{"status":"available","doknr":"OLD257544","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0220.20K1978.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"20 K 1978/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1983 geborene Klägerin ist seit dem 16. September 2003 an der I-\nUniversität E (IUE) im Studiengang Medizin immatrikuliert. Mit Bescheid vom 26. \nJanuar 2007 erhob der Beklagte von der Klägerin gestützt auf das Studienbeitrags- \nund Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW- vom 01.04.2006 i.V.m. § 1 Beitrags- \nund Gebührensatzung der IUE vom 29. Mai 2006 für das Sommersemester 2007, \ndas 8. Studien- und Fachsemester der Klägerin, neben dem Sozialbeitrag einen \nStudienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro.\n\n3\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2007 Widerspruch \nein, den sie im wesentlichen damit begründete, die einseitige und ersatzlose \nStreichung des restlichen Bildungsguthabens zum April 2007 verletze den \nVertrauenstatbestand, da sie 2003 von der Zentralstelle für die Vergabe von \nStudienplätzen (ZVS) der IUE zugewiesen worden sei und als „Altfall\" zu gelten \nhabe. Die Ausnahme- und Befreiungstatbestände seien einseitig, verfassungswidrig \nund verstießen elementar gegen den Gleichheitsgrundsatz und das \nGleichheitsgebot. \n\n4\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. April \n2007, zugestellt am 13. April 2007, als unbegründet zurück. Die gesetzgeberische \nEntscheidung, grundsätzlich für alle Studierenden Studienbeiträge zuzulassen, sei \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletze sie nicht das \nRechtsstaatsprinzip. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Einführung von \nStudienbeiträgen habe der Gesetzgeber rechtsfehlerfrei höher bewertet als die \nHoffnung der Studierenden, ein Studium beitragsfrei aufnehmen und beenden zu \nkönnen. \n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin am 12. Mai 2007 im Verfahren 20 K 1978/07 Klage \nerhoben.\n\n6\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 14. Juni 2007 erhob der Beklagte für das \nWintersemester 2007/2008 ebenfalls einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro. \nMit Schreiben vom 30. Juni 2007 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. September \n2007, zugestellt am 21. September 2007, ebenfalls als unbegründet zurückwies. Die \nhiergegen am 4. Oktober 007 erhobene Klage 20 K 4483/07 ist durch Beschluss vom \n10. Oktober 2007 mit der vorliegenden Klage 20 K 1978/07 verbunden worden.\n\n7\n\nDie Klägerin macht zur Begründung ihres Klagebegehrens geltend, sie sei 2003 \nder IUE durch die ZVS zugewiesen worden, studiere dort seitdem Humanmedizin \nund finanziere ihren Lebensunterhalt und ihre Studienkosten - auch die jetzt \nerhobenen Studienbeiträge - infolge der großen zeitlichen Belastung durch \nMedizinstudium und Promotionsvorarbeiten - ausschließlich aus BAföG- Darlehn und \n-Zuschuss sowie Elterneinkommen. Die Klägerin sehe sich durch die ersatzlose \nAufhebung des Studien- und Restguthabens in ihrem Vertrauen massiv verletzt. \nDieser Umstand wirke umso schwerer als sie in dem durch die ZVS \nzwangsbewirtschafteten Studiengang Humanmedizin studiere. Wechselbemühungen \nseien erfolglos geblieben. Sie wende sich gegen die Gebührensatzung der IUE und \nsehe sich dadurch als deutsche Staatsangehörige diskriminiert. An der IUE hätten \ndie gleichen Bedingungen wie an anderen Universitäten zu herrschen. Landesweit \ngebe es unterschiedlich hohe Gebühren, z.T. herrsche Gebührenfreiheit. Die durch \ndie Studienordnung Humanmedizin der IUE verpflichtende zeitliche Belastung sei \ngrößer als in anderen Studiengängen. Wer wie die Klägerin sein Studium in der \nRegelstudienzeit abschließen wolle, könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese \nSituation verschlimmere die IUE durch die Einführung von Studiengebühren. Sie \ndifferenziere nicht und fordere keine studienspezifischen Studiengebühren. Sie \ndifferenziere nicht nach Altfällen. Sie gewähre keine großzügigen Übergangsfristen \nund nutze den ihr zugestandenen Ermessenspielraum nicht aus. Sie stelle die im \nStBAG NRW enthaltene (Kann-)Bestimmung der Zulassung von Studiengebühren als \nVerpflichtung dar. Die Ausnahme- und Befreiungstatbestände von der \nStudiengebührenpflicht verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das \nGleichbehandlungsgebot. Der Ausnahmetatbestand (Studierende der \nMedizin/Zahnmedizin im Zweitstudium) privilegiere Studierende, die im Gegensatz \nzur mittellosen Klägerin bereits ihren ersten berufqualifizierenden Abschluss erlangt \nhätten. Durch selbigen und durch eine Studienordnung, die anders als die der \nHumanmedizin mehr Zeit zu studienbegleitender Erwerbsarbeit biete, seien sie in der \nLage, ganz oder überwiegend ihren Selbstunterhalt zu bestreiten. Der \nAusnahmetatbestand Promotionsstudium benachteilige Studierende solcher \nStudiengänge, in denen ein gesonderter Promotionsstudiengang nicht bestehe oder \ndie - wie die Klägerin - mit den empirischen Forschungsarbeiten zu einer \nstudienbegleitenden Promotion bereits begonnen hätten. Der Befreiungstatbestand \nStudierende ohne Anspruch auf Studiendarlehen an die Nationalität zu knüpfen, \nmithin bereits eingeschriebene ausländische Studenten zu privilegieren und für die \nDauer der Regelstudienzeit von den Studiengebühren zu befreien, benachteilige \ndeutsche Studenten massiv. Ob die Klägerin den gesetzlich aufgezeigten Weg der \nDarlehnsaufnahme gehen wolle, liege in ihrem Ermessen. Sie habe das Darlehen \nnicht in Anspruch genommen, um die bisher absehbare Verschuldung durch BAföG \nund das Darlehen nicht noch weiter ansteigen zu lassen. Die IUE (und der \nGesetzgeber) hätte es versäumt, familien- und sozialpolitische Komponenten zu \nberücksichtigen und in der Gebührensatzung zu regeln, so z.B. die Berücksichtigung \nmehrerer Kinder bei der Gebührenhöhe.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2007 und den \nBescheid des Beklagten vom 14. Juni 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. September 2007 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung beruft er sich auf seine angefochtenen Bescheide und das Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober \n2007 - 15 A 1596/07 -.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Beitragsbescheide in der Gestalt des jeweiligen \nWiderspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte fordert von der Klägerin zu Recht \nden mit den angefochtenen Bescheiden jeweils festgesetzten Studienbeitrag.\n\n17\n\nGemäß § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-Universität E vom \n29. Mai 2006 (Amtliche Bekanntmachungen der I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. \nJuni 2006), geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung vom 21. Februar 2007 - im Folgenden: Beitragssatzung - erhebt \ndie IUE gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in \nHöhe von 500,00 Euro, der von dem oder der Studierenden semesterlich im voraus \nzu zahlen ist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag nur einmal pro Semester an und das \nerste Hochschulsemester ist gebührenfrei. Danach ist die Klägerin für das \nSommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/2008 gebührenpflichtig \n(s. § 11 Beitragssatzung).\n\n18\n\nDie Beitragssatzung ist auch formell und materiell rechtmäßig. \n\n19\n\nSie ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert \ndurch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im \nHochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - HG NRW 2006 -, und § 6 \nAbs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. Januar 2002 - Grundordnung - in \nder Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 29. \nMai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung \nin den Amtlichen Bekanntmachungen der IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt \ngemacht worden. Einwände gegen das Verfahren werden nicht vorgebracht. Auch \nsonst sind Fehler insoweit nicht ersichtlich. \n\n20\n\nDie Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auch auf einer \nwirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG NRW. Wie das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - \nDVBl 2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich \nkompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur \nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über \nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG NRW nicht entgegen. \nEr ist weder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land \nNordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die \nEinführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen \nnach dem StBAG NRW verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der \nAusbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine \ndie Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch \nvernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - \ngerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu \nerreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung \nauch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht \ndadurch verletzt, dass das StBAG NRW es den Hochschulen überlässt, jeweils für \nsich zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der \nStudienbeitrag nach dem StBAG NRW ist keine Sonderabgabe und das StBAG NRW \ndaher nicht an den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer \nSonderabgabe zu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des \nUmstandes, dass das durch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur \nzweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen \neinzusetzen ist, sondern auch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds.\n\n21\n\nDenn der Studienbeitrag wird als Gegenleistung \"für das Studium\", nämlich für \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten \nEinrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand des \nImmatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG NRW) soll \nder Status des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die \nBerechtigung zur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber \nbetrifft die Zweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG NRW lediglich die Verwendung des \nMittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen, \ndas Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG \nNRW), würde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen \nStudenten in ihren Rechten verletzen.\n\n22\n\nUnabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch aus einem weiteren \nÜberlegung unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich \nsozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu \nverteilen. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren \nStudenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen, \nobwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet \nwerden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber \nihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum \neinen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig \nfestgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren \nStudenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die \neingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des \nAusfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobene Beiträgen eine \ngleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen \nerreicht.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.\n\n24\n\nDie Kammer folgt nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten \nEntscheidung eingehend und überzeugend begründeten Wertung.\n\n25\n\nDie Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für \ndie im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April \n2006) des StBAG NRW bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen \neingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die \nZulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG NRW \nist allenfalls nach den für eine „unechte Rückwirkung\" geltenden Grundsätzen zu \nbeurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG NRW nicht \nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \neingreift, sondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der \nVerkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht \nerstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum \nSommersemester 2007 (vgl. § 21 StBAG NRW). Die für eine „unechte Rückwirkung\" \nbestehenden verfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 \nAbs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der \nVerhältnismäßigkeit sind eingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist \nverfassungsrechtlich in der Regel zulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den \nFortbestand der bisherigen Regelung vertrauen und dieses Vertrauen ist \nschutzwürdiger als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Um die Grenzen der \nZumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzgeber gegebenenfalls geeignete \nÜbergangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum \nzusteht,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rn. 39.\n\n27\n\nDie verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne \nsein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete \nGrundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses \nVertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung \nder rechtlichen Rahmenbedingungen,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111 \n(114).\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von \nStudierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung \nabschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers \ndaran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt \nder Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten \nStudierenden zu erfassen. Der Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die \ngesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten \nVerhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf eine stärkere Förderung der \nLehre und der Studienbedingungen und der Studierenden in Bezug auf ein \nkostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) möglichst bald zur Geltung zu \nbringen.\n\n30\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19. Oktober 2007 - 1 K 2077/06 - juris.\n\n31\n\nDie Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen \ndiese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder \nInkrafttreten des StBAG NRW ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar \nunter anderem auf § 1 StKFG NRW berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein \nStudium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem \nkonsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden \naußerdem Kontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. \n\n32\n\nMit Blick auf diese alte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge \nwar die Erwartung \"Altstudierender\", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen \ndes ihnen auf der Grundlage des StKFG NRW gewährten Studienguthabens \ngebührenfrei zu Ende studieren zu können, im Kern nicht unberechtigt. \n\n33\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19. Oktober 2007 - 1 K 2077/06 - juris.\n\n34\n\nDie auf diesen Tatbeständen beruhende Erwartung, gebührenfrei studieren zu \nkönnen, ist allerdings nicht besonders schutzwürdig.\n\n35\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die die Gebührenfreiheit des Erststudiums \nbetonenden Vorschriften, die ausdrücklich besagten, dass für ein Studium bis zum \nersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven \nStudiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Sie bringen lediglich die \nAuffassung des damaligen Gesetzgebers zum Ausdruck,\n\n36\n\nvgl. die Regelung mit den unverhältnismäßigen sozialen Kosten begründend: \nGesetzentwurf der Landesregierung vom 23. August 1999, LT-Drs. 12/4243, S. 161,\n\n37\n\nund können über ihre Geltungsdauer nicht hinausreichen.\n\n38\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis für die den Studierenden auf Grund des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW erteilten Kontoauszüge. Mit dem \nKontoauszug wurde für den einzelnen Studierenden die Höhe seines \nStudienguthabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindlich festgestellt, nicht aber \nfür die Zukunft versprochen, ein Studium bis zum Verbrauch des Studienguthabens \nkostenfrei absolvieren zu können, auch wenn der Gesetzgeber seiner Zeit davon \nausgegangen ist, dass die auf dem Studienkonto gutgeschriebenen Studienguthaben \neinen bestimmten Umfang an Studienangeboten bezeichnen, die gebührenfrei in \nAnspruch genommen werden können,\n\n39\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. September 2002, LT-Drs. 13/3023, S. 21; \nzur neueren Interpretation: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-\nDrs. 14/725, S. 32; VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - juris.\n\n40\n\nZudem geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz, wenn die \nbeeinträchtigte Erwartung - wie beim studiengebührenfreien Studium nach dem \nbisher geltenden StKFG NRW - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den \nStaatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse \nder Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell \nsozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG NRW eine Übergangsfrist vorsieht. \nStudierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig \nwaren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des \nStudiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die \nMöglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen \nRückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des \nStudiums beginnt. Außerdem trifft die \"Altstudierenden\" die Beitragspflicht nicht \nunmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber \nhat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn nach § 21 Abs. \n1 StBAG NRW kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von \nStudienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen \nStudierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde \ndie Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die \nunionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März 2005 \nauf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem \nRegierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in \nNordrhein Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen.\n\n41\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 19. Oktober 2007, a.a.O.\n\n42\n\nAuch sonst ist die Beitragsatzung materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen \nder Ermächtigungsgrundlage des § 2 StBAG NRW. Insbesondere orientiert sie sich \nbei der Höhe des Studienbeitrages an den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW \nvorgegebenen Zielen, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen \nStudium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den \nHochschulen beizutragen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Beitragsatzung und \nder hierzu vom Senat der IUE verabschiedeten Grundsatzerklärung, die der Satzung \nals Anlage beigefügt ist. Nach der Präambel sind die Einnahmen aus den \nStudienbeiträgen zweckgebunden für die für ein qualitativ hochwertiges Studium \nerforderlichen kontinuierlichen Investitionen in die Lehr- und Studienbedingungen zu \nverwenden. Diese Zielsetzung wird in der Grundsatzerklärung bekräftigt und weiter \nkonkretisiert.\n\n43\n\nDie Regelungen der Beitragssatzung über die Erhebung von Studienbeiträgen \nunabhängig von Studiengang und bereits absolvierten Semestern begegnet im \nHinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der \nallgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu \nbehandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich \nund wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart \nungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede \nstehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund \nfür die Regelung fehlt. \n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - JURIS. \n\n45\n\nGemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, wenn die IUE gemäß ihrer \nBeitragssatzung einen einheitlichen Studienbeitrag von 500 Euro unabhängig von \nStudiengang und bereits absolvierten Semestern erhebt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt \nsich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. \nAusreichend ist, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine \nverhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt \nbleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere auch eine Pauschalierung aus Gründen \nder Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32; OVG NRW, Urteil \nvom 10. Oktober 2007, a.a.O.\n\n47\n\nAngesichts des Umstandes, dass der erhobene Betrag auch für das \nkostengünstigste Studium in keiner Weise kostendeckend ist, durfte sich die IUE \ndarauf beschränken, eine beitragsmäßig pauschal gleiche Grundmitfinanzierung für \nalle Studenten einzuführen und auf eine verwaltungsaufwändige Differenzierung \nnach der Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.\n\n49\n\nDer Satzungsgeber oder ihm vorgehend der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten \n- wie die Klägerin meint - Ermäßigungen oder Befreiungen für die \n„zwangsbewirtschafteten\" Studienzweige vorzusehen. Zwar ist die Nachfrage nach \nStudienplätzen vielfach höher als das Angebot und die Wahl des Hochschulortes \ndurch Vergabeverfahren, die wiederum an zahlreiche Kriterien gebunden sind, \neingeschränkt. Hierdurch wird die Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte jedoch \nnicht insgesamt ausgeschlossen.\n\n50\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2007, a.a.O.\n\n51\n\nDie Beitragsregelung könnte allenfalls dann eine Beschränkung der Freiheit der \nWahl der Ausbildungsstätte darstellen, wenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung \nund ihrer Höhe nach es nur Vermögenden ermöglichte, die Wahl frei zu treffen. Dies \nist bei dem darlehensgestützen Studienbeitragsystem indes nicht Fall.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, a.a.O.\n\n53\n\nBerücksichtigt man zudem, dass für viele Studierende ein Studienplatzwechsel \nauch aus einer Vielzahl anderer zwingender Gründe (z. B. familiäre Gründe) nicht in \nBetracht kommt, so würde eine die Einschränkungen der Möglichkeiten des \nStudienortswechsel berücksichtigende Beitragsregelung wegen ihrer negativen \nFolgen bei den Einnahmen insgesamt nicht mehr geeignet sein, die mit der \nBeitragserhebung verfolgten gesetzgeberischen Ziele möglichst bald zu erreichen. \n\n54\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Beitragssatzung der IUE sei unwirksam, \nweil die Ausnahme- und Befreiungstatbestände in der Satzung gegen den \nGleichheitsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot verstießen, so ist ihr darin \nnicht zu folgen. \n\n55\n\nDies gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, die IUE (und der \nGesetzgeber) hätten es versäumt, familien- und sozialpolitische Komponenten zu \nberücksichtigen und in die Beitragssatzung einzuweben (z.B. Staffelung der \nGebührenhöhe, Gebührenfreiheit, - Rabatte bei mehreren studierenden Kindern). \nEine Verpflichtung der IUE oder des Gesetzgebers im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, - \nSchutz der Familie -, oder Art. 5 Abs. 1 Satz der Landesverfassung - \nFürsorgeanspruch der kinderreichen Familie -, den von der Klägerin geforderten \nFamilienlastenausgleich für den Fall mehrerer studierender Kinder zu regeln, besteht \nnicht. Ob die Studierenden die Studienbeiträge mit Hilfe des Studiendarlehns \nfinanziert oder durch andere Mittel, evtl. auch solche, die die Familie aufbringt, bleibt \nauch nach dem StBAG NRW ihrer Entscheidung überlassen. Entscheidend ist aber, \ndass die Studierenden unabhängig von ihrer finanziellen Bedürftigkeit einen \nAnspruch auf das Studiendarlehn und damit auf diese Finanzierungsmöglichkeit \nhaben und deshalb niemand wegen der Einführung von Studienbeiträgen aus \nwirtschaftlichen Gründen vom Studium ausgeschlossen wird. Beschwert mit den \nDarlehenslasten werden nach der gesetzlichen Konzeption nicht die Familien, \nsondern allein die Studierenden und zwar nachgelagert, vgl. §§ 12 bis 14 \nStBAG NRW, also erst nach Abschluss des Studiums, wobei die nachgelagerte \nFinanzierung noch gekoppelt ist mit der Deckelung der Beitragslasten nach § 15 \nStBAG NRW. Nach § 14 StBAG NRW ist zudem eine Freistellung von der \nRückzahlung möglich, wenn die Rückzahlung wegen eines zu geringen Einkommens \nnicht zumutbar ist. Damit sind in ausreichendem Maße sozialstaatliche, auf die \nWahrung gleicher Bildungschancen bedachte Regelungen vorhanden. \n\n56\n\nDie Beitragsregelung für den Fall, dass berufsrechtlich für das Berufsfeld der \nKieferchirurgie das Studium zweier Studiengänge, nämlich das Studium der \nHumanmedizin und der Zahnmedizin vorgeschrieben ist, benachteiligt die Klägerin \nentgegen der von ihr geäußerten Auffassung nicht. Für diesen Fall regelt § 2 Abs. 6 \nRVO-StBAG, dass die Hochschulen in ihren Beitragssatzungen einen \nNachteilsausgleich vorsehen. Hierzu sieht die Beitragssatzung in § 6 Abs. 4 vor, dass \nnach erfolgreichem Abschluss eines dieser Studiengänge für das Studium des \nanderen Studienganges während dessen Regelstudienzeit keine Beitragspflicht \nbesteht. Bei dieser Regelung handelt es sich mithin um einen Nachteilsausgleich und \nnicht um eine Privilegierung.\n\n57\n\nEine unzulässige Ungleichbehandlung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass \nvon der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 \nStBAG NRW ausgenommen Studierende sind, die ausschließlich als Doktorandin \noder als Doktorand im Sinne des § 97 Abs. 5 HG eingeschrieben sind, soweit sie \nnicht gleichzeitig in einem anderen als den in § 97 Abs. Satz 2 HG genannten \nStudiengang eingeschrieben sind. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs.1 StBAG \nNRW und wird in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StBAG NRW nur klar gestellt.\n\n58\n\nVgl. Amtl. Begründung, Landtagsdrucksache 14/725 B - Besonderer Teil zu § 2 Abs. 1.\n\n59\n\nDas Nichtbestehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen folgt \ndaher bereits aus dem Gesetz und lässt dem Satzungsgeber gar keine Möglichkeit \nzu anderweitiger Regelung. Im Übrigen beruht die gesetzliche Regelung auf der \nfehlenden Einschreibung als Studierende und der Forschungsorientierung der \nStudien der Doktorandinnen und Doktoranden. \n\n60\n\nVgl. Amtl. Begründung a.a.O.\n\n61\n\nDies stellt aber einen hinreichenden Grund für eine beitragsrechtlich \nunterschiedliche Behandlung dar und zwar auch zu den eingeschriebenen \nStudierenden, die während ihres (beitragspflichtigen) Studiums zugleich noch \nVorarbeiten für eine spätere Promotion erledigen. Auch diese profitieren in gleicher \nWeise von den mit Studienbeiträgen verfolgten Zwecken, wie die Studierenden ohne \ngleichzeitige Promotionsvorarbeiten.\n\n62\n\nDer Einwand der Klägerin, bereits eingeschriebene ausländische Studierende zu \nprivilegieren und für die Dauer der Regelstudienzeit von den Studiengebühren zu \nbefreien, benachteilige deutsche Studierende massiv, ist so nicht nachzuvollziehen. \nNach § 6 Abs. 3 der Beitragssatzung können ausländische Studierende, die keinen \nAnspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, von der Beitragspflicht befreit \nwerden, wenn ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem \nHerkunftsland besteht. Das besondere Interesse wird durch die Rektorin oder den \nRektor festgestellt. Die IUE hat hier von der durch § 19 Abs. 1 Satz 2 StBAG NRW, § \n2 Abs. 1 Satz 1 RVO-StBAG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in ihrer \nBeitragssatzung vorzusehen, dass ausländische Studierende im Einzelfall von der \nErrichtung des Studienbeitrages befreit werden, wenn die Hochschule ein \nbesonderes Interesse an der Bildungsarbeit mit dem Herkunftsland hat. Wieso hierin \neine Diskriminierung der Klägerin liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen \nliegen im fehlenden Anspruch auf ein Studiendarlehen und dem besonderen \nInteresse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland mit Blick auf Art. 3 \nGG genügend Gründe für eine Ausnahme von der grundsätzlichen \nBeitragspflicht.\n\n63\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 2 RVO-StBAG können die Hochschulen in ihren \nBeitragsatzungen zudem regeln, dass bedürftige, ausländische Studierende, die \nkeinen Anspruch auf Studiendarlehen besitzen und die im Zeitpunkt der Einführung \nvon Studienbeiträgen eingeschrieben sind, im Einzelfall von der Beitragspflicht auf \nder Grundlage der Beitragsatzung nach § 2 Abs. 1 StBAG NRW befreit werden \nkönnen. Grund hierfür ist, dass ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf \nein Studienbeitragsdarlehen haben, bedürftig sind und im Zeitpunkt der Einführung \nvon Studienbeiträgen bereits immatrikuliert sind, in einer anderen Weise von der \nEinführung der Studienbeiträge betroffen sind, als diejenigen Studierenden, die einen \nAnspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen. Hier können die Hochschulen für \neinen weitergehenden Vertrauensschutz sorgen.\n\n64\n\nVgl. Begründung zu § 2, Absatz 1 und 2.\n\n65\n\nIn § 10 Abs. 2 Satz 1 der Beitragssatzung heißt es: Ausländische Studenten, die \nbei Inkrafttreten dieser Satzung an der I-Universität eingeschrieben sind und dem \nGrunde nach keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, werden auf \nAntrag für die Dauer der Regelstudienzeit in dem Studiengang, in dem sie zu diesem \nZeitpunkt eingeschrieben sind, von den Studienbeiträgen befreit. Hier ist eine \ngenerelle Befreiung des genannten Personenkreises von den Studienbeiträgen \nvorgesehen und die Bedürftigkeit ist in der Beitragssatzung als \nAnspruchspruchsvoraussetzung nicht erwähnt. Selbst wenn diese Regelung durch \ndie Ermächtigungsnorm nicht gedeckt und sie deshalb unwirksam wäre, ist nicht \ndavon auszugehen, dass diese Teilnichtigkeit die ganze Satzung unwirksam macht \n(vgl. § 139 BGB). Eine Unwirksamkeit dieser Regelung als eine \nVertrauensschutzregelung für einen fest umrissenen Personenkreis, der zudem mit \nzunehmender Dauer immer kleiner wird, berührt die Gültigkeit der Beitragssatzung im \nÜbrigen nicht. Weder verlieren die übrigen Satzungsbestimmungen dadurch ihre \neigenständige Bedeutung, noch erhalten sie einen anderen Sinn, noch wird dadurch \nihr Zweck verfehlt. Im übrigen sind die unterschiedlichen Situationen der bei \nEinführung der Studienbeiträge eingeschriebenen ausländischen Studierenden ohne \nAnspruch auf ein Studiendarlehen und der Studierenden mit einem solchen \nAnspruch ein hinreichender Grund für eine unterschiedliche \nVertrauensschutzregelung. Auch mit Blick auf Art. 3 GG kann die Klägerin zudem \nnicht verlangen, ebenfalls von einer von der gesetzlichen Ermächtigung nicht \ngedeckten Begünstigung zu profitieren.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n67\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. \n3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Frage, ob das StBAG NRW auf bereits zum Zeitpunkt \nder Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende \nmit den rechtstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist, ist \nobergerichtlich noch nicht geklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall \nhinaus.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-1978-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-1978-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257544","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.453309+00:00"}}