{"status":"available","doknr":"OLD257253","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0229.13K1005.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-29","aktenzeichen":"13 K 1005/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Abzugbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln \nnach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für \nBeihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Er ist \nbeihilfeberechtigter Versorgungsempfänger (Bemessungssatz: 70 v.H. der \nbeihilfefähigen Aufwendungen, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BhV).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 2007 setzte die Beklagte auf den Antrag des \nKlägers vom 26. Dezember 2006 hin eine Beihilfe u.a. für die (am \n29. November 2006 bzw. 13. Dezember 2006 gekauften) Medikamente SimvaHexal \n(20,50 Euro), Omep (74,46 Euro) und Vitamin D3-Hevert (6,80 Euro) fest. Für die \nErmittlung der beihilfefähigen Aufwendungen zog sie bei Omep 7,44 Euro ab, bei \nden beiden anderen Medikamenten jeweils 5,00 Euro. \n\n4\n\nMit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen diese Abzüge. Für \nKassenpatienten gebe es für bestimmte Medikamente keine Zuzahlungen mehr. Das \nmüsse auch für Beihilfeberechtigte gelten.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 wies die Beklagte die \nWidersprüche als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass sich die Abzüge aus \neiner Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV ergäben. Ein \nErmessensspielraum bestehe nicht. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung \neinerseits und der Beihilfe andererseits handele es sich zwei völlig unterschiedliche \nund voneinander unabhängige Sicherungssysteme. Wegen des ergänzenden \nCharakters der Beihilfe müssten auch Härten und Nachteile hingenommen werden, \nsoweit sie keine besonderen Belastungen bedeuteten.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 13. März 2007 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung führt er aus, insbesondere sei auch nicht berücksichtigt worden, \ndass er nur zu 70 v.H. beihilfeberechtigt sei. Selbst wenn man von der \ngrundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Abzüge ausgehe, hätte bei ihm lediglich der \nProzentsatz von 70 v.H. berücksichtigt werden dürfen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung \nihres Beihilfebescheides vom 15. Januar 2007 und unter \nAufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom \n22. Februar 2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom \n26. Dezember 2006 hin über das bereits Gewährte hinaus eine \nBeihilfe in Höhe von 12,21 Euro zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung macht sie geltend, die vom Kläger angeführte Minderung der \nAbzüge sei in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen. Der Kläger müsse die nicht \nbeihilfefähigen Aufwendungen selbst tragen. Dass der Wesenskern der \nFürsorgepflicht verletzt sei, weil die Abzüge den angemessenen Lebensunterhalt des \nKlägers gefährdeten, sei nicht erkennbar.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nihr Einverständnis dazu gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n18\n\nDer Beihilfebescheid der Beklagten vom 15. Januar 2007 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf die Gewährung der begehrten weiteren Beihilfe in Höhe von \n12,21 Euro.\n\n19\n\nDer Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach den \nBeihilfevorschriften. Zwar genügen diese nicht den Anforderungen des \nverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes. Jedoch gelten sie zumindest für einen \nÜbergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die \nerforderlichen Regelungen zu treffen. Sie sind wie revisible Rechtsnormen \nauszulegen.\n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 -\n 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n21\n\nIm Falle des Klägers ist von einer Weitergeltung der Beihilfevorschriften für die im \nZeitraum von November bis Dezember 2006 entstandenen Aufwendungen (noch) \nauszugehen, so dass sie trotz des fehlenden Gesetzescharakters grundsätzlich als \nAnspruchsgrundlage heranzuziehen sind.\n\n22\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, und \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 -\n 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris.\n\n23\n\nDie Beklagte war nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV berechtigt, für die \nErmittlung der beihilfefähigen Aufwendungen bei dem Medikament Omep 7,44 Euro \nund bei den Medikamenten SimvaHexal und Vitamin D3-Hevert jeweils 5,00 Euro \nabzuziehen.\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen - um 10 \nv.H. der Kosten, mindestens um fünf Euro, höchstens um zehn Euro, jeweils um nicht \nmehr als die tatsächlichen Kosten - bei Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 BhV, d.h. soweit diese nach der genannten Vorschrift beihilfefähig \nsind.\n\n25\n\nDie von der Beklagten vorgenommenen Abzüge stimmen mit den Vorgaben des \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV überein. Diese sehen insbesondere nicht \nvor, dass die Abzugsbeträge nur in Höhe des Bemessungssatzes zu berücksichtigen \nsind. Vielmehr mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die in § 12 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV bezeichneten Beträge und erst auf die so errechneten \nbeihilfefähigen Aufwendungen ist sodann der Bemessungssatz anzuwenden (vgl. § \n14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV). Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte \nauch zu Recht unberücksichtigt gelassen, dass es im Rahmen der gesetzlichen \nKrankenversicherung für Kassenpatienten für bestimmte Medikamente keine \nZuzahlungen gibt. Denn eine entsprechende Regelung sehen die Beihilfevorschriften \nnicht vor. Darin liegt auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht gemäß \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil es sich bei den Beihilfevorschriften einerseits \nund den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits um zwei \nunterschiedliche Systeme der Krankenvorsorge handelt, deren einzelne \nAusgestaltungen nicht direkt miteinander vergleichbar sind.\n\n26\n\nZu Letzterem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 B 56/07 -, \nveröffentlicht in juris,\n\n27\n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV ist nicht wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht unwirksam.\n\n28\n\nNach Art. 33 Abs. 5 GG hat der Dienstherr Vorkehrungen zu treffen, dass der \namtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten auch bei Eintritt besonderer \nfinanzieller Belastungen, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen, nicht \ngefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der \nDienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise \nerfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Kommt der \nDienstherr seiner Fürsorgepflicht - wie das in den Beihilfevorschriften vorgesehen ist \n- durch die Zahlung von Beihilfen nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende \nEigenvorsorge ergänzen, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit \nerheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare \nEigenvorsorge nicht absichern kann. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem \nBeamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, \nwenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, etwa Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, \nund vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02 -, BVerwGE 118, 277,\n\n30\n\nDas ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf \neinen Betrag von höchstens 2 v.H. des Jahreseinkommens begrenzt bleibt. \n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2005 -\n 10 A 10534/05 -, NVwZ 2006, 954; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19. April 2005 \n- 28 A 337.04 -, veröffentlicht bei juris.\n\n32\n\nDiese Grenzen sind hier eingehalten. Denn nach § 12 Abs. 2 BhV sind innerhalb \neines Kalenderjahres Beträge nach Absatz 1 der Vorschrift nicht mehr abzuziehen, \nwenn die Belastungsgrenze von 2 v.H. (bei chronisch Kranken von 1 v.H.) des \njährlichen Einkommens überschritten ist. Im übrigen hat auch der Kläger selbst nicht \ngeltend gemacht, dass wegen dieser Abzüge sein amtsangemessener \nLebensunterhalt nicht mehr gewährleistet sei.\n\n33\n\nSchließlich folgt die Unwirksamkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BhV \nauch nicht daraus, dass mit der Einfügung dieser Vorschrift, die durch die \n27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom \n17. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 227) erfolgt ist, die Grenzen einer Weitergeltung \n- wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beihilfevorschriften \nanerkannt wurden - inhaltlich überschritten sind. Denn insoweit handelt es nicht um \neine Systemänderung, die die Bedeutung einer Weitergeltung überschreitet. Die \nBeihilfevorschriften sahen nämlich bereits seit 1993 Zuzahlungen für Arznei- und \nVerbandsmittel vor (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV i.d.F. der 26. Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 1. November 2001 \n[GMBl. 2001 S. 918]). In der Erhöhung der Abzugsbeträge liegt deshalb eine bloße \nFortschreibung der bisher vorhandenen Eigenbeteiligungsregelungen und nicht \nderen qualitative Erweiterung, die auch in der vom Bundesverwaltungsgericht \nanerkennten Übergangszeit dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.\n\n34\n\nVgl. zur im Ergebnis gegenteiligen Bewertung von § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV: \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2008 - 13 K 2422/07 -, sowie von § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 13 K \n25/07 - und Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 4. Oktober 2006 - 3 A 608/05 -, DÖD \n2007, 233.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-29/13-k-1005-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-29/13-k-1005-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257253","retrieved":"2026-07-09 02:21:26.163111+00:00"}}