{"status":"available","doknr":"OLD256922","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0313.8K3982.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"8 K 3982/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Entgeltes \nfür die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Kieswäsche für das \nVeranlagungsjahr 2004, soweit die Nassabgrabungsstandorte in X-C und E1-T \nbetroffen sind. \n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in X-C und E1-T jeweils ein Kieswerk. Das in den \nKieswerken geförderte Material (Kies und Sand) wird vor Ort nass aufbereitet. Das \nfür die Kieswäsche benötigte Wasser entnimmt die Klägerin den an den jeweiligen \nStandorten im Wege der Abgrabung und Herrichtung entstandenen Gewässern. \n\n4\n\nDie Abgrabung und Aufbereitung von Kies und Sand am Standort X-C (in der im \nStadtgebiet X gelegenen G1), die zwischenzeitlich in Gestalt ihrer vierten \nErweiterung betrieben wird, wurden im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 2004 \nauf der Grundlage des gem. § 31 WHG a.F. ergangenen \nPlanfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidenten E vom 21. Dezember 1990 \nin der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. April und 14. Juni 1991 sowie der \nden ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss abändernden Bescheide des Kreises \nX vom 2. September 2003 und 17. September 2004 durchgeführt. Das für die \nKieswäsche benötigte Waschwasser wird im südöstlichen Teilsee durch zwei \nelektrisch betriebene Pumpen entnommen und im Anschluss an die Nutzung wieder \neingeleitet. Die Wiedereinleitung erfolgt über eine Rohrleitung und eine daran \nanschließende, ca. 315 m lange, offene Rinne. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für \ndie Kieswäsche liegt nicht vor. Die Planfeststellungsunterlagen verhalten sich an \nverschiedenen Stellen zur Kieswäsche. So heißt es in den dem Beschluss vom 21. \nDezember 1990 zugrundeliegenden Antragsunterlagen auf S. 4, \n\n5\n\n„Waschwasser wird aus dem See entnommen und wieder zurückgeführt\",\n\n6\n\nund im Erläuterungsbericht auf S. 42,\n\n7\n\n„Die nicht verwertbaren Sandmassen werden durch eine Sandspülanlage zur Verfüllung in \nden See gebracht.\"\n\n8\n\nDer in Ziffer 9 des Bescheidtenors des Planfeststellungsbeschlusses vom \n21. Dezember 1990 vereinnahmte Gesamtrekultivierungsplan sieht im Bereich des \nEinleitgrundstücks die Herstellung einer ausgedehnten Flachwasserzone vor. \n\n9\n\nDie Abgrabung und Aufbereitung am Standort E1-T (C1er See) werden auf der \nGrundlage der gem. § 31 WHG a.F. ergangenen Planfeststellungsgenehmigungen \ndes Regierungspräsidenten E vom 30. Juni 1986 und 19. Dezember 1990 sowie des \nPlanfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung E vom 22. Januar 1997 in der \nFassung des Änderungsbeschlusses vom 16. Januar 2003 sowie auf der Grundlage \nweiterer, die Rekultivierung betreffender Änderungsbescheide des S2 vom 8. Januar \n2003 und 28. Januar 2004 sowie dem Planfeststellungsbeschluss des S2 vom 1. \nJuni 2005, der auch eine Änderung der früheren Abgrabungsgenehmigungen aus \nden Jahren 1986 und 1990 vornimmt und Regelungen für den gesamten C1er See \ntrifft, durchgeführt. Die Errichtung und den Betrieb einer Wasch- und Klassieranlage \nzur Aufbereitung des gewonnenen Kies genehmigte das ehemalige Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt N mit Bescheid vom 11. April 1983. Die Entnahme von Wasser \nund Wiedereinleitung von Brauchwasser zum Zwecke der Kieswäsche erlaubte die \nuntere Wasserbehörde (damals: Kreis O) mit „Erlaubnisurkunde\" vom 7. Juli 1983. \nNach Ziffer 6 der dem Inhalt der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmung soll das \nfür die Kieswäsche benutzte Spülwasser erst nach Passieren einer Absetzanlage, die \neinen Gehalt von absetzbaren Stoffen von weniger als 0,6 mg/l garantiert, in den \nBaggersee zurückgeführt werden. In Ziffer 7 der Nebenbestimmungen heißt es: \n\n10\n\n„Die Einleitung der Waschwässer hat so zu erfolgen, dass Ausspülungen der Böschung \nnicht eintreten. Das eingespülte Nullkorn ist, soweit es nicht bei der Kiesgewinnung wieder \naufgenommen wird, so zu deponieren, dass die Ziele der endgültigen Landschaftsgestaltung \nerreicht werden können....\"\n\n11\n\nIn den durch „Grünabzeichnung\" mitgenehmigten Antragsunterlagen heißt es \nferner:\n\n12\n\n„Das aus dem Kiessee entnommene Wasser durchläuft die Nassklassierung der \nAufbereitungsanlage und wird mit den lehmigen Bestandteilen mittels einer im Gefälle verlegten \nRohrleitung dem Kiessee wieder zugeleitet. Die mit dem Rücklauf eingespülten Feinsande und \nlehmig-bindigen Bestandteile werden im östlichen Grubenbereich eingeschwemmt. Sie dienen \ndem Aufbau einer Flachwasserzone vor dem eigentlichen Uferbereich. ...\"\n\n13\n\nSämtliche Abgrabungsgenehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse für die \nZulassung der Nassabgrabung am Balgheimer See sehen in den Planunterlagen die \nHerstellung von Flachwasserzonen (und Schwemmsandfächern) durch die Einleitung \nvon Feinsand vor. Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 1997 sieht ferner \nunter Ziffer 7.5.2. der Nebenbestimmungen für die Verwendung der Feinsande vor, \ndass der Verkauf und die sonstige Verwendung der bei der Kies- und \nSandaufbereitung anfallenden Feinsande (Spülsande) untersagt wird, soweit sie für \ndie Rekultivierung erforderlich sind.\n\n14\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 23. September 2004 setzte der \nFunktionsvorgänger der Beklagten - das Landesumweltamt NRW - wegen der im \nZusammenhang mit der Kieswäsche erfolgten Wasserentnahmen aus den jeweiligen \nAbgrabungsgewässern und unter Berücksichtigung der von der Klägerin erklärten \nEntnahmemengen bezogen auf das Veranlagungsjahr 2004 gem. § 6 Abs. 1 WasEG \nNRW für den Standort X-C einen Vorauszahlungsbetrag von 198.600,38 Euro und \nfür den Standort E1-T einen Vorauszahlungsbetrag von 61.637,80 Euro fest. In dem \nBescheid wurde ferner eine weitere Wasserentnahme betreffend das Kieswerk N1 \nmit einem Vorauszahlungsbetrag von 324,38 Euro veranlagt. Der \nGesamtvorauszahlungsbetrag belief sich auf 260.562,52 Euro. \n\n15\n\nAnlässlich des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs änderte \ndas Landesumweltamt NRW mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2006, der \nKlägerin zugestellt am 6. Juni 2006, den Vorauszahlungsbescheid ab und reduzierte \ndas zu zahlende Entgelt für den Standort X-C auf 85.535,80 Euro. Im Rahmen der \nReduzierung wurde berücksichtigt, dass die Klägerin einen Teil der von ihr \nangegebenen Wasserentnahmemenge (2.745.050 m³) mittels Saugbagger allein \nzum Zwecke der Nassauskiesung entnimmt und ohne weitere Nutzung zurückführt. \nDer vom Beklagten als entgeltfrei bewertete Vorgang steht mit dem der Kieswäsche \nin keinem unmittelbaren Zusammenhang. Die weiteren Beträge blieben unverändert. \nDer abgeänderte Gesamtentgeltbetrag belief sich auf 147.497,96 Euro. \n\n16\n\nDie Klägerin hat am 4. Juli 2006 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die \nEntgeltfestsetzung dem Grunde nach, soweit die Standorte X-C und E1-T betroffen \nsind. Insoweit macht sie geltend: Bezüglich beider Standorte seien die Auswirkungen \nder über die Kieswäsche erfolgten Sedimenteinbringungen gewünschte Folge des im \nRahmen der Planfeststellungsbeschlüsse aufgegebenen Gewässerausbaus, \ninsbesondere der hier herzustellenden Flachwasserzonen. Nach § 3 Abs. 3 WHG \nstellten Maßnahmen des Gewässerausbaus keine wasserrechtlichen Benutzungen \ndar. Da die gesetzlichen Tatbestände des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zur \nEntgeltpflicht mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG aufgeführten wasserrechtlichen \nBenutzungstatbeständen wortgleich ausfielen, sei das Gesetz im Lichte des \nBundesrechts auszulegen. Mangels wasserrechtlicher Benutzung liege folglich auch \nkein entgeltpflichtiger Tatbestand vor. Ungeachtet dessen unterliege die \nWasserentnahme zum Zwecke der Kieswäsche jedenfalls wegen des hier \neinschlägigen erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG \nNRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG nicht der Entgeltpflicht. Die Grenzen des \nEigentümergebrauchs würden nicht überschritten. Insbesondere seien von der \nGewässerbenutzung im Rahmen der Kieswäsche keine nachteiligen Auswirkungen \nauf die Belange der Wasserwirtschaft zu erwarten. Insoweit verweist die Klägerin für \nbeide Standorte auf Privatgutachten des Büros Dr. U über die chemischen und \nphysikalischen Auswirkungen der Kieswäsche an den jeweiligen \nAbgrabungsstandorten und des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und \nRaumplanung (IVÖR) über die biologischen Auswirkungen der Kieswäsche. \n\n17\n\nDie Klägerin, die zunächst nur Klage mit dem Ziel der Aufhebung des \nVorauszahlungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben hat, \nrichtet ihre Klage unter Berücksichtigung der am 8. September 2006 für das \nVeranlagungsjahr 2004 erfolgten endgültigen Festsetzung des \nWasserentnahmeentgeltes nunmehr auch gegen den Festsetzungsbescheid. Dieser \nbestimmt das zu zahlende Entgelt für die im Streit befindlichen Wasserentnahmen in \nX und E1 auf 136.231,04 Euro und sieht wegen der von der Klägerin bereits \ngeleisteten höheren Vorauszahlung eine Teilerstattung in Höhe von 11.266,92 Euro \nvor. Der Veranlagung lagen die Angaben der Klägerin aus ihrer Folgeerklärung von \nMärz 2005 zugrunde, wonach für X eine Entnahmemenge von 2.045.900 m³ und für \nE1 eine Entnahmemenge von 1.261.600 m³ erklärt worden war. Ihre hiervon \nabweichende, abgeänderte Folgeerklärung vom 3.05.2005 wurde nicht akzeptiert. \nDanach hatte die Klägerin die Wasserentnahmemengen auf das Haftwasser \nreduziert. Im Rahmen des nachfolgend gegen den Festsetzungsbescheid \neingelegten Widerspruchs änderte die Klägerin unter grundsätzlicher Beibehaltung \nihres Rechtsstandpunktes zur Entgeltfreiheit der Kieswäsche ihre „Folgeerklärung \n2004\" nochmals ab. Mit Erklärung vom 13. September 2006 verweist sie insoweit auf \neine von einem Dienstleistungsunternehmen durchgeführte Durchflussmessung. \nDanach seien die Durchflussmengen der Frischwasserpumpen für die Kieswerke in X \nund E1 erheblich geringer zu veranschlagen als die ursprünglich angegebenen \nMaximalmengen. Mit Erklärung vom 31. Januar 2007 macht sie geltend, dass die \nAufbereitungsanlagen zeitweise ohne Beschickung von Rohkies betrieben würden. \nDie sogenannten Leerlaufzeiten seien reduzierend zu berücksichtigen. Insoweit hält \ndie Klägerin einen Abschlag von 15 % für angemessen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\n1. den Vorauszahlungsbescheid des ehemaligen \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. September \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni \n2006 aufzuheben, soweit die Klägerin darin zur Zahlung eines \ndie Höhe von 324,36 EUR übersteigenden Betrages für die \nKieswerke X-C und E1-T herangezogen wird,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nfestzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des \nehemaligen Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. \nSeptember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 1. Juni 2006 rechtswidrig war, soweit die Klägerin darin zur \nZahlung eines die Höhe von 324,36 EUR übersteigenden \nBetrages für die Kieswerke X-C und E1-T herangezogen \nwurde,\n\n22\n\n2. den Festsetzungsbescheid des ehemaligen \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 8. September \n2006 aufzuheben.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n25\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten, des S2 und des Kreises X sowie auf die Verfahrensakte 8 L 1790/05 \nBezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im \nÜbrigen unbegründet. \n\n29\n\n1.) Der gegen den Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom \n23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 \ngerichtete Anfechtungsantrag der Klägerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis \nunzulässig. Die Klägerin hat mit ihrer gegen den Vorauszahlungsbescheid \ngerichteten Anfechtungsklage den Streitgegenstand auf die Frage der \nEntgeltfestsetzung („Rechtsgrund\") beschränkt. Der Festsetzungsbescheid des \nLandesumweltamtes NRW vom 8. September 2006 löst den \nVorauszahlungsbescheid hinsichtlich des Streitgegenstandes ab, weil er den \nRechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen des zunächst vorläufig erbrachten \nEntgelts darstellt. Er bestimmt abschließend unter Anrechnung der geleisteten \nVorauszahlungen die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes für den \nVeranlagungszeitraum (§ 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 WasEG NRW).\n\n30\n\nVgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: VG Düsseldorf, Urteile 18. Januar 2007 - 8 K \n1464/05 und vom 6. Dezember 2007 - 8 K 674/06 -, Juris; vgl. ferner zur vergleichbaren \nSituation im Kommunalabgabenrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 \nRdnr. 147 m.w.N.; vgl. grundsätzlich zum Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Beschluss vom 19. \nDezember 1997 - 8 B 244/97 -, DVBl 1998, 711 - 713.\n\n31\n\nDem Anfechtungsbegehren ist mithin durch den Erlass des \nFestsetzungsbescheides die Grundlage genommen. Der Einwand der Klägerin, einer \nErledigung stehe entgegen, dass sie besorgen müsse, wegen Aussetzungszinsen in \nAnspruch genommen zu werden, verfängt nicht. Dieser Umstand begründet allein ein \ngegebenenfalls berechtigtes Interesse im Rahmen einer der Erledigung des \nStreitgegenstandes Rechnung tragenden Fortsetzungsfeststellungsklage. \n\n32\n\n2.) Der in Bezug auf den Vorauszahlungsbescheid hilfsweise gestellte \nFortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n33\n\nDie beklagte Bezirksregierung E ist passiv legitimiert, nachdem gem. Art. 1 § 2 \nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW S. 622) das Landesumweltamt NRW \nmit Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Januar 2007 aufgelöst und gem. Art. 3 dieses \nGesetzes die Bezirksregierung E an seine Stelle getreten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus \nGewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes NRW, WasEG, - vom 27. \nJanuar 2004 in der Fassung des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in \nNordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006). \n\n34\n\nDie mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist gem. § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Mit Erlass des Festsetzungsbescheides vom 8. \nSeptember 2006 hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 23. September 2004, \nder - wie unter 1. dargestellt - zunächst in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nalleiniger Klagegegenstand gewesen war, erledigt. \n\n35\n\nDer Klägerin steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. \nInsoweit genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige \nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. \n\n36\n\nVgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 - II A 588/74 -, OVGE MüLü 32, 257 \n- 264\n\n37\n\nEin solches Interesse ergibt sich hier schon daraus, dass die Gründe, welche die \nKlägerin für die Rechtswidrigkeit des den die Vorauszahlung für das \nVeranlagungsjahr 2004 regelnden Bescheides des Landesumweltamtes NRW vom \n23. September 2004 angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit auch die \nRechtswidrigkeit des endgültigen Festsetzungsbescheides zur Folge hätten. \n\n38\n\nVgl. hierzu Driehaus a.a.O.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § \n113 Rdn. 32 m.w.N. \n\n39\n\nSchließlich ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin auch wegen der von ihr \ngeltend gemachten Besorgnis, unter Berücksichtigung der zeitweisen Aussetzung \nder Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides von der Beklagten wegen \nAussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden, anzuerkennen.\n\n40\n\nDie in der Umstellung des Begehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage \n(Hilfsantrag) liegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die \nBeklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). \n\n41\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. \n\n42\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 23. September \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 war - soweit im \nStreit - rechtmäßig und hat die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 \nAbs. 1 Satz 4 und Satz 1 VwGO). \n\n43\n\nDie Rechtsgrundlage für die Entgelterhebung in Bezug auf den \nVorauszahlungsbescheid ist § 6 Abs. 1 WasEG NRW (Gesetz über die Erhebung \neines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - \nWasserentnahmenentgeltgesetz des Landes NRW). Nach Absatz 1 der Vorschrift \nsind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten. \n\n44\n\nDie Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG NRW. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 WasEG NRW wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus \noberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird.\n\n45\n\nDie Klägerin entnimmt hier aus oberirdischen Gewässern an den \nNassabgrabungsstandorten der im Kreis X und in E1-T gelegenen Kieswerke X-C \nund E1-C1er See Wasser zum Zwecke der Kieswäsche. \n\n46\n\nVgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die infolge von Nassauskiesungen \nentstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 31 Rn 18 m.w.N. \n\n47\n\nEine Entgeltpflicht in Bezug auf beide Standorte scheidet nicht etwa deswegen \naus, weil, wie die Klägerin geltend macht, die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW \nim Lichte der auf der Grundlage von Bundesrecht geregelten wasserrechtlichen \nBenutzungstatbestände des § 3 WHG auszulegen sei mit der Folge, dass auch § 3 \nAbs. 3 WHG zu berücksichtigen sei, wonach Gewässerausbaumaßnahmen bzw. \nMaßnahmen, die dem Gewässerausbau - wie die Kieswäsche - dienen, gerade keine \nwasserrechtliche Benutzung darstellten. \n\n48\n\nDer Umstand, dass die Zahlungspflicht der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WasEG \nNRW aufgeführten Entgelttatbestände durch ihre wortgleiche Formulierung an die \nwasserrechtlichen Benutzungstatbestände im Wasserhaushaltsgesetz (hier: § 3 Abs. \n1 Nr. 1 und 6 WHG) anknüpft, gibt für eine Auslegung im Lichte des Bundesrechts \nnichts her. Insoweit fehlt es in § 1 Abs. 1 WasEG NRW schon an einer \nausdrücklichen Bezugnahme auf das Wasserhaushaltsgesetz. Darüber hinaus setzt \ndas Entstehen der Entgeltpflicht gem. § 1 Abs. 1 WasEG NRW nicht nur voraus, \ndass eine Benutzung im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorschrift vorliegt, sondern auch, \ndass das entnommene Wasser nach der Entnahme genutzt wird („sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird\"). Schließlich haben die \njeweiligen Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz einerseits und im \nWasserentnahmeentgeltgesetz NRW andererseits auch eine unterschiedliche \nZielrichtung. Während § 3 WHG allein die Frage betrifft, ob eine wasserrechtliche \nBenutzung vorliegt und den Begriff der Benutzung für die Anwendung des \nWasserhaushaltsgesetzes in all seinen Bestimmungen definiert, \n\n49\n\nvgl. zur Auslegung von § 3 WHG: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR \n2007, 750 - 752 = NUR 2007, 611 - 614,\n\n50\n\nzielt § 1 Abs. 1 WasEG NRW darauf, den Sondervorteil, also den wirtschaftlichen \nVorteil, der dem Einzelnen gerade durch die Inanspruchnahme des Rechts zur \nEntnahme zufließt, abzuschöpfen. \n\n51\n\nVgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 K 674/07 -, Juris. \n\n52\n\nAusnahmen von der Entgeltpflicht und damit vom Grundsatz der \nVorteilsabschöpfung sind in § 1 Abs. 2 WasEG NRW festgelegt. \n\n53\n\nEine solche Ausnahme liegt hier ebenfalls nicht vor. \n\n54\n\nEine Entgeltpflicht entfällt insbesondere nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG \nNRW, wonach bestimmte erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des \nWasserhaushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen hier anders als in § 1 Abs. 1 \nWasEG NRW wegen der ausdrücklichen Bezugnahme abzustellen ist, von der \nEntgeltpflicht ausgenommen sind. Der insoweit von der Klägerin angeführte \nerlaubnisfreie Eigentümergebrauch im Sinne von § 24 WHG ist hier nicht einschlägig. \n\n55\n\nGemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht \nerforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer \noder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht \nbeeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, \nkeine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere \nBeeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. \n\n56\n\nDas Entnehmen von Brauchwasser aus den vorhandenen \nAbgrabungsgewässern in X und E1 und das nach Durchführung der Kieswäsche \nerfolgende Wiedereinleiten des mit tonigen und schluffigen Feinstanteilen versetzten \nWaschwassers in das Entnahmegewässer stellt schon keine vom \nEigentümergebrauch erfasste Gewässerbenutzung im Sinne von §§ 24 Abs. 1 Satz \n1, 3 Abs. 1 WHG dar. Der hier in Rede stehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird \ndurch § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG aus dem Begriff der Benutzung herausgenommen. Die \nVorschrift definiert den Begriff der Benutzung negativ dahin, dass Maßnahmen, die \ndem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, gerade keine wasserrechtliche \nBenutzung darstellen. \n\n57\n\nVgl. ergänzend zur Auslegung und zum Verständnis von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG: BVerwG, \nUrteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, 611 - 614.\n\n58\n\nDer Begriff des Dienens erfordert im hier maßgeblichen Zusammenhang, dass \ndie Maßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß ermöglichen muss, d.h. sie muss \nobjektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen. Einem \nBenutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig \nauf Dauer erforderliche, aber auch nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers \nnicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. \nEine isoliert als Benutzung zu qualifizierende Maßnahme dient daher dann dem \nAusbau eines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die Verwirklichung des \nNutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Erfasst werden \nhiervon einerseits solche Maßnahmen, die noch nach dem Abschluss der \nBauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand \nschaffen. Erfasst sind jedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend \nwährend der Ausbauarbeiten erforderlich sind. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, \n611 - 614.\n\n60\n\nDie anlässlich der Nassauskiesung und Kiesaufbereitung durchgeführte \nKieswäsche stellt sich danach als Gewässerausbaumaßnahme dar. \n\n61\n\nDie Wasserentnahme im Rahmen der Kieswäsche erfüllt zwar - auch - den \nwasserrechtlichen Benutzungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen von \nWasser aus oberirdischen Gewässern). Diese Benutzung fällt jedoch zeitlich und \nsachlich mit der an den einzelnen Nassabgrabungsstandorten jeweils \nplangenehmigten Herstellung der Abgrabungsgewässer zusammen. Die \nGewässerherstellungen an den einzelnen Abgrabungsstandorten, die auf der \nGrundlage von § 31 WHG a.F. genehmigt worden sind, sind unstreitig als \nGewässerausbaumaßnahmen im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG zu qualifizieren. Es \nspricht bereits vieles dafür, dass auch der Vorgang der Kieswäsche der \nVerwirklichung des wasserrechtlichen Vorhabens (Herstellung eines Gewässers) \ndient und dessen Natur - als Gewässerausbaumaßnahme - teilt. Ungeachtet dessen \nist die Entnahme des Wassers und die anschließende Wiedereinleitung des mit \nSand- und Kiessedimenten versetzten Waschwassers hier an beiden \nAbgrabungsstandorten objektiv geeignet und ausweislich der zugrundeliegenden \nPlanfeststellungsbeschlüsse ihrer unmittelbaren Zwecksetzung nach auch \nausdrücklich dazu bestimmt, dem zukünftigen Gewässerausbau, wozu neben der auf \nDauer angelegten Herstellung eines Gewässers auch die Beseitigung oder \nwesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zählen, jedenfalls im \nRahmen der Rekultivierung durch die in den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen \naufgegebene Herstellung von Flachwasserzonen und Schwemmsandfächern zu \ndienen. \n\n62\n\nDass die in den Ausbauarbeiten zur Herstellung der Gewässer eingebundenen \nEingriffe in das Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch dem Gewerbe \nder Klägerin zu Gute kommen, ist ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass es \nsich nur um Eingriffe vorübergehender und nicht dauerhafter Natur handelt. Der \nsubjektive Zweck tritt neben der objektiven Eignung in den Hintergrund. Das Merkmal \nder Dauerhaftigkeit ist nur für den Ausbau erforderlich, nicht aber für jede ihm \ndienende Maßnahme. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, NVwZ-RR 2007, 750 - 752 = NUR 2007, \n611 - 614.\n\n64\n\nAuf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach der Reichweite \ndes Eigentümergebrauchs im Übrigen aufgeworfenen Fragen, \n\n65\n\nvgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 8 L 1790/05 -,\n\n66\n\nkommt es nach den vorhergehenden Ausführungen nicht mehr an. \n\n67\n\nDie weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Klägerin lagen ebenfalls \nvor. Die Klägerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG NRW richtige \nAdressatin des Vorauszahlungsbescheides. Gegen die Höhe des in dem \nVorauszahlungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzten \nBetrages ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin erklärten \nWasserentnahmemengen und den in § 2 Abs. 1 S. 1 WasEG NRW festgelegten \nEntgeltsätzen nichts zu erinnern. Die von der Klägerin im Festsetzungsverfahren \ngeltend gemachten, von ihren Ersterklärungen abweichenden und insoweit \nreduzierten Entnahmemengen haben auf die Berechnung der Höhe des \nVorauszahlungsbescheides keine Auswirkung. Denn gem. § 6 Abs. 2 S. 3 WasEG \nNRW oblag es der entgeltpflichtigen Klägerin, die für die Berechnung der Höhe für \nden Veranlagungszeitraum 2004 maßgeblichen Entnahmemengen des Jahres 2003 \nspätestens bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. \nDemzufolge hat das Landesumweltamt NRW für die Berechnung der Höhe des hier \nstreitigen Vorauszahlungsbescheides zu Recht auf die allein fristgerechten \nErsterklärungen der Klägerin abgestellt, zumal ihre davon nunmehr abweichenden \nAngaben jedenfalls im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden konnten. \n\n68\n\n3.) Der gegen den Festsetzungsbescheid vom 8. September 2006 gerichtete \nAnfechtungsantrag ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. \n\n69\n\nDie in der Einbeziehung des Festsetzungsbescheides in dieses Verfahren \nliegende Klageänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und die passiv \nlegitimierte Beklagte eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Durchführung eines \nVorverfahrens war entbehrlich. \n\n70\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 -, BVerwGE 32, 243, 247; \nRedeker/von Oertzen, a.a.O., § 79 Rdn. 3a m.w.N.\n\n71\n\nDenn dem Zweck des Vorverfahrens ist bereits durch die auf den Widerspruch \ngegen den Vorauszahlungsbescheid ergangene Entscheidung des \nLandesumweltamtes NRW vom 23. September 2004 Genüge getan, da der \nFestsetzungsbescheid keinen neuen Gegenstand regelt, sondern lediglich die \nEntgelthöhe für das streitige Veranlagungsjahr 2004 endgültig bestimmt. \n\n72\n\nFür die Frage der Rechtmäßigkeit des gem. § 4 WasEG NRW ergangenen \nFestsetzungsbescheides gelten die Ausführungen zu 2. entsprechend. Allerdings \nsind in Bezug auf den Festsetzungsbescheid und insoweit anders als bei der \nRechtmäßigkeitsprüfung zum Vorauszahlungsbescheid die von den Ersterklärungen \nabweichenden Angaben der Klägerin zur Höhe der Entnahmemengen im Grundsatz \nzu berücksichtigen. Die von der Klägerin geltend gemachten Reduzierungsansätze \n(Durchflussmessung und Leerlaufzeiten) sind jedoch in Bezug auf beide Standorte \nunsubstantiiert bzw. rechtlich irrelevant. \n\n73\n\nSoweit die Klägerin auf eine „Durchflussmessung\" verweist, die einen geringeren \nWasserverbrauch ergeben haben soll, ist diese zum Nachweis der tatsächlich im \nVeranlagungsjahr 2004 und insoweit abweichend von den Ersterklärungen konkret \nentnommenen Wassermengen von vornherein ungeeignet. Die geltend gemachte \nBerechnung stellt allein auf abstrakte Berechnungsvorgaben und Betriebsabläufe ab \nund berücksichtigt gerade nicht den tatsächlichen Wasserverbrauch. Nachweise für \neinen geringeren Wasserverbrauch, zu deren Vorlage der Beklagte die Klägerin \nausdrücklich aufgefordert hat, hat die Klägerin auch im Übrigen nicht erbracht, \ninsbesondere nicht über entsprechende technische Einrichtungen (Wasseruhr) oder \ndurch Vorlage von Betriebstagebüchern, mittels derer die jeweiligen tatsächlichen \nVerbrauchsmengen erfasst und belegt werden können. \n\n74\n\nDem von der Klägerin ferner geltend gemachten Pauschalabzug von 15 % für \nsogenannte Leerlaufzeiten ist ebenfalls nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstandes, \ndass der Reduzierungsansatz schon seiner Höhe nach nicht nachvollziehbar ist, \nverfängt der Einwand der Klägerin auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Denn zum einen \nist die Gewässerbenutzung durch Entnahme von Brauchwasser und \nWiedereinleitung des Waschwassers in Gestalt der Kieswäsche als Gesamtvorgang \nund nicht in einzelnen Abläufen zu bewerten mit der Folge, dass ein Herausrechnen \nsogenannter Leerlaufzeiten von vornherein ausscheidet. Zum anderen dient auch \ndas angeblich nur „durchlaufende\" Wasser dem gesamten Benutzungsvorgang, etwa \nder Inbetriebnahme der hierfür erforderlichen Maschinen und bzw. oder der \nReinigung von Anlageteilen. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n76\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-13/8-k-3982-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-13/8-k-3982-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256922","retrieved":"2026-07-09 02:20:58.354737+00:00"}}