{"status":"available","doknr":"OLD256869","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0314.2L117.08.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"2 L 117/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 21. Januar 2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom \n1. Februar 2008 konkretisierte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, von den dem Polizeipräsidium L zum \n1. Januar 2008 zugewiesenen 16 Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO sechs Stellen(anteile) nicht mit \nden Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute \nAuswahlentscheidung getroffen worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht allerdings ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit \nstehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen. Durch deren \nErnennung zu Oberkommissarinnen und Einweisung in die freien Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO würde das vom Antragssteller geltend gemachte \nRecht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist formell und materiell nicht zu \nbeanstanden. Insoweit legt die Kammer im Hinblick auf das Gebot effektiven \nRechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der \nPrüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs \n(erforderlichenfalls) denselben Maßstab wie im Hauptsacheverfahren an.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 \n- 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n21. August 2003 - 2 C 14.02 -, NJW 2004, 870. \n\n9\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung liegen nicht vor. Insbesondere \nhat der Antragsgegner die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung in \n(noch) ausreichendem Maße im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Die erste \nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings mit \nBeschluss vom 9. Juli 2007 (- 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) erkannt, aus \nArt. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich die Verpflichtung \ndes Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen; eine erstmalige Darlegung der \nGründe für die Auswahlentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren sei \nunzulässig. Anderenfalls würden die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen \nBewerbers in unzumutbarer Weise gemindert. Darüber hinaus stelle nur die \nDokumentation der maßgeblichen Erwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass \ndie Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis \ngelangt seien, und sei darüber hinaus erforderlich, um dem Gericht die Möglichkeit \nzu eröffnen, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen.\n\n10\n\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, juris, und vom 28. Mai 2005 -\n 6 B 934/05 -.\n\n11\n\nVorliegend ist der sog. Konkurrentenmitteilung vom 8. Januar 2008 immerhin zu \nentnehmen, welche 17 Beamten und Beamtinnen (im Januar 2008) zur Beförderung \nvorgesehen sind. Ferner ist dort ausgeführt, dass es keine aktuell besser beurteilten \nBeamtinnen und Beamten gebe und nach erfolgter Einzelfallprüfung unter \nBerücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung im Hinblick auf die festgelegten \nKriterien für Beförderungen im gehobenen Dienst den Vorgenannten gegenüber allen \ngleichermaßen beurteilten Beamtinnen und Beamten der Vorzug zu geben sei. \nWegen der Einzelheiten wird auf die im Intranet der Behörde veröffentlichten \nausführlichen Informationen verwiesen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 18 - 28) In der \nzeitgleich erstellten Beförderungsrangliste sind die Ergebnisse der aktuellen und der \nfrüheren dienstlichen Beurteilungen sowie weitere dienstliche und persönliche Daten \n(u.a. Beginn gehobener Dienst, Eintrittsdatum Polizei, Geburtsdatum, letzte \nErnennung) der für eine Beförderung in Betracht kommenden Personen aufgeführt. \nIn dem Intranet der Behörde, auf das mit der „Konkurrentenmitteilung\" ausdrücklich \nverwiesen wurde, finden sich durch Beispiele erläuterte Hinweise auf die allgemeinen \nAuswahlerwägungen sowie auf die Kriterien, die im Zusammenhang mit der Vergabe \nder im 1. Quartal 2008 zu besetzenden Beförderungsstellen anzulegen sind. Diese \nAngaben reichen aus, um die getroffene Auswahlentscheidung für den Antragsteller \nund für das Gericht nachvollziehbar zu machen, insbesondere aufzuzeigen, dass die \nvor dem Antragsteller positionierten Beamtinnen aufgrund der Bestimmung des § 25 \nAbs. 6 Satz 2 LBG („Frauenförderung\") auf die vorderen Ranglätze vorgestoßen sind. \nSollte dem Antragsteller, wie er in der Antragsschrift vortragen lässt, tatsächlich \ngleichwohl „Näheres nicht bekannt\" gewesen sein, beruhte dies also nicht auf der \nfehlenden Dokumentation der Auswahlerwägungen, sondern schlicht darauf, dass er \nsich nicht einmal die Mühe gemacht hatte, die ihm ohne weiteres zugänglichen \nInformationen zur Kenntnis zu nehmen. Wären bei ihm auch nach Befassung mit den \nzur Verfügung stehenden Informationen noch Fragen offen geblieben, hätte er \nausweislich des „Konkurrentenschreibens\" zudem die Möglichkeit gehabt, diese \ndurch eine Einzelnachfrage im Personaldezernat klären zu lassen.\n\n12\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Entscheidung des \nAntragsgegners, die streitigen sechs Stellen(anteile) an die Beigeladenen zu \nvergeben, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, weil unter Leistungsgesichtspunkten \nkein Vorsprung des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen besteht und diese \ndem Antragsteller aus Gründen der Frauenförderung vorgezogen werden \nkönnen.\n\n13\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nnicht ausgeschlossen erscheint. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, RiA 2005, 253, und vom 1. Juni 2005 - 6 B 225/05 -, juris.\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. \n\n16\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nin erster Linie Sache aktueller dienstlicher Beurteilungen. Der Antragsgegner hat den \naktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen, die \nnach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert \ndurch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, \nSMBl. NRW. 203034, nachfolgend: BRL Pol) erstellt worden sind, rechtsfehlerfrei \nkeinen Qualifikationsvorsprung eines der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens \nentnommen. Denn diese Konkurrenten sind sämtlich mit dem Gesamturteil „Die \nLeistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) \nbewertet worden. \n\n17\n\nDer Antragsgegner ist ferner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem \nErgebnis gelangt, dass keiner der Konkurrenten aufgrund einer inhaltlichen \nAusschöpfung (Auswertung) der Einzelbewertungen der aktuellen Beurteilungen \neinen Qualifikationsvorsprung vorweisen kann. Allerdings entspricht es dem \nGrundsatz der Bestenauslese, dass sich nicht nur derjenige Bewerber als der \nGeeignetere erweist, dessen aktuelle Beurteilung mit einem besseren Gesamturteil \nabschließt, sondern auch derjenige, der - bei gleichem Gesamturteil - nach den \nEinzelfeststellungen der Beurteilungen als qualifizierter erscheint als seine \nMitbewerber. Bei dieser Würdigung von Einzelfeststellungen steht dem Dienstherrn \njedoch ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar \nist. Die Entscheidung, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, \nist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem \nZusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich \nder Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, 4. Juni 2004 \n- 6 B 637/04 -, \nJuris, und 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, DÖD 2005, 11.\n\n19\n\nDerartige Rechtsfehler sind vorliegend aber nicht gegeben. Sowohl der \nAntragsteller als auch die Beigeladenen haben jeweils in einem der drei bewerteten \nHauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis oder Sozialverhalten den \nPunktwert 4 und in den beiden übrigen Hauptmerkmalen den Punktwert 3 erzielt. \nZwar steht es dem Dienstvorgesetzten frei, die Hauptmerkmale unterschiedlich zu \ngewichten, etwa dem Hauptmerkmal Leistungsergebnis eine höhere Bedeutung \nbeizumessen als dem Hauptmerkmal Sozialverhalten. Eine Verpflichtung zu einer \nderartigen abgestuften Gewichtung besteht aber nicht.\n\n20\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - 6 B 834/05 - und vom 8. September 2004 \n- 6 B 1586/04 -, Juris.\n\n21\n\nDementsprechend bewegt sich das Polizeipräsidium L im Rahmen des rechtlich \nZulässigen, wenn es in Ziffer 2 seines in das Intranet eingestellten \nHinweisschreibens von Oktober 2005 zu „Beförderungen im gehobenen Dienst\" \nausführt, dass bei der inhaltlichen Auswertung den Hauptmerkmalen jeweils der \ngleiche Stellenwert zukommt, und diese Betrachtungsweise auch bei seiner streitigen \nAuswahlentscheidung anwendet. \n\n22\n\nDer Antragsteller kann einen Leistungsvorsprung auch nicht aus den \nErgebnissen seiner früheren dienstlichen Beurteilungen herleiten. Allerdings kann für \nAuswahlentscheidungen im Grundsatz auf ältere Beurteilungen als zusätzliche \nErkenntnismittel zurückgegriffen werden. Hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, \ndie über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss \ngeben können und die deshalb insbesondere gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuell erreichten \nLeistungsstand und häufig auch nicht zu den im derzeitigen statusrechtlichen Amt \nerbrachten Leistungen. Gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359, vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \nZBR 2004, 101; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, Juris.\n\n24\n\nAllerdings muss bei Auswahlentscheidungen nicht immer ein chronologisch \nrückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag \ngeben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten \nBeurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber \ngeben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. Auf die Frage, ob und \ninwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell gleich beurteilter \nKonkurrenten zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen \nwerden können, kann es in aller Regel keine allein richtige Antwort geben. In den \nallermeisten Fällen werden vielmehr unterschiedliche Einschätzungen möglich sein, \ndie gleichermaßen vertretbar erscheinen. So kann die Aussagekraft früherer \nBeurteilungen gegen Null tendieren, wenn sie z.B. aus dem besonderen Blickwinkel \neiner Bedarfsbeurteilung erteilt wurden, oder wenn sie unter Geltung anderer \nBeurteilungsrichtlinien, die einen sachgerechten Qualifikationsvergleich erschweren, \nerstellt worden sind. Auch kann ein besonderes Anforderungsprofil für die konkret zu \nbesetzende Stelle den Rückgriff auf ältere Beurteilungen für einen \nQualifikationsvergleich ungeeignet erscheinen lassen, weil diese keinen Aufschluss \nüber die Erfüllung der besonderen Anforderungen geben mögen. Demgemäß muss \ndem Dienstherrn bei der Auswertung früherer Beurteilungen ein \nEntscheidungsspielraum zugestanden werden, innerhalb dessen er sich darüber \nschlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen \nErkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können. Deshalb \nmuss andererseits von ihm eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht verlangt werden, wenn er früheren Beurteilungen für den \nQualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Andernfalls liefe die \ngerichtliche Kontrolle, die angesichts des Entscheidungsspielraumes des Dienstherrn \nzwangsläufig nur in eingeschränktem Umfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. \nDie dem Dienstherrn obliegende Begründung und Substantiierung seiner \nEntscheidung muss insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob er seinen \nEntscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die Grundsätze der \nBestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch sonst den rechtlichen \nRahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten eingehalten hat.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 6 B 457/05 -, vom 29. Juli 2004 \n- 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -, und vom 22. Dezember 2003 \n- 6 B 2321/03 -, Juris.\n\n26\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist es rechtlich nicht zu beanstanden, \ndass der Antragsgegner im Rahmen der hier streitigen Auswahlentscheidung aus \nfrüheren Beurteilungszeiträumen keinen Leistungsvorsprung zu Gunsten des \nAntragstellers hergeleitet hat. Das Polizeipräsidium L hat hierzu unter Bezugnahme \nauf sein in das Intranet eingestelltes Hinweisschreiben „Antworten auf die am \nhäufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Beförderungsstellen im \n1. Quartal 2008\" ausgeführt: Die Auswahlentscheidung setze zunächst die Kenntnis \nder genauen Anzahl der zugewiesenen Beförderungsstellen voraus. Danach werde \nanhand der Liste der Personenkreis in den Blick genommen, der für eine \nBeförderung in Betracht komme. Soweit diese Personen - wie hier die auf den \nRangplätzen 3 bis 17 geführten Beamtinnen und Beamten - auf der Grundlage der \naktuellen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen seien, \nwerde auf das Ergebnis von Vorbeurteilungen nur dann abgestellt, wenn sämtliche \nBeamten dieses - hier aus 15 Personen bestehenden - „Blocks\" auch über \nvergleichbare Vorbeurteilungen verfügten. Sei dies nicht der Fall, könne das - bei nur \neinigen Bewerbern vorliegende - Ergebnis der Vorbeurteilung zum \nLeistungsvergleich nicht herangezogen werden. Dann handele es sich also bei \ndieser Vorbeurteilung um ein „Streichergebnis\". \n\n27\n\nDiese Praxis steht im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz. Dass eine frühere \nBeurteilung eines Beamten im unmittelbaren Leistungsvergleich mit einem Kollegen, \nder in diesem Zeitraum überhaupt (noch) keine Beurteilung erhalten hatte, kein \ntaugliches Auswahlkriterium darstellen kann, bedarf keiner weiteren Begründung. \nDas trifft vorliegend auf die Mitbewerberinnen zu, die auf den Rangplätzen 8, 9 \nund 17 geführt werden. So hat die Beigeladene zu 6) als sog. Direkteinsteigerin \n(sieht man von der gegen Ende der Probezeit erstellten Beurteilung nach Nr. 4.1 BRL \nPol mit dem Ergebnis „besonders bewährt\" ab) lediglich eine einzige mit einem \nPunktwert abschließende dienstliche Beurteilung (nach Nr. 4.2 BRL Pol) und somit \nüberhaupt keine Vorbeurteilung erhalten. Auch waren die Beigeladenen zu 2) und 3) \n(Rangplätze 13 und 14), anders als der Antragsteller, zum Stichtag 1. Januar 2003 \nnicht regelbeurteilt worden, weil sie noch im selben Monat zu Kommissarinnen (Erste \nSäule) ernannt, deshalb seinerzeit im Hinblick auf Nrn. 3.4 und 3.5 BRL Pol von der \nBeurteilung ausgenommen und erst zusammen mit der Regelbeurteilung zum \n1. Oktober 2005 nachbeurteilt wurden; die in der Liste des Antragsgegners unter \n„BA\" vermerkten Beurteilungsergebnisse dieser Beigeladenen (jeweils 3 Punkte in \nA 8) beziehen sich auf die zum Stichtag 1. Januar 2000 erstellten \nRegelbeurteilungen. Die Beigeladenen zu 1), 4) und 5) verfügen zwar über frühere \nBeurteilungen; bei den jeweils ersten Vorbeurteilungen handelt es sich aber um \nEingangsbeurteilungen nach Nr. 4.2, die erst im Dezember 2003 bzw. 2004 erstellt \nworden sind und lediglich den Zeitraum ab September 2002 bzw. 2003 erfassen. \n\n28\n\nTritt aber eine solche Situation innerhalb des „Blocks\" der für die Besetzung \nmehrerer Beförderungsstellen in Betracht kommenden Konkurrenten ein, so ist der \nDienstvorgesetzte auch nicht verpflichtet, zwischen den übrigen potentiellen \nBeförderungsbewerbern in einen Einzelvergleich der Vorbeurteilungen einzutreten. \nDenn ein solcher Vergleich könnte nicht zu einer schlüssigen Reihung führen, weil er \neine Einordnung der „beurteilungslosen\" Mitbewerber nicht zu leisten vermag. \n\n29\n\nZur Notwendigkeit der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99. \nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2004 - 6 B 1587/04 - und vom \n16. September 2004 - 6 B 1872/04 - und 6 B 1913/04 -, wonach eine inhaltliche Ausschöpfung \ndienstlicher Beurteilungen ausscheidet, soweit die Konkurrenten nicht sämtlich hinsichtlich \neines Hauptmerkmals (Mitarbeiterführung) beurteilt worden sind. \n\n30\n\nScheitert vorliegend mithin ein weitergehender Leistungsvergleich unter dem \nGesichtspunkt der Leistungsentwicklung bereits an dem Fehlen vergleichbarer \nBeurteilungen, die den aktuellen Beurteilungen unmittelbar vorangegangen sind, \nscheidet auch eine vergleichende Betrachtung der noch weiter zurückliegenden \nBeurteilungen aus. Somit kann sich auch nicht zu Gunsten des Antragstellers \nauswirken, dass er zum Stichtag 1. Januar 2000 als Polizeiobermeister mit 5 Punkten \n- ein einziges Mal in seiner langjährigen beruflichen Laufbahn - ein \nüberdurchschnittliches Beurteilungsergebnis erzielt hatte. \n\n31\n\nIst demnach von einer im wesentlichen gleichen Qualifikation des Antragstellers \nund der Beigeladenen auszugehen, so ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der \nBeigeladenen unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Frauenförderung nicht \nzu beanstanden. Stehen im wesentlichen gleich qualifizierte männliche und weibliche \nBewerber in Konkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 6 \nSatz 2 LBG für die Auswahlentscheidung das gesetzliche (Hilfs-)Kriterium der \nFrauenförderung zu beachten. § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG hat folgenden \nWortlaut:\n\n32\n\n„Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im \njeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, \nsind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nbevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende \nGründe überwiegen.\"\n\n33\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat entschieden, dass \nArtikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen \nGemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht \nentgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen \nGeschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche \nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen \nBeförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, \nbevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen \nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt,\n\n34\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche \nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die \nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die \nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere \ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und \nsolche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine \ndiskriminierende Wirkung.\n\n35\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-405/95 -, ZBR 1998, 132.\n\n36\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine \nAusnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten \nden Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des \nZugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur \nden bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar \ndem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit \nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und \nverringern sollen.\n\n37\n\nDies fordert und gebietet eine Einzelfallprüfung, wonach stets die jeweils \nrelevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung - \nernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht \nentsprechend einbezogen werden. Dabei muss eine rechnerische Unterbesetzung \nhinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu \nbedarf es weder einer „signifikanten Unterrepräsentation\",\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n39\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2 \nHalbsatz 1 LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger \nFrauen als Männer befinden.\n\n40\n\nHiernach greift vorliegend der Gesichtspunkt der Frauenförderung ein, weil der \nAnteil der Beamtinnen im Beförderungsamt A 10 BBesO bei nur 11,45 % liegt, die \nBeamtinnen also deutlich unterrepräsentiert sind. \n\n41\n\nZu Gunsten des Antragstellers greift im Verhältnis zu den Beigeladenen auch \nnicht die in § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG enthaltene „Öffnungsklausel\" ein. \nHiernach kommt der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen, wenn in \nder Person des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Ob dies der \nFall ist, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die einer uneingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle unterliegt.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, NWVBl. 2000, 229, \nvom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, NVwZ-RR 2000, 176, und vom 24. Juli 2006 -\n 6 B 807/06 -, NWVBl 2007, 57. \n\n43\n\nDieser Ausgangspunkt wird allerdings relativiert durch die Entscheidungsfreiheit \ndes Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden \nBestimmung der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl \nzwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr auch im \nFalle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts \ngrundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei \neinem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt, sofern \ndiese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem weiblichen Mitbewerber \nhaben.\n\n44\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O., vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - \nund vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -; Schnellenbach, Einige Bemerkungen zur \nFrauenförderung, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n45\n\nWenn der EuGH ausführt, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien \nund nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem \nGewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, bedeutet \ndies entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers nicht, dass eine \nGesamtbetrachtung aller potentiellen Hilfskriterien erfolgen muss. In die Abwägung \neinzustellen sind vielmehr lediglich die „jeweils relevanten\" Gesichtspunkte, wobei es \ndem für die Auswahlentscheidung zuständigen Dienstvorgesetzten obliegt, diese \nGesichtspunkte zu bestimmen. \n\n46\n\nBei dem Polizeipräsidium L werden ausweislich der Hinweise „Beförderungen im \ngehobenen Dienst\" seit Oktober 2005 bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung \nvon A 9-und A 10-Stellen folgende Hilfskriterien zugrunde gelegt:\n\n47\n\na) Laufbahnzugehörigkeit zum gehobenen Dienst bzw. (bei „Direkteinsteigern\") \nDatum der Ernennung zum PK z.A.\n\n48\n\nbei Gleichstand: \nb) Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst\n\n49\n\nbei Gleichstand: \nc) Lebensalter\n\n50\n\nHiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Dem Dienstherr steht es \nbei der Wahl der Hilfskriterien frei, mehrere Hilfskriterien kumulativ in den Blick zu \nnehmen, sich allgemein oder bei der Vergabe bestimmter Ämter auf die \nHeranziehung eines einzelnen Hilfskriteriums zu beschränken oder, wie das \nPolizeipräsidium L vorliegend, mehrere Kriterien in abgestufter Rangfolge \nheranzuziehen. \n\n51\n\nVgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 5. April 2005 - 2 L 134/05 -, www.nrwe.de, \nvom 2. März 2005 - 2 L 175/05 - und vom 14. August 2003 - 2 L 2385/03 -.\n\n52\n\nBei im wesentlichen gleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr zudem \ngrundsätzlich darin frei, welchen (sachlichen) Hilfskriterien er im Rahmen seiner \nErmessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Er ist \ninsbesondere nicht an eine starre, etwa durch die größere Leistungsnähe bestimmte \nRangfolge dieser Kriterien gebunden. Durch das Auswahlkriterium darf lediglich der \nzwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage gestellt \nwerden. Zudem muss der Dienstherr bei der Verwendung der Hilfskriterien auf eine \n„einheitliche Linie\" achten, darf von diesen also nicht „nach Belieben\", d.h. ohne \nerkennbares System, alternativ Gebrauch machen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, IÖD 2002, 147, vom \n14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127, und vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -, \nZBR 1999, 316. \n\n54\n\nAllerdings ist der o.a. Entscheidung des EuGH auch zu entnehmen, dass nicht \nnur „krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel \nnach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht nur dann anzunehmen ist, wenn \ndie Zurückstellung des Mannes sich nach den Umständen des Einzelfalles als \n„unbillig\" oder „unerträglich\" darstellt. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist \nvielmehr, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche \nUnterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe \nim Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG überwiegen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n56\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben ist festzustellen, dass in der \nPerson des Antragstellers liegende Gründe nicht überwiegen. Die nach der \nmaßgebenden Entscheidung des Dienstvorgesetzten in erster Linie in den Blick zu \nnehmenden Unterschiede in der Dauer der Zugehörigkeit zum gehobenen Dienst \nsind zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht derart gewichtig, dass \nsie die Anwendung der Öffnungsklausel geböten. Nach der Rechtsprechung des \nOVG NRW, der die beschließende Kammer folgt, stellt erst ein Vorsprung beim \nDienstalter von fünf oder mehr Jahren in der Regel einen Umstand dar, der geeignet \nist, ein Überwiegen der in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe \nzu rechtfertigen. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 2000, 137, vom \n29. März 2001 - 6 B 1954/00 -, vom 27. Mai 2004 - 6 B 547/04 - und vom 24. Juli 2006, \na.a.O.\n\n58\n\nDerartige Unterschiede sind hier nicht gegeben. Der Vorsprung des \nAntragstellers bei dem maßgeblichen Merkmal der Zugehörigkeit zum \nLaufbahnabschnitt II reicht von etwa 1 Jahr und 8 Monaten bis zu 3 Jahren und \n8 Monaten. Das reicht umsoweniger aus, als der Anteil weiblicher Bediensteter im \nmaßgeblichen Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei lediglich rund \n11 % liegt. Bei einer derart niedrigen „Frauenquote\" relativiert sich der für sich \ngenommen schon nicht ausreichende Vorsprung des Antragstellers so weit, dass die \nÖffnungsklausel nicht zu seinen Gunsten eingreift. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -, ZBR 2000, 286 (LS), \nund vom 27. November 2007 - 6 B 1493/07 -.\n\n60\n\nAus dem Vorsprung des Antragstellers in den nachgeordneten Hilfskriterien \n„Verweildauer im Polizei-/Verwaltungsdienst\" und „Lebensalter\", der immerhin bis zu \nrund 18 bzw. 20 Jahre beträgt, ergibt sich keine abweichende Einschätzung. Wie \nbereits ausgeführt, bewegt sich der Dienstherr im Rahmen seines \nEntscheidungsspielraums, wenn er bei der Festlegung der Hilfskriterien eine \nRangfolge aufstellt, so dass die nachrangigen Kriterien nur hilfsweise (bei \nGleichstand des vorrangigen Kriteriums) in Betracht gezogen werden. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selber tragen. \n\n62\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die \nAnzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen \nim selben Auswahlverfahren vergeben werden.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 -, www.nrwe.de, und \nvom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30.\n\n64\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 \nGKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-14/2-l-117-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-14/2-l-117-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256869","retrieved":"2026-07-09 02:20:53.999483+00:00"}}