{"status":"available","doknr":"OLD257589","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0219.20K1018.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"20 K 1018/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu\nbewilligen und Rechtsanwalt L aus P beizuordnen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Begehren,\n\n5\n\nden Bescheid der Beklagten vom 27.12.2006 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 08.02.2007 aufzuheben,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114\nZPO.\n\n7\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 GG und Art. 19\nAbs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe\nnicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten\nRechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe\nversagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin\nausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der\nErfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der\nProzesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des\nHauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den\ngrundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich\nmachen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und\nTatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.\n\n8\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 - NJW 1992, 889 und vom\n13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - NJW 1991, 413; OVG NRW, Beschluss vom 30.12.1997 - 24 E\n799/97 -.\n\n9\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen scheitert die Gewährung von\nProzesskostenhilfe vorliegend daran, dass die Erfolgschance der Klägerin nur gering\nist.\n\n10\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten\nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1\nVwGO. \n\n11\n\nEr findet - soweit es den Widerruf der Zuwendung betrifft - seine\nRechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein\nrechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende\nGeldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks\ngewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,\nganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die\nLeistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem\nVerwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.\n\n12\n\nDer mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr\nzugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid,\n\n13\n\nBVerwG, Beschluss vom 18.07.1990 - 3 B 88.90 -,\n\n14\n\naber auch aus den dem Bescheid beigefügten \"Nebenbestimmungen\", die\nüberwiegend keine selbständig vollstreckbaren Auflagen darstellen, sondern den\nInhalt der Zuwendungsbescheide mitbestimmen,\n\n15\n\nOVG NRW, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610.\n\n16\n\nDer mit der Zuwendung verfolgte Zweck bestand darin, die Gründung einer\narbeitsplatzbeschaffenden, wachstumsorientierten und nachhaltigen selbständigen\nExistenz zu erleichtern. Nach Ziff. I.3 der Nebenbestimmungen zum\nZuwendungsbescheid vom 23.10.2003 war der Nachweis über den ersten\ngeschaffenen und besetzten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nach Auszahlung\nder Gründungsprämie zu erbringen. Der Nachweis über die Beschäftigung\neiner/eines oder mehrerer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für insgesamt\nwenigstens 24 Vollzeit-Monate war innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem\nDatum der Auszahlung der Gründungsprämie zu erbringen. Eine entsprechende\nVerpflichtungserklärung hatte die Klägerin in ihrem Zuwendungsantrag\nabgegeben.\n\n17\n\nGemäß Ziff. I.4.2 der Nebenbestimmungen kann der Zuwendungsbescheid mit\nWirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen und die\nGründungsprämie zurückverlangt werden, wenn über das Vermögen des\nAntragstellers/der Antragstellerin innerhalb von drei Jahren nach der Auszahlung der\nGründungsprämie das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird.\n\n18\n\nDiese Bestimmungen zeigen, dass der Zweck der Zuwendung gerade auch darin\nbestand, Arbeitsplätze auf Dauer - für bestimmte in den Richtlinien genannte\nMindestfristen - zu schaffen. Dieser Zweck der am 20.11.2003 an die Klägerin\nausgezahlten Zuwendung kann nicht mehr erreicht werden, nachdem die Klägerin ihr\nGewerbe vollständig aufgegeben und zum 10.06.2005 abgemeldet hat und zum\n27.07.2005 das - inzwischen abgeschlossene - Insolvenzverfahren eröffnet wurde.\nDamit entstand der Widerrufsgrund innerhalb der dreijährigen Zweckbindungsfrist.\nDies wird von der Klägerin auch nicht bestritten.\n\n19\n\nDem Widerruf steht nicht entgegen, dass der Klägerin durch den Beschluss des\nAmtsgerichts E vom 03.05.2006 - 00 XX 000/00 - Restschuldbefreiung angekündigt\nworden ist.\n\n20\n\nZwar können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften\nüber das Insolvenzverfahren verfolgen und wird gemäß § 286 InsO der Schuldner\nnach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten\nVerbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Indessen handelt es\nsich beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht um eine Forderung\noder um eine Verbindlichkeit, sondern um einen rechtsgestaltenden Akt, der den\nErstattungsanspruch erst entstehen lässt,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.1997 - 3 B 152/96 - Bucholz 316 § 49 VwVfG NR 32\nund vorgehend OVG NRW, Urteil vom 13.05.1996 - 4 A 2971/94 - NWVBl 1997, 30, jeweils zu §\n12 KO.\n\n22\n\nDer hiernach grundsätzlich zulässige Widerruf erfolgte auch innerhalb der\nJahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW, § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW und\ndamit rechtzeitig. Nach den genannten Vorschriften ist der Widerruf eines\nbegünstigenden Verwaltungsakts vorbehaltlich ausdrücklich normierter - hier nicht\nvorliegender - Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in\ndem die zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche den\nWiderruf rechtfertigen.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf innerhalb eines Jahres, nachdem der\nBeklagte Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erlangt\nhatte.\n\n24\n\nKenntnis erlangt von diesen Tatsachen hat die Beklagte erst durch die Mitteilung\nvom 05.12.2006, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren\neröffnet worden war. Dass die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt positive\nKenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen hatte, ist nicht\nnachgewiesen, und es steht auch nicht zu erwarten, dass der Klägerin im\nKlageverfahren dieser Beweis noch gelingen könnte. Zwar hat die Klägerin durch\nden Schriftsatz vom 14.02.2008 Beweis angetreten zu der Behauptung, sie habe die\nBeklagte bereits mit Telefax vom 06.08.2005 über die Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens unterrichtet. Die unter Beweis gestellte Tatsache, die Mutter\nhabe das von der Beklagten versendete Nachweisformular unausgefüllt mit dem\nZusatz \"Insolvenzverfahren wurde eröffnet\" an die Beklagte gefaxt, und die Sendung\nsei als \"ok\" bestätigt worden, ist unerheblich, weil selbst die Vorlage eines\nentsprechenden Sendeberichts mit \"OK-Vermerk\" nicht den Nachweis des\nordnungsgemäßen Eingangs bei der Beklagten erbringen könnte. Insbesondere\nwegen der verschiedenen Möglichkeiten von Unterbrechungen und Störungen der\nDatenübermittlung im öffentlichen Netz, die nicht notwendigerweise im\nErgebnisprotokoll des Sendegeräts registriert werden, kann durch ein Telefax-\nSendeprotokoll weder der Zugang des Telefax bewiesen, noch ein Anscheinsbeweis\nfür einen Zugang erbracht werden,\n\n25\n\nvgl. BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - V B118-199/06 u.a. - JURIS m.w.N.; Schleswig-\nHolsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2007 - 6 W 10/07 - JURIS unter Berufung auf das\nUrteil des BGH vom 07.12.1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665.\n\n26\n\nSchließlich kann auch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die\nEröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 30 InsO die erforderliche tatsächliche\nKenntnis von den maßgeblichen Tatsachen nicht ersetzen. Die Bekanntmachung\nbewirkt lediglich, dass die Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden, fingiert aber\nnicht die Kenntnis bestimmter Tatsachen.\n\n27\n\nZudem wird die Jahresfrist erst in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive\nKenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des\nVerwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Sie beginnt erst zu laufen, wenn diese\nTatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind,\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 - BVerwGE 112, 360.\n\n29\n\nEine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der\ninnerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes\nberufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des\nVerwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt\nes nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen\naktenkundig - also aus den Akten ersichtlich - sind, denn bei der Jahresfrist des § 48\nAbs. 4 VwVfG NRW handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um\neine Entscheidungsfrist,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -\nBVerwGE 70, 356, 362 ff. \n\n31\n\nSie beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung\nobjektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die\nAufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die\nRücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die\nErmessensbetätigung wesentlichen Umstände,\n\n32\n\nvgl. Beschluss vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG S. 1 <5 f.>). \n\n33\n\nDiente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen - wie hier hinsichtlich\nder aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - der Ermittlung weiterer\nentscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu\nlaufen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 a.a.O.\n\n35\n\nVon der hiernach gegebenen Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1\nVwVfG NRW hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO).\nInsbesondere ist kein Ermessensfehler gegeben. Für die rechtliche Beurteilung der\nErmessensausübung ergeben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten,\ndie aus einer Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte\nErmessen folgen. Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den\nRegelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin\nauszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige\nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt\nnicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren\nKonsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW\nerforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Nur\ndann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden\noder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und\ndie von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter\nGebrauch des Ermessens vor,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - NJW 1998, 2233; OVG NRW, Urteil vom\n13.06.2002 - 12 A 693/99 - NVwZ-RR 2003, 803.\n\n37\n\nHieraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und\nSparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer\nZuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine\nandere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Gegebenenfalls ist aber - etwa bei\nPflichtverletzungen von geringem Gewicht oder im Hinblick auf die wirtschaftliche\nSituation des Zuwendungsempfängers - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nRechnung zu tragen,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - m.w.N.\n\n39\n\nAußergewöhnliche Umstände des Einzelfalles, die es entgegen dem Regelfall\ngebieten würden, von einem Widerruf der Zuwendung abzusehen, liegen nicht vor.\nInsbesondere verstößt der Widerruf auch nicht gegen den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit.\n\n40\n\nEin Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte\nentschieden hat, den Zuwendungsbescheid insgesamt, und nicht etwa nur teilweise\nzu widerrufen. Es liegt - auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer\nerhaltenen Subvention - grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der\nZuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird, \n\n41\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 25.05.2004 - 22 B 01.2468 - BayVBl 2005, 50 und OVG Sachsen-\nAnhalt, Urteil vom 09.11.2006 - 1 L 293/05 - JURIS.\n\n42\n\n§ 49 Abs. 3 VwVfG NRW enthält keine zwingende tatbestandliche Einschränkung\ndahingehend, dass der Widerruf nur zulässig wäre, \"soweit\" die Leistung zweckwidrig\nverwendet oder eine wirksame Auflage nicht erfüllt wurde. Nach der\nGesetzesformulierung liegt es vielmehr im behördlichen (Auswahl-) Ermessen, ob ein\nZuwendungsbescheid \"ganz oder teilweise\" widerrufen wird. Dies gilt insbesondere in\nFällen, in denen die Gewährung der Geldleistung auf einer einheitlichen\nErmessensentscheidung beruhte und dem Empfänger kein Rechtsanspruch auf\nErhalt der Leistung zustand. \n\n43\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendung in voller Höhe ist ebenfalls\nrechtmäßig.\n\n44\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach sind\nbereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit\nWirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist\ndurch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung\ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer\nungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Danach hat die Klägerin der\nBeklagten den ausgezahlten Zuwendungsbetrag in der geforderten Höhe zu\nerstatten. \n\n45\n\nAuch der Rückforderung steht der Beschluss über die Ankündigung der\nRestschuldbefreiung nicht entgegen. Eine Befreiung des Schuldners tritt nämlich\nnach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten\ngegenüber den Insolvenzgläubigern ein. Die Beklagte ist aber keine\nInsolvenzgläubigerin. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger,\ndie einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten\nVermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Vorliegend ist die Forderung der\nBeklagten aber erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der\nRestschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des\nWiderrufs des Zuwendungsbescheides entstanden.\n\n46\n\nAuf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese\nMöglichkeit scheidet nach § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW aus, wenn der Begünstigte\ndie Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum\nWiderruf des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier.\n\n47\n\nZudem dürfte der Gesichtspunkt der ersparten Aufwendungen der Einrede, die\nBereicherung sei weggefallen, entgegenstehen.\n\n48\n\nEs begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde\ndie Rückforderung mit dem Widerruf verbindet, ohne dass der Widerruf vollziehbar\n(bestandskräftig oder für sofort vollziehbar erklärt) ist,\n\n49\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003 - 1 K 599/00 - m.w.N.\n\n50\n\nDer von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch - ab dem 04.12.2003 -\nrechtfertigt sich aus § 49a Abs. 3 VwVfG. Gemäß § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW ist\nder zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an\nmit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Da die\nUnwirksamkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in dem\nZeitpunkt eintritt, in dem der Widerruf wirksam wird, und der Widerruf hier mit\nWirkung für die Vergangenheit erklärt worden ist, beginnt die Zinspflicht nach der\ngesetzlichen Regelung mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides. Wird der\nWiderruf angefochten, so hemmt die dadurch ausgelöste aufschiebende Wirkung nur\ndie Durchsetzung des Zinsanspruchs, lässt ihn aber nicht entfallen. Der\nErstattungsanspruch ist daher in der Regel rückwirkend zu verzinsen,\n\n51\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 49a Rdnr. 20.\n\n52\n\nDie Geltendmachung des Zinsanspruchs ist schließlich auch nicht\nermessensfehlerhaft. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann gemäß §\n49a Abs. 3 S. 2 VwVfG insbesondere dann abgesehen werden, wenn der\nBegünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur\nUnwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den\nzu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der\nvom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Grund für ein Absehen von der\nZinsforderung liegt nicht vor. Andere Gründe sind weder ersichtlich noch\nvorgetragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-19/20-k-1018-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-19/20-k-1018-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257589","retrieved":"2026-07-09 02:21:54.101063+00:00"}}