{"status":"available","doknr":"OLD257543","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0220.20K1803.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"20 K 1803/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1980 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2002/2003 an \nder I-Universität E (IUE) im Studiengang Medizin immatrikuliert. Mit Bescheid vom \n26.01.2007 erhob der Beklagte von dem Kläger gestützt auf das Studienbeitrags- \nund Hochschulabgabengesetz - StBAG - vom 01.04.2006 i.V.m. § 1 Beitrags- und \nGebührensatzung der IUE vom 29.05.2006 (geändert durch die Satzung zur \nÄnderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007) für das \nSommersemester 2007, das 10. Studien- und Fachsemester des Klägers, neben \ndem Sozialbeitrag einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro.\n\n3\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.2007 Widerspruch ein. \nDiesen begründete er im wesentlichen damit, er halte die Einführung von \nStudiengebühren für verfassungswidrig und er genieße hinsichtlich der \nGebührenfreiheit Vertrauensschutz.\n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 02.04.2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die \ngesetzgeberische Entscheidung, grundsätzlich für alle Studierenden Studienbeiträge \nzuzulassen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletze \nsie nicht das Rechtsstaatsprinzip. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen \nEinführung von Studienbeiträgen habe der Gesetzgeber rechtsfehlerfrei als höher \nbewertet als die Hoffnung der Studierenden, ein Studium beitragsfrei aufnehmen und \nbeenden zu können. Soweit sich der Kläger darauf berufe, auf den Fortbestand des \nStKFG und die damit einhergehende beschränkte Studiengebührenfreiheit vertraut \nzu haben, könne er damit nicht gehört werden, weil der Beklagte bereits durch \nBescheid vom 26.06.2006 mitgeteilt habe, dass das Restguthaben zum 01.04.2007 \nerlischt.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 01.05.2007 die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nEr trägt vor: Das StBAG und die Beitrags- und Gebührensatzung der IUE \nunterlägen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erhebung von Studienbeiträgen \nsei nicht mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar und verstoße gegen das \nRückwirkungsverbot, soweit Studenten betroffen würden, die zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens der Regelung bereits an einer Hochschule eingeschrieben gewesen \nseien. Sein Studium stelle einen Sachverhalt dar, der in der Vergangenheit \nbegonnen habe und noch nicht abgeschlossen sei. Der Einführung des \nStudienbeitrags sei die Aufhebung des StKFG vorgelagert. Es handele sich mithin \num den Fall einer unechten Rückwirkung, die in den Fällen unzulässig sei, in denen \nim Einzelfall schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegenstehe. Mit der \nEinführung der Studienkonten nach dem StKFG habe der Landesgesetzgeber selbst \neinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass ein Studium in NRW \nohne Studiengebühren abgeschlossen werden könne, wenn ein bestimmter Zeitraum \nnicht überschritten werde. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des \nRestguthabens überwiege das öffentliche Interesse, Studienbeiträge einzuführen. Er, \nder Kläger, habe im Hinblick auf das geschaffene Vertrauen Dispositionen getätigt. \nSo habe er sein Studium in dem Bewusstsein organisiert, dass er sich in der \nRegelstudienzeit befinde und gemäß dem ihm zur Verfügung stehenden \nRestguthaben die Möglichkeit habe, ein tiefgründiges Studium durchzuführen. Da \nsein Studium laut der Regelung im StKFG gebührenfrei bleiben sollte, wenn er sich \nnur an die Regelstudienzeit hielte, habe er nicht nur die unbedingt notwendigen \nKurse belegt, sondern darüber hinaus auch andere Veranstaltungen besucht, um \nsich ein breiteres Wissen anzueignen. Wenn er gewusst hätte, dass er zur Zahlung \nvon Studiengebühren herangezogen würde, hätte er auf diese zusätzlichen Kurse \nverzichtet, um sein Studium dadurch schneller und kostengünstiger abzuschließen. \nDiese Dispositionen könne er nun nicht mehr rückgängig machen. Zudem sei ihm der \nStudienplatz in E von der Bundeswehr gestellt worden. Er habe daher keine \nMöglichkeit, an einen anderen Studienort zu wechseln, an dem keine \nStudiengebühren erhoben würden. Die Rückanknüpfung sei trotz der eingeräumten \nÜbergangszeit von einem Jahr unzulässig, es handele sich nicht um eine \nangemessene Übergangsregelung. Der Zeitraum von einem Jahr biete nicht \ngenügend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen und das Studium \nnoch gebührenfrei zu beenden. Außerdem differenziere die Übergangsreglung nicht \nausreichend zwischen den betroffenen Studierenden, weil alle gleich behandelt \nwürden, ohne Rücksicht auf die bereits absolvierte Semesterzahl und den Zeitpunkt \nder Abschlussprüfung. Die unzulässige Rückwirkung werde auch nicht durch die \nMöglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, zu einer zulässigen \nRückwirkung. Die Studiengebühren würden von der Bundeswehr nicht übernommen. \nWenn er - der Kläger - von der ihm drohenden Schuldenlast vorab gewusst hätte, \nhätte er im Vorfeld Maßnahmen zu seiner Absicherung treffen können.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26.01.2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 02.04.2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt vor: Anders als bei einer Verwaltungs- oder Nutzergebühr stehe der \nBeitragszahlung nicht der individuell festzustellende, konkrete Nutzen für den \nZahlungsschuldner gegenüber. Es sei ausreichend, wenn der Zahlende die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme besitze. Diese Voraussetzung sei angesichts der \nengen Bindung der Universitäten an den vom Gesetzgeber festgelegten \nVerwendungszweck erfüllt. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags habe sich die \nUniversität an den in ihrer Grundsatzerklärung festgelegten Aufgaben und Zielen \norientiert. Eine darüber hinausgehende Festlegung sei weder erforderlich noch \nmöglich. Die Universität besitze einen Gestaltungsspielraum, im Rahmen der vom \nGesetzgeber festgelegten Zweckbindung und der selbst gesetzten Ziele in den \njeweils zuständigen Gremien über die Mittelverwendung zu entscheiden. Dabei \nkönnten auch eigene Einschätzungen, Prognosen oder zu setzende Schwerpunkte \nder Uni eine Rolle spielen. Die Uni stelle sicher, dass die Studierenden durch ihre \nRepräsentanten in angemessener Weise in die Entscheidung über den Einsatz von \nMitteln einbezogen würden. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nGemäß § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-Universität E vom \n29.05.2006 (Amtliche Bekanntmachungen der I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. Juni \n2006), geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und \nGebührensatzung vom 21.02.2007 - im Folgenden: Beitragssatzung - erhebt die IUE \ngemäß § 2 Abs. 1 StBAG für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in Höhe von \n500,00 Euro, der von dem oder der Studierenden semesterlich im voraus zu zahlen \nist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag nur einmal pro Semester an und das erste \nHochschulsemester ist gebührenfrei. Danach ist der Kläger für das Sommersemester \n2007 gebührenpflichtig.\n\n17\n\nDie dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung ist formell und materiell \nrechtmäßig. \n\n18\n\nSie ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert \ndurch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im \nHochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - HG NRW 2006 -, und § 6 \nAbs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. Januar 2002 - Grundordnung - in \nder Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 29. \nMai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung \nin den Amtlichen Bekanntmachungen der IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt \ngemacht worden. Einwände gegen das Verfahren werden nicht vorgebracht. Auch \nsonst sind Fehler insoweit nicht ersichtlich. \n\n19\n\nDie Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht ihrerseits auf einer \nwirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG. Wie das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl \n2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich \nkompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur \nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über \nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG nicht entgegen. Er ist \nweder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land \nNordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die \nEinführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen \nnach dem StBAG verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der \nAusbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine \ndie Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch \nvernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen - \ngerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu \nerreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung \nauch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht \ndadurch verletzt, dass das StBAG es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu \nentscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der \nStudienbeitrag nach dem StBAG ist keine Sonderabgabe und das StBAG daher nicht \nan den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe \nzu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das \ndurch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für \ndie Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern \nauch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds.\n\n20\n\nDenn der Studienbeitrag wird als Gegenleistung \"für das Studium\", nämlich für \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten \nEinrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand des \nImmatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG) soll der \nStatus des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung \nzur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die \nZweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG lediglich die Verwendung des \nMittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen, \ndas Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG), \nwürde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten \nin ihren Rechten verletzen.\n\n21\n\nUnabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch aus einem weiteren \nÜberlegung unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich \nsozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu \nverteilen. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren \nStudenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen, \nobwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet \nwerden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber \nihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum \neinen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig \nfestgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren \nStudenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die \neingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des \nAusfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobenen Beiträgen eine \ngleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen \nerreicht.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442.\n\n23\n\nDie Kammer folgt nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten \nEntscheidung eingehend und überzeugend begründeten Wertung.\n\n24\n\nDie Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für \ndie im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April \n2006) des StBAG bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen \neingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die \nZulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG ist \nallenfalls nach den für eine „unechte Rückwirkung\" geltenden Grundsätzen zu \nbeurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG nicht nachträglich \nändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, \nsondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der Verkündung \ndes Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht erstmals an einer \nHochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007 \n(vgl. § 21 StBAG). Die für eine „unechte Rückwirkung\" bestehenden \nverfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. \n1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind \neingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel \nzulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen \nRegelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz \nverfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der \nGesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm \nein weiter Gestaltungsspielraum zusteht,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rn. 39.\n\n26\n\nDie verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne \nsein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete \nGrundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses \nVertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung \nder rechtlichen Rahmenbedingungen,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111 (114).\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von \nStudierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung \nabschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers \ndaran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt \nder Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten \nStudierenden zu erfassen. Der Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die \ngesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten \nVerhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf eine stärkere Förderung der \nLehre und der Studienbedingungen und der Studierenden in Bezug auf ein \nkostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) möglichst bald zur Geltung zu \nbringen.\n\n29\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris.\n\n30\n\nDie Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen \ndiese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder \nInkrafttreten des StBAG ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar unter \nanderem auf § 1 StKFG berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein Studium bis \nzum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven \nStudiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden außerdem \nKontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. \n\n31\n\nMit Blick auf diese alte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge \nwar die Erwartung \"Altstudierender\", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen \ndes ihnen auf der Grundlage des StKFG gewährten Studienguthabens gebührenfrei \nzu Ende studieren zu können, im Kern nicht unberechtigt. \n\n32\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris.\n\n33\n\nDie auf diesen Tatbeständen beruhende Erwartung, gebührenfrei studieren zu \nkönnen, ist allerdings nicht besonders schutzwürdig.\n\n34\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die die Gebührenfreiheit des Erststudiums \nbetonenden Vorschriften, die ausdrücklich besagten, dass für ein Studium bis zum \nersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven \nStudiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Sie bringen lediglich die \nAuffassung des damaligen Gesetzgebers zum Ausdruck,\n\n35\n\nvgl. die Regelung mit den unverhältnismäßigen sozialen Kosten begründend: \nGesetzentwurf der Landesregierung vom 23. August 1999, LT-Drs. 12/4243, S. 161,\n\n36\n\nund können über ihre Geltungsdauer nicht hinausreichen.\n\n37\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis für die den Studierenden auf Grund des \nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW erteilten Kontoauszüge. Mit dem \nKontoauszug wurde für den einzelnen Studierenden die Höhe seines \nStudienguthabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindlich festgestellt, nicht aber \nfür die Zukunft versprochen, ein Studium bis zum Verbrauch des Studienguthabens \nkostenfrei absolvieren zu können, auch wenn der Gesetzgeber seiner Zeit davon \nausgegangen ist, dass die auf dem Studienkonto gutgeschriebenen Studienguthaben \neinen bestimmten Umfang an Studienangeboten bezeichnen, die gebührenfrei in \nAnspruch genommen werden können, vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung \nvom 25. September 2002, LT-Drucks. 13/3023, S. 21; zur neueren Interpretation: \nGesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drucks. 14/725, S. \n32.\n\n38\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - juris.\n\n39\n\nZudem geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz, wenn die \nbeeinträchtigte Erwartung - wie beim studiengebührenfreien Studium nach dem \nbisher geltenden StKFG - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den \nStaatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse \nder Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell \nsozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG eine Übergangsfrist vorsieht. \nStudierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig \nwaren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des \nStudiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die \nMöglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen \nRückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des \nStudiums beginnt. Außerdem trifft die \"Altstudierenden\" die Beitragspflicht nicht \nunmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber \nhat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn nach § 21 Abs. \n1 StBAG kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von \nStudienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen \nStudierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde \ndie Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die \nunionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März 2005 \nauf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem \nRegierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in \nNordrhein-Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen.\n\n40\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 a.a.O.\n\n41\n\nAuch sonst ist die Beitragsatzung materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen \nder Ermächtigungsgrundlage des § 2 StBAG. Insbesondere orientiert sie sich bei der \nHöhe des Studienbeitrages an den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG vorgegebenen \nZielen, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur \nProfilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen \nbeizutragen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Satzung und der hierzu vom \nSenat der IUE verabschiedeten Grundsatzerklärung, die der Satzung als Anlage \nbeigefügt ist. Nach der Präambel sind die Einnahmen aus den Studienbeiträgen \nzweckgebunden für die für ein qualitativ hochwertiges Studium erforderlichen \nkontinuierlichen Investitionen in die Lehr- und Studienbedingungen zu verwenden. \nDiese Zielsetzung wird in der Grundsatzerklärung bekräftigt und weiter \nkonkretisiert.\n\n42\n\nDie Regelungen der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen begegnet \nim Hinblich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Der \nallgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu \nbehandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich \nund wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart \nungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede \nstehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund \nfür die Regelung fehlt. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - JURIS. \n\n44\n\nGemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, wenn die IUE gemäß ihrer \nSatzung einen einheitlichen Studienbeitrag von 500 Euro unabhängig von \nStudiengang und bereits absolvierten Semestern erhebt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt \nsich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. \nAusreichend ist, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine \nverhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt \nbleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere auch eine Pauschalierung aus Gründen \nder Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32.\n\n46\n\nAngesichts des Umstandes, dass der erhobene Betrag auch für das \nkostengünstigste Studium in keiner Weise kostendeckend ist, durfte sich die IUE \ndarauf beschränken, eine beitragsmäßig pauschal gleiche Grundmitfinanzierung für \nalle Studenten einzuführen und auf eine verwaltungsaufwändige Differenzierung \nnach der Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007 a.a.O.\n\n48\n\nDer Satzungsgeber oder ihm vorgehend der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, \nErmäßigungen oder Befreiungen für die „zwangsbewirtschafteten\" Studienzweige \nvorzusehen. Zwar ist die Nachfrage nach Studienplätzen vielfach höher als das \nAngebot und die Wahl des Hochschulortes durch Vergabeverfahren, die wiederum \nan zahlreiche Kriterien gebunden sind, eingeschränkt. Hierdurch wird die Freiheit der \nWahl der Ausbildungsstätte, jedoch nicht insgesamt ausgeschlossen.\n\n49\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007, a.a.O.\n\n50\n\nDie Beitragsregelung könnte allenfalls dann eine Beschränkung der Freiheit der \nWahl der Ausbildungsstätte darstellen, wenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung \nund ihrer Höhe nach es nur Vermögenden ermöglichte, die Wahl frei zu treffen. Dies \nist bei dem darlehensgestützten Studienbeitragsystem indes nicht Fall.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O.\n\n52\n\nBerücksichtigt man zudem, dass für viele Studierende ein Studienplatzwechsel \nauch aus einer Vielzahl anderer zwingender Gründe (z. B. familiäre Gründe) nicht in \nBetracht kommt, so würde eine die Einschränkungen der Möglichkeiten des \nStudienortswechsel berücksichtigende Beitragsregelung wegen ihrer negativen \nFolgen bei den Einnahmen insgesamt nicht mehr geeignet sein, die mit der \nBeitragserhebung verfolgten gesetzgeberischen Ziele möglichst bald zu \nerreichen.\n\n53\n\nSchließlich würde eine unterschiedliche Behandlung von Studierenden, die sich \ndie Universität „frei\" ausgesucht haben und solchen Studierenden, die einer \nUniversität im Verteilungsverfahren zugewiesen worden sind und - aus welchen \nGründen auch immer - den Studienort nicht wechseln können, außer acht lassen, \ndass beide Personengruppen in der gleichen Weise von der Erhebung der \nStudiengebühr aufgrund der in § 2 Abs. 2 StBAG verankerten Zweckbindung \nprofitieren.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob das StBAG NRW in \nBezug auf bereits zum Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des \nGesetzes eingeschriebene Studierende mit den rechtstaatlichen Grundsätzen des \nVertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, ist vom \nOberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden \nworden. Die Beantwortung dieser Frage entfaltet Bedeutung über den Einzelfall \nhinaus.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-1803-07","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-1803-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257543","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.364507+00:00"}}