{"status":"available","doknr":"OLD257350","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0227.24K5566.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"24 K 5566/07","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger \neine Niederlassungserlaubnis nach den §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 102 Abs. 2 \nAufenthG zu erteilen. \n\n3\n\nDer Kläger wurde am 0.0.1991 geboren und reiste mit seinen Eltern im \nMai 1997 ins Bundesgebiet ein. \nAsylverfahrensrechtliche Begehren blieben im Ergebnis erfolglos.\n\n4\n\nDie zunächst im Bescheid (0000000-000) des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 10. Oktober 1998 erfolgte Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 AuslG wurde auf Betreiben des Bundesbeauftragten \nim Klageverfahren durch den Gerichtsbescheid der 15. Kammer des Hauses vom 15. \nMärz 2001 (15 K 9034/04.A)aufgehoben. \nDie Versagung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG durch den Bescheid \n(0000000-000) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n8. Juli 2003 wurde inzwischen bestandskräftig, nachdem die 14. Kammer des Hauses \ndie dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 29. November 2004 (14 K 4771/03.A) \nabgewiesen hat.\n\n5\n\nSeither wurde der Kläger geduldet.\n\n6\n\nEinen ersten Versuch der Legalisierung des Aufenthaltes unternahm der \nKläger im September 2000 mit dem Ziel eines Aufenthaltsrechts aus \nhumanitären Gründen in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis alten Rechts. \nDie dies \n\n7\n\nwegen der aus § 42 AsylVfG fließenden Bindung an die zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse verneinende Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nwegen der vom Härtefall-Erlass von 1999 nicht erfassten Herkunft des Klägers \nund wegen mangelnder Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen der Härtefall-\nRegelung von 2001 \n\n8\n\nversagende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2001 hat \ndas erkennende Gericht auf der Basis des neuen, auch jetzt geltenden \nRechts mit Gerichtsbescheid vom 14. Juni 2005 (24 K 8873/03) bestätigt. \n\n9\n\nKurz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Gerichtsbescheides beantragte \nder Kläger erneut, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nzu erteilen.\n\n10\n\nDieses Begehren war im wesentlichen gestützt auf den - zutreffenden - Umstand, \ndass die UNMIK bereits im Frühjahr 2003 und Frühjahr 2004 der Rücknahme des \nKlägers und seiner Familie mit Blick auf die Unterrichtung über die Erkrankung des \nVaters des Klägers verweigert hatte. Ferner wurde nun erstmals vorgebracht, es \nhandele sich um eine gemischt ethnische Familie, weil ausweislich der Namen seiner \nGroßeltern väterlicherseits der Vater des Klägers serbischer, die Familie \nmütterlicherseits hingegen albanischer Herkunft sei. Schließlich wurden zum \nNachweis der tatsächlichen Integration der Familie des Klägers in die Verhältnisse an \nihrem derzeitigen Wohnort zahlreiche Voten von Freunden, Nachbarn, Bekannten und \ndes ehemaligen Arbeitgebers des Vaters des Klägers sowie die Schulzeugnisse des \nKlägers und seiner Schwester sowie die Einschätzung ihrer Integration durch ihre \nLehrer eingereicht.\n\n11\n\nDie Ablehnung dieses Antrages mit Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 15. März 2006 fand die Billigung des Gerichts im rechtskräftigen \nGerichtsbescheid vom 25. Oktober 2006 (24 K 2445/06).\n\n12\n\nSeit dem 21. Februar 2007 ist der Kläger im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.\n\n13\n\nIn der irrigen Annahme, dieser sei auch für den hiesigen Kläger gestellt, \nlehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2007 einen \nAntrag von dessen Eltern auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. \nIn seinem Widerspruch dagegen vom 13. Oktober 2007 stellte der \nProzessbevollmächtigte des Klägers dies klar, was der Beklagte als eigenen \ndiesbezüglichen Antrag des Klägers wertete.\n\n14\n\nMit der hier angefochtenen - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 5. November 2007 zugestellten - Ordnungsverfügung vom 2. November \n2007 lehnte der Beklagte es ab, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu \nerteilen. \nEs fehle an der ununterbrochenen Innehaltung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach dem 5. Abschnitt oder nach § 102 Abs. 2 AufenthG anrechenbarer \nAufenthaltsbefugnisse oder vor dem 1. Januar 2005 erteilter Duldungen für \ndie Dauer der in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangten Zeit von 7 Jahren, \nweil der Kläger erst gut 8 Monate eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen besitze und die Zeiten seiner Duldungen seit dem 1. Januar 2005 \nnicht berücksichtigt werden könnten. \n\n15\n\nDer Kläger hat am 5. Dezember 2007 Klage erhoben und trägt vor, es sei \nin der Rechtsprechung der Kammer geklärt, dass Duldungen ungeachtet des \nGrundes ihrer Erteilung zu berücksichtigen seien; das „seit\" in § 26 Abs. 4 \nAufenthG könne nicht im Sinne des Beklagten interpretiert werden, sondern \nsei nur aus § 35 AuslG gleichsam mitgeschleppt worden; schließlich müsse \nberücksichtigt werden, dass das AufenthG zunächst keine Duldung kennen \nsollte, so dass die späte Einfügung dieses Institutes in das Gesetz nicht mit \nallen Verästelungen koordiniert sein möge. Ferner hält der Kläger die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt \nin dessen Beschluss vom 21. Juni 2006 (2 M 167/06) wegen des vorläufigen \nCharakters des dortigen Eilverfahrens für nicht hinreichend gesichert und die \nKommentierung von Hailbronner zu den §§ 26 und 102 AufenthG für nicht \nstimmig.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt, sinngemäß,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nOrdnungsverfügung vom 2. November 2007 zu \nverpflichten, dem Kläger eine \nNiederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 35 Abs. 1 und § 102 Abs. 2 \nAufenthG zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr weist über die Ausführungen in seiner Ordnungsverfügung hinaus darauf hin, \ndie Anrechenbarkeit nur von vor dem 1. Januar 2005 erteilten Duldungen sei \nkeineswegs irrtümlich oder willkürlich. Vielmehr solle damit dem Umstand Rechung \ngetragen werden, dass etliche der Ausländer, die unter Geltung des AuslG nur \ngeduldet waren, nach dem AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen erhalten konnten. Auch ein erst nach Inkrafttreten des AufenthG \neingereister Ausländer, der später eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen nach dem 5. Abschnitt erhalte, müsse nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nauch sieben Jahre bis zur Verfestigung seines Status in Gestalt einer \nNiederlassungserlaubnis warten, und es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde \nnoch unter Geltung des AuslG eingereiste, trotz Inkrafttreten des AufenthG aber \nmateriell illegal aufhältige Ausländer begünstigt werden sollten.\n\n21\n\nDie Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 7. Dezember \n2007 angehört worden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Widerspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \ndurch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist \nund die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden \nsind.\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet; der Beklagte hat die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis zu Recht versagt, so dass die Ordnungsverfügung vom 2. \nNovember 2007 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt; § \n113 Abs. 5 VwGO.\n\n26\n\n§ 35 Abs. 1 AufenthG trägt das Begehren des Klägers nicht, weil er im Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt, nicht \naber einer „Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt\" ist, womit § 35 AufenthG \nden Aufenthalt aus familiären Gründen meint.\n\n27\n\nFür § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt es an dem Erfordernis des Besitzes einer \nAufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt „seit sieben Jahren\".\n\n28\n\nEine solche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt der Kläger \nerst seit ungefähr einem Jahr. \n\n29\n\nIn den Jahren zuvor war er geduldet.\n\n30\n\nDass und warum dies der geltenden Gesetzeslage entsprach und der Aufenthalt \ndes Klägers unter Geltung des AufenthG nicht materiell legal und durch die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen formell zu legalisieren war, \nbetrachtet das Gericht durch seine Gerichtsbescheide vom 14. Juni 2005 (24 K \n8873/03) und vom 25. Oktober 2006 (24 K 2445/06) als geklärt. \nDeshalb bedarf keiner Vertiefung, was zu gelten hätte, wenn der Kläger schon vor \ndem Februar 2007 einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen gehabt hätte.\n\n31\n\nZeiten des illegalen Aufenthaltes sollen bei der Fristberechnung außer Betracht \nbleiben.\n\n32\n\nSo auch Ziffer 26.4.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise; \nVerwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21. September 2007 - 8 K 355/06 -; \nferner Hailbronner, AufenthG, Losblatt Stand April 2005, § 102 Rdnr. 24\n\n33\n\nDuldungen können nur nach § 102 Abs. 2 AufenthG und deshalb nur soweit auf \ndie Frist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angerechnet werden, als sie vor dem 1. \nJanuar 2005 galten, also unter Geltung des AuslG ergangen waren. \n\n34\n\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 21. Juni 2006 - 2 M 167/06 -.: \ndie von Funke-Kaiser im Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Losblatt Stand \nJuni 2007, § 102 Rdnr. 18 für denkbar gehaltene Anrechnung der Zeiträume, die eine \nnach dem AuslG erteilte Duldung noch in das Jahr 2005 hinein gegolten hat, steht hier \nnicht an, weil der Kläger vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen im Februar 2007 im Besitz von nach dem AufenthG erteilten Duldungen \nwar.\n\n35\n\nDies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut. Dass sich die zeitliche \nEinschränkung „vor dem 1. Januar 2005\" in § 102 Abs. 2 AufenthG nur auf die \nAnrechenbarkeit von Duldungen beziehen kann, erhellt sich auch daraus, dass es \nseit diesem Stichtag und dem Inkrafttreten des AufenthG „Aufenthaltsbefugnisse\" \nbegrifflich nicht mehr gibt; insoweit war eine zeitliche Eingrenzung mithin nicht \nerforderlich. \nDiese Auslegung deckt sich dies mit dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 2 \nAufenthG und ist nicht etwa gleichheitswidrig. Denn Duldungen nach dem AuslG \nerfassten teilweise auch Fallkonstellationen, in denen nach der Wertung des \nGesetzgebers des AufenthG der Aufenthalt durch Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen legalisiert werden soll.\n\n36\n\nSo auch Ziffer 102.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise und die \nGesetzesbegründung Bt.Drs 15/224, S. 420; \nferner Hailbronner, AufenthG, Losblatt Stand April 2005, § 102 Rdnr. 12, 13; \nGemeinschaftskommentar zum AufenthG, Losblatt Stand Juni 2007, § 26 Rdnr. 31. \nund § 102 Rdnr. 16.\n\n37\n\nDamit ist die Differenzierung zwischen „alten\" und „neuen\" Duldungen in § 102 \nAbs. 2 AufenthG gleichsam die Kehrseite dessen, dass mit dem neuen Gesetz der \nKreis der nur Geduldeten durch eine Erweiterung der Legalisierungsmöglichkeiten \nausdrücklich eingeschränkt werden sollte; von einem Versehen des Gesetzgebers \nkann deshalb nicht ausgegangen werden. \n\n38\n\nAngesichts dieser systematischen und teleologischen Konkordanz vermag das \nGericht dem Kläger auch nicht darin zu folgen, die unterschiedliche Behandlung alter \nund neuer Duldungen sei die bloß zufällige Folge mangelnder Feinabstimmung des \nGesetz nach der spät gewonnenen Einsicht in die weitere Notwendigkeit des Instituts \nder Duldung.\n\n39\n\nZudem hat der Beklagte zutreffend auf die Situation von erst nach Inkrafttreten \ndes AufenthG einreisenden und dann in den Genuss einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt gelangenden Ausländern hingewiesen, \ndenen das AufenthG selbstverständlich eine „Wartezeit\" von sieben (formell legalen!) \nJahren bis zur Verfestigung zumutet. \n\n40\n\nSind mithin unter dem AufenthG erteilte Duldungen auf die Frist des § 26 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG nicht anrechenbar, stellt sich der Status des Klägers so dar, dass er \nnach den Jahren der Duldung nach dem AuslG eine gut zwei Jahre umfassende \nLücke aufweist. \n\n41\n\nDiese Lücke ist anspruchsschädlich; damit erfüllt der Kläger nicht die \ngesetzlichen Voraussetzungen. \nDenn das „seit\" in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht etwa ein gesetzgeberliches \nVersehen,\n\n42\n\nwie der Kläger wohl mit dem Hinweis darauf, das „seit\" im heutigen § 26 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG sei in ähnlicher Funktion in Vorgängerbestimmungen verwandt \nworden, \n\n43\n\nsondern ist ein sinnnotwendiger Bestandteil der Norm, um die zeitlichen \nAnforderungen an die mit der Niederlassungserlaubnis zu honorierende Verfestigung \ndes legalen Aufenthaltes zu definieren. Zudem würde sich schwerlich eine andere \nAuslegung ergeben, wenn das Gesetz „der sieben Jahre eine Aufenthaltserlaubnis \nnach diesem Abschnitt besitzt\" lautete. Weil die dort verlangte Zeitspanne den Erfolg \nder Integration indizieren soll, ist offenkundig, dass sie nicht unterbrochen sein darf. \nDas „seit\" des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist mithin als „ununterbrochen\" zu \nverstehen. \n\n44\n\nBeschluss des Gerichts vom 7. Januar 2005 - 24 L 13/05 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 12. Januar 2005 - 17 B 62/05 -; \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06 - \n\n45\n\nVor diesem Hintergrund kommt es weder darauf an, wie weit Leitsätze oder \nBegründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-\nAnhalt vom 21. Juni 2006 (2 M 167/06) belastbar oder die Kommentierung von \nHailbronner konsistent ist, noch auf die, \n\n46\n\n- im Übrigen als geklärt zu betrachtenden - \n\n47\n\nFrage ob die vor dem 1. Januar 2005 gültigen Duldungen ungeachtet des \nGrundes ihrer Erteilung alle angerechnet werden können \n\n48\n\nbejahend: \nUrteil e des Gerichts \nvom 18. August 2006 - 24 K 4097/05 -: \nvom 2. November 2006 - 24 K 3027/06 -; \nBaden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 29. Mai 2007 - 11 S 2093/06 - m.w.N. auch zur \nEntstehungsgeschichte; \nVerwaltungsgericht Münster, Urteil vom 21. September 2007 - 8 K 355/06 -; \nHailbronner, AufenthG, Losblatt Stand April 2005, § 102 Rdnr. 14; \nGemeinschaftskommentar zum AufenthG, Losblatt Stand Juni 2007, § 102 Rdnr. 19 \nBenassi, InfAuslR 2005, 357, 364 \n\n49\n\n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-27/24-k-5566-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-27/24-k-5566-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257350","retrieved":"2026-07-09 02:21:34.318076+00:00"}}