{"status":"available","doknr":"OLD256838","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0317.13L1998.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"13 L 1998/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nBeigeladenen in die beiden zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 \ng.D. BBesO im Bereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und \nTechnologie des Landes Nordrhein-Westfalen zu befördern, solange über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht erneut entschieden \nworden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 30. November 2007 bei Gericht eingegangene Antrag war dem Tenor \nentsprechend auszulegen. Die in dem schriftsätzlich formulierten Antrag enthaltene \nBezugnahme auf den Ablauf der Zwei-Wochenfrist nach einer erneuten \nAuswahlentscheidung versteht das Gericht als Hinweis auf die allgemeine \nRechtslage, die der Antragsgegner im konkreten Fall auch beachtet hat. \nDementsprechend besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der \nAntragsgegner diese Frist auch bei einer neuen Entscheidung einhalten wird, so \ndass einem entsprechenden förmlichen Antrag jedenfalls das erforderliche \nRechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte.\n\n3\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnu ngsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n5\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der \nAntragsgegner hat nämlich die Absicht, die Stellen, die hier Verfahrensgegenstand \nsind, sobald wie möglich mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung \nund Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von dem \nAntragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt.\n\n6\n\nDem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite.\n\n7\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem er von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz [GG], §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Es ist damit eine Entscheidung \nzu treffen, die sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber \nrichtet.\n\n8\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es \nein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich \nan Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit \nbestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese getroffen wird.\n\n9\n\nDer Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung \neiner Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren \nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nmöglich erscheint.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig zu Stande \ngekommen ist.\n\n11\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin aller Regel Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Der Antragsteller ist in \nseiner dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 2. Oktober 2007 für den Zeitraum vom \n1. März 2004 bis zum 31. Juli 2007 mit „3 Punkte\" (= entspricht voll den \nAnforderungen) beurteilt worden. Demgegenüber haben beide Beigeladenen in ihren \ndienstlichen Beurteilungen ebenfalls vom 2. Oktober 2007 die Gesamtnote \n„5 Punkte\" (= übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) erhalten. Alle \nBeurteilungen beruhen auf den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der \nBeamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung\" (BRL), Runderlass vom 28. Februar 2002 - 122-22/03-\n733/01 -.\n\n12\n\nAuf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung \njedoch nicht stützen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers hält einer \nRechtskontrolle nicht stand, sodass die darauf gestützte Auswahlentscheidung \nseinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.\n\n13\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den -\n grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn \nvon der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der \nDienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom \nGericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den \ngesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n14\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 \n- 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n15\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die dem Antragsteller unter dem \n2. Oktober 2007 erteilte Beurteilung schon deshalb als voraussichtlich rechtswidrig, \nweil sie gemessen an den Vorgaben der BRL nicht vollständig ist.\n\n16\n\nNach Nr. 3.1 BRL sind Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem Stichtag \nnach Leistung (Leistungsbeurteilung) und Befähigung (Befähigungsbeurteilung) zu \nbeurteilen. Entsprechend sieht Nr. 11.2.2 BRL vor, dass die oder der \nSchlusszeichnende abschließend über die Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung, \ndie Befähigungsbeurteilung und das Gesamturteil entscheidet. Beschränkt sich der \nEndbeurteiler in einer solchen Situation auf die Feststellung, er stimme der \nErstbeurteilung in der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung nicht zu, ohne jedoch \nselbst eine abweichende Gesamtnote der Leistungsbeurteilung festzusetzen, ist die \ndienstliche Beurteilung unvollständig und damit rechtswidrig.\n\n17\n\nEbenso für den Fall einer aus denselben Gründen fehlenden Befähigungsbeurteilung \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2006 - 13 L 1805/06 -, \nveröffentlicht in NRWE und \njuris.\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Der Endbeurteiler hat in seiner Beurteilung lediglich \nfestgehalten, dass er der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung nicht zustimme; er \nhat aber insoweit keine eigene Note festgesetzt. Damit hat der Antragsteller die nach \nden BRL gebotene Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung nicht erhalten.\n\n19\n\nDiese Lücke kann auch nicht etwa dadurch gefüllt werden, das man in der \nFestsetzung des Gesamturteils zugleich konkludent die entsprechende Festsetzung \nder Gesamtnote der Leistungsbeurteilung sehen könnte. Zum einen steht einer \nsolchen konkludenten \nÜbertragung des Gesamtergebnisses auf den Teilaspekt der Leistungsbeurteilung \nder klare Wortlaut von Nr. 11.2.2 BRL entgegen. Zum anderen stellen sich weder das \nGesamturteil noch die Note der Leistungsbeurteilung als Ergebnis einer rein \narithmetischen Betrachtung dar, sondern liegt diesen Teilen der Beurteilung ein \nWertungsakt des Endbeurteilers zu Grunde. Dementsprechend bedarf es insoweit \neiner eindeutigen, zu dokumentierenden Willensentscheidung des Endbeurteilers; \nRückschlüsse von anderen Noten können diese nicht ersetzen. \n\n20\n\nSchließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass insoweit eine von den BRL \nabweichende ständige Verwaltungspraxis dahin bestünde, dass bei einem \nabweichenden Gesamturteil in der Endbeurteilung eine Neubeurteilung im Hinblick \nauf den nicht übernommenen Teil der Erstbeurteilung - hier der Leistungsbeurteilung \n- entbehrlich wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Formulars für die zu \nerstellende dienstliche Beurteilung. Dieses enthält zwar insoweit lediglich die beiden \nKategorien „stimme ich zu\" und „stimme ich nicht zu\", ohne ausdrücklich Raum für \neine abweichende Festsetzung der nicht übernommenen Note zu bieten. Da aber \nNr. 11.2.2 BRL für den Fall der Absenkung der Erstbeurteilung eine nachvollziehbare \nBegründung fordert und das Beurteilungsformular hierfür auch Raum enthält, kann \nder formularmäßigen Ausgestaltung allein nicht entnommen werden, dass in dieser \nSituation von einer Note für die Leistungsbeurteilung gänzlich abgesehen werden \nsoll. Sonstige Anhaltspunkte für eine derartige Praxis sind nicht ersichtlich.\n\n21\n\nIm Übrigen wäre eine solche Verwaltungspraxis auch rechtlichen Bedenken \nausgesetzt, weil auf diese Weise eine unvollständige Beurteilung verbliebe, die in \nspäteren Auswahlverfahren unter Umständen für den Qualifikationsvergleich \nunbrauchbar sein könnte. Der Dienstherr muss nämlich bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken.\n\n22\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n10. September 2004 - 6 B 1584/04 -, und Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, jeweils \nveröffentlicht in juris und NRWE.\n\n23\n\nUm den ihnen zugewiesenen Auslesezweck zu erfüllen, müssen die in einem \nAuswahlverfahren herangezogenen Beurteilungen der jeweiligen Bewerber nicht nur \nim Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung und den Beurteilungszeitraum, sondern \nauch inhaltlich vergleichbar sein. An einer solchen inhaltlichen Vergleichbarkeit fehlt \nes, wenn für einen der Bewerber nur eine auf das Gesamturteil reduzierte \nBeurteilung vorliegt, während die Beurteilungen anderer Bewerber ausführliche \nBewertungen von einzelnen Leistungsmerkmalen aufweisen.\n\n24\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 -\n 6 A 1216/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n25\n\nGleiches gilt für die zwischen die Bewertung der Einzelmerkmale und das \nGesamturteil geschaltete Leistungsbeurteilung. Auch insoweit kann die erforderliche \nVergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nur dann angenommen werden, wenn \ndiese hierzu jeweils eine Bewertung erhalten. Diese Bewertung kann auch - wie oben \nausgeführt - nicht durch Rückschlüsse aus dem Gesamturteil ersetzt werden und erst \nrecht nicht durch Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Einzelmerkmale.\n\n26\n\nDarüber hinaus erweist sich die dem Antragsteller unter dem 2. Oktober 2007 \nerteilte Beurteilung deshalb als voraussichtlich rechtswidrig, weil das Gesamturteil \nvon 3 Punkten angesichts der ausschließlich mit 4 oder 5 Punkten bewerteten \nnachgeordneten Leistungsmerkmale nicht plausibel ist.\n\n27\n\nDas allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen \nverlangt nicht, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges Produkt der \nBenotungen ihm nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. Vielmehr können in die \nhöchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers auch solche Überlegungen \neinfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. \nGleichwohl ist eine dienstliche Beurteilung nicht mehr plausibel, wenn sie in \nunlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht.\n\n28\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 -\n 6 A 1216/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n29\n\nEin solcher unlösbarer Widerspruch ist hier zwischen dem Gesamturteil \neinerseits und der Bewertung der Leistungsmerkmale andererseits festzustellen. Von \nden sieben bewerteten Leistungsmerkmalen der Leistungsbeurteilung sind vier mit \ndem Spitzenprädikat 5 Punkte und drei mit 4 Punkten bewertet. Die \nLeistungsbeurteilung durch den Erstbeurteiler schließt dementsprechend mit der \nGesamtnote 5 Punkte ab. Ohne die einzelnen Benotungen zu ändern, hat der \nEndbeurteiler bei der Festsetzung des Gesamturteils aber nur 3 Punkte \nvergeben.\n\n30\n\nDiese Diskrepanz macht die dienstliche Beurteilung widersprüchlich. Liegt \nzwischen den Bewertungen von Einzelmerkmalen und der abschließenden \nBewertung durchweg eine Notenstufe und zum Teil sogar zwei Notenstufen wie hier, \nkann dies mit einer grundsätzlich denkbaren unterschiedlichen Gewichtung von \nEinzelmerkmalen nicht mehr erklärt werden.\n\n31\n\nAuch eine Gewichtung, die die Befähigungsbeurteilung in den Vordergrund \nstellte, könnte die Herabsetzung des Gesamturteils hier nicht erklären. Abgesehen \ndavon, dass der Antragsgegner keine dahingehende Erklärung vorgetragen hat, \nbesteht die Divergenz hier schon im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung, der der \nEndbeurteiler erklärtermaßen nicht gefolgt ist. Insoweit aber kommt der \nBefähigungsbeurteilung keine Bedeutung zu. Im Übrigen sind von den insgesamt \nvierzehn Befähigungsmerkmalen acht mit dem Ausprägungsgrad \"besonders stark \nausgeprägt\" und sechs mit dem Ausprägungsgrad \"stärker ausgeprägt\" bewertet, \nsodass sich auch die Befähigungsbeurteilung überwiegend im \nobersten Bereich der Beurteilungsmöglichkeiten bewegt.\n\n32\n\nEine schlüssige Begründung für die aufgezeigte Widersprüchlichkeit ist auch \nsonst nicht erkennbar. Die der Endbeurteilung beigefügte Begründung, die nach \nNr. 11.2.2 BRL erforderlich ist, wenn - wie hier - Erst- und Endbeurteilung nicht \nübereinstimmen, enthält dazu keine Ausführungen. Sie beruft sich für die \nHerabsetzung der Gesamtnote der Erstbeurteilung darauf, dass die Punktzahl der \nErstbeurteilung „nach eingehender Beratung mit der Beurteilerkonferenz unter \nBerücksichtigung eines einheitlichen Vergleichsmaßstabs im MIWFT und in \nAnlehnung an die in den BRL enthaltenen Richtwerte abgesenkt worden\" sei. Dabei \nseien die Angehörigen einer Vergleichsgruppe in Bezug auf die Anforderungen ihres \nArbeitsplatzes und im Vergleich untereinander bewertet worden. Diese Begründung \nzielt aber allein auf die Abweichung der Endbeurteilung von der Erstbeurteilung und \nist deshalb nicht geeignet, die Widersprüche innerhalb der Endbeurteilung \naufzulösen.\n\n33\n\nAuch die Erwägung, dass mit der Absenkung der Erstbeurteilung im Hinblick auf \ndas Gesamturteil die für den Antragsteller günstigeren Bewertungen der \nLeistungsmerkmale durch den Erstbeurteiler obsolet geworden sein könnten,\n\n34\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE,\n\n35\n\nrechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar wäre bei einer solchen Annahme \ndie bemängelte Widersprüchlichkeit möglicherweise beseitigt, doch verbliebe eine \nunvollständige Beurteilung, die in späteren Auswahlverfahren aus den oben bereits \ngenannten Gründen unter Umständen für den Qualifikationsvergleich unbrauchbar \nsein könnte. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, dass mit der \nEndbeurteilung die Beurteilungen der einzelnen Leistungsmerkmale (ersatzlos) \naufgehoben werden sollten. Zudem stünde eine auf das Gesamturteil reduzierte \nEndbeurteilung im Widerspruch zu dem nach den BRL notwendigen \nBeurteilungsinhalt. Nach Nr. 3.1 BRL besteht die Beurteilung aus Leistungs- und \nBefähigungsbeurteilung. Nr. 11.1 BRL schreibt die Verwendung des in der Anlage \nbeigefügten Beurteilungsvordrucks vor, der wiederum die Bewertung der in Nr. 6.2 \nBRL aufgezählten Leistungsmerkmale vorsieht.\n\n36\n\nAuch die Erwägung, dass die vom Erstbeurteiler vergebenen Benotungen der \nEinzelmerkmale als stillschweigend mit abgesenkt betrachtet werden können, wenn \nder Endbeurteiler - ohne diese Benotungen ausdrücklich zu ändern - das \nGesamturteil herabsetzt,\n\n37\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE,\n\n38\n\nrechtfertigt keine andere Entscheidung. Die oben beschriebene Bedeutung der \nBewertungen der Einzelmerkmale setzt voraus, dass diese in der erforderlichen \nKlarheit vorgenommen werden. Die Annahme einer stillschweigenden, konkludenten \nAbsenkung aber ließe schon nicht erkennen, welche Einzelmerkmale in welcher \nWeise bewertet werden. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der \nErstbeurteiler die einzelnen Leistungsmerkmale differenziert bewertet hat und die \ngenerelle Absenkung des Gesamturteils deshalb keine gesicherten Rückschlüsse auf \ndie Einzelnoten zulässt. Insbesondere kann ohne eine entsprechende Erklärung des \nEndbeurteilers nicht etwa schematisch angenommen werden, er wolle alle \nEinzelmerkmale mit derselben Note beurteilen wie das Gesamturteil. Hierzu müsste \nsich der Endbeurteiler erklären.\n\n39\n\nZwar bleibt ihm überlassen, ob er die Bewertung der Merkmale im Einzelnen dem \nvon ihm vergebenen Gesamturteil anpasst oder die erforderliche Anpassung in einer \nsonstigen geeigneten Weise - etwa durch entsprechende allgemeine Aussagen zu \nden Benotungen der Einzelmerkmale in der Abweichungsbegründung - \nherbeiführt.\n\n40\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 -\n 6 A 1216/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n41\n\nIm vorliegenden Fall hat er jedoch weder das eine noch das andere getan.\n\n42\n\nDieser Mangel der dienstlichen Beurteilung ist auch nicht nachträglich beseitigt \nworden. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die bisherige Rechtsprechung, \ndass ein Defizit in der Plausibilität grundsätzlich auch noch im gerichtlichen \nVerfahren ausgeglichen werden kann, nach der Abschaffung des \nWiderspruchsverfahren in dem hier in Rede stehenden Rechtsgebiet unverändert \naufrechterhalten werden kann. Eine solche Heilung setzt aber bei Widersprüchen \nzwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil in jedem Fall voraus, dass \nder Endbeurteiler, die Abweichungen im gerichtlichen Verfahren - soweit möglich - \nvertretbar begründet oder die Widersprüche sonst in die eine oder die andere \nRichtung auflöst.\n\n43\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2006 -\n 6 A 1216/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n44\n\nDies ist nicht geschehen. Der Antragsgegner hat insoweit lediglich vorgetragen, \nnach dem ausdrücklichen Willen des Endbeurteilers umfasse die Herabsetzung der \nEndnote von 5 auf 3 Punkte die entsprechende (konkludente) Herabsetzung der \nEinzelbewertungen. Eine solche pauschale konkludente Herabsetzung kann jedoch \naus den o.g. Gründen keine rechtliche Anerkennung finden.\n\n45\n\nUnabhängig von diesen Erwägungen spricht Vieles dafür, dass die Beurteilung \ndes Antragstellers an einem weiteren Rechtsfehler leidet, weil hinsichtlich der \nRichtsatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegen dürfte.\n\n46\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie hier in Nr. 6.3 BRL vorgesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nZulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen \nberuht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr \naufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils \nbeilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden \nDienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte \nBeamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie \nübertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe \nUnterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen \ninnerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche \nÜberschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch \nbessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche \nUmschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche \nAuffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr \ninsgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die \ngewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer \nVerwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n47\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197; zuletzt \nbestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 345.\n\n48\n\nDie rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die \nVergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß \nund homogen ist. \n\n49\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom \n26. Juni 1980 a.a.O. \n\n50\n\nDiese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze \nunmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine Anlehnung an \nden durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. 6.3 BRL, wo \ndavon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der vorgesehenen \nVergleichsgruppengröße bei der Festlegung der Gesamtnote eine Differenzierung \nangestrebt werden soll, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehnt, allerdings \nohne ausdrücklich zu sagen, ob das [auch] eine rechnerische Anlehnung \neinschließt). Die Anwendung von Quoten - auch im Sinne einer bloßen rechnerischen \nAnlehnung - setzt stets voraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den \naus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn \ngespeisten Schluss zulässt, dass eine Notenverteilung in Anlehnung an die \nRichtsätze den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und \ndie individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten und ggf. der \nmitbeurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Ist \ndie Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in \ndem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie \nwillkürlich. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu dem sich aus Art. 3 Abs. \n1 und Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch \ndes Beamten, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine \nunmittelbare Anwendung der Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an den \ndurch die Richtsätze vorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung \nvon - wenn auch modifizierten - Quoten führt. \n\n51\n\nDiese Erwägungen stimmen auch mit § 10a Abs. 3 Verordnung über die \nLaufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Laufbahnverordnung - LVO) überein. Danach soll bei Beurteilungen der Anteil der \nBeamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note 10 v.H. und bei der \nzweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten (Satz 1). Ist die Anwendung dieser \nRichtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zugeordneten \nBeamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte \nentsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit Satz 2 ausdrücklich vorsieht, dass \neine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, wenn die Vergleichsgruppe zu klein \nist, entspricht sie den vorstehenden Grundsätzen. Da dem Beamten, wie ausgeführt, \nein verfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, \nmuss Satz 2 im Übrigen in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt \nwerden, dass eine Anlehnung bei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß \nist, keine irgendwie geartete rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze \nvorgegeben Rahmen beinhalten darf.\n\n52\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., für eine \nVergleichsgruppe von zwei Beamten, vom 17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht in \njuris und NRWE, für eine Vergleichsgruppe von sieben Beamten, sowie Urteile vom \n4. September 2007 - 13 K 3786/05 - und vom 4. Januar 2008 - 13 K 3715/05 -, für eine \nVergleichsgruppe von 21 Personen; ebenso bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, \nBeschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE, für eine \nVergleichsgruppe von drei Beamten.\n\n53\n\nNach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf die \nFrage, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe \nausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an den \ndurch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist, aus Nr. 6.3 \nBRL. Danach muss eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig Personen umfassen. \nDass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am unteren zulässigen Rand \nhandelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten richtungsweisenden Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um eine Anwendung von \nRichtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von 120 Beamtinnen/Beamten ging. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei \nhinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im Großen und Ganzen vergleichbarer \nAufgaben- und Personalstruktur und hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen \n(wie im entschiedenen Fall von 120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne \nRechtsfehler davon ausgehen könne, dass das Gesamtbild der Eignung und \nLeistung der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den \neinzelnen anderen Bezirken übereinstimmen werde. Das ist bei einer \nVergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen, die auch der Richtliniengeber \nals Zäsur sieht, in der Regel jedoch nicht mehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass \nnach der Rechtsprechung den Richtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer \nVergleichsgruppen vorausgesetzt - nicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend \neinzuhaltende obere Grenzen zu bezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots \neiner individuellen und gerechten Beurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch \nin Nr. 6.3 BRL vorgesehen ist - eine geringfügige \nÜberschreitung der Prozentsätze möglich sein, so dass schon die Richtsätze selbst \nnur Annährungswerte sind. \n\n54\n\nDemnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen in der Regel auch eine bloße rechnerische Anlehnung an den durch die \nRichtsätze vorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den \nRichtsätzen ergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei \nVergleichsgruppen dieser Größe ist rechtlich allein zulässig eine \nRichtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich die Beurteiler davon leiten lassen, \ndass bei größeren Vergleichsgruppen als Orientierungsrahmen die in den BRL \nfestgelegten Richtsätze (im Sinne von Obergrenzen) berücksichtigt werden sollen, \ndass also auf den insoweit zum Ausdruck gebrachten Aussagegehalt der einzelnen \nNoten abgestellt wird. Wie dem Gericht durchaus bewusst ist, kann das zur Folge \nhaben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten oder zweitbesten \nNote abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der Richtsatzorientierung \ndann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings ggf. durch die Bildung \ngrößerer Vergleichsgruppen begegnen.\n\n55\n\nUrteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht in juris und \nNRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v., sowie Urteile vom 4. September 2007 - 13 K 3786/05 - und \nvom 4. Januar 2008 - 13 K 3715/05 -.\n\n56\n\nIm vorliegenden Fall ist danach eine rechnerische Anlehnung an den durch die \nRichtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil die zur Beurteilung des Klägers \ngebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 30 Personen besteht, nämlich aus \n21 Beamtinnen und Beamten. Nach den dem Gericht gegenwärtig vorliegenden \nErkenntnissen spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass der Endbeurteiler seiner \nEntscheidungsfindung eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze \nvorgegebenen Rahmen zu Grunde gelegt hat.\n\n57\n\nDas ergibt sich zum einen daraus, dass er in seiner Abweichensbegründung \nausdrücklich ausgeführt hat, die Punktzahl sei „in Anlehnung an die in den BRL \nenthaltenen Richtwerte\" abgesenkt worden. Diese Formulierung deutet darauf, dass \nder Endbeurteiler diese Richtwerte als zahlenmäßige Begrenzung im Blick hatte und \nnicht etwa nur als Ausdruck bestimmter inhaltlicher Anforderungen an die \nverschiedenen Bewertungsstufen. Zum anderen spricht für eine rechnerische \nAnlehnung an die Richtwerte auch die in den Verwaltungsvorgänge befindliche \nÜbersicht über die Ergebnisse des Regelbeurteilungsverfahrens 2007 zu der \nVergleichsgruppe A 12. Diese Übersicht enthält die Ergebnisse der Erstbeurteilungen \nder betroffenen Beamtinnen und Beamten und in ihrem Kopf zugleich die Rubriken \n„Quote 5 Pkt.\" und „Quote 4 Pkt.\", denen drei bzw. fünf „Teilnehmer\" zugeordnet \nsind. Der am 19. September 2007 gefertigte Ausdruck dieser Tabelle war \naugenscheinlich Grundlage der Beurteilungskonferenz am 21. September 2007 und \nist dann später um die Ergebnisse dieser Konferenz ergänzt worden. Das deutet aber \ndarauf hin, dass die Entscheidung des Endbeurteilers jedenfalls auch auf den so \nerrechneten Quoten beruhte. Ein Protokoll der Beurteilungskonferenz, das diesem \nEindruck entgegenwirken könnte, liegt nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen des \nAntragsgegners im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich auf die Aussage, bei \nVergleichsgruppen von weniger als 30 Personen würden Beurteilungen in \nOrientierung an die in den BRL enthaltenen Richtsätze differenziert; dies sei hier \ngeschehen. Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu entnehmen, wie diese \nOrientierung konkret durchgeführt worden ist, und damit auch nicht, dass die \nerrechneten Quoten tatsächlich keine Rolle gespielt hätten.\n\n58\n\nBei dieser Sachlage fällt nicht ins Gewicht, dass nach dem vorliegenden \nBeurteilungsspiegel in der Vergleichsgruppe des Klägers beim Gesamturteil viermal \n5 Punkte und siebenmal 4 Punkte vergeben und damit die Richtsätze überschritten \nworden sind. Da der Antragsteller von dieser Überschreitung nicht profitiert hat, liegt \ndie Annahme nahe, dass jedenfalls seine Beurteilung (auch) durch den Aspekt der \nErschöpfung der Quoten geprägt war.\n\n59\n\nDie vorgenannten Rechtsfehler sind auch im Sinne der dargestellten \nAnforderungen kausal, da es bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf Basis \neiner neu zu erstellenden, ordnungsgemäßen Beurteilung nicht unmöglich erscheint, \ndass diese zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten jeweils selbst tragen.\n\n61\n\nDie Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 \nNr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat im Hinblick auf die Vorläufigkeit \ndes Begehrens den halben Auffangwert angesetzt und folgt der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach dieser auch \nanzulegen ist, wenn mehrere Stellen frei gehalten werden.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-17/13-l-1998-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-17/13-l-1998-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256838","retrieved":"2026-07-09 02:20:51.355521+00:00"}}