{"status":"available","doknr":"OLD257659","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0215.2L1910.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"2 L 1910/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. November 2007 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte \nAntrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die der Kreispolizeibehörde N zum \n1. Dezember 2007 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nStellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in \nStreit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein \nAnordnungsgrund, da dessen Einweisung in eine freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht \nauf diese Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, ZBR 2006, 390. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass \ndie der Kreispolizeibehörde (KPB) N zum 1. Dezember 2007 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO nicht mit dem Beigeladenen besetzt wird. Die \nEntscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die engere \nAuswahlentscheidung einzubeziehen, erweist sich als im Ergebnis zutreffend. \n\n9\n\nDie Begründung des Antragsgegners, der Antragsteller scheide bereits deshalb \naus dem Stellenbesetzungsverfahren aus, weil er - anders als der Beigeladene - \nkeinen Dienstposten innehabe, der nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \nbewertet sei, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nZunächst ist festzustellen, dass der vom Antragsteller besetzte Dienstposten \neines Sachbearbeiters im Kriminalkommissariat W nicht zu den nach A 12 BBesO \nbewerten Stellen gehört. Diese Dienstpostenbewertung ergibt sich aus Folgendem: \nZur Umsetzung der neuen Funktionszuordnung der Beamten des gehobenen \nDienstes im Bereich der Polizei gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 28. Juni 2006 (43.3-58.25.20), in Kraft gesetzt \nmit Erlass vom 5. Januar 2007 (43.3-58.25.20), legte die KPB N mit ergänzendem \nBericht vom 18. April 2007 die Funktionszuordnung der Besoldungsgruppen A 12 \nund A 13 BBesO vor, welche das IM NRW mit Erlass vom 20. April 2007 billigte. \nDieser Funktionszuordnung/Verteilung der Funktionsstellen A 13 und A 12 BBesO ist \nzu entnehmen, dass in der Direktion K bereits die Funktionsstelle Leitung KK 5 \nlediglich der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zugeordnet ist. Die \nSachbearbeiterfunktion, die der Antragsteller in diesem Kriminalkommissariat \nbekleidet, ist ebenfalls nur mit A 11 BBesO bewertet. \n\n11\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich in den letzten Jahren erfolgreich \nauf ausgeschriebene Funktionen beworben hätte, die nach der Ausschreibung \neindeutig (d.h. nicht im Rahmen der „Bandbreite\") der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO zugeordnet waren, bestehen nicht. \n\n12\n\nVgl. zur Ausnahmeregelung - Vertrauensschutz - Erlass vom 1. Februar 2007 \n(45.2/43.3-58.25.20).\n\n13\n\nAllerdings ist eine Beschränkung des Bewerberkreises auf diejenigen Beamten, \ndie bereits eine entsprechend bewertete Funktion bekleiden, grundsätzlich nur dann \nmit dem Leistungsgrundsatz vereinbar, wenn bereits die Besetzung des \nDienstpostens seinerzeit nach dem Prinzip der Bestenauslese erfolgt war. \n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, \nBVerwGE 124, 99; Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, NVwZ 1986, 773, vom 27. Juni 1995 -\n 6 B 1136/95 - und vom 8. Dezember 1999 - 12 B 1255/99 -, IÖD 2000, 160.\n\n15\n\nInsoweit bestehen bezogen auf den Dienstposten, den der Beigeladene als \nDienstgruppenleiter der Polizeiwache I seit September 2007 innehat, jedoch keine \nBedenken. Der Beigeladene erhielt seinen derzeitigen Dienstposten auf der \nGrundlage eines Verfahrens, das auf die Bestenauslese angelegt war. Die KPB N \nschrieb den Dienstposten am 21. Mai 2007 aus. Nach Zustimmung des Personalrats \nwurde der Dienstposten dem Beigeladenen zum 1. September 2007 dauerhaft \nübertragen. Die Rechtmäßigkeit dieses Auswahlverfahrens hat auch der \nAntragsteller, der sich für diese Stelle gar nicht beworben hatte, nicht in Abrede \ngestellt.\n\n16\n\nEr macht vielmehr geltend, dass er bei der Besetzung A 12-wertiger \nDienstposten im Bereich der Kriminalkommissariate hätte berücksichtigt werden \nmüssen; wäre das Auswahlverfahren bezüglich der Funktionen, für die er Interesse \nbekundet hatte, ordnungsgemäß durchgeführt worden, hätte er - so führt der \nAntragsteller aus - bereits einen A 12-wertigen Dienstposten inne und wäre vor dem \nBeigeladenen zu befördern gewesen.\n\n17\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller mit dieser Argumentation, die auf \neine angebliche Verletzung des Leistungsgrundsatzes bzw. der Fürsorgepflicht in \neinem nicht streitgegenständlichen Besetzungsverfahren abstellt, im vorliegenden \nStellenbesetzungsverfahren durchdringen kann. Er hat mit diesem Vorbringen \njedenfalls in der Sache keinen Erfolg, weil auch die Vergabe der vom Antragsteller \nangestrebten Dienstposten, d.h. der Leitungsfunktionen in den \nKriminalkommissariaten 5, 6 und Kriminalpolizeiliche Prävention/Opferschutz \n(KP/OS) an KHK G, EKHK M und KHK'in X nach Auffassung der Kammer nicht zu \nbeanstanden ist. \n\n18\n\nSoweit der Antragsteller die Auswahlentscheidung für fehlerhaft erachtet, weil die \nbetreffenden Stellen nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien, teilt die \nerkennende Kammer diese Bedenken nicht. Zu den Hintergründen des betreffenden \nStellenbesetzungsverfahrens hat der Antragsgegner vorgetragen, dass der \nBehördenleiter im Rahmen der Neuorganisation alle Funktionsstellen nach den \nGrundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung habe vergeben \nwollen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, den Bediensteten alle Stellen \nanzubieten. Die Verfahrensweise sei nach Absprache mit dem Innenministerium \n„Interessenabfrage\" genannt worden, habe aber faktisch wegen der Vorgehensweise \nder Projektleitung und der umfassenden Information der Belegschaft eine \nAusschreibung aller Stellen dargestellt. \n\n19\n\nDieses Verfahren entspricht zwar nicht einem formellen \nAusschreibungsverfahren. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass die Vergabe \nder Funktionsstellen im Rahmen der Interessenabfrage den Voraussetzungen des \nArt. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob das \nAuswahlverfahren - unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung - den \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Das ist nach Auffassung der Kammer \nder Fall. Bezüglich der erforderlichen Information des einzubeziehenden \nBewerberkreises bestehen keine Bedenken. Die im Intranet unter der Rubrik \n„unter.uns@ME\" am 18. April 2007 veröffentlichte Aufforderung zur Teilnahme an der \nInteressenabfrage durch den Leiter GS lässt aufgrund der Erwähnung der möglichen \nInteressenten „alle Mitarbeiter der Besoldungsstufen A 13 und A 12 BBesO, sowie \nalle Mitarbeiter, die Interesse an einer Funktionsstelle bekunden möchten\", erkennen, \ndass aus der Sicht eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) \nhöherwertige Dienstposten zu besetzen waren.\n\n20\n\nEntgegen der Behauptung des Antragstellers waren im Zusammenhang mit \ndieser Aufforderung auch die in Betracht kommenden Stellen genannt. Als Anlage \nzur dieser Information wurde eine Übersicht über die Verteilung der Funktionsstellen \nA 13 und A 12 BBesO veröffentlicht, sowie eine Übersicht über die \nFührungsfunktionen des gehobenen Dienstes nach der Neuorganisation.\n\n21\n\nWas die Auswahlkriterien bei der genannten Stellenbesetzung anbelangt, weist \ndie Aufforderung zur Teilnahme an der Interessenabfrage auf den Grundsatz hin, \n„dass A 13er Funktionen auch mit der Besoldungsgruppe A 13 besetzt werden. Dies \ngilt analog für A 12er Funktionen\". Aus den weiteren Unterlagen ergibt sich, dass das \nVerfahren auf eine Bestenauslese angelegt war. Der Bericht bzw. die \nEntscheidungsvorlage bezüglich der Neuorganisation der KPB N zum 3. April 2007 \nsehen für die Stellenbesetzungen anlässlich der Neuorganisation folgendes \nVerfahren vor: \n\n22\n\n„Für die Besetzung aller Führungsfunktionen erhalten die \nBesoldungsgruppen A 13 bis A 10 die Gelegenheit, ihr Interesse für eine oder \nmehrere Funktionsstellen (N) in der NO bekannt zu geben. Grundsätzlich wird \nerwartet, dass A 13er Funktionen auch mit der Besoldungsgruppe A 13 besetzt \nwerden. Die gilt analog für A 12er Funktionen. Grundsätzlich ausgeschlossen \nist die Besetzung einer A 11er Funktion mit A 13.\" \n\n23\n\nZum Auswahlverfahren selbst wird ausgeführt:\n\n24\n\n„Bei einem Interessenten auf eine Funktionsstelle entscheidet nur der \nBehördenleiter nach Beratung durch seine Führungskräfte unter Beteiligung des \nPersonalrates über die Besetzung. Eine Ablehnung ist zu begründen. Bei \nmehreren Interessenten auf eine Stelle entscheidet der Behördenleiter nach \nBeratung durch seine Führungskräfte auf Grund folgender Kriterien: \nDienstgrad, \nBeurteilung im statusrechtlichen Amt, \nHauptmerkmale der Beurteilung, \nfachliche Qualifikation. \nDer Personalrat ist in jedem Fall zu beteiligen.\" \n\n25\n\nZu der Besetzung der Sachbearbeiterfunktionen wird ausgeführt, dass dabei die \nBestandsgarantie und die fachliche Qualifikation grundsätzliche Bedeutung haben \nsollen. \n\n26\n\nDas Auswahlverfahren ist auch nicht im Hinblick auf die konkrete Durchführung \nzu beanstanden. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass der Antragsgegner \ngrundsätzlich bereits in A 13 bzw. A 12 BBesO befindliche Interessenten bei der \nBesetzung von A 12-wertigen Positionen vorrangig berücksichtigt hat, greifen diese \nBedenken nicht durch. Es ist allerdings richtig, dass das derzeitige Statusamt bei der \nStellenbesetzung eine entscheidende Bedeutung hatte, wie sich aus dem oben \nzitierten Bericht über das Gesamtprojekt ergibt. So ist die KPB N auch bei der \nBesetzung der drei vom Antragsteller angestrebten Dienstposten vorgegangen. In \nseiner ersten Stellungnahme vom 19. November 2007 zu den Einwänden des \nAntragstellers gegen die Beförderungsentscheidung führt er aus:\n\n27\n\n„Da sich auf die Leitungsfunktion des Kriminalkommissariates 6 neben KHK \nL ein Erster Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 BBesO), für die \nLeitungsfunktion des Kommissariates KP/OS eine Kriminalhauptkommissarin \nA 12 und für die Funktion des Leiters des Kriminalkommissariates 5 der bereits \nin A 12 BBesO befindliche Stelleninhaber bewarben, und diese Dienstrang \nhöheren Bewerber für diese Leitungsfunktionen überaus qualifiziert sind, habe \nich diese Funktionen mit diesen Bewerbern, nicht aber mit dem sich im \nstatusrechtlichen Amt A 11 BBesO befindlichen Herrn KHK L besetzt.\"\n\n28\n\nDiese Vorgehensweise ist vor dem Hintergrund der umfassenden \nNeuorganisation der Kreispolizeibehörde N als unbedenklich anzusehen. Der \nDienstherr ist im Rahmen seines - grundsätzlich weiten - organisatorischen \nErmessens berechtigt, die Besetzung bestimmter Dienstposten von der Erfüllung \nbestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, \nsoweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Das in \nArt. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt \nwird hierdurch jedenfalls dann nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, \nder einen solchen Dienstposten anstrebt, unter Wahrung des Leistungsprinzips die \nChance eröffnet, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen bzw. \numsetzen zu lassen,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2004 - 6 A 309/02 -.\n\n30\n\nInnerhalb der konkreten Umsetzung einer komplexen Neuordnung seiner \nBehörde hat der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren \norganisatorischen Gestaltungsspielraum bezüglich der in erster Linie maßgeblichen \nAuswahlkriterien. Vorliegend hat sich der Behördenleiter entschieden, dem \nStatusamt der Interessenten besondere Bedeutung beizumessen. Diese \nVorgehensweise ist im Hinblick auf die zu besetzenden Dienstposten der \nBesoldungsgruppen A 13 und A 12 BBesO vor dem Hintergrund der Verpflichtung \ndes Dienstherrn zur amtsangemessenen Beschäftigung der einzelnen Beamten, die \nsich bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen der Bestenauslese als \nbeförderungswürdig erwiesen hatten, sachgerecht. Soweit eine Behörde bereits nach \nA 12 BBesO beförderte Beamte auf entsprechend bewertete Funktionen setzt, \ngewährleistet sie die amtsangemessene Beschäftigung der bereits in ein solches Amt \nbeförderten Beamten. Dass Beamte in einem niedrigeren Statusamt für \nDienstposten, die ihnen eine Beförderung ermöglichen würden, erst berücksichtigt \nwerden, wenn die bereits beförderten Beamten „versorgt\" sind, ist als Ausfluss der \nOrganisationsfreiheit des Dienstherrn im Rahmen einer umfassenden \nNeuorganisation der Behörde unbedenklich. \n\n31\n\nUnabhängig davon dürfte die Auswahl der zwei Beamten und der einen Beamtin \nfür die Dienstposten, die den Antragsteller interessierten, nicht gegen das Prinzip der \nBestenauslese verstoßen haben. EKHK M (Kommissariat 6) hat im Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO zwar keine aktuelle dienstliche Beurteilung erhalten, \naufgrund des um zwei Besoldungsgruppen höheren Statusamtes bestehen aber \nkeine Anhaltspunkte für einen leistungsmäßigen Vorsprung des Antragstellers, der \ninsoweit auch keine konkreten Aspekte vorgetragen hat.\n\n32\n\nWas das Kommissariat 5 anbelangt, das bereits zuvor von KHK G geleitet wurde, \nist dieser Konkurrent bereits im April 2000 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO befördert worden und wurde in der letzten dienstlichen Beurteilung im \nGesamtergebnis mit 5 Punkten und in den Hauptmerkmalen mit 5-5-4-4 bewertet. \nAuch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Vergleichbarkeit dienstlicher \nBeurteilungen, die in unterschiedlichen Statusämtern erstellt wurden, durfte die \nBehörde von einem leistungsmäßigen Vorsprung des Konkurrenten ausgehen, weil \ndie Leistungen des Antragstellers im niedrigeren Statusamt ebenso bewertet wurden, \nwie die des Konkurrenten im höheren Statusamt.\n\n33\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 - und vom \n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -. \n\n34\n\nBedenken könnten allenfalls hinsichtlich der Besetzung der Führungsfunktion \nKP/OS bestehen, die ebenfalls mit einer bereits in A 12 BBesO befindlichen Beamtin \nbesetzt wurde. Hier wäre zwar grundsätzlich ein Ausgleich des laufbahnrechtlichen \nVorsprungs dieser Konkurrentin denkbar, weil die Leistungen des Antragstellers in \nder aktuellen dienstlichen Beurteilung eine Notenstufe besser bewertet worden sind \nals die Leistungen der Konkurrentin. Geht man aber davon aus, dass der Dienstherr \nim Einklang mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW a.a.O.\n\n36\n\neinen Ausgleich des statusrechtlichen Vorsprungs durch die um eine Stufe \nbessere Note hätte annehmen dürfen, hätten beide Interessenten als im \nwesentlichen gleich qualifiziert eingeschätzt werden können, zumal der Antragsteller \nauch in den Hauptmerkmalen jeweils nur einen Punkt besser bewertet worden war \nals die Konkurrentin. Vor diesem Hintergrund hätte der Dienstherr nach dem vierten \nAuswahlkriterium, der fachlichen Qualifikation, vorgehen müssen. Dieser Aspekt \nspräche für eine Entscheidung zugunsten der KHK'in, weil sie bereits seit Juli 2005 in \nder Abteilung KP/OS als Sachbearbeiterin tätig ist und damit bereits über eine \nmehrjährige Erfahrung in dem Sachgebiet des Kommissariats verfügt, dessen \nLeitung sie anstrebte. \n\n37\n\nDie Auswahlentscheidung hinsichtlich der den Antragsteller interessierenden \nDienstposten im Bereich der Kriminalkommissariate ist auch nicht aus anderen \nGründen als fehlerhaft anzusehen. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass eine \nnach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei \nBeförderungsentscheidungen erforderliche schriftliche Dokumentation der \nAuswahlentscheidung fehlt,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -,\n\n39\n\ndringt er mit diesem Einwand nicht durch, weil es bei der von ihm angegriffenen \nEntscheidung gar nicht um eine Auswahlentscheidung zwischen potenziellen \nKonkurrenten eines künftigen Beförderungsverfahrens ging, sondern um die Vergabe \nvon Dienstposten an bereits nach A 12/A 13 BBesO beförderte Beamte im Verhältnis \nzu noch nicht entsprechend beförderten Beamten der Besoldungsgruppen A 11/10 \nBBesO. Vor diesem Hintergrund mussten die für die Auswahl der nach A 13 und \nA 12 BBesO besoldeten Beamten maßgeblichen Gründe nicht separat dokumentiert \nwerden, weil sich das entscheidende Kriterium, die vorrangige Berücksichtigung von \nInteressenten dieser Besoldungsgruppen, bereits aus den oben zitierten Vorgaben \nfür die Stellenbesetzung im Rahmen der Neuorganisation ergab.\n\n40\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm \nbezüglich der Besetzung der von ihm angestrebten Leitungsfunktionen im Bereich \nder Kriminalkommissariate eine Konkurrentenmitteilung hätte übermittelt werden \nmüssen. Wegen des besonderen Umfangs der Stellenbesetzungen anlässlich der \nNeuorganisation reichte im vorliegenden Fall die vom Dienstherrn angeordnete \nInformation durch die unmittelbaren Vorgesetzen bzw. durch einen umfangreichen \nAushang des Personalrates von Ende Juni 2007 aus. Es waren nämlich rund \n70 Funktionen zu besetzen und etwa 20 Beamte der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO, knapp 60 Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und über 90 Beamten \nder Besoldungsgruppen A 11/10 BBesO äußerten in der Regel jeweils mehrere nach \nPriorität gestaffelte Wünsche. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei durch diese \nQuellen nicht informiert worden, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf folgende \nUmstände als unsubstantiiert anzusehen. Der mit Personalrats-Info überschriebene \nAushang Nr. 109/255/2007 vom 29. Juni 2007 enthält einen fettgedruckten und \nunterstrichenen Unterpunkt „Stellenplan der Verwendung der zukünftigen \nAngehörigen (Beamten) in der Direktion K\". Unter diesem Punkt wird mitgeteilt, dass \nnunmehr die Zustimmung des Personalrats zu der Personalplanungsliste der \nDirektion - K - vorliege. Bezüglich der Liste selbst wird auf eine Datei verwiesen, die \nals Anlage der Personalratsinformation beigefügt war. Aus dieser Anlage ergibt sich \nzweifelsfrei, wer für die vom Antragsteller angestrebten Leitungsfunktionen \nausgewählt, und dass er selbst nicht berücksichtigt worden ist. Es ist nach den \nAusführungen des Antragsgegners und des Beigeladenen davon auszugehen, dass \ndiese Liste in einer Weise veröffentlicht wurde, die dem Antragsteller die \nWahrnehmung dieser Informationen in ausreichendem Maße ermöglichte. Dem ist \nder Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. \nDie Behauptung des Antragstellers, ihm sei diese Information entgangen, ist auch \ninsofern nicht plausibel, als er jedenfalls von der Besetzung der Leitung des \nKommissariats 5, in dem er selbst als Sachbearbeiter tätig ist, durch KHK G erfahren \nhaben dürfte. Immerhin hatte KHK G diese Funktion bereits seit längerem inne und \nsein geplanter Verbleib in dieser Funktion dürfte dem Antragsteller kaum verborgen \ngeblieben sein. \n\n41\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, dass der Dienstherr ihn anlässlich der \nInteressenabfrage über seine Chancen, die von ihm angestrebten Positionen zu \nerlangen, hätte informieren müssen, greift nicht durch. Fraglich ist bereits, welche \nRechtsfolgen der Antragsteller aus der behaupteten mangelhaften Information im \nRahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten will. Denkbar wäre allenfalls, \ndass er einen A 12-wertigen Dienstposten zugewiesen bekommen möchte, um seine \nBeförderung zu erreichen. Der Antragsteller hat aber weder einen konkreten \nDienstposten benannt noch eine dahingehende Bewerbung in die Wege geleitet.\n\n42\n\nAußerdem ist die Kammer unabhängig davon nicht der Auffassung, dass der \nAntragsteller über seine Beförderungsmöglichkeiten im Anschluss an die Umsetzung \ndes Erlasses des Innenministeriums vom 28. Juni 2006 tatsächlich unzureichend \naufgeklärt worden ist. Dass sämtliche Beamte im Anschluss an die ministerielle \nGenehmigung der Funktionszuordnung für die KPB N am 20. April 2007 über die \nHintergründe dieser Zuordnung und insbesondere über die künftig mit A 12 und A 13 \nBBesO ausgewiesenen Stellen in der KPB N informiert wurden, hat der Antragsteller \nnicht substantiiert bestritten. Er hat zu einer vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom \n15. Dezember 2007 erwähnten Informationsveranstaltung durch den Landrat und \nden Leiter GS im Mai 2007 überhaupt nicht Stellung genommen. \n\n43\n\nAuch zu dem Umstand, dass dem Antragsgegner und dem Beigeladenen zufolge \nInformationen zur Umsetzung der Neuorganisation fortlaufend im Intranet und auf \nden Laufwerken des Personalrates verbreitet wurden, hat sich der Antragsteller in \nkeiner Weise geäußert. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Behauptung des \nAntragstellers, er habe nicht gewusst, dass infolge der neuen Funktionszuordnung \nBeförderungen nach A 12 und A 13 BBesO nur noch auf entsprechend bewerteten \nDienstposten möglich seien, nicht. Auch seine Behauptung, dass er fälschlicherweise \ndavon ausgegangen sei, er habe nur für drei Stellen sein Interesse bekunden \nkönnen, hilft nicht weiter. In diesem Zusammenhang ist bereits unklar, auf welche \nDienstposten sich der Antragsteller hätte bewerben wollen. Welche \nSachbearbeiterstelle ihn interessiert hätte, hat er nicht dargelegt. Er hat ferner keine \nkonkreten Angaben dazu gemacht, warum er sich nicht auf die in der zweiten Hälfte \ndes Jahres ausgeschriebenen A 12-wertigen Dienstgruppenleiterstellen beworben \nhat, obwohl er im gerichtlichen Verfahren um eine dahingehende Stellungnahme \ngebeten wurde und der Antragsgegner mehrfach die Vermutung geäußert hat, dass \nder Antragsteller an einer solchen Stelle gar nicht interessiert ist. Der Antragsteller \nkonnte in einem Massenverfahren wie der Neuorganisation nicht erwarten, \nhinsichtlich der Optimierung seiner Beförderungschancen individuell beraten zu \nwerden. Hier trifft ihn vielmehr selbst die Pflicht, sich ausreichend zu informieren und \netwa durch Angabe zumindest einer A 12-wertigen Sachbearbeiterfunktion neben \nden angestrebten Leitungsfunktionen seine Beförderungschancen zu erhöhen. \nSchließlich konnte er aufgrund der Personalratsinformation wissen, dass die Stellen \ngrundsätzlich von „oben nach unten\" besetzt werden sollten. \n\n44\n\nVgl. eine Veröffentlichung des Personalrates der Kreispolizeibehörde N vom 18. April 2007 \nzur Interessensabfrage bezüglich der Funktionsstellen: „Mit dem beiliegenden Anschreiben \nwendet sich der Leiter GS an Teilnehmer/innen der Interessenabfrage zur Besetzung der \nFunktionsstellen NO. Die Stellenbesetzung erfolgt nach dem Grundsatz „von oben nach \nunten\".\n\n45\n\nEine vorrangige Berücksichtigung der in A 12 und A 13 BBesO befindlichen \nBeamten konnte ihm daher bekannt sein. Vor diesem Hintergrund hätte er aus \neigenem Antrieb sein Interesse für verschiedenartige Dienstposten bekunden können \nund gegebenenfalls nachfragen können, für wie viele Funktionsstellen insgesamt er \nsein Interesse bekunden könne.\n\n46\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei nicht \nbekannt gewesen, welche Konsequenz eine Erfolglosigkeit im Rahmen der \nInteressenabfrage haben würde. Insoweit konnte er nämlich der Information des \nPersonalrats im Anschluss an die Veröffentlichung der Personalplanungsliste der \nDirektion - K - im Aushang von Ende Juni 2007 entnehmen, dass eine weitere \nBewerbung erforderlich sein dürfte. In der Anmerkung heißt es nämlich:\n\n47\n\n„Auf Wunsch von Herrn L/GS-LPD L2, können sich jetzt auch auf die \nStellenausschreibungen ALLE Angehörigen der Direktion - K - bewerben, selbst \nwenn sie auf (irgendwelche) Listen schon gesetzt waren. Jetzt ist das Rennen \nwieder für ALLE offen U.K\". (Beiakten Heft 4)\n\n48\n\nAufgrund dieses Zusatzes hatte der Antragsteller zumindest Veranlassung, \nbezüglich der Notwendigkeit weiterer Bewerbungen nachzufragen, wenn ihm nicht \nbereits klar gewesen sein sollte, dass für eine Beförderung nach A 12 BBesO weitere \nBewerbungen auf A 12-wertige Funktionen notwendig sein würden, nachdem er \nkeine der Leitungsfunktionen im Bereich der Kommissariate erhalten hatte.\n\n49\n\nGibt es aber, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller - wie der Beigeladene - wie ein Inhaber eines A 12-wertigen \nDienstpostens behandelt werden müsste, ist die Beförderungsentscheidung \nzugunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller erfüllt die \nmit dem Prinzip der Bestenauslese vereinbare Beschränkung der Beförderung nach \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO auf den Kreis der Beamten, die bereits eine \nentsprechend bewertete Funktion bekleiden, nicht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n51\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde \nnicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht für gegeben erachtet.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-15/2-l-1910-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-15/2-l-1910-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257659","retrieved":"2026-07-09 02:21:59.571990+00:00"}}