{"status":"available","doknr":"OLD257219","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0303.20K4968.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"20 K 4968/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17.10.2005 verfügte Befristung der gewährten \nBerufsunfähigkeitsrente wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1964 geborene Kläger ist Architekt und Mitglied des beklagten \nVersorgungswerks.\n\n3\n\nAm 15.09.2003 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer \nBerufsunfähigkeits-rente mit der Begründung, er sei seit Oktober 2002 an einem \nResidualsyndrom bei paranoider Schizophrenie erkrankt und habe seine \nBerufstätigkeit seither eingestellt.\n\n4\n\nDer Beklagte holte daraufhin ein ärztliches Gutachten zur Frage der \nBerufsunfähigkeit des Klägers ein. In seinem Gutachten vom 17.11.2003 führte der \nGutachter Dr. I im Wesentlichen aus:\n\n5\n\nAufgrund der aktuellen Residualsymptomatik mit depressiver Verstimmtheit, \nAntriebsminderung, erhöhter Ängstlichkeit, fehlendem Selbstvertrauen, sozialem \nRückzug und Kompetenzverlust in verschiedenen Bereichen des alltäglichen wie \nauch des beruflichen Lebens sei der Kläger aktuell nicht in der Lage, den Beruf des \nArchitekten in seinen verschiedenen Bereichen adäquat auszuüben. Nach der \nKrankheitsgeschichte könnte davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit \nAusbruch der akuten Erkrankung im August 2002 den Anforderungen des \nArchitektenberufs nicht mehr gewachsen sei, so dass bei Antragstellung schon \nBerufsunfähigkeit vorgelegen habe. Eine medizinisch-berufliche \nRehabilitationsmaßname sei dringend zu empfehlen. Durch eine solche Maßnahme \nsollte der in Folge der Erkrankung eingeleiteten regressiven Entwicklung des Klägers \nbegegnet werden. Eine entsprechende Motivation und der Wunsch zur Rückkehr in \ndas Berufsleben würden gemeinsam mit der relativ kurzen Krankheitsgeschichte eine \npositive Rehabilitationsprognose begründen. Bei Durchführung einer geeigneten \nRehabilitationsmaßnahme könne in einem Zeitraum von etwa 6 Monaten mit einer \nWiedererlangung der Berufsfähigkeit gerechnet werden. Bei günstigem Verlauf sei \ndamit zu rechnen, dass er wieder in der Lage sein werde, die Bürotätigkeiten eines \nArchitekten auszuüben. Größere Beeinträchtigungen ergäben sich im \nHeilungsprozess erfahrungsgemäß hinsichtlich der sozialen Kompetenz, was beim \nBerufsbild des Architekten die Akquisition von Neuaufträgen, den unmittelbaren \nKundenverkehr wie auch die Leitung einer komplexen Baustelle betreffen \nkönnte.\n\n6\n\nDer vom Beklagten mit der Abgabe einer psychiatrischen Stellungnahme \nbeauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q äußerte sich unter dem \n12.01.2004 wie folgt: Das durch eine hohe Befund- und Informationsdichte \ngekennzeichnete Gutachten vom 17.11.2003 erlaube zusätzliche und entscheidende \nAufschlüsse zur Bewertung der vom Kläger zunächst vorgelegten medizinischen \nUnterlagen. Der Gutachter differenziere zwischen der Residualsymptomatik und \neiner grundsätzlich durch Therapie remittierbaren Minus-Symptomatik. Demnach sei \ngegenwärtig und über einen absehbaren Zeitraum von der Berufsunfähigkeit des \nKlägers auszugehen, was uneingeschränkt nachzuvollziehen sei. Übereinstimmend \nmit der eigenen Beurteilung weise der Gutachter auf die Erforderlichkeit einer \nkonsequenten rehabilitativen Förderung und auf die günstige Prognose in Hinsicht \nauf eine Vollremission hin. Der Zeitraum von 6 Monaten erscheine knapp bemessen, \nweil er von idealen Bedingungen ausgehe. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der \nPsychose um eine schwere psychische Erkrankung handele, sei ein \nBehandlungszeitraum von nicht unter einem Jahr zu Grunde zu legen. Da adäquate \nTherapiemaßnahmen wegen des unvermeidlichen organisatorischen Ablaufs \nvoraussichtlich erst Anfang 2004 eingeleitet werden könnten, werde empfohlen, eine \nzeitlich begrenzte Berufsunfähigkeit von 2 Jahren bis zum 31.08.2005 \nanzuerkennen.\n\n7\n\nIn der Folgezeit gewährte der Beklagte dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente \nin Höhe von monatlich 852,49 EUR, befristet bis zum 31.08.2005.\n\n8\n\nUnter dem 21.03.2005 beantragte der Kläger durch seine \nProzessbevollmächtigten unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung des \nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T aus U die Weitergewährung der \nBerufsunfähigkeitsrente über den 31.08.2005 hinaus. In der Bescheinigung vom \n18.03.2005 führte Dr. T aus: Bei dem Kläger liege ein Residualsyndrom mit \nvorwiegender Minussymptomatik bei paranoider Schizophrenie mit Erstmanifestation \nim Oktober 2002 vor. Der Kläger stelle sich regelmäßig alle 4 Wochen vor. Eine \nwesentliche Veränderung habe sich nicht ergeben. Eine erneute stationäre \nBehandlung habe verhindert werden können. Es komme jedoch immer wieder zu \nerheblichen depressiven Verstimmungen, häufigem Verlust der Impuls- und \nAffektkontrolle, weswegen jetzt auch Strafanzeige wegen Körperverletzung vorliege. \nDer Kläger sei weiterhin emotional kaum belastbar, der soziale Radius sei erheblich \neingeschränkt. Weiterhin bestehe eine erhebliche Kontaktstörung. Für den zuletzt \nausgeübten Beruf müsse weiterhin ein aufgehobenes Leistungsvermögen \nangenommen werden.\n\n9\n\nAuf Ersuchen des Beklagten erstellte Dr. Q unter dem 23.05.2005 erneut eine \npsychiatrische Stellungnahme nach Aktenlage. Darin führte er im Wesentlichen aus: \nDer jetzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei weder zu entnehmen, ob und \ngegebenenfalls welche rehabilitativen Maßnamen erfolgt seien, noch wie sich eine \nBehandlung des Klägers überhaupt gestaltet habe. Ausweislich der Bescheinigung \nvon Dr. T hätte sich ein medizinischer Behandlungsansatz auf das Aussuchen eines \nFacharztes für Psychiatrie im Abstand von 4 Wochen beschränkt. Es falle auf, dass \neine Psychopharmakobehandlung, die bei Patienten, die eine psychische Remission \nerreichen und stabil halten wollten, unverzichtbar sei. Mit Rücksicht auf die \nGrunderkrankung - es handele sich um eine endogene Psychose des schizophrenen \nFormenkreises, sei eine weitere zeitlich befristete Berentung für die Dauer eines \nJahres vorzusehen, verbunden mit der Auflage, dass der Kläger sich überprüfbar \neiner vollstationären oder besser teilstationären Rehabilitationsmaßnahme \nunterziehe und in jedem Fall auch eine zur wirksamen Behandlung einer Psychose \nunverzichtbar erforderliche Psychopharmako-behandlung sicherstelle.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 09.06.2005 gewährte der Beklagte dem Kläger für ein weiteres \nJahr, mithin bis zum 31.08.2006 eine Berufsunfähigkeitsrente. Er wies darauf hin, \ndass die Rentenzahlung am 31.08.2006 entfalle. Seinen Bescheid versah er mit der \nschriftlichen Empfehlung, sich einer teilstationären oder gegebenenfalls auch \nvollstationären Reha-bilitationsmaßnahme und einer Psychopharmakobehandlung zu \nunterziehen. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass der Kläger damit rechnen \nmüsse, dass einem weiteren Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, wenn \ner dieser Empfehlung nicht nachkomme.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12.07.2005 Widerspruch, den er \nwie folgt begründete: Er sei in langjähriger ständiger Behandlung bei Dr. T und \nmedikamentös bestens eingestellt. Bei der vorliegenden Erkrankung sei nach \nAngabe des behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme \nweder erfolgversprechend, noch existiere in der Bundesrepublik eine Anstalt, die \neine erfolgversprechende Rehabilitation beim hier vorliegenden Krankheitsbild \ngewährleisten könne. Die Leistungsfähigkeit im Beruf des Architekten sei auf Dauer \naufgehoben, sodass die Befristung der Rente für ein Jahr unter keinem Aspekt \ngerechtfertigt sei. Ergänzend legte der Kläger eine Stellungnahme des Dr. T vom \n08.08.2005 vor, in der dieser im Wesentlichen ausführt: Es müsse festgestellt \nwerden, dass Dr. Q die Therapieverhältnisse des Klägers überhaupt nicht kenne, \nandererseits Rehabilitationsvorschläge mache, die bei so problematischen \nErkrankungen wie einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis individuell \nentschieden werden müssten und bei den wenigsten Patienten zu irgendeinem Effekt \nführten. Zudem solle sich Dr. Q kundig machen, ob überhaupt geeignete \nMöglichkeiten der Psychosereha-bilitation in Deutschland bestünden. Dies sei zu \nverneinen. Alle ambulanten Möglichkeiten seien beim Kläger ausgeschöpft worden. \nEr habe jahrelang an einer psychoedukativen Gruppe mit 2-wöchentlichem \nRhythmus teilgenommen. Anschließend sei ab Juli 2003 eine stützende \nVerhaltenstherapie bis Ende 2004 durchgeführt worden. Psychopharma-kologisch \nsei der Kläger mit Solian gut eingestellt. Bei psychosekranken Patienten sei es schon \nein Erfolg, wenn ein Patient durch ambulante Maßnahmen vor einer \n„Drehtürpsychiatrie\" bewahrt werde und er einigermaßen psychisch stabil bleibe. Bei \ndem Kläger sei trotz der Therapie mit stützenden psychotherapeutischen \nMaßnahmen nur noch eine geringe emotionale Belastbarkeit vorhanden, sodass \nschon bei geringfügig belastenden Anlässen paranoide Reaktionsweisen zu \nbeobachten seien und nur mit engmaschigen Kriseninterventionen ein akuter Schub \nverhindert werden könne. Es liege in der Natur der Erkrankung, dass eigentliche \nHeilung und eine Wiederherstellung auf dem alten Niveau des Leistungsvermögens \nfast nie vorkämen. Die von Dr. Q vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen \nentbehrten jeglicher klinischer Realität und stellten eher eine unnötige Belastung dar, \ndie die Krankheit verschlimmern könne. Für den Beruf des Architekten müsse \nweiterhin ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen werden.\n\n12\n\nDer Beklagte ersuchte daraufhin den Facharzt für Psychiatrie und \nPsychotherapie, Dr. T1 um die Abgabe einer fachärztlichen psychiatrischen \nStellungnahme gemäß Aktenlage. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom \n07.09.2005 im Wesentlichen aus:\n\n13\n\nDem Einwand von Dr. T, bei den wenigsten Patienten würden rehabilitative \nMaßnahmen zu irgendeinem Effekt führen, könne nicht gefolgt werden. Der Verlauf \nschizophrener Störungen sei vielfältig. Dabei könnten sowohl vollständige \nRemissionen mit nur einer einzigen produktiven Episode wie auch episodische \nSchübe mit zunehmenden oder stabilem Residuum sowie episodische remittierende \nVerläufe vorkommen. Hinsichtlich des Verlaufs beim Kläger sei nur einzige \nproduktive Episode dokumentiert, die im Rahmen eines kurzen vierwöchigen \nstationären Aufenthalts behandelt worden sei. Bereits in früheren Stellungnahmen \nsei auf diesen für die Prognose wichtigen Punkt hingewiesen worden. Zudem sei als \nweiterer prognostisch positiver Faktor bei der Entlassung aus der psychiatrischen \nKlinik eine nur diskret ausgeprägte Minussymptomatik festgestellt worden. Bei ca. \neinem Drittel der Verläufe schizophrener Störungen bleibe es bei einer einmaligen \nEpisode. Es sei allerdings richtig, dass eine auftretende Residualsymptomatik den \nVerlauf deutlich kompliziere. In diesen Fällen müsse die Prognose nach den \nindividuellen Gegebenheiten gestellt werden. Im Falle des Klägers sei auch positiv zu \nwerten, dass er in der Lage gewesen sei, von Februar bis August 2002 eine \nFortbildung zum Gebäudeenergieberater erfolgreich abzuschließen, obwohl die \nErstmanifestation in diesen Zeitraum gefallen sei. Zudem habe auch Dr. I1 die \nEntwicklung der sog. Residualsymptomatik bei dem Kläger nicht ausschließlich als \nFolge des Krankheitsgeschehens, sondern auch in einer mangelnden Förderung und \nAktivierung des Klägers gesehen, der sich in sein Elternhaus zurückgezogen habe \nund dort selbst von einfachsten häuslichen und persönlichen Verpflichtungen befreit \nworden sei. Insbesondere unter dieser Voraussetzung, dass der soziale Rückzug \nnicht ausschließlich krankheits-bedingt, sondern auch durch soziale Faktoren aus \ndem Umfeld beeinflusst worden sei, könne eine zukünftige positive Entwicklung als \nmöglich angesehen werden, wenn der Kläger durch entsprechende rehabilitative \nMaßnamen unterstützt werde. Insofern sei in Übereinstimmung mit Dr. I1 und Dr. Qk \ndavon auszugehen, dass von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit des \nKlägers noch nicht auszugehen sei. Es werde empfohlen, die \nBerufsunfähigkeitsrente bis zum 31.08.2006 zu befristen. Eine \nRehabilitationsmaßnahme - wie von Dr. I1 und Dr. Q vorgeschlagen - solle möglichst \nbald in die Wege geleitet werden. Ferner sei festzustellen, dass nicht klar sei, was \nDr. T unter einer guten medikamentösen Einstellung verstehe. Das Präparat Solian \nsei als atypisches Neuroleptikum der neueren Generation gut geeignet, sowohl \nsogenannte produktive, positive Symptome als auch sogenannte negative Symptome \n(Minussymptomatik) der Schizophrenie gut zu behandeln. Andererseits bestehe aber \nnach Ansicht von Dr. T eine noch so ausgeprägte Minussymptomatik, dass der \nKläger in seinem beruflichen Leistungsvermögen aufgehoben sein solle. Eine \nUmstellung der neuroleptischen Medikation sei gemäß Akte nie erfolgt. Im Oktober \n2002 sei der Kläger mit der Abschlussmedikation Solian von 400 mg entlassen \nworden. Die Medikation sei dann in einer Dosis von 200 mg zumindest bis November \n2003 fortgeführt worden. Über die Dosierung der Solian-Medikation sei der \nStellungnahme von Dr. T nichts zu entnehmen. Bezüglich der \nPsychopharmakotherapie sei daher zu prüfen, ob die Einstellung mit dem \nMedikament Solian optimiert werden könne, oder ob ggf. auf ein alternatives \nPräparat umgestellt werden könne, das insbesondere die residuale \nNegativsymptomatik beeinflussen sollte.\n\n14\n\nIm Anschluss hieran wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchs-bescheid vom 17.10.2005 als unbegründet zurück und führte aus, mit \nder vorgenomme-nen Befristung werde den Empfehlungen der medizinischen \nSachverständigen gefolgt. \n\n15\n\nDer Kläger hat am 16.11.2005 Klage erhoben, mit er die Gewährung einer \nBerufsunfähig-keitsrente auf Dauer anstelle der gewährten Berufsunfähigkeitsrente \nauf Zeit erstrebt.\n\n16\n\nEr trägt vor: Er sei ab 1990 als diplomierter Architekt zunächst in einem Büro in E \nund von 1992 bis 2001 in M tätig gewesen. Seit Oktober 2001 sei er arbeitslos. \nWährend einer Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater sei er im Oktober 2002 \nschwer an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Vom 2. bis 28.10.2002 sei er \nstationär in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in U behandelt \nworden. Anschließend habe er eine intensive ambulante rehabilitative Therapie im \nRahmen einer Psychosegruppe beim Neurologen und Psychiater Dr. T sowie eine \nVerhaltenstherapie beim Psychologen Dr. Q1 absolviert. Trotz dieser Maßnahmen \nhabe sich keine Besserung eingestellt. Er habe sich im Gegenteil als zunehmend \nnicht mehr belastbar erwiesen. Demzufolge habe er die Berufsunfähigkeitsrente \nbeantragt. Nach der Satzung stehe ihm eine unbefristete Rentenzahlung zu. Eine \nBefristung der Rente sei nach der Satzung überhaupt nicht möglich. Die Satzung sei \nvielmehr so strukturiert, dass die Rente ohne Befristungen oder Bedingungen zu \nbewilligen sei. Gemäß § 11 Abs. 4 a) der Satzung ende die Berufsunfähigkeitsrente \nmit dem Zeitpunkt und in dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeitsrente fortfalle, \nwodurch sichergestellt sei, dass bei Beendigung der Berufsunfähigkeit eine Rente \nnicht mehr zu zahlen sei. Nach § 34 der Satzung könne der Beklagte die \nnotwendigen Auskünfte und Nachweise verlangen, um die entsprechenden \nFeststellungen treffen zu können. Weiterhin sei der angefochtene Bescheid im \nHinblick auf die Verknüpfung mit dem Absolvieren einer Rehabilitationsmaßnahme \ndurch den Kläger rechtswidrig. Diese Anlage zum Bescheid gehe über eine bloße \nEmpfehlung hinaus und sei als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG zu \nwerten. Eine solche Auflage sei in der Satzung nicht vorgesehen. Wenn der Beklagte \ndavon ausgehe, dass durch Maßnahmen die Berufsfähigkeit wieder hergestellt \nwerden könne, bestehe nach § 12 der Satzung die Möglichkeit diese Maßnahmen im \nEinvernehmen mit dem Mitglied durchzuführen. Der Grundsatz „Reha\" vor Rente \ngelte nur, wenn durch die Reha-Maßnahme eine Berufsunfähigkeit abgewendet \nwerden könne. Hier sei aber bereits eine Berufsunfähigkeit eingetreten. Bezeichnend \nsei, dass der Beklagte bisher von der Möglichkeit nach § 12 der Satzung abgesehen \nhabe, eine geeignete Rehabilitationsmaßnahme zu benennen. Auch bei Nachfragen \nbei der Krankenkasse und der Rentenversicherung habe der Kläger von keine \nRehabilitationseinrichtung erfahren, die ihm gleichzeitig zu der medizinischen \nBehandlung auch eine Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit in \nAussicht stellen könnte. Der im Auftrag der Beklagten tätige Gutachter Dr. I1 habe \nden Kläger ebenfalls nicht über medizinisch-berufliche Rehabilitationsmaßnahmen \ninformiert. Die einzige Adresse die der Gutachter benannt habe, sei seine eigene \ngewesen. Dieser sei für seinen Fall nicht qualifiziert sei und im übrigen könne auch \nnicht von der Unvoreingenommenheit des Gutachters ausgegangen werden.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n18\n\nden Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des \nWider-spruchsbescheides vom 17.10.2005 aufzuheben, soweit \ndarin die gewährte Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31.08.2006 \nbefristet wird.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt vor: Da Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst bei einem dauerhaften \nKrankheitsbild gegeben sei, kenne seine Satzung keine Verpflichtung zu konkreten \nTherapiemaßnahmen. Liege dauerhafte Berufsunfähigkeit vor, begründe sie \ngrundsätzlich einen unbefristeten Berufsunfähigkeitsanspruch. Allerdings gebe § 11 \nAbs. 3 S. 2 der Satzung ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit, die Auszahlung der \ngewährten Rente zeitlich zu begrenzen. Es handle sich hierbei um eine Vorschrift zur \nRegelung der Auszahlungsmodalitäten einer nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 der \nSatzung bewilligten Berufsunfähigkeitsrente. Eine zeitliche Begrenzung der \nvoraussichtlichen Berufsunfähigkeit, wie sie für eine befristete Berufsunfähigkeit \nwesentlich wäre, impliziere die Vorschrift gerade nicht. Die Ermessenentscheidung \nder Festlegung der Auszahlungsmodalitäten werde in den Fällen genutzt, in denen \nsich das Versorgungswerk eine Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach \neinem gewissen Zeitablauf vorbehalten wolle. Insbesondere bei jungen \nRentenempfängern könne so eine mögliche Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in \nder Zwischenzeit kontrolliert werden. Ob die Berufsfähigkeit des Klägers zum Ende \ndes Zeitablaufs des jetzigen Rentenbezugs wiederhergestellt sein werde, könne zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht prognostiziert werden. Anhaltspunkte für eine \nmögliche Wiederherstellung der Berufsfähigkeit ergäben sich aus den Gutachten von \nDr. Q und Dr. T1. Bereits Dr. I1 habe den Kläger auf berufliche \nRehabilitationsmöglichkeiten eingehend hingewiesen und ihm Informationsmaterial \nund Adressen zur Einleitung solcher Reha-Maßnahmen übergeben. Bei der dem \nBescheid beigegebenen Anlage handele es sich lediglich um eine Empfehlung und \nnicht um eine Auflage. Allerdings bestimme § 37 der Satzung, dass derjenige keinen \nAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente habe, der sich vorsätzlich berufsunfähig \nmache. Gleiches gelte für den Falle, dass die Beseitigung einer bestehenden \nBerufsunfähigkeit treuwidrig unterlassen oder verhindert werde. Daraus folge, dass \nder Rentenempfänger auch im Zeitraum der Rentengewährung alle zumutbaren \nMaßnamen zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit im eigenen Interesse und im \nInteresse der Solidargemeinschaft wahrzunehmen habe. Bisher habe der Kläger \nkeinen substantiierten Beleg dafür erbracht, dass die von den Gutachtern in Betracht \ngezogenen Therapieansätze schädlich oder kontraproduktiv sein könnten.\n\n22\n\nDas erkennende Gericht hat zur Frage der Leistungseinschränkungen des \nKlägers und zur Frage, ob begründete Aussicht besteht, dass eine festgestellte \nMinderung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit durch erfolgversprechende Heil- \noder Therapie-maßnahmen behoben werden könnte, Beweis erhoben durch \nEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für \nPsychiatrie und Psychotherapie C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 27.08.2007 (Bl. 66-110 d. GA) \nBezug genommen.\n\n23\n\nDer Beklagte hat daraufhin eine weitere ergänzende fachärztliche psychiatrische \nStellungnahme bei Dr. T1 eingeholt. Auf die in den Gerichtsakten enthaltene \nAusfertigung (Bl. 72-84 d. GA) der Stellungnahme vom 05.09.2007 wird \nverwiesen.\n\n24\n\nDie Stellungnahme von Dr. T1 hat der Beklagte zum Anlass genommen, dem \nKläger mit Bescheid vom 04.10.2007 die Berufsunfähigkeitsrente für zwei weitere \nJahre bis zum 31.08.2009 zu gewähren. Auch dieser Bescheid enthält in der Anlage \ndie Empfehlung, sich einer teilstationären oder ggf. auch vollstationären \nRehabilitationsmaßnahme und einer Psychopharmakobehandlung zu unterziehen. \nDer Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger damit rechnen müsse, \ndass einem erneuten Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, wenn er dieser \nEmpfehlung nicht nachkomme.\n\n25\n\nDer Kläger nimmt unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Dr. T vom \n31.10.2007 zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zum Rentenbescheid vom \n04.10.2007 im Wesentlichen wie folgt Stellung:\n\n26\n\nMit dem Bescheid werde seinem Antragsbegehren, das auf Bewilligung einer \nunbefristeten Rente gerichtet sei, nicht Rechnung getragen. Das vom Gericht \neingeholte Gutachten der Sachverständigen C lasse an Eindeutigkeit nichts zu \nwünschen übrig. Sie gehe auf Grund der Tatsache, dass die Residualsymptomatik \nbeim Kläger länger als 3 Jahre bestehe und unter Berücksichtigung der \nLiteraturauffassungen davon aus, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit auf \nDauer bestehe und diese nicht mehr in absehbarer Zeit durch erfolgversprechende \nHeil- oder Therapiemaßnahmen behoben werden könne. Dem vom Beklagten \nvorgelegten Privatgutachten des Dr. T1 gegenüber sei einzuwenden, dass Dr. T1 für \nden Beklagten umfangreich als Privatgutachter tätig gewesen sei und auch im \nhiesigen Verwaltungsverfahren bereits gutachterlich gegen Honorierung für den \nBeklagten gearbeitet habe. Auch habe er den Kläger nicht selbst untersucht. Im \nÜbrigen halte der Privatgutachter zum jetzigen Zeitpunkt eine \nRehabilitationsmaßnahme ebenfalls nicht für zielführend. Weitere Behandlungs-\noptionen würden für unterdurchschnittlich erfolgversprechend gehalten. Dr. T1 sehe \nerhebliche Erfolgschancen bei „adäquater Therapie\", was immer damit gemeint sei. \nDas Privatgutachten diene einzig dem Zweck, der satzungsmäßigen Verurteilung zur \ndauerhaften Rentenzahlung zu entgehen. Nach § 11 der Satzung sei aber die \ndauerhafte Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente der Regelfall und die zeitliche \nBegrenzung die Ausnahme. Nach dem vom Gericht eingeholten \nSachverständigengutachten sei er - der Kläger - dauerhaft berufsunfähig, sodass \neine dauerhafte Rente zu gewähren sei. Eine Höherdosierung der Medikation sei \nangesichts der erheblichen Nebenwirkungen des Medikaments nicht angezeigt. Bei \nihm seien bereits Nebenwirkungen gravierender Art, Vergrößerung der Brustdrüse, \nallgemeine Unruhe, Muskelkrämpfe, Impotenz und erhebliche Gewichtszunahme \naufgetreten. Auch seien die Leberenzyme angestiegen. \n\n27\n\nDer Kläger beantragt für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen von Dr.T1 \nbei seiner Entscheidung für relevant halten sollte hilfsweise,\n\n28\n\ndie Einholung eines medizinisch-psychiatrischen \nObergutachtens zur Frage der Dauerhaftigkeit der Erkrankung \ndes Klägers sowie der Angemessenheit der derzeitigen \nmedikamentösen Therapie.\n\n29\n\nDer Beklagte tritt dem entgegen. Er ist der Ansicht, er habe von seinem ihm \neröffneten Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht und seine \nErmessensentscheidung im nunmehr erteilten Rentenbescheid vom 04.10.2007 \nwiederholt. Grundlage für die Ermessensentscheidungen seien die gutachterlichen \nEmpfehlungen von Dr. I1, Dr. Q und Prof. T1 gewesen. Alle Ärzte hätten eine \nprinzipielle Therapiefähigkeit der Erkrankung des Klägers festgestellt und daher \nlediglich zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitsrenten empfohlen. Eine \nErmessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Das Gutachten der \nSachverständigen C ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der \nErmessensentscheidung.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n34\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 09.06.2005 \nenthaltene zeitliche Begrenzung - wonach die Rentenzahlung am 31.08.2006 entfalle \n- (Befristung) zulässig.\n\n35\n\nGegen belastende Nebenbestimmungen ist unabhängig von der Art der \nNebenbestimmung grundsätzlich die Anfechtungsklage zulässig. Ob die \nAnfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist \neine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, \nsofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 11.01.2006 - 8 LC 56/05 - NJW 2006, 1541 m.w.N.\n\n37\n\nEin solcher Ausnahmefall, in dem die isolierte Aufhebbarkeit der \nNebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet, ist vorliegend nicht \ngegeben. Ein Rentenbescheid über die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente \nergeht nach § 11 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung des Beklagten in der Regel \nuneingeschränkt, kann also auch ohne die angegriffenen Nebenbestimmungen \nBestand haben. Entfällt im vorliegenden Fall die Befristung, so hat der Beklagte kraft \nseines Bescheides die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente unbefristet zu \ngewähren.\n\n38\n\nFür einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch dahingehend, den Beklagten zu \nverpflichten, dem Kläger eine uneingeschränkte Berufsunfähigkeitsrente zu \nbewilligen, besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis,\n\n39\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2006 a.a.O.\n\n40\n\nDie Klage ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, \ndie dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente zeitlich zu begrenzen, ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO. \n\n41\n\nGemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer \nNordrhein-Westfalen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (SAV) hat jedes \nMitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder \nwegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der \nBerufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW - BauKaG NW -) \nunfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt \neingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor \nEintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe \nentrichtet hat. Der Anspruch auf die Rente beginnt gemäß § 11 Abs. 3 SAV drei \nMonate nach Antragstellung. Die Rentenzahlung kann zeitlich begrenzt werden.\n\n42\n\nDass der Kläger wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Ausübung der \nBerufsaufgaben des Architekten nach § 1 Abs. 1 BauKaG NW am 01.09.2005 \n(dauerhaft) unfähig war und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt \neingestellt hat, und dass er auch derzeit noch berufsunfähig ist, steht zwischen den \nBeteiligten nicht im Streit. Hiervon abgesehen ist der Teil des Bescheides, durch den \ndie Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird, auch nicht angefochten.\n\n43\n\nStreitig ist hingegen die Frage, ob der Beklagte im hier zu entscheidenden Fall \ndie Rentenzahlung in rechtmäßiger Weise befristet hat. Dies ist zu verneinen.\n\n44\n\nGemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt auf den ein Anspruch \nbesteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.\n\n45\n\nEine solche Regelung enthält § 11 Abs. 3 S. 2 SAV, wonach die Rentenzahlung \nzeitlich begrenzt werden kann.\n\n46\n\nDie Vorschrift räumt dem Beklagten Ermessen ein, enthält aber keine weiteren \nVorgaben, insbesondere tatbestandlicher Art für die Ausübung dieses Ermessens. Ist \ndie Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie gemäß § 40 \nVwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben \nund hierbei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Soweit die \nVerwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das \nGericht gemäß § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht ist.\n\n47\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die \nzeitliche Befristung der Rente im angefochtenen Bescheid verstößt gegen den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, und zwar unabhängig von der Frage, ob auf die bis \nzum 31.12.2007 geltende oder auf die ab dem 01.01.2008 geltende Fassung von § \n11 Abs. 1 SVA zurückzugreifen ist. Durch die Satzungsänderung vom 20.10.2007 hat \nder Beklagte in § 11 Abs. 1 SVA nach den Worten „oder geistigen Kräfte\" das Wort \n„dauerhaft\" eingefügt und hiermit jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten der \nSatzungsänderung klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nur gewährt wird, \nwenn das Mitglied dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten bzw. \nIngenieurs unfähig ist. Nach dem Wortlaut der früheren Satzungsfassung war die \nGewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei vorübergehender Unfähigkeit zur \nAusübung des Architekten- bzw. Ingenieurberufs nicht ausgeschlossen. Muss aber \nnach § 11 Abs. 1 SVA n.F. die Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegen, um einen \nAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu begründen, so bedeutet dies zugleich, dass \n§ 11 Abs. 3 S. 2 SVA, wonach die Rentenzahlung zeitlich begrenzt werden kann, \ngerade auch bei dauerhafter Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, Anwendung finden \nsoll, denn bei vorübergehender Unfähigkeit zur Berufsausübung wird bereits keine \nBerufsunfähigkeitsrente gewährt.\n\n48\n\nAber auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 11 Abs. 1 SVA ist im \nvorliegenden Fall die Befristung unverhältnismäßig. Sie erweist sich weder als \nerforderlich noch als angemessen. Weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \nkeine begründete Aussicht besteht, dass die Berufsfähigkeit durch geeignete \nTherapiemaßnahmen wieder hergestellt werden kann, ist für die zeitliche \nBegrenzung der Berufsunfähigkeitsrente kein sachlicher Grund ersichtlich.\n\n49\n\nBei der Beurteilung kann nicht außer acht gelassen werden, dass die von dem \nBeklagten auch bei dauerhafter Berufsunfähigkeit für zulässig erachtete Befristung \nder Berufsunfähigkeitsrente für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung und mit \ngewichtigen rechtlichen Nachteilen gegenüber der Gewährung einer unbefristeten \nBerufsunfähigkeitsrente verbunden ist. Läuft die Bewilligungsfrist ab, so ist ein neuer \nAntrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente erforderlich, den der Beklage - \nwie der vorliegende Fall zeigt - nach seiner Verwaltungspraxis zum Anlass nimmt, \nausführliche Befundberichte der behandelnden Ärzte zu fordern. So hat er den \nKläger mit Schreiben vom 22.03.2005 zur Entscheidung über den Antrag auf \nWeitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente „um Vorlage ausführlicher \nBefundberichte der behandelnden Ärzte\" gebeten. „Aus den Befundberichten sollte \neine detaillierte Beschreibung des Krankheitsbildes, eine Aussage über den \nderzeitigen Gesundheits-/Leistungszustand\" und „nach Möglichkeit auch eine \nPrognose für die Zukunft hervorgehen\". Dokumentiert wird diese Verwaltungspraxis \nauch durch die vom Beklagen im Internet veröffentlichten „Informationen zur \nBerufsunfähigkeitsrente\" (http://www.vw-aknrw.de/index2.htm) in denen es heißt:\n\n50\n\n„Die Berufsunfähigkeit für Mitglieder des Versorgungswerks wird anhand \nvon ärztlichen Befundberichten festgestellt. Die Befundberichte sind vom \nAntragsteller zusammen mit dem formellen Antrag einzureichen.\"\n\n51\n\nDamit wird den Betroffenen auch bei bereits festgestellter Berufsunfähigkeit eine \nDarlegungslast aufgebürdet, die zudem im Hinblick auf die verlangten ausführlichen \nBefundberichte mit detaillierter Beschreibung des Krankheitsbildes (qualifizierte \nBescheinigungen) mit Kosten für den Antragsteller verbunden sein dürfte. Muss der \nBetroffene die Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit darlegen, so führt dies bei \nUnerweislichkeit der anspruchsbegründenden streitigen Tatsache nach den Regeln \nder Beweislast dazu, dass er neben der Darlegungslast auch die Beweislast für die \nFortdauer der Berufsfähigkeit tragen würde, weil er aus ihrem Vorliegen eine \ngünstige Rechtsfolge für sich herleiten möchte. Dies mag in dem Fall sachgerecht \nerscheinen, in dem bei erstmaliger Feststellung der Berufsunfähigkeit eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen \nwährend des Rentenbezugs wiederhergestellt oder zumindest gebessert werden \nkann. Gerade bei chronifizierten Erkrankungen, bei denen nach fachmedizinischer \nBeurteilung nichts oder nur äußerst wenig dafür spricht, dass eine wesentliche \nBesserung des Krankheitsbildes erreicht werden kann, erscheint jedoch die zeitliche \nBegrenzung der Berufsunfähigkeitsrente als nicht mehr von sachlichen Erwägungen \ngetragen. Vielmehr drängt sich in einem derartigen Fall der Verdacht auf, dass es \ndem Rententräger vorwiegend darum geht, sich von lästigen Ermittlungen oder den \nKosten ggf. zu veranlassender Vorermittlungen zu befreien und sich für den Streitfall \neine prozessual bessere Ausgangslage mit günstiger Beweislastverteilung zu \nverschaffen.\n\n52\n\nWird nämlich die Berufsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Begrenzung gewährt, so \nergibt sich eine andere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Zwar endet eine \nunbefristet gewährte Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 11 Abs. 4 a) SVA mit dem \nMonat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt. Da ohne eine entsprechende \nFeststellung aber die Rente weiter zu gewähren ist, obliegt es in diesem Falle dem \nBeklagten, den Fortfall der Berufsunfähigkeit, also die Wiederherstellung der \nLeistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Dies bedeutet, dass er ggf. initiativ \nwerden und zunächst Anhaltspunkte für eine teilweise oder vollständige \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit ermitteln muss. Hierdurch wird dem \nBeklagten nichts Unmögliches aufgebürdet. Denn gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SAV ist \ndas Mitglied verpflichtet, sich nach den Weisungen des Verwaltungsausschusses \nuntersuchen und beobachten zu lassen. Wenn der Bezugsberechtigte sich einer \nangeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, endet die Berufsunfähigkeitsrente \nebenfalls, vgl. § 11 Abs. 4 d) SAV. Auch unterliegt die Beendigung der \nBerufsunfähigkeitsrente keinen sonstigen Beschränkungen. Insbesondere bedarf es \nnicht des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung. Ausreichend ist vielmehr \nein entsprechender, den Fortfall der Berufsunfähigkeit feststellender Verwaltungsakt. \nUnterzieht sich aber das betroffene Mitglied der geforderten Nachuntersuchung und \nlässt sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der \nLeistungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen, so dürfte dies \nzu Lasten des Beklagten gehen.\n\n53\n\nDie unterschiedlichen Folgen bei der Darlegungs- und Beweislast zeigen aber \nauch, dass der Beklagte nicht beliebig und willkürlich die Zahlung befristen darf, \nsondern nur, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. An derartigen sachlichen \nGründen fehlt es vorliegend.\n\n54\n\nWie die vom Gericht beauftragte Sachverständige C in ihrem Gutachten vom \n27.08.07 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, hat sich der \nGesundheitszustand des Klägers gegenüber der Voruntersuchung durch Dr. I1 von \nNovember 2003 trotz der laufenden Therapie sogar verschlechtert. Die \nSachverständige hält den Kläger „in keinster Weise\" für in der Lage, eine Tätigkeit als \nArchitekt, ganz oder teilweise, „oder überhaupt eine Tätigkeit unter \narbeitsmarktüblichen Bedingungen auszuführen\". Sie begründet dies mit \ngravierenden Störungen insbesondere der Selbststeuerungsfähigkeit und der \nKonzentrationsfähigkeit, wobei jede zusätzliche Belastung zu einer drastischen \nVerschlechterung im Gesundheitszustand führen könnte, möglicherweise mit \nerneuter psychotischer Entgleisung. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien \nso schwerwiegend, dass sie die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach dem \nBaukammergesetz zwangsläufig ausschließen müssten, auch um Gefahren für \nandere auszuschließen. Es bestehe überhaupt keine Anpassungs- und \nIntegrationsfähigkeit und soziale Kompetenz, mit anderen in angemessener Weise zu \nkommunizieren. Bei der Erkrankung handele es sich um ein sog. Residualsyndrom \neiner paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Neben der sog. \nMinussymptomatik, also einem ausgeprägten Rückzugverhalten mit dem Ziel, sich \nvor Überflutung von Reizen von außen zu schützen, um nicht wieder zu \ndekompensieren, hätten sich im Falle des Klägers weitere deutliche \nBeeinträchtigungen entwickelt. Neben der herabgesetzten Steuerungsfähigkeit seien \ndies ein Initiativmangel, Konzentrationsschwäche mit erhöhter Irritabilität und \nAblenkbarkeit bis hin zu Denkstörungen mit Zerfahrenheit, Gedankenabreißen und \nkompensatorisch erhöhtem Redefluss. Zudem bestehe ein autistisches Verhalten mit \nmaximalem sozialen Rückzug. Feindseligkeit, Reizbarkeit, das Gespannt-Sein, die \nFrustrationsintoleranz und Konfliktunfähigkeit seien bei der Exploration am \n03.07.2007 eindrücklich gewesen. Die Sachverständige hält den Kläger für maximal \nintegrierbar in eine kleine Fördergruppe im Rahmen einer Werkstatt für Behinderte. \nAusdrücklich führt sie aus, sie könne nicht erkennen, dass überhaupt \nLeistungsfähigkeit bestehen soll und dass in Anbetracht des Verlaufs, der erfolgten \ntherapeutischen Bemühungen noch begründete Aussicht bestehe, dass die \nfestgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden \nkönnte. Ausdrücklich erklärt die Gutachterin, von einem „Dauerzustand\" \nauszugehen.\n\n55\n\nIhre Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der fehlenden Aussichten \neiner Behebung der Leistungsminderung, die sie aufgrund eigener Untersuchung \nunter Abgleich mit den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr. T getroffen hat, \nwerden von der Sachverständigen schlüssig und überzeugend begründet. Für die \nSorgfalt der Vorgehensweise der Sachverständigen bei der Begutachtung spricht, \ndass sie die von ihr bei der Untersuchung erhobenen Befunde nicht unüberprüft \ngelassen hat, sondern erst bei einer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt \nabgeglichen und sodann für repräsentativ erklärt hat. Zur ihrer Einschätzung, dass \nkeine begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit bestehe, führt \nsie unter Heranziehung von medizinischen Lehrmeinungen aus, dass \nResidualsyndrome nicht unbedingt an sich irreversibel seien, dass sie aber dann, \nwenn eine Residualsymptomatik länger als drei Jahre bestehe, in der Regel nicht \nmehr rückbildungsfähig seien. Bei dem Kläger sei die Symptomatik schon seit vier \nJahren dokumentiert. Hinzu komme, dass sie sich trotz der laufenden Therapie sogar \nverschlechtert habe. Die Sachverständige verweist darauf, dass der Kläger allen \nEmpfehlungen seiner behandelnden Ärzte nachgekommen sei, sich einer \nGruppentherapie und einer einzelverhaltenstherapeutischen Behandlung sowie \npsychopharmakologischer Behandlung unterzogen habe, jedoch der einzig erreichte \nBehandlungserfolg darin bestehe, dass es nur ein einziges mal zu einer stationären \nAufnahme des Klägers gekommen sei.\n\n56\n\nDiese Feststellungen der Sachverständigen werden durch die Einwendungen \ndes Beklagten und die von ihm vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen \nnicht erschüttert. Dr. T1 räumt in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom \n05.09.2007 ein, dass bei dem aktuell bestehenden Störungsbild eine \nRehabilitationsmaßnahme, wie noch in der früheren Stellungnahme vom 07.09.2005 \nvorgeschlagen, nicht für zielführend gehalten werde, da der Kläger derzeit durch die \nweitere Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes nicht die \nVoraussetzungen für eines solche Maßnahme mitbringe. Damit wird auch von Dr. T1 \ndie Tatsache der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht \nbestritten. Allerdings führt der Privatgutachter die Verschlechterung des \nGesundheitszustandes auf den Mangel einer adäquaten, konsequenten und \nzielführenden Therapie in der Vergangenheit zurück. Abgesehen von einer \npharmakologischen Behandlung mit alternativen Neuroleptika nennt Dr. T1 aber \nkeine konkrete Therapiemaßnahme, die in der Vergangenheit empfehlenswert \ngewesen wäre, vom Kläger aber nicht in Anspruch genommen worden ist und auch \nderzeit noch oder in absehbarer Zukunft erfolgsversprechend wäre. Der allgemeine \nVerweis auf eine vollstationäre Therapie ist insoweit wenig überzeugend, weil der \nPrivatgutachter selbst ausführt, dass in Übereinstimmung mit dem behandelnden \nArzt das Vermeiden einer stationären Einweisung und das Fortführen der bisherigen \nambulanten Behandlung als Erfolg zu werten sei. Gewichtiger scheint zunächst der \nEinwand zu wiegen, die verabreichte Medikation sei im unteren bis mittleren \nDosisbereich erfolgt; die Dosis hätte ggf. erhöht werden müssen. Bei einer \nadäquaten und ausreichend dosierten Medikation sei während des stationären \nAufenthaltes eine Verbesserung der Symptomatik zu erreichen gewesen. Außerdem \nsei die Medikation offensichtlich nie auf alternative Präparate umgestellt worden. Bei \nnicht ausreichender Wirksamkeit des Medikaments stünden andere moderne und \nhochpotente Neuroleptika zur Verfügung. Schließlich sei zu hinterfragen, ob die \nerneute psychische Dekompensation auf einer vorübergehenden Nichteinnahme des \nMedikaments Solian beruhe. Blutspiegelkontrollen seien offenbar nicht durchgeführt \nworden. \n\n57\n\nIndessen erscheint der Rückschluss von fehlendem Behandlungserfolg auf eine \nzu niedrige Dosierung oder Nichteinnahme des Medikaments spekulativ, wenn vom \nbehandelnden Arzt - wie hier - ausdrücklich bestätigt wird, dass der Patient mit Solian \ngut eingestellt sei. Hat der behandelnde Arzt keine Anhaltpunkte für eine \nNichteinnahme oder jedenfalls unzuverlässige und unregelmäßige Einnahme des \nMedikaments, so kann es nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn Kontrollen des \nBlutspiegels in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden sind und demgemäß \neine Dokumentation des Blutspiegels für vergangene Behandlungszeiträume nicht \nvorgelegt werden kann. \n\n58\n\nDarüber hinaus wendet der den Kläger behandelnde Arzt Dr. T ein, dass es \nkeinen festzustellenden Blutspiegel gibt, der einen Heilungserfolg garantiere. Die \nDosierung des Medikaments liege im Allgemeinen zwischen 100 und 800 mg, wobei \ndie höhere Dosis vor allem bei akuter Symptomatik stationär gegeben werde. Es sei \nnicht ungewöhnlich, dass bei kleinen Belastungen floride psychotische Symptome \nauftreten könnten, was bei dem Kläger der Fall sei. Dem könne jedoch durch die \nDosiserhöhung und Krisenintervention begegnet werden, wobei die akute \nSymptomatik innerhalb von Tagen habe gebessert werden können. Im Übrigen \nmache die neuroleptische Therapie nur einen kleinen Teil der gesamten Therapie \naus. Die stützende psychosoziale Begleitung sei das Wesentliche in der Behandlung \nvon Schizophrenen. Bei Zuspitzung der Erkrankung mit psychotischen Symptomen \nwürden von ihm auch stärkere und andere Neuroleptika eingesetzt. Zudem sei \nabzuwägen, dass die Höherdosierung oder Umsetzung auf andere, stärkere \nNeuroleptika mit entsprechenden möglichen erheblichen Nebenwirkungen verbunden \nsei, die wiederum besonders die kognitiven Fähigkeiten des Patienten einschränken \nwürden.\n\n59\n\nDen Eintritt von unerwünschten Nebenwirkungen macht der Kläger bereits \nbezüglich der gegenwärtigen Dosierung des Medikaments geltend. Seine \nDarlegungen zu den bei ihm auftretenden Nebenwirkungen erscheinen dem Gericht \nnachvollziehbar und insgesamt glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erscheint der \nVersuch einer Höherdosierung des verabreichten Medikaments nicht zumutbar.\n\n60\n\nSoweit von Dr. T1 die diagnostische Einschätzung seitens der Sachverständigen \nund des behandelnden Arztes angezweifelt wird, kann dahingestellt bleiben, ob es \nfür diese Zweifel eine tragfähige Grundlage gibt. Anknüpfungspunkt für eine \nBefristung der Rente ist die prognostische Beurteilung des möglichen \nHeilungsverlaufs. Hierzu führt zwar der Privatgutachter aus, dass eine episodisch \nverlaufende schizophrene Störung entsprechend den aktuell gültigen Leitlinien mit \nverschiedenen pharmakologisch gestützten Therapien zu behandeln sei. Indessen \nwerden - abgesehen von der bereits oben erörterten pharmakologischen Behandlung \n- konkrete Therapiemöglichkeiten, die von den bisher ergriffenen \nBehandlungsmaßnahmen abweichen würden, vom Privatgutachter nicht \naufgezeigt.\n\n61\n\nNach alledem besteht im Falle des Klägers keine begründete Aussicht für eine \nWiederherstellung der Leistungsfähigkeit in bezug auf die Berufsaufgaben eines \nArchitekten. Die entfernte Möglichkeit, dass bei optimalem Therapieverlauf \n„irgendwann\", in nicht überschaubarer Zukunft noch eine wesentliche Besserung des \nGesundheitszustandes eintreten könnte, rechtfertigt nicht die zeitliche Begrenzung \nder Berufsunfähigkeitsrente. Eine andere Auslegung von § 11 Abs. 3 S. 2 SVA würde \ndazu führen, dass die befristete Berufsunfähigkeitsrente die Regel wäre, und eine \nunbefristete Berufsunfähigkeitsrente nur in Ausnahmefällen zu bewilligen wäre.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n63\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n64\n\nDas Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 ZPO \nzugelassen, weil sich im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Frage stellt, \nwelche Maßstäbe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung \neiner Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des Beklagten anzuwenden sind und \nweil die Beantwortung dieser Frage Auswirkungen über den Einzelfall hinaus \nhat.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-03/20-k-4968-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-03-03/20-k-4968-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257219","retrieved":"2026-07-09 02:21:22.853351+00:00"}}