{"status":"available","doknr":"OLD257157","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0305.19K1659.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"19 K 1659/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1997 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme\neiner jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Form einer Lese- und\nRechtschreibtherapie bei der Dipl.-Psych. T in X. Es werden die bereits entstandenen\nKosten für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Januar 2008 in Höhe von\n2.680 Euro geltend gemacht, sowie Hilfe ab dem 1. Februar 2008 zwei Stunden die\nWoche bis zum Ende des derzeit laufenden Schuljahres.\n\n3\n\nDie Klägerin lebt zusammen mit ihren beiden älteren Schwestern B, geboren\n00.0.1992, sowie M, geboren 00.0.1994, und ihren leiblichen Eltern in einem\nHaushalt in X.\n\n4\n\nNach Angaben der Eltern haben sich bei der Klägerin im Verlauf der kindlichen\nEntwicklung frühzeitig nicht unerhebliche Sprachschwierigkeiten herausgestellt, so\nkonnte sie mit vier Jahren noch kein Wort deutlich sprechen. Sie wurde daher vom\nJahre 2001 bis zum Ende des Jahres 2004 logopädisch betreut. Von Sommer 2000\nbis 2002 ging sie in einen ortsnahen Regelkindergarten, danach besuchte sie einen\nSprachheilkindergarten in Y. Im Sommer 2003 wurde sie in die\nGemeinschaftsgrundschule C eingeschult. Nachdem sonderpädagogischer\nFörderbedarf für Sprachbehinderte festgestellt worden war, erhielt die Klägerin bis\nEnde des zweiten Schuljahres wöchentlich zwei Stunden Unterricht durch eine\nSprachheilpädagogin. Als die Sonderförderung eingestellt wurde, kam es in der\ndritten Schulklasse zu weiteren Problemen im Verhalten der Klägerin. Daher stellten\ndie Eltern diese gegen Ende des Jahres 2005 dem Sozialpädiatrischen Zentrum des\nNhospitals in X - SPZ X - vor. Die von Dr. med. S, Kinderarzt, Kinder- und\nJugendpsychiater, Psychotherapie und Allergologie, und dem Dipl. Psych. C1\ndaraufhin unter dem 29. Dezember 2005 gefertigte Stellungnahme kommt zu der\nDiagnose, es liege vor allem eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine\nSprachentwicklungsstörung vor. In den Empfehlungen gaben sie an, zur\neingehenderen Beurteilung weitere Untersuchungen vornehmen zu müssen. Diese\nfanden im März, April und Juni des Jahres 2006 ebenfalls im SPZ X statt und\nergaben die unter dem 4. Juli 2006 festgehaltenen Diagnosen:\n\n5\n\n1. Lese-Rechtschreibstörung (ICD 10 F81.5)\n\n6\n\n2.\n\n7\n\n3. Psychogene Anpassungsreaktion mit generalisierter\nMisserfolgserwartung und beeinträchtigter Selbstwertentwicklung\n(ICD 10 F43.2),\n\n8\n\n4.\n\n9\n\n5. Zn. Sprachentwicklungsstörung mit Auffälligkeiten in der Artikulation\nsowie in der expressiven und rezeptiven Sprache (ICD 10 F80.0Z ,\nF80.1Z, F80.2Z),.\n\n10\n\n6.\n\n11\n\n7. Hyperreagibles Bronchialsystem (ICD 10 J.45.1).\n\n12\n\n8.\n\n13\n\nBei der Untersuchung der seinerzeit acht Jahre alten Klägerin erzielte diese in\nder Testung ihrer allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten einen Standard IQ von 110,\nalso einem Ergebnis im oberen Durchschnittsbereich. Das Sozialpädiatrische\nZentrum sprach die Empfehlung aus, die Klägerin nach dem LRS-Erlass von 1991\nsystematisch fördern zu lassen, ferner eine spezifische LRS-Therapie durch einen\nqualifizierten LRS-Therapeuten vornehmen zu lassen und eine individuelle\nElternberatung durchzuführen. Auf eine Antragstellung zur Übernahme der Kosten\nbeim Jugendamt wurde hingewiesen. Es wurde eine Evaluation der LRS-Therapie\nzwölf Monate später anempfohlen.\n\n14\n\nUnter Vorlage dieser Begutachtung beantragte die Klägerin durch ihre Eltern\nunter dem 28. August 2006 die Gewährung von ambulanter Jugendhilfe in Form von\nEingliederungshilfen nach § 35 a SGB VIII. \n\n15\n\nMitarbeiter der Beklagten nahmen daraufhin am 5. Oktober 2006 bei der Familie\nder Klägerin einen Hausbesuch vor, bei dem die Klägerin und ihre Eltern anwesend\nwaren. Nach Schilderung der Vorgeschichte gaben die Eltern der Klägerin an, die\nRechtschreibschwierigkeiten äußerten sich darin, dass ihre Sätze oft\ndysgrammatisch, unvollständig und unzusammenhängend wirkten und schwer\nverstanden würden. Die Hausaufgabensituation zu Hause sei geprägt durch Druck,\nFrustration und Demotivation sowie Misserfolge, die Aufgaben würden häufig nicht\nfertiggestellt, die Klägerin lese schlecht, könne bestimmte Wörter gar nicht\naussprechen und verweigere sich teilweise völlig, sodass die Mutter nicht mehr an\nsie rankomme. Sie gehe zwar regelmäßig in die Schule, wiederholt klage sie\nmorgens über Kopfschmerzen und Bauchweh. Sie sei in der Klasse eine \"Störerin\",\ndas selbstbewusste, willensstarke Kind habe aggressive Impulse und sei laut,\nunruhig und mische andere auch auf, sei aufgedreht und könne sich dann nicht mehr\nsteuern. Die Klägerin habe keine richtigen Freundinnen, nur flüchtige\nKlassenkontakte zu Gleichaltrigen. Sie nehme an einer Sportgruppe Shaolin teil und\nkönne sich auch dort schwer konzentrieren und bändigen. In die Familie passe die\nKlägerin eigentlich nicht hinein. Die Geschwister seien Theoretiker, die Klägerin ein\nPraktiker und werde auch von den Geschwistern damit aufgezogen. Sie sei aber\ngleichwohl in die Familie integriert.\n\n16\n\nDie zur Stellungnahme aufgeforderte Klassenlehrerin der Klägerin Frau L hielt in\nihrem Bericht vom 20. Oktober 2006 unter Punkt 2. \"Lern- und Arbeitsverhalten\nsowie soziale Integration\" fest:\n\n17\n\n\"Manchmal fällt ihr es noch schwer, sich auf den Unterrichtsinhalt zu\nkonzentrieren, da sie stets an allen Belangen ihrer Mitschüler interessiert ist. G\nkümmert sich um ihre Tischnachbarn, ist immer hilfsbereit und erinnert sie an\ndas Einhalten von Regeln. Sie selbst ist temperamentvoll und meist gut gelaunt.\nMitunter fällt es ihr noch schwer, besonders bei Fachlehrern und LAA, ihren\nMitteilungsdrang zu zügeln und sich selbst immer an die Gesprächsregeln zu\nhalten. G hat in ihrer offenen Art stets Kontakt zu vielen Kindern der Klasse,\nentwickelte aber noch keine festen Freundschaften. Häufig sucht sie das\nGespräch mit der Lehrerin.\"\n\n18\n\nUnter dem Punkt 3. \"Befindlichkeit des Kindes in der Schule unter dem Aspekt\nder LRS-Belastung\" teilte die Lehrerin mit, dass G einen fröhlichen Eindruck mache\nund gern zur Schule komme. Sie arbeite bereitwillig auch an den Aufgaben aus dem\nSprachbereich mit. G lese nicht gerne, da es ihr Mühe bereite, sie setze sich aber mit\nden geforderten Arbeiten auseinander. Unter Punkt 5. heißt es, G mache\nkontinuierliche Fortschritte und lerne mit ihren Schwierigkeiten umzugehen. \n\n19\n\nMit Bescheid vom 16. November 2006 lehnte die Beklagte die Übernahme der\nKosten im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII ab, im\nwesentlichen mit der Begründung, eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung\nder Teilhabe im Leben in der Gesellschaft liege nicht vor, insoweit seien die\nAnspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Es sei nicht feststellbar, dass die\nKlägerin derartige Probleme habe, denn sie sei im häuslichen Umfeld integriert und\nwerde von den Eltern altersadäquat gefördert. Die Schule ermögliche der Klägerin\ndie Teilnahme an einer LRS-Förderung, um die schulische Integration weiterhin\npositiv zu beeinflussen.\n\n20\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Eltern mit Schreiben vom\n28., eingegangen am 30. November 2006, Widerspruch. Zur Begründung gab der die\nEltern der Klägerin vertretende VdK Sozialverband NRW im wesentlichen an, die\nFörderung der Klägerin sei unter anderem eine Empfehlung der\nGemeinschaftsgrundschule in dem Zeugnis vom 19. Januar 2007. Im übrigen wurde\nauf die Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums des Nhospitals vom\n4. Juli 2006 Bezug genommen, in der ausdrücklich eine weitere Förderung durch\nentsprechende Therapien empfohlen werde.\n\n21\n\nDie Beklagte lehnte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2007 die\nÜbernahme der Kosten der Eingliederungshilfemaßnahme für die Klägerin im\nwesentlichen unter Vertiefung ihrer Begründung ab. Sie führte im Einzelnen an, dass\nsowohl der Schulbericht als auch die Zeugnisse und die Situation der Klägerin in der\nFamilie deutlich machten, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der\nGesellschaft nicht gegeben sei.\n\n22\n\nMit der am 23. April 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Begehren\nweiter. Zur Begründung hat sie weitere Berichte des Sozialpädiatrischen Zentrums\ndes Nhospitals in X vom 8. Januar 2007 und 21. August 2007 vorgelegt, in denen die\noben genannten Diagnosen bestätigt wurden. Eine weitere Intelligenztestung ergab\ndanach u.a. einen Wert von 130 im nonverbalen Testteil. Auch in den neueren\nStellungnahmen wurde neben der schulischen Förderung nach dem LRS-Erlass\nweiterhin eine LRS-Therapie nach den bereits beschriebenen Kriterien empfohlen.\nAuch die zusammenfassenden Empfehlungen entsprechen im wesentlichen denen\nder Vorgutachten. Ferner wurde ein Bericht über die (seit Anfang Dezember 2006\nzwei Mal wöchentlich jeweils eine Stunde zu einem Vergütungssatz von 40,00 Euro\nstattfindende) Legasthenietherapie bei der Dipl. Psychologin T vom\n10. September 2007 vorgelegt, in dem es zum Verhalten der Klägerin heißt:\n\n23\n\n\"Bei der therapeutisch geleiteten Arbeit war G interessiert und begeistert\ndabei. Sie konnte die gezeigten Zusammenhänge als auch die Strategien\nschnell begreifen und umsetzen, sodass ihr innerhalb der Arbeit regelmäßig\nErfolge möglich waren, die sie als solche auffassen und die sie auf ihre\nneuerworbenen Fähigkeiten zurückführen konnte. Immer dann, wenn G\nHausaufgaben von der Schule mitbrachte, zu denen sie Hilfe erbat, weil sie die\nAufgaben nicht selbstständig lösen konnte, erlebte ich ein ganz anderes\nMädchen: den Tränen nahe, mutlos, unglücklich über die eigenen mangelhaften\nFähigkeiten, während die Klassenkameraden damit nicht solche\nSchwierigkeiten hatten. In solchen Situationen fiel G in Sprechmuster der\nKindergartenzeit zurück. Mit dem Verweis, dass ihr die Therapie helfen könne,\ndemnächst diese Schwierigkeiten nicht mehr zu haben und dem Hinweis auf\ndas bisher erreichte, ließ sich G meistens zu weiterer Arbeit motivieren.\"\n\n24\n\nDie Mitarbeiterin der Beklagten führte am 23. Oktober 2007 ein Gespräch mit der\nMutter, in dem diese u.a. angab, die Klägerin werde von der Klassengemeinschaft\ntendenziell ausgeschlossen, sie sei in der Grundschulzeit in vier Jahren nur vier Mal\nzu Mitschülern eingeladen, in der neuen Schule in B1 sei sie bisher ein Mal\neingeladen worden. Sie habe keine richtigen Freunde und erfahre Ablehnung. Die\nKinder wollten nicht mit ihr spielen. Im häuslichen Umfeld stehe sie hinter ihren\nbeiden Schwestern zurück und sei ihnen verbal unterlegen. Sie ziehe sich dann\nhäufig ins Zimmer zurück und sehe fern. Nur durch die Motivationsarbeit der Eltern\nnehme sie an dem Shaolinkurs und wöchentlich ein Mal beim DLRG Schwimmen teil.\n\n25\n\nIn einem Gespräch mit der Grundschullehrerin, Frau L, am 29. Oktober 2007\nschilderte diese, dass sich die Klägerin bis zu den Sommerferien im Jahre 2007\ndeutlich überfordert gezeigt habe. Erst als klar gewesen sei, dass sie nicht in die\nRealschule gehe, sondern weiter die Hauptschule besuche, habe die Klägerin\nerleichtert gewirkt.\n\n26\n\nEin weiteres Gespräch führte die Beklagte mit dem Dipl. Psych. C1 vom SPZ.\nDieser habe auf die generalisierte Misserfolgserwartung im schulischen Bereich der\nKlägerin und eine Übertragung der negativen Erfahrungen generell auf andere\nSituationen hingewiesen. Es bestehe zwar grundsätzlich keine Beeinträchtigung, im\nalltäglichen Leben an Dingen teilzunehmen, allerdings könne die Klägerin z. B.\nInformationsmedien nicht nutzen, Inhalte nicht verstehen und sei dadurch\nbeeinträchtigt, z. B. könne sie keine BRAVO lesen. Es komme dadurch zu\nRückzugsverhalten und einer beeinträchtigten Selbstwertentwicklung. Ein Gespräch\nmit der jetzigen Deutsch- und Englischlehrerin, Frau C2, vom 7. November 2007\nergab, dass diese mit dem Sozialverhalten der Klägerin zufrieden ist. Sie sei in die\nKlasse integriert und kein Außenseiter. G habe Kontakt zu anderen Mädchen; Jungs\nbeschwerten sich allerdings, dass G sie \"haue\". Frau C2 fände es wichtig, dass die\nLRS-Therapie weitergehe, da G dadurch im Selbstvertrauen gestärkt würde und sie\nsich besser in den Unterricht einbringen könne.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom\n16. November 2006 und des Widerspruchsbescheides vom\n27. März 2007 zu verpflichten, im Rahmen der\njugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe die LRS-Therapie bei\nder Diplompsychologin und Legasthenie-Therapeutin T in X für\ndie Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum Ende des Schuljahres\n2007/2008 zu bewilligen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung vertieft die Beklagte im wesentlichen die bereits vorgetragene\nBegründung.\n\n32\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Dipl. Psych. C1 als\nsachverständigen Zeugen. Wegen der Ergebnisse der Aussage wird auf das\nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 verwiesen. \n\n33\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten sowie des vorgelegten Verwaltungsvorganges des Beklagten (Beiakte\nHeft 1) ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Klage ist zulässig, hat aber der Sache nach keinen Erfolg. \n\n36\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 16. November 2006 und 27.\nMärz 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§\n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf\nGewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch-Achtes Buch\n(SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis\nzum 30. Juni 2008 (Ende des laufenden Schulhalbjahres 2007/2008) in Form der\nbegehrten Legasthenie-Therapie. \n\n37\n\nDie Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII liegen im\nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Nach der genannten Vorschrift haben\nKinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische\nGesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr\nLebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in\nder Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist\n(Nr. 2). \n\n38\n\n1.)\n\n39\n\nEs ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch durch fachärztliche\nStellungnahmen belegt, dass bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum\neine Lese- und Rechtschreibstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation\npsychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10 Kapitel V, F\n81.5) vorlag. Zusätzlich war es in Folge dieser Störung zu einer \"Psychogenen\nAnpassungsreaktion mit generalisierter Misserfolgserwartung und beeinträchtigter\nSelbstwertentwicklung\" (ICD 10 F43.2) gekommen, die nach den überzeugenden\nAngaben des untersuchenden Dipl. Psychologen C1 in der mündlichen\nVerhandlung ebenfalls eine Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne von\n§ 35a Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII darstellt.\n\n40\n\nDie seelische Gesundheit der Klägerin wich zudem von dem für ihr\nLebensalter typischen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs\nMonate ab. Dies ergibt sich schon aus den Stellungnahmen des\nSozialpädiatrischen Zentrums des Nhospitals in X, die unter Leitung von\nDr. med. S, Kinderarzt, Kinder- und Jugendpsychiater, Psychotherapie und\nAllergologie durch den Dipl. Psych. C1 durchgeführt wurden. Die erste\nBegutachtung fand Ende 2005 statt, die letzten Befunde wurden Ende 2007\nerhoben. Die Diagnosen sind von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden.\nAuch im Hinblick auf die Angaben der Mutter der Klägerin ist mithin davon\nauszugehen, dass diese emotionale Störung auch über einen längeren Zeitraum\nals sechs Monate bestand. \n\n41\n\nEs kann hier dahin stehen, ob sich eine andere Beurteilung ergeben würde,\nwenn die oben beschriebenen Befunde bezogen auf die seelische Gesundheit der\nKlägerin allein oder jedenfalls zu einen großen Teil ursächlich auf eine nicht\nbehandelbare, auditive Wahrnehmungsstörung, die selbst keine seelische Störung\ndarstellt, zurückzuführen wären. Dies musste nicht weiter aufgeklärt werden, weil\ndie zweite Voraussetzung für die Gewährung einer Hilfe nach § 35a SGB VIII nicht\ngegeben ist. \n\n42\n\n2.)\n\n43\n\nEs ist nämlich nicht feststellbar, dass aufgrund der oben genannten Befunde die\nTeilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft im streitgegenständlichen\nZeitraum beeinträchtigt war oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. \n\n44\n\nAllein eine diagnostizierte seelische Beeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1\nNr. 1 SGB VIII ist noch nicht als (drohende) seelische Behinderung zu qualifizieren.\n\n45\n\nWiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2006, § 35a Rdnr.: 21; Fischer, in:\nSchellhorn, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2007, § 35a Rdnr.: 11f; Mrozynski,\nSGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage 2004, § 35a Rdnr. 6; Vondung, in: Kunkel (Hrsg.),\nKinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2006, § 35a Rdnr. 7;\nFrankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2006, §35a Rdnr.:\n33.\n\n46\n\nVielmehr ist das Vorliegen einer (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe\nzusätzlich festzustellen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer\nPartizipation wird gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und\naltersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen, in den das\nKind/Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Verwandtschafts- und\nFreundeskreis, Schule und außerschulischen Betätigungsfeldern (z.B. Sportvereine\nkirchliche Gruppen, Pfadfinder) sowie Ausbildungsbereichen.\n\n47\n\nFischer, in: Schellhorn, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 2007, § 35a Rdnr.:\n11f; \n\n48\n\nDie Beeinträchtigung dieser Partizipation wird nach der Intensität der\nAuswirkungen auf das gesamte Leben in der Gemeinschaft beurteilt und zu den\nregelmäßig und häufiger im Entwicklungsprozess auftretenden Problemen\nabgegrenzt. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen,\nbeeinträchtigen noch nicht die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft \n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, FEVS 49, 487 ff., ebenso Urteil vom\n11. August 2005 - 5 C 18/04 -, juris; Vondung, in: Kunkel (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilfe, Lehr-\nund Praxiskommentar, 2. Auflage 2003, § 35a Rdnr. 7\n\n50\n\nErforderlich ist vielmehr eine nachhaltige Beeinträchtigung der (psycho-)sozialen\nFunktionstüchtigkeit bzw. Integrationsfähigkeit. \n\n51\n\nVondung, in: Kunkel (Hrsg.), Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3.\nAuflage 2006, § 35a Rdnr. 7. Stähr, in: Stähr (Hrsg.), SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Stand\nDez. 2005, § 35a Rdnr. 29 ff.;\n\n52\n\nAnzeichen hierfür sind etwa in totaler Schul- und Lernverweigerung, dem\nRückzug aus allen Sozialkontakten, sei es in der Familie oder Schule oder auch den\nsonstigen Freizeitbereichen, sowie in sekundären Neurotisierungen wie\nSchlafstörungen, Ritzen, Einnässen, Nägelkauen zu sehen.\n\n53\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze war die Teilhabe der Klägerin am Leben in der\nGesellschaft weder im Hinblick auf schulische Anforderungen noch im Hinblick auf\nihre soziale Eingliederung im Sinne von § 35a SGB VIII beeinträchtigt; dass ihr im\nstreitgegenständlichen Zeitraum eine entsprechende Beeinträchtigung drohte, lässt\nsich ebenfalls nicht feststellen. \n\n54\n\nNach dem sich dem Gericht bietenden Gesamtbild weichen die festgestellten\nLebensumstände nicht in nachhaltiger und schwerwiegender Weise von denen\nGleichaltriger ab. Vielmehr lebt die Klägerin - anders als viele andere Kinder - in einer\nnormalen, weitgehend behüteten Familiensituation, in der sie unterstützt und\ngefördert wird. So ist etwa die Mutter unter großem Einsatz bereit, bei den Deutsch-\nund Sprachproblemen sowie den Hausaufgaben insgesamt zu helfen, gemeinsam\nmit den Geschwistern findet das DLRG-Schwimmen statt, man motiviert sie, den\nShaolinkurs als körperliche Kompensation zu nutzen. \n\n55\n\nDie Beeinträchtigung oder das Drohen einer solchen lässt sich nicht schon aus\nder - der Klägerin unter Ziff. 2 der Stellungnahmen des SPZ attestierten -\n\"Psychogenen Anpassungsreaktion mit generalisierter Misserfolgserwartung und\nbeeinträchtigter Selbstwertentwicklung (ICD 10 F43.2)\" entnehmen. Dies ergibt\nsich aus der eindeutigen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Dipl.\nPsychologen C1, der diese Diagnose als mögliche Folge der Lese-\nRechtschreibstörung darstellt und den Befund ebenfalls als Abweichung der\nseelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII versteht.\nDemzufolge kann aus diesem Befund nicht für sich genommen bereits eine\nWahrscheinlichkeit für das Drohen einer Teilhabebeeinträchtigung geschlossen\nwerden. \n\n56\n\nAuch aus den übrigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ist\neine solche Folge nicht mit der für eine zusprechende Entscheidung\nerforderlichen Gewissheit zu entnehmen. Selbst die Schilderungen des Dipl.\nPsychologen C1 lassen einen solchen Schluss nicht zu. Vielmehr hat dieser in\nseinem Gespräch vom 30. Oktober 2007 gegenüber der Beklagten deutlich\ngemacht, dass bei der Klägerin grundsätzlich keine Beeinträchtigung, im\nalltäglichen Leben an Dingen teilzunehmen, bestehe. Er schildert sie als\naufgewecktes Kind. Trotz der beobachteten Rückzugstendenzen gibt er z.B. für\ndie Testsituation am 10. März 2006 in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2006 an,\ndie Klägerin zeige sich aufgeschlossen, freundlich, zur Mitarbeit bereit, schildert\ndie Testmotivation als gleichbleibend gut, ohne erhöhte Ablenkbarkeit durch\nAußenreize oder verstärktes Auftreten motorischer Unruhe. Auch die Dipl.\nPsychologin und Therapeutin T schildert die Interaktion mit der Klägerin eher\npositiv. Die Klägerin habe mit Interesse und Begeisterung die Therapiestrategie\naufgegriffen und umgesetzt. Selbst wenn sie sehr unglücklich darüber gewesen\nsei, dass sie schulische Hausaufgaben nicht bewältigen konnte, sei sie mit dem\nHinweis auf die Arbeitserfolge in der Therapie erneut zu motivieren, weiter zu\narbeiten. Es wird weder eine Totalverweigerung noch sonstiges nachhaltiges\nRückzugsverhalten geschildert. Vielmehr ist G mit entsprechenden Bemühungen\nwieder zu aktivieren. \n\n57\n\nDiese Einschätzung entspricht auch im wesentlichen den aus dem schulischen\nBereich vorliegenden Erkenntnissen. So liegen die Zeugnisse der Klägerin vom\nBeginn ihrer Schulzeit in der Gemeinschaftsgrundschule Büderich bis zum letzten\nZeugnis aus der Gemeinschaftshauptschule B1 vor. In den Hinweisen zum\nArbeits- und Sozialverhalten der Grundschul-Klassenlehrerin L wird die Klägerin\nals \"immer fröhlich, hilfsbereit und sehr lieb\" bezeichnet oder ausgeführt: \"G hat in\nihrer offenen Art Kontakt zu vielen Kindern der Klasse\", \"im Sportunterricht zeigt\nsie Einsatz und Durchhaltevermögen\", \"sie singt und musiziert mit Freude\"\n(Zeugnis Klasse1). Entsprechendes wird im Kern auch nach der Klasse 2\nattestiert: \"sie kam mit allen Kindern gut aus, bei Auseinandersetzungen setzte sie\nsich vermittelnd ein, gern und zuverlässig übernahm G Aufgaben der\nGemeinschaft\". Dem entspricht auch der Bericht der Klassenlehrerin L zu der\nhier vorliegenden Problemstellung unter dem Aspekt der LRS-Belastung. Danach\nmacht G einen fröhlichen Eindruck, sie \"kommt gerne zur Schule, sie arbeitet\nbereitwillig auch an den Aufgaben aus dem Sprachbereich\". \n\n58\n\nDas Gericht geht auch davon aus, dass die Wahrnehmungen der\nKlassenlehrerin authentisch und nicht - wie von der Klägerseite unterstellt -\ngeschönt sind. Zum einen hat die Klassenlehrerin das Verhalten der Klägerin über\neinen längeren Zeitraum - nämlich 4 Schuljahre hinweg - beobachtet und die\nBewertungen ausführlich und im wesentlich ähnlich geschildert. Widersprüche\noder Ungenauigkeiten, unschlüssige Wendungen sind nicht zu erkennen. Auch\nwenn die Eltern der Klägerin dagegen den Eindruck vermitteln, die Klassenlehrerin\nhabe regelmäßig die Situation zu positiv dargestellt, kann dem so nicht gefolgt\nwerden. Denn nach Angaben der Eltern hat die Klassenlehrerin es etwa\nabgelehnt, die Klägerin in den Deutsch-Noten unter Berücksichtigung der LRS-\nProblematik zu bewerten, sodass sie in Deutsch eher bessere Noten hätte\nbekommen müssen. Dies spricht jedenfalls nicht dafür, dass sie das Bild der\nKlägerin insgesamt geschönt wiedergab. Zum anderen haben die Bewertungen\nder beiden Lehrer auf der Hauptschule B1, die gegenüber den Mitarbeitern der\nBeklagten im Oktober und November 2007 abgegeben wurden, eine\nentsprechende Tendenz. Nach den Angaben der Deutsch- und Englischlehrerin\narbeitet G \"motiviert mit, ist in der Klasse integriert und kein Außenseiter, sie hat\nKontakt zu anderen Mädchen, Jungs beschweren sich, dass G sie \"haue\". Auch\nder Mathematiklehrer sieht \"keine großen Schwierigkeiten in der\nKlassengemeinschaft\". \n\n59\n\nNicht zuletzt sprechen auch die Angaben der Mutter der Klägerin nicht für\nnachhaltige Probleme mit der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn\nausweislich ihrer Angaben ist die Klägerin trotz aller Probleme in die Familie\nintegriert. Auch wenn sie die sportlichen Aktivitäten (Shaolin-Sportgruppe, DLRG-\nSchwimmen) nicht ausschließlich aus eigenem Antrieb betreibt, so ist sie aber\ndurch die Familie erfolgreich motivierbar, daran teilzunehmen. Die Förderung von\nsportlicher Betätigung durch die Familie kompensiert dabei die von der Mutter\nangegebenen aggressiven Impulse des willensstarken Kindes. Wenn darüber\nhinaus davon berichtet wird, dass die Klägerin wiederholt mit Bauch- oder\nKopfschmerzen zur Schule gehe, so geht dies über häufig vorhandene\nSchulängste vieler anderer Kinder nicht hinaus.\n\n60\n\nAuch wenn G von den Dipl. Psychologen in der Testsituation als verletzlich\ndargestellt wird, wenn ihr etwas nicht gelingt, so lässt sie sich in aller Regel aber\nwieder motivieren, ohne dass sie etwa in Depression oder völligen Rückzug\nverfällt. Eine Depression als solche ist nach Angaben des Zeugen C1 auch nicht\nzu erwarten. \n\n61\n\nWenn nach alledem von einer Störung der Teilhabe am Leben in der\nGemeinschaft oder einem Drohen einer solchen Störung nicht ausgegangen\nwerden kann, kommt es auch nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob die am\n1. Dezember 2006 selbst beschaffte Hilfe schon aus den Gründen des § 36a\nSGB VIII nicht von der Beklagten zu über nehmen ist, weil die Hilfe nicht auf einer\nEntscheidung der Beklagten beruhte. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,\n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-05/19-k-1659-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-05/19-k-1659-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257157","retrieved":"2026-07-09 02:21:17.642396+00:00"}}