{"status":"available","doknr":"OLD256966","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0312.24K6181.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"24 K 6181/07","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juni 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. November 2007 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und wurde unter \nanderem seiner Straffälligkeit wegen von der Ausländerbehörde C mit \nOrdnungsverfügung vom 10. Oktober 1996 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. \nEine erste Abschiebung aus der Haft heraus erfolgte am 17. April 1997 auf Betreiben \nder Ausländerbehörde C, eine weitere am 15. Januar 2004 auf Betreiben der \nAusländerbehörde der Landeshauptsstadt T1.\n\n3\n\nUngeachtet fortbestehender Sperrwirkung dieser Maßnahmen ist der Kläger \nerneut ins Bundesgebiet gekommen und sitzt seit Ende Februar 2008 wieder in ein. \n\n4\n\nMit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2007 befristete die \nBeklagte auf den Antrag des Klägers vom August 2006 hin die Sperrwirkung der \nAusweisung und der beiden Abschiebungen mit Blick auf die Absicht des Klägers, zu \nseiner im Bezirk der Beklagten lebenden Lebensgefährtin und deren - seinen \nAngaben zufolge vom Kläger stammenden - Kindern und im Einvernehmen mit den \nAusländerbehörden C und T1 auf den 8. Dezember 2012.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E bestätigte diese Maßnahme mit Widerspruchsbescheid \nvom 26. November 2007.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 21. Dezember 2007 die vorliegende Klage erhoben und \nbeantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten unter Aufhebung ihrer \nOrdnungsverfügung vom 5. Juni 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 26. November 2007 zu \nverpflichten, die Sperrwirkungen der \nAusweisung vom 10. Oktober 1996 und der \nAbschiebungen vom 17. April 1997 und 15. \nJanuar 2004 zu befristen auf den 1. Januar \n2008.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 2. Januar \n2008 angehört worden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n14\n\nSie ist zulässig. \nMit seiner neuerlichen Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt verfügt der Kläger \nüber die erforderliche ladungsfähige Anschrift; § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass eine \nsich der Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe aller Voraussicht nach \nanschließende neuerliche Abschiebung eine weitere Sperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG auslösen wird, nimmt dem Begehren, die Sperrwirkungen der bisherigen \nAusweisung und Abschiebungen zu befristen, nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis. \nDenn wenn jede der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Maßnahmen eine \nSperre auslöst, muss man sie auch einzeln befristen lassen können.\n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagte ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie leidet an einem - weder \nmangels Aufzählung dieses Fehlers in § 45 VwVfG heilbaren noch wegen der in der \nSache zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 46 VwVfG unbeachtlichen - \nformellen Mangel, weil die Beklagte für die Befristung örtlich nicht zuständig ist. \nDeshalb scheidet auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung aus. \n\n16\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist für die Befristung einer \nAusweisung oder Abschiebung die Ausländerbehörde örtlich zuständig, die die \nMaßnahme erlassen hat.\n\n17\n\nGerichtsbescheide des Gerichts \nvom 26. Juni 1998 - 24 K 6266/96 -; \nvom 7. August 2006 - 24 K 1175/06 -; \nUrteil des Gerichts vom 6. März 2008 - 24 K 5704/07 -.\n\n18\n\nDies leitet das Gericht aus § 4 Abs. 1 OBG her;\n\n19\n\nzur Einschlägigkeit des OBG bei gleichzeitiger Verdrängung des VwVfG \nvgl. Beschluss des Gerichts vom 15. April 1997 - 24 L 2262/97 -; \nzustimmend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, \nBeschluss vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -.\n\n20\n\nDabei geht das Gericht für den Vornahmefall eines begehrten \nVerwaltungshandelns in der Konstellation einer Verpflichtungsklage von dem \nGrundsatz aus, dass nur eine Ausländerbehörde örtlich zuständig ist;\n\n21\n\nGerichtsbescheide des Gerichts \nvom 21. Juni 2007 - 24 K 983/07 -; \nvom 19. Juli 2007 - 24 K 2026/07 -; \nUrteil des Gerichts vom 6. März 2008 - 24 K 5704/07 -..\n\n22\n\nDie die örtliche Zuständigkeit begründenden „öffentlichen Interessen\" im Sinne \ndes § 4 OBG sind zu beziehen auf die konkret anstehende Maßnahme. Die begehrte \nBefristung steht im privaten Interesse des gesperrten Ausländers; das dahinter \nstehende öffentliche Interesse besteht darin, mittels der Sperrwirkung den Ausländer \nvon Einreise und Aufenthalt für das gesamte Bundesgebiet fernzuhalten. Dieses \nbundesweite Interesse weist als solches keinen auf den Bezirk einer \nAusländerbehörde deutenden Bezug auf, \n\n23\n\nanders als etwa der die Anknüpfung für die Zuständigkeit zur Erteilung eines \nAufenthaltstitels liefernde Begriff des Aufenthaltes, der auf den Bezirk der Ausländerbehörde \nweist, in der der Ausländer den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat; \nvgl. dazu Gerichtsbescheide des Gerichts \nvom 21. Juni 2007 - 24 K 983/07 -; \nvom 19. Juli 2007 - 24 K 2026/07 -,\n\n24\n\nso dass als Anknüpfungspunkt die Behörde bleibt, die die Maßnahme getroffen \nhat, deren Sperrwirkung es zu befristen gilt. \nFür den Fall, dass die Ausländerbehörde die Befristung mit der sperrenden \nMaßnahmen zugleich aussprechen will, liegt dies zudem auf der Hand.\n\n25\n\nHier hat die beklagte Ausländerbehörde der Stadt S weder die Ausweisung \nerlassen noch den Kläger bislang je in eigener Zuständigkeit abgeschoben. Mithin \nfehlt es an einem die örtliche Zuständigkeit begründenden Zusammenhang zwischen \ndem Bezirk der Beklagten und den von ihr dort zu wahrenden öffentlichen \nInteressen.\n\n26\n\nDer Umstand, dass der Kläger heute beabsichtigt, nach Ablauf einer zu \nbestimmenden Sperrfrist im Wege der Familienzusammenführung seinen Aufenthalt \nim Bezirk der Beklagten zu nehmen, ist für die Begründung der örtlichen \nZuständigkeit ungeeignet. Denn der (etwaige spätere) Aufenthalt des Ausländers \nliefert nur den Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für \ndie (etwaige spätere) gleichnamige Erlaubnis,\n\n27\n\nGerichtsbescheide des Gerichts \nvom 21. Juni 2007 - 24 K 983/07 -; \nvom 19. Juli 2007 - 24 K 2026/07 -.\n\n28\n\nDarum geht es hier jedoch nicht. Derzeit ist nicht einmal absehbar, ob der Kläger \nnach Ablauf der Sperrfristen der bisherigen Maßnahmen noch die Voraussetzungen \nfür eine solche Aufenthaltserlaubnis erfüllen wird, seine Lebensgefährtin noch im S \nlebt oder die Lebensgemeinschaft noch besteht. \n\n29\n\nFür die Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit auf die Erlassbehörde in Fällen \nder vorliegenden Art spricht über den Wortlaut des § 4 OBG hinaus auch der \nUmstand, dass die Behörde, die eine Ausweisung verfügt hat, in der Regel über das \nHalten der Verwaltungsvorgänge hinaus auch den Einzelfall und häufig auch die \nPerson des Betroffenen besonders gut kennt. \nFerner soll mit der Beschränkung der örtlichen Zuständigkeit auf eine Behörde in der \nKonstellation der Verpflichtungsklage vermieden werden, dass sich der Betroffene \ndurch seine bloßen Angaben zu seinen teilweise weit in der Zukunft und mithin im für \nalle Beteiligten Ungewissen liegenden Absichten gleichsam die Ausländerbehörde \naussuchen kann, von der er sich am ehesten eine günstige Entscheidung verspricht. \n\n30\n\nDer Mangel eines geeigneten Anknüpfungspunktes für die örtliche Zuständigkeit \nkann auch nicht unter Zuhilfenahme des seitens der Beklagten herangezogenen § 72 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG behoben werden, weil dort nicht die Zuständigkeit für die \nBefristung als solche, sondern nur geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen \neine bereits vorgenommen Befristung ändern oder aufheben darf.\n\n31\n\nAuch das seitens der Beklagten eingeholte Einvernehmen der übrigen (an sich \njeweils zuständigen) Ausländerbehörden kann eine nach dem Gesetz nicht \ngegebene Zuständigkeit nicht begründen. \nDenn auch ein allseitiges Einvernehmen mehrerer Ausländerbehörden vermag das \nErfordernis einer gesetzlich begründeten Zuständigkeit für die Behörde, die handeln \nsoll, nicht zu ersetzen.\n\n32\n\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-12/24-k-6181-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-12/24-k-6181-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256966","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.077977+00:00"}}