{"status":"available","doknr":"OLD256923","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0313.13K5851.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"13 K 5851/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr Widerspruchsbescheid \nvom 16. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin ihren Beihilfebescheid \nvom 8. Juni 2005 und damit der Sache nach ihre Beihilfebescheide vom 16. Februar 2005, \n9. März 2005, 12. April 2005 und 11. Mai 2005 teilweise aufgehoben und von der Klägerin \nden Betrag von 626,67 Euro zurückgefordert hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Witwe eines verstorbenen Beamten gegenüber der Beklagten \nbeihilfeberechtigt. Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Beihilfe zu den \nAufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Seniorenheim N in S und um \ndie Rückforderung bereits gewährter Beihilfe zu diesen Aufwendungen.\n\n3\n\nUnter dem 10. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe \nzu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Januar 2005 über 1.934,60 Euro. In \nder Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 218,35 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin \nhierzu eine Beihilfe in Höhe von 792,28 Euro.\n\n4\n\nUnter dem 4. März 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 28. Februar 2005 über 1.671,55 Euro. In \nder Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 283,75 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 9. März 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu \neine Beihilfe in Höhe von 628,49 Euro.\n\n5\n\nUnter dem 7. April 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. März 2005 über 1.935,85 Euro. In der \nRechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 283,75 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu \neine Beihilfe in Höhe von 766,25 Euro.\n\n6\n\nUnter dem 7. Mai 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. April 2005 über 1.847,75 Euro. In der \nRechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 283,75 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu \neine Beihilfe in Höhe von 720,33 Euro.\n\n7\n\nUnter dem 4. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Mai 2005 über 1.713,85 Euro. In der \nRechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 328,15 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu \neine Beihilfe in Höhe von 721,85 Euro. Zugleich änderte die Beklagte den \nBeihilfebescheid vom 16. Februar 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf \n747,88 Euro festgesetzt wurde. Ferner änderte sie den Beihilfebescheid vom \n9. März 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf 584,09 Euro festgesetzt wurde, den \nBeihilfebescheid vom 12. April 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf 721,85 Euro \nfestgesetzt wurde, und den Beihilfebescheid vom 11. Mai 2005 dahingehend, dass \ndie Beihilfe auf 675,93 Euro festgesetzt wurde.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 2005 gewährte der Landrat des Kreises N1 der \nKlägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 Pflegewohngeld in Höhe von \n450,32 Euro pro Monat.\n\n9\n\nUnter dem 9. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. Juni 2005 über 1.004,93 Euro. In der \nRechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu \neine Beihilfe in Höhe von 553,76 Euro.\n\n10\n\nUnter dem 4. August 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe \nzu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Juli 2005 über 1.769,28 Euro. In der \nRechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 11. August 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin \nhierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro.\n\n11\n\nUnter dem 6. September 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von \nBeihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß \nder Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. August 2005 über 1.769,28 Euro. \nIn der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug \ngebracht worden. Mit Bescheid vom 12. September 2005 gewährte die Beklagte der \nKlägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro.\n\n12\n\nUnter dem 6. Oktober 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe \nzu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. September 2005 über 1.681,18 Euro. \nIn der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug \ngebracht worden. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 gewährte die Beklagte der \nKlägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 553,76 Euro.\n\n13\n\nUnter dem 8. November 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von \nBeihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß \nder Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Oktober 2005 über 1.769,28 Euro. \nIn der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug \ngebracht worden. Mit Bescheid vom 14. November 2005 gewährte die Beklagte der \nKlägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro.\n\n14\n\nUnter dem 5. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von \nBeihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß \nder Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. November 2005 über \n1.681,18 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro \nin Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 gewährte die \nBeklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 553,76 Euro.\n\n15\n\nUnter dem 4. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe \nzu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Dezember 2005 über 1.769,28 Euro. \nIn der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug \ngebracht worden. Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 gewährte die Beklagte der \nKlägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro.\n\n16\n\nUnter dem 6. Februar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe \nzu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Januar 2006 über 1.769,28 Euro. In \nder Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht \nworden. Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin \nhierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro.\n\n17\n\nUnter dem 3. März 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der \nRechnung der T Krankenhaus GmbH vom 28. Februar 2006 über 1.504,98 Euro. In \nder Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht \nworden.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 20. März 2006 gewährte der Landrat des Kreises N1 der \nKlägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2006 Pflegewohngeld in Höhe von \n85,06 Euro pro Monat.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 24. März 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren \nAntrag vom 3. März 2006 hin eine Beihilfe in Höhe von 511,50 Euro.\n\n20\n\nUnter dem 30. April 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu \nihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß den \nRechnungen der T Krankenhaus GmbH vom 31. März 2006 über 2.315,11 Euro und \nvom 30. April 2006 über 2.046,44 Euro. In beiden Rechnungen war u.a. jeweils \nPflegewohngeld in Höhe von 85,06 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid \nvom 17. Mai 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe \nvon 1.597,19 Euro.\n\n21\n\nUnter dem 29. Mai 2006 übersandte die Klägerin nochmals die ihr vom \n30. April 2005 bis zum 30. April 2006 erteilten Rechnungen der T Krankenhaus \nGmbH und bat um „Nachberechnung und Prüfung wegen Wohngeld\".\n\n22\n\nMit Bescheid vom 19. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung weiterer \nBeihilfe ab. Zugleich änderte sie den Beihilfebescheid vom 8. Juni 2005 \ndahingehend, dass der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. Februar 2005 hin nur noch \n560,31 Euro Beihilfe gewährt werden (statt zuvor 747,88 Euro), auf ihren Antrag vom \n4. März 2005 nur noch 511, 50 Euro (statt zuvor 584,09 Euro), auf ihren Antrag vom \n7. April 2005 nur noch 599,68 Euro (statt zuvor 721,85 Euro), auf ihren Antrag vom \n7. Mai 2005 nur noch 553,76 Euro (statt zuvor 675,93 Euro) und auf ihren Antrag \nvom 4. Juni 2005 nur noch 599,68 Euro (statt zuvor 721,85 Euro). Zur Begründung \nführte sie aus, die Klägerin habe nach den vorliegenden Wohngeldbescheiden vom \n1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006 monatlich 450,32 Euro Pflegewohngeld \nerhalten. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zu, 31. Mai 2005 sei ihr daher zuviel \nBeihilfe gewährt worden. Die zuviel gewährte Beihilfe werde zurückgefordert. Für die \nZeit ab dem 1. Februar 2006 erhalte die Klägerin monatlich 85,06 Euro \nPflegewohngeld. Die Beihilfefestsetzung sei ab diesem Zeitpunkt korrekt erfolgt.\n\n23\n\nAm 24. Juli 2006 legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nhiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, der Klägerin sei nur von \nJuli bis Dezember 2005 Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro/Monat gewährt \nworden. Für die Zeit von Februar bis Juni 2005 seien ihr niedrigere, im einzelnen \nbezifferte Beträge gewährt worden. Außerdem sei die Beihilfe nach der Gewährung \nvon Pflegewohngeld nicht neu zu berechnen. Bei der Entscheidung über die \nBewilligung von Pflegewohngeld würden Beihilfeansprüche des Betroffenen als \ndessen Einkommen berücksichtigt. Auch aufgrund des dem Bundessozialhilferechts \nimmanenten Nachrangprinzips der landesrechtlichen Vorschriften sei die Gewährung \ndes Pflegewohngelds der endgültigen Beihilfeberechnung nachrangig. Dies ergebe \nsich überdies auch aus § 4 Abs. 2 Satz 6 Verordnung über die Förderung der \nInvestitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen „Pflegewohngeld\" \n(Pflegeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003.\n\n24\n\nDie nachträgliche negative Neuberechnung der Beihilfe nach der Gewährung von \nPflegewohngeld sei auch insoweit fehlerhaft, als dieser Berechnung immanent sei, \ndass durch den Zuschuss zugunsten der Einrichtung die Investitionskosten reduziert \nwürden. Dies widerspreche Inhalt und Sinn des Pflegewohngeldes, welches die \nFörderung von nicht gedeckten Kosten zum Ziel habe, also einen reinen Zuschuss zu \nden tatsächlichen Kosten darstelle. Der Grundwert der Investitionskosten werde \nhiermit nicht verändert. Die Ansicht, dass die Investitionskosten reduziert würden, \nhätte auch zur Folge, dass im Ergebnis für die berechtigte Person kaum eine \nVeränderung stattfände, sondern lediglich eine Verschiebung von Kosten von Seiten \ndes Bundes auf die Länder erfolgen würde. Diese Ansicht widerspreche \naugenscheinlich insbesondere dem landesgesetzgeberischen Willen.\n\n25\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006, zugestellt am \n17. Oktober 2006, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, dass zu gesondert berechneten Investitionskosten \ngrundsätzlich keine Beihilfe gewährt werde. Diese Aufwendungen seien lediglich bei \nder nach § 9 Abs. 7 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in \nKrankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) \nvorzunehmenden Berechnung des den Eigenanteil möglicherweise übersteigenden \nBetrages zu berücksichtigen. Das Pflegewohngeld fließe unmittelbar den \nPflegeeinrichtungen zu und reduziere somit die auf den betreffenden Heimbewohner \nentfallenden Investitionskosten. Entsprechend habe das Pflegeheim das gewährte \nPflegwohngeld in Abzug zu bringen. Nur die verbleibenden Investitionskosten seien \nin die Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 BhV einzubeziehen.\n\n26\n\nDie Klägerin hat am 16. November 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung \nwiederholt und vertieft sie ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom \n19. Juni 2006 und unter Aufhebung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 zu verpflichten, \nihr auf ihren Antrag vom 29. Mai 2006 hin weitere Beihilfe in \nHöhe von 4.834,90 Euro zu gewähren.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in ihrem \nWiderspruchsbescheid.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n35\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne (weitere) \nmündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend \nverzichtet haben.\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\n\n37\n\nDer Beihilfebescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte darin den \nBeihilfebescheid vom 8. Juni 2005 und damit der Sache nach ihre Beihilfebescheide \nvom 16. Februar 2005, 9. März 2005, 12. April 2005 und 11. Mai 2005 teilweise \naufgehoben und von der Klägerin den Betrag von 626,67 Euro zurückgefordert \nhat.\n\n38\n\nDie angegriffenen Bescheide können sich, soweit darin die vorherigen \nBeihilfebescheide teilweise aufgehoben worden sind, nicht auf § 48 \nVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stützen. Eine andere Rechtsgrundlage ist \nnicht ersichtlich.\n\n39\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das \nVertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig wenn der \nBegünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition \ngetroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter zumutbaren Nachteilen rückgängig \nmachen kann. Wann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen kann, wird im \nEinzelnen in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geregelt.\n\n40\n\nIst der ursprüngliche Verwaltungsakt (teilweise) rechtswidrig und ist das \nVertrauen des Betroffenen in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht schutzwürdig, \nsteht die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Ermessen der \nBehörde. Das Gericht ist dabei gemäß § 114 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht ist (§ 40 VwVfG). Ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist eine \nEntscheidung hiernach u.a. dann, wenn die Behörde verkannt hat, dass sie ein \nErmessen hat (Ermessensnichtgebrauch).\n\n41\n\nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 114 Rdn. 14 m.w.N.\n\n42\n\nNach diesen Maßstäben erweisen sich die angegriffenen Bescheide jedenfalls \ndeshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. \n\n43\n\nWeder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, \ndass sich die Beklagte bewusst gewesen wäre, dass von ihr eine \nErmessensentscheidung zu treffen war. In dem Bescheid vom 19. Juni 2006 wird \nlediglich ausgeführt, der Klägerin sei zuviel Beihilfe gewährt worden und die zuviel \ngewährte Beihilfe werde zurückgefordert. Zu der in der „Nachberechnung\" liegenden \nteilweisen Aufhebung der vorangegangenen Beihilfebescheide enthält der Bescheid \nkeine näheren Ausführungen.\n\n44\n\nAuch der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 enthält keine \nAusführungen zu der Betätigung des Rücknahmeermessens. Er befasst sich allein \nmit der Frage des Verhältnisses von Beihilfeansprüchen zu Ansprüchen auf \nPflegewohngeld und damit der Sache nach nur mit der Rechtswidrigkeit der \nvorherigen Beihilfefestsetzungen.\n\n45\n\nDie behördliche Feststellung, dass die Tatbestandvoraussetzungen für eine \nRücknahme gegeben sind, kann die erforderliche Ermessensbetätigung aber nicht \nersetzen. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet der Behörde erst \nden Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie grundsätzlich selbst zu bestimmen \nhat, welche Gesichtspunkte sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und welches \nGewicht sie den einzelnen Aspekten zumisst. Aus der Erfüllung der \nTatbestandsvoraussetzungen allein ergibt sich im Regelfall - anders als in der \nSondersituation des § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG -\n\n46\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, \nBuchholz 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 1, S. 1 (13): „intendiertes Ermessen\",\n\n47\n\nkein Präjudiz für das Ergebnis der Ermessensbetätigung. Dementsprechend ist \ndie zu treffende Entscheidung nicht nur auf etwaige Sonderfälle beschränkt.\n\n48\n\nDer hiernach bestehende Ermessensausfall ist schließlich auch nicht \nunbeachtlich, weil jede andere Entscheidung ihrerseits ermessensfehlerhaft gewesen \nwäre. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung auf Null sind weder von \nder Beklagten geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.\n\n49\n\nIst hiernach die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig, folgt hieraus auch die \nRechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung. § 49a VwVfG setzt in der hier \ngegebenen Konstellation voraus, dass sich der Aufhebungsbescheid als rechtmäßig \nerweist. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n\n50\n\nIm Übrigen sind der Beihilfebescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 allerdings rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu ihrem Antrag vom \n29. Mai 2006.\n\n51\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und \nTodesfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Zwar genügen diese Beihilfevorschriften \nnicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch \ngelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die \nMöglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen.\n\n52\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 \n(105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 \n- 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n53\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie \ndem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die \nBeihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Aufwendungen bei \ndauernder Pflegebedürftigkeit enthält § 9 BhV ergänzende Regelungen. Im Hinblick \nauf die hier in Rede stehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich \nder Investitionskosten bestimmt § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV, dass keine Beihilfe gewährt \nwird, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil nach Satz 6 übersteigen. Die diesen \nEigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung \neinschließlich der Investitionskosten werden nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV als Beihilfe \ngezahlt.\n\n54\n\nDanach ist also zunächst erforderlich, dass dem Beihilfeberechtigten überhaupt \nAufwendungen entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, soweit die Pflegeeinrichtung \nin der von ihr erstellten Rechnung für den Beihilfeberechtigten von den Kosten für \nUnterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten das Pflegewohngeld \nabgezogen hat, also eine Verrechnung durchgeführt hat. Denn in diesem Fall sind \ndie dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen \nAufwendungen durch die Verrechnung des Pflegewohngeldes von vornherein \ngemindert, so dass dem Beihilfeberechtigten in Höhe des Verrechnungsbetrages gar \nkeine Aufwendungen entstanden sind.\n\n55\n\nVerwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 1037/03 -, veröffentlicht in \nNRWE und juris.\n\n56\n\nNach diesen Maßstäben steht der Klägerin im Hinblick auf ihre Aufwendungen für \nUnterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten in dem \nSeniorenheim N in der Zeit von April 2005 bis April 2006 schon deshalb kein weiterer \nBeihilfeanspruch in der Höhe des jeweils gewährten Pflegewohngelds zu, weil die T \nKrankenhaus GmbH das Pflegewohngeld in den in Rede stehenden Rechnungen \njeweils zum Abzug gebracht hat. Der Klägerin sind folglich insoweit überhaupt keine \nAufwendungen entstanden sind. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein \nweitergehender Beihilfeanspruch der Klägerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich \nund von ihr auch nicht geltend gemacht worden.\n\n57\n\nLediglich ergänzend und ohne dass es hier darauf ankäme, sei darauf \nhingewiesen, dass die Abrechnungsweise der T Krankenhaus GmbH auch den \ngesetzlichen Vorgaben entspricht.\n\n58\n\nFür betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 \nSozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ausdrücklich \ngeregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur gesondert \nberechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht \nvollständig gedeckt sind und die zuständige Landesbehörde der gesonderten \nBerechnung zugestimmt hat. Zwar betrifft diese Regelung nur die objektbezogene \nöffentliche Förderung und ist deshalb auf das Pflegewohngeld, bei dem es sich um \neine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht anwendbar.\n\n59\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, u.a. veröffentlicht in \njuris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02 - \nveröffentlicht in juris.; ebenfalls in diesem Sinne Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom \n20. Februar 2002 - 6 A 114/99 -, veröffentlicht in juris.\n\n60\n\nDaraus folgt jedoch lediglich, dass bei einer subjektbezogenen Förderung wie \ndem Pflegewohngeld die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 \nAbs. 4 SGB XI keiner behördlichen Zustimmung bedarf. Diese ist aber nur deshalb \nentbehrlich, weil die Zustimmung verhindern soll, dass den Heimbewohnern \nKostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt \nsind, und diese Zielsetzung bei einer subjektbezogenen Förderung bereits durch die \nZuordnung der Förderung zu dem jeweiligen Heimbewohner sichergestellt ist.\n\n61\n\nBundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.\n\n62\n\nDementsprechend sind auch bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem \nPflegewohngeld die gewährten Zuschüsse in der für den Heimbewohner bewilligten \nHöhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. \nNur der Differenzbetrag darf dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden.\n\n63\n\nStändige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, \nveröffentlicht in NRWE und juris, und Urteile vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 und \n13 K 967/06 -; ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.; ähnlich auch schon \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 -\n 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 (441): „Vorfrage für die gesonderte Berechnung des \nzivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen\".\n\n64\n\nDamit besteht die rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, dem Bewohner \nnur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, und \nnur in dem verbleibendem Umfang eine Leistungspflicht des Bewohners.\n\n65\n\nAus § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO, der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der \nAufwendungsberechnung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt \nsich vorliegend nichts anderes. Diese Regelung kann eine Nachrangigkeit des \nPflegewohngeldes im Verhältnis zur Beihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 \nGrundgesetz durch die vorrangigen Regelungen des SGB XI verdrängt wird.\n\n66\n\nStändige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, \nveröffentlicht in NRWE und juris, und Urteile vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 und \n13 K 967/06 -.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-13/13-k-5851-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-13/13-k-5851-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256923","retrieved":"2026-07-09 02:20:58.453003+00:00"}}