{"status":"available","doknr":"OLD257254","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0229.13K2422.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"13 K 2422/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres \nBeihilfebescheides vom 25. September 2006 und unter Aufhebung ihres \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom \n13. September 2006 hin über das bereits Gewährte hinaus eine Beihilfe in Höhe von \n20,00 Euro zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Minderungsbetrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 \nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und \nGeburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Er ist beihilfeberechtigter \nVersorgungsempfänger und hat seinen ständigen Wohnsitz in Spanien. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 25. September 2006 setzte die Beklagte auf den Antrag des \nKlägers vom 13. September 2006 hin eine Beihilfe für zwei Zahnarztrechnungen \nseiner Ehefrau vom 10. November 2005 und 9. September 2006 fest. Bei der \nBerechnung zog sie für jede Rechnung einen Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 \nBhV in Höhe von 10,00 Euro ab. \n\n4\n\nDer Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen diese Abzüge. Er und \nseine Ehefrau nähmen keine deutschen medizinischen Leistungen in Anspruch, weil \nsie ständig im Ausland lebten. Daher könne vom ihm auch nicht verlangt werden, \ndass er zur Sanierung des deutschen Gesundheitswesens beitrage.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007, zugestellt am 7. Mai 2007, wies \ndie Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass sich \ndie Abzüge aus einer Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ergäben. Ein \nErmessensspielraum bestehe nicht. Auch für freiwillig und nicht im Auftrag des \nDienstherrn im Ausland lebende Beihilfeempfänger würden die Vorschriften der BhV \ngelten.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. Juni 2007 (Tag nach einem gesetzlichen Feiertag) Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. \nErgänzend macht er geltend, für ihr Vorgehen könne sich die Beklagte auch nicht \ndarauf stützen, dass bei nicht im Inland entstandenen Aufwendungen von den \nVerhältnissen an einem (fiktiven) Wohnort im Inland auszugehen sei. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nihres Beihilfebescheides vom 25. September 2006 und unter \nAufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 \nzu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 13. September 2006 \nhin über das bereits Gewährte hinaus eine Beihilfe in Höhe von \n20,00 Euro zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden. Außerdem macht sie geltend, dass mehrere Verwaltungsgerichte, \ninsbesondere das \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden \nRegelung bestätigt hätten. Der Auslandsaufenthalt des Klägers ändere nichts an der \nAnwendbarkeit dieser Regelung.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nihr Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n18\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 20,00 Euro. \nSoweit der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2006 sowie deren \nWiderspruchsbescheid vom 16. März 2007 die Gewährung der Beihilfe in dieser \nHöhe versagen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in dieser Höhe folgt aus den \nBeihilfevorschriften.\n\n20\n\nDie Beihilfevorschriften sind grundsätzlich in der im Zeitpunkt der Entstehung der \nAufwendungen geltenden Fassung anzuwenden und damit hier in der Fassung der \n27. und 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften \n(Änderungsverwaltungsvorschrift) vom 17. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 227) und \nvom 30. Januar 2004 (GMBl. 2004, S. 379), die - soweit hier von Bedeutung - am \n1. Januar 2004 in Kraft getreten sind. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die \ngesetzlich in § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte Fürsorgepflicht des \nDienstherren, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und \nTreueverhältnisses für das Wohl der Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit \nnach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat.\n\n21\n\nDie Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften genügt zwar nicht den \nAnforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten die \nBeihilfevorschriften zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem \nGesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen. \nSie sind wie revisible Rechtsnormen auszulegen.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. September 2004 -\n 1 A 4294/01 -, vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 - und vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -; \nBeschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n23\n\nIm Falle des Klägers ist von einer Weitergeltung der Beihilfevorschriften für die im \nZeitraum von November 2005 bis September 2006 entstandenen Aufwendungen \n(noch) auszugehen, so dass sie trotz des fehlenden Gesetzescharakters \ngrundsätzlich als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sind.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, und \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 -\n 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n25\n\nDie Beklagte ist aber nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV berechtigt, bei der \nBerechnung der Beihilfe für die beiden in Rede stehenden Zahnarztrechnungen \neinen Eigenbehalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in Höhe von jeweils 10,00 Euro \nabzuziehen. \n\n26\n\nNach dieser Vorschrift, die durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur \nÄnderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 neu eingefügt worden ist, \nmindert sich die Beihilfe um einen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je \nBeihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen Angehörigen für jede erste \nInanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder \npsychotherapeutischen Leistungen (sog. Praxisgebühr). Dies gilt nicht für - hier nicht \nin Betracht kommende - Aufwendungen nach Satz 3. \n\n27\n\nDer von der Beklagten vorgenommene Abzug von insgesamt 20,00 Euro bezieht \nsich auf zahnärztliche Behandlungen der Ehefrau des Klägers im vierten \nKalendervierteljahr 2005 und im dritten Kalendervierteljahr 2006. Er stimmt, anders \nals der Kläger meint, auch insoweit mit den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV \nüberein, als unberücksichtigt bleibt, dass der Kläger und seine Ehefrau - wie \nvorgetragen wird - in Deutschland keine medizinischen Leistungen in Anspruch \nnehmen. Denn auf diesen Umstand kommt es bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 \nSatz 2 BhV nicht an. Im übrigen steht hier nicht in Frage, dass die beiden \nZahnarztrechnungen vom 10. November 2005 und 9. September 2006 in voller Höhe \nbeihilfefähig sind. Allein um eine etwaige Herabsetzung der Beihilfefähigkeit der \nHöhe nach geht es aber bei der ebenfalls angesprochenen Vorschrift, dass unter \nbestimmten Voraussetzungen von den Verhältnissen an einem (ggf. fiktiven) \nWohnort im Inland auszugehen ist (vgl. § 13 Abs. 1 BhV).\n\n28\n\nDie Beklagte durfte aber keine Eigenbehalte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV \nabziehen, weil die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der \nBeihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 bzgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV wegen \nVerstoßes gegen höherrangiges Recht nicht wirksam ist. Die Kammer hält insoweit \nan ihrer bisherigen anderslautenden Rechtsprechung, \n\n29\n\netwa Urteil vom 24. Januar 2007 - 13 K 8322/04 -, und vom 19. März 2007 - 13 K 4413/06 -, \nbeide veröffentlicht in NRWE und juris,\n\n30\n\nnicht mehr fest und folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n31\n\nUrteil vom 12. November 2007 - 1 A 995/06 -, nicht rechtskräftig, veröffentlicht in NRWE \nund juris.\n\n32\n\nDie Bewertung, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV unwirksam ist, steht nicht im \nWiderspruch zu dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni \n2004. In diesem wird ausgeführt, dass die Weitergeltung der Beihilfevorschriften \nanzunehmen sei, damit gewährleistet ist, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, \nPflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm \nerbracht werden, das hinsichtlich des Inhalts bislang in aller Regel keinen Anlass zu \nBeanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat.\n\n33\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\n\n34\n\nDamit sind einerseits der Zweck der Weitergeltung, nämlich die \nLeistungserbringung nach einem einheitlichen Handlungsprogramm, und \nandererseits die Grenzen der Weitergeltung bestimmt. Daraus lässt sich indes nicht \nableiten, dass sämtliche damaligen Regelungen der Beihilfevorschriften \nfürsorgepflichtkonform waren oder dass damit alle, insbesondere auch weitreichende \nÄnderungen der Beihilfevorschriften unbedenklich zugelassen wären. Vielmehr wird \ndurch die Beschränkung auf den Regelfall und die Bezugnahme auf die \nVergangenheit deutlich, dass die Aussage zum einen nur den Status quo zum \nZeitpunkt der Entscheidung betraf und zum anderen nicht jede damals geltende \nRegelung der Beihilfevorschriften als unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten \nunbedenklich angesehen wurde. \n\n35\n\nAuch lässt sich dem Urteil eine zumindest mittelbare Billigung des mit Wirkung \nvom 1. Januar 2004 neu eingefügten § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV durch das \nBundesverwaltungsgericht nicht entnehmen. Zwar hat es zur Verdeutlichung der von \nihm aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken u.a. die Änderungen der \nBeihilfevorschriften, die durch die 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung \nder Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 erfolgt sind, und damit auch die hier \nstreitbefangene Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV angesprochen und sich im \nAnschluss daran trotz des vor diesem Hintergrund beanstandeten Defizits normativer \nRegelungen allgemein für die einstweilige Weitergeltung der Beihilfevorschriften \nausgesprochen. Dass es sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich zu der \nWeitergeltung von § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV geäußert hat, kann aber nicht als Billigung \nverstanden werden. \n\n36\n\nSo aber Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n23. September 2005 - 10 A 10534/05 -, NVwZ 2006, 954; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom \n15. März 2006 - 3 K 4681/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n37\n\nVielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht, da § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV bei der \nEntscheidung über den konkreten Rechtsstreit keine Rolle spielte, diesen Punkt nach \nAuffassung der Kammer offen gelassen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für eine \nweitere Entscheidung,\n\n38\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 B 56/07 -, veröffentlicht in \njuris,\n\n39\n\nbei der es allein um die als Revisionszulassungsgrund aufgeworfene Frage ging, \nob § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV im Hinblick auf freiwillig in der gesetzlichen \nKrankenversicherung versicherte Beamte zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz \nverstoßenden Benachteiligung führt.\n\n40\n\nDie Unwirksamkeit der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der \nBeihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 bzgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV folgt daraus, \ndass mit dieser neu eingefügten Vorschrift die Grenzen einer Weitergeltung - wie sie \nvom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beihilfevorschriften anerkannt \nwurden - inhaltlich überschritten sind. Bei der darin geregelten Eigenbeteiligung \n(Praxisgebühr) handelt es sich um eine Systemänderung, die bereits begrifflich die \nBedeutung einer Weitergeltung überschreitet. \n\n41\n\nMit der Einführung der Praxisgebühr wurde eine entsprechende Regelung der \ngesetzlichen Krankenversicherung (§ 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V, SGB V) in das \nBeihilferecht übernommen. Die Be- und Entlastungen, welche die gesetzlich \nKrankenversicherten infolge des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen \nKrankenversicherung vom 14. November 2003 treffen, sollten „wirkungsgleich\" u.a. in \ndie Beihilferegelungen für Beamte übertragen werden.\n\n42\n\nVgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherheit vom \n24. September 2003, BT-Drs. 15/1584, Nr. IV.\n\n43\n\nEine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV vergleichbare Regelung gab es bis dahin in \nden Beihilfevorschriften nicht. Zwar sahen diese bereits seit 1993 Zuzahlungen für \nArznei- und Verbandmittel vor. \n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2007 - 4 B 31.05 - \nund Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 25. April 2005 - 9 E 3436/04 -, beide veröffentlicht \nin juris, die von einer Wirksamkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ausgehen.\n\n45\n\nEine derartige, von den konkreten Aufwendungen losgelöste und pauschalierte \nForm der Eigenbeteiligung, wie sie die Praxisgebühr darstellt, war dem System des \nBeihilferechts jedoch bis dahin fremd. Sie erweitert den Kreis der \nEigenbeteiligungsregelungen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ. Die \nEinführung dieser neuen Art der Eigenbeteiligung kann deshalb nach Auffassung der \nKammer nicht als eine bloße Fortschreibung bisher vorhandener Regelungen \neingestuft werden.\n\n46\n\nDamit liegt in Bezug auf § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV einer der in der erwähnten \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n47\n\nUrteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103,\n\n48\n\ngenannten „erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und \nVorsorgestandard\" vor, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind. \nEine solche gesetzgeberische Entscheidung fehlt jedoch.\n\n49\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist daher wegen Verstoßes gegen den \nGesetzesvorbehalt nicht wirksam geworden und kann einen Ausschluss des \nAnspruchs des Klägers nicht begründen.\n\n50\n\nVgl. zur im Ergebnis selben Bewertung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV: Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 13 K 25/07 - und Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil \nvom 4. Oktober 2006 - 3 A 608/05 -, DÖD 2007, 233; vgl. zur im Ergebnis gegenteiligen \nBewertung von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil \nvom 29. Februar 2008 - 13 K 1005/07 -.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n53\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil die Frage der Wirksamkeit einer \nBeihilfeminderung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-29/13-k-2422-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-29/13-k-2422-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257254","retrieved":"2026-07-09 02:21:26.248415+00:00"}}