{"status":"available","doknr":"OLD257304","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0228.11K2367.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"11 K 2367/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1983 geborene Kläger absolvierte vom 2. Januar bis zum 30. \nSeptember 2006 seinen Zivildienst. Während dieser Zeit ruhte sein Arbeitsverhältnis \nals Gießer bei der U GmbH. Im Oktober 2006 beantragte er beim Bundesamt für den \nZivildienst (Bundesamt) die Erstattung der von ihm während des Zivildienstes \ngeleisteten Beiträge in Höhe von 100,- EUR monatlich für eine bei der B \nLebensversicherungs-AG abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung \n(Versicherung Nr. 00 000 000 0), die am 1. Dezember 2004 begann und - neben \nRegelungen zur Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge - zur Altervorsorge \nfür den Fall des Erlebens des 1. Dezember 2042 die Zahlung einer lebenslangen \nRente von monatlich 37,11 EUR je 10.000 EUR Policenwert oder die Auszahlung \neines einmaligen Kapitals in Höhe des Policenwertes vorsieht. Vom monatlichen \nBeitrag in Höhe von 100,- Euro entfallen 81,87 EUR auf die Altervorsorge, der Rest \nauf Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge. Nach den \nVertragsbedingungen kann der vereinbarte Leistungszeitpunkt - nicht nur um bis zu 5 \nJahre vorgezogen, sondern auch - einmalig oder mehrmalig um bis zu 5 Jahre \naufgeschoben werden, vorausgesetzt die versicherte Person hat zum \naufgeschobenen Leistungszeitpunkt höchstens das 75. Lebensjahr vollendet. Die B \nLebensversicherung bestätigte dem Kläger die Einzahlung eines Gesamtbeitrags von \n1.200,- EUR in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. November 2006 lehnte das Bundesamt den \nErstattungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Zwar sei im Text \ndes einschlägigen Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung \nzum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG) nicht ausdrücklich die \nAltersgrenze 60. Lebensjahr genannt. §§ 14a Abs. 4 Satz 1 und 14b Abs. 2 Satz 1 \nArbPlSchG machten jedoch mit ihrer vorrangigen Bezugnahme auf die gesetzliche \nRentenversicherung deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge \nzu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung am Leitbild der \ngesetzlichen Rentenversicherung orientierten. Der früheste Zeitpunkt für den Bezug \nder gesetzlichen Altersrente sei nach § 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Sechstes \nBuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die Vollendung des 60. \nLebensjahres. Die Laufzeit der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung \nende indes bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres. \n\n4\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Eine \nvorrangige Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung sei in §§ 14a bzw. \n14b ArbPlSchG nicht zu erkennen. Dass seine Rentenversicherung fünf Monate vor \nVollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung komme, sei unerheblich, zumal \nder Leistungszeitpunkt um bis zu fünf Jahre nach hinten verschoben werden \nkönne.\n\n5\n\nDie Nachfrage des Bundesamtes, ob es sich bei der mit dem Kläger vereinbarten \nLaufzeit von 38 Jahren um die maximal zu vereinbarende Laufzeit handele, verneinte \ndie B Lebensversicherung-AG mit Schreiben vom 18. April 2007 und teilte mit, dass \ndas höchstmögliche Rentenbeginnalter bei diesem Tarif 85 Jahre betrage.\n\n6\n\nDaraufhin wies das Bundesamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n2. Mai 2007 - an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Mai 2007 per \nEinschreiben aufgegeben - als unbegründet zurück. In der Begründung wird \nergänzend ausgeführt: Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai \n1997 entschieden habe, könnten Lebensversicherungen nur dann als Alters- und \nHinterbliebenenversorgung anerkannt werden, wenn die Auszahlung der \nVersicherungssumme nach Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sei. \nAbweichend hiervon könnten die Beiträge zu einer fondsgebundenen \nLebensversicherung, deren Fälligkeit im Erlebensfall auf einen Zeitpunkt vor \nVollendung des 60. Lebensjahres vereinbart sei, erstattet werden, wenn die vom \nVersicherungsunternehmen angebotene maximale Laufzeit abgeschlossen worden \nsei. Letzteres sei hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherung des Klägers \naber nicht der Fall. \n\n7\n\nMit der am 4. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger einen \nErstattungsanspruch in Höhe des auf die Altervorsorge entfallenden Beitragsteils in \nHöhe von 81,87 EUR weiter und macht hierzu ergänzend geltend, dass bereits aus \ndem Abschluss einer Rentenversicherung deutlich werde, dass er damit Vorsorge für \nsein Alter habe treffen wollen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für den Zivildienst vom 15. November 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 2. Mai 2007 zu verpflichten, ihm für die Zeit \nseines Zivildienstes vom 2. Januar bis zum 30. September 2006 \nBeiträge zu seiner fondsgebundenen Rentenversicherung bei \nder B Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. 00 000 000 0) \nin Höhe von insgesamt 9 x 81,87 (= 736,83) Euro zu \nerstatten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nund weist ergänzend darauf hin, dass eine mögliche nachträgliche Änderung des \nBezugszeitpunktes unbeachtlich sei, da dass ArbPlSchG verlange, dass das \nVersicherungsverhältnis in genau dieser Form bei Antragstellung mindestens 12 \nMonate bestehe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 28. Februar 2008 nicht vertreten war. Denn die \nBeklagte ist zu diesem Termin ordnungsgemäß über das sie vertretende Bundesamt \ngeladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 23, 26, \n29, 31, 33 und 35 der Gerichtsakte).\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erstattung der vom \nKläger während seines Zivildienstes geleisteten Beiträge zu seiner fondsgebundenen \nRentenversicherung bei der B Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. 00 000 \n000 0) mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2006 und \nWiderspruchsbescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2007 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn \nder Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche Erstattung.\n\n17\n\nNach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG, der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 des \nGesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) \nauch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer - wie den Kläger - gilt, werden einem \nArbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine \nHöherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen \nAlters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehr- \nbzw. Zivildienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor \nBeginn des Dienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den \nAufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Dienstes \nmindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 \nnicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung \nim Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. \nDiese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt.\n\n18\n\nDenn die vom Kläger abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung \nstellt nicht nur keine „Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\", \nsondern auch keine „sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung\" im Sinne des \nArbPlSchG dar.\n\n19\n\nLebensversicherungsbeiträge zählen zu einer \"sonstigen Alters- und \nHinterbliebenenversorgung\", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht \nder privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen dienen. § 14a Abs. 4 Satz 1 \nArbPlSchG macht mit der vorrangigen Bezugnahme auf die \"Höherversicherung in \nder gesetzlichen Rentenversicherung\" - ebenso wie § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG \nmit der vorrangigen Bezugnahme auf die \"gesetzliche Rentenversicherung\" - \ndeutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer \"sonstigen \nAlters- und Hinterbliebenenversorgung\" an dem Leitbild der gesetzlichen \nRentenversicherung orientieren. Das Gesetz selbst legt deshalb nahe, den Begriff \nder \"sonstigen Altersversorgung\" in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der \nAltersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers \ndie Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des \nDienstpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die \ngesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist. Danach war bis zuletzt die \nRegelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente die Vollendung des 65., in \nbesonderen Fällen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Daher sind Beiträge zu \neiner Lebensversicherung während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes nach dem \nArbPlSchG nur dann erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit \nVollendung des 60. Lebensjahres fällig wird.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46; OVG NRW, Urteil \nvom 10. Februar 1998 - 25 A 4709/94 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2005 - 11 K \n1898/04 -.\n\n21\n\nDies gilt auch für eine private Rentenversicherung - wie die vom Kläger hier \nabgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung -, zumal es sich bei ihr \nlediglich um eine besondere Form der Lebensversicherung handelt.\n\n22\n\nVgl. Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Bd. 16, S. 488.\n\n23\n\nDie Versicherung des Klägers wird jedoch nach dem vorgelegten \nVersicherungsvertrag ohne weitere Absprache bereits am 1. Dezember 2042 fällig, \nd.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat.\n\n24\n\nDer Einwand des Dienstpflichtigen, dass auch eine vor diesem Zeitpunkt fällig \nwerdende Versicherung - etwa angesichts der vom Kläger hier betonten besonderen \nzeitlichen Nähe zu dieser Altersgrenze - seiner Altersversorgung dient, den das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz im \noben genannten letztlich vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit \nbei entsprechender Substantiierung noch zulassen wollte,\n\n25\n\nBeschluss vom 6. Februar 1995 - 25 A 997/93 -, zitiert nach Juris\n\n26\n\nist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Diese \npauschalierende Sichtweise lässt sich insbesondere mit den schützwürdigen \nBelangen einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. \n\n28\n\nDementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen seine frühere Rechtsprechung nachfolgend ausdrücklich aufgegeben.\n\n29\n\nUrteil vom 10. Februar 1998, 25 A 4709/94 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks.\n\n30\n\nSchließlich greift auch der Hinweis des Klägers auf die vertraglich vorgesehene \nMöglichkeit einer Aufschiebung des Leistungszeitpunktes nicht durch. Zum einen ist \neine solche Verlängerung bis zum grundsätzlich vorliegende für die \nVerpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung soweit \nersichtlich noch nicht erfolgt. Zum anderen könnte eine nach Ableistung des \nZivildienstes erfolgte Aufschiebung des Leistungszeitpunktes aber auch nicht \nberücksichtigt werden, da §§ 14a Abs. 4 Satz 1 wie auch 14b Abs. 2 Satz 2 \nArbPlSchG mit der sogenannten Zwölfmonatsklausel eine materiellrechtliche \nRegelung enthalten, dass bei der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der \nVersicherungsverhältnisse auf den Zustand vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes \nabzustellen ist. So werden nach diesen Vorschriften die Beiträge nicht nur in Höhe \ndes für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Dienstes durchschnittlich \nentrichteten Betrages erstattet, sondern es wird auch ausdrücklich gefordert, dass \ndie Versicherung bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes mindestens zwölf Monate \nbesteht. Knüpft das Gesetz somit hinsichtlich des Bestandes der betreffenden \nVersicherung ausnahmslos an die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so \ngilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und \nHinterbliebenenversorgung. Denn die Regelungen zum Bestand der Versicherung \nund zur Leistung der Versicherungsbeiträge beziehen sich insoweit erkennbar nicht \nauf irgendeine Versicherung, sondern auf diejenige zur Alters- und \nHinterbliebenenversorgung. Wenn eine Versicherung erst durch eine Änderung nach \nBeendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes die Voraussetzungen zur Annahme einer \nAltersversorgung erfüllt, so bestand entgegen §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz \n2 ArbPlSchG bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes eben noch nicht für \nmindestens zwölf Monate eine der Altersversorgung dienende Versicherung.\n\n31\n\nVgl. VG Düsseldorf, a.a.O.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-28/11-k-2367-07","cited_norms":[{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":4},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-28/11-k-2367-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257304","retrieved":"2026-07-09 02:21:30.542403+00:00"}}