{"status":"available","doknr":"OLD257894","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0207.17K4490.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"17 K 4490/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1971 in T geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste \nseinen Angaben zufolge am 8. Oktober 1997 mit seinem eigenen Reisepass und \ngültigem Visum nach Deutschland ein und stellte am 22. Dezember 1997 einen \nAsylantrag. Zur Begründung berief er sich darauf, in der Türkei mit Haftbefehl \ngesucht zu werden. Er sei wegen des Brandanschlages auf ein Hotel in T am 2. Juli \n1993 zunächst in Haft gewesen, dann aber vorläufig entlassen worden. Es habe \ndiverse Gerichtsverhandlungen in Ankara gegeben. Schließlich sei er am 28. \nNovember 1997 vom 1. Staatssicherheitsgericht in Ankara in Abwesenheit zu 7 ½ \nJahren Haft wegen Beteiligung an der Änderung der verfassungsgemäßen Ordnung \ndurch Gewaltanwendung gemäß Art. 146 Abs. 3 tStGB verurteilt worden. Mit \nBescheid vom 1. September 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (seit 1.1.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \nBundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Seine \nKlage wurde mit Urteil des VG Köln vom 19. April 2001 (15 K 7604/98.A) \nabgewiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe ging das Gericht zwar von der \nEchtheit des Urteils aus, schloss einen Asylanspruch des Klägers jedoch aus, weil \nder sog. Terrorismusvorbehalt eingreife. \n\n3\n\nMit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2003 wurde hinsichtlich der \ninzwischen eingereisten Ehefrau des Klägers festgestellt, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n4\n\nDen Antrag des Klägers vom 4. Juni 2003 auf Abänderung des Bescheides vom \n1. September 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG, mit dem er sich u.a. \nauf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten seiner Frau berief, lehnte \ndas Bundesamt mit Bescheid vom 17. Juni 2003 ab, weil die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger \nseine Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG begehrte, nahm er am 7. Juni 2006 zurück. \n\n5\n\nUnter dem 23. Mai 2006 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, mit dem er \ngeltend macht: Die Türkei habe inzwischen ein Auslieferungsersuchen an die \ndeutschen Behörden gestellt. Aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf, das das \nAuslieferungsersuchen im gleich gelagerten Verfahren des Herrn Z zurückgewiesen \nhabe, gehe hervor, dass die Beweislage mehr als dünn gewesen sei und nach \nrechtsstaatlichen Gründen niemals zu einer Verurteilung ausgereicht hätte. Ihm \ndrohe erhebliche Verfolgung in der Türkei. Er sei letztinstanzlich für etwas verurteilt \nworden, das er nicht getan habe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des \nfrüheren Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 7. August 2006 Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er sei zu \nUnrecht verurteilt worden. Dies könne er erst jetzt mit Hilfe der \nAuslieferungsunterlagen beweisen, die ihm sein Verteidiger im Rahmen des \nAuslieferungsverfahrens zur Verfügung gestellt habe. Seine Verurteilung trage \neindeutig politische Züge. Es existiere in den gesamten Auslieferungsunterlagen \nkeinerlei Beweis, dass er überhaupt im Zusammenhang mit den Ereignissen in T vor \nOrt gewesen sei. Z, der das gleiche Schicksal wie er erlitten habe, sei inzwischen als \nAsylberechtigter anerkannt worden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2006 zu \nverpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nAm 28. Februar 2006 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm über das \nAuswärtige Amt in Berlin das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der \nRepublik Türkei nebst Auslieferungsunterlagen samt deutscher Übersetzung ein. Mit \nVerbalnote vom 4. Oktober 2006 übersandte die Botschaft der Republik Türkei zu \nBerlin weitere Unterlagen zunächst in türkischer Sprache und anschließend mit \nVerbalnote vom 9. Januar 2007 ergänzende Unterlagen in deutscher Sprache. Mit \nBeschluss vom 18. Oktober 2007 hat das OLG Hamm die Auslieferung des Klägers \nin die Türkei zur Strafvollstreckung wegen Totschlags für unzulässig erklärt. Mit \nVerbalnote vom 27. November 2007 an die Botschaft der Republik Türkei zu Berlin \nlehnte das Auswärtige Amt die Auslieferung des Klägers ab.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten sowie der \nAuslieferungsunterlagen verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ngemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n16\n\nDie Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind \ngegeben. Es liegen mit den Auslieferungsunterlagen neue Beweismittel vor, die eine \ndem Kläger günstigere Entscheidung ermöglichen. Der Kläger konnte die \nAuslieferungsunterlagen nicht in seinem ersten Asylverfahren vorlegen (§ 51 Abs. 2 \nVwVfG). Bei dem unter dem 4. Juni 2003 gestellten Antrag handelt es sich nicht um \nein vorangegangenes Verfahren im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG. Darunter fällt zwar \nauch ein vorangegangenes Folgeantragsverfahren. Die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG/§ 53 AuslG bzw. die \nAbänderung dieser Entscheidung, die der Kläger mit seinem Antrag vom \n4. Juni 2003 begehrte, wird jedoch vom Begriff des Folgeantrags nicht erfasst. \nUngeachtet dessen geben letztlich auch erst die im Oktober 2006 und Januar 2007 \nübersandten vollständigen Auslieferungsunterlagen - die erstmals die Aussage des \nKlägers bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 10. Juli 1993 enthalten sowie \ndas den Kläger freisprechende ausführliche Urteil der 1. Kammer des \nStaatssicherheitsgerichts zu Ankara vom 26. Dezember 1994 - Anlass zu einer \nNeubewertung des Sachverhalts in dem Sinne, dass es sich bei der Verurteilung \nnicht um die Sanktion für begangenes kriminelles Unrecht handelte, sondern hinter \nder Strafe allein oder doch jedenfalls auch das Ziel stand, den Kläger wegen \npersönlicher Merkmale, nämlich seiner religiösen Anschauung, zu treffen. Auch die \nDreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG ist daher in jedem Fall eingehalten. \n\n17\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass \nder Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen \nbefürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge \nvom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den \nAsylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der \nMenschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des \nBetroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die \nVerfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen \nhinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung \nallgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). \n\n18\n\nEine staatliche, mit den Mitteln des Strafrechts geführte Verfolgung von Taten, \ndie aus sich heraus die Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - \ninsbesondere separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten - kann \ngrundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat \nhierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität \nverteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um ein solches Vergehen \ngleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Insoweit \nist zunächst der Rechtsgüterschutz bedeutsam. Es liegt dann keine politische \nVerfolgung vor, wenn der Staat Straftaten - seien sie auch politisch motiviert - \nverfolgt, welche sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger richten. Die Ahndung \nkriminellen Unrechts ist danach keine politische Verfolgung. Andererseits kann die \nVerfolgung von Straftaten in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive \nUmstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das ist insbesondere dann zu vermuten, \nwenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung \nähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im \nVerfolgerstaat übliche.\n\n19\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - , BVerfGE 80, 315 ff. \n\n20\n\nSo kann eine möglicherweise evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit \nder angedrohten oder praktizierten Strafe Anlass sein, die Rechtsanwendung \nbesonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen. Von gleicher \nBedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die \npraktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige \nManipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, \nnach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet \nwird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob \ndie Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz \nunterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie \nPolizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird. \n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184 ff.\n\n22\n\nDie dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Vollstreckung der \nFreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, die gegen ihn verhängt wurde, stellt \nhiernach eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Die Umstände des gegen den \nKläger betriebenen Strafverfahrens lassen den Schluss zu, dass seine Verurteilung \nnicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern auf seine politisch-religiöse \nGesinnung abzielt. Der Kläger, der eine Woche nach den Ereignissen von T in seiner \nWohnung verhaftet wurde, hat von Anfang an und während des gesamten \nVerfahrens bestritten, überhaupt an den Ereignissen teilgenommen zu haben. In \nseinem ersten Verfahren wurde der Kläger deshalb vom 1. Staatssicherheitsgericht \nAnkara mit Urteil vom 26. Dezember 1994 mangels Beweises freigesprochen. Das \nGericht nahm dabei eine umfassende Beweisaufnahme und Beurteilung der \nangeklagten Straftaten hinsichtlich jedes einzelnen Angeklagten vor. Im Falle des \nKlägers stellte es zur Begründung seines Freispruchs fest, dass trotz aller \nUntersuchungen keine Beweismittel hätten ermittelt werden können und keine Fotos \nund Videoaufnahmen oder überzeugende Niederschriften von Zeugenaussagen und \nIdentifizierungen vorlägen. Nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung \ndurch das Kassationsgericht verurteilte ihn dasselbe Gericht in anderer Besetzung in \nAnwendung der Teilnahmevorschrift des Art. 146 Abs. 3 tStGB zu einer \nFreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. Dabei ging das Gericht aber weder von \neiner gegenüber dem ersten Urteil abweichenden Tatsachenfeststellung aus noch \nwurde erneut Beweis erhoben. Warum das Gericht jetzt doch eine Teilnahme des \nKlägers an den Ereignissen von T für erwiesen hielt, lässt sich den Urteilsgründen \nnicht entnehmen. Fehlt es an Beweisen für die Begehung einer Straftat, gilt die \nUnschuldsvermutung. Dass gleichwohl eine Verurteilung erfolgte, zeigt, dass diese in \nWahrheit auf die religiöse Ausrichtung des Klägers zielte und man sein Engagement \nfür islamistisch geprägte Vereine an der Universität zum Anlass für Verhaftung und \nanschließende Verurteilung nahm. Dazu passt, dass sich das (nachfolgend \nbestätigte) Urteil des Staatssicherheitsgerichts an keiner Stelle mit der ausführlichen \nUrteilsbegründung vom 26. Dezember 1994 auseinandersetzt und auch in Bezug auf \nden konkreten Tatbeitrag des Klägers weder eine Beweiswürdigung noch konkrete \nBeweismittel enthält, so dass unklar bleibt, welches Verhalten gerade des Klägers \ndas Gericht unter den Tatbestand des Art. 146 Abs. 3 tStGB subsumiert. Er wird \nlediglich einer Gruppe von 29 Angeklagten zugeordnet, ohne dass festgestellt wird, \nwelche Person welchen Tatbeitrag geleistet haben soll oder aus welchen Gründen \nsich der Einzelne Tatbeiträge der anderen zurechnen lassen muss. Nicht zuletzt ist \ndas angewandte Verfahren ein Indiz für politische Verfolgung, die nur der äußeren \nForm nach in das Gewand einer strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist. Die \nVerurteilung erfolgte nicht durch ein hinreichend unabhängiges und unparteiisches \nGericht. Vielmehr war das 1. Staatssicherheitsgericht in Ankara unter anderem mit \neinem Oberst bei den Seestreitkräften besetzt. Militärrichter sind nicht unabhängig, \nsondern bleiben Soldaten, die in die militärische Disziplin eingebunden sind und \ngrundsätzlich Gehorsam schulden. Wie das OLG Hamm in seinem die Auslieferung \ndes Klägers für unzulässig erklärenden Beschluss vom 18. Oktober 2007 zutreffend \nausgeführt hat, ändert daran auch nichts, dass an dem Zusatzurteil der 11. Kammer \ndes Schwurgerichts zu Ankara vom 30. November 2005 kein Militärrichter mitgewirkt \nhat. In diesem Urteil ist nämlich keine erneute Prüfung der Tatbeteiligung und der \nSchuldfrage vorgenommen, sondern lediglich die Bestrafung aufgrund einer \nGesetzesänderung von Zuchthaus in eine „einfache\" Gefängnisstrafe geändert \nworden. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar formal durch insgesamt vier Verteidiger \nvertreten war. Drei dieser Verteidiger sind aber jeweils für mehr als 60 weitere \nAngeklagte aufgetreten, der vierte vertrat immerhin noch 12 andere Angeklagte. \nAngesichts der Schwere der Vorwürfe, der Vielzahl an weiteren Angeklagten sowie \nder Komplexität des Geschehensablaufs bei einer Demonstrantenzahl von 10.000 \nbis 15.000 Personen war so eine die Interessenlage des Klägers berücksichtigende \nVerteidigung nicht gewährleistet. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob darüber \nhinaus die Verurteilung zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe für die Teilnahme an einer \nDemonstration und Behinderung der Sicherheitskräfte eine besonders harte \nBestrafung darstellt, die allein mit dem gebotenen Schutz der Rechtsgüter der \nBevölkerung nicht erklärt werden kann.\n\n23\n\nNach alledem kann dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland nicht \nzugemutet werden. Er muss damit rechnen, dass der gegen ihn bestehende \nHaftbefehl vollstreckt wird und er die verhängte Freiheitsstrafe verbüßen muss. \n\n24\n\nDem Kläger ist daher auch de Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 60 \nAbs. 1 AufenthG). \n\n25\n\nDie Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \ni.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 AsylVfG liegen nicht vor. Schwerwiegende Gründe \nfür die Annahme, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres \nnichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland \nbegangen oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \nzuwidergehandelt hat, sind aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. Dabei \nkann dahinstehen, ob die Verurteilung wegen Beteiligung an der Änderung der \nverfassungsgemäßen Ordnung durch Gewaltanwendung überhaupt ein schweres \nVerbrechen darstellt. Es fehlt jedenfalls an einer erwiesenen konkreten \nTatbeteiligung des Klägers. § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, \n3 AsylVfG steht daher weder der Asylanerkennung noch der Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft entgegen.\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-07/17-k-4490-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-07/17-k-4490-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257894","retrieved":"2026-07-09 02:22:19.541824+00:00"}}