{"status":"available","doknr":"OLD257545","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0220.20K5592.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"20 K 5592/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung seiner Ansicht nach zu \nUnrecht einbehaltener Teile monatlicher Rentenzahlungen aus der Zeit von \nDezember 2003 bis Dezember 2004.\n\n3\n\nDer Kläger, der früher in E eine chirurgische und unfallchirurgische Praxis \nbetrieb, ist Mitglied der Beklagten und bezog ab dem 01.07.1995 eine \nBerufsunfähigkeitsrente. In dem hier interessierenden Zeitraum von 2003 bis 2005 \nbetrug die Rente 3.193,00 Euro monatlich. Seit Juli 2006 bezieht er anstelle der \nBerufsunfähigkeitsrente eine Altersrente.\n\n4\n\nAufgrund eines notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses des Klägers erließ \ndas Amtsgericht P am 10.04.97 - 14 M 1500/97 - einen Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschluss, durch den zugunsten seiner Kinder T2 und T3 alle \nForderungen des Klägers „aus dem Versorgungsverhältnis bezüglich \nBerufsunfähigkeitsrente, Altersrente, Witwenrente, Sterbegeld (...) auf Zahlung der \ngegenwärtig und künftig aufgrund dieses Versorgungsverhältnisses dem Schuldner \nbzw. seiner Witwe zustehenden Geldleistungen (...) gemäß den für die Pfändung von \nArbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff ZPO in Verbindung mit der \nTabelle zu § 850c ZPO\" gepfändet wurden.\n\n5\n\nNach Erledigung der Vorpfändungen leistete die Beklagte aufgrund dieses \nBeschlusses ab November 2000 Zahlungen an die Gläubiger unter Berücksichtigung \neines von ihr selbst errechneten Pfändungsfreibetrags nach § 850 c ZPO, wobei die \nBeklagte eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seinen beiden Kindern \nund seiner Ehefrau zugrundelegte..\n\n6\n\nAm 27.06.03 erwirkte die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) wegen \neiner Forderung in Höhe von 51.129,19 Euro gegenüber dem Kläger ebenfalls einen \nPfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht E - 69 M 2665/03 -, durch \nden u.a. alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrente \ngepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Hierauf erklärte \nsich die Beklagte bereit, nach Erledigung der Vorpfändungen an die Apobank \nZahlungen zu leisten. Entgegen dem Antrag der Apobank hatte das Amtsgericht E \nallerdings den pfändbaren Betrag nicht der Höhe nach festgesetzt. Aufgrund eines im \nBeschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des Landgerichts E vom 14.08.03 - \n25 T 568/03 - setzte das Amtsgericht E mit Beschluss vom 17.11.03 den \nPfändungsfreibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ausgehend von einem \nMonatseinkommen von 3.193,00 Euro und unter Berücksichtigung von \n3 unterhaltsberechtigten Personen auf 2.497,00 Euro fest und ordnete zugleich an, \ndass die gepfändeten Beträge bis zur Entscheidung über die Erinnerung des Klägers \neinzubehalten und weder an den Kläger noch an die Apobank auszubezahlen seien. \n\n7\n\nDie Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25.11.03 mit, dass \nmonatlich nur ein Betrag von 2.497,00 Euro an ihn ausgekehrt werden könne. Neben \nder laufenden Pfändungsrate von 267,00 Euro, die derzeit an die Gläubiger T3 und \nT2 ausgekehrt würde, werde ein Betrag in Höhe von 429,00 Euro monatlich \nweisungsgemäß einbehalten und im Haus hinterlegt.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 17.12.03 wies das Amtsgericht E die Erinnerung des Klägers \ngegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.06.03 zurück.\n\n9\n\nNachdem der Kläger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt \nund der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sich seine monatlichen Aufwendungen für \ndie Krankenversicherung auf 559,68 Euro und für die Pflegeversicherung auf 111,77 \nEuro belaufen würden, sodass sich nur ein pfändbarer Betrag von 255,00 Euro mtl. \nergeben würde, nahm dies die Beklagte zum Anlass, eine Neuberechnung des \npfandfreien Betrages vorzunehmen und teilte dem Kläger unter dem 15.01.04 mit, \ndass nunmehr ein Differenzbetrag von 441,00 Euro im Haus hinterlegt werde.\n\n10\n\nDurch Beschluss vom 19.01.04 half das Amtsgerichts E der sofortigen \nBeschwerde der Apobank gegen den Beschluss vom 17.11.03 insoweit ab, als der \nPfandfreibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO „ab sofort\" auf 2.297,99 Euro festgesetzt \nwurde. Hierbei ging das Gericht unter Abzug von Beiträgen zur privaten \nKrankenversicherung von einer Nettorente in Höhe von mtl. 2.564,99 Euro aus. Das \nGericht ordnete ferner an, dass die aufgrund dessen nunmehr pfändbaren Beträge \nbis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers einzubehalten und \nweder an die Apobank noch an den Kläger auszubezahlen seien.\n\n11\n\nDaraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass neben der Pfändungsrate von \n252,00 Euro, welche an die Gläubiger T abgeführt werde, ein Betrag von \n643,01 Euro im Haus hinterlegt werde und ab sofort lediglich der Pfandfreibetrag von \n2.297,99 Euro an den Kläger ausgekehrt werde.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 20.02.04 wies das Landgericht E die sofortige Beschwerde \ndes Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 17.12.03 zurück Es \nführte aus, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers \nkeine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Pfändung wegen einer \nForderung von ca. 54.000 Euro aus einem Betriebsmittelkredit nicht der Billigkeit \nentspreche.\n\n13\n\nMit weiterem Beschluss vom 17.03.04 half das Amtsgericht E den Beschwerden \ndes Klägers gegen dieen Beschlüsse vom 17.11.03 und uss vom 19.01.04 insoweit \nab, als der monatlich zu belassende Pfandfreibetrag unter Berücksichtigung der \nunterhaltsberechtigten Kinder des Klägers auf 2.938,00 Euro festgesetzt wurde. \nHierbei ging es nach Abzug der Versicherungsbeiträge von einem Nettorentenbetrag \nvon 2.521,55 Euro aus und errechnete anhand der Tabelle zu § 850 c ZPO einen \npfändbaren Betrag in Höhe von 255,00 Euro. Dem sich hiernach ergebenden \nPfandfreibetrag von 2.266,55 Euro schlug es die Versicherungsbeiträge wieder zu, \nsodass sich der oben genannte pfandfreie Betrag errechnete. Ferner ordnete das \nAmtsgericht E in seinem Beschluss an, dass die aufgrund des gegenstandslosen \nBeschlusses vom 15.09.03 eventuell einbehaltenen Beträge entsprechend \nauszuzahlen seien.\n\n14\n\nDurch weiteren Beschluss vom 26.04.04 half das Amtsgericht E der hiergegen \ngerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten Apobank gegen den Beschluss \nvom 17.03.04 insoweit ab, als nunmehr angeordnet wurde, dem Kläger ohne \nBerücksichtigung seiner unterhaltsberechtigten Kinder „ab sofort\" monatlich einen \nPfandfreibetrag von 2.573,00 Euro zu belassen. Das Amtsgericht beschloss ferner, \ndass dieser Beschluss der Rechtskraft bedürfe.\n\n15\n\nMit weiterem Beschluss vom 01.06.04 half das Amtsgericht Edie Beklagte der \nsofortigen Beschwerde der Apobank gegen den Beschluss vom 26.04.04 zusätzlich \ninsoweit ab, als nunmehr angeordnet wurde, dem Kläger ohne Berücksichtigung der \nauf seine Kinder entfallenden Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträge „ab sofort\" \nmonatlich einen Pfandfreibetrag von 2.573,002.263,05 Euro zu belassen. Das \nAmtsgericht beschloss ferner, dass dieser Beschluss der Rechtskraft bedürfe.\n\n16\n\nNachdem das Landgericht E durch Beschluss vom 13.08.04 - 25 T 472/04 - die \nBeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom 26.04.04 \nzurückgewiesen und die Sache wegen der Abänderung des Pfändungsfreibetrages \nim letztgenannten Beschluss vom 01.06.04 an das Amtsgericht E zurückgegeben \nhatte, half das Amtsgericht E der Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom \n06.09.04 insoweit ab, als der dem Kläger zustehende Pfandfreibetrag „ab sofort\" auf \n2.423,00 Euro mtl. festgesetzt wurde und begründete dies damit, dass dem \nvorangegangenen Beschluss ein Rechenfehler zugrunde gelegen habe. Das \nAmtsgericht beschloss ferner, dass dieser Beschluss der Rechtskraft bedürfe.\n\n17\n\nDurch Beschluss vom 02.12.04 - 25 T 697/04 - änderte das Landgericht E den \nBeschluss des Amtsgerichts E vom 06.09.04 insoweit ab, als der dem Kläger \nmonatlich pfandfrei zu belassende Betrag auf 2.683,00 Euro festgesetzt wurde.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist rechtskräftig geworden.\n\n19\n\nBereits mit Beschluss vom 05.02.04 hatte das Amtsgericht P eine Erinnerung der \nApobank gegen den zugunsten der Kinder des Klägers ergangenen Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschluss vom 10.04.97 zurückgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel hatte \ndie Apobank geltend gemacht, dass es sich bei dem Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschluss des Amtsgerichts P um einen unzulässigen \nBlankettbeschluss handele, weil der Pfandfreibetrag nicht festgesetzt worden \nsei.\n\n20\n\nDurch Beschluss vom 21.07.04 - 7 T 115/04 - hob das Landgericht E1 auf die \nsofortige Beschwerde der Apobank den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \ndes Amtsgerichts P vom 10.04.97 mit der Begründung auf, es handele sich um einen \nunzulässigen Blankettbeschluss. Die Vollziehung dieses Beschlusses wurde bis zum \nEintritt der Rechtskraft ausgesetzt.\n\n21\n\nDurch Beschluss vom 05.04.05 - VII ZB 15/05 - hob der Bundesgerichtshof \ndiesen Beschluss des Landgerichts E1 wieder auf und verwies die Sache zur \nerneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Zur Begründung führte der \nBundesgerichtshof aus, dass die Pfändung von Bezügen im Sinne des § 850 Abs. 1 \nZPO durch Blankettbeschluss entsprechend § 850b Abs. 3 S. 2 ZPO bewirkt werden \nkönne.\n\n22\n\nDurch weiteren Beschluss vom 27.06.05 - 7 T 123/05 - hob das Landgericht E1 \nden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 \nerneut auf. Zur Begründung führte es aus, die Pfändungsmaßnahme zugunsten der \nKinder des Klägers entspreche nicht der Billigkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO. Dies \nfolge daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung auf einem \nDarlehen beruhe, das die Gläubiger dem Kläger zur Deckung des Lebensbedarfs in \nden Jahren 1995 und 1996 gewährt haben wollen. Es spreche aber vieles dafür, \ndass dem Kläger hier Mittel zur Verfügung gestellt worden seien, die weit über den \nnotwendigen Lebensbedarf hinausgegangen seien und ihm eine luxuriöse \nLebensführung ermöglicht hätten. Eine Pfändung wegen dieser Forderungen \nerscheine unangemessen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Mittel für die \nKreditgewährung ausschließlich auf Schenkungen des Klägers beruht hätten. \nDementsprechend wäre im Zeitpunkt der Bedürftigkeit des Klägers ein \nRückzahlungsanspruch nach § 528 ZPO anzunehmen gewesen. Im Übrigen seien \nauch etwaige Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber seinen Kindern in \nBetracht zu ziehen gewesen. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist rechtskräftig geworden.\n\n24\n\nBereits mit Schreiben vom 08.12.2004 baten die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers, die monatlich einbehaltenen Beträge unverzüglich an den Kläger zur \nAuszahlung zu bringen.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 21.12.04 teilte die Beklagte mit, dass sie bei einer \npersönlicher Rücksprache eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung mit der \nzuständigen Richterin am Landgericht E ermittelt habe, welche Pfändungsfreibeträge \nzugunsten des Klägers maßgeblich in Ansatz zu bringen seien. Hiernach ergebe \nsich, dass dem Kläger aus der Hinterlegung ein Betrag von 1.460,24 Euro zustehe, \nder unverzüglich an ihn überweisen werde. Der verbleibende Restbetrag von \n5.522,87 Euro sei an die Apobank auszukehren, weil die Hinterlegung wie auch die \nFestsetzung der pfändungsfreien Beträge ausschließlich den Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschluss zugunsten der Apobank betroffen habe.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 21.12.04 verwiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers \nauf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97, \nder weiterhin gültig sei. Dieser Beschluss sei für die Beklagte maßgeblich. Die \nApobank käme als nachrangige Gläubigerin nicht zum Zuge, zumal am 22.04.03 ein \nweiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seitens des Amtsgerichts E \nzugunsten der Frau T4, der Ehefrau des Klägers ergangen sei. Es werde deshalb \ngebeten, die einbehaltenen Beträge keinesfalls an die Apobank auszukehren. \n\n27\n\nNachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.04 mitgeteilt hatte, dass für \ndieeine Bedieningung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugunsten der \nFrau T4 derzeit nicht möglich sei, weil lediglich die Altersrente gepfändet worden sei \nund sie sich deshalb gezwungen sehe, die hinterlegte Geldsumme an die Apobank \nauszukehren, und der Kläger in einem weiteren Schreiben vom 07.01.05 nochmals \ndie Auszahlung an sich bzw. die Gläubiger T3 und T2 begehrt hatte, überwies die \nBeklagte unter dem 09.03.05 einen Betrag von 5.522,87 Euro an die Apobank. \n\n28\n\nMit ‚Schreiben vom 26.09.06 erklärte die Apobank, keine Rechte mehr aus dem \nPfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger geltend zu machen.\n\n29\n\nDer Kläger hat am 28.10.06 die vorliegende Klage erhoben.\n\n30\n\nEr trägt vor: Ein Pfändungsbeschluss, der wie der Beschluss des Amtsgerichts P \nwegen Verfahrensverstößen nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar sei, sei \nbis zu seiner Aufhebung wirksam. Das Prozessgericht habe daher ungeachtet \netwaiger Mängel des Beschlusses solange von dessen Geltung auszugehen, wie er \nnicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben sei. Dies bedeute \nhinsichtlich des Beschlusses vom 10.04.97, dass mit der wirksamen Zustellung an \ndie Beklagte als Drittschuldnerin die Pfändung eingetreten sei und bis zur Aufhebung \ndurch den Beschluss des Landgerichts E1 vom 27.06.05, der Wirkung nur ex nunc \nentfalte, bestehen geblieben sei. Dies wiederum bedeute, dass die Beklagte den \nPfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 bis zur \nZustellung des Aufhebungsbeschlusses des Landgerichts E1 zu beachten gehabt \nhabe. In der gesamten Zeit habe deshalb die Beklagte schuldbefreiend nur an die \nGläubiger T2 und T3 leisten können. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Sie \nhabe nämlich, obwohl nach der eigenen Berechnung im Schreiben vom 11.11.03 von \nDezember 2003 bis März 2004 nur ein Betrag von 267,00 Euro pfändbar gewesen \nsei, ohne Berücksichtigung des unpfändbaren Betrages einen Betrag von monatlich \n429,00 Euro, zusammen also 858,00 Euro einbehalten und nicht an ihn - den Kläger \n- ausgezahlt.\n\n31\n\nHierbei habe sie nicht beachtet, dass die Pfändung durch den Pfändungs- und \nÜberweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 vorrangig gewesen sei. \nDie Beschlüsse des Amts- und Landgerichts E hätten die nachrangige Pfändung \nbetroffen. Im Übrigen seien diese Beschlüsse nicht oder nur zum Teil rechtskräftig \ngeworden. Die Pfändungsfreibeträge seien ständig wieder aufgehoben und \nabgeändert worden. Im Übrigen seien sie auch für die Pfändung aus dem Beschluss \ndes Amtsgerichts P nicht maßgeblich. Die Beklagte sei in keinem Fall berechtigt \ngewesen, irgendwelche Beträge zugunsten der Apobank einzubehalten. Der \nVorrangigkeit der Pfändung zugunsten der Gläubiger T3 und T2 stehe nicht \nentgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts P um einen \nBlankettbeschluss gehandelt habe. Denn wie der Bundesgerichtshof entschieden \nhabe, sei ein solcher Blankettbeschluss zulässig. Bezeichnenderweise sei diese \nErkenntnis der Beklagten im nachhinein selbst gekommen, denn ab Januar 2005 \nhabe sie 6 Monate lang Pfändungsbeträge nur an die erstrangigen Gläubiger T2 und \nT3 gezahlt, bis der entsprechende Beschluss durch das Landgericht E1 aufgehoben \nworden sei.\n\n32\n\nIn den Monaten April bis Juli 2004 habe sie zu Unrecht ohne Berücksichtigung \nder dem Kläger zu belassenden Pfändungsfreibeträge monatlich 643,01 Euro \nzunächst einbehalten und dann an die Apobank ausgezahlt, mithin zusammen \n2.572,04 Euro. Da sie in diesem Zeitraum insgesamt 1.008,000 Euro an die \nGläubiger T2 und T3 ausgezahlt habe, aufgrund der Gerichtsentscheidungen aber \nmonatlich nur 770,00 Euro pfändbar gewesen seien, habe die Beklagte \nwiderrechtlich in diesem Zeitraum 500,04 Euro einbehalten. Schließlich habe sie im \nZeitraum August bis Dezember 2004 zu Unrecht 2.444,05 einbehalten bzw. an \nGläubiger ausgezahlt. Da die Beklagte mehrfach vergeblich vorgerichtlich um \nAuszahlung dieser Beträge aufgefordert worden sei, sei Klage geboten. Spätestens \nseit 10.01.05 - aufgrund des Schreibens vom 07.01.05 - befinde sich die Beklagte \nauch in Verzug und habe die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.597,87 Euro nebst \nZinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit dem 10.01.2005 zu zahlen,\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie macht geltend: Welche Zahlungen an den Kläger hätten erbracht werden \ndürfen, ergebe sich aus den Beschlüssen betreffend die Rechtsbeziehung des \nKlägers und der Apobank. Hiernach seien von der Beklagten alle dem Kläger \nzustehenden von der Pfändung nicht umfassten Beträge ausgezahlt worden. \nHinsichtlich des streitigen Differenzbetrages habe keine Verpflichtung zur \nAuszahlung bestanden. Hierbei sei zu berücksichtigen, inwieweit eingelegte \nRechtsmittel überhaupt aufschiebende Wirkung gehabt hätten bzw. ergangene \nBeschlüsse der Rechtskraft bedurft hätten, um Beachtung zu finden. Zwar seien \ngrundsätzlich Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in der historisch relevanten \nReihenfolge zu bedienen. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn ein nachrangiger \nGläubiger in einem von ihm individuell angestrengten Verfahren eine niedrigere \nPfändungsfreigrenze des Schuldners realisiere als der erstrangige Gläubiger. In \ndiesem Fall könne der zweitrangige Gläubiger Zugriff auf Forderungen haben, der \neinem erstrangigen Gläubiger verwehrt sei.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n41\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere \nRentenzahlungen für den Zeitraum von Dezember 2003 bis Dezember 2004. Der auf \ndem Bewilligungsbescheid beruhende Zahlungsanspruch des Klägers ist in dem hier \nin Rede stehenden Zeitraum durch Auszahlung der Rente in vollem Umfang erfüllt \nworden, die Schuld der Beklagten insoweit vollständig erloschen.\n\n42\n\nGemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete \nLeistung an den Gläubiger bewirkt wird. Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses \ntritt demnach grundsätzlich nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung an den \nGläubiger bewirkt wird. Hier hat zwar die Beklagte unstreitig Teile der \nBerufsunfähigkeitsrente nicht an den Kläger ausgezahlt, sondern zunächst \neinbehalten und später an einen Dritten, nämlich die Apobank ausgezahlt. Diese \nLeistung an einen Dritten hatte jedoch schuldbefreiende Wirkung, weil die Apobank \nzur Entgegennahme der Leistung ermächtigt war. \n\n43\n\nErmächtigt zur Entgegennahme der Leistung ist die Apobank gewesen, da sie \naufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts E vom \n27.06.03 in den Fassungen der nachfolgenden Beschlüsse ein Recht an der \nForderung erworben hatte, das sie zu Einziehung berechtigte. Eine gemäß § 829 \nBGB gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach § 835 Abs. 1 ZPO nach \nseiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen. \nBewirkt ist die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den \nDritten. Durch die Pfändung wird die Forderung beschlagnahmt. Der Gläubiger erhält \nein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZO). \n\n44\n\nDie Pfändung ergreift die Forderung grds. nur in dem Umfang, in dem die \nForderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner besteht. Ist die Forderung \netwa schon abgetreten, so geht die Pfändung ins Leere. Die Pfändung ist ferner auf \ndenjenigen Betrag begrenzt, den der Pfändungsbeschluss nennt. Es kann daher ein \npfandfreier Betrag der Forderung verbleiben. Im Zweifel ist die gesamte Forderung \ngepfändet.\n\n45\n\nVgl. Baumbach/Lauterbach, 65. Aufl. 2007, § 829 ZPO Rdnr. 54 ff.\n\n46\n\nDie Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung ist der Normalfall. \nSie bewirkt keinen Vermögensübergang, sondern ermächtigt den Gläubiger nur \ndazu, das Recht des Schuldners im eigenen Namen geltend zu machen,\n\n47\n\nvgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 835 ZPO Rdnr 9.\n\n48\n\nGemäß § 836 Abs. 1 ZPO ersetzt die Überweisung die förmlichen Erklärungen \ndes Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die \nBerechtigung der Forderung abhängig ist.\n\n49\n\nDem Pfandrecht der Apobank und damit ihrem Recht zur Entgegennahme der \nLeistungen stand nicht entgegen, dass zuvor bereits andere Gläubiger einen \nPfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatten, der sich ebenfalls auf den \nAnspruch des Klägers auf laufende Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente erstreckte \nund ihnen ein Pfandrecht an dieser Forderung verliehen hatte.\n\n50\n\nAllerdings geht gemäß § 804 Abs. 3 ZPO das durch eine frühere Pfändung \nbegründete Pfandrecht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet \nwird.\n\n51\n\nEin solches vorrangiges Pfandrecht bestand hier zugunsten der Gläubiger T2 \nund T3 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts P \nvom 10.04.97. Dieser Beschluss war nicht etwa von Anfang an wegen mangelnder \nBestimmtheit unwirksam. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n05.04.05 ist ein Blankettbeschluss, aus dem der pfändbare Betrag nicht ersichtlich \nist, auch bei einer Pfändung nach § 850b ZPO nicht unwirksam.\n\n52\n\nDer Wirksamkeit des Beschlusses vom 30.04.97 stand ferner nicht entgegen, \ndass dieser Beschluss durch den Beschluss des Landgerichts E1 vom 21.07.04 \naufgehoben worden ist. Zwar wirkt ein solcher Aufhebungsbeschluss - unabhängig \nvon seiner Rechtskraft - sobald er nach § 329 ZPO wirksam ist und hat zur Folge, \ndass die Pfändung nicht wieder auflebt, sondern neu erfolgen muss, wenn der \naufhebende Beschluss seinerseits aufgehoben wird,\n\n53\n\nvgl. Thomas/Putzo, 27. Aufl. 2005, § 829 ZPO, Rdnr 50; Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § \n829 ZPO, Rdnr. 85, 89.\n\n54\n\nJedoch hatte hier das Landgericht E1 ausdrücklich die Aussetzung der \nVollziehung bis zur Rechtskraft der Entscheidung angeordnet. Mithin hatte der \nPfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts P vom 10.04.97 weiterhin \nBestand und besaßen die Gläubiger T2 und T3 ein Pfändungspfandrecht an der \nForderung des Klägers.\n\n55\n\nDieses Pfandrecht erstreckte sich jedoch nicht auf die gesamte Forderung. Die \nPfändung war in Form eines Blankettbeschlusses ergangen. § 850 Abs. 3 S. 2 ZPO \nbestimmt, dass im Pfändungsbeschluss die Bezugnahme auf die Tabelle genügt. \nMithin geht die Pfändung durch Blankettbeschluss nicht weiter, als die Tabelle dies \nzulässt. Die konkrete Festlegung des Pfändungsumfangs erfolgt demnach durch den \nDrittschuldner.\n\n56\n\nDas von den Gläubigern T2 und T3 in dem von der Beklagten konkretisierten \nUmfang erworbene Pfandrecht stand der Pfändung seitens der Apobank als \nzweitrangiger Gläubigerin nicht entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des \nsogenannte Prioritätsprinzips des § 804 Abs. 1 ZPO. \n\n57\n\nDas Prioritätsprinzip bedeutet, dass im Regelfall dem später pfändenden \nGläubiger pfändbare Einkommensteile erst dann zuzusprechen sind, wenn der \nvorrangige Gläubiger vollständig befriedigt ist oder sein Pfandrecht anderweitig in \nWegfall kommt. Eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Gläubiger findet - \nabgesehen von den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sonderfällen - nicht statt,\n\n58\n\nBGH, Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 17/90 - BGHZ 113, 27.\n\n59\n\nZu der Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der nachrangige \nPfandgläubiger auf die vom vorrangigen Gläubiger nicht in Anspruch genommenen \nEinkommensteile Zugriff nehmen will, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Für den \nFall der Pfändung einer fiktiven Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO hat der \nBundesgerichtshof in dem zitierten Urteil entschieden, dass das Prioritätsprinzip \nuneingeschränkt zur Geltung kommt. Der Bundesgerichtshof hat hieraus gefolgert, \ndass die Pfändung des Arbeitseinkommens auch ohne besonderen Ausspruch den \nfingierten Teil des Vergütungsanspruchs erfasst und dass eine nach dem Gebot der \nGerechtigkeit vorzunehmende Auslegung des § 804 Abs. 3 ZPO erfordert, von den \nvorrangigen Pfandrechten nicht nur die Beträge abzusetzen, die der vorrangige \nGläubiger tatsächlich erhalten hat, sondern auch diejenigen, die nicht an ihn gezahlt \nworden sind, ihm aber bei richtiger Berechnung des pfändbaren Teils der \nangemessenen Vergütung im Sinne von § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO zustünden. Bei \nrichtiger Anwendung des Prioritätsprinzips auf die Pfändung einer in fortlaufenden \nBezügen bestehenden Forderung durch mehrere Gläubiger komme der nachrangige \nGläubiger deshalb nicht erst zum Zuge, wenn sämtliche ihm vorgehende Gläubiger \ntatsächlich befriedigt worden seien.\n\n60\n\nBGH, Urteil vom 15.11.1990 a. a. O.\n\n61\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesgerichtshof \nentschiedenen Fall insoweit, als es hier um den Zugriff auf Teile fortlaufender Bezüge \ngeht, die dem Schuldner nicht fiktiv zugerechnet werden, sondern ihm tatsächlich \nund nachweislich zustehen. Durch die Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages \ngegenüber dem erstrangigen Gläubiger, der höher ist als der dem Schuldner \ngegenüber dem zweitrangigen Gläubiger festgesetzten Pfändungsfreibetrag, bleiben \naus Sicht des zweitrangigen Gläubigers pfändbare Einkommensanteile durch den \nvorrangigen Gläubiger ungepfändet.\n\n62\n\nDa Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse über die \nBerechnung des unpfändbaren Betrages nur für den Gläubiger wirken, zu dessen \nGunsten dieser Beschluss ergangen ist,\n\n63\n\nvgl. BAG, Urteil vom 20.06.1984 - 4 AZR 339/82 - DB 1984, 2466; LG Mönchengladbach, \nBeschluss vom 20.05.2003 - 5 T 142/03 - Rpfleger 2003, 517 (jeweils zu Beschlüssen nach § \n850c Abs. 4 ZPO),\n\n64\n\nsteht das Prioritätsprinzip in Fällen der vorliegenden Art einer Pfändung von \nTeilen laufender Bezüge durch den zweitrangigen Gläubiger in den Fallgestaltungen \nnicht entgegen, in denen der erstrangige Gläubiger auf diese Einkommensanteile \nkeinen Zugriff hat. Ebenso wie der Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO führt der \nBeschluss, durch den der zweitrangige Gläubiger die Festsetzung eines niedrigeren \nPfändungsfreibetrages erwirkt als der erstrangige Gläubiger, zu keiner Änderung der \nRangfolge der Pfandgläubiger. Da der Beschluss nur zugunsten des Gläubigers \nwirkt, der den Beschluss herbeigeführt hat, steht der sich aus dem Beschluss \nergebende Mehrbetrag, der nunmehr pfändbar ist, allein dem Gläubiger zu, der den \nBeschluss erwirkt hat. Allein dieser hat Zugriff auf die Teile der Bezüge, die für die \nanderen Gläubiger unpfändbar sind.\n\n65\n\nNach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Zahlungsanspruch des \nKlägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten \nwerden könnte, etwa aus der Überlegung heraus, dass die Pfändung aus den vom \nLandgericht E1 im Beschluss vom 27.06.05 dargelegten Gründen von Anfang unbillig \ngewesen ist, wenngleich die Feststellung der Unbilligkeit nicht zurückwirkt. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n67\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 ZPO zuzulassen, \nweil die entscheidungserhebliche Frage, wie sich bei einer Pfändung fortlaufender \nBezüge das Prioritätsprinzip auswirkt, wenn im Verhältnis des Schuldners zum \nerstrangigen Gläubiger und im Verhältnis zu nachrangigen Gläubigern \nunterschiedliche Pfändungsfreigrenzen festgesetzt werden, bislang nicht \nhöchstrichterlich entschieden ist und die Beantwortung dieser Frage über den \nEinzelfall hinaus Auswirkungen entfaltet.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-5592-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850h","ref_norm":"850h","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-5592-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257545","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.546502+00:00"}}