{"status":"available","doknr":"OLD257303","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0228.4K945.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"4 K 945/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nUstraße 0e in N, G1. Hieran grenzen in östlicher und südlicher Richtung die \nGrundstücke des Beigeladenen (G2, G3 und G4, postalisch S2straße 000 und \nUstraße 0c, 0d), eines türkisch-islamischen Kulturvereins, an. Das Grundstück \nUstraße 0c, 0d ist mit einem Wohnhaus bebaut, das von einem Vorbeter des \nBeigeladenen genutzt wird. Wegen der Lage der Grundstücke der Kläger und des \nBeigeladenen zueinander und der Bebauung wird im Übrigen auf die in den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Karten Bezug \ngenommen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Fluchtlinienplans \nNr. 301 der Stadt N. \n\n3\n\nUnter dem 10. April 1991 (Bauschein Nr. 0000/1990) hatte der Beklagte dem L \ne.V. aus N eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines auf dem G2 \nbefindlichen Teppichlagers in eine Begegnungsstätte mit Gebetsräumen, Teestube \nund Schulungsräumen für insgesamt 120 Personen sowie für die Errichtung von acht \n(zusätzlichen) Stellplätzen erteilt. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk \nversehenen Bauvorlagen befand sich auf dem Vorhabengrundstück bereits eine \nDoppelgarage. In der Betriebsbeschreibung heißt es bezüglich der Betriebszeiten, \n„Beten nach Maßgabe der Religionsrituale\". \n\n4\n\nMit Bauschein vom 1. Oktober 2002 (Nr. 000/02) und Nachtragsgenehmigung \n(Nr. 1) vom 3. Februar 2003 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Jugendfreizeitgebäudes und zur Anlegung \nvon 14 Stellplätzen auf den G2 und G3438 (postalisch ehemals Ustraße 0a). Über \nden Rohbau gelangte das Vorhaben nicht hinaus.\n\n5\n\nAm 30. März 2004 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß einen \nplanungsrechtlichen Vorbescheid (Az.: 00/03) zur Errichtung einer Moschee auf dem \nEckgrundstück S2straße/Ustraße in N (G2, G3) und unter dem 30. August 2004 eine \nBaugenehmigung (Bauschein Nr. 000/04) zur Errichtung einer Moschee mit \nVereinslokal und Schulungs- sowie Büroräumen auf den G2, G3 und G4. Die für das \nGebäude zulässige Personenzahl wurde auf höchstens 200 Personen begrenzt (vgl. \nZiffer 1. der Bedingungen zur Baugenehmigung). Nachdem der Beigeladene gegen \ndiese Nebenbestimmung Widerspruch erhoben hatte, änderte der Beklagte diese mit \nBescheid vom 10. Oktober 2004 dahingehend ab, dass von der Beschränkung der \nPersonenzahl die Gebetsräume ausgenommen sind, wenn diese zu religiösen \nZwecken genutzt werden. \n\n6\n\nGegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 30. August 2004 erhoben die \nKläger unter dem 13. September 2004 Nachbarwiderspruch. Mit bei dem \nerkennenden Gericht am 22. November 2004 eingegangenem Schriftsatz suchten \nsie darüber hinaus um vorläufigen Rechtsschutz (4 L 3436/04) nach. Den \nRechtsschutzantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17. Februar 2005 ab. Auf \ndie Beschwerde der Kläger ordnete das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. Mai 2005 (21 B 459/05, zuvor \n22 B 459/05) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die \ndem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 30. August 2004 in \nGestalt des Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2004 an. Auf die Gründe der \nvorgenannten Entscheidungen wird Bezug genommen. \n\n7\n\nNachdem der Beigeladene insbesondere die Anordnung der Stellplätze \numgeplant hatte, beantragte er am 5. August 2005 erneut die Erteilung einer \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Moschee mit Vereinslokal und \nSchulungs- sowie Büroräumen auf dem Grundstück S2straße 000 in N. Das \nStaatliche Umweltamt E1 teilte dem Beklagten sodann unter dem 1. September 2005 \nmit, dass sich die Immissionssituation auf dem Grundstück der Kläger durch die \nReduzierung der Stellplätze auf dem G2 und eine zum G1 geplante Mauer mit einer \nHöhe von 2 m „noch weiter verbessern\" werde. Gegen die Umplanung bestünden \naus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine Bedenken. \n\n8\n\nDer Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 14. November 2005 \n(Bauschein Nr. 000/05) die Baugenehmigung, die er mit diversen \nNebenbestimmungen versah. So dürfen sich in dem Gebäude und auf dem \nGrundstück des Beigeladenen tagsüber (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) insgesamt \nmaximal 200 Personen - in der übrigen Zeit maximal 70 Personen - aufhalten \n(Ziffern 5. und 6. der Bedingungen zur Baugenehmigung). Nach Ziffer 7. dürfen die \nPKW-Stellplätze Nr. 4 bis 14 in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht genutzt \nwerden. Sie müssen während dieser Zeit mit einer Kette abgesperrt werden. Ferner \nmuss dafür gesorgt werden, dass dort parkende Fahrzeuge die abzusperrenden \nStellplätze bis 22.00 Uhr verlassen haben. Die Treppe im Minarett dient nach Ziffer 1. \nder Auflagen lediglich zu Wartungszwecken. Zum Grundstück der Kläger ist \nschließlich eine Einfriedung mit einer Höhe von zwei Metern herzustellen (vgl. \nZiffer 2. der Auflagen). Wegen der Lage der Einfriedung und der Stellplätze wird auf \nden mit Genehmigungsvermerk versehenen amtlichen Lageplan verwiesen. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 haben die Kläger Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 14. November 2005 erhoben und am \n27. Dezember 2005 um vorläufigen Rechtsschutz (4 L 2415/05) nachgesucht. Den \nEilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 6. März 2006 ab. Die Beschwerde \nder Kläger hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 (10 B 471/06) ordnete das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 14. November 2005 an und führte zur \nBegründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße, soweit die „Einfriedung\" \nan der Grenze zum Grundstück der Kläger und in südlicher Richtung in einem \nweiteren Bereich von ca. 1 m auf dem Grundstück des Beigeladenen verlaufe, gegen \ndie nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Auf die \nGründe im Übrigen wird Bezug genommen.\n\n10\n\nUnter dem 19. Juli 2006 beantragte der Beigeladene bei dem Beklagten erneut \ndie Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Moschee mit \nVereinslokal und Schulungs- und Büroräumen auf dem Grundstück S2straße 000 in \nN. Eine „Einfriedung\" ist in den Bauvorlagen nicht mehr vorgesehen. Die begehrte \nBaugenehmigung erteilte der Beklagte am 10. August 2006 (Bauschein Nr. 000/06) \nim Wesentlichen mit den „Bedingungen\" und „Auflagen\" der Genehmigung vom 14. \nNovember 2005. Mit Schreiben vom 1. September 2006 erhoben die Kläger \nhiergegen Widerspruch, den der Landrat des Kreises X mit Widerspruchsbescheid \nvom 30. Januar 2007, zugestellt am 9. Februar 2007, zurückwies. \n\n11\n\nAm 8. März 2007 haben die Kläger Klage erhoben.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nBeklagten vom 10. August 2006 für die Errichtung einer \nMoschee mit Vereinslokal sowie Schulungs- und Büroräumen \nauf dem Grundstück S2straße 000 in N (G2, G3 und G4) und den \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises X vom 30. \nJanuar 2007 aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom \n13. Februar 2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren \n4 L 3436/04 und 4 L 2415/05 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und des Landrates des Kreises X Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 10. August 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises X vom 30. Januar 2007 verletzt \ndie Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\n1. Die Kläger können sich gegen das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben \nnicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart nach § 34 Abs. 2 \nBauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung wehren. Ein \nsolcher Abwehranspruch wird bereits durch die Zulassung eines mit einer \n(faktischen) Gebietsausweisung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch \ndas nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets \neingeleitet wird. Der Gebietsgewährleistungsanspruch besteht dabei sowohl in durch \nBebauungspläne festgesetzten Baugebieten als auch, was vorliegend mangels eines \nqualifizierten Bebauungsplans in Betracht zu ziehen ist, in faktischen Baugebieten \nnach § 34 Abs. 2 BauGB. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002, 10 B 1618/02; VG Braunschweig, \nUrteil vom 16. März 2005, 2 A 388/04.\n\n21\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist mit dem vorhandenen Gebietscharakter \nvereinbar. Die bauliche Nutzung in der Umgebung des Grundstücks des \nBeigeladenen stellt sich nach Auswertung des Akten- und Kartenmaterials sowie \nunter Berücksichtigung der Eindrücke des Berichterstatters im Ortstermin, die dieser \nder Kammer vermittelt hat, wie folgt dar: Entlang der Ustraße stehen im \neingesehenen Bereich beidseits Wohnhäuser. Die nördliche Bebauung der L1nallee, \ndie sich an das G5 in westlicher Richtung anschließt, ist ebenfalls durch Wohnhäuser \ngeprägt. Hiervon hebt sich die straßennahe Bebauung an der S2straße (G3, G2, G5), \nan der auch das Grundstück des Beigeladenen liegt, deutlich ab. So ist auf dem \nEckgrundstück L1allee/S2straße (G5) ein eingeschossiges Gebäude vorhanden, das \ngewerblich genutzt wird. In diesem Gebäude befindet sich ein chinesisches \nRestaurant („I\"), eine Änderungsschneiderei und ein Küchenstudio (T Küchen). \nHieran nördlich angrenzend liegt das Grundstück des Beigeladenen, auf dem sich \nunter anderem ein als Moschee genutztes eingeschossiges Gebäude befindet. Dies \nberücksichtigend, kann - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht davon \nausgegangen werden, dass die nähere Umgebung des Vorhabens einem reinen \nWohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspricht. Vielmehr ist zwischen der reinen \nWohnbebauung einerseits und der durch gewerbliche Nutzung geprägten \nstraßennahen Randbebauung andererseits eine faktische Gebietsgrenze (zweier \nfaktisch unterschiedlich genutzter Gebiete) anzunehmen, wobei nicht \nentscheidungserheblich ist, ob das zuletzt genannte Gebiet als - faktisch - \nallgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet zu qualifizieren ist. Gegen die Annahme \neines reinen Wohngebietes spricht jedenfalls, dass dort ein Küchenstudio weder \nallgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 3 Abs. 2, Abs. 3 BauNVO). Es \nhandelt sich nicht um einen Laden, der „zur Deckung des täglichen Bedarfs für die \nBewohner des Gebiets dient\" (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Ein täglicher Bedarf ist ein \nsolcher, der zwar nicht notwendig an jedem Tag, aber regelmäßig und in kurzen \n(Hervorhebung durch die Kammer) Zeitabständen neu entsteht, so dass weitere \nWege zu seiner Befriedigung nicht zugemutet werden sollen. Artikel zur Deckung des \ntäglichen Bedarfs sind etwa Lebens- und Genussmittel, Getränke, Zeitungen, \nZeitschriften und Drogerieartikel. \n\n22\n\nVgl. Brügelmann, BauGB, Loseblattsammlung, Band 6 (BauNVO), Stand: September 2007, \n§ 3 Rdnr. 71 und 73. \n\n23\n\nAuf eine Bedarfsdeckung im vorgenannten Sinne ist ein Küchenstudio nicht \nausgerichtet. Auch das ebenfalls auf dem Grundstück S2straße 000 befindliche \nchinesische Restaurant („I\") ist in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Der \nVerordnungsgeber hat in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zwischen \nLäden und Schank- und Speisewirtschaften differenziert (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 3 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Letztere hat der Verordnungsgeber nicht \nin § 3 BauNVO aufgenommen. Sie können in einem reinen Wohngebiet mithin auch \nnicht ausnahmsweise zugelassen werden. \n\n24\n\nVgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 24. November 1967, IV B 230.66; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 14. November 1984, 3 S 2612/84 (zu Straußen- beziehungsweise \n„Besenwirtschaften\"); Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Band 5 \n(BauNVO), Stand: September 2007, § 3 Rdnr. 16; Jäde, Dirnberger, Weiss, BauGB und \nBauNVO, 4. Auflage, § 3 Rdnr. 39. \n\n25\n\nBei dem in Rede stehenden Restaurant handelt es sich um eine Schank- und \nSpeisewirtschaft, weil im Vordergrund der Betätigung die Verabreichung von Speisen \nund Getränken steht. Offen bleiben kann, ob das gewerblich genutzte Gebiet an der \nS2straße als faktisches Mischgebiet (oder allgemeines Wohngebiet) zu qualifizieren \nist, weil das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen als Anlage für \nkirchliche, kulturelle und soziale Zwecke in beiden Gebietstypen allgemein zulässig \nist (vgl. §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Da als Ausfluss der staatlichen \nNeutralität auch die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt \nwerden muss, ist die geplante Moschee unter diese Vorschrift zu subsumieren und \ndamit nach ihrer Art am streitgegenständlichen Standort allgemein zulässig. \n\n26\n\nVgl. auch zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Betsaales und einer Koranschule \nin einem allgemeinen Wohngebiet sowie in einem Mischgebiet: BVerwG, Urteil vom 27. Februar \n1992, 4 C 50/89, JURIS; eine Moschee betreffend: VG Frankfurt, Urteil vom 29. August 2001, \n3 E 815/01 (2).\n\n27\n\n2. Das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wird durch das \ngenehmigte Vorhaben zu Lasten der Kläger nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift sind \ndie im jeweiligen Baugebiet an sich gestatteten baulichen Anlagen im Einzelfall unter \nanderem unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung \nder Eigenart des betreffenden Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO) oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die \nnach der Eigenart des Baugebiets dort unzumutbar sind (Satz 2 der genannten \nVorschrift). Dies ist hier nicht der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das \nBaugebiet infolge der auf dem Grundstück des Beigeladenen seit nunmehr nahezu \n17 Jahren vorhandenen Begegnungsstätte nicht unerheblich vorbelastet ist. Bereits \nunter dem 10. April 1991 hatte der Beklagte dem L e.V. aus N eine Baugenehmigung \nzur Nutzungsänderung des auf dem G2 befindlichen Teppichlagers in eine \nBegegnungsstätte mit Gebetsräumen, Teestube und Schulungsräumen für \ninsgesamt 120 Personen sowie für die Errichtung von acht (zusätzlichen) Stellplätzen \nerteilt (Bauschein Nr. 0000/1990). Bezüglich der Betriebszeiten hieß es ausweislich \nder mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung „Beten nach \nMaßgabe der Religionsrituale\". Die von den Klägern in diesem Verfahren \nangegriffene Baugenehmigung des Beklagten vom 10. August 2006 begrenzt die \nNutzung des Vorhabengrundstücks nachts auf maximal 70 Personen (vgl. Ziffer 6. \nder Bedingungen). Damit ist die maximal zulässige Zahl der Nutzer gegenüber der \nunter dem 10. April 1991 genehmigten Begegnungsstätte nachts um 50 Personen \nreduziert. Auch sonst werden die mit der Nutzung des unter dem 10. August 2006 \ngenehmigten Vorhabens einhergehenden Störungen das Maß dessen, was zumutbar \nist, nicht übersteigen. Durch den An- und Abfahrtsverkehr werden für die Kläger auf \ndem Vorhabengrundstück keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen. \nUnmittelbar an der rückwärtigen Grenze zum Grundstück der Kläger sind keine \nStellplätze (mehr) angeordnet. Hinzu kommt, dass die Stellplätze Nr. 4 bis 14 in der \nZeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr nicht genutzt werden dürfen. Sie müssen während \ndieser Zeit mit einer Kette abgesperrt werden. Ferner muss dafür gesorgt werden, \ndass dort parkende Fahrzeuge die abzusperrenden Stellplätze bis 22.00 Uhr \nverlassen haben (vgl. Ziffer 7. der Bedingungen zur Baugenehmigung vom \n10. August 2006). In diesem Bereich können nachts lediglich die straßennah \nangeordneten Stellplätze Nr. 1 bis 3 sowie 15 und 16 genutzt werden, die auf der \ndem hinteren Grundstücksbereich der Kläger abgekehrten Seite liegen. Letztlich wird \ndie Errichtung der Moschee auch die von der S2straße (L 000) verursachten \nGeräusch- und Geruchsbelästigungen abschirmen. Bei der S2straße handelt es sich \num eine Hauptverkehrsstraße in N. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung \n(DTV) der S2straße liegt nach den Angaben des Beklagten, denen die Kläger nicht \nentgegengetreten sind, im Bereich nördlich der L1allee bei über 15.900 PKW-\nEinheiten. Auch sonst lässt sich für eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten \nVorhabens nichts feststellen. Im Einzelfall kann zwar ein Mangel an Stellplätzen \ngegen das bauplanungsrechtliche Verbot der Rücksichtnahme verstoßen. Sind aber \nNachbargrundstücke eines Bauvorhabens, wie hier, durch Straßen- und \nParksuchverkehr situationsvorbelastet, so kann ein Mangel an Stellplätzen nur dann \ngegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn mit dem Vorhaben eine \nVerschärfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hieraus ergebende \nGesamtbelastung die Eigentümer unzumutbar trifft.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998, 11 A 7238/95, JURIS, in dem ferner darauf \nhingewiesen wird, dass § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW selbst kein nachbarliches Abwehrrecht \nvermitteln, da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht ausschließlich \nund allein dem Schutz öffentlicher Interessen dienen. \n\n29\n\nOb ein Mangel an Stellplätzen vorliegt, kann hier offen bleiben. Denn mit dem \nVorhaben des Beigeladenen geht keine Verschärfung im obigen Sinne einher. Für \ndie Besucher der Begegnungsstätte, deren Anzahl in der \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 10. April 1991 auf 120 Personen beschränkt \nwar, standen insgesamt zehn Stellplätze zur Verfügung. Dieses Verhältnis verbessert \nsich mit dem Neubauvorhaben des Beigeladenen. In dem Gebäude und auf dem \nGrundstück des Beigeladenen dürfen sich tagsüber (zwischen 6.00 und 22.00 Uhr) \nmaximal 200 Personen und nachts (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) höchstens 70 \nPersonen aufhalten (vgl. Bedingungen 5. und 6. zur Baugenehmigung vom \n10. August 2006). Von den Besuchern können dabei tagsüber 20 und nachts 9 \nStellplätze (Nr. 1 bis 3 und 15 bis 20) angefahren werden. Insbesondere während der \nNachtzeit wird sich die Verkehrssituation vor dem Hintergrund, dass die maximal \nzulässige Zahl der Nutzer auf 70 Personen reduziert wurde, verbessern. Das, was zu \nLasten der Kläger an Beeinträchtigungen übrig bleibt, müssen diese als Nachbarn \neiner seit langem genutzten Moschee hinnehmen, zumal ihr Grundstück, wie \nausgeführt, an ein (auch) gewerblich genutztes Baugebiet angrenzt. Hinzu kommt, \ndass nach der gesetzlichen Wertung die Nachbarn einer in einem Baugebiet \nallgemein zulässigen kirchlichen und kulturellen Anlage die mit deren Benutzung \nüblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen haben. \nDazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992, 4 C 50.89.\n\n31\n\nNichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Nachtgebet in der Sommerzeit \nregelmäßig in die Nachtzeit fällt. Vor dem Hintergrund, dass dieses Gebet nach den \nAngaben des Beigeladenen in der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen \nNutzungsbeschreibung nur von wenigen Personen (20 bis 40) wahrgenommen wird, \nlässt bereits die damit verbundene relativ geringe Anzahl von Fahrzeugbewegungen \neine erhebliche Störung der Nachtruhe nicht befürchten. Aus diesen Gründen liegt \n(auch) ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht vor, wonach \nStellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre \nBenutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und \nWohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare \nMaß hinaus stören. Nicht zuletzt ist hinsichtlich des der Baugenehmigung des \nBeklagten vom 10. August 2006 zugrunde liegenden Lärmschutzkonzeptes \n(Regelungen hinsichtlich der Nutzug der Stellplätze, Beschränkung der \nBesucherzahlen, etc.) zu berücksichtigen, dass der Beklagte zum \nbauordnungsrechtlichen Einschreiten bis hin zum Erlass einer Nutzungsuntersagung \nberechtigt wäre, sollte eine von der Genehmigung abweichende Nutzung des \nVorhabens aufgenommen werden. \n\n32\n\n3. Das Vorbringen der Kläger, mit Blick auf die Kapazität des genehmigten \nVorhabens sei zu erwarten, dass zukünftig weitaus mehr als 200 Personen die \nMoschee nutzen würden, verhilft ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand \nder gerichtlichen Überprüfung kann grundsätzlich nur die erteilte Baugenehmigung \nsein, also ohne Rücksicht auf denkbare (formell illegale) Nutzungsänderungen, die \ngegebenenfalls wegen Abweichung von der Genehmigung untersagt werden können. \nDenn der Bauherr bestimmt mit seinem Baugesuch und den beigefügten \nBauvorlagen den Prüfungsumfang und Genehmigungsgegenstand, auf den allein \nsich die Baugenehmigung beziehen kann. Eine Ausnahme gilt zwar dann, wenn \nbereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in \nWahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das \nVorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In Fällen eines derartigen \n„Etikettenschwindels\" ist ausnahmsweise ein Durchgriff auf das wirklich Gewollte \ngeboten, weil die Bauaufsichtsbehörde sich nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf \nden formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz \nzulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt. \n\n33\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 1993, 6 L 169/90, JURIS.\n\n34\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Den Bauvorlagen lässt sich nicht \nentnehmen, dass der Beigeladene eine Nutzung des Vorhabengrundstücks \nbeabsichtigt, die von der ihm (zuletzt) unter dem 10. August 2006 erteilten \nGenehmigung abweicht. In der Nutzungsbeschreibung hat der Beigeladene im \nEinzelnen angegeben, wie viele Besucher durchschnittlich an den fünf täglichen \nGebeten teilnehmen (vgl. Ziffer 2.3. und 4.2.2.f). Diese Besucherzahlen liegen \ndeutlich unter 200. Dass die dortigen Angaben unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich \nund wird auch von den Klägern nicht substanziiert vorgetragen. Soweit der \nBeigeladene in der Nutzungsbeschreibung angegeben hat, dass das Nachtgebet im \nFastenmonat Ramadan (das ungefähr in den Monaten April bis August nach \n22.00 Uhr stattfindet) von ungefähr „40-70 Männern und ebenso vielen Frauen\" \nbesucht werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diesbezüglich ist in der \nangegriffenen Baugenehmigung durch die Begrenzung der Besucherzahl unter Ziffer \n6. der „Bedingungen\" für die Zeit ab 22.00 Uhr eine eindeutige Regelung getroffen \nworden, an die sich der Beigeladene zu halten hat und die dem Beklagten bei einer \nvon der Baugenehmigung abweichenden Nutzung die Möglichkeit zum Einschreiten \nbietet.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006, 10 B 471/06, zu der zuvor von den Klägern \nangegriffenen und betreffend die Begrenzung der Besucherzahlen inhaltsgleichen \nBaugenehmigung des Beklagten vom 14. November 2005. \n\n36\n\nDabei ist von dem Beklagten in Rechnung zu stellen, dass sich die ihm nach § 61 \nAbs. 1 BauO NRW eingeräumte Überwachungspflicht verdichtet, sollten \nAnhaltspunkte vorliegen, die auf eine formell illegale Nutzung des Vorhabens \nhindeuten. Er hat dann von Amts wegen aufzuklären, ob Anlass zum \nordnungsbehördlichen Einschreiten besteht. \n\n37\n\nVgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. \nAuflage, § 61 Rdnr. 11 mit weiteren Nachweisen.\n\n38\n\n4. An der inhaltlichen Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung bestehen \nkeine Zweifel. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der \ngenehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite \nder für ihn legalen Nutzung und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der \nBaugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine \nsolche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - \ngegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des \nErklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. \n\n39\n\nVgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007, 10 A 4372/05, \nJURIS, mit weiteren Nachweisen. \n\n40\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Anforderungen gewahrt. Der Nutzungsumfang ist \ninsbesondere mit Blick auf die Bedingungen 5. und 6. der angegriffenen \nBaugenehmigung (Begrenzung der Besucherzahlen) klar geregelt. Überdies enthält \ndie Nutzungsbeschreibung unter Ziffer 4. detaillierte Angaben zu der beabsichtigten \nNutzung der einzelnen Räume. \n\n41\n\n5. Nicht zum Erfolg verhilft den Klägern ihr Vorbringen, die angegriffene \nBaugenehmigung des Beklagten vom 10. August 2006 verletze Vorschriften der \nVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten \n(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -). Die Vorschriften der \nVersammlungsstättenverordnung gelangen vorliegend nicht zur Anwendung, da sich \nin der Moschee (und auf dem Grundstück) nach Ziffer 5. der Bedingungen zur \nBaugenehmigung des Beklagten vom 10. August 2006 maximal 200 Personen \n(tagsüber) aufhalten dürfen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO). Hinzu kommt, dass das \nstreitbefangene Vorhaben im Wesentlichen Räume umfasst, die dem Gottesdienst \ngewidmet und demnach dem Anwendungsbereich der Verordnung entzogen sind \n(vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStättVO). \n\n42\n\n6. Das genehmigte Vorhaben übt unter Berücksichtigung der Bauvorlagen und \nnach den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die dieser der Kammer \nauch unter Hinweis auf die anlässlich des Ortstermins aufgenommenen Lichtbilder \n(vgl. Bilder 1 bis 4) vermittelt hat, keine erdrückende Wirkung auf die angrenzenden \nWohnhäuser aus. Ob einem Baukörper erdrückende Wirkung zukommt, ist danach \nzu beurteilen, welche optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in \ndessen schützenswerten Bereichen hat. Zwischen der Moschee und dem Wohnhaus \nder Kläger liegt noch das von dem Vorbeter des Beigeladenen genutzte Wohnhaus \nUstraße 0c, 0d. Mit einer Traufhöhe von 35,37m über NN bleibt die Moschee noch \nunterhalb der Firsthöhe dieses Gebäudes (35,41m über NN). Zwar ist das Minarett \ndeutlich höher (44,59m über NN). Diese bauliche Anlage ist aber auf Grund ihrer \nschlanken Ausführung optisch kein massives Bauwerk, das die Umgebung \nbeherrscht. Zudem liegt es an der S2straße und damit auf der dem Grundstück der \nKläger abgewandten Grundstücksseite des Beigeladenen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 3 \nVwGO), weil der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich mithin auch einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-28/4-k-945-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-28/4-k-945-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257303","retrieved":"2026-07-09 02:21:30.456615+00:00"}}