{"status":"available","doknr":"OLD257660","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0215.2L2145.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"2 L 2145/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nStelle des Schulleiters (Besoldungsgruppe A 13 Fn 7 BBesO) an der E1schule, \nGemeinschaftshauptschule Süd in O, mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. Dezember 2007 bei Gericht eingegangene, dem vorstehenden \nEntscheidungssatz im Wesentlichen entsprechende Antrag ist zulässig und \nbegründet.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nRechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. \n\n4\n\nEs besteht ein Anordnungsgrund, weil die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) \ndie Bewerbung des Antragstellers auf die an der E1schule in O ausgeschriebene \nSchulleiterstelle durch Bescheid vom 15. November 2007 als nicht \nberücksichtigungsfähig zurückgewiesen hat und die Gefahr besteht, dass diese seit \ndem 1. Februar 2008 freie Stelle alsbald mit dem Beigeladenen als dem einzigen \nMitbewerber besetzt wird. Hierdurch würde das von dem Antragsteller geltend \ngemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. \n\n5\n\nEs besteht auch ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller eine Verletzung \nseines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine \nrechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nHiernach darf dieser den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten nicht \ndadurch verletzen, dass er den Beamten aus rechtlich nicht tragfähigen Gründen aus \ndem Auswahlverfahren ausschließt. So aber liegt der Fall hier. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung hat es abgelehnt, den Antragsteller in das weitere \nStellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, weil dieser nach Ablegung der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Jahre 1976 \nausschließlich an der E1schule tätig gewesen ist und somit § 61 Abs. 1 Satz 3 des \nSchulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. \nS. 102; nachfolgend: SchulG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung \ndes SchulG vom 27. Juni 2006 (2. Schulrechtsänderungsgesetz, GV. NRW. S. 278) \nseiner Bewerbung entgegenstehe. Diese Entscheidung erweist sich bereits deshalb \nals rechtswidrig, weil § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG dem Antragsteller nicht \nentgegengehalten werden kann. Diese Bestimmung erfasst zwar die Bewerbung des \nAntragstellers, ist aber mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Nach § 61 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 SchulG NRW prüft die obere Schulaufsichtsbehörde nach \nAusschreibung einer Schulleiterstelle die eingegangenen Bewerbungen und benennt \nder Schulkonferenz die geeigneten Personen. Für Hausbewerber trifft Satz 3 \nfolgende Regelung:\n\n8\n\nLehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt \nwerden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens \neiner anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit \nihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.\n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers unterfällt auch er als Konrektor \n(Besoldungsgruppe A 12 Fn 7 BBesO) dieser Vorschrift. Dass mit dem Terminus \n„Lehrer\" nicht nur das Eingangsamt des „Lehrers\" (an einer Hauptschule) bezeichnet \nwird, dieser Begriff vielmehr als allgemeine Berufsbezeichnung im Sinne des § 57 \nSchulG zu verstehen ist, die sämtliche Ämter einer Lehrkraft (mit Ausnahme des \nSchulleiters) einschließt, ergibt sich bereits daraus, dass das in § 61 SchulG \ngeregelte Besetzungsverfahren gleichermaßen für den höheren Dienst angehörige \nLehrkräfte („Studienrat\", „Studiendirektor\") durchzuführen ist. \n\n10\n\nIndem die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG aber einen Hausbewerber \nnur dann zulässt, wenn dieser zuvor eine andere (gleichwertige) Tätigkeit an einer \nanderen Schule oder in der Schulaufsicht ausgeübt hat, verstößt sie gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Außenbewerber zulässt, \nohne von ihnen gleichermaßen den Nachweis einer derartigen „Verwendungsbreite\" \nzu fordern.\n\n11\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 \nAbs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur \nder Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die \ngesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.\n\n12\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 - \nu.a., DVBl 2007, 1435, m.w.N.\n\n13\n\nAus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen \nan gesetzliche Vorschriften. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht am \nweitesten, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen \nsich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. \nDagegen sind ihm um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die \nUngleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und \nje weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann. \nDie aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, \nwenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten \nanders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von \nsolcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung \nrechtfertigen könnten.\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 1 BvR 296/88 -, BVerfGE 88, 5, m.w.N.\n\n15\n\nDieser Maßstab ist hier anzuwenden. § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG differenziert \nzwar seinem Wortlaut nach nicht zwischen Haus- und Außenbewerbern, sondern \nbefasst sich ausschließlich mit den Hausbewerbern. Damit enthält er aber der Sache \nnach eine Sonderregelung für Hausbewerber, weil weder Satz 3 noch die übrigen \nBestimmungen des § 61 SchulG den Nachweis der Verwendungsbreite in der Form \nvergleichbarer anderweitiger Tätigkeiten an mindestens einer weiteren Schule oder in \nder Schulaufsicht gleichermaßen auch für Außenbewerber fordern. Da Wortlaut, \nEntstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck eine Deutung \ndahingehend, der Außenbewerber müsse eine Verwendungsbreite in Form einer \nanderweitigen Tätigkeit ebenfalls nachweisen, nicht zulassen, ist auch eine zu einem \nverfassungsmäßigen Ergebnis führende (verfassungskonforme) Auslegung nicht \nmöglich.\n\n16\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, ZBR 2007, 381. \n\n17\n\nDie Benachteiligung der Hausbewerber um eine Schulleiterstelle wird nicht durch \nausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. \n\n18\n\nDie Auswirkungen der Ungleichbehandlung sind für den Hausbewerber durchaus \nbeträchtlich, weil es dessen beruflichen Aufstieg in einem gewachsenen beruflichen \nund privaten Umfeld verhindert. Dieser Eingriff wird auch nicht dadurch entscheidend \ngemildert, dass dem Hausbewerber der Weg zu einer Schulleiterstelle an einer \nanderen Schule nicht verstellt ist. Denn durch das mit Satz 3 verbundene \nHausbewerbungsverbot wird in das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt und somit auch auf Berücksichtigung bei der Besetzung \nvon Beförderungsämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen.\n\n19\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, \nBVerwGE 122, 147. \n\n20\n\n§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG eröffnet die Möglichkeit, dass ein Hausbewerber, \nobwohl er (ansonsten) deutlich besser qualifiziert ist als der Außenbewerber, allein \ndeshalb aus dem unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden \nAuswahlverfahren ausscheidet, weil er in der Vergangenheit nicht an einer anderen \nSchule unterrichtet hat. \n\n21\n\nDie Unterschiede zwischen den unterschiedlich behandelten Personengruppen \nsind auch nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine so erhebliche \nUngleichbehandlung rechtfertigten. Die Materialien zum \n2. Schulrechtsänderungsgesetz zeigen derartige Umstände nicht auf. Die \nGesetzesfassung beruht auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule \nund Weiterbildung vom 19. Juni 2006 (LT-Drs. 14/2112), mit der der ursprüngliche \nGesetzentwurf der Landesregierung („Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule \ndürfen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden\"; vgl. LT-Drs. 14/1572) \nabgeändert worden war. Bezüglich der ursprünglichen Fassung des Satzes 3 \nschweigt sich die Gesetzesbegründung aus. Die Begründung der geänderten \nFassung des Satzes 3 macht die maßgeblichen Erwägungen gleichfalls nicht \ndeutlich, beschränkt sich vielmehr lediglich auf den Hinweis, dass die Tätigkeit als \nReferendar nicht als Tätigkeit als Lehrkraft an einer anderen Schule ausreicht. \n\n22\n\nSoweit der Antragsgegner den Gesetzeszweck zu erläutern versucht, vermögen \nseine Ausführungen einen tragfähigen sachlichen Grund für die unterschiedliche \nBehandlung von Haus- und Außenbewerber nicht aufzuzeigen. Der von ihm in Bezug \ngenommene Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2007 (Az.: 212 - 1.13.03 - 4015) beleuchtet nicht die \nHintergründe dieser Regelung, sondern gibt lediglich norminterpretierende Hinweise \ndarauf, welche Anforderungen an den anderweitigen Einsatz zu stellen sind. Wenn \nder Antragsgegner in seiner Antragserwiderung den mit § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG \nangestrebten Zweck darin sieht, Schulleitungsstellen mit möglichst berufs- und \nlebenserfahrenen Bewerbern zu besetzen, verkennt er, dass diese Norm genau das \ngegenteilige Ergebnis ermöglicht. Während nämlich ein Außenbewerber zugelassen \nwird, der außer dem Umstand, dass er bislang (zudem ausschließlich) an einer \nanderen Schule tätig war, weder hinsichtlich der mit einer Schulleiterstelle \nverbundenen besonderen Anforderungen noch in sonstiger Hinsicht eine besondere \nQualifikation nachgewiesen haben muss, wird ein Hausbewerber von vornherein \nselbst dann ausgeschlossen, wenn er bereits (etwa als stellvertretender Schulleiter) \nLeitungserfahrung gesammelt und seine Eignung gerade auch bei der \nWahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, der Personalführung und in sonstigen \nLeitungsaufgaben nachgewiesen hat. \n\n23\n\nEinzuräumen ist zwar, dass Außenbewerber aus dem bisherigen Umgang mit \nanderen Kollegen, Eltern und Schülern möglicherweise einen Erfahrungshintergrund \nbesitzen, den sie in dem neuen Umfeld auch im Bereich der Schulleitung durch neue \nIdeen und sonstige Innovationen nutzbar machen können. Ob sich auch der \nGesetzgeber hiervon hat leiten lassen, wenn er das Erfordernis der anderweitigen \nTätigkeit anspricht und „damit\" den Nachweis der „Verwendungsbreite\" verbindet, ist \noffen. Jedenfalls rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht eine generelle \nUngleichbehandlung von Haus- und Außenbewerber.\n\n24\n\nAllerdings gehört die „Verwendungsbreite\" zu den leistungsbezogenen Kriterien, \ndie bei der Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese berücksichtigt werden \nkönnen, weil sie Auskunft geben kann über Befähigung und Eignung eines \nBewerbers. \n\n25\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 13. Juni 1988 -\n 1 TG 2054/88 -, DVBl 1988, 1071; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 13. September 2006 - 3 BS 111/06 -, vom 26. Januar 2006 - 3 BS 255/05 -, \nvom 28. Juli 2005 - 3 BS 72/05 - und vom 26. Mai 2005 - 3 BS 48/05 -, jeweils Juris. \n\n26\n\nDer Gesetzgeber hat aber in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG lediglich einen \nTeilaspekt der „Verwendungsbreite\" in den Blick genommen und zugleich weitere \nTeilaspekte von höherem Gewicht außer Betracht gelassen. Abgestellt hat er nämlich \nin Wahrheit lediglich darauf, dass der Außenbewerber - anders als der \nHausbewerber - durch seine Bewerbung an eine andere Schule zu erkennen gibt, \ndass er bereit ist, sich der erhöhten Belastung zu stellen, die mit der Einarbeitung in \neinen neuen Wirkungskreis verbunden ist. Damit ist aber lediglich der Gesichtspunkt \nder Flexibilität angesprochen. Insbesondere ist damit noch nicht der „Nachweis\" der \nVerwendungsbreite, und zwar nicht einmal im Sinne der Fruchtbarmachung von an \nanderer Stelle erworbenen Erfahrungen, erbracht. Dies muss sich vielmehr auch bei \neinem Außenbewerber erst erweisen. Von besonderem Gewicht ist auch, dass die \nGleichsetzung der „Verwendungsbreite\" mit Flexibilität dieses Merkmal bei weitem \nnicht ausschöpft. Denn der Begriff Verwendungsbreite wird - bei aller Unschärfe \ndieses Terminus - im Wesentlichen davon geprägt, ob jemand bereits in Funktionen \noder Aufgabengebieten tätig war, die sich deutlich voneinander unterscheiden und \ngeeignet sind, breitgefächerte, für die neue (höherwertige) Funktion nutzbar zu \nmachende Fähigkeiten zu vermitteln. Zudem kann durch derartige Erfahrungen der \nGesichtspunkt der Flexibilität ohne weiteres kompensiert werden.\n\n27\n\nVgl. hierzu im Zusammenhang mit der Besetzung von Stellen als Vorsitzende Richter: \nSächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.\n\n28\n\nDa die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG Hausbewerber nicht \nschlechthin ausschließt, diese vielmehr auch dann zulässt, wenn sie bereits seit \nvielen Jahren (wieder) der fraglichen Schule angehören, stützt sich die gesetzliche \nRegelung auch nicht auf die Erwägung, von schulinternen Bewerbern sei deshalb \nAbstand zu nehmen, weil diese - anders als die dem Kollegium nicht angehörenden \nBewerber - durch alte Freundschaften oder Konflikte vorbelastet sein könnten und \ndeshalb möglicherweise nicht mit der gebotenen Autorität und Distanz aufträten. \n\n29\n\nNach allem kann der Ausschluss des Hausbewerbers aus dem Auswahlverfahren \nallein deswegen, weil dieser sich bislang hinsichtlich eines Wechsels seiner \nDienststelle nicht flexibel gezeigt hat, nicht auf einen vernünftigen, sich aus der Natur \nder Sache ergebenden oder sonst wie sachlich einleuchtenden Grund von solcher \nArt und solchem Gewicht stützen, dass die ungleiche Behandlung von Haus- und \nAußenbewerber gerechtfertigt wäre.\n\n30\n\nIm Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juni 1988, a.a.O.\n\n31\n\nErweist sich mithin die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG als nicht \nvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, kann \ndahinstehen, ob sie auch gegen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, welcher für alle Berufe, \ndie „öffentlicher Dienst\" sind, als Sonderregelung die Anwendung des vom \nAntragssteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Art. 12 Abs. 1 GG \nverdrängt.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, Juris.\n\n33\n\nDa Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die durch § 61 Abs. 1 Satz 3 \nSchulG geregelte Frage ist, ob der Antragsteller als Hausbewerber überhaupt zu \ndem weiteren, unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes durchzuführenden \nAuswahlverfahren zugelassen ist, kann das Gericht weiterhin offen lassen, ob die \nBeteiligung der Schulkonferenz an der Bestellung des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 \nSchulG und die Vergabe der Leitungsposition lediglich auf Zeit nach § 61 Abs. 6 \nSchulG i.V.m. § 25b LBG mit höherrangigem Recht vereinbar sind.\n\n34\n\nVgl. hierzu etwa Pechstein, Zur Verfassungsmäßigkeit der Wahl des Schulleiters durch die \nSchulkonferenz als Beamter auf Zeit gemäß § 61 2. SchulRÄndGE-NW, ZBR 2006, 159, und \nRechtswissenschaftliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des § 61 des \nRegierungsentwurfs für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen, erstellt im Auftrag des Nordrhein-Westfälischen Lehrerverbandes, \nApril 2006; zu § 25b LBG vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 C 21.06 -\n u.a., ZBR 2008, 46.\n\n35\n\nDas beschließende Gericht ist an einer stattgebenden Entscheidung nicht durch \ndas Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gehindert. Den \nFachgerichten ist es durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht verwehrt, schon vor der im \nHauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nauf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung von der Verfassungswidrigkeit einer \ngesetzlichen Bestimmung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies - wie \nhier - nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes \ngeboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht \nvorweggenommen wird. \n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 1992 -\n 12 B 2298/90 -, ZBR 1993, 372. \n\n37\n\nDie Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG kann auch \nnicht etwa deshalb offen bleiben, weil die Bewerbung des Antragstellers aus anderen \nGründen keine Berücksichtigung finden oder keine Aussicht auf Erfolg haben könnte. \nInsbesondere ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht worden noch sonst \nersichtlich, dass der Antragsteller die in § 61 Abs. 6 SchulG vorausgesetzten \nbesonderen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachgewiesen hat.\n\n38\n\nDem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, das er keinen Antrag \ngestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aus diesem Grunde und weil er in der Sache \nunterlegen ist, entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, etwaige \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. \n\n39\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Regelwertes beruht auf §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht \ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht \nfür gegeben erachtet.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-15/2-l-2145-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-15/2-l-2145-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257660","retrieved":"2026-07-09 02:21:59.653199+00:00"}}