{"status":"available","doknr":"OLD257349","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0227.18K2667.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"18 K 2667/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1993 geborene Kläger zu 1. ist Schüler der beklagten Schule. Die \nKläger zu 2. und 3. sind seine Eltern.\n\n3\n\nIm Herbst 2006 erstellte ein Mitschüler des Klägers zu 1., F, als Admin 1 die \nInternetseite „anti-o.de\". Frau O ist eine Lehrerin der beklagten Schule, deren \nVerächtlichmachung die Seite zu dienen bestimmt war. Die Internetseite trägt die \nÜberschrift „GO TO HELL O\" und beginnt mit den Worten:\n\n4\n\n„Wir müssen gemeinsam die Erde und unsere Zukunft vor diesem Virus \nretten. Darum bitte ich euch die HP an alle Leute weiterzuschicken, die diese \nkanacke auslöschen wollen!!!!!\"\n\n5\n\nIm folgenden Text schließt sich an die Frage \n\n6\n\n„Sacht ma wie ihr dieses jägermeister saufende Geschöpf findet!\"\n\n7\n\nein auf Frau O bezogener Fragenkatalog an, der für jede Frage mehrere \nAntworten vorsieht und jeweils mit der Aufforderung \n\n8\n\n„Zeig´s der Fotze\"\n\n9\n\nendet.\n\n10\n\nF gab die Seite am 13. oder 14. November 2006 mit Passwort an den Kläger zu \n1. weiter, damit dieser sie verbessere. Der Kläger zu 1. veränderte daraufhin als sog. \nAdmin 2 den Rahmen der Seite. Ferner fügte er am 14. November 2006 hinzu:\n\n11\n\n„Nein, was hatten wir nur da wieder für einen Geniestreich!\" \n\n12\n\nund \n\n13\n\n„Probleme mit du weißt schon wem? Falls ihr irgendeinen Tipp habt, was \nwir noch schreiben soen, schreibt es hier rein!\"\n\n14\n\nNachdem die beklagte Schule Kenntnis von dieser Internetseite erlangt hatte, \nberief sie eine Teillehrerkonferenz ein, die am 13. Dezember 2006 beschloss, \ngegenüber dem Kläger zu 1. die Androhung der Entlassung von der Schule \nauszusprechen. Sie bestätigte diese Ordnungsmaßnahme durch Bescheid vom 18. \nDezember 2006. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten des Klägers zu 1. \ngefährde ernstlich die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule \nund verletze in erheblichem Maße die Person der Lehrerin.\n\n15\n\nDie gleiche Ordnungsmaßnahme wurde in derselben Konferenz gegenüber F \nbeschlossen; sie wurde bestandskräftig.\n\n16\n\nIm Gegensatz hierzu legten die Kläger zu 2. und 3., und zwar gegen den \nausdrücklichen Wunsch des Klägers zu 1., Widerspruch ein. Zur Begründung führten \nsie im wesentlichen und im einzelnen aus: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nverhängte Ordnungsmaßnahme lägen nicht vor. Sie sei überzogen bzw. \nunverhältnismäßig. Auch habe der Kläger zu 1. die Lehrerin nach den Vorschriften \ndes Strafgesetzbuches weder beleidigt noch verunglimpft. \n\n17\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n25. Mai 2007 zurück. Zur Begründung führte sie im einzelnen aus, dass und warum \ndie beklagte Schule die Ordnungsmaßnahme rechtsfehlerfrei erlassen habe.\n\n18\n\nDie Kläger haben am 22. Juni 2006 Klage erhoben.\n\n19\n\nSie rügen einen Begründungsmangel und behaupten: Der Kläger zu 1. sei für \nden Inhalt der Internetseite nicht verantwortlich, sondern habe nur an der äußeren \nGestaltung mitgewirkt. Er sei sich zudem aufgrund seines jugendlichen Alters der \nBedeutung und der Tragweite des Inhalts nicht bewusst gewesen. Die Kläger sind \nzudem der Ansicht, die Androhung der Entlassung von der Schule sei \nunverhältnismäßig, weil der Kläger zu 1. und sein Mitschüler durch die Internetseite \nauf die Alkoholprobleme der Lehrerin hätten hinweisen wollen. Schließlich sei die \nOrdnungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil mehrere andere Mitschüler an \nder Erstellung der Internetseite mitgewirkt hätten, aber nicht belangt worden \nseien.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Entscheidung der Teillehrerkonferenz vom 13. Dezember \n2006 in der Fassung des Bescheides der Beklagten vom 18. \nDezember 2006 und dieser wiederum in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 25. Mai \n2007 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr wiederholt und vertieft seine Auffassung, derzufolge die beschlossene \nOrdnungsmaßnahme rechtmäßig ist. Ergänzend trägt er vor, dass die beteiligten \nMitschüler nicht hätten belangt werden könnten, weil weder der Kläger zu 1. noch F \ndiese hätten benennen können oder wollen. \n\n25\n\nWegen des weiteren Inhalts der Internetseite und der sonstigen weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie auch bezüglich des Klägers zu 1. im Hinblick auf §§ 1626ff BGB zulässige \nKlage ist unbegründet, weil die angefochtene Ordnungsmaßnahme nicht rechtswidrig \nist und die Kläger auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n28\n\nDie angedrohte Entlassung von der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW.\n\n29\n\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n30\n\nAuch in materieller Hinsicht begegnet die Ordnungsmaßnahme keinen rechtlich \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n31\n\nGemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist u.a. die Androhung der Entlassung \nvon der Schule (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 SchulG NRW) zulässig, wenn der Schüler durch \nschweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte \nanderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Aus § 42 Abs. 3 SchulG NRW folgt, \ndass der Schüler die Pflicht hat, an der Aufgabenerfüllung der Schule und der \nErreichung des Bildungszieles mitzuwirken. Dabei hat er die Schulordnung \neinzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und des Schulleiters zu befolgen. \nAusgehend hiervon hat ein Schüler alles zu unterlassen, was eine geordnete \nUnterrichts- und Erziehungsarbeit hindert sowie die Rechte der beteiligten Personen \nernstlich verletzt. Diese Pflichten sind durch die Schulvereinbarung zwischen dem \nBeklagten und dem Kläger zu 1., die dieser am 13. Februar 2006 unterzeichnet hat, \nnäher konkretisiert. Gegen diese vorgenannten Pflichten hat de Kläger zu 1. in \nmassiver Weise verstoßen.\n\n32\n\nDie Veröffentlichung der Internetseite ist Ausdruck eines schweren \nFehlverhaltens. Bezüglich ihres allen Beteiligten bekannten Inhalts wird zur \nVermeidung der Wiedergabe von weiteren Einzelheiten auf die CD und deren \nAusdruck verwiesen, die Bestandteil der Verwaltungsvorgänge sind. Dieser Inhalt ist \nin extremem Ausmaß geschmack-, distanz- und schamlos. Unerheblich ist, ob und \nggfs. welche strafrechtlichen Normen durch seine Anfertigung und Veröffentlichung \nerfüllt sein könnten. Hierauf kommt es nicht an, weil es vorliegend nicht um \nDeliktsrecht, sondern um von strafrechtlichem Inhalt unabhängiges Ordnungsrecht \ngeht, das sich allein an den bereits wiedergegebenen Voraussetzungen zu \norientieren hat. Wie in der mündlichen Verhandlung zusammenfassend dargestellt \nund ausgeführt worden ist, handelt es sich um ein Pamphlet übelster Art und Sorte, \ndas wegen seines extrem herabwürdigenden Inhalts die Autorität und die \nPersönlichkeitsrechte der angegriffenen Lehrerin in geradezu unerträglicher Weise \nverletzt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Lehrerin eventuell Anlass für \ndie behauptete Unzufriedenheit gegeben hat. Denn kein Fehlverhalten eines Lehrers \nrechtfertigt, dass seine vom Grundgesetz geschützten, unantastbaren \nPersönlichkeitsrechte in einer solchen unerträglichen Weise verletzt werden. \n\n33\n\nDie Übergriffe sind dem Kläger auch zuzurechnen. Denn er hat den Rahmen der \nSeite verändert, also aktiv an deren Gestaltung mitgewirkt, anstatt ihre \nVeröffentlichung zu verhindern. Er hat sich zudem, wie im Tatbestand zitiert, durch \ndie zweimalige Verwendung des Wortes „wir\" im Zusammenhang mit der \nVeröffentlichung der Internetseite auch deren Inhalt zu eigen gemacht und darüber \nhinaus weitere Aktivitäten angekündigt. \n\n34\n\nDie Androhung der Entlassung ist auch verhältnismäßig und zudem auch im \nübrigen angemessen. Angesichts des massiven Fehlverhaltens des Klägers zu 1. \ndürfte hier auch eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung in \nBetracht zu ziehen gewesen sein. Denn es sind in derart unerträglicher Weise die \nPersönlichkeitsrechte von Frau O und der Schulfrieden verletzt worden, dass eine \nvertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Lehrern der Schule und dem Kläger \nzu 1. in Zukunft nicht mehr möglich erscheint. Infolgedessen ist die mildere \nMaßnahme, nämlich die Androhung der Entlassung von der Schule, ohne weiteres \nangebracht und nicht zu beanstanden.\n\n35\n\nDer Vortrag der Kläger zu 2. und 3. führt zu keiner anderen Bewertung. \nInsbesondere ist es ausgeschlossen, dass sich der Kläger zu 1. der Bedeutung und \nTragweite des Inhalts der Internetseite nicht bewusst gewesen sein soll. Er war zum \nZeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung der Internetseite knapp 13 Jahre alt \nund damit als Schüler eines Gymnasiums in einem Alter, in dem ihm nach aller \nLebenserfahrung bewusst ist, welche Folgen er mit einer solchen Verunglimpfungen \nauslöst.\n\n36\n\nDass der Beklagte neben dem Kläger zu 1. und dem Schuler F keine weiteren \nBeteiligten an der Erstellung und Veröffentlichung der Internetseite mit einer \nOrdnungsmaßnahme belangt hat, ändert nichts an der Rechtslage. Denn angesichts \ndes Umstandes, dass dem Beklagten keine weiteren Personen namentlich benannt \nworden und ihm daher diese Personen unbekannt sind, konnte er naturgemäß gegen \ndiese nichts unternehmen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-27/18-k-2667-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-27/18-k-2667-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257349","retrieved":"2026-07-09 02:21:34.238106+00:00"}}