{"status":"available","doknr":"OLD257392","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0226.2K904.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-26","aktenzeichen":"2 K 904/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n25. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n6. Februar 2007 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Beklagten.\n\n3\n\nDie am 00.0.1968 geborene Klägerin erwarb im Jahre 1994 ihren \nStudienabschluss als Diplom-Physikerin. Anschließend übte sie zeitweise eine \nselbstständige Tätigkeit in der IT-Branche aus. Im Jahre 2000 legte sie im \nZusammenhang damit erfolgreich die Ausbildereignungsprüfung vor der Industrie- \nund Handelskammer E ab. Ab dem Schuljahr 2003/2004 nahm sie eine Elternzeit-\nVertretung an der Gesamtschule E1-X1 wahr.\n\n4\n\nUnter dem 21. November 2003 bewarb sich die Klägerin bei der B-Schule, \nStädtische Hauptschule, in I auf eine Stellenausschreibung für eine Lehrkraft für \nPhysik und ein beliebiges Zweitfach. \n\n5\n\nMit Schreiben vom Januar 2004 bestätigte die Bezirksregierung E die Bewerbung \nund teilte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, sie zum in der Ausschreibung \nausgewiesenen Einstellungszeitpunkt, dem 3. Mai 2004, als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW nach den \nVorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einzustellen. Mit der \nEinstellung werde der Klägerin ermöglicht, bei Vorliegen der \nZugangsvoraussetzungen nach § 2 OVP-B einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst \nzu absolvieren, der mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I ende. Bei erfolgreicher Absolvierung werde sie in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis übernommen; bei Vorliegen der beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfolge dann die Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Sofern eine Zulassung zum berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst nach der OVP-B nicht oder noch nicht möglich sei, sei sie \nverpflichtet, an einem berufsbegleitenden Kurs zur Basisqualifizierung teilzunehmen. \nIn dem Schreiben wurde die Klägerin noch aufgefordert, die beigefügte \nAnnahmeerklärung bis einschließlich 12. Januar 2004 an die Bezirksregierung E zu \nübersenden.\n\n6\n\nAuf dem Formular erklärte die Klägerin durch entsprechendes Ankreuzen, dass \ndie in Aussicht genommene Einstellung vorbehaltlos angenommen werde. Bezüglich \nder Angaben zur Weiterqualifizierung enthielt das Formular zwei mögliche, durch \nAnkreuzen auszuwählende Erklärungen:\n\n7\n\n\"Ich möchte eine volle Lehrbefähigung erhalten und daher den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B absolvieren. Ich bitte, \ndie Zugangsvoraussetzungen zu prüfen (zweijährige Befristung des \nArbeitsvertrages). Sollte ich diese nicht erfüllen, ist mir bekannt, dass ich an der \neinjährigen berufsbegleitenden Basisqualifizierung teilnehmen muss.\n\n8\n\nIch verpflichte mich, an der einjährigen Basisqualifizierung teilzunehmen \n(einjährige Befristung des Arbeitsvertrages). Mir ist bekannt, dass ich bei \nerfolgreicher Teilnahme lediglich eine Unterrichtserlaubnis erhalte.\"\n\n9\n\nDie Klägerin kreuzte insoweit allein die erste Alternative an und unterschrieb das \nFormular am 9. Januar 2004.\n\n10\n\nMit Bescheinigung vom 9. Februar 2004 erkannte die Bezirksregierung N das an \nder Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule in B1 erworbene Diplom in \nPhysik als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen \nund den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Schwerpunkt Haupt-, \nReal- und Gesamtschule - in den Fächern Physik und Mathematik an.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 1. April 2004 stellte die Bezirksregierung E der Klägerin in \nAussicht, sie mit Wirkung vom 3. Mai 2004 in den Schuldienst des Beklagten an der \nB-Schule einzustellen. Wie bereits mit Verfügung von Januar 2004 mitgeteilt, werde \nihr zunächst ein für ein Jahr befristeter Vertrag angeboten. Im Falle einer Bewährung \nwerde sie in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen, es sei denn, \nsie vereinbare eine weitere befristete Beschäftigung, um an einer Ausbildung nach \nOVP-B teilzunehmen.\n\n12\n\nDie Klägerin trat zum 3. Mai 2004 den Dienst an der B-Schule in I an. Mit \nWirkung ab dem 5. Mai 2004, befristet bis zum 4. Mai 2005, erfolgten die \nentsprechende Zuweisung durch das Schulamt für den Kreis N und der Abschluss \neines entsprechenden Arbeitsvertrages.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 1. Juni 2004 ließ die Bezirksregierung E die Klägerin zum \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und der Zweiten Staatsprüfung für \nLehrämter an Schulen (OVP-B) für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu. Ab \nSeptember 2004 nahm die Klägerin sodann am berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst teil.\n\n14\n\nUnter dem 18. März 2005 fertigte die Schulleiterin der B-Schule auf \nentsprechende Anforderung einen Leistungsbericht über die Klägerin an, welcher am \n21. März 2005 beim Schulamt für den Kreis N einging. Der Bericht wurde auch der \nKlägerin zur Kenntnis gebracht.\n\n15\n\nDurch Änderungsvertrag, vom Schulamt für den Kreis N am 28. April 2005 und \nvon der Klägerin am 4. Mai 2005 unterzeichnet, wurde das Beschäftigungsverhältnis \nder Klägerin ab dem 5. Mai 2005 auf unbestimmte Zeit verlängert.\n\n16\n\nNach am 5. Mai 2006 bestandener Zweiter Staatsprüfung - das entsprechende \nZeugnis wurde unter dem 5. September 2006 ausgestellt - beantragte die Klägerin \nam 25. Juli 2006, zum 5. September 2006 in das Beamtenverhältnis auf Probe \nberufen zu werden. Dies lehnte die Bezirksregierung E mit Bescheid vom \n25. August 2006 ab, weil die Klägerin als bereits unbefristet beschäftigte Angestellte \nnicht zu den neueinzustellenden Bewerbern im Sinne der Ausnahmeregelung \nbezüglich der Höchstaltersgrenze gehöre.\n\n17\n\nDagegen legte die Klägerin am 27. September 2006 Widerspruch ein. Zu dessen \nBegründung trug sie vor: Zu der unbefristeten Anstellung sei es offenbar aufgrund \neines Fehlers in der Vertragsabwicklung gekommen. Im Formular bezüglich der \nAnnahmeerklärung eines Einstellungsangebotes habe sie durch entsprechendes \nAnkreuzen der ersten Alternative unter der Rubrik „Angaben zur Weiterqualifizierung\" \nerklärt, dass sie eine volle Lehrbefähigung erhalten und daher den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B absolvieren wolle. Dabei \nsei eine zweijährige Befristung vorgesehen gewesen. Mit Datum vom 5. Mai 2004 sei \nzwischen den Parteien jedoch ein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag \nabgeschlossen worden. Zugleich habe sie an dem zweijährigen berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst nach der OVP-B teilgenommen. Im Anschluss an den \nvorgenannten Vertrag sei dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. \nSie habe allerdings ihre Ausbildung auch nach Abschluss dieses Vertrages \nfortgesetzt. Seitens des Schulamtes für den Kreis N sei man offensichtlich \nirrtümlicherweise davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen für den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht erfülle und lediglich an einer \nBasisqualifizierung teilnehme. Dazu passe, rückwirkend betrachtet, auch der \nUmstand, dass zum Ablauf des befristeten Angestelltenvertrages eine Beurteilung \ndurch die Schulleitung verlangt worden sei. Die Verwechslung hänge möglicherweise \ndamit zusammen, dass sie, die Klägerin, bereits im Mai 2004 eingestellt worden sei, \nobwohl die berufsbegleitende Ausbildung am Studienseminar erst ab \nSeptember 2004 begonnen habe. Jedenfalls sei für alle Beteiligten klar erkennbar \ngewesen, dass beabsichtigt gewesen sei, sie zunächst befristet bis zum Beginn des \nStudienseminars einzustellen und sodann zur Ausbildung in ein auf zwei Jahre \nbefristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Keineswegs sei beabsichtigt \ngewesen, sie ohne Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung in ein unbefristetes \nAngestelltenverhältnis zu übernehmen. Angesichts dieser Konstellation liege nicht \nder sonst möglicherweise eine Verbeamtung hindernde Umstand vor, dass bereits \naus sonstigen Gründen eine unbefristete Anstellung erfolgt sei. Vorliegend basiere \ndie unbefristete Einstellung auf einem Behördenfehler, der ihr, der Klägerin, nicht \nzum Nachteil gereichen könne. Sie selbst habe sich aufgrund der berufsbegleitenden \nAusbildung auch in einer so starken Drucksituation befunden, dass sie den \nAbschluss des Änderungsvertrages nicht weiter hinterfragt habe, zumal ihre \nAusbildung regulär weiter gelaufen sei und sich faktisch nichts geändert habe. Sie \nsei jederzeit davon ausgegangen, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung eine \nChance auf Verbeamtung habe.\n\n18\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. Februar 2007, zugestellt am 9. Februar 2007, zurück: \nVoraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei u.a., dass \nder Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Im Falle der Klägerin sei \ndiese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des Ausnahmen von \ndem vorgenannten Grundsatz zulassenden Mangelfacherlasses des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n22. Dezember 2000 lägen nicht vor. Dieser Erlass gelte seinem Wortlaut nach nur für \nneueinzustellende Lehrkräfte. Die Klägerin gehöre diesem Personenkreis nicht an, \nda sie sich seit dem 5. Mai 2005 bereits in einem unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen befinde. Etwas anderes \nergebe sich insoweit auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass ihrerseits \nkeine unbefristete Anstellung beabsichtigt gewesen sei. Sie sei in ausreichender \nWeise über die bestehenden, alternativen Möglichkeiten informiert worden. Vor \ndiesem Hintergrund sei es ihre Angelegenheit und nicht die der Behörde gewesen, \nsich durch Ersuchen um Abschluss eines weiteren befristeten Vertrages aufgrund der \nberufsbegleitenden Ausbildung nach OVP-B die Möglichkeit einer anschließenden \nVerbeamtung offen zu halten.\n\n19\n\nDie Klägerin hat am 7. März 2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie \nunter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen \nFolgendes geltend: Sie habe sich, wie aus dem von ihr ausgefüllten \nAnnahmeformular ersichtlich, eindeutig für die Variante entschieden, am zweijährigen \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B und nicht lediglich an der \neinjährigen Basisqualifizierung teilzunehmen. Sie sei während der gesamten Dauer \ndes Vorbereitungsdienstes davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. \nWie die Schulleiterin sei auch sie verwundert gewesen, als im März 2005 eine \ndienstliche Beurteilung bezüglich der Frage einer erfolgreichen Bewährung \nangefordert worden sei. Sie habe sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Auch nach \nAbschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages habe sie nicht daran gezweifelt, bei \nerfolgreicher Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach wie vor \nverbeamtet werden zu können. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen, \ndass es ihre Aufgabe sei, sich um einen (weiteren) befristeten Vertrag zu kümmern. \nWeder aus der Annahmeerklärung noch aus dem zugrunde liegenden Schreiben der \nBezirksregierung E ergebe sich, dass sie, die Klägerin, sich um eine weitere \nBefristung habe bemühen müssen. Beim Lesen der beiden dort genannten \nAlternativen ergebe sich, dass entweder eine 24-monatige Ausbildung nach OVP-B \nerfolge oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen, eine einjährige \nBasisqualifizierung stattfinde. Dabei habe die Ausbildung nach OVP-B automatisch, \nsofern man sich nicht zunächst in der einjährigen Basisqualifizierung befinde, eine \nentsprechend lange Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Eine weitere \nBefristung müsse nur dann erfolgen, wenn ein Wechsel von der Basisqualifizierung in \ndie Ausbildung nach OVP-B stattfinde. Dies sei jedoch bei ihr nicht der Fall gewesen, \nda bei ihrer Einstellung sogleich festgestanden habe, dass sie ab Beginn des neuen \nLehrganges im September 2004 die OVP-B-Ausbildung absolvieren werde. Offenbar \nsei dem Schulamt für den Kreis N1 ein Fehler unterlaufen und man habe dort \nangenommen, dass sie die Voraussetzungen für den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst nicht erfülle und lediglich an der Basisqualifizierung \nteilnehme.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 25. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n6. Februar 2007 zu verpflichten, sie, die Klägerin, in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen,\n\n22\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren \nEinstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden und führt ergänzend aus: In ihrer Annahmeerklärung habe die Klägerin \nihre Absicht erklärt, an dem berufsbegeleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B \nteilzunehmen. Im Übrigen habe sie das Einstellungsangebot ohne Vorbehalte \nangenommen. Mit Schreiben vom 1. April 2004 sei ihr dann mitgeteilt worden, dass \nbeabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 3. Mai 2004 in den Schuldienst einzustellen \nund ihr zunächst einen auf ein Jahr befristeten Vertrag anzubieten. Auch hierin sei \nder Klägerin mitgeteilt worden, dass im Falle der Bewährung eine Übernahme in ein \nunbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorgesehen sei, es sei denn, sie würde eine \nweitere befristete Beschäftigung vereinbaren, um an einer Ausbildung nach OVP-B \nteilzunehmen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Prüfung der \nZugangsvoraussetzungen für den OVP-B-Lehrgang noch nicht abgeschlossen \ngewesen, so dass eine andere Vertragsgestaltung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich \ngewesen sei. Da die Klägerin trotz zweimaligen Hinweises auf diese Vorgehensweise \nzu keinem Zeitpunkt eine weitere Befristung des Beschäftigungsverhältnisses \naufgrund des dann im September 2004 begonnenen OVP-B-Lehrgangs „beantragt\" \nhabe, sei nach Feststellung der Bewährung vertragsgemäß ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis vereinbart worden. Auch habe die Klägerin auf ihre \nTeilnahme an dem berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgang zu keinem Zeitpunkt \nhingewiesen. Das Schulamt für den Kreis N1 habe sich damit in nicht zu \nbeanstandender Weise an die auch der Klägerin bekannten Vorgaben gehalten.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n29\n\nBezüglich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des \nBeklagten begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hat die \nKlage keinen Erfolg, da es insoweit an der erforderlichen Spruchreife fehlt (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers in das \nBeamtenverhältnis steht im pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn. Derzeit lässt \nsich nicht erkennen, dass als einzig richtige bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung \ndie Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht kommt. \nSo ist im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Einstellung \nzustehenden Entscheidungsspielraums insbesondere auch die gesundheitliche \nEignung der Bewerberin oder des Bewerbers von Bedeutung. Die für das \nBeamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung der Klägerin, die nicht \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens war, muss zunächst der Dienstherr in \neigener Verantwortung prüfen. Der mit dem Hauptantrag begehrte \nVerpflichtungsausspruch scheidet schon aus diesem Grunde aus.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes \nzur Neubescheidung ihres Antrages auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe begehrt, ist die Klage zulässig und begründet.\n\n31\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 25. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2007 ist rechtwidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, dass der \nBeklagte über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO).\n\n32\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn (s.o.), der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen \nAmt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang \nzu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter \ngesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören.\n\n33\n\nDer Beklagte kann dem Begehren der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie \nwegen laufbahnrechtlicher Überalterung nicht verbeamtet werden könne. Nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf \nProbe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW \nfestgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin ist \nLaufbahnbewerberin nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW, da sie vom \n6. September 2004 bis zum 5. September 2006 den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst im Sinne der OVP-B geleistet hat. Nichts anderes ergibt sich aus \ndem Umstand, dass mit Vertrag vom 5. Mai 2004 zunächst lediglich eine \n„Basisqualifizierung\" in Aussicht genommen worden war. Denn in dem Zeitraum vom \n6. September 2004 bis zum 5. September 2006 stand die Klägerin in einem \nöffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe a) \nLVO NRW (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW, § 16 Abs. 1 Satz 1 LBG und § 5 Abs. 1 \nSatz 2 OVP-B). Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in \nAbschnitt V der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift befindet sich im Abschnitt V \nder Laufbahnverordnung „Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen ...\" und \nbezieht sich auf die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in \ndie Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen nur eingestellt werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n34\n\nDie am 24. Januar 1968 geborene Klägerin hatte allerdings die Altersgrenze \nbereits mit Ablauf des 23. Januar 2003 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt der \nEntscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am \n25. August 2006 um gut 3 ½ Jahre überaltert war. \n\n35\n\nDiese Überschreitung war auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 \nLVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung \noder Übernahme wegen der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder wegen der \nPflege naher Angehöriger verzögert hat, um bis zu sechs Jahren überschritten \nwerden. Derartige Umstände, insbesondere eine für die verspätete Einstellung \nursächliche Betreuung ihrer in den Jahren 1998 und 2003 geborenen Kinder, hat die \nKlägerin aber nicht geltend gemacht.\n\n36\n\nSie hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung \nder Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW. Hiernach können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter \ngemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung \neiner derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, \nsondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in \nwelchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang auf eine \nÜberprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche \nKontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend zu einer Aufhebung der \nangegriffenen Verwaltungsentscheidung, da diese unter Ermessensfehlern leidet. \nDer Beklagte hat die Verbeamtung der Klägerin nämlich zu Unrecht unter Hinweis \nauf eine fehlende, da nicht durch Erlass gedeckte Ausnahmemöglichkeit abgelehnt. \nHieraus ergibt sich zugleich eine Ermessensreduktion im Sinne der Gewährung einer \nAusnahme.\n\n37\n\nSeit etwa 15 Jahren ließ (zum „Aufhebungserlass\" siehe unten) der Beklagte in \nständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis\n\n38\n\n- vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 1995 \n- 6 A 3456/95 -, m.w.N. -\n\n39\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, \nwelche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser \nPraxis hat das MSWF durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit \n„Mangelfächern\" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu \n10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, „Mangelfacherlass\"). Dessen \nGeltungsdauer wurde durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 \nNr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2004/2005 und durch Erlass des MSJK vom 16. November 2004 (Az. 211-\n1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert. Mit Erlass vom 15. Juni 2005 \n(Az. 211-1.12.03.03-973) hat das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des \nMangelfacherlasses mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 \neingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das \nSchuljahr 2007/2008 gelte.\n\n40\n\nDie Klägerin wird von diesen Regelungen erfasst.\n\n41\n\nMit den Fächern Physik und Mathematik vertritt sie Mangelfächer im Sinne der \nvorgenannten Erlasslage. Der Mangelfacherlass lässt unter Nr. I.1. eine allgemeine \nAusnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze u.a. bei Bewerberinnen \nund Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden \nSchulen mit diesen beiden Unterrichtsfächern zu.\n\n42\n\nDie Klägerin unterfällt dem Mangelfacherlass auch in zeitlicher Hinsicht. Insoweit \ngilt zunächst: Entscheidungserheblicher Zeitpunkt in einem auf Verpflichtung oder \nBescheidung gerichteten Verfahren ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nEntscheidung. Die Klage kann also nur Erfolg haben, wenn zu diesem Zeitpunkt der \nerstrebte Anspruch besteht. Ob er besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt \ninsoweit maßgeblich ist, d.h. zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen \nerfüllt sein müssen, beurteilt sich sodann jedoch ausschließlich nach materiellem \nRecht. Ändert sich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der \nGrundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte \nRecht begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob \nsich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch \nauf den festgestellten Sachverhalt erstreckt.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 - m.w.N.\n\n44\n\nDie noch mit Erlass vom 15. Juni 2005 (s.o.) bis zum Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte \nMangelfachregelung ist durch Erlass des MSW vom 23. Juni 2006 (Az. 211-\n1.12.03.03-973) „im Zuge der Überlegungen zu einer dauerhaften und \nzukunftssicheren Haushaltskonsolidierung\" ... „im Hinblick auf die stetig ansteigenden \nVersorgungslasten\" rückwirkend aufgehoben worden. Allerdings heißt es dort weiter, \ndass die Ausnahmeregelung „nunmehr letztmalig für den Abschluss des \nEinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den \nAusschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 \nausgewählten Lehrkräfte\" gelte.\n\n45\n\nIm Fall der Klägerin ist der Mangelfacherlass noch anzuwenden, weil es um \ndiesen letztmöglichen Einstellungszeitraum zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 \ngeht. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die \nZweite Staatsprüfung am 5. Mai 2006 erfolgreich abgelegt. Der mögliche Zeitpunkt \nfür eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - auf den Zeitpunkt des \ntatsächlichen Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrages im April/Mai 2005 kann \ninsofern nicht abgestellt werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine \nerforderliche Lehramtsbefähigung vorweisen konnte - fällt mithin noch in den oben \ngenannten Zeitraum des Abschlusses des Einstellungsverfahrens zu Beginn des \nSchuljahres 2006/2007.\n\n46\n\nIm Übrigen liegt aber aufgrund des Aufhebungserlasses auch keine Änderung \ndes § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW vor, sondern lediglich der Verwaltungspraxis, \nund zwar für diejenigen Lehrkräfte, die nach den Ausschreibungs- und \nListenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählt wurden. Insoweit ist \nzu berücksichtigen, dass es sich bei dem Mangelfacherlass sowie auch bei dem \nAufhebungserlass um verwaltungsinterne Weisungen handelt, aus denen die \nKlägerin über Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit gleichgelagerten anderen \nEinzelfällen Rechte herleiten kann. Maßgeblich ist insoweit die in ständiger Praxis \ngeübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, \nwenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird.\n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, \n38 = RiA 2000, 283, sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -; OVG NRW, Urteil vom \n7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 58.\n\n48\n\nEine Verwaltungspraxis, wonach der Mangelfacherlass auf solche Lehrkräfte, die \nvor Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingestellt und bei denen die \nVoraussetzungen des Mangelfacherlasses zunächst zu Unrecht (dazu sogleich) \nverneint worden sind, jetzt nicht mehr angewandt wird, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. Sie wäre wohl auch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. \n\n49\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -.\n\n50\n\nDer Beklagte stützt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe auch weder in den angegriffenen Bescheiden noch im laufenden \nKlageverfahren auf die Aufhebung des Mangelfacherlasses. \n\n51\n\nDer Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses steht weiter nicht entgegen, dass es \nsich bei der Klägerin um eine sogenannte Seiteneinsteigerin handelt, die bereits \naufgrund zunächst befristeter Verträge als angestellte Lehrkraft tätig war und \naufgrund des im Mai/April 2005 geschlossen Vertrages seit dem 5. Mai 2005 auf \nunbestimmte Zeit im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigt ist. Zwar heißt es \nin Nr. I.2 des Mangelfacherlasses, die Ausnahmegenehmigung gelte „nur zur \nGewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen \nund Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr \nnicht erfasst werden.\" Von dieser Einschränkung waren nach der Verwaltungspraxis \nzunächst die - seinerzeit nur befristet angestellten - Seiteneinsteiger nicht erfasst. \n\n52\n\nVgl. hierzu näher VG Düsseldorf, Urteile vom 20. November 1997 - 2 K 1313/07 -, u.a.\n\n53\n\nIm vorliegenden Fall schließt aber auch der Umstand des im April/Mai 2005 \nzwischen der Klägerin und dem beklagten Land geschlossenen unbefristeten \nVertrages die Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses nicht aus.\n\n54\n\nInsofern ist allerdings eine Verwaltungspraxis des Beklagten dahingehend \nanzunehmen, dass bereits - unbefristet - im öffentlichen Schuldienst als Angestellte \nbeschäftigte Lehrkräfte von den Regelungen des Mangelfacherlasses ausgenommen \nsind, weil es sich insoweit nicht um neueinzustellende Bewerber handelt.\n\n55\n\nZu dieser Praxis vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -, Beschlüsse vom \n18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und \nvom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 -. \n\n56\n\nEine solche Verwaltungspraxis begegnet wohl auch keinen Bedenken. Dies gilt \njedenfalls im Hinblick auf die Fälle, in denen die betroffenen Bewerber bereits vor \nInkrafttreten des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 angestellt worden \nsind. Insbesondere ergibt sich insoweit kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG \nfolgenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, \nneueinzustellende Lehrkräfte mit Mangelfächern zu gewinnen, bietet ein sachlich \nvertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 371/04 -, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 -\n 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom \n22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 -. \n\n58\n\nZweifelhaft ist indes, ob dies in gleicher Weise auch für diejenigen Bewerber gilt, \ndie erst nach Ergehen des Mangelfacherlasses im Dezember 2000 - unbefristet - in \nden Schuldienst des Beklagten eingestellt worden sind. Das OVG NRW hat \ndiesbezüglich in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 19. Dezember 2007 -\n 6 A 1840/04 -) Folgendes ausgeführt:\n\n59\n\n„Der Einwand des beklagten Landes, der Mangelfacherlass beziehe sich \nnicht auf Laufbahnbewerber, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse - wie im Fall \nder Klägerin - in dem Zeitraum nach dem 22. Dezember 2000 begründet \nworden seien, denn diese Lehrkräfte seien aufgrund ihrer Einstellung in das \nAngestelltenverhältnis (nun) keine neueinzustellenden Bewerber im Sinne des \nErlasses (mehr), so dass auch deren nachträgliche Verbeamtung nicht in \nBetracht komme, greift nicht durch.\n\n60\n\nEine solche Verwaltungspraxis wäre - läge sie vor - mit dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. \nEs gibt keinen sachlichen Grund, Beschäftigte, die - wie die Klägerin - über die \nLehramtsbefähigung in einem Mangelfach verfügen und trotz des bereits \nexistierenden Mangelfacherlasses in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis \neingestellt worden sind, schlechter zu behandeln als solche Lehrkräfte, die auf \nder Grundlage des Mangelfacherlasses unmittelbar in das Beamtenverhältnis \nauf Probe eingestellt worden sind. (...)\"\n\n61\n\nOb hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass die oben beschriebene \nVerwaltungspraxis, bereits - unbefristet - angestellte Lehrkräfte nicht als \nneueinzustellende Bewerber anzusehen und in den Genuss der Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze kommen zu lassen, insgesamt, d.h. losgelöst von der jeweiligen \nKonstellation im Einzelfall, jedenfalls dann nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren \nist, wenn es um nach dem Geltungsbeginn des Mangelfacherlasses erfolgte \nAnstellungen in den Schuldienst geht, kann letztlich offen bleiben. \n\n62\n\nDenn im vorliegenden Fall greift aufgrund wesentlicher Besonderheiten die \naufgezeigte Verwaltungspraxis entgegen der Auffassung des Beklagten schon gar \nnicht. Insoweit gilt Folgendes: Zwar befand sich die Klägerin bereits ab dem \n5. Mai 2005 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beim Beklagten. \nAusgangspunkt hierfür waren jedoch Irrtümer bzw. Fehlabläufe im Zusammenhang \nmit ihrer weiteren Ausbildung und der dazu parallel erfolgten Vertragsgestaltung. So \nging das Schulamt für den Kreis N1 irrtümlich davon aus, dass die Klägerin ab \nMai 2004 lediglich an der Basisqualifizierung für Seiteneinsteiger nach dem damals \ngeltenden Runderlass des MSJK vom 1. August 2003 (ABl. NRW. S. 271) zum \nErwerb einer Unterrichtserlaubnis teilnahm. Deswegen wurde mit ihr - vor dem \nHintergrund der zuvor dargelegten Annahme konsequent - ein befristeter \nArbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 5. Mai 2004 bis zum 4. Mai 2005 abgeschlossen \n(Vergütungsgruppe IV a BAT). Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung erteilte sie jedoch in dieser Zeit zunächst \nausschließlich Unterricht, nahm aber an keinen Seminaren oder sonstigen \nVeranstaltungen im Rahmen einer Basisqualifizierung teil. Vielmehr begann sie ab \nSeptember 2004 mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OVP-B. Eine \nin diesem Zusammenhang übliche Vertragsgestaltung in Form eines auf zwei Jahre \nbefristeten Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu auch § 5 Abs. 1 OVP-B), auf die der \nBeklagte hätte hinwirken müssen, erfolgte nicht. Vielmehr kam es im April/Mai 2005 \naufgrund der fälschlichen Annahme des Schulamtes, die Klägerin habe die \nBasisqualifizierung (erfolgreich) durchlaufen, zur Unterzeichnung des \nArbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit (unter Beibehaltung der \nVergütungsgruppe IV a BAT, siehe § 4 des Arbeitsvertrages, Bl. 116 der \nPersonalakte des Schulamtes für den Kreis N1), nachdem das Schulamt zuvor \nebenfalls in der irrtümlichen Annahme der Durchführung einer Basisqualifizierung \neinen Leistungsbericht der Schulleiterin der B-Schule angefordert hatte, der sodann \nunter dem 18. März 2005 erstellt worden war. Auf Seite 2 (unten) des in der \nPersonalakte des Schulamtes des Kreises N1 befindlichen Originals des Berichts \nfindet sich der handschriftliche Vermerk vom 31. März 2005, wonach die \nUmwandlung (des zunächst bis zum 4. Mai 2005 befristeten Vertrages) in einen \nunbefristeten Vertrag zu erfolgen habe.\n\n63\n\nDass dies dann auch erfolgte, beruht letztlich ausschließlich auf den zuvor \ndargelegten Fehleinschätzungen, wobei es an dieser Stelle nicht entscheidend auf \ndie Frage einer diesbezüglichen Verantwortlichkeit ankommt. Entscheidend ist allein \nder Umstand, dass die unbefristete Anstellung der Klägerin während des \nVorbereitungsdienstes mit Blick auf die irrtümliche Annahme einer erfolgreich \ndurchgeführten, tatsächlich jedoch niemals begonnenen Basisqualifizierung und \nunter Verkennung des laufenden berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach \nOVP-B erfolgte. Diese Fallkonstellation lässt sich in keiner Weise mit den Fällen \nvergleichen, auf die die oben beschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten zutrifft. \nVielmehr handelt es sich um eine besondere Sachlage, für die sich naturgemäß \nkeine Verwaltungsübung herausbilden kann.\n\n64\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung, wonach es jedenfalls eine Verwaltungspraxis insoweit \ngebe, als auch in Fällen, in denen das unbefristete Anstellungsverhältnis nach \nAbschluss einer Basisqualifizierung bzw. vor Erlangung einer vollwertigen \nLehramtsbefähigung zu einer dann jeweils auch geringeren Vergütung \n(Vergütungsgruppe IV BAT) abgeschlossen worden sei, bereits nicht mehr von einem \nneueinzustellenden Bewerber auszugehen sei. Insoweit kann wiederum offen \nbleiben, ob eine solche Praxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG überhaupt Bestand \nhaben könnte. Denn auch wenn man dies unterstellt, ändert sich nichts an den hier \ngegebenen Besonderheiten, die, wie dargelegt, auf einem untypischen Ablauf der \nAus-/Fortbildung der Klägerin beruhen und einer ständigen Übung daher schon nicht \nzugänglich sind.\n\n65\n\nDas steht auch mit dem allgemeinen Sinn und Zweck von Richtlinien und \nVerwaltungsvorschriften im Einklang. Diese gelten nämlich nur für den Regelfall. Sie \nmüssen für die Berücksichtigung der Besonderheiten - wie hier - atypischer Fälle \nSpielraum lassen und sind im Zweifel auch so zu verstehen, selbst wenn sie es nicht \nausdrücklich sagen. Eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften muss daher \nmöglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen. Auch der \nWortlaut der Verwaltungsvorschriften ist sonach unter dem Blickwinkel des Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht stets verbindlich. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1976 - 7 C 33/74 -, Buchholz 411.2 BEG Nr. 1, vom \n4. November 1977 - 6 B 30/70 -, Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1, vom \n1. Juni 1979 - 6 B 33/79 -, DÖV 1979, 793; Knack, VwVfG, 8. Auflage, § 40 Rdnr. 56; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 40 Rdnr. 27a.\n\n67\n\nVor dem Hintergrund dieser Vorgaben gilt Folgendes: Im Rahmen der nach § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zu treffenden \nErmessensentscheidung ist der Beklagte zwar grundsätzlich über Art. 3 Abs. 1 GG \nan eine von ihm auf der Grundlage des Mangelfacherlasses geübte \nVerwaltungspraxis gebunden und nicht berechtigt, ohne sachlichen Grund hiervon \nabzuweichen. Wie bereits oben dargelegt, wird entsprechend seinem Wortlaut des \nMangelfacherlass auf solche Personen nicht angewendet, die bereits zuvor in ein -\n unbefristetes - Angestelltenverhältnis zum Beklagten aufgenommen worden sind. \nDieser Praxis unterfällt die Klägerin jedoch aufgrund der wesentlichen \nBesonderheiten in ihrem Fall nicht. Daher konnte der Beklagte nicht - wie hier aber \ngeschehen - die Klägerin unter Verweis auf seine Verwaltungspraxis von dem \nAnwendungsbereich des Mangelfacherlasses ausnehmen. Vielmehr hätte er die \nnicht zuletzt auch im vorliegenden Klageverfahren deutlich zu Tage getretenen, oben \nbeschriebenen Besonderheiten in seine Entscheidung einbeziehen und sodann zu \nder Entscheidung gelangen müssen, dass die Klägerin trotz ihres bereits \nunbefristeten Arbeitsvertrages noch wie eine neueinzustellende Bewerberin zu \nbehandeln und ihr eine Ausnahme von der zugelassenen Höchstaltersgrenze \nzuzubilligen ist. \n\n68\n\nDenn jede andere Entscheidung verstieße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für eine \nUngleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen Bewerbern, die nach \nDurchlaufen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach OVP-B unter \nRückgriff auf den Mangelfacherlass verbeamtet worden sind, ist weder vom \nBeklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst regulär durchlaufen. Die entsprechende Absicht hatte sie auch \ngegenüber der Bezirksregierung E kundgetan, als sie das Einstellungsangebot von \nJanuar 2004 annahm. Zu keinem Zeitpunkt danach hat sie zum Ausdruck gebracht, \nvon ihrem Plan und der damit zusammenhängenden Option auf eine anschließende \nVerbeamtung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen abrücken zu \nwollen.\n\n69\n\nDer Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegen gehalten \nwerden, dass sie sich durch den Abschluss des unbefristeten Vertrages noch \nwährend des laufenden Vorbereitungsdienstes besser stellte bzw. stellen wollte als \nandere im Vorbreitungsdienst befindliche Bewerberinnen und Bewerber, deren \nVerträge üblicherweise auf zunächst zwei Jahre befristet werden. Zum einen \nentsprach dies ausweislich der vorangegangen Ausführungen - trotz der freilich \nbewusst geleisteten Unterschrift - nicht ihrer eigenen, in dem ausgefüllten Formular \nzum Angebotsschreiben der Bezirksregierung E von Januar 2004 dokumentierten \nAbsicht. Insoweit erscheint das Vorbringen der Klägerin glaubhaft, sich bei der \nUnterzeichnung keinerlei weitere Gedanken bezüglich etwaiger damit verbundener \nKonsequenzen für eine spätere Verbeamtung gemacht zu haben. Zum anderen \nerwuchs der Klägerin daraus auch kein so erheblicher Vorteil, der einen sachlichen \nDifferenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung begründen könnte. Grundlage des \nunbefristeten Vertrages war nämlich lediglich die vermeintlich abgeschlossene \nBasisqualifizierung, aufgrund derer die Klägerin nur über eine Unterrichtserlaubnis \nverfügt hätte. Dies wurde auch im Rahmen des Vertragsschlusses, d.h. konkret im \nZusammenhang mit der Vergütung berücksichtigt, wie die Einstufung in die \nVergütungsgruppe IV a BAT offenbart.\n\n70\n\nInsgesamt kam es zu der unbefristeten Einstellung der Klägerin in erster Linie \ndurch Missverständnisse zwischen dem Schulamt des Kreises N1 und der \nBezirksregierung E. Wäre die Vertragsgestaltung jeweils unmittelbar in Anpassung \nan die jeweilige Ausbildungssituation erfolgt, wäre also insbesondere mit Beginn des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ein neuer befristeter Vertrag (auf zwei \nJahre) - wie an sich üblich - vorgelegt und dann auch geschlossen worden, wäre die \nKlägerin bei der Frage einer späteren Verbeamtung auch vom Beklagten ohne \nweiteres als neueinzustellende Bewerberin angesehen worden und in den Genuss \ndes Mangelfacherlasses gekommen. Letztlich wurde dementsprechend die Ursache \nfür die später als Grund für den Ausschluss des Mangelfacherlasses und damit für \ndie sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführte unbefristete \nAnstellung in der Sphäre des Beklagten gesetzt. Die von der Klägerin erbrachte \nUnterschriftsleistung, die offenbar ohne nähere Berücksichtigung möglicher \nKonsequenzen erfolgte, tritt insoweit in den Hintergrund. Wurde der Grund für die \nUngleichbehandlung gegenüber (regulären) Absolventen des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes aber primär durch den Beklagten geschaffen, kann daraus \nnicht zugleich ein sachliches Differenzierungskriterium zum Nachteil der Klägerin \nerwachsen.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nKlägerin ist lediglich mit ihrem Verpflichtungsbegehren unterlegen, dem gegenüber \ndem Bescheidungsbegehren kein ins Gewicht fallender, eigenständiger Wert \nzukommt,\n\n72\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N., www.nrwe.de. \n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.\n\n74\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-26/2-k-904-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-26/2-k-904-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257392","retrieved":"2026-07-09 02:21:37.598453+00:00"}}