{"status":"available","doknr":"OLD257702","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0214.9K4675.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"9 K 4675/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienreihenhaus bebauten \nGrundstücks C1weg 00 in I2 (G1).\n\n3\n\nDas Grundstück liegt im Bereich des seit dem 1. Dezember 1977 \nrechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 00 B, der es als allgemeines Wohngebiet \nmit bis zu zweigeschossiger geschlossener Bauweise und einem Baufenster von 14 \nm Tiefe ausweist. \n\n4\n\nBei einer am 19. Dezember 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung stellten \nMitarbeiter des Beklagten fest, dass die Kläger im südlichen Bereich ihres \nGrundstücks außerhalb der vom Bebauungsplan vorgesehenen überbaubaren \nGrundstücksfläche ein 7,38 m hohes und bis zu 2,66 m breites, in den Farben weiß \nund hellblau gestrichenes Holzkreuz aufgestellt hatten. Der Abstand des Kreuzes zur \nwestlichen Grundstücksgrenze beträgt in ca. 1,50 m Höhe 1,25 m; der westliche \nQuerbalken reicht bis an diese Grenze heran. Der östliche Querbalken ist von der \nöstlichen Grundstücksgrenze 3,80 m entfernt. Der Abstand des Kreuzes zur \nsüdlichen Grundstücksgrenze beträgt 6,30 m.\n\n5\n\nBei diesem Kreuz handelt es sich nach den Angaben der Kläger um ein sog. \n„Kreuz der Liebe\" bzw. „Glorreiches Kreuz Christi\". Die Errichtung dieser Kreuze geht \nauf Offenbarungen an zwei französische Seherinnen zurück. In den 70er Jahren soll \nFrau B im französischen E von Jesus Christus den Auftrag zur Errichtung eines 738 \nm hohen Kreuzes erhalten haben, weil das Kreuz Jesu auf dem Hügel Golgotha \ngenau auf dieser Höhe über dem Meer gestanden habe. Die Errichtung des Kreuzes \nund die Verbreitung der „Botschaft von E\" wurde vom zuständigen Bischof und der \nRömischen Glaubenskongregation untersagt. 1996 soll Jesus Christus von der \nSeherin O, der er den Namen JNSR (Je Ne Suis Rien = Ich bin nichts) gegeben \nhaben soll, gefordert haben, statt dessen weltweit Kreuze in den Farben Marias - \nweiß und blau - mit einer Höhe von 7,38 m und seitlichen Querbalken von jeweils \n1,23 m, ausgerichtet von Ost nach West, zu errichten. Am Fuße des Kreuzes sind \ntäglich bestimmte Gebete zu verrichten.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 18. April 2006 forderte der Beklagte die Kläger auf, \ndas Kreuz innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides zu \nbeseitigen, und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung ein \nZwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro an. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, das Kreuz sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den \nFestsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche widerspreche. § 30 BauGB sei hier anwendbar, weil das Kreuz \neine bauliche Anlage von planungsrechtlicher Relevanz im Sinne des § 29 BauGB \ndarstelle. Nach den Angaben der Kläger und der einschlägigen Literatur solle es als \nZentrum eines Gebetskreises mit einer Vielzahl von Teilnehmern dienen. Die Kläger \nhätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht \nvorlägen, insbesondere fehle es an dem erforderlichen atypischen Sonderfall. Werde \nden Klägern eine Befreiung erteilt, müsse auch entsprechenden Anträgen anderer \nEigentümer stattgegeben werden; hierdurch würden die Absichten des Plangebers \nausgehöhlt. Das Kreuz könne auch nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 \nBauNVO angesehen werden. Im Hinblick auf seine Größe handele sich nicht um eine \nAnlage von untergeordneter sachlicher Bedeutung. Es habe gegenüber der \nHauptwohnnutzung keine dienende Funktion und widerspreche der Eigenart des \nallgemeinen Wohngebietes. Darüber hinaus sei das Kreuz, von dem Wirkungen wie \nvon einem Gebäude ausgingen, bauordnungsrechtlich unzulässig, weil es die \nerforderlichen Abstandflächen zu sämtlichen Grundstücksgrenzen nicht einhalte. Es \nhabe verunstaltende Wirkung, weil es aufgrund seiner Größe und seiner Farbe die \nauf den rückwärtigen Grundstücksbereichen vorhandene Bepflanzung und baulichen \nAnlagen dominiere. Da das Kreuz Zentrum eines Gebetskreises sein solle, sei mit \nerheblichem Zu- und Abgangsverkehr mit PKWs zu rechnen. Stellplätze in \nausreichender Anzahl seien nicht vorhanden.\n\n7\n\nDen gegen die Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch der Kläger wies der \nLandrat N mit Bescheid vom 24. Juli 2006 unter Wiederholung und Vertiefung der \nGründe des Ausgangsbescheides zurück.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 18. August 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim wesentlichen geltend machen, das Kreuz habe keine bauplanungsrechtliche \nRelevanz, mit der Folge, dass bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht verletzt \nseien. Im Übrigen handele es sich um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 \nBauNVO; es diene dem Nutzungszweck Wohnen. Das Kreuz sei nicht das Zentrum \neines institutionellen Gebetskreises; lediglich zur Einweihung des Kreuzes sei eine \ngrößere Anzahl von Personen anwesend gewesen. Abgesehen hiervon hätten sie \nnur einmal den Versuch gemacht, Nachbarn zu einem Gebetstreffen einzuladen. \nEinmal im Monat kämen zwei bis drei Freundinnen zu Besuch, und Donnerstags \nnach der Messe begleiteten sie ein bis zwei Personen nach Hause; gemeinsam mit \ndiesen werde still vor dem Kreuz gebetet. Der Bebauungsplan schließe \nNebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht aus. Da der \nBeklagte auf den Nachbargrundstücken Gartenhäuser als Nebenanlagen zugelassen \nhabe, sei sein Ermessen im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahme für das \nKreuz reduziert. Das nachbarliche Interessen berücksichtigende Gebot der \nRücksichtnahme sei nicht verletzt. Die grundgesetzlich garantierte Glaubensfreiheit \nschließe ein, dass Andersgläubige ihnen fremde Glaubenssymbole akzeptieren \nmüssten. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nicht erforderlich, da von dem \nKreuz keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen. Da das Kreuz im Garten \nerrichtet sei, könne auch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstaltet \nwerden. Eine Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze werde nicht ausgelöst, \nweil es sich nicht um eine Versammlungsstätte handele.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2006 \nund den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises N \nvom 24. Juli 2006 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr wiederholt und vertieft im Wesentlichen den Inhalt der angefochtenen \nBescheide. Ergänzend trägt er vor, das Kreuz beeinträchtige nachbarliche Interessen \nund sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar. Durch die starke Präsenz \ndes Kreuzes im Garten der Kläger liege eine regelmäßige und Einfluss nehmende \nKonfrontation der Nachbarn mit diesem Glaubenssymbol vor.\n\n14\n\nDie Berichterstatterin hat die Örtlichkeiten am 8. Oktober 2007 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des \nOrtstermins und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2006 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises N vom 24. Juli 2006 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. \n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. \nHiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem \nAbbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher \nAnlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten \nwerden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n\n19\n\nDas Kreuz ist formell baurechtswidrig, da die Kläger nicht über die erforderliche \nBaugenehmigung verfügen. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedarf u. a. die Errichtung \nbaulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 \nBauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Bei dem Kreuz handelt es sich um eine \nbauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da es aus \nBauprodukten hergestellt und ausweislich der von den Klägern zu den Akten \ngereichten Zeichnung mittels eines jeweils 1,25 m tiefen und breiten Fundamentes \nmit dem Erdboden verbunden ist. Das Kreuz ist nach keiner der vorgenannten \nRegelungen von der Genehmigungspflicht freigestellt. Eine analoge Anwendung der \nvon den Klägern angeführten Regelungen für Fahnenmasten, bauliche Anlagen in \nGärten und zur Freizeitgestaltung sowie für Denkmale/Skulpturen (§ 65 Abs. 1 Nrn. \n22, 28, 29 und 45 BauO NRW) kommt ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit \nschon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. \nNach der Systematik des § 65 Abs. 1 BauO NRW werden die nicht \ngenehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen im Einzelnen nach baulicher \nAusgestaltung und Nutzungszweck aufgezählt; im Übrigen kann sich eine \nGenehmigungsfreiheit lediglich aus dem Auffangtatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 49 \nBauO NRW ergeben. Auch diese Vorschrift greift hier nicht ein, weil das Kreuz \nsowohl im Hinblick auf seine Größe, die einen Standsicherheitsnachweis erfordert, \nals auch die mit ihm verbundenen Auswirkungen, insbesondere auf die \nNachbargrundstücke, keine unbedeutende bauliche Anlage darstellt. Im Übrigen \nentbände selbst eine - unterstellte - Genehmigungsfreiheit nicht von der \nVerpflichtung, weitere baurechtliche Bestimmungen einzuhalten, § 65 Abs. 4 BauO \nNRW.\n\n20\n\nDas Kreuz ist darüber hinaus materiell baurechtswidrig, weil es sowohl den \nVorschriften des Bauplanungsrechts als auch des Bauordnungsrechts \nwiderspricht.\n\n21\n\nBei dem Kreuz handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB, so \ndass die §§ 30-37 BauGB Anwendung finden. Die nach dieser Vorschrift \nerforderliche bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 \nAbs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, \ndie geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen \nBauleitplanung hervorzurufen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BRS 27 Nr. 122.\n\n23\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt, da das Kreuz im Hinblick auf seine Größe \nz.B. Auswirkungen auf das Ortsbild haben kann, mit der Folge, dass ein Belang nach \n§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berührt sein kann.\n\n24\n\nDas Kreuz ist gemäß § 30 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 B hinsichtlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche widerspricht; es befindet sich außerhalb der vom Bebauungsplan \nfestgesetzten Baugrenzen. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach § 23 Abs. \n3 BauNVO Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Diese nach der \nRechtsprechung des BVerwG,\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1/01 -, BRS 64 Nr. 79,\n\n26\n\nentgegen ihrem Wortlaut für alle baulichen Hauptanlagen geltende Vorschrift \nfindet hier Anwendung, weil das Kreuz keine Nebenanlage im Sinne von § 14 \nBauNVO darstellt, die unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO \nzugelassen werden könnte.\n\n27\n\nUntergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind \nsolche Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen \nGrundstücke dienen und die seiner Funktion nicht widersprechen. Zum Merkmal der \nUnterordnung gehört insbesondere, dass die betreffende Anlage nicht nur in ihrer \nFunktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der \nin dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck \nentsprechenden Bebauung dienend zugeordnet und untergeordnet ist,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1976 - IV C 6.75 -, BRS 30 Nr. 117, und vom 28. \nApril 2004 - 4 C 12/03 -.\n\n29\n\nEine dem Nutzungszweck dienende Nebenanlage hat im Hinblick auf die \nHauptnutzung eine Hilfsfunktion. Die „nebensächliche\" Bedeutung muss einmal \nfunktional durch den der Hauptnutzung dienenden Zweck, zum anderen optisch im \nHinblick auf die räumliche Unterordnung gegeben sein, \n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88, und Beschluss \nvom 6. Juni 2007 - 7 B 695/07 -.\n\n31\n\nGemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an der Unterordnung des \nKreuzes in funktioneller Hinsicht. Eine Nebenanlage hat ohne die Existenz der \nHauptanlage auf dem Baugrundstück keine Berechtigung oder Funktion,\n\n32\n\nvgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 10.\n\n33\n\nNach der im Tatbestand dargestellten, sich aus den von den Klägern \nvorgetragenen Offenbarungen an die Seherin JSNR ergebenden Zweckbestimmung \ndes Kreuzes handelt es sich um eine selbständige Kult- und Gebetsstätte, die mit \ndem Wohngebäude in keinem Zusammenhang steht, und zwar unabhängig davon, \nwie viele Personen sich dort versammeln. In gleicher Weise könnte sie, ähnlich wie \nWegekreuze, Marienstatuen oder Stationen eines Kreuzweges, z.B. auf Feld- oder \nWaldgrundstücken oder an öffentlichen Wegen errichtet werden.\n\n34\n\nDarüber hinaus ist auch die räumlich-gegenständliche Unterordnung zu \nverneinen. Die Nebenanlage darf nach ihren Abmessungen im Verhältnis zur \nHauptanlage nicht gleichwertig erscheinen oder diese gar optisch verdrängen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18/81 -, BVerwGE 67, 23.\n\n36\n\nDas Kreuz reicht aufgrund seiner erheblichen Höhe bis zu den im Dachgeschoss \nbefindlichen Fenstern des selbst lediglich ca. 9,5 m hohen Wohngebäudes der \nKläger. Nach den Feststellungen im Ortstermin dominiert das Kreuz aufgrund der \ngeringen Grundstücksgröße von 180 qm, insbesondere der Grundstücksbreite von \nnur 6 m optisch den gesamten rückwärtigen Grundstücksbereich. Vor diesem \nHintergrund kommt dem Kreuz im Verhältnis zum Wohnhaus eine nicht nur \nnebensächliche, sondern eine im Erscheinungsbild und in der optischen \nWahrnehmung und Wirkung gleichwertige Bedeutung zu.\n\n37\n\nDas Kreuz widerspricht darüber hinaus auch der Eigenart des Baugebiets. \nHierbei kommt es außer der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets - hier \nallgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO - vor allem auf die tatsächlich \nvorhandene Bebauung der Umgebung an. Es muss sich stets um eine Nutzung \nhandeln, die ihrem Umfang nach nicht über das hinausgeht, was nach der \nVerkehrsanschauung in dem jeweiligen Baugebiet üblich ist. Die Eigenart des \nGebiets wird durch Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks sowie \nWeiträumigkeit oder Dichte der Bebauung ebenso bestimmt wie durch \nSiedlungsweise und konkrete Art der Nutzung der Grundstücke, \n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, a.a.O.\n\n39\n\nDie Eigenart des hier maßgeblichen Baugebiets im Bereich der Grundstücke \nC1weg 0-00 ist durch sehr kleine Grundstücke mit einer dichten zweigeschossigen \nReihenhausbebauung gekennzeichnet. In derartigen Baugebieten sind, wie auch im \nOrtstermin festgestellt wurde und durch die in den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten befindlichen Fotos dokumentiert ist, lediglich kleine bauliche Anlagen wie \nGrundstückseinfriedungen, Terrassen oder Holzhäuser zur Unterbringung von \nGartengeräten oder -möbeln üblich, die von den Nachbargrundstücken entweder gar \nnicht oder nur in geringfügigem Ausmaß wahrzunehmen sind. Eine bauliche Anlage \nvon der Höhe des Kreuzes, das die Nachbargrundstücke weithin überragt, ist in dem \nhier fraglichen Bereich ohne Vorbild. Da bei der hier vorzunehmenden Prüfung \nausschließlich die konkrete Grundstückssituation zu betrachten und auch nur die \nÜblichkeit des Umfangs von Nebenanlagen zu beurteilen ist, kommt es insoweit nicht \ndarauf an, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet \nHauptanlagen für u.a. für kirchliche Zwecke wie z.B. Kirchen zulässig sind.\n\n40\n\nDie angefochtene Beseitigungsverfügung erweist sich aber auch dann als \nrechtmäßig, wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, \ndass es sich bei dem Kreuz um eine Nebenanlage handelte und § 23 Abs. 5 Satz 1 \nBauNVO Anwendung fände.\n\n41\n\nDanach können, wenn - wie hier - im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt \nist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § \n14 BauNVO zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung einer \nAusnahme nach der vorgenannten Vorschrift liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen \nErmessen der Bauaufsichtsbehörde,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2003 - 10 A 1540/03 -.\n\n43\n\nEin Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt insoweit entgegen der von den \nKlägern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht vor. Dies ergibt \nsich aus der ausführlich begründeten Entscheidung des Beklagten, die Beseitigung \ndes Kreuzes zu verlangen und damit nicht außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche zuzulassen, sowie der nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen \nErgänzung mit Schriftsatz vom 21. November 2006.\n\n44\n\nDer Beklagte hat hierbei zu Recht berücksichtigt, dass sich sowohl die Kläger als \nauch ihre Nachbarn auf die in Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit berufen können \nund somit eine Grundrechtskollision vorliegt, die nach den Grundsätzen praktischer \nKonkordanz,\n\n45\n\nvgl. hierzu u.a. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, \n130,\n\n46\n\nauszugleichen ist. Die Glaubensfreiheit gewährleistet die Teilnahme an \nkultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet; \ndem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten \nGlaubens fern zu bleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in \ndenen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 GG überlässt es dem \nEinzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und \nwelche er ablehnt,\n\n47\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, und Urteil vom \n24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282.\n\n48\n\nDer Beklagte hat des weiteren in zutreffender Weise darauf abgestellt, dass auch \nim Rahmen des sich hier aus § 15 BauNVO ergebenden baurechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme eine an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichtende \nInteressenabwägung vorzunehmen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen \nEinwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung \nbilligerweise zugemutet werden können oder nicht,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186.\n\n50\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Nachbarn, die sich \nausweislich der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge telefonisch und \nschriftlich beschwert und um bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Kreuz \ngebeten haben, zwischenzeitlich keine Einwände mehr hiergegen erheben, wie die \nKläger dies in der mündlichen Verhandlung behauptet haben. Das Gebot der \nRücksichtnahme ist als objektiv-rechtliches Gebot unabhängig davon zu beachten, \nob konkret betroffene Nachbarn sich auf seine Verletzung berufen oder nicht,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 7 A 3558/96 -, BRS 63 Nr. 148.\n\n52\n\nDie vom Beklagten auf der Grundlage dieser rechtlichen Gesichtspunkte \ngetroffene Entscheidung, die Beseitigung des Kreuzes zu verlangen, ist aufgrund \nseiner erheblichen Größe und der hier gegebenen Grundstückssituation nicht zu \nbeanstanden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der sog. Kruzifix-\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n53\n\nvgl. Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1.\n\n54\n\nHiernach ist das Kreuz Symbol einer bestimmten religiösen Überzeugung und \nnicht etwa nur Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur. \nFür den Nichtchristen oder den Atheisten wird das Kreuz gerade wegen der \nBedeutung, die ihm das Christentum beilegt und die es in der Geschichte gehabt hat, \nzum sinnbildlichen Ausdruck bestimmter Glaubensüberzeugungen und zum Symbol \nseiner missionarischen Ausbreitung. Zwar besteht in einer Gesellschaft, die \nunterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von \nfremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen \ngenerell verschont zu bleiben. Hiervon zu unterscheiden ist aber eine Lage, in der \nder Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, \nden Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er \nsich darstellt, ausgesetzt ist.\n\n55\n\nÜberträgt man diese zur staatlich angeordneten Anbringung von Kruzifixen in \nöffentlichen Schulen ergangene Entscheidung auf das Verhältnis von Nachbarn \nuntereinander, so gilt Folgendes:\n\n56\n\nWie bereits ausgeführt, überragt das Kreuz aufgrund seiner erheblichen Größe \ndie rückwärtigen Bereiche des klägerischen Grundstücks und der angrenzenden \nNachbargrundstücke. Auch wenn es unmittelbar neben einem Baum errichtet ist, \nhebt es sich aufgrund seiner weißen Farbe, insbesondere in der Zeit, in denen die \nBäume keine Blätter tragen, weithin sichtbar von der auf diesen Grundstücken \nvorhandenen Bepflanzung ab. Da es keinen Abstand zur westlichen Grenze einhält, \ndominiert das Kreuz optisch insbesondere den als privaten Ruhe- und \nRückzugsbereich baurechtlich besonders geschützten rückwärtigen Bereich des \nGrundstücks C1weg 00. Namentlich dieser Grundstücksnachbar wird bei \nzweckentsprechender Nutzung der rückwärtigen Räume und der \nAußenwohnbereiche zu Aufenthaltszwecken dauerhaft und ohne \nAusweichmöglichkeit mit dem „Kreuz der Liebe\" konfrontiert. Hierin besteht der \nentscheidende Unterschied zu der von den Klägern angeführten, im Alltagsleben \nhäufig auftretenden Konfrontation mit religiösen Symbolen der verschiedensten \nGlaubensrichtungen oder sonstigen weltanschaulichen Symbolen, weil diese nicht \ndenselben Grad von Unausweichlichkeit erreicht. Zwar hat es der Einzelne nicht in \nder Hand, ob er im Straßenbild, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten \nvon Gebäuden religiösen Symbolen oder Manifestationen begegnet; es handelt sich \nhierbei in der Regel jedoch lediglich um ein flüchtiges Zusammentreffen,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, a.a.O.\n\n58\n\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen haben die Kläger - bei Annahme \neiner Nebenanlage - auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme gemäß § \n23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Denn ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null, \nder keine andere als die von den Klägern begehrte Entscheidung zuließe, liegt \nangesichts der gewichtigen Nachbarbelange nicht vor. Auch die Zulassung von \nkleineren Holzhäusern außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf den \nNachbargrundstücken führt nicht zu einer Ermessensreduktion dahingehend, dass \ndas Kreuz ebenfalls außerhalb der Baugrenzen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO \nzuzulassen ist. Die Holzhäuser sind mit dem Kreuz nicht vergleichbar; sie sind, wie \nausgeführt, in dem betreffenden Wohngebiet üblich.\n\n59\n\nDie dargelegten Gesichtspunkte gelten auch im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 \nBauNVO.\n\n60\n\nBei Annahme einer außerhalb der Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO \nunzulässigen Hauptanlage haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung \neiner Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 \nBauGB. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans \nbefreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe \ndes Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung \nstädtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu \neiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die \nAbweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. \n\n61\n\nDie Erteilung einer Befreiung kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil \nGrundzüge der Planung berührt sind. \n\n62\n\nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen \nPlanungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen \nGrundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der \nPlanung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der \nPlanungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die \nBefreiung darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, - \nnicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle \noder sogar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke \nanführen ließe, \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5/99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n64\n\nUm derartige, die Planungskonzeption tragende Festsetzungen handelt es sich \nauch hier. Die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche erfüllt wichtige \nstädtebauliche Funktionen. Zusammen mit der Festsetzung der Grundflächenzahl \nbzw. der zulässigen Grundfläche sichert sie die in vieler Hinsicht - u.a. \nNichtversiegeln des Bodens, Kleinklima, Immissionsschutz - bedeutsamen nicht \nüberbauten Flächen. Die mit der Begrenzung der überbaubaren Fläche gegebene \nMöglichkeit, die Stellung der baulichen Anlagen - etwa zur Gestaltung des \nStraßenraumes oder zur Freihaltung bestimmter Sichtbeziehungen - festzulegen, ist \nvon erheblicher Bedeutung für das Orts- und Stadtbild,\n\n65\n\nvgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 23 Rn. 8.\n\n66\n\nDer vom Plangeber verfolgten Zielsetzung, mit der Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche die Flächenversiegelung und die Bebauungsdichte \nzu steuern, kommt hier im Hinblick auf die sehr kleinen Grundstücke besondere \nBedeutung zu. In diese Planungskonzeption würde durch Zulassung des Kreuzes in \nerheblichem Umfang eingegriffen; mit derselben Begründung ließe sich auf jedem \nGrundstück des Plangebiets eine Bebauung außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche rechtfertigen.\n\n67\n\nDarüber hinaus ist, wie bereits ausgeführt, die Erteilung einer Befreiung auch mit \nnachbarlichen Interessen nicht vereinbar. \n\n68\n\nAbgesehen von dem damit gegebenen Verstoß gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplans ist das Kreuz auch wegen einer Verletzung des sich aus § 15 \nBauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme bauplanungsrechtlich unzulässig; \ninsoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 23 Abs. 5 BauNVO Bezug \ngenommen.\n\n69\n\nVgl. mit ähnlichen Erwägungen die Zulässigkeit eines „Kreuzes der Liebe\" im reinen \nWohngebiet bzw. in einer Wohnzone verneinend: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof \nWien, Urteil vom 20. Juli 2004 - 2004/05/0111 -; Verwaltungsgericht Solothurn, Urteil vom 30. \nJanuar 2004, SOG 2004 Nr. 26; Schweizer Bundesgericht Lausanne, Urteil vom 21. Juni 2004 - \n1 P.149/2004 -.\n\n70\n\nDas Kreuz ist des weiteren wegen eines Verstoßes gegen § 6 BauO NRW auch \nbauordnungsrechtlich unzulässig. \n\n71\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 10 Satz \n1 Ziffer 1 BauO NRW gelten gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen die \nAbsätze 1 bis 7 entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher \nals 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit \ndenen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu \nerfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke \nliegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der \nBeeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen \nBeengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein \nvermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden \nund arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken,\n\n72\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 - 7 A 5020/98 -, BauR 2001, 1090 m.w.N.\n\n73\n\nAusgehend hiervon kommt dem über 2 m hohen Kreuz zumindest unter dem \nGesichtspunkt des Sozialabstandes gebäudegleiche Wirkung zu, weil das Kreuz die \nrückwärtigen Ruhebereiche der Nachbargrundstücke unangemessen optisch \ndominiert und damit geeignet ist, den Wohnfrieden zu beeinträchtigen. Diese \nBeeinträchtigung ist auch nicht deshalb zu relativieren oder zu vernachlässigen, weil \nsich im näheren und weiteren Umfeld seines Standortes höhere Bäume befinden. \nBäume sind in einem Gartenbereich als gleichsam standortvorgegebene natürliche \nGewächse hinzunehmen und werden demgemäss regelmäßig auch als \nsozialadäquat akzeptiert,\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 7 A 3558/96 -, a.a.O.\n\n75\n\nDie Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 a) BauO NRW eine \nAbstandfläche nicht eingehalten werden muss, liegen trotz Festsetzung der \ngeschlossenen Bauweise nicht vor, weil sich das Kreuz außerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche befindet. Die damit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW \nerforderliche Mindestabstandfläche von 3 m wird jedenfalls zum Grundstück C1weg \n00 nicht eingehalten, weil der Längsbalken des Kreuzes nach den Feststellungen im \nOrtstermin 1,25 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist und der westliche \nQuerbalken bis zur Grundstücksgrenze heranreicht.\n\n76\n\nIst nach alledem das Kreuz sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig, ist \ndie Beseitigungsverfügung auch im Übrigen rechtmäßig. Ermessensfehler liegen - \nwie dargelegt - nicht vor. Die Kläger, die das Kreuz errichtet haben und Eigentümer \ndes betreffenden Grundstücks sind, sind als Handlungs- und Zustandsstörer gemäß \n§§ 17 und 18 OBG ordnungspflichtig. Die ihnen zur Beseitigung des Kreuzes \ngesetzte Frist von vier Wochen nach Bestandskraft ist als angemessen \nanzusehen.\n\n77\n\nSchließlich genügt auch die Zwangsgeldandrohung den gesetzlichen Vorgaben \nder §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n79\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-14/9-k-4675-06","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-14/9-k-4675-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257702","retrieved":"2026-07-09 02:22:03.373334+00:00"}}