{"status":"available","doknr":"OLD257542","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0220.20K1715.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"20 K 1715/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1986 geborene Klägerin ist seit dem Wintersemester 2005 an der I-\nUniversität E (IUE) im Studiengang Rechtswissenschaft immatrikuliert. Mit Bescheid\nvom 26.01.2007 erhob der Beklagte von der Klägerin gestützt auf das\nStudienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG - vom 01.04.2006 i.V.m. § 1\nBeitrags- und Gebührensatzung der IUE vom 29.05.2006 (geändert durch die\nSatzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung vom 21.02.2007) für das\nSommersemester 2007, das 4. Studien- und Fachsemester der Klägerin, neben dem\nSozialbeitrag einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro.\n\n3\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2007 Widerspruch ein.\nDiesen begründete sie im wesentlichen damit, dass nach dem Landesgesetz\nBeiträge nur zur Verbesserung der Studien- und Lehrbedingungen eingesetzt werden\ndürften, was eine konkrete Bemessung der Studienbeiträge für jeden Studiengang\nvoraussetze. Eine derartige Abklärung sei im Falle der Beitragsordnung der IUE nicht\ngeschehen. Pauschal würden 500 Euro je Semester gefordert. Aus der\nGrundssatzerklärung der IUE zur Einführung von Studienbeiträgen ergebe sich\nzudem, dass sie nicht in vollem Umfang für die Studiengänge eingesetzt würden, in\ndenen sie aufkommen würden. Sichergestellt sei allenfalls, dass die Hälfte des\nBeitragsaufkommens in den jeweiligen Studiengang fließe. Wenn dann noch\nberücksichtigt werde, dass 23% der Beitragseinnahmen in den Ausfallfonds fließen\nwürden und noch ca. 5 % Verwaltungskosten anfielen, verblieben im schlechtesten\nFalle nur ca. 180,00 Euro Studienbeitrag im einzelnen Studiengang. Es sei auch\nnicht einzusehen, dass ihre Beiträge für den Studiengang Rechtswissenschaft zu\nQualitätsverbesserungen in anderen Studiengängen verwendet würden. Darüber\nhinaus verstoße die Zahlung von 23% des Beitragsaufkommens in den Ausfallfonds\ngegen das Sozialstaatsprinzip. Die Finanzierung einer Ausfallbürgschaft sei Sache\ndes Landes und nicht der Beitragszahler.\n\n4\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 wies der Beklagte den\nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus,\ndie gesetzgeberische Entscheidung, grundsätzlich für alle Studierenden\nStudienbeiträge zuzulassen, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nInsbesondere verletze sie nicht das Rechtsstaatsprinzip. Das öffentliche Interesse an\nder alsbaldigen Einführung von Studienbeiträgen habe der Gesetzgeber\nrechtsfehlerfrei als höher bewertet als die Hoffnung der Studierenden, ein Studium\nbeitragsfrei aufnehmen und beenden zu können. Soweit sich die Klägerin darauf\nberufe, auf den Fortbestand des StKFG und die damit einhergehende beschränkte\nStudiengebührenfreiheit vertraut zu haben, könne sie damit nicht gehört werden, weil\nder Beklagte bereits durch Bescheid vom 26.06.2006 mitgeteilt habe, dass das\nRestguthaben zum 01.04.2007 erlischt.\n\n5\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 21.01.2008 erhob der Beklagte für das\nSommersemester 2008 ebenfalls einen Studienbeitrag in Höhe von 500,-- Euro.\n\n6\n\nDie Klägerin hat bereits am 25.04.2007 Klage erhoben.\n\n7\n\nSie macht ergänzend zum Vortrag im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme\nauf das Rechtsgutachten des Richters am Bundesfinanzhof L1 (sog. \"L1-Gutachten\")\ngeltend: Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen sei untrennbar mit deren\nVerwendung verbunden. Wenn Studienbeiträge nicht rechtmäßig verwendet würden,\nkönnten sie auch nicht rechtmäßig erhoben werden. Das Gesetz mache hinsichtlich\nder Verwendung genaue Vorgaben. Gemäß § 2 StBAG seien die Einnahmen aus\nden Studienbeiträgen Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die\nVerbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Nach dem\nGesetzestext dürften die Studienbeiträge also nur und ausschließlich für eine\nVerbesserung der Studiensituation verwendet werden. Es werde bestritten, dass der\nBeklagte dies tue bzw. getan habe. Der Beklagte finanziere Lehre und\nStudienbedingungen in dem Maße, in dem er es auch vorher ohne den\nStudienbeitrag gemacht habe. Eine Verbesserung liege nicht vor. Der Beklagte sei\ngehalten, im Einzelnen darzulegen, was er zusätzlich oder besser oder mehr mit den\nStudienbeiträgen mache, was er früher nicht gemacht habe. Bedenken gegen die\ngesetzeskonforme Verwendung der Studienbeiträge bestünden insbesondere auch\ndeshalb, weil der Beklagte in einer Höhe, die die Höhe der Studienbeiträge nach\nAbzug der Ausgleichzahlungen für den Fond erreichen dürfte, Resthaushaltsmittel\nzur Verfügung habe. Ein tatsächlicher Verbrauch dieser Resthaushaltsmittel sei nicht\nnachgewiesen. Nach dem StBAG müsse aber die IUE die erhobenen Beiträge\nzeitnah aufwenden und könne sie nicht jahrelang aufsparen. Dass die Beiträge nicht\nzur Verbesserung der Studienqualität eingesetzt worden seien, erfahre sie - die\nKlägerin - am eigenen Leib. Insbesondere liege keine Verbesserung der Bibliotheken\nvor. Ausleihfrist und Häufigkeit der Ausleihen seien zu Lasten der Studierenden\ngekürzt worden. Es seien auch keine zusätzlichen Tutoren eingestellt worden.\nBerechnungen zur Bemessung des in den Ausfallfonds fließenden Beitragsanteils\nseien ebenfalls nicht vorgenommen worden. Der Beitrag sei willkürlich gewählt\nworden. Inzwischen sei dieser Beitragsanteil von 23% auf 18% abgesenkt worden.\nDamit stehe fest, dass in der Vergangenheit 5 % zu viel eingezahlt worden seien.\nWenn aber Gelder für den Ausfallfonds offensichtlich nicht erforderlich gewesen\nseien, müssten diese Gelder wieder an die Studierenden zurückfließen und dürften\nnicht angespart werden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 26.01.2007 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 und den Bescheid\ndes Beklagten vom 21.01.2008 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor: Anders als bei einer Verwaltungs- oder Nutzergebühr stehe der\nBeitragszahlung nicht der individuell festzustellende, konkrete Nutzen für den\nZahlungsschuldner gegenüber. Es sei ausreichend, wenn der Zahlende die\nMöglichkeit der Inanspruchnahme besitze. Diese Voraussetzung sei angesichts der\nengen Bindung der Universitäten an den vom Gesetzgeber festgelegten\nVerwendungszweck erfüllt. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags habe sich die\nUniversität an den in ihrer Grundsatzerklärung festgelegten Aufgaben und Zielen\norientiert. Eine darüber hinausgehende Festlegung sei weder erforderlich noch\nmöglich. Die Universität besitze einen Gestaltungsspielraum, im Rahmen der vom\nGesetzgeber festgelegten Zweckbindung und der selbst gesetzten Ziele in den\njeweils zuständigen Gremien über die Mittelverwendung zu entscheiden. Dabei\nkönnten auch eigene Einschätzungen, Prognosen oder zu setzende Schwerpunkte\nder Uni eine Rolle spielen. Die Uni stelle sicher, dass die Studierenden durch ihre\nRepräsentanten in angemessener Weise in die Entscheidung über den Einsatz von\nMitteln einbezogen würden. Im Übrigen betreffe der Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit\nder Beitragserhebung und nicht die Rechtmäßigkeit der Verwendung. Über die\nAufteilung der Studienbeiträge und das anzuwendende Verfahren werde auf den\nInternet-Seiten der Uni informiert. In Bezug auf das sog. \"L1-Gutachten\" sei auf die\nStellungnahme des zuständigen Ministeriums vom 29.11.2006 zu verweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten\nergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n17\n\nGemäß § 1 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung der I-Universität E vom\n29.05.2006 (Amtliche Bekanntmachungen der I-Universität E Nr. 12/2006 vom 9. Juni\n2006), geändert durch die Satzung zur Änderung der Beitrags- und\nGebührensatzung vom 21.02.2007 - im Folgenden: Beitragssatzung - erhebt die IUE\ngemäß § 2 Abs. 1 StBAG für alle Studiengänge einen Studienbeitrag in Höhe von\n500,00 Euro, der von dem oder der Studierenden semesterlich im voraus zu zahlen\nist. Absatz 2 zufolge fällt der Beitrag nur einmal pro Semester an und das erste\nHochschulsemester ist gebührenfrei. Danach ist die Klägerin für das\nSommersemester 2007 gebührenpflichtig.\n\n18\n\nDie dem Bescheid zugrundeliegende Beitragssatzung ist formell und materiell\nrechtmäßig. \n\n19\n\nSie ist vom Senat der IUE als zuständigem Organ gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n2 des Hochschulgesetzes vom 4. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert\ndurch Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im\nHochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) - HG NRW 2006 -, und § 6\nAbs. 2 Satz 4 der Grundordnung der IUE vom 22. Januar 2002 - Grundordnung - in\nder Sitzung vom 2. Mai 2006 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 29.\nMai 2006 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW 2006 i.V.m. § 22 Abs. 1 Grundordnung\nin den Amtlichen Bekanntmachungen der IUE Nr. 12/2006 vom 9. Juni 2006 bekannt\ngemacht worden. Einwände gegen das Verfahren werden nicht vorgebracht. Auch\nsonst sind Fehler insoweit nicht ersichtlich. \n\n20\n\nDie Beitragssatzung ist auch materiell rechtmäßig. Sie beruht ihrerseits auf einer\nwirksamen Rechtsgrundlage, dem StBAG. Wie das Oberverwaltungsgericht für das\nLand Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl\n2007, 1442 ausgeführt hat, ist das Gesetz finanzverfassungsrechtlich\nkompetenzgerecht vom Land erlassen worden. Die Vereinbarung zur\nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts im Internationalen Pakt über\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht dem StBAG nicht entgegen. Er ist\nweder als innerstaatliches Recht unmittelbar anwendbar, noch ist das Land\nNordrhein-Westfalen unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, die\nEinführung von Studienbeiträgen zu unterlassen. Die Erhebung von Studienbeiträgen\nnach dem StBAG verstößt auch nicht gegen das Recht der freien Auswahl der\nAusbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die Studienbeitragsregelung ist als eine\ndie Berufsausübung einschränkende Regelung verfassungsgemäß. Sie ist durch\nvernünftige Gründe des Gemeinwohls - bessere Lehrausstattung der Hochschulen -\ngerechtfertigt und verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die gesetzlichen Ziele zu\nerreichen und im Hinblick auf die Darlehensregelung stellt sich die Beitragbelastung\nauch als zumutbar dar. Das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht\ndadurch verletzt, dass das StBAG es den Hochschulen überlässt, jeweils für sich zu\nentscheiden, ob und in welcher Höhe sie Studienbeiträge erheben. Der\nStudienbeitrag nach dem StBAG ist keine Sonderabgabe und das StBAG daher nicht\nan den besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe\nzu messen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das\ndurch Studienbeiträge aufgebrachte Mittelaufkommen nicht nur zweckgebunden für\ndie Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen ist, sondern\nauch für Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds.\n\n21\n\nDenn der Studienbeitrag wird als Gegenleistung \"für das Studium\", nämlich für\ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten\nEinrichtung Universität erhoben. Mit dem Beitragstatbestand des\nImmatrikulationsantrags bzw. der Rückmeldung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG) soll der\nStatus des Studenten begründet oder fortgesetzt werden, aus dem die Berechtigung\nzur Inanspruchnahme der universitären Leistung folgt. Demgegenüber betrifft die\nZweckbindung des § 2 Abs. 2 StBAG lediglich die Verwendung des\nMittelaufkommens. Eine unterstellte Rechtswidrigkeit der Pflicht der Hochschulen,\ndas Beitragsaufkommen zum Teil dem Ausfallfonds zuzuführen (§ 17 Abs. 3 StBAG),\nwürde somit allenfalls die Hochschulen, nicht aber die beitragspflichtigen Studenten\nin ihren Rechten verletzen.\n\n22\n\nUnabhängig davon ist aber die Pflicht zur Abführung auch aus einem weiteren\nÜberlegung unbedenklich: Der Ausfallfonds verfolgt den Zweck, die vornehmlich\nsozialpolitisch motivierten Darlehensausfälle auf alle Hochschulen gleichmäßig zu\nverteilen. Das Darlehenssystem führt dazu, dass die Hochschulen von all ihren\nStudenten unabhängig von deren Leistungsfähigkeit Studienbeiträge einnehmen,\nobwohl aus sozialpolitischen Gründen im Ergebnis nur Leistungsfähige belastet\nwerden sollen. Die Hochschulen erhalten also vorab mehr, als der Gesetzgeber\nihnen über die Beitragsregelung letztlich einzunehmen erlauben will. Da aber zum\neinen die endgültige Leistungsfähigkeit während des Studiums nicht zuverlässig\nfestgestellt werden kann und zum anderen auch diejenigen Hochschulen, deren\nStudenten die Darlehen überproportional nicht vollständig zurückzahlen, die\neingenommenen Studienbeiträge behalten sollen, wird durch die Finanzierung des\nAusfallfonds durch alle Hochschulen proportional zu den erhobenen Beiträgen eine\ngleichmäßige Belastung aller Hochschulen durch den Ausfall der Darlehen\nerreicht.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2007 - 15 A 1596/07 - DVBl 2007, 1442.\n\n24\n\nDie Kammer folgt nach eigener Überprüfung dieser in der vorgenannten\nEntscheidung eingehend und überzeugend begründeten Wertung.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, es stehe fest, dass in der Vergangenheit 5 %\nzu viel in den Ausfallfonds eingezahlt worden und diese Zahlungen mithin nicht\nerforderlich gewesen seien, sodass diese Gelder wieder an die Studierenden\nzurückfließen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Abführung an den\nAusgleichsfonds eben nicht den Abgabentatbestand, sondern die\nAbgabenverwendung betrifft. Diese Differenzierung zwischen der Beitragserhebung\nund der Beitragsverwendung kommt im Wortlaut des § 2 Abs. 2 StBAG zum\nAusdruck, wenn es dort heißt, dass die Einnahmen aus den Studienbeiträgen Mittel\nDritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre\nund der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds\nnach § 17 Abs. 3 Satz 3 StBAG zu verwenden sind. Der Einwand der Klägerin führt\ndeshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. \n\n26\n\nÜberdies knüpft die Studienbeitragserhebung als Ganzes an die öffentliche\nLeistung des Hochschulangebots an, sodass die Studierenden lediglich zu einem\nkleinen Teil zu den Kosten ihrer Ausbildung herangezogen werden,\n\n27\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - DVBl 2007, 773-780.\n\n28\n\nDie Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für\ndie im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April\n2006) des StBAG bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen\neingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die\nZulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG ist\nallenfalls nach den für eine \"unechte Rückwirkung\" geltenden Grundsätzen zu\nbeurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG nicht nachträglich\nändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift,\nsondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der Verkündung\ndes Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht erstmals an einer\nHochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum Sommersemester 2007\n(vgl. § 21 StBAG). Die für eine \"unechte Rückwirkung\" bestehenden\nverfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs.\n1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind\neingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel\nzulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen\nRegelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz\nverfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der\nGesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm\nein weiter Gestaltungsspielraum zusteht,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris, Rn. 39.\n\n30\n\nDie verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne\nsein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete\nGrundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses\nVertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung\nder rechtlichen Rahmenbedingungen,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A 2407/05 - NWVBl 2007, 111\n(114).\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von\nStudierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung\nabschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers\ndaran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt\nder Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten\nStudierenden zu erfassen. Der Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die\ngesetzlichen Ziele der Einnahmebeschaffung und der doppelten\nVerhaltenssteuerung (der Hochschulen in Bezug auf eine stärkere Förderung der\nLehre und der Studienbedingungen und der Studierenden in Bezug auf ein\nkostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) möglichst bald zur Geltung zu\nbringen.\n\n33\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris.\n\n34\n\nDie Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen\ndiese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder\nInkrafttreten des StBAG ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar unter\nanderem auf § 1 StKFG berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein Studium bis\nzum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven\nStudiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden außerdem\nKontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. \n\n35\n\nMit Blick auf diese alte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge\nwar die Erwartung \"Altstudierender\", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen\ndes ihnen auf der Grundlage des StKFG gewährten Studienguthabens gebührenfrei\nzu Ende studieren zu können, im Kern nicht unberechtigt. \n\n36\n\nvgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 - 1 K 2077/06 - juris.\n\n37\n\nDie auf diesen Tatbeständen beruhende Erwartung, gebührenfrei studieren zu\nkönnen, ist allerdings nicht besonders schutzwürdig.\n\n38\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die die Gebührenfreiheit des Erststudiums\nbetonenden Vorschriften, die ausdrücklich besagten, dass für ein Studium bis zum\nersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven\nStudiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Sie bringen lediglich die\nAuffassung des damaligen Gesetzgebers zum Ausdruck,\n\n39\n\nvgl. die Regelung mit den unverhältnismäßigen sozialen Kosten begründend:\nGesetzentwurf der Landesregierung vom 23. August 1999, LT-Drs. 12/4243, S. 161,\n\n40\n\nund können über ihre Geltungsdauer nicht hinausreichen.\n\n41\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis für die den Studierenden auf Grund des\nStudienkonten- und -finanzierungsgesetzes NRW erteilten Kontoauszüge. Mit dem\nKontoauszug wurde für den einzelnen Studierenden die Höhe seines\nStudienguthabens zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbindlich festgestellt, nicht aber\nfür die Zukunft versprochen, ein Studium bis zum Verbrauch des Studienguthabens\nkostenfrei absolvieren zu können, auch wenn der Gesetzgeber seiner Zeit davon\nausgegangen ist, dass die auf dem Studienkonto gutgeschriebenen Studienguthaben\neinen bestimmten Umfang an Studienangeboten bezeichnen, die gebührenfrei in\nAnspruch genommen werden können, vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung\nvom 25. September 2002, LT-Drucks. 13/3023, S. 21; zur neueren Interpretation:\nGesetzentwurf der Landesregierung vom 25. November 2005, LT-Drucks. 14/725, S.\n32.\n\n42\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 26.03.2007 - 9 K 3614/06 - juris.\n\n43\n\nZudem geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz, wenn die\nbeeinträchtigte Erwartung - wie beim studiengebührenfreien Studium nach dem\nbisher geltenden StKFG - auf staatlicher Gewährung beruht, nicht so weit, den\nStaatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Das Vertrauensschutzinteresse\nder Studierenden verliert an Gewicht, weil das Studienbeitragsmodell\nsozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG eine Übergangsfrist vorsieht.\nStudierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen Recht studiengebührenpflichtig\nwaren oder geworden wären, müssen den Studienbeitrag nicht schon während des\nStudiums aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen. Sie haben die\nMöglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit einer einkommensabhängigen\nRückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss des\nStudiums beginnt. Außerdem trifft die \"Altstudierenden\" die Beitragspflicht nicht\nunmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2006. Der Gesetzgeber\nhat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr angeordnet. Denn nach § 21 Abs.\n1 StBAG kann die Beitragssatzung eine Verpflichtung zur Entrichtung von\nStudienbeiträgen für die nicht erstmals an einer Hochschule eingeschriebenen\nStudierenden frühestens zum Sommersemester 2007 vorsehen. Im Übrigen wurde\ndie Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. Die\nunionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März 2005\nauf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem\nRegierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in\nNordrhein-Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen.\n\n44\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 19.10.2007 a.a.O.\n\n45\n\nAuch sonst ist die Beitragsatzung materiell rechtmäßig. Sie hält sich im Rahmen\nder Ermächtigungsgrundlage des § 2 StBAG NW. Insbesondere orientiert sie sich bei\nder Höhe des Studienbeitrages an den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 StBAG\nvorgegebenen Zielen, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen\nStudium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den\nHochschulen beizutragen. Dies ergibt sich aus der Präambel der Satzung und der\nhierzu vom Senat der IUE verabschiedeten Grundsatzerklärung, die der Satzung als\nAnlage beigefügt ist. Nach der Präambel sind die Einnahmen aus den\nStudienbeiträgen zweckgebunden für die für ein qualitativ hochwertiges Studium\nerforderlichen kontinuierlichen Investitionen in die Lehr- und Studienbedingungen zu\nverwenden. Diese Zielsetzung wird in der Grundsatzerklärung bekräftigt und weiter\nkonkretisiert.\n\n46\n\nDie Regelungen der Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen begegnet\nim Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 G keinen Bedenken. Der\nallgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu\nbehandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich\nund wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart\nungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede\nstehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund\nfür die Regelung fehlt. \n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - JURIS. \n\n48\n\nGemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, wenn die IUE gemäß ihrer\nSatzung einen einheitlichen Studienbeitrag von 500 Euro unabhängig von\nStudiengang und bereits absolvierten Semestern erhebt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt\nsich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität.\nAusreichend ist, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine\nverhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt\nbleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere auch eine Pauschalierung aus Gründen\nder Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32;\n\n50\n\nAngesichts des Umstandes, dass der erhobene Betrag auch für das\nkostengünstigste Studium in keiner Weise kostendeckend ist, durfte sich die IUE\ndarauf beschränken, eine beitragsmäßig pauschal gleiche Grundmitfinanzierung für\nalle Studenten einzuführen und auf eine verwaltungsaufwändige Differenzierung\nnach der Kostenverursachung durch einzelne Studiengänge verzichten.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007 a.a.O.\n\n52\n\nSoweit die Klägerin Mängel in der gehörigen organisatorischen Erbringung des\nStudienangebots rügt, indem sie geltend macht, dass die von der Universität\nerhobenen Beiträge nicht zur Verbesserung der Studienqualität eingesetzt worden\nseien, insbesondere keine Verbesserung der Bibliotheken vorliege und auch keine\nzusätzlichen Tutoren eingestellt worden seien, kann sie hiermit im Rahmen des auf\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichteten Verfahren\nebenfalls nicht gehört werden. Auch dieser Einwand betrifft die Mittelverwendung,\nnicht hingegen die Beitragserhebung. Für die Sicherung der Qualität der Lehr- und\nStudienorganisation hat der Gesetzgeber eine andere Konzeption vorgesehen.\n\n53\n\nGemäß § 11 Abs. 1 S. 1 StBAG überprüft die Hochschule durch ein\nPrüfungsgremium die Qualität ihrer Lehrorganisation. Stellt das Prüfungsgremium\nnicht bloß unerhebliche Mängel in der Qualität der Lehrorganisation fest, empfiehlt es\nder Hochschule nach S. 3 der Vorschrift Maßnahmen. Die Hochschule entscheidet,\nob und inwieweit die Empfehlung umgesetzt wird. Die Empfehlung nach S. 3 und ihre\nUmsetzung nach S. 4 begründen keine eigenen Rechte der Mitglieder der\nHochschule. \n\n54\n\nDa der Hochschule hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein weiter\nErmessensspielraum eingeräumt wird, können die Hochschulen die Studienbeiträge\nfür die Studierenden des von der mangelhaften Organisation betroffenen\nStudiengangs semesterweise verringern oder zurück erstatten. Aufgrund der Vielfalt\nmöglicher Rechtsfolgen mit der eine Empfehlung umgesetzt wird, ist es allerdings\nausgeschlossen, dass die Qualität der Lehrorganisation schon bei der Überprüfung\ndes Beitragsbescheides relevant werden kann,\n\n55\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/725, S. 46\nf.\n\n56\n\nUngeachtet dessen werden die Beiträge nach der gesetzlichen Regelung \"für das\nStudium\" erhoben (§ 2 Abs. 1 StBAG). Dieser weite Zweck der Erhebung von\nBeiträgen darf nicht auf die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln verengt\nwerden. Beispielsweise kann die Hochschule gemäß § 10 Abs. 1 StBAG aus dem\nStudienbeitragsaufkommen Preise für die herausragende Qualität der\nHochschullehre ausloben. Das Preisgeld ist von den Geehrten zweckgebunden für\nihre Lehre und Forschung zu verwenden und kommt daher mittelbar auch wieder den\nStudierenden zugute. Eine zweckwidrige Verwendung der Mittel bereits dann\nanzunehmen, wenn die Mittel nicht für eine Ausweitung oder Verbesserung des\nBibliotheksangebots oder der Ausstattung mit Tutoren eingesetzt werden, ginge\ndeshalb fehl.\n\n57\n\nDarüber hinaus hat sich die IUE in ihrer Grundsatzerklärung zur Einführung von\nStudienbeiträgen verpflichtet, die Einnahmen aus den Studienbeiträgen als\n\"Drittmittel für die Lehre\" zur Verfügung zu stellen und zweckgebunden für die\nVerbesserung der Qualität der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Das\nVerfahren zur Verwendung der Studienbeiträge ist in der Richtlinie vom Mai 2007\nfestgeschrieben. Nach Ziff. 1 dieser Richtlinie sollen die nach Abzug der Zuführungen\nan den Ausfallfonds gemäß § 17 StBAG und dem Abzug der Erhebungs- und\nVerwaltungskosten verbleibenden Mittel aus den Studienbeiträgen zu 50 % den\nFakultäten und zu 50 % dem Rektorat zukommen. Gemäß Ziffer 2. der Richtlinie\nverwendet das Rektorat die ihm zukommenden Mittel zur Finanzierung zentraler\nMaßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen. Zusätzlich\nsind für Beitragserstattungen Rücklagen zu bilden. Die Fakultäten stellten im Umfang\nder ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Anträge für Maßnahmen, die\nausschließlich zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen beitragen\n(Ziffer 4. der Richtlinie).\n\n58\n\nAngaben zur Verwendung der im Sommersemester 2007 erhobenen Beiträge\nenthält die im Internet veröffentlichte Pressemitteilung der IUE vom 10.08.2007.\n\n59\n\nHiernach flossen zum Sommersemester 2007 6,1 Millionen Euro in die\nUniversitätskasse, wovon die Hochschule an den sog. Ausfallfonds des Landes NRW\nca. 1,1 Millionen abführen musste. Die verbliebenen Mittel wurden intern zu 50\nProzent einem Zentralfonds des Rektorats und zu 50 Prozent den fünf Fakultäten\nunter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl der Studierenden zur Verteilung\nzugewiesen. Hiernach erhielten die Philosophische Fakultät 955.000 Euro, die\nMathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät 655.000 Euro, die Medizinische\nFakultät 430.000 Euro, die Juristische Fakultät 200.000 Euro und die\nWirtschaftswissenschaftliche Fakultät 160.000 Euro.\n\n60\n\nAus dem Zentralfonds des Rektorats wurden die Mittel ausweislich der\nPressemitteilung insbesondere zu folgenden Maßnahmen eingesetzt: \n\n61\n\nca. 1, 3 Millionen Euro für die Verbesserung der Lehr-Infrastruktur der\nMathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (Sachinvestitionen bei den\nGrundpraktika, Laborbedarf usw.) \n\n62\n\n130.00 Euro Orientierungs-Tutorenprogramme und zusätzliche Kurse in\nder Hochschuldidaktik \n\n63\n\nca. 230.000 Euro für verbesserte Multimedia-Ausstattung der Hörsäle und\nSeminarräume (Beamer usw.) \n\n64\n\nüber 370.000 Euro für die Universitäts- und Landesbibliothek (Bücherkauf\nund zusätzliches Wachpersonal für verlängerte Öffnungszeiten) \n\n65\n\nca. 40.000 Euro zur Finanzierung der verlängerten Öffnungszeiten des\nZIM (Zentrum für Informations- und Medientechnologie =\nRechenzentrum).\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n67\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n68\n\nDas Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1\nVwGO zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die\nFrage, ob das StBAG auf bereits zum Zeitpunkt der Verkündung oder des\nInkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende mit den rechtsstaatlichen\nGrundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist, ist obergerichtlich noch nicht\ngeklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-1715-07","cited_norms":[{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-20/20-k-1715-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257542","retrieved":"2026-07-09 02:21:50.276437+00:00"}}