{"status":"available","doknr":"OLD257546","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0220.2L2090.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"2 L 2090/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nStelle eines Oberstudiendirektors - als Leiter eines zweizügig voll ausgebauten \nOberstufengymnasiums -, Bes.Gr. A 16 BBesO, am Weiterbildungskolleg der Stadt E, \nAbendgymnasium E, mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. Dezember 2007 bei Gericht eingegangene und am 20. Februar 2008 \nkonkretisierte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nZunächst besteht ein Anordnungsgrund. Nach dem Inhalt des Bescheides der \nBezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) vom 23. November 2007 ist der \nAntragsteller vom weiteren Bewerbungsverfahren um die streitbefangene, zum \n1. August 2008 zu besetzende Schulleiterstelle ausgeschlossen. Damit hat der \nAntragsgegner zum Ausdruck gebracht, diese Stelle anderweitig besetzen zu wollen. \nMit dem Ausschluss des Antragstellers vom Auswahlverfahren, der damit \nzwangsläufig verbundenen, späteren Entscheidung für eine Mitbewerberin/einen \nMitbewerber und deren/dessen Einweisung in die freie Planstelle würde aber das \nvom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n5\n\nEs besteht auch ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller eine Verletzung \nseines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine \nrechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser \ndarf den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten nicht dadurch verletzen, \ndass er den Beamten aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen aus dem \nAuswahlverfahren ausschließt. So aber liegt der Fall hier. \n\n7\n\nDer Antragsgegner hat entschieden, die Bewerbung des Antragstellers nicht zu \nberücksichtigen. Zur Begründung verweist er auf § 61 des Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102; nachfolgend: \nSchulG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SchulG vom \n27. Juni 2006 (2. Schulrechtsänderungsgesetz, GV. NRW. S. 278) und führt aus, der \nAntragsteller habe seit Eintritt in den öffentlichen Schuldienst am 15. November 1982 \nam Weiterbildungskolleg der Stadt E - Abendgymnasium - gearbeitet. Er habe seine \nVerwendungsbreite somit nicht vor seiner Tätigkeit dort durch eine Tätigkeit in \nmindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht nachgewiesen. Daran \nändere seine zeitlich befristete Teilabordnung an die Abendrealschule E nichts, weil \nsie zeitlich nicht vor seiner Tätigkeit am Abendgymnasium gelegen habe und der \nUmfang von vier Wochenstunden zu gering sei.\n\n8\n\nDiese Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n9\n\nSie erweist sich als rechtswidrig, weil § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG dem \nAntragsteller nicht entgegengehalten werden kann. \n\n10\n\nDiese Bestimmung erfasst zwar die Bewerbung des Antragstellers, ist aber mit \nhöherrangigem Recht nicht vereinbar. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW \nprüft die obere Schulaufsichtsbehörde nach Ausschreibung einer Schulleiterstelle die \neingegangenen Bewerbungen und benennt der Schulkonferenz die geeigneten \nPersonen. Für Hausbewerber trifft Satz 3 folgende Regelung:\n\n11\n\nLehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt \nwerden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens \neiner anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit \nihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.\n\n12\n\nIndem diese Bestimmung einen Hausbewerber nur dann zulässt, wenn er zuvor \neine andere (gleichwertige) Tätigkeit an einer anderen Schule oder in der \nSchulaufsicht ausgeübt hat, verstößt sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG, weil sie Außenbewerber zulässt, ohne von ihnen gleichermaßen \nden Nachweis einer derartigen „Verwendungsbreite\" zu fordern.\n\n13\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 \nAbs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur \nder Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die \ngesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.\n\n14\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 -\n u.a., DVBl 2007, 1435, m.w.N.\n\n15\n\nAus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen \nan gesetzliche Vorschriften. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am \nweitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen \nsich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. \nDagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die \nUngleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und \nje weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. \nDie aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, \nwenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten \nanders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von \nsolcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung \nrechtfertigen könnten.\n\n16\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 -, BVerfGE 88, 5, m.w.N.\n\n17\n\nDieser Maßstab ist hier anzuwenden. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG differenziert \nzwar seinem Wortlaut nach nicht zwischen Haus- und Außenbewerbern, sondern \nbefasst sich ausschließlich mit den Hausbewerbern. Damit enthält er aber der Sache \nnach eine Sonderregelung für Hausbewerber, weil weder Satz 3 noch die übrigen \nBestimmungen des § 61 SchulG den Nachweis der Verwendungsbreite in der Form \nvergleichbarer anderweitiger Tätigkeiten an mindestens einer weiteren Schule oder in \nder Schulaufsicht gleichermaßen auch für Außenbewerber fordern. Da Wortlaut, \nEntstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck eine Deutung \ndahingehend, der Außenbewerber müsse eine Verwendungsbreite in Form einer \nanderweitigen Tätigkeit ebenfalls nachweisen, nicht zulassen, ist auch eine zu einem \nverfassungsmäßigen Ergebnis führende (verfassungskonforme) Auslegung nicht \nmöglich.\n\n18\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, ZBR 2007, 381. \n\n19\n\nDie Benachteiligung der Hausbewerber um eine Schulleiterstelle wird nicht durch \nausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. \n\n20\n\nDie Auswirkungen der Ungleichbehandlung sind für den Hausbewerber durchaus \nbeträchtlich, weil es dessen beruflichen Aufstieg in einem gewachsenen beruflichen \nund privaten Umfeld verhindert. Dieser Eingriff wird auch nicht dadurch entscheidend \ngemildert, dass dem Hausbewerber der Weg zu einer Schulleiterstelle an einer \nanderen Schule nicht verstellt ist. Denn durch das mit Satz 3 verbundene \nHausbewerbungsverbot wird in das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt und somit auch auf Berücksichtigung bei der Besetzung \nvon Beförderungsämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen.\n\n21\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, \nBVerwGE 122, 147. \n\n22\n\n§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG eröffnet die Möglichkeit, dass ein Hausbewerber, \nobwohl er (ansonsten) deutlich besser qualifiziert ist als der Außenbewerber, allein \ndeshalb aus dem unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden \nAuswahlverfahren ausscheidet, weil er in der Vergangenheit nicht an einer anderen \nSchule unterrichtet hat. \n\n23\n\nDie Unterschiede zwischen den unterschiedlich behandelten Personengruppen \nsind auch nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine so erhebliche \nUngleichbehandlung rechtfertigten. Die Materialien zum \n2. Schulrechtsänderungsgesetz zeigen derartige Umstände nicht auf. Die \nGesetzesfassung beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule \nund Weiterbildung vom 19. Juni 2006 (LT-Drs. 14/2112), mit der der ursprüngliche \nGesetzentwurf der Landesregierung („Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule \ndürfen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden\"; vgl. LT-Drs. 14/1572) \nabgeändert worden war. Bezüglich der ursprünglichen Fassung des Satzes 3 \nschweigt sich die Gesetzesbegründung aus. Die Begründung der geänderten \nFassung des Satzes 3 macht die maßgeblichen Erwägungen gleichfalls nicht \ndeutlich, beschränkt sich vielmehr lediglich auf den Hinweis, dass die Tätigkeit als \nReferendar nicht als Tätigkeit als Lehrkraft an einer anderen Schule ausreicht. \n\n24\n\nAuch der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2007 (Az.: 212 - 1.13.03 - 4015) beleuchtet nicht die \nHintergründe dieser Regelung, sondern gibt lediglich norminterpretierende Hinweise \ndarauf, welche Anforderungen an den anderweitigen Einsatz zu stellen sind. Der mit \n§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG angestrebte Zweck kann ferner nicht darin liegen, \nSchulleitungsstellen mit möglichst berufs- und lebenserfahrenen Bewerbern zu \nbesetzen, weil die Norm genau das gegenteilige Ergebnis ermöglicht. Während \nnämlich ein Außenbewerber zugelassen wird, der außer dem Umstand, dass er \nbislang (zudem ausschließlich) an einer anderen Schule tätig war, weder hinsichtlich \nder mit einer Schulleiterstelle verbundenen besonderen Anforderungen noch in \nsonstiger Hinsicht eine besondere Qualifikation nachgewiesen haben muss, wird ein \nHausbewerber von vornherein selbst dann ausgeschlossen, wenn er bereits (etwa \nals stellvertretender Schulleiter) Leitungserfahrung gesammelt und seine Eignung \ngerade auch bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, der Personalführung \nund in sonstigen Leitungsaufgaben nachgewiesen hat. \n\n25\n\nZwar besitzen Außenbewerber aus dem bisherigen Umgang mit anderen \nKollegen, Eltern und Schülern möglicherweise einen Erfahrungshintergrund, den sie \nin dem neuen Umfeld auch im Bereich der Schulleitung durch neue Ideen und \nsonstige Innovationen nutzbar machen können. Ob sich auch der Gesetzgeber \nhiervon hat leiten lassen, wenn er das Erfordernis der anderweitigen Tätigkeit \nanspricht und „damit\" den Nachweis der „Verwendungsbreite\" verbindet, ist offen. \nJedenfalls rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht eine generelle Ungleichbehandlung \nvon Haus- und Außenbewerber.\n\n26\n\nAllerdings gehört die „Verwendungsbreite\" zu den leistungsbezogenen Kriterien, \ndie bei der Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese berücksichtigt werden \nkönnen, weil sie Auskunft geben kann über Befähigung und Eignung eines \nBewerbers. \n\n27\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 13. Juni 1988 -\n 1 TG 2054/88 -, DVBl 1988, 1071; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 13. September 2006 - 3 BS 111/06 -, vom 26. Januar 2006 - 3 BS 255/05 -, \nvom 28. Juli 2005 - 3 BS 72/05 - und vom 26. Mai 2005 - 3 BS 48/05 -, jeweils Juris. \n\n28\n\nDer Gesetzgeber hat aber in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG lediglich einen \nTeilaspekt der „Verwendungsbreite\" in den Blick genommen und zugleich weitere \nTeilaspekte von höherem Gewicht außer Betracht gelassen. Abgestellt hat er nämlich \nin Wahrheit lediglich darauf, dass der Außenbewerber - anders als der \nHausbewerber - durch seine Bewerbung an eine andere Schule zu erkennen gibt, \ndass er bereit ist, sich der erhöhten Belastung zu stellen, die mit der Einarbeitung in \neinen neuen Wirkungskreis verbunden ist. Damit ist \naber lediglich der Gesichtspunkt der Flexibilität angesprochen. Insbesondere ist \ndamit noch nicht der „Nachweis\" der Verwendungsbreite, und zwar nicht einmal im \nSinne der Fruchtbarmachung von an anderer Stelle erworbenen Erfahrungen, \nerbracht. Dies muss sich vielmehr auch bei einem Außenbewerber erst erweisen. \nVon besonderem Gewicht ist auch, dass die Gleichsetzung der „Verwendungsbreite\" \nmit Flexibilität dieses Merkmal bei weitem nicht ausschöpft. Denn der Begriff \nVerwendungsbreite wird - bei aller Unschärfe dieses Terminus - im Wesentlichen \ndavon geprägt, ob jemand bereits in Funktionen oder Aufgabengebieten tätig war, \ndie sich deutlich voneinander unterscheiden und geeignet sind, breitgefächerte, für \ndie neue (höherwertige) Funktion nutzbar zu machende Fähigkeiten zu vermitteln. \nZudem kann durch derartige Erfahrungen der Gesichtspunkt der Flexibilität ohne \nweiteres kompensiert werden.\n\n29\n\nVgl. hierzu im Zusammenhang mit der Besetzung von Stellen als Vorsitzende Richter: \nSächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.\n\n30\n\nDa die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG Hausbewerber nicht \nschlechthin ausschließt, diese vielmehr auch dann zulässt, wenn sie bereits seit \nvielen Jahren (wieder) der fraglichen Schule angehören, stützt sich die gesetzliche \nRegelung auch nicht auf die Erwägung, von schulinternen Bewerbern sei deshalb \nAbstand zu nehmen, weil diese - anders als die dem Kollegium nicht angehörenden \nBewerber - durch alte Freundschaften oder Konflikte vorbelastet sein könnten und \ndeshalb möglicherweise nicht mit der gebotenen Autorität und Distanz aufträten. \n\n31\n\nNach allem kann der Ausschluss des Hausbewerbers aus dem Auswahlverfahren \nallein deswegen, weil dieser sich bislang hinsichtlich eines Wechsels seiner \nDienststelle nicht flexibel gezeigt hat, nicht auf einen vernünftigen, sich aus der Natur \nder Sache ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund von solcher \nArt und solchem Gewicht stützen, dass die ungleiche Behandlung von Haus- und \nAußenbewerber gerechtfertigt wäre.\n\n32\n\nIm Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 1988, a.a.O.\n\n33\n\nErweist sich mithin die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG als nicht \nvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, kann \ndahinstehen, ob sie auch gegen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, welcher für alle Berufe, \ndie „öffentlicher Dienst\" sind, als Sonderregelung die Anwendung des vom \nAntragssteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Art. 12 Abs. 1 GG \nverdrängt.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, Juris.\n\n35\n\nDa Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die durch § 61 Abs. 1 Satz 3 \nSchulG geregelte Frage ist, ob der Antragsteller als Hausbewerber überhaupt zu \ndem weiteren, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden \nAuswahlverfahren zugelassen ist, kann das Gericht weiterhin offen lassen, ob die \nBeteiligung der Schulkonferenz an der Bestellung des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 \nSchulG und die Vergabe der Leitungsposition lediglich auf Zeit nach § 61 Abs. 6 \nSchulG i.V.m. § 25b LBG mit höherrangigem Recht vereinbar sind.\n\n36\n\nVgl. hierzu etwa Pechstein, Zur Verfassungsmäßigkeit der Wahl des Schulleiters durch die \nSchulkonferenz als Beamter auf Zeit gemäß § 61 2. SchulRÄndGE-NW, ZBR 2006, 159, und \nRechtswissenschaftliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 61 des \nRegierungsentwurfs für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen, erstellt im Auftrag des Nordrhein-Westfälischen Lehrerverbandes, \nApril 2006; zu § 25b LBG vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 - \nu.a., ZBR 2008, 46.\n\n37\n\nDas beschließende Gericht ist an einer stattgebenden Entscheidung nicht durch \ndas Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Den \nFachgerichten ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht verwehrt, schon vor der im \nHauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nauf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung von der Verfassungswidrigkeit einer \ngesetzlichen Bestimmung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies - wie \nhier - nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes \ngeboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht \nvorweggenommen wird. \n\n38\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 1992 -\n 12 B 2298/90 -, ZBR 1993, 372. \n\n39\n\nErgänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die \nKammer darauf hin, dass ein Erfolg des Antrages auch dann in Betracht käme, wenn \nvon der Verfassungsmäßigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG ausgegangen würde. \nEs spricht nämlich Einiges dafür, dass der Antragsteller bereits durch seine \nanderweitige Tätigkeit an der Abendrealschule seine Verwendungsbreite im Sinne \nder Vorschrift nachgewiesen hat.\n\n40\n\nEr war vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2004, also über einen vierjährigen \nZeitraum, im Umfang von 4 Unterrichtsstunden wöchentlich an die Abendrealschule \nteilabgeordnet. Diese anderweitige Tätigkeit dürfte zum Nachweis der \nVerwendungsbreite ausreichen. Über Dauer und Umfang des anderweitigen \nEinsatzes enthalten zwar weder das Gesetz selbst noch die Gesetzesmaterialien \nweitere Angaben. Aus dem Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck des § 61 Abs. 1 \nSatz 3 SchulG lässt sich aber herleiten, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob \ndurch die anderweitige Tätigkeit die Verwendungsbreite unter dem Gesichtspunkt der \nFlexibilität belegt werden kann (s.o.). Diesen Nachweis dürfte der Antragsteller durch \nden immerhin vier Jahre währenden Einsatz an der Abendrealschule erbracht haben. \nEr hat gezeigt, dass er bereit und in der Lage ist, sich in einen neuen Wirkungskreis \neinzuarbeiten und die damit verbundene erhöhte Belastung zu verkraften. Das gilt in \nseinem Fall sogar in besonderem Maße, weil er diesen zusätzlichen Aufwand \nwährend - und nicht vor - seiner Tätigkeit am Abendgymnasium erbrachte. Auch \nbelegt der Umstand, dass die Abordnung mehrfach verlängert wurde, dass der \nAntragsteller den Anforderungen, die mit der anderweitigen Tätigkeit verbunden \nwaren, offensichtlich gerecht geworden ist.\n\n41\n\nDem steht der bereits genannte Runderlass des Ministeriums vom 7. Mai 2007 \nnicht entgegen. Zwar wird dort darauf hingewiesen, dass für den Nachweis der \nVerwendungsbreite im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW grundsätzlich ein \nmindestens einjähriger Einsatz an einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht mit \nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich sei. Diese \nAnforderungen erfüllt der Antragsteller zwar, soweit es um die Gesamtdauer des \nanderweitigen Einsatzes geht. Er war vier volle Jahre und damit länger als den \ngeforderten Mindestzeitraum von einem Jahr anderweitig eingesetzt. Jedoch \nbeschränkte sich seine Tätigkeit an der Abendrealschule auf vier Wochenstunden \nund lag damit deutlich unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von \n22 Wochenstunden an Abendgymnasien (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9.a der Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005, BASS 11 - 11 Nr. 1). \nOb allerdings hieraus die fehlende Verwendungsbreite hergeleitet werden kann, \nerscheint fraglich, da der vom Ministerium vorgegebene Beschäftigungsumfang in \n§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG keine hinreichende Stütze findet. Es ist nicht dargetan, \nweshalb die Verwendungsbreite im Sinne von Flexibilität nicht auch durch eine \nTätigkeit belegt werden kann, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit \nausmacht.\n\n42\n\nIm übrigen dürfte der Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren \nwohl auch nicht entgegenstehen, dass nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 3 \nSchulG NRW die anderweitige Beschäftigung der Bewerber „vor\" ihrer Tätigkeit an \nder betroffenen Schule stattgefunden haben muss, der Antragsteller aber während \nseiner dortigen Tätigkeit an die Abendrealschule teilabgeordnet war. Es spricht \neiniges dafür, dass der Begriff „vor\" keine zwingende zeitliche Voraussetzung, \nsondern eher der grammatischen Konstruktion des Satzes geschuldet ist. Dessen \nSubjekt sind die Lehrkräfte der betroffenen Schule, also Personen, die im Zeitpunkt \nihrer Bewerbung an der Schule arbeiten, für die ein neuer Schulleiter gesucht wird. \nWenn für diese Personengruppe eine anderweitige Tätigkeit zum Nachweis ihrer \nVerwendungsbreite verlangt wird, kann diese daher regelmäßig nur vor dem Einsatz \nan ihrer derzeitigen Schule stattgefunden haben. Nichts anderes dürfte die Norm \nzum Ausdruck bringen. Aus dem Umstand, dass die Zeitangabe überhaupt verwandt \nwird, lässt sich dem zeitlichen Moment eine darüber hinausgehende Bedeutung wohl \nnicht beimessen. Ließe man nämlich die Worte „vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule\" \nweg, wäre der verbliebene Satz u.U. missverständlich. Hinzu kommt, dass auch Sinn \nund Zweck der Vorschrift für eine solche Auslegung sprechen. Wie bereits \nausgeführt, wird die anderweitige Tätigkeit verlangt, um damit die Verwendungsbreite \nim Sinne von Flexibilität nachzuweisen. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass \ndiese Tätigkeit zwingend vor (und nicht während) der Tätigkeit an der aktuellen \nSchule stattgefunden hat. \n\n43\n\nLetztlich bedarf aber die Frage, ob der Antragsteller seine Verwendungsbreite im \nSinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG nachgewiesen hat, keiner abschließenden \nEntscheidung, weil bereits das Erfordernis der anderweitigen Tätigkeit bei \nHausbewerbern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb einer Berücksichtigung \nder Bewerbung des Antragstellers nicht entgegen steht.\n\n44\n\nDem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Regelwertes beruht auf §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht \ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht \nfür gegeben erachtet.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/2-l-2090-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/2-l-2090-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257546","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.632989+00:00"}}