{"status":"available","doknr":"OLD257931","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0206.17L2124.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"17 L 2124/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.775,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt C ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt bei der \nim Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Zeitpunkt der \nvollständigen Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs aus den nachstehenden \nGründen erkennbar keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V.m § 166 VwGO).\n\n3\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nFestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2007 sowie gegen den \nLeistungsbescheid vom 4. Dezember 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO zulässige \nAntrag ist unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Bescheides über die Festsetzung der Ersatzvornahme und des \nLeistungsbescheides über die Zahlung der voraussichtlichen Kosten der \nErsatzvornahme im Voraus in Höhe von 11.100,-- Euro. Die Voraussetzungen für ein \nVorgehen des Antragsgegners im Wege des Verwaltungszwangs gemäß §§ 55 ff \nVwVG NRW sind gegeben. Danach müssen ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer \nVerwaltungsakt (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) und ferner eine wirksame Androhung, die \nbereits mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann (§ 63 Abs. 1 und 2 \nVwVG NRW), vorgelegen haben. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit \nOrdnungsverfügungen vom 27. Dezember 2006 unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung auf ihrem Grundstück \naufgegeben und die Ersatzvornahme angedroht, wenn die Antragsteller der \nangeordneten Maßnahme nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht \nnachkommen. Den mit dem Widerspruch verbundenen Aussetzungsantrag vom 30. \nJanuar 2007 hinsichtlich der Grundwassermessstelle hat der Antragsgegner mit \nSchreiben vom 22. August 2007 abgelehnt; ein Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung wurde nicht gestellt.\n\n5\n\nUngeachtet der Frage, ob es hierauf im vorliegenden Verfahren überhaupt \nankommt, bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der gleichlautenden \nOrdnungsverfügungen. \n\n6\n\nNach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde - hier: der \nAntragsgegner - anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die \nnotwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, \nwenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer \nschädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Konkrete Anhaltspunkte, \ndie den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast \nbegründen, liegen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV in der Regel vor, wenn \nUntersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund \neiner Bewertung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchV (Sickerwasserprognose) eine \nÜberschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Wird eine Sickerwasserprognose auf \nUntersuchungen nach Anlage 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere \nabzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, dass die \nSchadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung \nüberschreitet. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Detailuntersuchung sind \ndanach gegeben. \n\n7\n\nDie T GmbH hat im Auftrag des Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, \nKreisstraßen, Bodenschutz, Altlasten des Kreises W unter dem 20. Mai 2006 eine \nSickerwasserprognose zur Belastung der Raumluft mit Tetrachlorethen erstellt. \nGrundlage der Prognose waren die im Rahmen einer orientierenden Untersuchung \nder Gutachterin T GmbH am 25. August 2005 durchgeführten Bodenluftmessungen \nam Standort der ehemals von der Antragstellerin betriebenen chemischen Reinigung \nsowie die ergänzenden Untersuchungen der Bodenluft und der Innenraumluft nach \nErrichtung von vier weiteren Bodenluftmessstellen am 22. November 2005. Danach \nwaren die gemessenen Gehalte an LHKW in der Bodenluft extrem hoch. An zwei \nMessstellen wurden LHKW- Werte von 3.707,01 mg/m3 (RKS 3) und 2.216,01 mg/m3 \n(RKS 1) gemessen. Der Prüf- und Maßnahmenschwellenwert der \nLänderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) von LHKW in der Bodenluft liegt bei nur \n5-10 mg/m3 und wurde damit um ein Vielfaches überschritten. Das rechtfertigt die \nerneute Beprobung der vorhandenen Bodenluftmessstellen sowie die erneute \nBeprobung in der Innenraumluft. \n\n8\n\nEbenso besteht der Verdacht einer Grundwassergefährdung. Die T GmbH hat \neine Abschätzung des Stoffeintrags aus dem vermuteten Quellbereich der \nehemaligen Reinigungsmaschine in das Grundwasser vorgenommen (§ 4 Abs. 3 \nSatz 2 BBodSchV) und hierfür zunächst eine Standort- und \nSchadstoffcharakterisierung durchgeführt sowie den Bodenaufbau ermittelt. Auf \ndieser Datengrundlage hat der Gutachter die Schutzfunktion der ungesättigten \nBodenzone als „mittel\" und die Mobilität des Schadstoffes Tetrachlorethen als „hoch\" \neingestuft und sodann bewertet, ob ein Eintrag des Stoffes am Ort der Beurteilung \nwahrscheinlich ist. Aufgrund der Tatsache, dass sich LHKW nicht allein mit dem \nSickerwasser ausbreiten, sondern begünstigt durch ihre hohe Dichte und die geringe \nViskosität rasch in tiefere Bodenschichten vordringen können, wobei die \nVersiegelung des Kellerraums mit einer Betonplatte kein Hindernis für das Eindringen \nvon LHKW in den Untergrund darstellt, ist nach Einschätzung des Gutachters trotz \nder mittleren Schutzfunktion der ungesättigten Bodenzone ein Eintrag der LHKW in \ndas Grundwasser zu erwarten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Prognose \nsachlich unrichtig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Einwand der \nAntragstellerin, sie habe die chemische Reinigung nur bis 1990 betrieben, so dass \nseit nunmehr fast 18 Jahren keine Einwirkungen mehr auf den Boden gegeben \nseien, entkräftet den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung schon deshalb \nnicht, weil der Prüfwert für LHKW in der Bodenluft trotz Einstellung des Betriebs \nsignifikant überschritten wird. Die Gefahr für das Grundwasser besteht zudem nicht \nnur darin, dass möglicherweise LHKW zur Zeit des Betriebs mit dem Sickerwasser \nan den Ort der Beurteilung transportiert wurden. Vielmehr kann ein Eintrag in das \nGrundwasser aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften von LHKW und \nderen hohen Mobilität auch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Dass sich nie \njemand über vom Grundstück des Antragstellers ausgehende Belästigungen \nbeschwert hat, ist unerheblich. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Altlast lag \nbereits deshalb vor, weil auf dem Grundstück eine chemische Reinigung betrieben \nworden war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV). Dieser Verdacht hat sich im Rahmen \nder orientierenden Untersuchungen bestätigt. Im übrigen setzt die Anordnung einer \nDetailuntersuchung nicht voraus, dass bereits „Belästigungen\" bemerkbar oder \nGesundheitsschädigungen eingetreten sind. Vielmehr soll mit der angeordneten \nUntersuchung erst geklärt werden, ob und inwieweit (Gesundheits-) Gefahren für die \nFamilie der Antragsteller oder Dritte bestehen. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis \nder orientierenden Untersuchung der Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser \nzu erwarten, so dass eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht und der Zustand des \nBodens keineswegs „egal\" ist, wie die Antragsteller meinen. \n\n9\n\nAngesichts der erheblichen Verdachtsmomente für das Vorliegen einer \nschädlichen Bodenveränderung, die eindeutig auf die Antragsteller als Handlungs- \nund Zustandsstörer und damit Sanierungsverantwortliche nach § 4 Abs. 3 BBodSchG \nzeigen, ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragsteller zur Durchführung \nvon Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zu verpflichten (und nicht selbst \nweiter zu ermitteln), rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ermessensunterschreitung \nist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen, zumal dem Bescheid mit hinreichender \nDeutlichkeit entnommen werden kann, dass der Antragsgegner nach Durchführung \neiner Nutzungsrecherche, zweier Untersuchungen der Boden- und Innenraumluft \nsowie einer Sicherwasserprognose keine weiteren Amtsermittlungsmaßnahmen nach \n§ 9 Abs. 1 BBodSchG mehr ergreifen wollte. Dass der Antragsgegner nunmehr im \nWege der Ersatzvornahme für die Durchführung der angeordneten \nDetailuntersuchung sorgt, stellt nicht etwa die Übernahme der Verantwortung dar, \nsondern zeigt lediglich, dass die Antragsteller ihren Pflichten nicht nachgekommen \nsind. An ihrer Kostentragungspflicht ändert sich dadurch nichts. \n\n10\n\nDie Heranziehung der Antragsteller als Grundstückseigentümer bzw. \nVerursacher der schädlichen Bodenveränderung gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG ist \nauch nicht wegen ihrer „angespannten finanziellen Situation\" ermessensfehlerhaft. \nAbgesehen davon, dass dieser Vortrag nach wie vor nicht belegt ist - das Sparbuch \nbei der Sparkasse L etwa haben die Antragsteller auch im \nProzesskostenhilfeverfahren nicht vorgelegt -, sind die Antragsteller Eigentümer \nzweier Immobilien. Von fehlender Leistungsfähigkeit kann daher keine Rede sein. Im \nübrigen sind die mit ca. 11.100,00 Euro veranschlagten Kosten der Maßnahme \nüberschaubar. Eine solche Belastung ist den Antragstellern zuzumuten.\n\n11\n\nDer Vortrag der Antragsteller zu § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BBodSchG ändert nichts \nan ihrer Eigenschaft als Handlungs- bzw. Zustandsstörer. Auf ein Verschulden \nkommt es nicht an. \n\n12\n\nAus § 4 Abs. 5 BBodSchG können die Antragsteller nichts für sich herleiten. \nUngeachtet der Frage, ob es sich bei der schädlichen Bodenveränderung auf dem \nGrundstück des Antragstellers überhaupt um eine nach dem 1. März 1999 \neingetretene Altlast handelt, ordnet § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG für solche neuen \nAltlasten über die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG hinaus die \nErgreifung von Beseitigungsmaßnahmen an. Die Befreiung in Satz 2 der Vorschrift \nbezieht sich nur auf diese erhöhten Sanierungsanforderungen. Darüber hinaus ist \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens nur eine Untersuchungsanordnung, nicht \neine Sanierungsuntersuchung, geschweige denn eine Beseitigungsanordnung. § 4 \nAbs. 6 BBodSchG betrifft die Sanierungspflicht des früheren \nGrundstückseigentümers. Der Antragsteller ist nach wie vor Grundstückseigentümer. \n\n13\n\nAn der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches \nöffentliches Interesse. Es ist wegen der vorhandenen hohen LCKW-Werte davon \nauszugehen, dass Schadstoffe aus dem Boden in das nahe Grundwasser \neingetragen wurden. Da sich das Grundwasser ständig in Bewegung befindet, ist zu \nbefürchten, dass sich im Grundwasser eine Schadstofffahne ausgebildet hat, die \nständig größer wird. Das macht, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen \nhat, unter Beachtung der vorrangigen Bedeutung des in der Natur nach Menge und \nQualität nur begrenzt vorhandenen und nicht vermehrbaren Wassers ein sofortiges \nEinschreiten zur Bekämpfung der sich aus der schädlichen Bodenveränderung \nergebenden Gefahren erforderlich. Demgegenüber ist das rein wirtschaftliche \nInteresse der Antragsteller daran, von den finanziellen Folgen der Beseitigung der \nvon der Antragstellerin verursachten schädlichen Bodenverunreinigung verschont zu \nbleiben, nicht schutzwürdig.\n\n14\n\nDie Antragsteller haben ihre Verpflichtung nach I. der Ordnungsverfügung nicht \nerfüllt. Sie haben zwar mit der Firma M einen Sachverständigen beauftragt. Dieser \nhat jedoch weder bei der Probenahme die geforderte VDI-Richtlinie 3865 angewandt, \nnoch wurden alle fünf vorhandenen Bodenluftmessstellen beprobt. Ebenso wenig \nfand eine Beprobung der Innenraumluft statt und wurde eine Grundwassermessstelle \nerrichtet. Der Antragsgegner konnte deswegen die Ersatzvornahme festsetzen. Die \nMaßnahme ist zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung notwendig und geeignet. \nDie Antragsteller zeigen wenig Einsicht und nehmen die Untersuchungen nicht \nernsthaft in Angriff. Der Leistungsbescheid beruht auf § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG \nNRW. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestehen keine Bedenken. Der \nKostenschätzung liegt das in den Akten befindliche detaillierte Angebot der T GmbH \nvom 25. Juli 2007 zugrunde. Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Antragsteller \nbestehen nicht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und \nentspricht ¼ der Kosten der Ersatzvornahme.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-06/17-l-2124-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-02-06/17-l-2124-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257931","retrieved":"2026-07-09 02:22:22.236482+00:00"}}