{"status":"available","doknr":"OLD257795","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0212.2K6317.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"2 K 6317/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des beklagten \nLandes.\n\n3\n\nSie leidet seit Mitte der 1990er Jahre an einer Colitis ulcerosa (chronische \nDickdarmentzündung). Im Jahr 1996 erlitt sie einen Hörsturz und erkrankte an \nTinnitus. Sie wurde u.a. mit Infusionen und der sog. Hyperbaren Sauerstofftherapie \n(HBO) behandelt. In den nachfolgenden Jahren kam es nach Angaben der Klägerin \nzu weiteren Hörstürzen und Tinnitusbeschwerden.\n\n4\n\nAusweislich einer „ärztlichen Verordnung\" des Arztes für Hals-Nasen-\nOhrenheilkunde M vom 13. Oktober 2004 erlitt die Klägerin am 20. September 2004 \nerneut einen Hörsturz (rechts) mit Tinnitus aurium und Dysakusis und wurde \numgehend mit einer rheologischen Infusionstherapie behandelt. Nachdem diese \nnicht den erwünschten Erfolg erbracht hatte, verordnete M eine „hyperbare \nOxygenationstherapie\", bei der die Klägerin ab dem 14. Oktober 2004 sog. \nDruckkammertauchfahrten durchführte. \n\n5\n\nMit Beihilfeantrag vom 20. November 2004 reichte die Klägerin bei ihrer \nBeihilfestelle die Rechnung der N GmbH vom 30. Oktober 2004 über 3.627,26 Euro \nfür insgesamt 15 Tauchfahrten ein. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 lehnte die \nBeihilfestelle die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, ambulante HBO-\nBehandlungen seien bei allen Erkrankungen als wissenschaftlich nicht anerkannt \neinzustufen, sodass eine Beihilfegewährung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 \nBeihilfenverordnung (BVO) ausgeschlossen sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten \nWiderspruch machte die Klägerin geltend: Es sei zunächst eine Infusionsbehandlung \ndurchgeführt worden, die nicht nur erfolglos, sondern auch mit einer starken \nUnverträglichkeit verbunden gewesen sei. Medikamentöse Experimente verböten \nsich wegen der Gefahr eines erneuten Krankheitsschubes der Colitis ulcerosa. Die \nHBO-Therapie sei in der Vergangenheit und auch jetzt erfolgreich gewesen, sodass \nihre Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt worden sei. Bisher seien die Kosten der HBO-\nBehandlung zudem von der Beihilfe übernommen worden. Auch die gesetzliche \nKrankenversicherung erstatte derartige Kosten. Mit Bescheid vom 25. Februar 2005 \nwies die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) den Widerspruch unter Vertiefung der \nAusführungen des Ausgangsbescheides zur fehlenden wissenschaftlichen \nAnerkennung der HBO-Behandlung zurück. Ergänzend führte sie aus: Zwar könne \ndas Finanzministerium allgemein bestimmen, dass und unter welchen \nVoraussetzungen auch zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten \nHeilbehandlungen Beihilfen gewährt werden könnten. Das sei aber in Absprache mit \nden Landesärztekammern nur für die stationäre Behandlung bestimmter besonders \nschwerwiegender Erkrankungen geschehen. Zwar könne das Finanzministerium \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO aufgrund des Gutachtes eines Amts- oder \nVertrauensarztes im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, sofern wissenschaftlich \nanerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden seien bzw. keine \nErfolgschancen mehr versprächen oder unzumutbar seien. Das habe die Klägerin \naber nicht nachgewiesen. \n\n6\n\nDie Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem erkennenden Gericht \n(26 K 1243/05), die sie im September 2005 wieder zurücknahm, nachdem sich der \nBeklagte (auf Vorschlag des Gerichts) bereit erklärt hatte, auf einen neuen \nBeihilfeantrag der Klägerin hin den Sachverhalt nach Einschaltung eines \nSachverständigen erneut zu prüfen und sich für den Fall eines der Klägerin \ngünstigen Ergebnisses bei dem Finanzministerium für eine teilweise Erstattung der \nAufwendungen für die (wissenschaftlich nicht anerkannte) HBO-Behandlung \neinzusetzen. Im Auftrag der Bezirksregierung erstellte daraufhin Dr. H, Chefarzt der \nHals-Nasen-Ohrenklinik des E1-Krankenhauses in E, unter dem 12. Juni 2006 ein \nGutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, es gebe im Falle der Klägerin \nangesichts der Unverträglichkeit anderer denkbarer Behandlungsformen keine \nAlternative zur Durchführung einer HBO-Therapie.\n\n7\n\nMit Beihilfeantrag vom 12. September 2006 reicht die Klägerin die Rechnung \nvom 30. Oktober 2004 über 3.627,26 Euro erneut ein. Die Beihilfestelle wies den \nAntrag durch Bescheid vom 6. Oktober 2006 (wiederum) mit der Begründung zurück, \neine ambulante HBO-Therapie sei nicht wissenschaftlich anerkannt. Das habe das \nVG Düsseldorf mit Urteil vom 7. Juni 2005 - 26 K 7426/04 - ausdrücklich bestätigt. \nDie Klägerin legte hiergegen mit dem Hinweis darauf Widerspruch ein, der Beklagte \nhabe seine im Verfahren - 26 K 1243/05 - gegebene Zusicherung nicht eingehalten. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n23. November 2006 mit folgender Begründung zurück: Bei der (ambulanten) HBO-\nBehandlung handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlung, deren Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Zwar könnten durch das Finanzministerium \nin medizinisch besonders indizierten Fällen aufgrund eines Gutachtens \nausnahmsweise Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte \nHeilbehandlungen für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium habe aber \nmitgeteilt, dass einer Beihilfengewährung nicht zugestimmt werden könne, weil die \nHBO in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Gemeinsamen \nBundesausschusses für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und mit \nder Rechtsprechung nach wie vor als nicht wissenschaftlich anerkannt einzustufen \nsei.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2006 (erneut) Klage erhoben, mit der sie \nergänzend geltend macht, das Finanzministerium habe angesichts des Umstandes, \ndass in ihrem Falle andere Therapieformen ausschieden, das ihm im Rahmen des \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nSchulamtes für die Stadt X vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n23. November 2006 zu verpflichten, ihr auf ihren Beihilfeantrag \nvom 12. September 2006 Beihilfe in Höhe von 1.813,63 Euro zu \ngewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr führt ergänzend aus: Er sei an die Mitteilung des Finanzministeriums vom \n24. Juli 2006 gebunden, wonach eine nicht anerkannte Therapieform nicht \nbeihilfefähig sei. Das Finanzministerium beharre auf dieser Linie und berufe sich u.a. \nauf Auskünfte der Bundesärztekammer, wonach die HBO nicht zum \nTherapiestandard bei Tinnitus gehöre. Soweit in der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 der \nBayerischen Beihilfenverordnung bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres \nverbundenen Tinnitusleiden Aufwendungen für die HBO als beihilfefähig \nausgewiesen seien, handele es sich um eine früher auch in NRW praktizierte, \ninzwischen aber überholte und deshalb hier im Jahr 2003 geänderte Regelung. Nach \neinem Bericht des Arbeitsausschusses „Ärztliche Behandlung\" des \nBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sei der medizinische Nutzen der \nHBO im Rahmen einer ambulanten Behandlung für keine Erkrankung nachweisbar. \nNeue Erkenntnisse, die eine andere Einstufung der HBO bei Tinnitus rechtfertigten, \nlägen nicht vor. An dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der HBO bei Tinnitus ändere \nauch nichts, wenn Dr. H bestätige, dass allein diese Therapieform bei der Klägerin in \nBetracht komme und wenn die durchgeführte HBO der Klägerin tatsächlich geholfen \nhabe. \n\n15\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 3. Januar 2008 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n19\n\nDer Bescheid des Schulamtes für die Stadt X vom 6. Oktober 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 23. November 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n20\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen zu den mit \nAntrag vom 12. September 2006 (erneut) geltend gemachten Aufwendungen für die \nim Oktober 2004 durchgeführte HBO-Therapie, weil diese Behandlung nicht \nwissenschaftlich anerkannt ist und der Beklagte auch nicht verpflichtet ist, im \nErmessenswege eine Beihilfe zu gewähren. \n\n21\n\nNach § 88 Satz 2 LBG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BVO in der zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen \n(Oktober 2004) geltenden Fassung (BVO vom 27. März 1975, GV. NRW. S. 332, \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2003, GV. NRW S. 756) \nwerden an Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen für notwendige Aufwendungen in \nangemessenem Umfange gewährt. Notwendig sind unter anderem Aufwendungen \nzur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und \nzur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden \n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Hierbei umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die \nKosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei \nverbrauchten Stoffe, wobei das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem \nInnenministerium bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem \nUmfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO). Nach \nSatz 6 dieser Bestimmung gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 BVO entsprechend. \nHiernach sind Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte \nHeilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (Satz 2). Sind \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so \nkönnen auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch \nAufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom \nFinanzministerium für beihilfefähig erklärt werden (Satz 3). Das Finanzministerium \nkann im Einvernehmen mit dem Innenministerium allgemein bestimmen, zu welchen \nund unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten \nHeilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht \n(Satz 4).\n\n22\n\nDie bei der Klägerin angewendete sog. Oxygenationstherapie (andere \nBezeichnung: Hyperbare Sauerstofftheapie - HBO) ist bei der Behandlung von \nTinnitus im Sinne von Satz 2 des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO nicht wissenschaftlich \nanerkannt. \n\n23\n\nEine Behandlungsmethode ist nur dann wissenschaftlich anerkannt, wenn sie \nvon der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen \nWissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet \nangesehen wird. Um \"anerkannt\" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von \ndritter Seite attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von \nLeidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um \n\"wissenschaftlich\" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen \nvorliegen, die an Hochschulen und an anderen Forschungseinrichtungen als \nWissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Des weitern \nmuss die Therapieform in den fachlichen Beurteilungen zwar nicht ausnahmslos, \naber doch überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist \neine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht (allgemein) anerkannt, wenn \neine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen \nmedizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die \nüberwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die \nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801, und vom \n18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436. \n\n25\n\nGrundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der \nneuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende \nStudien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode \nangewendet haben, reichen insoweit nicht aus. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, NVwZ-RR 1995, 453, und vom \n24. November 2006 - 1 A 461/05 -, Juris. \n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der HBO-Therapie bei Tinnitus an der \nwissenschaftlichen Anerkennung. Die HBO ist eine Therapieform, bei der Sauerstoff \nin einer Druckkammer unter einem erhöhten Umgebungsdruck für definierte \nZeiträume und Intervalle bei einem Patienten systematisch (durch Einatmung) zur \nAnwendung kommt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hyperbare_Oxygenierung). \n\n28\n\nDie vom Beklagten vertretene, auf den Erlass des Finanzministeriums vom \n23. Januar 2004 gestützte Auffassung, ambulante HBO-Behandlungen seien bei \nallen Erkrankungen als wissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen, erweist sich als \ntragfähig. Für die HBO zur Behandlung von Ohrenleiden der bei der Klägerin \ndiagnostizierten Art hat eine durch geeignete, den zuvor beschriebenen Standards \ngenügende wissenschaftliche Studien belegte Einschätzung der Wirksamkeit der \nMethode im Jahr 2004 nicht vorgelegen und ist auch in der Zeit danach - soweit \nersichtlich - nicht erbracht worden.\n\n29\n\nDer Arbeitsausschuss „Ärztliche Behandlung\" des Bundesausschusses der Ärzte \nund Krankenkassen hat ausweislich seines zusammenfassenden Berichts vom \n11. April 2000 (www.g-ba.de/informationen/abschlussberichte) unter Einbeziehung \nder Stellungnahmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der maßgeblichen \nwissenschaftlichen Literatur nach erneuter, umfassender und indikationenbezogener \nÜberprüfung früherer Einschätzungen keine belastbaren Nachweise für den Nutzen \nund die medizinische Notwendigkeit einer Anwendung in der vertragsärztlichen \nVersorgung finden können, sieht man von der stationären Behandlung einer \nschweren Dekompressionskrankheit ab (vgl. Nr. 1 - Kurzzusammenfassung, Seite 6). \nZu der Einzelindikation „Akutes Knalltrauma und Akuter Hörsturz, jeweils mit/ohne \nTinnitus\" wurde folgendes Fazit gezogen (vgl. Nr. 8.4, Seite 45 f.):\n\n30\n\n„Nutzen: Zur Frage des therapeutischen Nutzens der HBO bei Hörsturz \nund Knalltrauma liegt eine Reihe von Studien vor, die als randomisierte \nkontrollierte Studien betitelt sind. Keine der Studien erfüllt auch nur ansatzweise \ngrundsätzliche Qualitätsanforderungen an die Planung, Durchführung und \nAuswertung von klinischen Studien. Die Auswertungen sind inadäquat und \nwerden größtenteils nur unvollständig dargestellt. Eine erhebliche Zahl von \nStudienautoren betont Notwendigkeit weiterer Studien zur Klärung des Nutzens \nder HBO bei dieser Indikation. \n(...) Mit den bisher vorliegenden klinischen Studien kann weder ein Nachweis \ndes therapeutischen Nutzens noch ein Ausschluss von Risiken gefunden \nwerden. \n\n31\n\nNotwendigkeit: Zur Behandlung des Hörsturzes oder Knalltraumas mit \noder ohne Tinnitus sind im Rahmen der GKV therapeutische Maßnahmen \nerbringbar. Die Entwicklung weiterer suffizienter Behandlungsstrategien \nerscheint insbesondere wegen chronischer Verlaufsformen generell geboten. \nEine Notwendigkeit zum Einsatz der HBO kann durch den Ausschuss nicht \nbestätigt werden, insbesondere weil ein überzeugender wissenschaftlicher \nNachweis des Nutzens bisher aussteht. \n(...)\"\n\n32\n\nDiese sachverständigen medizinischen Ausführungen erlauben nicht nur einen \nAusschluss der HBO aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, \nsondern ermöglichen auch eine für das Beihilfenrecht relevante Aussage \ndahingehend, dass die HBO (jedenfalls) für die ambulante Behandlung von Tinnitus \nnicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. \n\n33\n\nEs ist auch weder von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich, dass sich an dieser Bewertung nachfolgend bis zum Jahr 2004 \nEntscheidendes geändert hätte.\n\n34\n\nSo ordnet etwa die Internet-Enzyklopädie Wikipedia (a.a.O.) in ihrer aktuellen \nVersion die HBO in eine Kategorie („keine Anwendungsgebiete\") ein, bei der es nach \ndem gegenwärtigen Stand des Wissens keine Hinweise auf eine Wirksamkeit der \nHBO als Therapiemaßnahme gibt:\n\n35\n\n„Bei der Indikation akuter Tinnitus gibt es Hinweise im Sinne \npersönlicher Beobachtungen und unkontrollierter Fallserien, die auf \neine Wirksamkeit deuten. Bei wiederholt beschriebener signifikanter \nSpontanheilungsrate (Angaben je nach Literaturquelle bis zu 60% der \nBetroffenen) und weiterhin Fehlen von nach Kriterien der \nevidenzbasierten Medizin qualitativ guten Studien ist eine Einordnung in \ndiese Kategorie bis zum Beweis des Gegenteils gerechtfertigt. Eine \nEinordnung in die Kategorie „umstrittene Anwendungsgebiete\" ist auch \nmöglich, ändert an den vorbeschriebenen Tatsachen einschließlich des \nfehlenden qualitativen guten Wirksamkeitsnachweises nichts.\" \n\n36\n\nAuch die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, \nKopf- und Halschirurgie (http://www.hno.org/publikationen/leitlinien.html) vermögen \neine abweichende Bewertung der HBO nicht aufzuzeigen. Hiernach ist diese \nBehandlungsmethode bei akutem Tinnitus (AWMF-Reg.-Nr. 017/064) gleichfalls nicht \nals gebräuchliches Verfahren aufgeführt. Die HBO wird vielmehr wie folgt \nbeschrieben:\n\n37\n\n„Die hyperbare Sauerstofftherapie befindet sich noch im \nErprobungsstadium. Sie kann im Einzelfall als Behandlungsversuch \ndurchgeführt werden, wenn die vorgenannten Verfahren zu keiner Besserung \ngeführt haben (s. Anhang 2).\" \n\n38\n\nIn diesem Anhang heißt es u.a.:\n\n39\n\nDie therapeutische Situation kann zum jetzigen Zeitpunkt nur als \nunbefriedigend bezeichnet werden. \n (...)\n\n40\n\nParallel zu diesen Forschungsansätzen (von der Ursache zur Behandlung) \nsteht zum jetzigen Zeitpunkt die empirische Therapieforschung im Vordergrund. \nDabei müssen bereits jetzt breit angewandte Therapieverfahren genauso wie \nneu vorgeschlagene Therapiemodalitäten nach den Kriterien klinisch \nkontrollierter Studien hinsichtlich ihrer Wirksamkeit untersucht werden. Dies \nkann nur in Form von sorgfältig konzipierten, plazebokontrollierten Studien \nerfolgen (...).\"\n\n41\n\nBei „Hörsturz\" führen die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-\nOhren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie (vgl. AWMF-Reg.-Nr. 017/010, a.a.O.) die \nHBO-Therapie lediglich als letzte von insgesamt acht Behandlungsvorschlägen auf \nund äußern sich hierzu wie folgt: Es gebe zwar Studien, die teilweise einen \nHöranstieg nach HBO zeigten, es gebe aber auch Erfahrungen über die \nErfolglosigkeit und unerwünschte Nebenwirkungen der HBO. Abschließend heißt es: \n„Die Konsensus-Kommission sieht die Möglichkeit, die HBO als Therapie für mit \nanderen Methoden erfolglos behandelte Fälle vorzuhalten und empfiehlt im übrigen, \nihre Effektivität im Rahmen geeigneter Studien zu überprüfen.\"\n\n42\n\nZwar enthält die „Leitlinie Ohrgeräusche\" (vgl. http://www.uni-\nduesseldorf.de/AWMF/11-na/017-044.htm) in der schematischen Darstellung \nmöglicher Behandlungen bei einem „Schalltrauma\" nach den beispielhaft \naufgeführten Behandlungsformen Rheologika und Glukokortikoide auch den Hinweis \n„evtl. hyperbarer Sauerstoff\". Es finden sich dort aber keine weiteren spezifischen \nAngaben zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der HNO. \n\n43\n\nSomit bestätigen selbst die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-\nOhren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie, dass kontrollierte, wissenschaftlichen \nStandards genügende Studien, mit denen die Wirksamkeit und Geeignetheit der \nambulanten HBO-Therapie bei der Behandlung von Hörsturz und Tinnitus \nnachgewiesen sind, noch nicht vorliegen.\n\n44\n\nEbenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2005 - 26 K 7426/04 -, www.nrwe.de; VG \nMinden, Urteile vom 4. Januar 2006 - 4 K 3739/03 - und vom 1. Februar 2006 - 4 K 157/05 -, \nJuris; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, § 4 \nAnm. 3 B 66/1 und Anm. 9 B 78/10h. \n\n45\n\nWeitergehende, konkrete Anhaltspunkte für eine gewandelte Bewertung des \ntherapeutischen Nutzens der HBO bei Tinnitus sind weder von der Klägerin \naufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Deshalb sieht das Gericht entsprechend \n§ 412 ZPO auch keinen Grund für die Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens. \n\n46\n\nEin Anspruch auf Beihilfengewährung besteht ferner nicht ausnahmsweise \ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 oder 4 BVO.\n\n47\n\nEs fehlt zunächst an einer allgemeinen Bestimmung des Finanzministeriums im \nSinne des Satzes 4, dass zu der ambulanten HBO-Therapie bei Tinnitus Beihilfen \ngewährt werden können. Das Finanzministerium hat im Gegenteil mit Erlass vom \n23. Januar 2004 (B 3100-4.9.1.46-IV A 4) unter Berücksichtigung von Ausführungen \nder Ärztekammer Westfalen-Lippe anlässlich einer Besprechung im Juli 2003 und \nnach Erörterung mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie \nbestimmt, dass ambulante HBO-Behandlungen bei allen Erkrankungen als \nwissenschaftlich nicht anerkannt einzustufen seien und eine Beihilfegewährung in \ndiesen Fällen ausgeschlossen sei. Eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die \nHBO wurde ausschließlich bei stationären Behandlungen bei den Indikationen \nErkrankungen an Tetanus oder Gasbrand sowie arterielle Gasembolie und \nDekompressionskrankheit (Tauchunfälle) angenommen.\n\n48\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ausnahmsweise Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit der HBO im Einzelfall gemäß Satz 3.\n\n49\n\nDer Beklagte ist zunächst nicht auf Grund einer im Klageverfahrens -\n 26 K 1243/05 - abgegebenen Zusicherung verpflichtet, die Aufwendungen für die \nHBO-Therapie nach dieser Bestimmung (anteilig) zu erstatten. Zwar hatte der \nBeklagte seinerzeit mit der Erklärung, einen Sachverständigen mit der Prüfung der \nAlternativlosigkeit der HBO zu betrauen und sich im Falle einer entsprechenden \nBewertung bei dem Finanzministerium für eine Erstattung der Kosten einzusetzen, \ndie (unstreitige) Erledigung des Klageverfahrens herbeigeführt. Auch ist nach den im \nGutachten des Sachverständigen Dr. H getroffenen schlüssigen Feststellungen, \ndenen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, davon auszugehen, dass die \nBehandlung der Tinnituserkrankung der Klägerin mit anerkannten Heilverfahren, \ninsbesondere der rheologischen Infusionstherapie, nicht erfolgreich war und weitere \nanerkannte - etwa medikamentöse - Heilverfahren wegen der durch die Erkrankung \nder Klägerin an Colitis ulcerosa bedingten Unverträglichkeit nicht angewendet \nwerden durften. Der Beklagte hatte aber auch für diesen Fall lediglich eine - letztlich \nvon der Entscheidung des Finanzministeriums abhängig gemachte - \nNeubescheidung des Beihilfeantrags zugesagt, nicht aber bereits dessen positive \nBescheidung. \n\n50\n\nEin Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen der HBO-Therapie allein auf \nGrund von Satz 3 des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO besteht gleichfalls nicht. \n\n51\n\nNach dieser von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getragenen Bestimmung \nkann indessen Beihilfe dann gewährt werden, wenn sich eine wissenschaftlich \nallgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit - z. B. \nunbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall - z. B. \nwegen Gegenindikationen - das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden \ndarf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Auch ist der \nKlägerin einzuräumen, dass der „Vertrauensarzt\" Dr. H in ihrem Fall andere \nBehandlungsmethoden als nicht erfolgversprechend bzw. als kontraindiziert \nbezeichnet hat. Das reicht aber nicht aus. Hinzutreten muss, dass es sich bei der \nfraglichen Behandlungsmethode um eine „wissenschaftlich noch nicht anerkannte\" \nHeilbehandlung handelt. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. \n\n52\n\nAllerdings hat das im Rahmen des Satzes 3 für die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit zuständige Finanzministerium durch den „Grundsatzreferenten für \ndas Beihilfen- und Gebührenrecht\" T1 in seinen per E-Mail übermittelten \nStellungnahmen vom 26. und 31. Juli 2006 die Beihilfefähigkeit lediglich unter dem \nAspekt der fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nSatz 2 BVO verneint und ist auf die Frage, ob es sich bei der ambulanten HBO-\nTherapie bei Tinnitus um eine wissenschaftlich „noch\" nicht anerkannte \nHeilbehandlung im Sinne des Satzes 3 handelt, nicht weiter eingegangen. Dies \ndeutet zwar auf eine Verkennung der eigenen Entscheidungsbefugnisse hin, erweist \nsich aber im Ergebnis als rechtlich unerheblich, weil es sich bei diesem Merkmal um \neine tatbestandliche Voraussetzung der Norm handelt, die vorliegend tatsächlich \nnicht erfüllt ist.\n\n53\n\nEine Behandlung kann nämlich nur dann als „wissenschaftlich noch nicht \nanerkannte\" Methode eingestuft werden, wenn nach ernstzunehmender Auffassung \ndie Aussicht besteht, dass die Behandlungsmethode nach einer medizinischen \nErprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch \nwissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Zu verlangen ist, dass die \nbegründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht, und für eine \nsolche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf \nEinzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlung \nzur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und \nwirksam eingesetzt werden kann. Nicht ausreichend ist m.a.W., wenn eine künftige \nwissenschaftliche Anerkennung nicht auszuschließen oder lediglich möglich ist.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, a.a.O., und vom 18. Juni 1998 -\n 2 C 24.97 -, a.a.O. \n\n55\n\nAn der begründeten Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung fehlt es aber \nhinsichtlich der HBO-Therapie bei Tinnitus. Bereits aus den obigen Ausführungen zur \nfehlenden wissenschaftlichen Anerkennung dieser Behandlungsmethode ergibt sich, \ndass über die Ergebnisse kontrovers gebliebener Einzelstudien hinausgehende, in \neinem Mindestmaß bereits repräsentative wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine \nbegründete Aussicht auf eine künftige wissenschaftliche Anerkennung begründen, im \nZeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen im Oktober 2004 nicht vorlagen und \nsich auch nicht nachträglich ergeben haben.\n\n56\n\nEbenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2005 - 26 K 7426/04 -.\n\n57\n\nSoweit in der Anlage 1 zu § 7 Abs. 5 der Bayerischen Beihilfenverordnung bei mit \nPerzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden Aufwendungen \nfür die HBO als beihilfefähig ausgewiesen sind, handelt es sich nicht die Umsetzung \nneuerer Erkenntnisse. Wie das Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen \nauf Nachfrage des Gerichts nach Rücksprache mit dem Bayerischen \nFinanzministerium mitgeteilt hat, geht diese Regelung vielmehr auf eine früher \ngehegte Erwartung einer wissenschaftlichen Anerkennung dieser \nBehandlungsmethode zurück. \n\n58\n\nVgl. Erlass des Bundesinnenministeriums vom 2. Juli 1976, abgedruckt in Mohr/Sabolewski, \na.a.O., Band I, § 4 Anm. 9 (Stand Mai 2001); VG Minden, Urteil vom 1. Februar 2006 -\n 4 K 157/05 -. \n\n59\n\nWährend im Land Nordrhein-Westfalen auf Grund neuerer fachmedizinischer \nErkenntnisse eine begründete Aussicht auf eine künftige wissenschaftliche \nAnerkennung nicht mehr gesehen und im Jahre 2003 die bisherige \nVerwaltungspraxis aufgegeben worden ist, sind im Land Bayern die entsprechenden \nBestimmungen u.a. deshalb nicht nachträglich geändert worden, weil dort in den \nletzten Jahren keine entsprechenden Beihilfeanträge mehr gestellt worden \nwaren.\n\n60\n\nFehlt es aber bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm (§ 4 \nAbs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO), weil die HBO bei Tinnitus nicht einmal „noch nicht \nwissenschaftlich anerkannt\" ist, ist für eine Ermessensbetätigung kein Raum, sodass \nauch ein Ermessensfehler - etwa in der Form des Nichtgebrauchs des Ermessens - \nnicht gegeben ist.\n\n61\n\nSchließlich verpflichtet allein der Umstand, dass die im Streit stehende \nBehandlungsmethode nach Angaben der Klägerin tatsächlich zu einer \nBeschwerdelinderung geführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn die Beklagte nicht dazu, für die betreffenden Kosten durch \nBeihilfezahlung (anteilig) aufzukommen.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -, Juris.\n\n63\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n65\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-12/2-k-6317-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-12/2-k-6317-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257795","retrieved":"2026-07-09 02:22:11.106071+00:00"}}