{"status":"available","doknr":"OLD257590","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0219.3K3972.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"3 K 3972/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 1. bis 3. sind Eigentümer des Grundstücks L 0-0 in S, die Kläger zu \n1. und 2. leben auch dort. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich aus den \nvom Beklagten eingereichten Lageplänen. \n\n3\n\nBereits unter dem 13. Dezember 1976 erließ der damals zuständige \nLandschaftsverband Rheinland einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der \nLandstraße L 000 n (Ner Straße) zwischen S (A 00) und N (B 0) im Bereich des \nT1tals von Baukilometer 19,9 bis Baukilometer 28,3. Hinsichtlich des geplanten \nTrassenverlaufs wird auf Ordner 1, Beiakte Heft 1, sowie auf den vom Beklagten \nvorgelegten Übersichtslageplan vom 2. Februar 2007 (Hülle hinter Blatt 81 \nGerichtsakte) Bezug genommen. Zwei gegen den Planfeststellungsbeschluss \ngerichtete Widersprüche betroffener Anlieger sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nnoch nicht beschieden worden. \n\n4\n\nDer Bereich des T1tals selbst ist seit 1984 als Naturschutzgebiet \nausgewiesen.\n\n5\n\nDie Rechtsvorgänger der Kläger, ihre Großeltern S1 und S2, die damaligen \nGrundstückseigentümer, wurden an dem vor Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses durchgeführten Planfeststellungsverfahren nicht \nbeteiligt. Der Beschluss wurde ihnen auch nicht bekannt gegeben. Sie gehörten \nnämlich nicht zu den im Grunderwerbsverzeichnis eingetragenen \nGrundstückseigentümern, da ihr Grundstück oder Teilflächen hiervon für die \nBaumaßnahme nicht benötigt wurden. Nach Mitteilung des Beklagten erhoben die \nGroßeltern der Kläger weder Einwendungen noch Widerspruch gegen den \nerlassenen Planfeststellungsbeschluss. Auch weiterhin soll das Grundstück der \nKläger für die Baumaßnahme nicht in Anspruch genommen werden. Die Entfernung \ndes Grundstücks zum vorgesehenen Straßenrand der L 000 n beträgt ungefähr 70 \nMeter. \n\n6\n\nDie Durchführung der Straßenbaumaßnahme wurde tatsächlich in vier \nBauabschnitte aufgeteilt. Der vierte Bauabschnitt (von S / Fring bis zur A 00) wurde \nim Jahre 1980 begonnen und 1982 fertiggestellt, der erste Abschnitt (von N - B 0 / \nEer Straße bis zur Ortslage „Zum I\") wurde im Jahre 1986 begonnen und in 1988 \nfertiggestellt, der zweite Abschnitt (von der Ortslage „Zum I\" bis zur A 0) wurde im \nJahre 1994 begonnen und in 1995 fertiggestellt. Die Abnahme des zuletzt genannten \nAbschnitts erfolgte am 24. Mai 1995. \n\n7\n\nSeit 1993 ist der streitige letzte (dritte) Bauabschnitt (Verbindung zwischen der A \n0 und der A 00 / Anschlussstelle T1) im Landesstraßenbedarfsplan aufgeführt. Nach \nFertigstellung des vorletzten (zweiten) Abschnitts in 1995 wurde allerdings die \nweitere Bearbeitung der Ausbaupläne weitgehend eingestellt. Durch Erlass des \ndamaligen Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr erhielt die \nStraßenbauverwaltung des Landes dann im Jahre 2000 den Auftrag, für den noch \nfehlenden Abschnitt eine angepasste Planung zu erarbeiten. Ende des Jahres \nwurden daraufhin die Planungen wieder aufgenommen. Sie wurden jedoch im Jahre \n2002 erneut eingestellt, nachdem im Koalitionsvertrag zwischen den \nRegierungsparteien SPD und Grüne vereinbart worden war, den Weiterbau nicht mit \nPriorität weiterzuverfolgen.\n\n8\n\nMit dem Bau des letzten Bauabschnitts sollte zunächst wieder Ende 2007 / \nAnfang 2008 begonnen werden, nachdem die Baumaßnahme im fortgeschriebenen \nLandesstraßenbedarfsplan von der Stufe 2 in die Stufe 1 aufrücken sollte. Eine \nAusführungsplanung als Grundlage für die Ausschreibung der Arbeiten und ein \nBrückenentwurf war durch den Beklagten bereits erstellt worden. Im August 2006 war \nmit der Erstellung eines „Landschaftspflegerischen Begleitplans\" begonnen worden. \nNachdem für das Jahr 2007 neue Haushaltsmittel nicht bereitgestellt wurden, sind \nnach Mitteilung des Beklagten für das Jahr 2008 entsprechende Haushaltsmittel \nerneut angemeldet worden. Wegen der ebenfalls erfolgten Aufnahme der \nBaumaßnahme in das Landesstraßenbauprogramm 2008 sei die Finanzierung der \nMaßnahme nunmehr gesichert. Es bestehe daher die feste Absicht, mit dem Bau zu \nbeginnen. Die technischen Voraussetzungen würden derzeit geschaffen; mit dem \nBrückenbau über die A 0 solle begonnen werden. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 4. Juli 2006 Klage erhoben mit dem Begehren \nfestzustellen, dass der dem Bauvorhaben zugrunde liegende \nPlanfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 außer Kraft getreten sei und \nkeine Rechtswirkungen mehr entfalte. \n\n10\n\nZur Begründung führen sie im Wesentlichen aus:\n\n11\n\nDie Klage sei zunächst zulässig. Klagegegenstand sei das Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, da es um die Klärung der Frage \ngehe, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 außer Kraft \ngetreten sei. Eine anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit stehe ihnen nicht zu. Durch \nden Bau des letzten (dritten) Abschnitts der L 000 n würden Enteignungen sowie \neine Beeinträchtigung des Wertes des Grundbesitzes drohen. Darüber hinaus \nbefürchten die Kläger immissionsschutzrechtlich relevante Auswirkungen sowie \nlandschaftsschutzrechtliche Beeinträchtigungen. Diesbezüglich würden sie als \nAnwohner Drittschutz genießen. Als direkte Anwohner der geplanten \nNeubaumaßnahme wollten sie klären lassen, dass der für den Bau maßgebliche \nPlanfeststellungsbeschluss auf Grund des Zeitablaufs keine Rechtswirkungen mehr \nentfalte. Bei ihrer Klage handele es sich nicht um eine Feststellungspopularklage. Die \nVerletzung ihres Eigentumsgrundrechts sei durch den drohenden Wertverlust und auf \nGrund von zukünftigen Einwirkungen durch Immissionen des zu erwartenden \nStraßenverkehrs gegeben. Die zukünftigen Lärm- und Schadstoffbelastungen \nwürden aller Wahrscheinlichkeit nach schwer und unerträglich sein. Ihr im \nNaturschutzgebiet gelegenes Grundstück würde durch die neue Straße unmittelbar \nberührt werden. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Eingruppierung des \nBauvorhabens in die Stufe 1 des Landesstraßenbedarfsplans sei auch ihr Interesse \nan einer baldigen Feststellung gegeben. Ein Zuwarten sei ihnen nicht zuzumuten. \n\n12\n\nDie Klage sei auch begründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss vom \n13. Dezember 1976 sei zwischenzeitlich außer Kraft getreten bzw. habe sich erledigt. \nEr entfalte keine Rechtswirkungen mehr und dürfe daher auch nicht vollzogen \nwerden. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 6 (richtigerweise: Abs. 1 a Satz 5) StrWG NRW \ni.V.m. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW trete ein Plan nämlich außer Kraft, wenn nicht \ninnerhalb von fünf Jahren nach Unanfechtbarkeit mit dessen Durchführung begonnen \nwerde. Die nach § 39 Abs. 7 StrWG NRW vorgesehene Möglichkeit der \nVerlängerung der Frist um höchstens fünf Jahre sei nicht ergriffen worden. Die \nTatsache, dass die erste Ausbaustufe bzw. der erste Bauabschnitt vor Ablauf der \nvorgenannten Fünf-Jahres-Frist verwirklicht worden sei, führe zu keinem anderen \nErgebnis. Denn jede der vier Ausbaustufen bilde für sich betrachtet eine \nverkehrstechnisch sinnvolle Einheit. Zwischen der Verwirklichung der bereits \nausgeführten Bauabschnitte und des hier streitigen letzten Bauabschnittes klaffe eine \nzeitliche Lücke von zwischenzeitlich mehr als zehn Jahren. Vor dem Hintergrund der \nobengenannten Fünf-Jahres-Frist dürfe dieser Abschnitt daher nicht mehr verwirklicht \nwerden. Tatsächlich liege eine unzulässige Vorratsplanung der Behörde vor. Denn \nauch der gestufte Ausbau einer Landesstraße müsse in einem engen zeitlichen \nZusammenhang nach der Planfeststellung erfolgen. Die Durchführungsfrist für jeden \neinzelnen Bauabschnitt beginne mit der Unanfechtbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen \nDurchführungsfristen und des Verbots der Vorratsplanung ergebe sich bezogen auf \nden vorliegenden Fall, dass nicht erst dreißig Jahre nach Erlass eines \nPlanfeststellungsbeschlusses mit einem noch nicht verwirklichten Teilabschnitt \nbegonnen werden dürfe. Aktuell müsste nämlich für entsprechende Baumaßnahmen \nu.a. nunmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden; das T1tal sei \nferner seit dem Jahre 1984 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Gemäß einer \nUmweltverträglichkeitsstudie des Instituts für Landschaftsentwicklung und \nStadtplanung in F1 aus dem Jahre 1990 sei die geplante und planfestgestellte \nTrassenvariante als die eindeutig umweltschädlichste Straßenführung gegenüber \nzwei anderen Varianten festgestellt worden. Es liege ferner ein Verstoß gegen die \ndem Planfeststellungsbeschluss immanente Konzentrationswirkung vor, weil von \neiner Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf sämtliche berührte \nöffentliche Belange nach heutigem Rechtsstandard nicht die Rede sein könne. Auch \nliege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor. Der \ngeplante letzte Bauabschnitt sei als Folge der tatsächlichen Entwicklung funktions- \nund damit gegenstandslos geworden. Denn der Planfeststellungsbeschluss sei durch \näußere Umstände dauerhaft faktisch überholt worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen \nauf den Fortbestand sei nicht mehr gegeben. Eine Planänderung sei zum heutigen \nZeitpunkt nicht mehr möglich. Die Auslegung des § 38 Abs. 1 a Satz 6 \n(richtigerweise: Satz 5) StrWG NRW i.V.m. § 75 Abs. 4 VwVfG NRW ergebe, dass \nder Planfeststellungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr entfalte. Die \nVerbindlichkeit nicht realisierter Pläne müsse zeitlich begrenzt werden. Die bereits \nverwirklichten Bauabschnitte hätten für sich genommen realisiert werden können und \nindividuelle Abschnitte gebildet. Der noch ausstehende Bauabschnitt sei eine von \ndiesen klar abgrenzbare verkehrstechnisch eigenständige Maßnahme. Jedenfalls \nhätte mit Einstellung der letzten Bauarbeiten im Jahre 1996 erneut die vorgenannte \nFünf-Jahres-Frist beginnen müssen. Diese Frist sei auch nicht verlängert worden. \nMithin sei sie endgültig abgelaufen. Die vom Beklagten dargelegten \nPlanungsaktivitäten seien lediglich verwaltungsinterne Handlungen. Maßgeblich für \nden Beginn der Durchführung eines Planes sei jedoch, dass die getroffenen \nMaßnahmen konkret und nach außen erkennbar seien. Dies sei hier (bereits seit Mai \n1995) nicht der Fall. Würden verwaltungsinterne Maßnahmen oder die Aufnahme von \nVorhaben in Bedarfspläne ausreichen, weil dadurch ein „politischer \nVerwirklichungswille\" gezeigt werde, könnte man einen Planfeststellungsbeschluss \nauch einhundert Jahre am Leben erhalten. Daher müsse es eine zeitliche (Ober-\n)Grenze geben, die nicht durch einfaches Verhalten der Verwaltung unterlaufen \nwerden könne. Überdies zeige die Streichung des in Rede stehenden Bauabschnitts \naus den Bedarfsplänen bereits 1982 (bis 1993), dass gerade kein Bedarf mehr \ngesehen worden sei; es könne nicht sein, dass man diesen siebzehn Jahre nach \ndem Beschluss unter schon damals völlig veränderten Umständen sozusagen \nwiederentdecke und für weitere fünfzehn Jahre am Leben halte. Jedenfalls sei die \nVorschrift des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW analog anzuwenden. Schließlich würden die \nvon dem Beklagten vorgenommenen aktuellen Planungsanpassungen auch kein \nqualitatives Minus gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss darstellen; vielmehr \nwerde ein unzulässiges Aliud geplant. Durch die Baumaßnahme sei tatsächlich mit \neiner Verschlechterung der Situation der Kläger zu rechnen. Vor diesem Hintergrund \nwerde die Anberaumung eines Ortstermins angeregt. Rein formale Argumente seien \nnicht geeignet, die Bauausführung mehr als einunddreißig Jahre nach Erlass des \nzugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses zurechtfertigen. Alle Umstände \ndes Einzelfalls seien zu würdigen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nfestzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des \nLandschaftsverbandes Rheinland vom 13. Dezember 1976 \nbetreffend den dritten Bauabschnitt der L 000 n (Ner Straße) \nzwischen N (B 0) und S (A 00) im Bereich des T1tals außer Kraft \ngetreten ist und demgemäss keine Rechtswirkungen mehr \nentfaltet. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist zunächst der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Er weist darauf \nhin, dass die Großeltern der Kläger als ihre Rechtsvorgänger nämlich weder \nEinwendungen gegen die damalige Planung noch Widerspruch gegen den \nPlanfestellungsbeschluss erhoben hätten. Ausweislich des \nPlanfeststellungsbeschlusses seien die Planfeststellungsunterlagen ordnungsgemäß \nausgelegt worden, ebenso sei der Planfeststellungsbeschluss ordnungsgemäß \n(öffentlich) bekannt gegeben worden. Da die Großeltern der Kläger sich ausweislich \ndes Beschlusses nicht gegen ihn gewandt hätten, seien die Kläger als \nRechtsnachfolger präkludiert; der Planfeststellungsbeschluss sei ihnen gegenüber \nbestandskräftig geworden. Die Kläger hätten auch kein berechtigtes Interesse an der \nvon ihnen begehrten Feststellung. Ihr Grundeigentum werde nämlich nicht direkt in \nAnspruch genommen. Schwere und unerträgliche Lärm- und Schadstoffimmissionen \nzu ihren Lasten seien überdies nicht ersichtlich. Auf eine Beeinträchtigung von Natur \nund Umwelt könnten sich die Kläger nicht berufen. \n\n18\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. \nDezember 1976 sei nicht außer Kraft getreten, da mit der Durchführung des Planes \ndurch die Errichtung der bereits verwirklichten Bauabschnitte innerhalb der \ngesetzlichen Fünf-Jahres-Frist begonnen worden sei. Dem ausstehenden (letzten) \nBauabschnitt komme keine eigenständige Bedeutung zu. Mit der Durchführung des \nGesamtvorhabens sei durch die Herstellung der bisherigen (drei) Abschnitte \nbegonnen worden. Auch beginne mit der zeitweiligen Einstellung der \n(Durchführungs-)Arbeiten nicht erneut die Fünf-Jahres-Frist des § 75 Abs. 4 \nVwVfG NRW zu laufen. Der Planfeststellungsbeschluss trete auch nicht von selbst \naußer Kraft. Im Übrigen sei stets eine Fortführung der Bauarbeiten beabsichtigt \ngewesen. Von einer endgültigen Aufgabe der Planungen könne nicht gesprochen \nwerden. Ferner komme auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine \nEinschränkung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses nicht in \nBetracht. Bei Lärm- oder Schadstoffimmissionen könnten die Kläger lediglich einen \nPlanergänzungsanspruch geltend machen. Die Aufnahme des letzten Bauabschnitts \nin die Bedarfspläne ab 1993 zeige den politischen Willen diese (Maßnahme) zu \nverwirklichen. Der Grund für die beiden noch nicht beschiedenen Widersprüche von \nzwei betroffenen Grundstückseigentümern liege darin, dass man versucht habe, sich \nmit diesen gütlich zu einigen. Ziel des Beklagten sei es stets (gewesen), sich mit \nPlanbetroffenen ohne Erlass einer streitigen Entscheidung zu einigen. Allerdings \nhabe man zu keinem Zeitpunkt die hierfür im Ergebnis erforderlichen Haushaltsmittel \nzur Verfügung gehabt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nSie ist zwar zulässig (I.), jedenfalls aber nicht begründet (II.)\n\n23\n\n \nI. \nDie Klage ist zulässig.\n\n24\n\nEs handelt sich um eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Hiernach \nkann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \noder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei ist das „berechtigte \nInteresse\" nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse\", sondern erfasst \nüber ein solches hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch \nwirtschaftlicher oder ideeller Art. Dies führt allerdings nicht dazu, dass jeder ohne \neigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann, vielmehr muss stets \ndie persönliche Rechtsstellung zumindest berührt sein.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71/90 -, juris \n(ständige Rechtsprechung).\n\n26\n\nEin berechtigtes Interesse ist auch anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist \nund die zuständige Behörde anderer Auffassung als ein Kläger ist.\n\n27\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 43 Rn. \n24.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Vor obigem Hintergrund haben die Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss des \nLandschaftsverbands Rheinland vom 13. Dezember 1976 gemäß § 75 Abs. 4 VwVfG \nNRW außer Kraft getreten ist und damit als Grundlage für die Durchführung des noch \nausstehenden letzten Bauabschnitts der Landstraße L 000 n ausscheidet. \n\n29\n\nVgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH BW), Urteil vom \n26. September 2003 - 5 S 1599/02 -, NuR 2004, S. 810 ff. und juris.\n\n30\n\nZwar ist weder das Grundstück der Kläger noch eine Teilfläche direkt einer \nenteignenden Maßnahme und damit keinem finalen Eingriff in das Grundrecht auf \nEigentum gemäß Art. 14 GG ausgesetzt, weil es nicht für die geplante \nBaumaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Das Gericht billigt den Klägern \nals unmittelbare Grundstücksnachbarn indes ebenfalls ein entsprechendes \nberechtigtes Interesse auf Grund der bestehenden Möglichkeit einer Wertminderung \nihres Grundstücks durch die vorgesehene Trassenführung und durch die \nmöglicherweise zu erwartenden zukünftigen Verkehrsimmissionen zu.\n\n31\n\nVgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 -, BVerwGE 59, 253 f., \nS. 262 ff.\n\n32\n\nAllerdings sind die Kläger nicht befugt, im Klagewege mögliche Rechte anderer \n„Anwohner\" oder die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft geltend zu machen, \nda sog. „Popularklagen\" nach der Verwaltungsgerichtsordnung ausgeschlossen sind. \nAuch kommt es in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht auf den Umfang \nzukünftiger Verkehrsbeeinträchtigungen an.\n\n33\n\nDie Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der \nFeststellungsklage nicht entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt \nwerden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage \nverfolgen kann oder hätte verfolgen können. Allerdings ist eine konstitutive \nbehördliche Entscheidung über das Erlöschen bzw. das Außerkrafttreten eines \nPlanfeststellungsbeschlusses bei (behaupteter) nicht fristgerechter Plandurchführung \ndurch Verwaltungsakt weder durch das Verwaltungsverfahrensgesetz noch durch \nsonstige gesetzliche Vorschriften vorgesehen.\n\n34\n\nVgl. VGH BW, a.a.O.; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 4 B 113/03 -, \njuris; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2004, § 75 Rn. 105.\n\n35\n\nEine auf § 1004 BGB gestützte öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage mit dem \nZiel der Unterlassung der weiteren Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses \nvom 13. Dezember 1976 würde angesichts der hier gegebenen Sachlage keine \ngegenüber der Feststellungsklage zwingend vorrangig zu erhebende Klageart \ndarstellen, zumal in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte als \nLandesbehörde auch einen Feststellungstenor beachten würde.\n\n36\n\nDie Kläger sind mit ihrem Begehren nicht präkludiert (vgl. die allerdings erst zum \n1. Januar 1977 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 4 VwVfG NRW vom \n21. Dezember 1976, GV. NW. S. 438). Nach dieser Vorschrift sind nämlich in einem \nAnhörungsverfahren von einem durch ein Vorhaben Betroffenen nicht rechtzeitig \nvorgebrachte Einwendungen nach Fristablauf ausgeschlossen. Das Gericht lässt es \ndahinstehen, ob das Planfeststellungsverfahren des Landschaftsverbandes \nRheinland nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen \nordnungsgemäß durchgeführt worden ist bzw. die Großeltern der Kläger tatsächlich \nkeine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Aufgrund der vom \nBeklagten vorgelegten Unterlagen lässt sich dies letztlich nicht mit der erforderlichen \nSicherheit feststellen, denn die hierfür erforderlichen Planunterlagen konnten vom \nBeklagten nicht (vollständig) vorgelegt werden. Ausweislich eines Anschreibens des \nLandschaftsverbandes Rheinland an den Regierungspräsidenten E vom 4. \nDezember 1972 betreffend die Übersendung der Planunterlagen waren zu diesem \nZeitpunkt insgesamt 27 Aktenordner vorhanden; die nunmehr dem Gericht \nvorgelegten Unterlagen umfassen lediglich noch 3 Ordner. Dass sich den Seiten 12 \nund 13 des Planfeststellungsbeschlusses Angaben hinsichtlich der Durchführung des \nAnhörungsverfahrens entnehmen lassen und die Rechtsvorgänger der Kläger im \nPlanfeststellungsbeschluss nicht namentlich als Einwender aufgeführt sind, mag \nzwar als Indiz gegen das ordnungsgemäße Vorbringen von Einwendungen \nangesehen werden, stellt letztlich jedoch keinen ausreichenden Nachweis für diese \nTatsache dar. Ferner lässt es das Gericht dahinstehen, ob den Klägern eine \nBestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegen gehalten werden kann, \ndenn letztlich lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob \nder Planfeststellungsbeschluss in der erforderlichen Art und Weise ausgelegt worden \nist, so dass die Rechtsvorgänger der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen \nkonnten.\n\n37\n\nUnabhängig von diesen Überlegungen erstreckt sich zur Überzeugung des \nGerichts allerdings weder eine Präklusion noch eine Bestandskraft des \nPlanfeststellungsbeschlusses gegenüber den Klägern und ihren Rechtsvorgängern \nauf das vorliegende Klageverfahren. Die Kläger erheben nämlich unter \nsachgerechter Auslegung ihres Begehrens gemäß der §§ 86 Abs. 1, 88 VwGO \n(vorrangig) keine Einwendungen gegen den materiellen Inhalt des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 13. Dezember 1976 und greifen ebenso wenig \ndessen inhaltliche Feststellungen an, sondern sie berufen sich auf die Vorschrift des \n§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach ein Planfeststellungsbeschluss außer Kraft tritt, \nwenn mit der Durchführung des (festgestellten) Planes nicht innerhalb von fünf \nJahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Damit begehren die Kläger \ndie Klärung der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss aktuell noch \nRechtsgrundlage für den vom Beklagten (nunmehr) vorgesehenen Aus- bzw. \nWeiterbau des letzten Bauabschnitts der L 000 n sein kann bzw. ob dieser \nPlanfeststellungsbeschluss aktuell noch umgesetzt werden darf oder nicht. Der \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet sich nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn \nund Zweck und der Intention des Gesetzgebers allerdings erst für solche \nFallgestaltungen, die zeitlich mindestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit \ndes entsprechenden Planes eintreten, mithin im Zeitpunkt des Erlasses des \nzugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses noch gar nicht gegeben sein und \ngerügt werden konnten.\n\n38\n\n§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW kommt zur Überzeugung des Gerichts zumindest auch \neine drittschützende Wirkung zugunsten von durch ein planfeststellungspflichtiges \nBauvorhaben betroffenen Grundstücksnachbarn und -eigentümern zu, ohne dass der \nAnwendungsbereich zwingend alleine auf solche Betroffene beschränkt ist, deren \nGrundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, S. 123 ff. und juris \n(insbesondere zum Schutz betroffener Grundstückseigentümer); Oberverwaltungsgericht \nRheinland-Pfalz in Koblenz (OVG RP), Urteil vom 2. Oktober 1984 - 7 A 22/84 -, DVBl. 1985, S. \n408 f., S. 409; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 6. Auflage 2001, § 75 Rn. 75; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n2006, § 75 Rn. 37 (der im Wesentlichen darauf abstellt, dass im Interesse der Rechtssicherheit \nden Planbetroffenen Klarheit verschafft werden soll, ob sie sich auf die Realisierung eines \nbeschlossenen Plans einstellen müssen oder nicht).\n\n40\n\nDas Gericht lässt es an dieser Stelle allerdings ebenfalls offen, ob sich nicht \nausschließlich durch z. B. enteignende grundstücksbezogene Maßnahmen \nunmittelbar betroffene Grundstückseigentümer auf diese Vorschrift berufen dürfen, \nda (vorrangig) diese durch die Planfeststellung hinsichtlich der weiteren \nDisposition bezüglich ihres Grundeigentums geschützt werden sollen und zudem \nden Klägern als (bloßen) Grundstücksnachbarn nach der Systematik der das \nPlanfeststellungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 72 ff. VwVfG NRW \nnoch die Rechtsschutzmöglichkeit des § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW offen \nstehen könnte. \n\n41\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, S. 177 ff. und \njuris.\n\n42\n\nII. \nDie Klage ist jedoch (jedenfalls) unbegründet.\n\n43\n\nDie Kläger haben im Ergebnis keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13. Dezember \n1976 außer Kraft getreten ist.\n\n44\n\n \nRechtlicher Beurteilungsmaßstab ist mangels anderer vorrangiger \nspezialgesetzlicher Regelungen allein die über § 38 Abs. 1 a Satz 5 StrWG NRW \nentsprechend anwendbare Vorschrift des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW. Danach tritt ein \nPlan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach \nEintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird.\n\n45\n\nAuf § 39 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW kommt es bei der rechtlichen Würdigung \nnicht an, da bereits die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift nicht vorliegen. \nDanach kann nämlich die Planfeststellungsbehörde, bevor der Plan nach § 75 Abs. 4 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft \ntritt, den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens \nfünf Jahre verlängern. Um ein solches Verlängerungsverfahren geht es vorliegend \nindes nicht; ein entsprechendes Verfahren ist vom Beklagten auch nicht durchgeführt \nworden. \n\n46\n\n \nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW liegen nicht vor.\n\n47\n\nDer Planfeststellungsbeschluss des Landschaftsverbandes Rheinland vom 13. \nDezember 1976 ist bereits nicht unanfechtbar (geworden). Unanfechtbarkeit \nbedeutet dabei die Unanfechtbarkeit gegenüber allen Planbetroffenen, mithin die \nUnanfechtbarkeit des festgestellten Plans gegenüber allen bzw. gegenüber dem \nletzten Anfechtungsberechtigten. \n\n48\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes in Saarlouis (OVG SAAR), Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 -, juris; \nKopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 75 Rn. 34; \nSchütz, Die Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen, UPR 2002, S. 172 ff., S. 173; \nStoermer, Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, NZV 2002, S. 303 ff., S. \n306.\n\n49\n\nDer Begriff der Unanfechtbarkeit bedeutet, dass ein Rechtsbehelf gegen den \nzugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss nicht (mehr) eingelegt werden kann \nund dass damit der Beschluss vollzogen werden darf. Vorliegend ist diese \nUnanfechtbarkeit deshalb (noch) nicht gegeben, weil der Beklagte zwei \nWidersprüche von zwei planbetroffenen Grundstückseigentümern bisher noch nicht \nbeschieden hat. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in seinem \nSchriftsatz vom 11. Februar 2008 und in der mündlichen Verhandlung erscheint \ndiese Nichtbescheidung nach einem dermaßen langen Zeitraum von über dreißig \nJahren trotz nicht unerheblicher Bedenken des Gerichts vor dem Hintergrund der \nGewährung effektiven Rechtsschutzes und einer ordnungsgemäßen zeitnahen \nDurchführung des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO gleichwohl nicht \nwillkürlich, rechtsmissbräuchlich oder vor dem Hintergrund des auch im Öffentlichen \nRecht geltenden Grundsatzes des § 242 BGB treurechtswidrig. Sie ist insbesondere \nnicht bewusst zu Lasten der Kläger erfolgt. Die vom Beklagten dargestellten Gründe \nerscheinen (noch) nachvollziehbar. Zwar kann durch eine solche Verfahrensweise \nder Beginn der Rechtskraft eines Planfeststellungsbeschlusses und ihrer \nRechtsfolgen und insbesondere der Beginn der Frist des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW \ndurch die zuständige Behörde beliebig hinausgeschoben werden. Allerdings können \ndie Kläger mangels subjektiver eigener Rechtsbetroffenheit die erfolgte \nNichtbescheidung weder rügen noch einen subjektiven Anspruch auf Bescheidung \nder Widersprüche geltend machen.\n\n50\n\nDer Beklagte hat mit der Durchführung des Plans letztlich auch rechtzeitig \ninnerhalb der Frist des § 75 Abs. 4 VwVfG NRW begonnen, weil er den vierten \nBauabschnitt bereits im Jahre 1980 und damit innerhalb von fünf Jahren nach Erlass \ndes Planfeststellungsbeschlusses in Angriff genommen hat. \n\n51\n\nMaßgeblich ist bei einer zeitlich gestuften Ausbauplanung eines einheitlich \nfestgestellten Vorhabens allein die Ausführung des ersten Bauabschnitts von \nmehreren Abschnitten. Zwar müssen sich grundsätzlich auch die späteren folgenden \nPlanungs- bzw. Bauabschnitte innerhalb des für den ersten Abschnitt gesetzlich \nvorgesehenen Zeitrahmens von fünf Jahren halten.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 a.a.O.; Knack, a.a.O., § 75 Rn. 106, § 74 Rn. \n23, 24, 27; Stoermer, a.a.O., S. 307.\n\n53\n\nWird allerdings mit dem Bau des ersten Bauabschnitts von mehreren Abschnitten \neines Großvorhabens innerhalb dieser Fünf-Jahres-Frist begonnen, wahrt dies nach \nübereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Frist für die \ngesamte Trasse.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O.; OVG SAAR, a.a.O.; Kodal, \nStraßenrecht, 1995, Kapitel 35, Nr. 21.11; Stoermer, a.a.O., S. 307.\n\n55\n\nAuch bei Fallgestaltungen, in denen ein Vorhabenträger zwar rechtzeitig mit der \nDurchführung (des ersten Abschnitts) beginnt und danach allerdings die \nDurchführung der weiteren Abschnitte mehr als fünf Jahre nicht weiterverfolgt, \nbeginnt kein erneuter Fristlauf ab Unterbrechung der Arbeiten. Eine andere \nAuffassung findet im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O.; OVG SAAR, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 75 \nRn. 38; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 Rn. 77 (bei Einstellung der Arbeiten \nfür mehr als fünf Jahre gilt dann die Norm des § 77 VwVfG, aber nur, wenn die Einstellung als \nendgültige Aufgabe des Vorhabens zu werten ist); a. A. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 36. \n\n57\n\nDabei bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen eine solche Abschnittsbildung. \nDer jeweilige Teilabschnitt muss allerdings eine insoweit selbständige \nVerkehrsfunktion besitzen. Die „Gefahr des sog. Planungstorsos\" darf nicht \nbestehen. \n\n58\n\nVgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW), \nUrteil vom 26. September 2003, - 11 D 53/00.AK -, juris.\n\n59\n\nDabei wird die planungsrechtliche Abschnittsbildung als „richterrechtliche \nAusprägung des allgemeinen staatlichen Abwägungsgebots\" bezeichnet.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 - 4 NB 21/92 -, UPR 92, S. 348 ff. und juris; \nKnack, a.a.O., § 74 Rn. 27. \n\n61\n\n§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW enthält zwar keine Einzelheiten dazu, was genau unter \nder Durchführung des Plans zu verstehen ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist \njedoch, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Unanfechtbarkeit der \nPlanentscheidung deren Grundlagen immer zweifelhafter werden können. Auch \nwächst die Unsicherheit der planbetroffenen Grundstückseigentümer.\n\n62\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.; VG München, Beschluss vom \n1. Dezember 2005 - M 2 S 05.3067 -, juris; Knack, a.a.O., § 75 Rn. 105.\n\n63\n\nWeiterhin sollen sogenannte Planungen auf Vorrat („Vorratsplanungen\") \nverhindert werden.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, S. 123 ff. und \njuris; VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O; Knack, a.a.O., § 75 Rn. 105.\n\n65\n\nEine straßenrechtliche Planung, der ein hinreichender Realisierungsgrad \nabgesprochen werden muss, ist rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der Planfeststellung darf \nnicht ausgeschlossen sein, dass das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht werden \nkann. Auch eine Planung, die nicht mit einer baldigen Realisierung rechnen kann, ist \nverfrüht und damit unzulässig. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Planung \neines gestuften Ausbaus von Großprojekten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, a.a.O. (zum inzwischen \naufgehobenen § 18 b FStrG).\n\n67\n\nEine Planrechtfertigung ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn die \nVerwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren \nausgeschlossen erscheint.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4/03 -, BVerwGE 120, S. 239 ff. und \njuris.\n\n69\n\nDie endgültige Aufgabe der Durchführung kann (nur) angenommen werden, \nwenn gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass die Fertigstellung nicht mehr erfolgen \nwird, insbesondere weil sie nicht mehr beabsichtigt oder objektiv nicht \nrealisierungsfähig ist. \n\n70\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.\n\n71\n\nHiervon ausgehend ist unter Durchführung des Plans jede planvolle Tätigkeit zu \nverstehen, die bei objektiver Betrachtung die Realisierung des planfestgestellten \nVorhabens zum Ziel hat. Rein symbolische Maßnahmen wie z.B. der „erste \nSpatenstich\" oder nur zum Zwecke der Fristwahrung erfolgte Maßnahmen sind nicht \nausreichend.\n\n72\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O.\n\n73\n\nDabei ist zur Überzeugung des Gerichts ein nach außen erkennbares \nTätigwerden zu verlangen. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2003 - 11 B 507/03 -, Juris-Dokumentation, zum \nBundesfernstraßengesetz: „Mit der Durchführung eines festgestellten Planes wird in aller Regel \n... begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung entfaltet \nwerden, wie etwa der planmäßige Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, der Aushub einer \nBaugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. Grundsätzlich nicht ausreichend \nsind nur verwaltungsinterne Maßnahmen, wie z.B. die Bauentwurfsplanung oder die Einstellung \nin die Finanzplanung; VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; Knack, a.a.O. § \n75 Rn. 107; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 36; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 76 Rn. 76; vgl. ebenso: Kodal, Straßenrecht, 1995, Kapitel 35, Nr. 21.11.; offen \ngelassen: VGH BW, Urteil vom 26. September 2003, a.a.O. (allerdings in seiner Entscheidung \nauf nach Außen erkennbare Tätigkeiten abstellend); nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 8. \nJanuar 2004, a.a.O.; ein nach Außen erkennbares Tätigwerden verneinend: OVG RP, Urteil \nvom 2. Oktober 1984, a.a.O.; Ziekow, a.a.O., § 75 Rn. 38. \n\n75\n\nAllerdings rechtfertigt es der (rechtzeitige) Beginn der Durchführung eines Planes \nnicht, die Beeinträchtigung des Grundeigentums so lange andauern zu lassen, dass \nsie außer Verhältnis zu dem von der Straßenbaumaßnahme verfolgten Zweck steht. \n\n76\n\nOVG RP, Urteil vom 2. Oktober 1984, a.a.O.\n\n77\n\nHier ist nicht von einer endgültigen Aufgabe der Verwirklichung des letzten \nBauabschnitts durch den Beklagten mit der Folge der Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gemäß § 77 VwVfG NRW auszugehen. Es fehlt zwar \njedenfalls ab 1995 und damit seit deutlich mehr als zehn Jahren nach Fertigstellung \ndes vorletzten Bauabschnitts an entsprechenden nach außen gerichteten Tätigkeiten \ndes Beklagten. Die von ihm zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen - wie die \nAufnahme des Vorhabens in den aktuellen Straßenbaubedarfsplan, die Beantragung \nvon Haushaltsmitteln für die Jahre 2007 und 2008, das Erstellen angepasster \n(technischer) Planungen pp. - stellen keine solchen nach außen gerichteten \nMaßnahmen dar. Die Nichtbescheidung der zwei noch offenen Widersprüche \nbetroffener Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. \nDezember 1976 belegt aufgrund der Ausführungen des Beklagten hierzu ebenfalls \nnicht, dass dieser von der Verwirklichung des letzten Bauabschnitts endgültig \nAbstand nehmen wollte. Schließlich haben die politischen Entscheidungsträger zu \nkeinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht, dass eine \nBauausführung dauerhaft nicht mehr beabsichtigt sei. \n\n78\n\nDas Gericht vermag auch in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden \nEinzelfalles aus der Ratio des Gesetzgebers bezogen auf die Vorschrift des § 75 \nAbs. 4 VwVfG NRW, \n\n79\n\nvgl. VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O., \n\n80\n\nin Verbindung mit dem Grundsatz der Zulässigkeit einer abschnittsweisen \nAusführung einerseits und dem Verbot einer unzulässigen Vorratsplanung \nandererseits nicht den Schluss zu ziehen, dass die Durchführung des letzten von \ninsgesamt vier Abschnitten mehr als dreißig Jahre nach Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 13. Dezember 1976 und mehr als zwölf Jahre \nnach der Verwirklichung des vorletzten Bauabschnitts im Jahre 1995 rechtlich nicht \nmehr zulässig ist. Denn entscheidend ist der tatsächlich erfolgte Beginn der \nBauausführung innerhalb der ersten fünf Jahre und die Nichtaufgabe der Ausführung \nin der Folgezeit. Insbesondere im Hinblick darauf, dass drei der insgesamt vier \nvorgesehenen Bauabschnitte tatsächlich verwirklicht worden sind, kann die Kammer \nnicht erkennen, dass die ursprüngliche Planung der L 000 n zum damaligen \nZeitpunkt eine unzulässige Planung lediglich auf Vorrat darstellte. \n\n81\n\n \n§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW ist auch nicht analog auf sog. \"steckengebliebene\" \nVorhaben \n\n82\n\n - vgl. VG München, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a.a.O. sowie insbesondere \nStoermer, a.a.O., S. 308 f. unter Hinweis auf die gegenteilige „ältere Rechtsprechung\" (u.a. \nVGH BW, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 5 S 3279/86 -, VBlBW 1988, S. 299 ff., S. 301) - \n\n83\n\nanzuwenden mit der Folge, dass ein Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf \neiner Frist von fünf bzw. zehn Jahren (nach der vorläufigen Baueinstellung) außer \nKraft tritt. Eine Analogie setzt zunächst stets das Bestehen einer unbewussten \nplanwidrigen Lücke des Gesetzgebers voraus. Davon ist aufgrund der Systematik der \nVorschriften über Planfeststellungsverfahren (vgl. §§ 72 ff. VwVfG NRW) allerdings \nnicht auszugehen, auch wenn der Gesetzgeber bei ihrem Erlass wohl eher von dem \nRegelfall einer zeitnahen Durchführung eines erlassenen \nPlanfeststellungsbeschlusses bzw. verschiedener Bauabschnitte ausgegangen sein \ndürfte. Des Weiteren ist auch ein Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der \nBestimmung einer festen zeitlichen Obergrenze betreffend die Wirksamkeit eines \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht erkennbar und daher auch nicht \nanzunehmen.\n\n84\n\nUnter Berücksichtigung der Ansätze zur Begrenzung der Geltungsdauer von \nPlanfeststellungsbeschlüssen in den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts \nRheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts München \n\n85\n\n- jeweils a.a.O. -\n\n86\n\nsowie in dem zitierten Aufsatz des Rechtsanwalts T2,\n\n87\n\n Die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen, a.a.O.,\n\n88\n\ngelangt das Gericht auch unter Einbeziehung der konkreten Umstände des zur \nBeurteilung stehenden Einzelfalls zu keiner anderen Beurteilung. Eines \nBilligkeitsausgleichs über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem \nGesichtspunkt der „unzumutbaren Belastungen der von dem \nPlanfeststellungsbeschluss betroffenen Personen\" bedarf es nämlich vorliegend \nschon deshalb nicht, weil das Grundstück der Kläger nicht unmittelbar gemäß Art. 14 \nGG betroffen ist, da dessen Inanspruchnahme bzw. eine Enteignung nicht \nbeabsichtigt ist. Anders als bei unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern, \nhinsichtlich derer ein überlanger bis „unendlicher\" Schwebezustand mit dem \nÜbermaßverbot kollidieren könnte, ist die Betroffenheit der Kläger mit der Folge eines \ngeringeren Schutzbedürfnisses weniger intensiv; abweichend von der erstgenannten \nGruppe, für die dieser verfassungsrechtliche „Notanker\" konzipiert wurde, kann ihrem \nSchutzbedürfnis zudem ggf. durch geeignete Maßnahmen nach § 75 Abs. 2 und 3 \nVwVfG NRW - die in Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz normierte Dreißig-Jahre-Frist ist \nauf § 75 Abs. 4 VwVfG NRW offensichtlich nicht übertragbar - Rechnung getragen \nwerden. \n\n89\n\nZum (nachträglichen) Anspruch auf Planergänzung vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007, \na.a.O.\n\n90\n\nFerner steht ihnen die Möglichkeit offen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die \nvom Beklagten beabsichtigte (aktualisierte) Bauausführung noch durch den \nzugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1976 gedeckt ist \noder ob es sich um ein neues planfeststellungspflichtiges Vorhaben handelt. \n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § \n100 Abs. 4 ZPO.\n\n92\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 \nVwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n93\n\nDie Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-19/3-k-3972-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-19/3-k-3972-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257590","retrieved":"2026-07-09 02:21:54.182139+00:00"}}