{"status":"available","doknr":"OLD257073","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0307.13K2905.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"13 K 2905/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. März 2006 wird aufgehoben, soweit damit die \nÜbergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 geregelt werden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand bis Ende Februar 2005 als Soldat auf Zeit im Dienst der \nBundeswehr. Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 bewilligte die \nWehrbereichsverwaltung Nord für die Zeit von März 2005 bis Februar 2008 \nÜbergangsgebührnisse, deren Berechnung sie 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten \nMonats zugrunde legte.\n\n3\n\nDer Kläger ist seit dem 1. März 2005 bei der M GmbH tätig. Grundlage sind ein \nAusbildungsvertrag als Copilot und ein Arbeitsvertrag als Copilot, die beide sind am \n1. März 2005 geschlossen worden sind. Gegenstand des Ausbildungsvertrages war, \ndass der Kläger zum Copiloten auf einem von der M betriebenen Flugzeugmuster \nausgebildet wird. Die Ausbildung begann am 1. März 2005 und endete mit dem \nersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot. Gegenstand des \nArbeitsvertrages, dessen Zustandekommen unter der aufschiebenden Bedingung \neines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung stand, war die Einstellung des \nKlägers als Copilot. Der Arbeitsvertrag begann nach bestandener Ausbildung mit \ndem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot. \n\n4\n\nAuf telefonische Anfrage teilte die M der Wehrbereichsverwaltung Nord mit, dass \ndie Beschäftigung des Klägers als Copilot am 28. Juni 2005 begonnen habe. \nDaraufhin setzte die Wehrbereichsverwaltung Nord mit Änderungsbescheid vom \n26. August 2005 die Übergangsgebührnisse ab dem 28. Juni 2005 auf 60 v.H. der \nDienstbezüge des letzten Monats fest und teilte mit, dass die sich hieraus ergebende \nÜberzahlung mit den künftig fällig werdenden Bezügen verrechnet werde.\n\n5\n\nMit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Mit \ndem Änderungsbescheid vom 26. August 2005 werde der Bescheid vom \n18. Februar 2005 teilweise widerrufen. Die dafür nach \n§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlichen Voraussetzungen lägen \naber nicht vor. Darüber hinaus sei die Herabsetzung der Übergangsgebührnisse \nauch deshalb nicht gerechtfertigt, weil er seine Tätigkeit als Copilot vor Inkrafttreten \nder entsprechenden Anrechnungsvorschrift (1. Juni 2005) begonnen habe. Er habe \ndiese Tätigkeit am 28. Mai 2005 mit einer sog. Supervisionsphase begonnen, indem \ner normale Flüge in der Funktion des Copiloten im Beisein eines Supervisors \ndurchgeführt habe. Dabei habe es sich nicht um eine Aus- oder Weiterbildung bzw. \nSchulung, sondern um eine verschärfte Probezeit gehandelt.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2006, zugestellt am 24. März 2006, \nänderte die Wehrbereichsverwaltung Nord den Bescheid vom 26. August 2005 dahin \nab, dass die Verminderung der Übergangsgebührnisse erst zum Monat Juli 2005 \nwirksam wird. Im übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie \nführte aus: Die Bestimmungen des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom \n4. Mai 2005 (BGBl. I 1234; BfFEntwG) gingen den allgemeinen Regelungen des \nVwVfG vor. Ein erster eigenverantwortlicher Streckeneinsatz als Copilot sei erst \nEnde Juni 2005 erfolgt, sodass die Ausbildung des Klägers nicht vor Inkrafttreten der \nGesetzesänderung geendet habe. Das ergebe sich aus einer Erklärung des Klägers, \ndie er dem Kreiswehrersatzamt N gegenüber abgegeben habe und die von der M \nunter dem 29. August 2005 bestätigt worden sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 24. April 2006 Klage erhoben. Zur Begründung macht er \ngeltend:\n\n8\n\nEr habe die Tätigkeit, aus der er das Erwerbseinkommen erziele, vor Inkrafttreten \ndes BfFEntwG begonnen. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Ausbildungsvertrag \nseien zum 1. März 2005 in Kraft getreten. Seitdem sei er bei M tätig gewesen. Eine \nUnterbrechung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber nicht gewechselt habe. \nAuch habe er vor und nach dem 1. Juni 2005 konkret dieselbe Tätigkeit als Copilot \nausgeübt, da er bereits am 28. Mai 2005 als Copilot eingesetzt worden sei. Weiterhin \nhabe durch das Ende der Ausbildung mit dem ersten eigenverantwortlichen \nStreckeneinsatz keine neue Tätigkeit begonnen, sodass das Vertrauen in die \nursprünglich bestehende Regelung schutzwürdig sei. Sinn der Übergangsregelung \ndes § 98 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei es, den Eingriff in einen \nschutzwürdigen Vertrauensbereich abzumildern. Zivilrechtlich sei ein bedingtes \nRechtsgeschäft tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen \nseien bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung in der Schwebe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2006 \naufzuheben, soweit damit die Übergangsgebührnisse für die \nZeit ab dem 1. Juli 2005 geregelt werden.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer angefochtene Bescheid vom 26. August 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. März 2006 ist, soweit er angefochten ist, \nrechtswidrig und der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Herabsetzung der \nÜbergangsgebührnisse für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 ist rechtswidrig. \n\n17\n\nAuszugehen ist von § 11 Abs. 3 SVG in der Fassung, die er mit Wirkung ab dem \n1. Juni 2005 durch Art. 1 Nr. 25 BfFEntwG gefunden hat. Danach betragen die \nÜbergangsgebührnisse 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats (Satz 1 \nHalbsatz 1). Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich um \n15 v.H. der Dienstbezüge des letzten Monats, wenn und solange während des \nBezugszeitraums Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer \nVerwendung im Sinne des § 53 Abs. 6 SVG ist, oder Einkünfte aufgrund einer \nBildungsmaßnahme erzielt werden, die Höher sind als der Betrag dieser \nVerminderung (Satz 4).\n\n18\n\nDer Kläger hat in der Zeit ab dem 1. Juli 2005 Erwerbseinkommen in diesem \nSinne erzielt, das zudem höher war als der Betrag der Verminderung. Das ist \nzwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dennoch war die Beklagte nicht \nberechtigt, den Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse um 15 v.H. der \nDienstbezüge des letzten Monats zu vermindern.\n\n19\n\n§ 11 SVG in der bis zum 31. Mai 2005 gültigen Fassung sah eine Minderung des \nBemessungssatzes der Übergangsgebührnisse, wie sie in der ab dem 1. Juni 2005 \ngeltenden Fassung in § 11 Abs. 3 Satz 4 festgelegt ist, nicht vor. Vielmehr betrugen \ndie Übergangsgebührnisse ausnahmslos 75 v.H. der Dienstbezüge des letzten \nMonats (§ 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SVG a.F.). Als Übergangsregelung aus \nAnlass des am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen BfFEntwG ist in § 98 Abs. 1 Satz 4 \nSVG bestimmt, dass die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 \nSatz 4 erst dann vorgenommen wird, wenn die Tätigkeit, aus der das \nErwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten \ndes BfFEntwG begonnen werden.\n\n20\n\nBei der Frage, ob die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, nach \ndem Inkrafttreten des BfFEntwG begonnen worden ist, kommt es nicht darauf an, \ndass der Versorgungsempfänger über den Stichtag hinaus überhaupt in irgendeiner \nWeise erwerbstätig ist und bleibt. Sie bezieht sich vielmehr auf eine bestimmte, \nkonkrete Beschäftigung oder Tätigkeit, im Falle einer Beschäftigung auf ein \nbestehendes Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Beschäftigungsgeber. Ein \nAndauern derselben Beschäftigung in diesem Sinne liegt insbesondere dann nicht \nvor, wenn der Versorgungsberechtigte nach dem Stichtag in ein neu begründetes \nArbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber tritt, bei dem er bisher nicht beschäftigt war, \noder wenn - unabhängig davon, ob und inwieweit die tatsächlich wahrgenommenen \nAufgaben übereinstimmen - ohne Wechsels des Beschäftigungsgebers an die Stelle \neines bisherigen Angestelltenverhältnisses ein Beamtenverhältnis tritt. Diese \nAuslegung des § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG entspricht dem Charakter dieser \nÜbergangsvorschrift als Ausnahme von der grundsätzlich angestrebten, möglichst \numfassenden Geltung des mit Wirkung vom 1. Juni 2005 eingefügten § 11 Abs. 3 \nSatz 4 SVG. Der Gesetzgeber hat in typisierender Betrachtungsweise Anlass zum \nVertrauensschutz für denjenigen Versorgungsempfänger gesehen, der sich in \nKenntnis des § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SVG a.F. etwa mit dem Eingehen eines \nArbeitsverhältnisses festgelegt hat und sich aus dieser Festlegung möglicherweise \nnur schwer oder unter erheblichen Nachteilen lösen kann.\n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 2 C 26/96 -, ZBR 1998, 104, \nzu der vergleichbaren Vorschrift des § 69a Nr. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz \n(BeamtVG), und Urteil \nebenfalls vom 18. September 1997 - 2 C35/96 -, BVerwGE 105, 226, zur ebenfalls \nvergleichbaren Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 BeamtVG; vgl. auch Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 14 ZB 06.3081 -, veröffentlicht bei \nJuris.\n\n22\n\nAngewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine Minderung der \nÜbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG nicht vorgenommen werden \ndurfte, weil die Tätigkeit, aus der der Kläger das Erwerbseinkommen erzielt, nicht \n(erst) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also nicht nach dem 31. Mai 2005, \nbegonnen worden ist.\n\n23\n\nDas Beschäftigungsverhältnis mit der M, aus dem der Kläger im hier \nmaßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2005 Erwerbseinkommen erzielt hat, hat \nbereits am 1. März 2005 begonnen. Diesem Beschäftigungsverhältnis liegen der \nAusbildungsvertrag als Copilot und der Arbeitsvertrag als Copilot zugrunde. Beide \nVerträge sind in einem engen Zusammenhang zu sehen und begründen, wenn es \num die Frage der Anwendbarkeit des § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG geht, ein einheitliches \nBeschäftigungsverhältnis. Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n24\n\nBeide Verträge sind am selben Tage, nämlich dem 1. März 2005, geschlossen \nworden. Auch geht der Ausbildungsvertrag direkt in den Arbeitsvertrag über, gibt es \nalso keine zeitliche Unterbrechung der Beschäftigung. Die Ausbildung endet mit dem \nersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot (§ 2 Abs. 1 des \nAusbildungsvertrags) und der Arbeitsvertrag als Copilot beginnt mit bestandener \nAusbildung mit dem ersten eigenverantwortlichen Streckeneinsatz als Copilot (§ 2 \nAbs. 1 des Arbeitsvertrages). Die enge Verknüpfung beider Verträge wird noch \ndadurch unterstrichen, dass für den Arbeitsvertrag als Eintrittsdatum der \n1. März 2005 gilt (§ 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages). \n\n25\n\nVor allem aber ist hervorzuheben, dass nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages \nausdrücklich eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen war (§ 2 \nAbs. 5 des Arbeitsvertrages). Damit hatte sich der Kläger bereits am 1. März 2005, \ndem Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge, auch für die Zeit nach Beendigung \nder Ausbildung festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt war er an den Arbeitsvertrag \ngebunden. Er hatte keine Möglichkeit, den Beginn des Arbeitsverhältnisses durch \neine ordentliche Kündigung zu verhindern. Bei der gebotenen typisierenden \nBetrachtungsweise ist das aber gerade eine Fallgestaltung, bei der nach dem oben \nAusgeführten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Vorschrift des \n§ 11 Abs. 3 Satz 4 SVG, die eine Verminderung der Übergangsgebührnisse vorsieht, \nkeine Anwendung finden soll.\n\n26\n\nDa aus den dargelegten Erwägungen eine Minderung der \nÜbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG nicht vorgenommen werden \ndurfte, kommt es nicht darauf an, wann die Ausbildung endete und die eigentliche \nTätigkeit als Copilot begann. Auch kann dahinstehen, ob für den Fall, dass die \nVoraussetzungen für eine Minderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 \nSatz 4 SVG vorlägen, zusätzlich § 49 VwVfG zu beachten wäre. Gegen die \nAnwendbarkeit dieser Vorschrift dürfte allerdings sprechen, dass es sich bei § 11 \nAbs. 3 Satz 4 SVG um eine Ruhensregelung handeln dürfte, die nicht einen \nbestimmten Teilbereich der ursprünglichen Regelung (hier des Bescheides vom \n18. Februar 2005) ersetzt, sondern ergänzend neben sie tritt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-07/13-k-2905-06","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-07/13-k-2905-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257073","retrieved":"2026-07-09 02:21:10.785345+00:00"}}