{"status":"available","doknr":"OLD256924","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0313.4K5657.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"4 K 5657/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer ablehnende Vorbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 29. August 2007 werden aufgehoben. Der \nBeklagte wird verpflichtet, die Voranfrage der Klägerin vom 26. Juni 2006 zur Erweiterung \nder mit Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2000 genehmigten Trockenabgrabung auf die \nGrundstücke der G1, Flur 95, Flurstücke 86-89, 91-93, 145, 150 und 151 positiv zu \nbescheiden. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen zur Gewinnung von Kies, Sand und Lehm. Auf \nder Grundlage der Abgrabungsgenehmigung des Beklagten vom 19. Juni 2000 \n- 36.2 IV pf - betreibt sie ein Gewinnungsvorhaben im Gebiet der Stadt N. Dieses \nAbgrabungsgebiet möchte sie um eine ca. 5,3 ha große Fläche erweitern. Auf der \nErweiterungsfläche stehen ca. 550.000 cbm Kies, Sand und Lehm zur Gewinnung \nan. Es handelt sich in der Flur 95 der G1 um die Flurstücke 86-89, 91-93, 145, 150 \nund 151; die genehmigte Abgrabung findet auf den Flurstücken 94 und 95 statt.\n\n3\n\nDie Erweiterungsfläche ist ebenso wie die bereits genehmigte Betriebsfläche im \nFlächennutzungsplan der Stadt N aus dem Jahre 1983 als Fläche für Abgrabungen \noder für die Gewinnung von Bodenschätzen (Planzeichen 11.2. nach der PlanzV) \ndargestellt (Beiakte H. 7). Im Regionalplan (ursprünglich: Gebietsentwicklungsplan) \nfür den Regierungsbezirk E von 1999 - GEP 99 - ist sie als allgemeiner Freiraum- \nund Agrarbereich gekennzeichnet, überlagert mit der Freiraumfunktion „Regionaler \nGrünzug\". Sie liegt außerhalb der festgelegten Bereiche für die Sicherung und den \nAbbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB). Ferner liegt die Erweiterungsfläche \nim Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung „I/U\" der Bezirksregierung \nE vom 7. November 1995 (ABl. BezReg. S. 440). Diese \nWasserschutzgebietsverordnung (im folgenden: WasserschutzgebietsVO 1995) setzt \ndort die Schutzzone III B fest.\n\n4\n\nAm 26. Juni 2006 stellte die Klägerin für das Erweiterungsvorhaben beim \nBeklagten eine Voranfrage gemäß § 5 AbgrG NRW hinsichtlich der planungs- und \nwasserrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Diese Voranfrage beschied der \nBeklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 negativ: An einer positiven \nZulassungsentscheidung sei er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW gehindert. Das \nErweiterungsvorhaben stehe in Widerspruch zu Ziel 1 Nr. 4 des Kapitels 3.12 \nGEP 99. Die betroffenen Flächen befänden sich außerhalb der BSAB. Ein weiterer \nVersagungsgrund ergebe sich aus wasserrechtlichen Gesichtspunkten. Das \nVorhaben liege im festgesetzten Wasserschutzgebiet III B. Im Hinblick auf die starke \nKonzentration von Abgrabungstätigkeiten in diesem Bereich sei eine erhebliche \nBeeinträchtigung des Grundwassers nicht auszuschließen.\n\n5\n\nDer Bescheid wurde der Klägerin am 3. November 2006 zugestellt. Am gleichen \nTag hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten, denen der Bescheid zu \ndiesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, Untätigkeitsklage erhoben. Den außerdem \neingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid \nvom 29. August 2007 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines negativen \nVorbescheids vom 30. Oktober 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n29. August 2007 zu verpflichten, den mit Antrag der Klägerin \nvom 26. Juni 2006 beantragten abgrabungsrechtlichen \nVorbescheid zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Vorbescheid des Beklagten \nvom 30. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 29. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese hat einen Anspruch auf Erteilung \ndes von ihr begehrten positiven Vorbescheids zur Erweiterung ihrer mit Bescheid des \nBeklagten vom 19. Juni 2000 genehmigten Trockenabgrabung in N auf die \nGrundstücke der G1, Flur 95, Flurstücke 86-89, 91-93, 145, 150 und 151. Er ergibt \nsich aus § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 AbgrG NRW. \n\n13\n\nA. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AbgrG NRW sind erfüllt. \n\n14\n\n1. Den für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Abgrabungsplan (Nr. 1 \nder Vorschrift) hat die Klägerin vorgelegt (Beiakte H. 1). Er kann sich im \nVorbescheidverfahren auf die in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AbgrG NRW genannten \nAngaben beschränken (§ 5 Abs. 2 AbgrG NRW). Diese Angaben hat die Klägerin \ngemacht. Zudem hat sie ein hydrogeologisches Gutachten der U1 GmbH vom \n12. Juni 2006 beigebracht (Beiakte H. 3 zu 4 K 5658/06). Darüber hinaus waren \nkeine Unterlagen erforderlich, um die mit der Voranfrage gestellten Fragen zu \nbeantworten.\n\n15\n\n2. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind beachtet (§ 3 Abs. 2 \nNr. 2 AbgrG NRW).\n\n16\n\n2.1. Bei „Zielen der Raumordnung\" im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG handelt es um \nverbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder \nbestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend \nabgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen \nzur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. \n\n17\n\nDen Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung \nder Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In \nihnen spiegelt sich bereits eine abschließende Abwägung zwischen den durch die \nGrundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie \nsind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab für eine weitere Abwägung auf \neiner nachgeordneten Planungsstufe wie etwa einem Planfeststellungsverfahren, \nsondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und \nSicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Die \nplanerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich und einer \nweiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich.\n\n18\n\nDavon zu unterscheiden sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der \nRaumordnung (§ 3 Nr. 1 ROG). Sie weisen die den Zielen der Raumordnung \nwesenseigene Verbindlichkeit von vornherein nicht auf. Die Bedeutung von \nGrundsätzen der Raumordnung erschöpft sich darin, dass sie Direktiven für \nnachfolgende Abwägungsentscheidungen enthalten (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, \nAbs. 5 ROG).\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, DVBl. 2004, 251, 252.\n\n20\n\nDie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen \nZiele sind dem GEP 99 in der Fassung seiner 32. Änderung zu entnehmen. Mit der \nBekanntmachung ihrer Genehmigung am 30. Juni 2005 (GV. NRW. S. 683) ist diese \nÄnderung zum Ziel der Raumplanung geworden (§ 21 Satz 2 LPlG NRW). \nDemgegenüber ist die zur Zeit in Vorbereitung befindliche 51. Änderung des GEP \nnoch nicht in Kraft; bis zum 3. März 2008 bestand Gelegenheit, Anregungen und \nBedenken geltend zu machen (Bekanntmachung der Bezirksregierung E vom \n11. Januar 2008, ABl. BezReg. S. 19).\n\n21\n\n2.2. Auf die die Vorhabenfläche betreffenden zeichnerischen (positiven) \nDarstellungen der maßgeblichen Fassung ist die Annahme einer die Genehmigung \nhindernden Zielfestlegung nicht zu stützen.\n\n22\n\n2.2.1. Die Lage in einem „allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich\", in dem nach \nKapitel 2.2, Ziel 1, Nr. 1 GEP 99 die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten sind, ist kein das Vorhaben \nausschließendes Ziel. In dieser Weise sind alle Flächen dargestellt, die nicht als \nWaldbereiche, Gewässer, Freiraumbereiche mit besonderen Funktionen, \nSiedlungsräume oder Verkehrsinfrastrukturflächen festgelegt sind. Bezogen auf die \nVorhabenfläche ist die Darstellung als „allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich\" \nnicht genügend konkret. Eine besondere Situation für die Landwirtschaft oder \nsonstige Gegebenheiten, die die Darstellung als hinreichend konkretisierten \nAusdruck einer über den allgemeinen Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 und 3 \nBauGB hinausgehenden spezifischen Funktionszuweisung zur landwirtschaftlichen \nNutzung erscheinen lassen könnten \n\n23\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 70.79 -, BVerwGE 68, 319 -\n\n24\n\nist weder in dem Ziel selbst noch in den zugehörigen Erläuterungen noch \nanderweitig dargetan.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -.\n\n26\n\n2.2.2. Die den „allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich\" überlagernde \nDarstellung eines Regionalen Grünzuges kommt als zwingender \nAusschlusstatbestand ebenfalls nicht in Frage. Grünzüge werden nach Kapitel 2.1, \nZiel 2, Nr. 1 GEP 99 zum Schutz des regionalen Freiraumsystems vor der \nInanspruchnahme für Siedlungszwecke geschützt. Abgrabungen sind mit diesem Ziel \nvereinbar. In Nr. 5 der Erläuterungen zu Ziel 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass, \njedenfalls in begründeten Ausnahmefällen, Abgrabungen auch in regionalen \nGrünzügen vorgesehen werden können. Jedenfalls über eine derartige Ausnahme \nmuss innerhalb der Vorhabenzulassung entschieden werden. Der GEP 99 enthält \ninsoweit keine tatbestandlichen oder ermessensleitenden Vorschriften. \n\n27\n\n2.2.3. Ein Bereich für den „Grundwasser- und Gewässerschutz\", der vor \nNutzungen zu schützen ist, die die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigen können \n(Kapitel 3.10, Ziel 2, Nr. 1 GEP 99), und in denen keine Nassabgrabungen mehr \nzugelassen werden sollen (Ziel 2, Nr. 2 GEP 99), erfasst die Vorhabenfläche nicht. \nDas ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung. Die Zielfestsetzung wird \naußerdem textlich dahingehend erläutert, dass die dargestellten Bereiche für den \nGrundwasser- und Gewässerschutz die Bereiche vorhandener und vorgesehener \nWasserschutzzonen I bis III A umfassen (Erläuterung Nrn. 1 und 10 zu Ziel 2, \nErläuterungskarte 8 - Wasserwirtschaft zu GEP 99). Das trifft auf die \nVorhabengrundstücke nicht zu. Von der Zone IIIA des Wassergewinnungswerkes \nHelenabrunn/Theeshütte sind sie weit entfernt. Überdies betrifft das Vorhaben keine \nNassabgrabung.\n\n28\n\n2.2.4. Die textliche Darstellung unter Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP 99 („Bodenschätze \nhaushälterisch nutzen\") führt nicht auf einen zwingenden Versagungsgrund. Nach \nNr. 4 Satz 1 dieses Ziels sind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche \nvorzunehmen. Abgrabungsbereiche sind nach Nr. 1 Bereiche für die Sicherung und \nden Abbau oberflächennaher Bodenschätze, die die Rohstoffversorgung unter \nbesonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit bestimmter \nVorkommen und der dauerhaft-umweltgerechten Raumentwicklung sichern. \n\n29\n\nDie Vorhabenfläche liegt zwar außerhalb der zeichnerisch ausgewiesenen \nAbgrabungsbereiche; dies steht aber der Zulassung des Vorhabens nicht zwingend \nentgegen. Dem Ziel des GEP 99 kommt eine solche zwingende Ausschlusswirkung \nnicht zu.\n\n30\n\nFür die Ursprungsfassung des GEP 99 hat das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen dies - bezogen auf ein Planfeststellungsverfahren - bereits \nim Jahre 2003 entschieden und sinngemäß ausgeführt: Die Ausschlusswirkung von \nNr. 4 Satz 1 ist nicht mit einer hinlänglichen Zulassungswirkung der übrigen \nAussagen des Ziels 1 für Abgrabungen innerhalb der Abgrabungsbereiche verknüpft; \neine solche Verknüpfung wäre aber notwendig. Es ist nicht sicher gestellt, dass sich \nin den im GEP 99 festgelegten Abgrabungsbereichen die Gewinnung von \nBodenschätzen gegenüber entgegenstehenden Belangen durchsetzt. Der Annahme \neiner die Abwägung nach § 31 Abs. 2 WHG strikt hindernden Pflicht des Beklagten \nzur Beachtung von Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 steht des Weiteren entgegen, dass die \ndieser Zielaussage zu Grunde liegende Abwägung sich nicht auf alle für die \nplanerische Beurteilung von Abgrabungsvorhaben wesentlichen Abwägungsaspekte \nerstreckt. Eine Planungsentscheidung, die vom Beklagten ohne - durch eigene \nAbwägung auszufüllenden - Entscheidungsspielraum nur noch im Wege der \nAblehnung des Planfeststellungsantrages der Klägerin zu vollziehen ist, ist mit Ziel 1 \nNr. 4 Satz 1 GEP 99 - noch - nicht gefallen. Die Zielaussagen des GEP 99 beruhen \nnicht auf einer abwägenden Überwindung entgegenstehender privater Belange. \nDiese Belange können daher durch die Regionalplanung nicht endgültig \nabgeschnitten werden. Insbesondere Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 liegt keine die \nberührten privaten Belange umfassend einbeziehende Abwägung zu Grunde. \nJedenfalls ist nicht hinreichend zu erkennen, dass private Belange bei der Auswahl \nder Abgrabungsbereiche und damit zugleich der räumlichen Bestimmung der \nAusschlussflächen überhaupt eine Rolle gespielt haben.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -.\n\n32\n\nDurch die 32. Änderung des GEP 99, die als Reaktion auf dieses Urteil erfolgte, \nhat sich nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nichts geändert. Der textlichen \nDarstellung unter Kapitel 3.12 Ziel 1 GEP 99 ist weiterhin keine die Versagung \nzwingend gebietende Ausschlusswirkung für Vorhaben außerhalb der \nAbgrabungsbereiche beigelegt. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom \n19. April 2007 - 4 K 3389/05 - mit Blick auf Planfeststellungsverfahren \nausgeführt:\n\n33\n\nDer in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 verwendete Begriff „nur\" ist \nnicht im Sinne von „ausnahmslos und immer\", sondern im Sinne von \n„regelmäßig\" zu verstehen mit der Folge, dass die Verbindlichkeit der Aussage, \nwas die Ablehnung der Planfeststellung von Abgrabungsvorhaben aus mittels \nAbwägung von vornherein nicht abdingbaren Rechtsgründen angeht, \neingeschränkt wird. Dies folgt aus der zugehörigen im Zuge der 32. Änderung \ndes GEP 99 überarbeiteten Erläuterung Nr. 5, in der von der Möglichkeit einer \ndurch private Interessen des Eigentümers bestimmten Ausnahme von der \nAusschlusswirkung in atypisch gelagerten Fällen gesprochen wird. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 -. \n\n35\n\nMacht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den \nVerbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass \ner selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die \nabschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert. Es ist ihm \ngrundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die \nSteuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung \nbeanspruchen. Allerdings muss der Plangeber dann neben den Regel- auch die \nAusnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit \noder doch wenigstens Bestimmbarkeit (vgl. § 3 Nr. 2 ROG) selbst festlegen. \nErst dann handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer \n- beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter \nPlanungsträger entzogen sind. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, DVBl. 2004, 251, \n253.\n\n37\n\nEs kann offen bleiben, ob die textlichen Festsetzungen unter Kapitel 3.12 \n„Rohstoffgewinnung/Bodenschätze haushälterisch nutzen\" Ziel 1 Nr. 2 des \nGEP 99 in der Fassung seiner 32. Änderung die Belange der \nAbgrabungsunternehmen innerhalb eines Bereichs für die Sicherung und den \nAbbau oberflächennaher Bodenschätze in einer Weise verstärken, die dem \nZielcharakter der Planaussage genügt. \n\n38\n\nVgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 30. März 2006 - 4 K 4265/04 - unter \nAbschnitt A, 2.1; offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 - \nauf Seite 32 des Entscheidungsabdrucks.\n\n39\n\nDiese Positivwirkung der geänderten Fassung von Kapitel 3.12, Ziel 1 Nr. 2 \nerfasst die Ausschlusswirkung von Ziel 1 Nr. 4 nicht, dessen Wortlaut seit \nInkrafttreten des GEP 99 unverändert geblieben ist. Denn zum einen werden in \nder zugehörenden Erläuterung Nr. 5 hauptsächlich Umstände benannt, die \nkeine Ausnahme begründen sollen, und zum anderen räumt der Plangeber \ninsoweit der nachgeordneten Ebene einen Abwägungsspielraum ein, indem in \nder Erläuterung ausgeführt wird, über die Möglichkeit einer durch private \nInteressen des Eigentümers bestimmten Ausnahme sei „bei der \nabschließenden Abwägung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens\" zu \nbefinden; Ausnahmen seien in atypisch gelagerten Fällen möglich, die anhand \nder besonderen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln seien. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 20 A 1612/04 -. \n\n41\n\nAus den Hinweisen zu einer möglichen atypischen Fallgestaltung in der \nErläuterung Nr. 5 zu Kapitel 3.12, Ziel 1 Nr. 4 in der Fassung der 32. Änderung \ndes GEP 99 lässt sich zudem entnehmen, dass diese Änderung keine eigene \nund abschließende Abwägung der beteiligten Belange einschließlich derjenigen \nder Grundeigentümer vorangegangen ist. Die Erläuterung beruft sich vielmehr \nzur Eingrenzung dessen, was überhaupt als atypischer Ausnahmefall gewertet \nwerden kann, auf das ursprüngliche Verfahren bei der Erarbeitung des GEP, \nauf die seinerzeitige Anmeldung von Abgrabungswünschen durch die \nAbgrabungsunternehmen und auf die Entscheidung darüber, die genannten \nBereiche in der GEP aufzunehmen oder sie unberücksichtigt zu lassen. Dass \nZiel 1 Nr. 4 Satz 1 bei der ursprünglichen Aufstellung des GEP 99 eine der \nberührten privaten Belange umfassend einbeziehende Abwägung zugrund lag, \nließ sich jedoch seinerzeit nicht feststellen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 20 A 4257/99 -, Seite 42 des \nEntscheidungsabdrucks. \n\n43\n\nMit einem die Erläuterungen ergänzenden Hinweis darauf, dass seinerzeit \ndie Unternehmer die potenziellen Abgrabungsflächen anmelden konnten und \ndiese dann teilweise in den GEP-Entwurf übernommen worden sind und \nteilweise nicht, ist dieser Mangel nicht geheilt. Das beschreibt lediglich das \n- ohnehin bekannte - damalige Verfahren, belegt aber nicht, in welcher Weise \ndie Interessen der Unternehmen damals oder heute individuell und im Vergleich \nzu konkurrierenden Belangen bewertet worden sind. Dieser Teil der Abwägung \nbleibt nach wie vor dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten, zumindest bei \nder Beantwortung der Frage, ob private Belange bei der Auswahl eines \nbestimmten Abgrabungsbereiches ein derartiges Gewicht haben, dass von \neiner Ausnahmelage auszugehen ist.\n\n44\n\nAn diesen Erwägungen hält die Kammer fest; sie gelten für das Verfahren auf \nErteilung einer Genehmigung oder - wie hier - eines Vorbescheides nach dem AbgrG \nNRW entsprechend. Auch insoweit hat die abschließende Entscheidung auf der \nEbene der Vorhabenzulassung zu fallen (dazu noch unten B 4.); sie ist nicht bereits \nmit dem GEP 99 erfolgt.\n\n45\n\n3. Die Belange der Bauleitplanung sind beachtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW). \nDer Flächennutzungsplan der Stadt N stellt den fraglichen Bereich als Fläche für \nAbgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen dar.\n\n46\n\n4. Auch die Belange des Naturhaushalts sind beachtet (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG \nNRW). Insbesondere werden durch das Vorhaben die Grundwasserverhältnisse nicht \nnachhaltig geschädigt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AbgrG NRW).\n\n47\n\n4.1. Der Maßstab für eine nachhaltige Schädigung der Grundwasserverhältnisse \nergibt sich aus den fachgesetzlichen Spezialvorschriften. Einschlägig sind hier die \nWasserschutzgebietsVO 1995 und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). \n\n48\n\n4.1.1. Die WasserschutzgebietsVO 1995 enthält für ihre Wasserschutzzone IIIB, \nin der die für die Abgrabung in Aussicht genommenen Flurstücke liegen, kein striktes \nAbgrabungsverbot. Nach § 3 Abs. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage A, Ziffer 2, \nunterliegen Abgrabungen über eine Tiefe von zwei Metern und über eine \nAusdehnung von 10 qm hinaus einer Genehmigungspflicht. Über die Genehmigung \nentscheidet die zuständige Untere Wasserbehörde (§ 8 Abs. 1 \nWasserschutzVO 1995). \n\n49\n\n4.1.2. Die Wasserbehörde kann und muss die Genehmigung ablehnen, wenn \neine konkrete Prognose die Besorgnis eines Schadens für die Wasserversorgung \nergibt. Auf die Feststellung der konkreten Verhältnisse kann dabei nicht verzichtet \nwerden. Das wäre nur dann zulässig, wenn die einschlägigen Rechtssätze \nRegelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen \nenthalten,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 1989 - 20 A 375/85 -; st. Rspr. der Kammer seit dem \nUrteil vom 18. März 2004 - 4 K 2621/00 -; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 34 \nRdnr. 8; § 26 Rdnr. 30. \n\n51\n\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n52\n\nEine an die typische Gefährlichkeit von Abgrabungen anknüpfende \nobjektspezifische Regelung im Sinne eines repressiven Verbotes mit \nBefreiungsvorbehalt ist in der WasserschutzgebietsVO 1995 nicht enthalten. Sie \nergibt sich dort insbesondere nicht aus § 8 Abs. 2 Satz 1. Danach ist die \nGenehmigung bei Besorgnis einer Gewässerverunreinigung zu versagen; diese \n„Besorgnis besteht auch dann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen \noder aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotentials im Wasserschutzgebiet bzw. \neinzelnen Schutzzonen das Risiko einer Gewässerverunreinigung erhöht wird\". Diese \nRegelung knüpft nicht objektspezifisch an bestimmte Vorgänge - wie Abgrabungen - \nan, sondern nennt mit dem Hinweis auf Gewässerverunreinigungen den \nGesichtspunkt, an dem sich die Entscheidung der Wasserbehörde auszurichten \nhat.\n\n53\n\nDie allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 26, 34 WHG enthalten \nebenfalls kein grundsätzliches Rechtshindernis für potenziell \ngrundwassergefährdende Vorhaben. Aus der Ausgestaltung der wasserrechtlichen \nErlaubnis oder Bewilligung als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ergibt sich \nkeine Regelversagung, \n\n54\n\nCzychowski/Reinhardt a.a.O., § 2 Rdnr. 4. \n\n55\n\nDer Hinweis in § 6 WHG auf die Belange der öffentlichen Wasserversorgung \nschafft keinen absoluten Vorrang in dem Sinne, dass ihre Gefährdung stets zu einer \nVersagung der Erlaubnis oder Bewilligung führen müsste, \n\n56\n\nCychowski/Reinhardt a.a.O., § 6 Rdnr. 21. \n\n57\n\nInsbesondere das Übermaßverbot kann es gebieten, in eine Abwägung \neinzutreten und zu überlegen, ob eventuell nachteilige Wirkungen eines Eingriffs \nvermieden oder ausgeglichen werden können, \n\n58\n\nCychowski/Reinhardt a.a.O., § 34 Rdnrn. 4, 9. \n\n59\n\nAus § 44 Abs. 2, 100 Abs. 2 LWG NRW ergibt sich nichts anderes. Aus diesen \nVorschriften kann man zwar einen gewissen Vorrang der öffentlichen \nWasserversorgung entnehmen. Sie beinhalten jedoch tatbestandlich zunächst eine \nAbwägung mit anderen Interessen und Belangen. Mit der Einrichtung eines offenen \nGenehmigungstatbestandes durch die WasserschutzgebietsVO 1995 hat die \nBezirksregierung E rechtlich ein insoweit zulässiges\n\n60\n\n- Czychowski/Reinhardt a.a.O., § 19 Rdnr. 44 - \n\n61\n\npräventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Damit ist die Einschätzung \nverbunden, die möglichen generellen Nachteile von Nassabgrabungen in \nWasserschutzzonen könnten jedenfalls für die Verhältnisse der Zone IIIB der \nWassergewinnungsanlage I/U ausgeschlossen oder durch Nebenbestimmungen \nüberwunden werden. Diese den Abgrabungsvorhaben günstige Einschätzung kann \nnur durch eine gesicherte Schadensprognose im Einzelfall widerlegt werden. \n\n62\n\n4.1.3. Für die Prognose im Einzelfall gelten die allgemeinen ordnungsrechtlichen \nGrundsätze, modifiziert durch die besonderen Vorschriften des Wasserrechts. Das \nVorhaben selbst muss als Verursacher möglicher Schäden im ordnungsrechtlichen \nSinne feststehen. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind nur sehr \ngeringe Anforderungen zu stellen. Als Maßstab gilt der Besorgnisgrundsatz \n(§§ 26 Abs. 2, 34 Abs. 1 WHG). Die Besorgnis einer Verunreinigung des \nGrundwassers oder der nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften besteht, \nwenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und \nim Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden \nPrognose nicht von der Hand zu weisen ist. Jede noch so wenig nahe liegende \nMöglichkeit einer Verunreinigung oder Trinkwasserverknappung kann ausreichen. \nFür den Nachweis genügt eine vertretbare Prognose auf der Basis konkreter \nFeststellungen. Schließlich muss die Grundwasserbeeinträchtigung nach allgemeiner \nLebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln aus einer überwiegenden \nMehrheit von Gründen annähernd voraussehbar sein. Dabei ist für einen zwingenden \nVersagungsgrund ein gewisses Zeitlimit erforderlich. Die Feststellung einer \nRisikoerhöhung, deren Umschlag zu einem Schadensereignis erst für eine ferne \nZukunft befürchtet wird, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt eine Anknüpfung an \ndie allgemeinen Eigenschaften eines Vorhabens. Letzteres ist eine \nBetrachtungsweise, die dem Tatbestand einer abstrakten Rechtsnorm entspricht. Bei \neiner abstrakt-generellen Regelung ist der Normgeber gezwungen und berechtigt, \nsich verallgemeinernd am Regelfall zu orientieren. Dagegen wird im Falle eines \npräventiven Erlaubnisvorbehaltes der Einzelfall geprüft. Die Feststellung einer Gefahr \nim Einzelfall, auch bei einem geringen Wahrscheinlichkeitsgrad, muss sich als \nhandfest erweisen und sich noch in einer als konkret erlebbar empfundenen Zukunft \nrealisieren. Risikolagen, die darüber hinaus reichen, sprengen den \nordnungsrechtlichen Rahmen. \n\n63\n\n4.2. Im Vorbescheidverfahren werden diese Fragen allerdings nicht voll \ndurchgeprüft. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des abgrabungsrechtlichen \nVorbescheids. \n\n64\n\nEr ist ein schriftlicher Bescheid, der vor Einreichung des Genehmigungsantrages \nzur Genehmigungsfähigkeit oder zu Einzelfragen des Vorhabens erteilt wird, § 5 \nAbs. 1 Satz 1 AbgrG NRW. Die Voranfrage kann - anders als im Bauordnungsrecht - \nzulässigerweise als allgemeine Anfrage dahin gestellt werden, ob auf dem \nGrundstück überhaupt abgegraben werden darf. Gegenstand einer solchen \nallgemeinen Anfrage kann insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des \nVorhabens sein.\n\n65\n\nVgl. Linke, Abgrabungsgesetz des Landes NRW, 2. Aufl. 2005, Rdnrn. 139 f. und 143.\n\n66\n\nEs begegnet ebenfalls keinen Bedenken, wenn - wie durch die Klägerin \ngeschehen - neben der planungsrechtlichen auch die wasserrechtliche Zulässigkeit \ndes Vorhabens zum Gegenstand der Voranfrage gemacht wird. Für die Reichweite \nund Bindungswirkung eines derartigen Vorbescheides ist dann aber zu beachten, \ndass die Genehmigungsbehörde nicht über die nach Wasserrecht erforderlichen \nGenehmigungen mitentscheidet; denn das Wasserrecht gehört nicht zu den \nRechtsmaterien, hinsichtlich derer die Abgrabungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 \nAbgrG NRW Konzentrationswirkung entfaltet. Auf das Erfordernis wasserrechtlicher \nGenehmigungen muss der Beklagte die Klägerin lediglich hinweisen, ohne selbst \nüber diese Genehmigungen zu entscheiden (§ 7 Abs. 4 AbgrG NRW). Auch mit Blick \nauf § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AbgrG NRW enthält der Vorbescheid lediglich ein \n„vorläufiges positives Gesamturteil\" des Inhalts, dass einer Genehmigungserteilung \nfür das gesamte Vorhaben keine von vorneherein unüberwindbaren rechtlichen \nHindernisse entgegenstehen,\n\n67\n\nvgl. (für den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid) OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 \n- 21 A 952/88 -, RdL 1990, 319 = NWVBl. 1990, 91.\n\n68\n\nSelbst im abschließenden Verfahren auf Erteilung der abgrabungsrechtlichen \nGenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde zwar, ob die Voraussetzungen für die \nErteilung der wasserrechtlichen Genehmigung vorliegen, entscheidet darüber aber \nnicht mit Bindungswirkung. Dies bleibt vielmehr einem gesonderten Verfahren bei der \nzuständigen Wasserbehörde vorbehalten (Separationsmodell).\n\n69\n\nVgl. Linke, Abgrabungsgesetz des Landes NRW, 2. Aufl. 2005, Rdnrn. 102 f. und 253.\n\n70\n\n4.3. Konkrete Gefahren für die Wasserversorgung durch das Vorhaben der \nKlägerin in dem vorbezeichneten Sinn (oben 4.1.) sind nicht nachgewiesen. Erst \nrecht sind keine konkreten Gefahren erkennbar, die bereits im Vorbescheidverfahren \ndie Aussage zuließen, dass die Erteilung einer Genehmigung nach der \nWasserschutzgebietsVO 1995 schlechterdings ausgeschlossen ist (oben 4.2.). Die \ngutachterlichen Stellungnahmen zu den einschlägigen fachlichen Fragen gehen zwar \nauseinander; hinreichende Anhaltspunkte für die zu fordernde konkrete Gefahr \nergeben sich aber auch dann nicht, wenn man der für die Klägerin ungünstigeren \nSicht folgt.\n\n71\n\nDie Klägerin hat ein hydrogeologisches Gutachten der U1 GmbH vom \n12. Juni 2006 (Beiakte H. 3 zu 4 K 5658/06) vorgelegt. Danach wird zwar durch die \nEntfernung der Deckschichten die potentielle Grundwassergefährdung erhöht; bei \nsach- und fachgerechtem Abbaubetrieb ist aber ein relevanter Schadstoffeintrag \nausgeschlossen, insbesondere findet kein Düngemitteleintrag durch Landwirtschaft \nstatt (S. 16). Nach Wiederverfüllung mit den dafür vorgesehenen überwiegend \nbindigen Böden erhöht sich sogar die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung \nim Vergleich mit den jetzt vorhandenen geringmächtigen und gemischtkörnigen \nDeckschichten (S. 16 f.). Insgesamt haben die Gutachter keine Bedenken gegen das \nAbgrabungsvorhaben (S. 22).\n\n72\n\nDie vom Beklagten eingeholten ablehnenden Stellungnahmen halten dem \nallgemein die mit Abgrabungen typischerweise verbundenen Gefahren entgegen. \nDies trifft auf die Stellungnahme „aus wasserschutzzonenrechtlicher Sicht\" vom \n11. September 2006 (Verwaltungsvorgänge Bl. 163) ebenso zu wie auf die \nStellungnahme der O Aktiengesellschaft (O AG) vom 9. Februar 2005 \n(Verwaltungsvorgänge Bl. 70). Konkrete, gerade durch das Vorhaben der Klägerin \nausgelöste Gefahren zeigen sie nicht auf. Es bleibt bei der Besorgnis - lediglich - \neiner abstrakten Gefahr.\n\n73\n\nEine bereits im gegenwärtigen Verfahrensstadium beachtliche, von dem \nVorhaben ausgehende konkrete Gefahr für die Wasserversorgung ergibt sich \nschließlich auch nicht aus der vorgesehenen Abgrabungstiefe. Zwar wird in der \nergänzenden Stellungnahme zum von der Klägerin vorgelegten hydrogeologischen \nGutachten vom 14. September 2006 eine Abgrabungstiefe von maximal 63,0 m üNN \nfür bedenkenfrei gehalten (Verwaltungsvorgänge Bl. 166). Selbst wenn davon \nausgegangen wird, dass jedwede Unterschreitung dieser Tiefe mit konkreten \nGefahren für die Wasserversorgung verbunden ist, führt dies im \nVorbescheidverfahren aber noch nicht auf einen Versagungsgrund. Es entspricht \nnicht dem Charakter des Vorbescheidverfahrens mit dem anzustrebenden \n„vorläufigen positiven Gesamturteil\" (oben 4.2.), die Abbautiefe schon jetzt \nzentimetergenau festzulegen. Dies bleibt vielmehr dem Genehmigungsverfahren \nnach der WasserschutzgebietsVO 1995 vorbehalten. Die in dem Gutachten \nenthaltene Angabe der geplanten Abbautiefe mit 62,5 m üNN (S. 1) wäre dann ggf. \nzu korrigieren, um einen etwaigen Versagungsgrund auszuräumen. \n\n74\n\n5. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die \nBelange der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung ebenfalls beachtet \nsind (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW).\n\n75\n\n6. Andere öffentliche Belange stehen im gegebenen Einzelfall nicht entgegen \n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AbgrG NRW). \n\n76\n\n6.1. Substantiierte Einwendungen in diese Richtung hat der Beklagte nicht \nvorgebracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Ortsbild beeinträchtigt \nwürde oder die Erschließung nicht gesichert wäre. \n\n77\n\n6.2. Immissionsschutzrechtliche Bedenken bestehen angesichts der Entfernung \nzur Wohnbebauung nicht (Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L vom \n9. Februar 2006, Verwaltungsvorgänge Bl. 121).\n\n78\n\n6.3. Es bestehen auch keine straßenrechtlichen Bedenken wegen der Nähe der \nAbgrabung zur ehemals geplanten Trasse der A00, da diese Planung inzwischen \naufgegeben wurde (Beiakte H. 4 Bl. 29). Im übrigen schließt die \nAbgrabungsgenehmigung lediglich die erforderlichen Verwaltungsentscheidungen \nnach dem StrWG NRW, nicht aber nach dem FStrG des Bundes ein (§ 7 Abs. 3 \nAbgrG NRW). Soweit daher wegen der Nähe zur Bundes-Autobahn A00 eine \nGenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FStrG erforderlich sein sollte, müsste der \nBeklagte hierauf lediglich gemäß § 7 Abs. 4 AbgrG NRW hinweisen. \n\n79\n\n6.4. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben ebenfalls zulässig (dazu sogleich \nunter B).\n\n80\n\nB. Der Anspruch der Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 3 AbgrG NRW \nausgeschlossen. \n\n81\n\n1. Nach dieser Vorschrift schließt die Abgrabungsgenehmigung gewisse andere \nVerwaltungsentscheidungen ein. Sie kann somit nur erteilt werden, wenn diese \neingeschlossenen Verwaltungsentscheidungen rechtmäßig erteilt werden können. \nFür den Vorbescheid gilt dasselbe, soweit die mit der Voranfrage gestellten Fragen \nreichen. Da die Klägerin mit ihrer Voranfrage vom 30. Juni 2006 insbesondere die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit zur Prüfung gestellt hat, kann der Vorbescheid nur \ndann positiv erteilt werden, wenn die nach §§ 63 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO \nNRW an sich erforderliche und in der Abgrabungsgenehmigung eingeschlossene \nBaugenehmigung unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten erteilt werden könnte. \nDies ist aber der Fall. \n\n82\n\n2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 \nAbs. 1 BauGB. \n\n83\n\n2.1. § 35 BauGB ist anwendbar. Abgrabungen unterfallen dem Vorhabenbegriff \ndes BauGB (§ 29 Abs. 1). Für eine überörtliche Bedeutung des Vorhabens nach § 38 \nBauGB ist nichts ersichtlich; insbesondere hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren \nkeine anderen Gemeinden beteiligt. Auch die Klägerin geht von der Anwendbarkeit \ndes § 35 BauGB aus.\n\n84\n\n2.2. Aufgrund seiner Standortgebundenheit ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 \nNr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert.\n\n85\n\n3. Die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange stehen dem \nVorhaben nicht entgegen.\n\n86\n\n3.1. Es entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1, oben A 3.).\n\n87\n\n3.2. Die Wasserwirtschaft ist nicht konkret gefährdet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 \nBauGB, oben A 4.).\n\n88\n\n3.3. Schädliche Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) werden \nnicht hervorgerufen (oben A 6.2.). Auch die weiteren in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB \ngenannten Belange stehen nicht entgegen. \n\n89\n\n3.4. Das Vorhaben widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung (§ 35 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB, oben A 2.)\n\n90\n\n3.5. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht dem Vorhaben schließlich ebenfalls nicht \nentgegen, da es gerade innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten \nAbgrabungszone ausgeführt werden soll.\n\n91\n\n4. Die Darstellungen des GEP 99 stehen dem Vorhaben auch nicht als sonstiger \nöffentlicher Belang entgegen (§ 35 Abs. 1 BauGB).\n\n92\n\n4.1. Trotz fehlender Zielqualität sind diese Darstellungen im gegebenen \nZusammenhang allerdings zu berücksichtigen. \n\n93\n\nGegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der den Grundwasserschutz \nbetreffenden Aussagen des GEP 99 ist, abgesehen von der fehlenden Zielbindung, \nnichts zu erinnern,\n\n94\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2004 - 4 K 2621/00 -.\n\n95\n\nOhne die Zielbindung gelten sie als Grundsätze der Raumordnung für die \nLandesplanung (§§ 3 Nr. 3, 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nrn. 8, 9 ROG). Die Gültigkeit der \nAussagen eines Regionalplanes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine \nPlanaussage geringere Bindungen erzeugt, als ihr der Planungsträger (eigentlich) \nhat beilegen wollen,\n\n96\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285. \n\n97\n\nDie wenigstens beschränkte Wirkung entspricht überdies dem mutmaßlichen \nWillen der an der Erstellung und Verabschiedung des Gebietsentwicklungsplanes \nbeteiligten Gremien und Behörden (vgl. entsprechend § 47 VwVfG). Sie ist der \nKlägerin günstiger als die primär gewollte strikte Zielbindung.\n\n98\n\nVgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. Oktober 2004 - 4 K 180/02 -.\n\n99\n\n4.2. Der Grundsatz der Raumordnung, Abgrabungsbereiche nur dort zuzulassen, \nwo der Regionalplan sie zulässt, steht aber als öffentlicher Belang dem Vorhaben der \nKlägerin nicht entgegen. \n\n100\n\nDie Frage, ob ein öffentlicher Belang einem nach § 35 Abs. 1 BauGB \nprivilegierten Abgrabungsvorhaben entgegensteht, ist eine Frage, die eine \nAbwägung voraussetzt, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine \nnachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall \nkonkretisierende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und \ndem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des privilegierten \nVorhabens.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5.\n\n102\n\nDiese Abwägungsentscheidung im Einzelfall fällt zugunsten der Klägerin aus. Die \nDarstellung der BSAB an anderer Stelle im GEP setzt sich gegenüber dem Vorhaben \nder Klägerin nicht durch.\n\n103\n\n4.2.1. Von erheblicher Bedeutung für die Abwägung ist es, dass der \nFlächennutzungsplan der Stadt N den Vorhabenstandort ausdrücklich als Bereich für \nAbgrabungen darstellt.\n\n104\n\nDie Übereinstimmung mit dem Flächennutzungsplan als solche genügt allerdings \nnicht, um dem Vorhaben der Klägerin bei der Abwägung Vorrang einzuräumen. Der \nFlächennutzungsplan hat keine positive Kraft,\n\n105\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 - IV C 18.66 -, NJW 1969, 68.\n\n106\n\nGleichwohl hat die Darstellung des Flächennutzungsplanes erhebliches Gewicht. \nSie wertet zum einen die privaten Interessen der Klägerin auf, für deren Belange \nGesichtspunkte des Vertrauensschutzes streiten, und führt andererseits dazu, dass \nden öffentlichen Belangen ein geringeres Gewicht zukommt. Denn mit der \nDarstellung im Flächennutzungsplan ist dokumentiert, dass nach dem weiterhin \nmaßgeblichen Planungswillen der Gemeinde in ihrem Stadtgebiet weiterhin an dieser \nStelle Abgrabungen erwünscht sind. Die Regelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB, wonach öffentliche Belange bei einer Ausweisung an anderer Stelle im \nFlächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung entgegenstehen, kann unter \ndiesen Umständen nicht eintreten; zwischen Flächennutzungsplan und GEP 99 \nbesteht ein bisher nicht ausgeräumter Widerspruch. In einem Kollisionsfall zwischen \nRegionalplan und Bauleitplan beanspruchen beide Pläne gleichzeitig rechtliche \nWirksamkeit; der Bauleitplan ist nicht etwa obsolet,\n\n107\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 16. November 1993 - 8 B 92.3559 -, NVwZ 1994, 705.\n\n108\n\nEin Ziel der Regionalplanung würde allein die Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 \nROG auslösen, die mit einem Anpassungsverlangen nach § 33 Abs. 1 LPlG NRW \n- das hier nicht ausgesprochen worden ist - durchgesetzt werden könnte. \n\n109\n\nDaraus ergibt sich, dass nicht einmal Ziele der Regionalplanung dem \nbestehenden Flächennutzungsplan vorgehen würden. Für einen bloßen Grundsatz \nder Raumplanung kann dies umso weniger gelten. \n\n110\n\n4.2.2. Hinzu kommt, dass der in Rede stehende Grundsatz der Raumordnung \nvornehmlich wasserwirtschaftliche Belange schützt. Diese werden ohnehin noch \nGegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens sein.\n\n111\n\n4.2.3. Unter diesen Umständen setzt sich das im Außenbereich privilegierte \nVorhaben der Klägerin durch. Zu der Privilegierung kommt hinzu, dass der \nErweiterung einer bestehenden Abgrabung gegenüber öffentlichen Belangen in der \nRegel ein stärkeres Gewicht beizumessen ist als dem Vorhaben eines standortmäßig \nnoch ungebundenen Betriebs.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5 (S. 22).\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. \n\n114\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Rechtssache hat wegen der aufgeworfenen Fragen zu Wirkungen und \nReichweite der Ausweisung von BSAB im GEP 99 in der Fassung seiner \n32. Änderung grundsätzliche Bedeutung.\n\n115","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-13/4-k-5657-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-13/4-k-5657-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256924","retrieved":"2026-07-09 02:20:58.544938+00:00"}}