{"status":"available","doknr":"OLD256812","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0318.16K3722.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"16 K 3722/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1 \n(C1-Straße 00) in N. Das Grundstück grenzt im Osten an die Straße „C1\" und südlich \nan einen 3,50 bis 5 m breiten Weg an, der von der Straße „C1\" abzweigt und den \nNamen „Zum H\" trägt. Dieser Weg kann aufgrund von Pollern, die etwa 75 m westlich \ndes Abzweigs aufgestellt worden sind, von mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht \ndurchgängig befahren werden. Das Grundstück des Klägers erstreckt sich über eine \nLänge von 55 m entlang des Weges „Zum H\". Es ist jedoch nur zwischen 5 und 8 m \nbreit. Im Bereich des Wohnhauses besteht die geringste Breite des Grundstücks. An \ndas Wohnhaus ist rückwärtig ein die vollständige Breite des Grundstücks \nüberdeckender verglaster Wintergarten angebaut. An diesen schließt sich eine \nTerrasse an. Die Beklagte errichtete im Dezember 2006 auf dem Weg drei \nStraßenlaternen, und zwar mit 6 m Lichtpunkthöhe und einer Leistung von 50 W. Die \nLeuchte Nr. 1 befindet sich in Höhe des Hauseingangs, die Leuchte Nr. 2 ca. 32 m \nhiervon entfernt in einer Entfernung von 16,25 m vom Baukörper des Wintergartens. \nDie Laterne Nr. 3 hat wiederum in einem Abstand von ca. 28 m zur zweiten Laterne. \nSämtliche Laternen befinden sich auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten \nSeite des Weges. Der Kläger wandte sich unter dem 15. Dezember 2006 gegen die \nAufstellung der Laternen. Auf seinem Grundstück werde es nachts taghell, wobei die \ngrellgelbe Beleuchtung zu unhaltbaren Zuständen führe. Insbesondere der Aufenthalt \nim Wintergarten oder auf einem Sitzplatz am Gartenteich sei nicht mehr möglich. Die \nAufstellung von 6 m hohen Straßenlaternen in einem Abstand von nur 20 m sei \nunzweckmäßig. Daraufhin brachte die Beklagte an der mittleren Lampe eine \nschwarze Verblendung an dem Teil des Leuchtkörpers an, der auf das Grundstück \ndes Klägers gerichtet ist.\n\n3\n\nDer Kläger macht geltend, ein Aufenthalt im Wintergarten sei nicht möglich, ohne \ndort geblendet zu werden. Dies gelte auch für den Garten. Ferner werde das \nSchlafzimmer nachts so erhellt, dass der Aufenthalt dort unzumutbar sei. Es \nverblieben durch die komplette Ausleuchtung keine Bereiche, in denen die \nStraßenlaternen etwa nur entfernt zu sehen seien. Die vorgenommene Abdunklung \nsei nicht ausreichend gewesen, um die Ausleuchtung seines Hauses nennenswert zu \nverringern. Eine Duldungspflicht bestehe nicht. Von den Laternen gehe nämlich eine \nwesentliche Beeinträchtigung gemäß § 906 BGB aus. Eine Duldungspflicht nach \n§ 906 Abs. 2 BGB bestehe ebenfalls nicht, weil das Aufstellen der Straßenlaternen \nnicht ortsüblich erfolgt sei. Die Abstände in den umliegenden Straßenzügen betrügen \nje 50 m, was für Straßen ohne Durchgangsverkehr auch üblich sei. Dass es sich bei \ndem Weg um einen Weg ohne gesonderte Verkehrsbereiche für Fahrzeuge und \nFußgänger handele, erfordere keine besondere Beleuchtung. Denn der Weg werde \nnur ganz selten und auch nur von zwei Fahrzeugen benutzt. Wenn die unmittelbar \nvor dem Haus aufgestellte Leuchte Nr. 2 nicht vollständig entfernt werden könne, so \nsei zumindest der Einsatz eines Leuchtmittels mit geringerer Leistung, etwa 35 Watt \ngeboten. Jedenfalls aber müsse die Laterne mit einer geeigneten Blende versehen \nwerden, die die Ausleuchtung seines Grundstücks verhindere. Insoweit bezieht sich \nder Kläger auf Versuche, die im Beisein von Vertretern der Beklagten im \nFebruar 2008 durchgeführt worden sind. Eine solche Variante sei von allen \nBeteiligten als möglich und machbar angesehen worden. Die Herstellerfirma habe \nmitgeteilt, dass ein Schirm, der versuchsweise hergestellt worden sei, für den \nbetreffenden Leuchtenkopf kein Problem hinsichtlich der Statik darstelle. Der Kläger \nverweist insoweit auf Auskunft der Firma Q GmbH vom 15. Februar 2008.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Straßenlaterne Nr. 2 vor dem \nHaus C1-Straße 00 in N zu entfernen,\n\n6\n\nhilfsweise die Straßenlaternen Nr. 1 bis 3 durch 3 bis 4 m \nhohe Straßenlaternen zu ersetzen und das jetzt vorhandene \nLeuchtmittel, eine Kofferleuchte mit einer 50 W Natriumdampf-\nHochdruckleuchte, durch ein Leuchtmittel zu ersetzen, welches \nnormales weißes Licht erzeuge,\n\n7\n\nweiter hilfsweise, an der Laterne Nr. 2 eine Blende mit der \nForm, wie sie in einem Ortstermin am 12. Februar 2008 \nfestgehalten worden sei, so zu befestigen, dass die \nAusleuchtung seines Grundstücks mit Terrasse und \nWintergarten verhindert werde.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Laternen, die sich ursprünglich unmittelbar an der Grundstücksgrenze \nbefunden hätten, seien entfernt worden. Ein 6 m hoher Aufsatzmast habe in nur etwa \n2 m Entfernung vom Wintergarten gestanden und habe eine 80 W \nQuecksilberdampf-Hochdruckleuchte besessen. Die neuen Natriumdampf-\nHochdrucklampen seien Stand der Technik. Von ihnen würden auch nachtaktive \nInsekten weniger stark angezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die \nAbstände größer als 20 m. Die Straßenbeleuchtung müsse sich an der \nDIN EN 13201 ausrichten. Da die Straße „Zum H\" als verkehrsberuhigter Bereich \nausgewiesen sei, müsse sie entsprechend hell ausgeleuchtet werden. Die \nStandortwahl müsse berücksichtigen, dass Straßenbeleuchtungen nicht vor Türen, \nFenstern, Garagen und Stellplätzen sowie nicht in Ablaufrinnen, Baumbereichen und \nauf Grundstücksgrenzen sowie in Einmündungsbereichen von Straßen und Wegen \nund im Bereich von Ver- und Entsorgungsleitungen aufgestellt würden. Eine \nVerblendung durch Verklebung sei bereits durchgeführt worden. Andere Maßnahmen \nseien dagegen nicht zumutbar. Leuchtmittel mit niedrigerer Leistung stünden für den \nLampentyp nicht zur Verfügung. Versuche mit weiteren Klebestreifen hätten zwar \neine Abschattung des Wintergartens gebracht, aber auch eine Reduzierung des \nBeleuchtungsniveaus der Straße. Eine punktuelle Vergleichsmessung habe eine \nDifferenz von ca. 3,5 lx ergeben, während die Messung ohne zusätzliche \nKlebestreifen ca. 5 lx ergeben habe. Die zusätzlichen Klebestreifen hätten eine klar \nerkennbare Schattenkante auf der Straße hervorgerufen. Mit einer Pappe in den \nAusmaßen 13 x 39 cm habe zwar erreicht werden können, dass ohne Abschattung \nder Straße eine Entblendung des Wintergartens eintrete. Zu einer solchen \nMaßnahme sei sie aber nicht bereit. Im Stadtgebiet stünden etwa 21 000 Leuchten. \nBei fast jedem Neubau bzw. bei jeder Sanierungsmaßnahme gebe es Anwohner, die \nmit neuen Leuchtenstandorten nicht einverstanden seien oder sich durch Leuchten \nbeeinträchtigt fühlten. Es sei nicht möglich, alle individuellen Wünsche der Anwohner \nzu berücksichtigen. Der technische Aufwand für das Anbringen von Blenden \nentweder an der Leuchte selbst oder am Leuchtenmast sei unverhältnismäßig. Hier \nmüsse die Halterung direkt am Mast befestigt werden. Zu beachten seien u.a. die \nStatik der Abblendkonstruktion, die zusätzliche Windlast, die Auswahl des Materials, \ndie Montage und die entsprechenden Kosten. Der Kläger könne seinen Garten \ndagegen selber abdunkeln etwa durch eine etwas veränderte Gartengestaltung, \ninsbesondere indem er einen Baum pflanze. Es müsse ferner berücksichtigt werden, \ndass Nachbarn erklärt hätten, dass sie mit der vorhandenen Beleuchtung zufrieden \nseien und nicht wollten, dass eine weitere Abdunklung durchgeführt würde. Sie \nsähen in der Beleuchtung auch einen Schutz vor Einbrechern.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDas Gericht ist für den erhobenen Anspruch gemäß § 40 VwGO zuständig. Denn \nder Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Mit \ndem Betrieb der Straßenbeleuchtung erfüllt der Beklagte öffentliche Aufgaben der \nVerkehrssicherheit und der Kriminalitätsvorbeugung (vgl. OVG Lüneburg, \nNVwZ 1994, 713, Hess. VGH , NJW 1989, 1500, Bay. VGH, NJW 1991, 2660, \nOVG NRW, ZMR 1980, 219).\n\n14\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt hier allein der öffentlich-rechtliche \nUnterlassungsanspruch in Betracht, dessen Herleitung aus den Grundrechten, dem \nRechtsstaatsprinzip bzw. einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB zwar \numstritten ist, dessen Voraussetzungen in der Rechtsprechung ungeachtet dieser \numstrittenen Herleitung jedoch geklärt sind (vgl. BVerwG, NJW 1988, 2396). Danach \nbesteht ein Unterlassungsanspruch für hoheitliche Immissionen auch unterhalb der \nGrenze von Gesundheitsgefahren oder schweren Eingriffen in das Eigentum. Es sind \nauch erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImschG zu \nverhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand \nder Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu \nbeschränken. Diese Maßstäbe stimmen mit dem Maßstab der Wesentlichkeit im \nSinne des § 906 Abs. 1 BGB überein (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 2397).\n\n15\n\nAllerdings sind die Pflichten des Beklagten hier nicht unmittelbar aus § 22 \nBImschG zu entnehmen, weil Straßenlaternen - ungeachtet der Frage, ob es sich um \nBestandteile der Straße oder um eine „straßenfremde\" Einrichtung handelt (so \nOVG NRW, ZMR 1980, 219) - jedenfalls keine gewerblichen Anlagen sind. Nach § 22 \nAbs. 1 Satz 3 BImschG gilt die Regelung für nichtgewerbliche Anlagen nur im \nHinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder \nGeräusche (vgl. Bay.VGH , NJW 1991, 2660).\n\n16\n\nDie Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr \nzumutbar sind, ist nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse \nbestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft \nzu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und \nallgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, \nBImschG, § 22 Rdnr. 13 d). Es kommt also nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der \nLichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene Blendwirkung an. Bei der \nBeurteilung kann im Allgemeinen die Lichtrichtlinie des Länderausschusses \nImmissionsschutz vom 10. Mai 2000 (abgedruckt in Landmann/Rohmer, a.a.O., Band \nII, Nr. 4.3) herangezogen werden (vgl. Hansmann, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom \n11. Juli 1997 - 21 A 1845/96 -, Bl. 9 des Urteilsabdrucks, und NVwZ 2005, 967). \nDanach können bereits Beleuchtungsstärken ab 1 lx erheblich belästigend wirken. \nDie Lichtrichtlinie kommt in Nr. 4.1 für Wohngebiete zu einem Richtwert der mittleren \nBeleuchtungsstärke in der Fensterebene von 1 lx in der Zeit zwischen 22.00 bis \n6.00 Uhr. Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass bei Überschreitung \ndieses Richtwertes generell von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist. \nInsbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine vom Straßenbaulastträger \neinzuhaltende Grenze. Vielmehr ist bei der Einschätzung, ob Lichtimmissionen durch \neine Straßenlaterne zugemutet werden können oder nicht, das Gewicht der \nInteressen des Bürgers, das Maß der Beeinträchtigung sowie die dem Bürger \neinerseits und dem Hoheitsträger andererseits zur Verfügung stehenden \nAbhilfemöglichkeiten in den Abwägungsvorgang einzustellen (vgl. Hansmann a.a.O., \nm.w.N.). Dass die Richtwerte der Lichtrichtlinie nicht unbesehen übertragen werden \ndürfen, ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls eine funktionsfähige \nStraßenbeleuchtung in aller Regel nicht möglich wäre. Die Frage, wie stark eine \nStraße zu beleuchten ist, ist nach der DIN EN 13201 u.a. unter Berücksichtigung der \njeweiligen Straßensituation zu beurteilen. Hier kommen am ehesten die Situationen \nD 3 und D 4 in Betracht (Anlieger- und Wohnstraßen mit bzw. ohne Gehweg, Zone \n30 km/h-Straßen). Dort sind motorisierter Verkehr, Radfahrer und Fußgänger zu \nerwarten. Für Straßen dieser Art beträgt der sog. „Wartungswert\" der mittleren \nhorizontalen Beleuchtungsstärke 2 lx bis 15 lx und die minimale Beleuchtungsstärke \nim Bewertungsfeld 0,6 lx bis 5 lx. Es liegt auf der Hand, dass die Beleuchtung der \nStraße innerhalb dieses Rahmens dazu führen muss, dass auf den unmittelbar \nangrenzenden Grundstücksbereichen der Wert von 1 lx nicht immer unterschritten \nwerden kann. Vielmehr ist im unmittelbar an den Straßenraum angrenzenden \nBereich regelmäßig mit einer Überschreitung des Richtwertes zu rechnen, der für \nImmissionen von gewerblichen Anlagen zu beachten ist. Hieraus wird deutlich, dass \nder Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 zu \nRecht unter 4.1 für die aufgeführte Richtwerttabelle bestimmt „Immissionsrichtwerte \nder mittleren Beleuchtungsstärke E F in der Fensterebene von Wohnungen bzw. bei \nBalkonen und Terrassen ... hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen, ausgenommen \nöffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen\". Das Landesumweltamt Nordrhein-\nWestfalen weist in seiner „Sachinformation zur Beurteilung von Lichtimmissionen \nkünstlicher Beleuchtungsanlagen\" auf Seite 5 darauf hin, mangels rechtlicher \nGrundlagen seien in den Erlass (gemeint ist die Immissionsrichtlinie) keine \nEmpfehlungen hinsichtlich der maximalen Beleuchtungsstärken bei öffentlicher \nStraßenbeleuchtung aufgenommen worden. Hierfür sei gegebenenfalls auf \nVeröffentlichungen der Deutschen lichttechnischen Gesellschaft zu verweisen, wo je \nnach Straßenart Maximalwerte zwischen 3 und 20 lx genannt würden. Im Ergebnis \nführt die Berücksichtigung der Interessen an einer hinreichenden \nStraßenbeleuchtung dazu, dass die typischerweise von herkömmlichen \nStraßenlaternen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind \n(vgl. Hess. VGH , a.a.O., NJW 1989, 1500 und OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1986, \n953), weil die Beleuchtung der Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen \nOrtslage mit Straßenleuchten normaler Ausstattung ortsüblich ist. \n\n17\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, der herkömmliche Beleuchtungsstandard \nsei schon deshalb nicht zu beachten, weil es sich bei dem Weg „Zum H\" um eine \nSackgasse völlig untergeordneter Verkehrsbedeutung handele. Dies gebietet keine \nAbweichung vom sonstigen Beleuchtungsstandard in Wohngebieten. Für die Frage \nder Kriminalitätsvorbeugung ist die Benutzungsfrequenz von vornherein ohne jeden \nBelang. Zudem stellt sich die Straße für den Fußgängerverkehr gerade nicht als \nSackgasse dar, da über sie andere Straßen des Wohngebietes erreicht werden \nkönnen (vgl. Beleuchtung einer Sackgasse OVG NRW, a.a.O., ZMR 1980, 219). \nEntgegen der Darstellung des Klägers hat der Beklagte die Abstände der einzelnen \nBeleuchtungskörper auch nicht dichter gewählt als im übrigen Wohngebiet. Dies \nergibt sich aus dem im Erörterungstermin in Augenschein genommenen Plan, der \nsich bei den Verwaltungsvorgängen befindet. Der Abstand zwischen der ersten und \nzweiten Laterne beträgt mehr als 30 m.\n\n18\n\nSoweit ein Rechtsanspruch darauf bestehen sollte, dass sich nicht gerade aus \neinem ungeeigneten Standort besonders starke Beeinträchtigungen ergeben, hat der \nBeklagte dies ausreichend berücksichtigt. Er weist insoweit darauf hin, dass \nbestimmte unverträgliche Standorte von vornherein vermieden würden. Dies ist auch \nim Fall des Klägers beachtet worden. Es kann offen bleiben, ob Entscheidungen zu \nfolgen ist, wonach bereits dann, wenn ein Beleuchtungskörper in großer Nähe zu \neinem Balkon errichtet wird, hieraus Abwehransprüche herzuleiten sind (vgl. OVG \nLüneburg, a.a.O., NvWZ 1994, 713 und OVG Rheinland-Pfalz, WuM 1982, 249). \nJedenfalls liegt hier keine vergleichbare Situation vor. Die Leuchtstoffröhren waren in \nden genannten Fällen in Augenhöhe eines Balkonbenutzers angebracht, wobei der \nAbstand von Straßenlaterne und Hauswand nur etwas über 6 m betrug (OVG \nLüneburg) bzw. in 3m Abstand von der Grundstücksgrenze auf den Balkon \nausgerichtet (OVG Rheinland-Pfalz). Hier beträgt der Abstand zwischen Wintergarten \nund hauptsächlich beanstandeter Laterne mehr als 16 m. Zugunsten des Klägers \nwirkt sich auch nicht die von ihm zu Recht angeführte Atypik der \nGrundstückssituation aus. Es ist in der Tat völlig atypisch, dass ein Hausgrundstück \nüber einen Großteil hinweg lediglich eine Breite von 5 m aufweist und auf ganzer \nTiefe an eine Verkehrsanlage grenzt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Atypik \nder Straßenbeleuchtung, sondern um eine Atypik des Grundstücks. Der Eigentümer \neines solchen Grundstücks hat keinen Anspruch darauf, dass ein an engster Stelle \ndes Grundstücks unmittelbar an die Straße angrenzend errichteter, vollständig \ntransparenter Baukörper unbeeinträchtigt von einer Straßenbeleuchtungseinrichtung \nbenutzt werden kann. Entsprechendes gilt für den Terrassenbereich. Es ist vielmehr \nSache des Grundstückseigentümers, die Besonderheiten des \nGrundstückszuschnittes und seiner Lage zur Straße bei der baulichen und sonstigen \nNutzung des Grundstückes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den \nTerrassenbereich, der üblicherweise zur warmen Jahreszeit genutzt werden dürfte, \nkommt im Übrigen hinzu, dass die Straßenbeleuchtung erst sehr viel später einsetzt, \nals zu anderen Zeiten. Mit dem größeren Bedürfnis an der Nutzung dieses \nGrundstücksbereichs nimmt damit auch die Belästigung durch die \nStraßenbeleuchtung ab. Hinsichtlich des Schlafzimmerfensters ist bereits darauf zu \nverweisen, dass es unschwer möglich ist, durch Rollos eine Abdunklung des \nZimmers zu bewerkstelligen.\n\n19\n\nDie Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinerseits \nVorkehrungen trifft, um die Lichtimmissionen zu mindern. Es besteht kein Anspruch \nauf Aufstellen anderer Beleuchtungskörper oder auf Modifikationen der vorhandenen \nBeleuchtungskörper durch Blenden. Dies ergibt sich schon daraus, dass es - wie \nausgeführt - an unzumutbaren erheblichen Belästigungen fehlt. Selbst wenn man von \nwesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 BGB ausgehen wollte, wären \ndiese durch eine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt \nworden. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass nach § 906 \nAbs. 2 BGB die wesentlichen Immissionen durch zumutbare Maßnahmen des \nBeklagten verhindert werden könnten. Insoweit kommt es nicht allein auf den \ntechnischen Aufwand an, der durch die Behörde zu bewerkstelligen wäre. Vielmehr \nweist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es unzumutbar wäre, in jedem Einzelfall \nauf Verlangen bestimmter Anwohner Modifikationen an den standardisierten \nBeleuchtungskörpern vorzunehmen. Ungeachtet des jeweiligen technischen \nAufwandes müsste die Beklagte dabei nicht nur eine Vielzahl sich gegebenenfalls - \nwie hier - widersprechender Interessen berücksichtigen, sondern befürchten, zu einer \nVielzahl von Folgemaßnahmen gezwungen zu sein, etwa schon bei geänderter \nInteressenlage nach einem Eigentümerwechsel. Soweit hier durch Abkleben ein \nModifizieren des Beleuchtungskörpers ohne größeren technischen Aufwand möglich \nwar, hat der Beklagte dies bereits getan. Ein weiteres Abkleben kommt aufgrund der \nzu starken Beeinträchtigung der Funktion der Leuchte nicht in Betracht. Zu \naufwendigeren Maßnahmen im Sinne der vom Kläger verlangten Blende war die \nBeklagte aus den angeführten Gründen nicht verpflichtet.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-18/16-k-3722-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-18/16-k-3722-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256812","retrieved":"2026-07-09 02:20:49.364910+00:00"}}