{"status":"available","doknr":"OLD257156","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0305.17L2199.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"17 L 2199/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 900,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 28. Dezember 2007 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 5. Dezember 2007 hinsichtlich der \nBeseitigungsaufforderung wiederherzustellen und hinsichtlich \nder Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung \nfällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung, die auf dem Grundstück in S, \nS1feld 0 gelagerten Abfälle bis zum 28. Dezember 2007 einer schadlosen \nBeseitigung im Abfallentsorgungszentrum Bhof zuzuführen, erweist sich bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung \nsowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig und \nihre Vollziehung ist eilbedürftig. \n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 \nKrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen \nAnordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen treffen. \n\n6\n\nEs kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nach den gegebenen Umständen \nvor Erlass der Ordnungsverfügung überhaupt hätte angehört werden müssen (vgl. § \n28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrenfehler gemäß § 45 Abs. \n1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. \n\n7\n\nBei den in der Beseitigungsanordnung im einzelnen bezeichneten Gegenständen \n- 30 asbesthaltige, teilweise beschädigte Eternitplatten, einige auf dem Boden \nverteilte asbesthaltige Eternitbruchstücke sowie ein Gemisch aus ca. 2 m3 \nBrandrückständen, ca. 2 m3 Bauschutt, ca. 1 m3 unverbrannten und teilverbrannten \nHolzabfällen und aus ca. 0,2 m3 asbesthaltigen Eternitbruchstücken - handelt es sich \num Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Es sind bewegliche Sachen, die \njedenfalls unter die Abfallgruppe Q 16 des Anhangs I. des KrW-/AbfG fallen, und \nderen sich ihr Besitzer entledigen muss (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die Eternitplatten \nund -bruchstücke sowie das Gemisch aus Brandrückständen enthalten Asbest und \nsind deshalb gegenwärtig geeignet, das Wohl der Allgemeinheit (Gesundheit, \nReinhaltung des Bodens und des Grundwassers) zu gefährden. Dieser Gefahr kann \nnur durch eine schadlose Beseitigung begegnet werden. In der Lagerung der Abfälle \nauf dem Gelände liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil nach dieser \nVorschrift Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen \nAbfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das \nGrundstück in S, S1feld 0 ist keine dafür zugelassene Anlage.\n\n8\n\nDa die Antragstellerin als Mieterin der auf dem Grundstück befindlichen \nGewerberäume einschließlich der Außenanlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nEinschreitens des Antragsgegners die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle \nhatte, ist sie Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und damit nach § 11 KrW-\n/AbfG zur Abfallbeseitigung verpflichtet. Welchen Einfluss auf die \nOrdnungsverfügung die Räumung des Grundstücks durch die Antragstellerin hätte, \nkann dahinstehen, weil sich der Betrieb der Antragstellerin nach den Feststellungen \ndes Antragsgegners nach wie vor auf dem Gelände befindet.\n\n9\n\nErmessensfehler bei der Störerauswahl liegen schon deshalb nicht vor, weil \nandere Ordnungspflichtige, unter denen der Antragsgegner hätte auswählen können, \nnicht ersichtlich sind. Der (mutmaßliche) Abfallerzeuger, die Firma Metallbau \nSchlosserei K GmbH, kann nicht herangezogen werden, weil über das Vermögen der \nGesellschaft am 22. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die \nGesellschaft aufgelöst ist. \n\n10\n\nHerr T, der neue Eigentümer des Grundstücks, ist nicht Abfallbesitzer. Als \nVermieter hat er zwar mittelbaren Besitz (§ 868 BGB). Der Besitzbegriff des \nAbfallentsorgungsgesetzes ist jedoch öffentlich-rechtlicher Art und unterscheidet sich \ninsoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die öffentlich-rechtliche \ntatsächliche Sachherrschaft setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus, da im \nAbfallrecht anders als im Zivilrecht nicht der Schutz des Besitzers gegen \nBesitzstörungen, sondern die Verantwortlichkeit für den Abfall im Vordergrund steht. \nDiese ist von einem Besitzbegründungswillen unabhängig, bedingt indes die Existenz \neiner qualifizierten tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des Bürgerlichen Rechts. \nAusreichend, aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die \nzu entsorgenden Abfälle.\n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - u. 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -.\n\n12\n\nIn Fällen des mittelbaren Besitzes kann nicht generell entschieden werden, dass \nauch der mittelbare Besitzer die Sachherrschaft ausübt. Vielmehr ist anhand des \njeweiligen Rechtsverhältnisses zu prüfen, wer die tatsächliche Sachherrschaft im \nkonkreten Fall ausübt. Abfallbesitzer ist der mittelbare Besitzer mithin nur dann, wenn \ner die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall besitzt,\n\n13\n\nin diesem Sinne auch Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 140; a. A. \nFluck, in: Fluck (Hrsg.), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 314, ausweislich dessen auch die durch ein \nBesitzmittlungsverhältnis vermittelte geistige Herrschaft tatsächliche Sachherrschaft \nbegründe.\n\n14\n\nHerrn T fehlt die erforderliche räumliche Beziehung zu den \nstreitgegenständlichen Sachen. Er hat weder das Recht zum jederzeitigen Betreten \ndes Grundstücks noch darf er mit den auf dem Grundstück befindlichen \nGegenständen nach seinem Gutdünken verfahren. \n\n15\n\nDer Einwand der Antragstellerin, sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage die \nKosten der Entsorgung zu tragen, steht ihrer Inanspruchnahme schon deshalb nicht \nentgegen, weil sie diesen Vortrag nicht einmal ansatzweise substantiiert hat. Im \nGegenteil spricht für ihre Leistungsfähigkeit, dass es sich um eine offenbar solvente \nGmbH handelt. \n\n16\n\nBedenken gegen die Ordnungsverfügung bestehen auch insoweit nicht, als der \nAntragstellerin die Beseitigung der Abfälle im Abfallentsorgungszentrum Bhof \naufgegeben wurde. Sie ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG verpflichtet, die \nAbfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also dem Antragsgegner, zu \nüberlassen, da es sich um Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 10 Abs. 1 KrW-\n/AbfG aus anderen Herkunftsbereichen handelt, die nicht in eigenen Anlagen \nbeseitigt werden. Für diesen Fall verpflichtet § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der \nSatzung über die Abfallentsorgung im Kreis X vom 16. Dezember 2002 den \nAbfallbesitzer, das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle im \nAbfallentsorgungszentrum Bhof vornehmen zu lassen und die Abfälle zu dieser \nAnlage zu transportieren. Alternative Anlagen stehen nicht zur Verfügung (Tabelle 3 \nder Anlage 2 zur Abfallsatzung). Die Firma M Kreislaufwirtschaft betreibt keine \nAbfallentsorgungsanlage. Der Antragstellerin bleibt es nach der Satzung \nunbenommen, unter den Voraussetzungen des § 8 eine Ausnahme vom Anschluss- \nund Benutzungszwang zu beantragen. \n\n17\n\nDa von den asbesthaltigen und asbestkontaminierten Abfällen Umwelt- und \nGesundheitsgefahren ausgehen, liegt ein überwiegendes, die Anordnung des \nSofortvollzuges rechtfertigendes öffentliches Interesse vor (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). \n\n18\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 4 VwVG ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen \ndie Androhung der Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § \n8 AG VwGO) kommt daher nicht in Betracht.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung hat das Gericht die Hälfte der voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-05/17-l-2199-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-05/17-l-2199-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257156","retrieved":"2026-07-09 02:21:17.566099+00:00"}}