{"status":"available","doknr":"OLD257622","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0218.13L1817.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"13 L 1817/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 30. Oktober 2007 bei Gericht eingegangene Antrag mit dem \nsinngemäßen Begehren,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 1 vom 1. Januar \n2007 ausgeschriebene Stelle „Sozialamtsrat/-rätin - \nSozialarbeiter/in in der Führungsaufsichtsstelle - b. d. LG L\" \nnicht mit der Beigeladenen zu besetzen und diese nicht mit der \nerprobungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle zu \nbeauftragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen \nwerden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz (GG), §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach \nder Antragsteller erreichen, dass die Beförderungsstelle vorläufig nicht besetzt und \nauch von einer erprobungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle \nabgesehen wird, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den \nMitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten \nrechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des \nAuswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. \n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der \nBeigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der \nBezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf nach §§ 66 Abs. 1, 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) dem \nBesetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen unter dem 11. Oktober 2007 \nzugestimmt.\n\n10\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Antragstellerin hat nicht \nglaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede \nstehende Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, in der Sache rechtsfehlerhaft \nwäre.\n\n11\n\nEs ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der \nBewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. \nNach einem Vergleich der anlässlich dieses Bewerbungsverfahrens erstellten \ndienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen ist es nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner beide Beamtinnen als gleich beurteilt \nangesehen hat.\n\n12\n\nDie Antragstellerin ist in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 2. \nAugust 2007 hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Leistungen mit „gut (obere Grenze)\" \nund hinsichtlich der Eignung für das Beförderungsamt mit „besonders geeignet \n(obere Grenze)\" beurteilt worden. Ebenso ist die Beigeladene in ihrer Personal- und \nBefähigungsnachweisung ebenfalls vom 2. August 2007 hinsichtlich ihrer Fähigkeiten \nund Leistungen mit „gut (obere Grenze)\" und hinsichtlich der Eignung für das \nBeförderungsamt mit „besonders geeignet (obere Grenze)\" beurteilt worden. In den \nÜberbeurteilungen vom 21. September 2007 ist die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Düsseldorf den Beurteilungen im Ergebnis nicht \nentgegengetreten. Ergänzend hat sie in bezug auf die Antragstellerin u.a. ausgeführt, \nderen Erfahrungen in der Führungsaufsichtsstelle beschränkten sich auf die \nVertretung der bisher zuständigen Sozialarbeiterin in Urlaubs- und Krankheitszeiten. \nDemnach sind die Antragstellerin und die Beigeladene sowohl hinsichtlich ihrer \njeweiligen Fähigkeiten und Leistungen als auch hinsichtlich der Eignung für das \nBeförderungsamt gleich beurteilt worden und enthalten auch die Überqualifikationen \nim Ergebnis keine Unterschiede.\n\n13\n\nDie Bewertung des Antragsgegners, dass auch nach einer inhaltlichen \nAusschöpfung der aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen \nnicht von einem Qualifikationsvorsprung einer der beiden auszugehen sei, ist \nebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nZwar muss der Dienstherr bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage \nnachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine \nPrognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf \nsich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das \nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der \nEinzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt \nbesser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung \nälterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.\n\n15\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein \nunrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - \nu.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen \nBeurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n16\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. \nFebruar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, \nveröffentlicht in juris und NRWE, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, \nund vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.\n\n17\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei der Antragstellerin und \nder Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil „gut (obere Grenze)\" bzw. \n„besonders geeignet (obere Grenze)\" hat der Antragsgegner in Ausfüllung seines \nBeurteilungsspielraumes entschieden, dem von der Antragstellerin betonten \nEinzelmerkmal bei der Frage eines Qualifikationsvorsprungs keine Bedeutung \nbeizumessen, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.\n\n18\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Besetzung einer nach \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Stelle als Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin \nin der Führungsaufsichtstelle bei dem Landgericht L. Die Antragstellerin ist seit dem \n1. Januar 1998 Vertreterin der Inhaberin dieser Stelle, während die Beigeladene eine \nvergleichbare Tätigkeit nicht vorweisen kann. \n\n19\n\nIn ihrem Besetzungsvermerk vom 27. September 2007 hat die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Düsseldorf verneint, dass sich daraus ein Leistungs- und \nQualifikationsvorsprung für die Antragstellerin ergebe. Bei beiden Bewerberinnen sei \ndie Aussage zur Eignung eine Prognose. Bei der Vertretungstätigkeit der \nAntragstellerin handele es sich um eine reine Urlaubs- und Krankheitsvertretung, die \nschon wegen der Art der Vertretung nur einen sehr geringen Umfang einnehme, \nwobei das vertretene Pensum in Führungsaufsichtssachen wegen der geringen Zahl \nder Unterstellungen ohnehin nur 60 v.H. der Arbeitskraft erfordere. Der \nvertretungsweise Einsatz im Bereich der Führungsaufsicht sei so geringfügig, dass \nsich gesicherte Erkenntnisse über die Eignung für die dauerhafte Übertragung der \nTätigkeit nicht ableiten ließen.\n\n20\n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner zusätzlich ausgeführt,\n\n21\n\nzur Zulässigkeit einer nachträglichen Plausibilisierung einer Auswahlentscheidung \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 \nB 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, veröffentlicht in juris,\n\n22\n\ndas von der Antragstellerin vertretene Pensum in Führungssichtssachen sei \ntatsächlich nicht sehr umfangreich gewesen und eine Kontrolle des verantwortlichen \nBewährungshelfers oder eine gesonderte Begleitung des Probanten seien nur in \nAusnahmefällen erforderlich. Das Pensum der gegenwärtigen Stelleninhaberin, die \nzugleich als Koordinatorin tätig sei, als Bewährungshelferin sei im Hinblick auf die \nAufgaben in der Führungsaufsichtsstelle lediglich um 10 v.H. reduziert worden.\n\n23\n\nDass bei diesen Erwägungen ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt \nworden ist, ist nicht erkennbar. \n\n24\n\nDie Zeiten der krankheitsbedingten Abwesenheit der Stelleninhaberin hat der \nAntragsgegner offensichtlich bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Schriftsatz \nvom 11. Januar 2008). Sie belaufen sich - sieht man einmal von den Jahren 2004 \nund 2007 ab - auf durchschnittlich zwei bis drei Wochen im Jahr und fallen daher \nnicht besonders ins Gewicht. Dass die Antragstellerin die Stelleninhaberin außerdem \n- abgesehen von Urlaubszeiten - bei deren Abwesenheit aus anderen Gründen (wie \nTeilnahme an Besprechungen, Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen) zu \nvertretenen hatte, versteht sich von selbst. Dass insoweit ein zeitlich \naußergewöhnlich großer Vertretungsumfang aufgetreten wäre, ist nicht ersichtlich \nund wird auch von der Antragstellerin nicht dargetan. Schließlich verweist die \nAntragstellerin noch darauf, dass der Sozialarbeiterin in der Führungsaufsichtstelle \nbeim Landgericht L eine Entlastungsquote von 60 v.H. (und der gegenwärtigen \nStelleninhaberin zudem im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Koordinatorin eine solche \nvon 30 v.H.) zugestanden werde. Das deckt sich zum einen mit dem im \nBesetzungsvermerk vom 27. September 2007 Ausgeführten, steht aber auch nicht zu \nden Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren in \nWiderspruch, das Pensum der gegenwärtigen Stelleninhaberin als \nBewährungshelferin sei im Hinblick auf die Aufgaben in der Führungsaufsichtsstelle \nlediglich um 10 v.H. reduziert worden. Denn damit ist soweit ersichtlich die \ntatsächliche Belastung gemeint, die ausweislich der von der Antragstellerin \nvorgelegten Belastungsstatistik für den Bereich der Bewährungshilfe beim \nLandgericht L vom 23. November 2007 - bei einem an sich vorgesehenem Pensum \nvon 10 v.H. - tatsächlich bei etwa 74 v.H. lag. Somit lag die tatsächliche Belastung für \ndie Aufgaben in der Führungsaufsichtstelle und als Koordinatorin, wenn man beide \nBereiche zusammennimmt, bei 26 v.H., so dass die vom Antragsgegner angegebene \nBelastung von 10 v.H. allein für die Aufgaben in der Führungsaufsichtstelle nicht \nunplausibel ist.\n\n25\n\nEs kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Düsseldorf bei der Würdigung der Vertretungstätigkeit der \nAntragstellerin allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hätte.\n\n26\n\nZwar muss die Einschätzung einer „besonderen\" Eignung für das \nBeförderungsamt nicht notwendigerweise auf ganz bestimmten besonderen \n(persönlichen) Fähigkeiten des Betroffenen beruhen. Sie kann sich vielmehr auch \naus einem bestimmten Werdegang und den dabei gewonnenen - im Verhältnis zu \ndenjenigen der Mitbewerber gewichtend als besonderes zu qualifizierenden - \ndienstlichen Erfahrungen eines der Bewerber in den vom Dienstherrn für die \nBesetzungsentscheidung als wesentlich erachteten Bereichen ergeben,\n\n27\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189,\n\n28\n\netwa wenn der Dienstherr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf eine \nmehrjährige dienstliche Erfahrung eines Bewerbers in der Funktion der \nausgeschriebenen Stelle abstellt.\n\n29\n\nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 13 L 2233/05 -, veröffentlicht \nin juris und NRWE.\n\n30\n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin die Stelleninhaberin über einen längeren \nZeitraum vertreten hat, bezeichnet keine besondere persönliche Befähigung, \nsondern einen Teil ihres Werdeganges und die dabei gewonnene dienstliche \nErfahrung. Es ist Sache des Dienstherrn, wie er diesen Umstand bewertet. Auch \nwenn insoweit gewisse Zweifel bestehen, weil es sich nur um eine normale \nAbwesenheitsvertretung handelte, hätte es dem Dienstherrn wohl freigestanden, \ndaraus einen Vorsprung gegenüber einer Mitbewerberin abzuleiten, die eine \nvergleichbare dienstliche Erfahrung nicht vorweisen kann. Dieser Schluss ist aber \nnicht zwingend. Die tatsächlich getroffene Entscheidung der Präsidentin des \nOberlandesgerichts Düsseldorf, der Vertretungstätigkeit der Antragstellerin keine zu \nihren Gunsten ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n31\n\nEs lässt sich kein allgemeingültiger Wertmaßstab aufstellen, dass eine \nBewerberin, die als Vertreterin in der Funktion der fraglichen Stelle dienstliche \nErfahrung gesammelt hat, besser geeignet ist als eine Mitbewerberin ohne eine \nsolche Erfahrung. Die Eignung der Mitbewerberin kann sich ohne weiteres auch aus \neiner Tätigkeit in anderen Bereichen ergeben. Die im Falle der Antragstellerin \ngetroffene Entscheidung, bei der maßgeblich darauf abgestellt wird, dass sich ihre \ndienstliche Erfahrung nur aus einer sich im normalen Rahmen haltenden \nAbwesenheitsvertretung für ein zudem nur eingeschränktes Pensum ableitet, beruht \ndemnach nicht auf einer Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe. Gleichfalls \nberuht sie nicht auf sachwidrigen Erwägungen.\n\n32\n\nSoweit sich die Antragstellerin auf eine angebliche Verwaltungspraxis beruft, \nwonach dem Stellvertreter mit erwiesener Eignung der Vorzug zugeben sei, vermag \ndas Gericht ihr nicht zu folgen. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass es eine \nsolche Verwaltungspraxis überhaupt gibt. Der Hinweis auf die Gegebenheiten in \nbezug auf die Funktion als Koordinator gibt dafür nichts her, weil damit nichts zu den \nhier allein bedeutsamen Verhältnissen im Bereich der Führungsaufsicht gesagt ist. \nSomit kann auch dahin stehen, wie die angebliche Verwaltungspraxis im einzelnen \nausgestaltet ist und wie sie rechtlich zu bewerten wäre. Im Übrigen verhält sich die \nvon der Antragstellerin vorgelegte Niederschrift vom 21. März 2002 zu der in der \nRegel besseren Eignungsnote des Stellvertreters, die die Antragstellerin gegenüber \nder Beigeladenen gerade nicht erreicht hat.\n\n33\n\nLetztendlich ist es auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner \ndie Beigeladene im Hinblick auf den Vergleich der Vorbeurteilungen der \nKonkurrentinnen und damit im Hinblick auf den Gesichtspunkt der \nLeistungsentwicklung als besser qualifiziert angesehen hat.\n\n34\n\nSind Bewerber um ein Beförderungsamt aktuell als im Wesentlichen gleich \nqualifiziert anzusehen, ist für die Auswahlentscheidung - was ständiger Praxis bei \nBeförderungen im Justizbereich entspricht - grundsätzlich auch auf ältere \nBeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. Bei ihnen handelt es \nsich ebenfalls um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung \ndes Beurteilten Aufschluss geben können und die in diesem Falle gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem \naktuellen Leistungsstand, gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen auch über die künftige Bewährung in \neinem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn \neine Stichentscheidung unter zwei oder mehr im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zutreffen ist.\n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 \n(360), vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 (421), und vom 21. August 2003 - 2 \nC 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, veröffentlicht in juris und NRWE; \nVerwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 -, veröffentlicht in \njuris und NRWE.\n\n36\n\nHiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladene \ninsbesondere deshalb als besser qualifiziert angesehen hat, weil dieser bereits \ndeutlich länger als der Antragstellerin das Gesamturteil „gut (obere Grenze)\" bzw. \n„besonders geeignet (obere Grenze)\" zuerkannt worden ist.\n\n37\n\nDie Beigeladene ist als Sozialamtfrau erstmalig in ihrer Personal- und \nBefähigungsnachweisung vom 14. November 2005 durch den Präsidenten des \nLandgerichts L mit dem Gesamturteil „gut (obere Grenze)\" bzw. „besonders geeignet \n(obere Grenze)\" beurteilt worden. Dieser Beurteilung ist die Präsidentin des \nOberlandesgerichts Düsseldorf in ihrer Überbeurteilung vom 23. Mai 2006 nicht \nentgegen getreten. Demgegenüber ist die Antragstellerin als Sozialamtfrau erst in der \nfür das vorliegende Verfahren erstellten Personal- und Befähigungsnachweisung \nvom 2. August 2007 durch den Präsidenten des Landgerichts L erstmals mit dem \nGesamturteil „gut (obere Grenze)\" bzw. „besonders geeignet (obere Grenze)\" \nbeurteilt worden. Auch wenn die Beurteilung der Beigeladenen vom 14. November \n2005, wie im Justizbereich für die Beamten jedenfalls in der Vergangenheit üblich, \nkeinen Hinweis auf den Beurteilungszeitraum enthält, steht dies der Feststellung, \ndass die Beigeladene deutlich länger mit dem Gesamturteil „gut (obere Grenze)\" \nbzw. „besonders geeignet (obere Grenze)\" beurteilt worden ist, nicht entgegen. Der \nAntragstellerin ist nämlich noch im April 2006 und im Juli 2006 das Gesamturteil „gut\" \nbzw. „besonders geeignet\" (jeweils ohne den Zusatz „obere Grenze\") zuerkannt \nworden.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt hat, sich selbst somit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n39\n\nMit der Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes gemäß § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz folgt die Kammer der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen.\n\n40\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 17. \nOktober 2006 - 6 E 586/06 -, veröffentlicht in juris und NRWE.????\n???????\n???","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-18/13-l-1817-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-18/13-l-1817-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257622","retrieved":"2026-07-09 02:21:56.642750+00:00"}}