{"status":"available","doknr":"OLD258153","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0128.12K8285.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"12 K 8285/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. August 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2004 wird aufgehoben, soweit darin \neine Beitragsforderung von mehr als 2.855,86 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 90 Prozent und der Beklagte zu 10 \nProzent. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in N1 gelegenen, 330 qm großen Grundstücks G1 \nund G2, mit der postalischen Bezeichnung T1 Weg 000. \n\n3\n\nDer T1 Weg, eine zwischen des Stadtteilen P und I bogenförmig - \"konkav\" zum \nVerlauf der Eisenbahntrasse - verlaufende Straße mit einer Gesamtlänge von etwa 2 \nKilometern, existiert als solcher schon seit etwa 1800 - zeitweise teils unter anderen \nNamen („Ostraße\" bzw. „Dweg\") -, wobei jedoch seine Beschaffenheit und die an ihn \nangrenzenden Baulichkeiten erheblichen Entwicklungen und Veränderungen \nunterworfen waren. Sein heutiger Ausbauzustand geht im Wesentlichen - abgesehen \nvon einer später angelegten Einmündung einer Umgehungsstraße (sog. MER, Her \nRing) - auf die letzten, 1988 abgeschlossenen Baumaßnahmen zurück. Der Ausbau \nberuht u.a. auf diversen Bebauungs- bzw. Durchführungsplänen (BP/DP), die seit \n1951 den Verlauf der Straße und die angrenzende Bebauung geregelt haben. \nDer nördlich der Kreuzung der T2 Straße/T3straße verlaufende Teil des T1 Wegs \nwurde 1994 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet; das diesbezügliche \nverwaltungsgerichtliche Verfahren wurde 2001 durch Vergleich abgeschlossen \n(12 K 7652/97). \n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. August 2003 zog der Beklagte den Kläger für die erstmalige \nHerstellung der Erschließungsanlage „T1 Weg von T2 Straße/T3straße bis zur \nEisenbahnbrücke in südlicher Richtung\" zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von \n3.201,94 Euro heran; nach Berücksichtigung einer gezahlten Vorausleistung in Höhe \nvon 69,02 Euro verblieb ein Zahlbetrag von 3.132,92 Euro. Den dagegen mit \nSchreiben vom 4. August 2003 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 22. November 2004, mit am 24. November 2004 \nabgesandtem Brief per (nicht vorgelegter) Postzustellungsurkunde zugestellt, zurück. \n\n5\n\nMit der am 27. Dezember 2004 erhobenen Klage macht der Kläger im \nWesentlichen geltend: Der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil die \nBeitragsforderung verjährt bzw. verwirkt sei und zudem mehrere materielle \nRechtsfehler vorlägen. Da die abgerechnete Erschließungsmaßnahme unstreitig \nbereits 1988 abgeschlossen worden sei, sei die Verjährungsfrist 1993 abgelaufen. \nSoweit der Beklagte geltend mache, als letzte Voraussetzung für die Abrechnung der \nErschließungsanlage habe es einer Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2403 \nbedurft, sei dem entgegenzutreten. Im Übrigen sei der Beitragsanspruch jedenfalls \nverwirkt, da er darauf habe vertrauen können, dass er nicht mehr zu \nErschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage herangezogen \nwerde. In dem fast 15-jährigen Zeitraum seit der technischen Herstellung der \nErschließungsanlage habe der Beklagte ihm und den übrigen Anliegern keinerlei \nBenachrichtigung zukommen lassen, dass sie noch mit Beitragszahlungen rechnen \nmüssten. Außerdem sei der T1 Weg bereits in den 50er Jahren als Durchgangstraße \nhergestellt worden; schon seit dem 2. Weltkrieg habe er über Bürgersteige und \nStraßenbeleuchtung verfügt und sei vollständig ausgebaut gewesen. Es sei sogar \ndavon auszugehen, dass der T1 Weg als historische Straße im Sinne des \npreußischen Landrechts anzusehen sei mit der Folge, dass lediglich Ausbaukosten \nerhoben werden und deshalb nicht 90 Prozent des Aufwands umgelegt werden \nkönnten. Auch in den Beschlussvorlagen der Bezirksvertretung P sei in den 70er und \n80er Jahren insoweit stets nur von „Ausbaumaßnahmen\" die Rede gewesen und nie \nvon einer erstmaligen Herstellung. Diese Position sei auch von dem damaligen \nRatsmitglied L in einem an die Bürger gerichteten Rundschreiben gestützt worden. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. \nAugust 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n22. November 2004 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt - unter ergänzender Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - vor: \n\n11\n\nDer Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags \nentspreche den Regelungen des BauGB, da der T1 Weg keine „vorhandene Straße\" \ngewesen und die Beitragsforderung auch nicht verjährt sei; die Voraussetzungen für \ndas Entstehen der Beitragspflicht hätten frühestens im Jahre 2001 - mit Inkrafttreten \nder neuen Erschließungsbeitragssatzung - , spätestens 2003 - mit der Teilaufhebung \neines älteren, entgegenstehenden Bebauungsplans - vorgelegen. \n\n12\n\nDie Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB sei rechtmäßig, da \nder T1 Weg keine „vorhandene Straße\" gewesen sei. Die Beitragsforderung sei auch \nnicht verjährt, da die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht \nfrühestens im Jahr 2001 - mit Inkrafttreten der neuen Erschließungsbeitragssatzung - \nund spätestens 2003 \n- mit der Teilaufhebung eines entgegenstehenden Bebauungsplans - vorgelegen \nhätten. \n\n13\n\nDer T1 Weg sei in der Liste der historischen Straßen der Stadt S - die im Übrigen \nnur ein vorbereitendes Verwaltungsinternum darstelle und nie von der \nStadtverordnetenversammlung beschlossen worden sei - weder unter seiner früheren \nBezeichnung „P1straße\" noch unter seinem heutigen Namen verzeichnet. Zwar sei in \nden 70er Jahren erörtert worden, ob eine Klassifizierung als vorhandene oder \nhistorische Straße in Betracht komme; die Voraussetzung für eine solche Einstufung \nhätten jedoch nicht vorgelegen. \nDer - kartographisch bereits seit 1795 bzw. 1819 verzeichnete - T1 Weg habe den im \n„Ortsstatut über die Anlegung, Veränderung, Bebauung von Straßen und Plätzen und \nsonstige allgemeine Vorschriften in der Stadt P betreffend\" vom 16. September 1882 \nvorgeschriebenen Herstellungsmerkmalen von Straßen seinerzeit nicht entsprochen. \nDieses Ortsstatut habe - wie im Übrigen auch die später nach der Zusammenlegung \nmit der Gemeinde S und mit der Stadt N1 geltenden Regelungen - in § 2 Nr. 5 \nbestimmt, dass „zu beiden Seiten der Straße Bürgersteige und daran anschließend \nStraßenrinnen anzulegen sind\". Seinerzeit habe es sich beim T1 Weg - wie durch \nÜbersichtskarten aus den Jahren 1820, 1854 und 1869 belegt werde - lediglich um \neine Art Sandweg gehandelt, der außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen \nsei und weder zum Anbau gedacht gewesen sei noch dem Anbau tatsächlich gedient \nhabe. Es habe sich allenfalls um eine historische Gemeindeverbindungsstraße \n(zwischen den Ortsteilen H bzw. T4 und S1) gehandelt, wenn nicht sogar sich die \nErschließungsfunktion auf die Erreichbarkeit der Felder beschränkt habe; die \nFunktion des Haus-zu-Haus-Verkehrs sei mit dieser wegemäßigen Verbindung \njedenfalls nicht verbunden gewesen, sondern nur ein Verkehr zwischen voneinander \ngetrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Auch in der nachfolgenden \nZeit habe der T1 Weg - auch soweit er in Teilbereichen zeitweise unter der \nStraßenbezeichnung „Ostraße\" bzw. „Dweg\" geführt worden sei - die \nVoraussetzungen für eine „vorhandene Straße\" nicht erfüllt. So zeige eine \nÜbersichtskarte der Gemeinde P aus dem Jahre 1884 lediglich im ost-/westlichen \nAbschnitt im Bereich „T4\" (L1weg und I1er Weg) und im Bereich „H\" etwas verstärkte \nBebauung, die sich jedoch nicht in nord-/südlicher Ausrichtung auf den T1 Weg \nerstreckt habe, sondern auf die vom T1 Weg abzweigenden Seitenstraßen \nausgerichtet gewesen sei. Auf dem T1 Weg selbst sei die Bebauung ganz vereinzelt \nund unbedeutend geblieben, so dass nicht von bloßen Baulücken gesprochen \nwerden könne. Die über den gesamten Verlauf gesehen unregelmäßige und \nweiträumig voneinander verteilt erscheinende Bebauung habe dem T1 Weg eher \neinen ländlichen Gebietscharakter als den Anschein einer innerörtlichen \nSiedlungsstruktur verliehen. Zu der späteren Entwicklung der Bebauung im Bereich \ndes T1 Weges bis etwa 1970 gebe es eine Vielzahl von - dem Gericht vorgelegten - \nPlänen, Karten und Luftbildern, aus denen sich allerdings nicht im Einzelnen ergebe, \nin welchem Zustand bzw. in welcher Ausbauphase sich diese Erschließungsanlage \nbefunden habe. \n\n14\n\nDie einzelnen technischen Herstellungsmaßnahmen am T1 Weg im Bereich von \nder Bundesbahnbrücke S1er Straße bis zur T3-/T2 Straße seien, wie in einem \nÜbersichtsplan dokumentiert, in einer Vielzahl von „Etappen\" (Ausbauabschnitten) in \nAngriff genommen und beendet worden (1901-1908, 1913-1918, 1924-1929, 1935-\n1949, 1955-1960, 1961-1970, 1971-1974 und 1986-1988). Aus dem vorliegenden \nKartenmaterial sei klar erkennbar, dass in vielen Bereichen des T1 Weges bis zur \nendgültigen technischen erstmaligen Herstellung im Jahre 1988 die Gehwege \nunbefestigt oder nur provisorisch angelegt gewesen seien bzw. in einigen Bereichen \nsogar völlig gefehlt hätten. Zudem habe bis 1986 der frostsichere Unterbau gefehlt. \nSo habe etwa der Altzustand des Gehwegs in den Bereichen T1 Weg 00 sowie von \nG3weg 0 bis T1 Weg 00 vor 1986 nur einem Provisorium entsprochen; es habe nur \neine sehr leichte Teerdecke aus verschiedenen Materialien und zur Fahrbahn eine \nAbgrenzung mit Rauhbordsteinen gegeben. Im Bereich von der Einmündung Jstraße \nbis etwa Haus Nr. 00 sei der im Altzustand vorhandene Teerbelag nach 1970 \nzusammenhängend aufgebracht und lediglich provisorisch befestigt worden. Beim \nGehweg neben T1 Weg Nr. 00 habe auf einer Länge von rund 39 m eine ähnliche \nprovisorische Befestigung bestanden. Zudem hätten schon Satzungsregelungen aus \nden 30er Jahren als Herstellungsmerkmal einen mindestens 1 m breiten \nEntwässerungskanal oder Bordsteine mit befestigten Rinnen verlangt, so dass auch \ndeshalb der Ausbau des T1 Weges bis 1986 nicht programmgemäß gewesen \nsei.\n\n15\n\nIm Übrigen könne eine Beitragspflicht nur entstehen, wenn der tatsächliche \nAusbau im Einklang mit der Planung, insbesondere mit den festgelegten Fluchtlinien \nstehe. Bleibe der Ausbau einer Straße hinter den Festsetzungen der \nplanungsrechtlich festgelegten Straßenfluchtlinien zurück, greife dies in die \nGrundzüge der Planung ein mit der Folge, dass eine Beitragspflicht nicht entstehen \nkönne. Eine solche gegenüber der Planung geringere Straßenbreite berühre nämlich \n„im Allgemeinen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und greife deshalb in \ndas dem Plan zugrundeliegende Verkehrskonzept ein\". Die hier im \nDurchführungsplan 2412 bzw. dem Bebauungsplan Nr. 2403 festgesetzten \nStraßenfluchtlinien und der damit zwingend verbundene Abbruch von Häuserzeilen \nseien beim Ausbau des T1 Weges nicht realisiert worden. Dadurch sei in die \nGrundzüge der Planung eingegriffen worden. Die Abweichung im Ausbaumaß habe \nwegen der Unvereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung zur fehlenden \nRechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des § 125 Abs. 3 \nBauGB geführt, da der Minderausbau auch nicht durch eine Entscheidung der \nBezirksregierung nach § 125 Abs. 3 BauGB a.F. legitimiert worden sei. Erst nach \neiner (Teil-) Aufhebung des Bebauungsplans 2403 (Änderung der \nStraßenfluchtlinien) habe die sachliche Beitragspflicht entstehen können. Diese Teil-\nAufhebung sei am 26. März 2003 vom Rat der Stadt beschlossen und am 15. April \n2003 im Amtsblatt bekanntgemacht worden. Ziel dieser Aufhebung sei es gewesen, \ndie dem tatsächlichen Gebäudebestand widersprechenden Festsetzungen zu \nbeseitigen, damit eine Beitragsabrechnung habe erfolgen können. So hätten sich \netwa im Bereich zwischen der Fstraße und gegenüber der Einmündung des I1er \nWeges Gebäude vor der geplanten Straßenbegrenzungslinie befunden. Erst mit der \nVeröffentlichung dieser Planänderung sei die Beitragspflicht entstanden. \n\n16\n\nSoweit im Übrigen die im Durchführungsplan DP 2412 festgesetzte \nStraßenfluchtlinie auch den vorderen Bereich des Hauses T1 Weg 000 erfasst und \nals Straßenbaufläche ausgewiesen und ebenso der Bebauungsplan Nr. 464/VIII ein \nDurchschneiden dieses Gebäudes durch die Straßenbegrenzungslinie vorgesehen \nhabe, handele es sich allerdings nur um eine unbedeutende planerische \nAbweichung, die erschließungsbeitragsrechtlich irrelevant sei, weil der insoweit \nvorliegende Minderausbau die Grundzüge der Planung nicht berührt habe, da \nlediglich ein einzelnes Grundstück betroffen gewesen sei. \n\n17\n\nIm Übrigen habe die Beitragspflicht ohnehin nicht vor dem Inkrafttreten der \nneuen Erschließungsbeitragssatzung im Jahre 2001 entstehen (und deshalb auch \nkeine Verjährung eintreten) können. Zwar habe der überwiegende Teil der \nErschließungsanlage (farblich unterschiedlich gepflasterte) getrennte Geh- und \nRadwege. In einigen Abschnitten sei dies aber aufgrund der abnehmenden Breite \ndieses Bereichs nicht erfolgt; hier werde der Radverkehr nicht auf die Fahrbahn \ngelenkt, sondern es erfolge eine gemeinsame (d.h. sich überlagernde) Nutzung des \nGehweges für den Fußgänger- und Radverkehr. Dieser kombinierte Geh- und \nRadweg habe nicht den Herstellungsmerkmalen der bis zum 31.12.2000 geltenden \nErschließungsbeitragssatzung entsprochen. Genau genommen gebe es an \nverschiedenen Stellen auch gar keinen gemeinsamen Geh- und Radweg. Vielmehr \nfehle es dort überhaupt am Vorhandensein eines (generell grau gepflasterten) \nGehweges; an diesen Stellen gebe es lediglich einen (rot gepflasterten) Radweg. \nTeilweise sei der Gehweg unterbrochen oder habe eine zu geringe Breite; die \nrötliche Pflasterung des Radwegs gehe bis an die Häuserfront. \n\n18\n\nDer Beitragsanspruch sei im Übrigen auch nicht verwirkt. Das Schreiben des \nRatsherrn L sei keine Mitteilung, auf das sich ein Vertrauenstatbestand zu Lasten der \nStadt gründen könne; im Übrigen sei in dessen Schreiben auch nur von der \nNichtumlegung der Kosten bezüglich der Fahrbahn die Rede. \n\n19\n\nBei der Berechnung des umlagefähigen Aufwandes seien im Hinblick auf den \nCharakter des T1 Weges als Landesstraße (L 000) die Kosten der Fahrbahn in einer \nBreite von 7,50 m - entsprechend der Ausbaubreite jener Landesstraße außerhalb \nder Ortsgrenze - außer Ansatz gelassen worden. Nicht in den Aufwand einberechnet \nworden seien im Übrigen für einen Teil der Grundstückseigentümer die bereits früher \nabgerechneten und abgelösten Gehwegkosten, was zur Folge gehabt habe, dass \nzwei verschiedene Beitragssätze ermittelt worden seien: ein Beitragssatz unter \nBerücksichtigung der Grundstücke, für die in der Vergangenheit eine Ablösung der \nGehwegkosten erfolgt sei, sowie ein Beitragssatz für die übrigen Grundstücke. \nWelche Grundstücke von den „Gehwegablösungen\" betroffen seien, ergebe sich aus \neiner dem Gericht vorgelegten Liste. Die angesetzten Fremdfinanzierungszinsen \nstünden im Übrigen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. \n\n23\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid ist nur in dem tenorierten Umfang \nrechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO). \n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung zu \nErschließungsbeiträgen kommen nur die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der \nStadt N1 (Erschließungsbeitragssatzung) vom 28. September 2000 - EBS - in \nBetracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind allerdings nur in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. \n\n25\n\nBei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige \nErschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. \n\n26\n\nDie Anwendbarkeit des BauGB ist vorliegend nicht nach § 242 Abs. 1 BauGB \nausgeschlossen. \n\n27\n\nNach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine \nBeitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht \nentstehen konnte, nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. Damit \nsind aus dem sachlichen Geltungsbereich der §§ 127 ff. BauGB sowohl die \nvorhandenen Straßen im Sinne des früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts als \nauch die im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes \nprogrammgemäß hergestellten Straßen ausgeschlossen.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1979 (4 C 22, 27, 29.78), ZMR 1980, 221 (224) (zur \ninhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG); OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 (3 \nA 743/92), OVGE 45, 254, und vom 9. Februar 1999 (3 A 2735/94), ZMR 1999, 514.\n\n29\n\nVorhanden im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts war eine Straße, \nwenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen \nihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem \ninnerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Eine \nStraße diente objektiv dem innerörtlichen Verkehr, wenn die bei Inkrafttreten des \nersten Ortsstatuts an ihr vorhandene Bebauung den Eindruck einer geschlossenen \nOrtslage vermittelte und die Straße dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus \ndiente.\n\n30\n\nZu diesen Voraussetzungen vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 1990 (3 A 2934/86), OVG \nNRW RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage, vom 29. Februar \n1996 (3 A 743/92) und vom 9. Februar 1999 (3 A 2735/94), NVwZ-RR 1999, 566, jeweils \nm.w.N.\n\n31\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass der T1 Weg \neine „vorhandene\" Straße im Sinne des preußischen Erschließungsbeitragsrechts \nwar. \n\n32\n\nBei Inkrafttreten des ersten, auf § 15 PrFlG beruhenden Ortsstatuts der - \nseinerzeit selbständigen - Gemeinde P im Jahre 1882 („Ortsstatut über die Anlegung, \nVeränderung, Bebauung von Straßen und Plätzen und sonstige allgemeine \nVorschriften in der Stadt P betreffend\" vom 16. September 1882\") könnte von dem \nheutigen T1 Weg (damals Ostraße) allenfalls das - nur etwa 60 bis 70 m lange - \nStraßenstück zwischen der heutigen T2er Straße (damals Xstraße bzw. Herweg) und \nder Her Straße (damals Estraße) dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr \ngedient haben. Dieses Straßenstück, das die beiden anderen Straßen Z-förmig \nverband, war selbst - anders als die damalige Estraße, die nach dem vorliegenden \nKartenmaterial offenbar dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr diente, und \nauch anders als die Xstraße, die immerhin etwa 8 Gebäude aufwies - ausweislich \ndes vorliegenden Kartenmaterials (u.a. Übersichtskarten aus 1869 und 1884, \nGemeindekarten aus 1869 und 1883) lediglich mit 3 Gebäuden bebaut. Ob dies für \neinen innerörtlichen Bebauungszusammenhang und einen innerörtlichen Verkehr \nausreichte, erscheint sehr zweifelhaft, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. \n\n33\n\nDenn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Z-förmige \nTeilstück in einer solchen Weise ausgebaut gewesen wäre, dass sein baulicher \nZustand den allgemeinen Anforderungen entsprach und nach dem Willen der \nGemeinde für ausreichend (und zum Anbau bestimmt) erachtet werden konnte. Den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgängen und Bauakten der in diesem Bereich \ngelegenen Häuser können keine konkreten Einzelheiten bezüglich des Ausbaus der \ndamaligen Ostraße entnommen werden. Auch der Kläger hat diesbezüglich nichts \nvorgetragen. Das geht zu seinen Lasten. Es ist nämlich Sache des Anliegers \ndarzutun, dass (unter Geltung alten Rechts) überhaupt schon eine funktionstüchtige, \nzum Anbau geeignete Straße vorhanden war; hierfür trifft - anders als bei sog. \nRechtstatsachen, die allein in die Sphäre der Gemeinde fallen (z.B. die \nProgrammgemäßheit) - die Beweislast den Anlieger, da der tatsächliche \nStraßenzustand ihm in aller Regel nicht weniger gut bekannt ist als der \nGemeinde.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1979 (4 C 52.76), BRS 37 Nr. 172, S. 339 (340); Urteil vom \n9.12.1988 (8 C 72.87), NVwZ-RR 1989, 497 (499); OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 \n(3 A 2735/94), NVwZ-RR 1999, 566 m.w.N. \n\n35\n\nDazu, welche Beschaffenheit und Breite das Z-förmige Straßenstück des T1 \nWeges zwischen Xstraße und Estraße im Jahre 1882 aufwies und insbesondere ob \nes bereits mit Beleuchtungs- (und Entwässerungs-) Einrichtungen ausgestattet war, \nhat der Kläger - auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung \n- nichts vorgetragen. Auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nlässt sich insoweit nichts entnehmen. Andere Erkenntnisquellen stehen nicht zur \nVerfügung. \n\n36\n\nHinsichtlich des weiteren Straßenverlaufs in südlicher Richtung ist im Übrigen \nfestzustellen, dass der T1 Weg, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten \numfangreichen historischen Kartenmaterial ergibt, sich dort zu jener Zeit als (nahezu \nanbaufreier) bloßer Verbindungsweg zwischen den Ortschaften P und H darstellte. \nDie im Ortsteil „T4\" befindlichen Häuser waren ersichtlich nur entlang der den T1 \nWeg kreuzenden Lstraße angeordnet, so dass in Bezug auf den T1 Weg insoweit \nschon nicht von einem Haus-zu-Haus-Verkehr gesprochen werden kann. \n\n37\n\nDer T1 Weg ist auch nicht bis zum Inkrafttreten des BBauG (unter Geltung des \nehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts) vor dem 30. Juni 1961 nach \nMaßgabe eines von der Gemeinde aufgestellten Ausbauprogramms \nprogrammgemäß hergestellt worden. \n\n38\n\nEine Straße war auch nach altem Anliegerrecht nur dann im Rechtssinne \ninsgesamt fertiggestellt, wenn die \"erste Einrichtung\" aller Teileinrichtungen auf der \nganzen Länge der in der Örtlichkeit vorhandenen Verkehrsfläche den in einer \nOrtssatzung (Ortsstatut) festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße, \neinem Plan für Art und Weise des technischen Ausbaus, einem ausdrücklichen, \neinfachen Gemeindebeschluss oder - wenn weder eine Satzung mit einer \nMerkmalsregelung noch ein spezielles Bauprogramm vorlag - den örtlichen \nStraßenbaugepflogenheiten entsprach.\n\n39\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rdnr. 29 m.w.N.\n\n40\n\nFür die Fertigstellungsmerkmale nichts hergeleitet werden kann dagegen im \nallgemeinen aus bloßen ortsstatutarischen Bestimmungen zum Umfang der zu \nerstattenden Kosten. \n\n41\n\nVgl. Driehaus, a.a.O. \n\n42\n\nGleiches gilt in der Regel auch für Regelungen in den früher üblichen \nPolizeiverordnungen, weil diese weder Ortssatzungen noch sonstigen \nWillensäußerungen der Gemeinde darstellten. \n\n43\n\nVgl. Driehaus, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 (3 A 2169/03): auch kein \nIndizcharakter für ein Bauprogramm. Vgl. auch Urteil der Kammer vom 3. Februar 2003 (12 K \n1943/01). \n\n44\n\nEtwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde in ihrer \nOrtssatzung ausdrücklich auf die Anforderungen einer Polizeiverordnung Bezug \ngenommen und dadurch zu ihren Fertigstellungsmerkmalen gemacht hat. \n\n45\n\nDriehaus, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 7. September 2000 (5 B 18.98) \n- JURIS -. \n\n46\n\nDer T1 Weg hat weder dem maßgeblichen Ortsrecht der Gemeinde P \nentsprochen noch ist er in der Folgezeit bis zum Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes - BBauG - im Jahre 1961 entsprechend den Vorstellungen der \nStadt N1 hinsichtlich aller Teileinrichtungen programmgemäß ausgebaut worden. \n\n47\n\nUnter Geltung des Ortsstatuts der Gemeinde P vom 16. September 1882 könnte \nsich ein konkretes Bauprogramm für die Fertigstellung einer Straße allenfalls aus den \ndortigen Vorschriften über die Anlage von neuen Straßen durch Unternehmer oder \nAdjacenten (§ 2) ergeben. Ob und inwieweit solchen Regelungen für sog. \nUnternehmerstraßen ein Mindestausbauprogramm entnommen werden kann, ist \nproblematisch. \n\n48\n\nVgl. dazu Urteil der Kammer vom 3. Februar 2003 (12 K 1943/01); OVG NRW, Urteil vom 1. \nJuni 2006 (3 A 2169/03): „nicht ohne weiteres\". \n\n49\n\nSelbst wenn man dies bejahte, stünde einer programmgemäßen Herstellung des \nT1 Weges ohnehin entgegen, dass die Anlegung einer neuen Straße bzw. die \nVerlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn diese zur Bebauung bestimmt \nwar, durch einen Unternehmer hiernach u.a. voraussetzte, dass „zu beiden Seiten \nder Straße ... Bürgersteige und daran anschließend Straßenrinnen anzulegen\" \nwaren (§ 2 Nr. 5 des Ortsstatuts 1882). Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. \nDabei kann offen bleiben, wie weit im Einzelnen Bürgersteige am T1 Weg existierten. \nEs bestehen auch nach Auswertung des vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterials \nsowie der Hausakten der an der „Nordhälfte\" des T1 Weges gelegenen Grundstücke \njedenfalls keine Anhaltspunkte dafür - und dahingehend ist auch klägerseitig nichts \nvorgetragen worden - , dass der gesamte Verlauf des T1 Weges zwischen T2 \nStraße/T3straße und der südlichen Eisenbahnbrücke - während der Geltung des \nOrtsstatuts von 1882 (bis zum Jahre 1923) - beidseitig lückenlos mit Bürgersteigen \nausgestattet war. Ob dies (zumindest) vor zahlreichen oder gar allen bebauten \nGrundstücken der Fall gewesen sein mag - etwa auf Grund entsprechender Auflagen \nin den jeweiligen Baugenehmigungen oder entsprechenden Ablösevereinbarungen - \n, ist erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich, da ein solcher „Flickenteppich\" von \nBürgersteig-Stücken („patchwork\") eben nicht einen vollständigen, ununterbrochenen \nBürgersteig ergibt. Aus diesem Grunde kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, \nob und inwieweit jenem Ortsstatut - oder später etwa der Straßen-Polizeiverordnung \nvom 18. September 1908 („betreffend die Anlegung von und den Anbau \nan öffentlichen Straßen in der Stadtgemeinde P\") - mit hinreichender Genauigkeit \nauch die qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Bürgersteigs \nentnommen werden könnten. \n\n50\n\nAuch auf der Grundlage des Ortsstatuts vom 27. März 1923 über die Anlegung, \nVeränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen in der Stadtgemeinde P, \nwelches das Ortsstatut von 1882 außer Kraft setzte (vgl. dessen § 16), wurde der T1 \nWeg nicht programmgemäß hergestellt. Dieses Statut enthielt lediglich \nbaugenehmigungsrechtliche Regelungen dazu, dass „an Straßen und Straßenteilen, \nwelche noch nicht gemäß den für die Stadtgemeinde geltenden baupolizeilichen \nBestimmungen des Orts für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertig hergestellt \nworden sind, ... Wohngebäude ... nicht errichtet werden\" durften (§ 1); von diesem \nBauverbot konnten jedoch Ausnahmen erteilt werden unter gewissen Bedingungen, \nwozu u.a. die Anlegung eines „Bürgersteig(s) vor der ganzen Länge des \nBaugrundstücks in vorzuschreibender Breite mit Befestigung\" gehörte (§ 2 Nr. 2). \nDamit war indessen nicht (konkret) ein bestimmtes gemeindliches Bauprogramm \nfestgelegt, das - selbst - regelte, unter welchen genauen Voraussetzungen eine \nStraße als vollständig („fertig\") hergestellt anzusehen war; stattdessen wurde \nlediglich an anderweitige Regelungen (die „für die Stadtgemeinde geltenden \nbaupolizeilichen Bestimmungen\") angeknüpft, ohne sich diese zu eigen zu machen. \nAus den nachfolgenden Regelungen zum Kostenersatz durch die \nGrundstückseigentümer (§§ 3 ff. des Ortsstatuts) \n\n51\n\n- u.a. für die Kosten der ersten Einrichtung, Entwässerung und der Beleuchtungsvorrichtung \nder Straße „in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise\"; geregelt war ferner eine \nWertanrechnung im Falle der Herstellung von Bürgersteigen durch angrenzende Eigentümer \nvor Fertigstellung der Straße auf eigene Kosten, § 7 - \n\n52\n\nlässt sich ebenfalls kein konkretes Bauprogramm der Gemeinde herleiten. \n\n53\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 29 m.w.N.\n\n54\n\nEin solches Bauprogramm lässt sich auch nicht mittelbar aus der \nPolizeiverordnung vom 25. Februar 1924 „betreffend die Beschaffenheit derjenigen \nStraßen und Straßenteile, die im Stadtbezirk P als für den öffentlichen Verkehr und \nden Anbau fertiggestellt anzusehen sind\", herleiten. Hiernach galt eine Straße als für \nden öffentlichen Verkehr und den Anbau als fertig hergestellt, wenn (u.a.) Straßen- \nund Baufluchtlinien festgestellt, die zur Straße fallenden Grundflächen der \nStadtgemeinde übereignet waren, die Straße der vorgeschriebenen Höhenlage und \nder Fluchtlinie entsprechend geebnet und der Fahrdamm mit Pflaster oder einer nach \npolizeilichem Ermessen bessern Befestigung versehen war, die erforderliche \nEntwässerungs- und Beleuchtungsanlagen vorhanden waren und zu beiden Seiten \nder Fahrbahn Bürgersteige „entsprechend den nachfolgenden Bedingungen\" \nbestanden (§ 1). Die Bürgersteige mussten vor Gebäuden durch Bordsteine und die \nGehbahnen mit einem Asphaltbelag von 2,5 cm Stärke befestigt sein; vor \nunbebauten Grundstücken konnte der Bürgersteig mit rauhen Bordsteinen und \nPflasterrinne, der Gehweg mit Asche und Kies hergestellt sein (§ 2 S. 1, 6 PolVO \n1924). Diese - detaillierte Fertigstellungsmerkmale für öffentliche Straßen \nenthaltenden - Regelungen sind jedoch nicht durch ausdrückliche, vollinhaltliche \nBezugnahme in einem Ortsstatut in den Willen des Ortsgesetzgebers aufgenommen \nund so in das Ortsrecht inkorporiert worden. \n\n55\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 (3 A 2169/03): auch kein \nIndizcharakter für ein Bauprogramm.\n\n56\n\nInsbesondere enthielt auch das Ortsstatut vom 27. März 1923 keine derartige \nInkorporationsentscheidung. Es knüpfte lediglich baugenehmigungsrechtliche \nFolgerungen (Bauverbot mit Ausnahmemöglichkeit) an die Nichtfertigstellung von \nStraßen für den öffentlichen Verkehr und Anbau gemäß den für die Stadtgemeinde \ngeltenden baupolizeilichen Bestimmungen, ohne sich jene Bestimmungen damit zu \neigen zu machen. Infolgedessen braucht der Frage, inwieweit die Merkmale jener \nPolizeiverordnung seinerzeit beim T1 Weg im Einzelnen vorgelegen haben, \nvorliegend nicht weiter nachgegangen werden. \n\n57\n\nDas später geltende Ortsstatut vom 26. Juni 1930 („betreffend die Anlegung, \nVeränderung und Bebauung von Straßen und Plätzen der Stadtgemeinde H1-S\") \nenthielt ebenfalls kein konkretes Bauprogramm und auch keine Indizien auf ein \nsolches (vgl. nur § 6: „Was zur ersten Einrichtung einer neuen Straße gehört, wird in \njedem einzelnen Falle durch besonderen, von der Gemeinde aufzustellenden \nBauplan bestimmt\"). Die PolVO H1-S vom 6. September 1932 betreffend die \nbaupolizeilichen Bestimmungen der für den öffentlichen Verkehr und den Anbau \nfertiggestellten Straßen und Straßenteile im Stadtbezirk H1-S enthielt ähnliche \nRegelungen wie die PolVO vom 25. Februar 1924. Sie ist ebensowenig als \nortsstatutarische Regelung anzusehen. Das Ortsstatut vom 26. Juni 1930 hat \nausdrücklich einen „von der Gemeinde aufzustellenden Bauplan\" verlangt, in dem in \njedem einzelnen Fall - was hier nicht geschehen ist - besonders festgelegt wird, was \nzur ersten Einrichtung einer neuen Straße gehört. Demgemäß bleibt kein Raum, \njener Polizeiverordnung auch nur Indizwirkung beizumessen. \n\n58\n\nDie späteren Ortssatzungen vom 20. April 1934 („Straßenbauordnung\") bzw. vom \n10. Mai 1938 („betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in \nder Stadtgemeinde H1-S\") regelten - neben der Statuierung eines Bauverbots \nmit Ausnahmen ähnlich wie im Ortsstatut von 1923 - im Zusammenhang mit der \nKostenerstattung durch die Grundstückseigentümer u.a., dass zur ersten Einrichtung \ndie Befestigung des Fahrdammes und der Bürgersteige gehören (§ 7 OS 1934 bzw. \n§ 6 OS 1938), wobei ergänzend auf die „von der Stadt aufgestellten besonderen ... \nVorschriften\" verwiesen wurde (vgl. § 9 bzw. § 19). Solche bloßen Kostenerstattungs-\nRegelungen stellen jedoch, wie oben dargelegt, keine wirksame Bestimmung von \nFertigstellungsmerkmalen dar. \n\n59\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 29. \n\n60\n\nEin Bauprogramm ergibt sich - trotz des zunächst einschlägig erscheinenden \nWortlauts der Regelung - auch nicht aus § 1 der Straßenbauordnung vom 20. April \n1934. Hiernach galt eine Straße für den öffentlichen Verkehr und den Anbau im \nSinne des § 12 PrFlG als fertig hergestellt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt \nwaren, u.a. Straßen- und Baufluchtlinien festgesetzt waren, das Straßengelände \ninnerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien im Eigentum der Gemeinde stand, die \nStraßenfahrbahn durch Pflasterung, Asphaltierung, Teermakadam oder in \ngleichwertiger, dem Verkehr genügender Weise befestigt waren, seitlich der \nFahrbahn mindestens 1 m breite Entwässerungsgräben oder Bordsteine mit \nbefestigten Rinnen angelegt sowie die für den Straßenverkehr erforderliche \nStraßenentwässerung und Beleuchtung hergestellt waren. Es kann hier dahingestellt \nbleiben, inwieweit diese Bedingungen erfüllt waren, insbesondere mit Blick auf das \nVorhandensein von Bordsteinen mit befestigten Rinnen sowie die Festlegung von \nStraßen- und Baufluchtlinien (woran es nach Angaben des Beklagten fehlte) sowie \nden städtischen Erwerb des Straßengeländes innerhalb der festgesetzten \nStraßenfluchtlinien (woran mit Blick auf den späteren, langwierigen \nGrundstückserwerb durch den Beklagten, der sich bis in die 80er Jahre hinzog, \nerhebliche Zweifel bestehen dürften). Jene Regelung in der Straßenbauordnung \nzielte nämlich, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, allein auf den Ausschluss eines \nBauverbots nach § 12 PrFlG (im Falle des Vorliegens der genannten Bedingungen), \nohne damit jedoch selbst ein Bauprogramm für die Fertigstellung einer Straße \nfestzulegen. Dem entspricht es, dass auch bei der nachfolgenden Regelung der \n„ersten Einrichtung\" etwa hinsichtlich der Befestigung des Fahrdammes und der \nBürgersteige auf die „von der Stadt aufgestellten besonderen ... Vorschriften\" \nverwiesen wurde (§ 9 Abs. 1 der Straßenbauordnung). Im Übrigen galt jene \nStraßenbauordnung ohnehin lediglich vier Jahre; die nachfolgende Ortssatzung vom \n10. Mai 1938 enthielt eine derartige Regelung wie in § 1 OS 1934 von vornherein \nnicht. \n\n61\n\nDer T1 Weg entsprach im Übrigen auch nicht den örtlichen \nStraßenbaugepflogenheiten. Dies gilt mit Blick auf den Zustand der Gehwege schon \ndeshalb, weil auch zu jener Zeit nur vor bebauten Grundstücken durch die \nGrundstückseigentümer Bürgersteige angelegt worden waren. Ein die gesamte \nStraßenanlage umfassender, durchgehender Gehweg existierte nicht. Die \nmaßgeblichen Straßenbaugepflogenheiten, die eine vollständige Gehweganlage \nvorsahen, sind dabei auch nicht etwa durch die baugenehmigungsrechtlichen Praxis \n„aufgeweicht\" worden. Durch letztere wurde nur „der Anfang gemacht\", dem die \nspätere Komplettierung folgen sollte. Andernfalls wäre es der \nBaugenehmigungsbehörde auch nicht mehr möglich gewesen, im Zusammenhang \nmit der Erteilung weiterer Bauerlaubnisse für bislang unbebaute Grundstücke die \ndortige Anlegung eines Bürgersteigs zu verlangen, da die Grundstückseigentümer \ndem unter Hinweis auf die „schon fertiggestellte\" Gehweganlage entgegengetreten \nwären. Dass dies dem Willen der Gemeinde entsprochen hätte, kann \nverständigerweise nicht angenommen werden. Bei jener Praxis sukzessiver \nKomplettierung blieb es im Übrigen (zumindest) bis in die 60er Jahre hinein, wie \nbeispielsweise ein bei der Hausakte T1 Weg 000 befindliches Foto belegt, das eine \nGehwegplattierung vor zwei Häusern und die fehlende Plattierung dazwischen \nzeigt.\n\n62\n\nNach dem 2. Weltkrieg stand einer programmgemäßen Herstellung des T1 \nWeges unter Geltung des Ortsrechts der Gemeinde P bzw. S zunächst schon \nentgegen, dass drei Gebäude (T1 Weg 000/000/000, gegenüber der Einmündung \nT4straße) in die mittels Straßen- und Baufluchtlinien bestimmte Verkehrsfläche \nhineinragten, die durch den 1951 in Kraft getretenen und bis 1961 (Inkrafttreten des \nDurchführungsplans Nr. 2412 am 29. November 1961) geltenden Fluchtlinienplan Nr. \nO.108 (Blatt 3) festgesetzt worden war. Diese Gebäude bestanden noch mindestens \nbis in die 60er Jahre hinein, wie sich aus den Bestandseintragungen in dem 1961 in \nKraft getretenen Durchführungsplan Nr. 2412 (Blatt 3) ergibt; erst danach wurden die \nzugehörigen Grundstücke, wie sich aus den Grunderwerbslisten in den vorliegenden \nAbrechnungsakten (lfd. Nrn. 15, 18, 19; Beiakte 2) ergibt, in den Jahren 1964/68 \nbzw. 1979 vom Beklagten erworben und sodann die Gebäude im Zuge der völligen \nUmgestaltung des Kreuzungsbereichs T1 Weg - L1straße/T4straße abgebrochen \n(woraufhin auch die zugehörigen Hausakten nach Beklagtenangaben vernichtet \nwurden). \n\n63\n\nZwar stellt ein Fluchtlinienplan keinen Ausbauplan dar. Das schließt allerdings \nnicht aus, dass ein Fluchtlinienplan im Zusammenhang mit weiteren hinzutretenden \nIndizien konkrete Ausbauvorstellungen der Gemeinde verdeutlichen und bei deren \nbeabsichtigter zeitnaher Realisierung auch Rückschlüsse auf die gemeindliche \nEinschätzung des bisherigen Straßenausbauzustandes als unzureichend zulassen \nkann. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001 (3 A 3116/00), KStZ 2002, 151. \n\n65\n\nIm Regelfall sind die festgesetzten Straßenfluchtlinien ein Indiz für den Willen der \nGemeinde, eine Straße in diesem Umfang auszubauen.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2001 (3 A 1570/97), KStZ 2001, 193. \n\n67\n\nEin Überschreiten der festgesetzter Straßenfluchtlinien stellt deshalb ein Indiz \ngegen die programmgemäße Herstellung einer Erschließungsanlage dar. Im \nvorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass das Hineinragen der genannten Gebäude \nin die durch den Fluchtlinienplan Nr. O.108 festgesetzte Verkehrsfläche seinerzeit für \ndie in dem Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung sowie die \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ersichtlich von wesentlicher Bedeutung war, \nweil diese Gebäude unmittelbar im Bereich einer Kurve des T1 Wegs gegenüber der \nEinmündung T4straße gelegen waren und ihnen deshalb erheblicher Einfluss auf die \nStraßenführung und den Verkehrsfluss zukam. \n\n68\n\nWar der T1 Weg demnach bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht \nvollständig entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm hergestellt, so können \nfür alle Teileinrichtungen der Straße, also auch für solche, die (möglicherweise) \nbereits in der Vergangenheit fertiggestellt wurden, Erschließungsbeiträge auf der \nGrundlage des nunmehr geltenden Rechts gefordert werden. Etwas anderes käme \nnur dann in Betracht, wenn - was hier aber nicht der Fall ist - für einzelne \nTeileinrichtungen wirksam eine Kostenspaltung angeordnet wurde und dadurch \nselbständige Teilbeitragspflichten entstanden.\n\n69\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 32 m.w.N.\n\n70\n\nHinsichtlich des räumlichen Umfangs der Erschließungsanlage hat der Beklagten \nauch zutreffend auf den gesamten Verlauf des T1 Wegs zwischen T2er \nStraße/T3straße und der in südlicher Richtung gelegenen Eisenbahnbrücke \nabgestellt; denn dieses gesamte Straßenstück stellt eine selbständige, einheitliche \nErschließungsanlage dar. Für die Frage, ob ein Straßenzug eine einheitliche \nErschließungsanlage darstellt oder aus mehreren Anlagen besteht, ist ungeachtet \neiner einheitlichen Straßenbezeichnung ausgehend von einer natürlichen \nBetrachtungsweise maßgebend auf das durch die tatsächlichen Gegebenheiten im \nZeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geprägte Erscheinungsbild \n(z.B. Straßenführung, -ausstattung und -breite) abzustellen. Deshalb kennzeichnen \nUnterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten \nElement des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine \neigene Erschließungsanlage. \n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1974 (IV C 16.72), Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 \nS. 29, und vom 21. September 1979 (IV C 55.76), KStZ 1980, 110.\n\n72\n\nNach diesen Maßstäben ist das vorliegend abgerechnete Straßenstück \nals selbständige Anbaustraße zu qualifizieren, das weder mit der südlich der \nEisenbahnbrücke anschließenden, namensgleichen Straßenstrecke noch mit dem \nnördlich der Kreuzung der T2 Straße/T3straße bis zur Ustraße verlaufenden Teil des \nT1 Wegs, der bereits 1994 erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet wurde und \ndessen entsprechende Klageverfahren durch gerichtlichen Vergleich im März 2001 \nabgeschlossen wurden (12 K 7652/97), eine einheitliche Erschließungsanlage bildet. \n\n73\n\nDer Beklagte war im Übrigen auch nicht verpflichtet, das abgerechnete \nStraßenstück in kleinere Abrechnungseinheiten aufzuteilen und diese jeweils separat \nabzurechen. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt die Abschnittsbildung im \nErmessen der Gemeinde. Es steht ihr grundsätzlich frei, nach jeder abgeschlossenen \nAusbauphase eines Abschnitts einer Erschließungsanlage diesen separat \nabzurechnen oder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Fertigstellung der \ngesamten Anlage abzuwarten und nur eine einzige Beitragsveranlagung \ndurchzuführen. Ein Anspruch auf eine Abschnittsbildung kann nur bestehen, wenn \ndieses Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert und eine Abschnittsbildung \nmithin rechtlich zwingend geboten ist. Hierfür bestehen vorliegend keine \nAnhaltspunkte. \n\n74\n\nNach alledem ist für den T1 Weg (in dem dargelegten räumlichen Umfang) die \nsachliche Erschließungsbeitragspflicht erst nach dem Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 (EBS 2000) entstanden. \nErst auf ihrer Grundlage wurde die endgültige erstmalige Herstellung im Rechtssinne \n(§ 133 Abs. 2 BauGB; § 9 EBS 2000) abgeschlossen und haben die weiteren \nVoraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorgelegen. \n\n75\n\nEine frühere Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (nach dem \nInkrafttreten des BBauG 1961) war - unabhängig insbesondere von der Frage der \nProgrammgemäßheit des Zustands der Gehwege, ihrer Vollständigkeit und ihres \nmöglicherweise nur provisorischen Charakters bis 1988, worauf es aber hier nicht \nankommt - zunächst schon deshalb nicht möglich, weil die auf der Grundlage des \nBBauG erlassenen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt S vom 31. Dezember \n1961 und 24. Januar 1968 keine wirksamen Herstellungsregelungen enthielten, da \nsie insgesamt zu unbestimmt waren (§ 12 EBS 1961: „mit einer den \nVerkehrserfordernissen entsprechenden Oberflächenbefestigung [z.B. Straßendecke, \nBürgersteigplattierung], Entwässerung und etwa vorgesehenen Beleuchtung \nversehen\") bzw. unzulässigerweise eine Zustimmung der Berechtigten zur Widmung \nvoraussetzten (§ 8 Abs. 1 lit. a EBS 1968). Ebenfalls keine wirksamen \nHerstellungsregelungen enthielten die nach der 1975 erfolgten Eingemeindung der \nStadt S erlassenen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt N1 vom 17. \nDezember 1976 und 20. März 1979, da das darin enthaltene Herstellungsmerkmal \n\"beidseitige und einseitige Gehwege\" (§ 11 EBS 1976 bzw. § 13 EBS 1979, jeweils \nAbs. 1 lit. b) ebenfalls zu unbestimmt war. \n\n76\n\nErst durch die in § 13 der Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Januar 1988 \n(sowie kurz zuvor in der Nachtragssatzung zur EBS 1979 vom 14. Mai 1987) \ngetroffene Regelung der Herstellungsmerkmale, worin allgemein von \"Gehwegen\" \n(ohne weiteren Zusatz \"beidseitige und einseitige\") die Rede ist, könnte - sofern dies \neindeutig dahin auszulegen ist, dass damit (wegen des Plurals) beidseitige Gehwege \ngemeint sind - eine wirksame Herstellungsmerkmalsbestimmung erfolgt sein. Die \nVoraussetzungen dieser Herstellungsregelung waren indessen bei der hier \nabgerechneten Erschließungsanlage nicht erfüllt, weil die danach erforderlichen \nbeidseitigen Gehwege nicht vollständig im gesamten (hier abgerechneten) Verlauf \ndes T1 Weges bestanden. An verschiedenen Stellen gab es keine selbständigen \n(„reinen\") Gehwege, sondern nur „Mischflächen\" für Geh- und Radwegverkehr; ob \nverschiedentlich sogar - wie der Beklagte unter Berufung auf eine (aus den \nvorgelegten Fotos nicht ersichtliche) farblich unterschiedliche Pflasterung von Geh- \nund Radweg geltend macht - der Gehweg sogar völlig gefehlt hat, kann im Übrigen \noffen bleiben. Wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten Fotos (deren aktueller \nStand einen zuverlässigen Schluss auch auf den Zustand vor 2001 zulässt, da die \nAusbaumaßnahmen bereits 1988 abgeschlossen wurden) und topographischen \nKarten ergibt, fehlte jedenfalls im Bereich der Häuser T1 Weg Nrn. 0, 000, 000, 000, \n000, 000 sowie 000/000 ein „echter\" Gehweg, wie er nach § 13 Abs. 1 lit. b) EBS \n1988 notwendig war. \n\n77\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2003 \n(12 L 789/03) und vom 31. Mai 2005 (12 L 2716/04) sowie die Urteile vom 21. Februar 2007 \n(12 K 7715/04 u.a.): Nichterfüllung des Gehweg-Kriteriums im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. b) EBS \n1988 bei „niveaugleich\" ausgebauten Straßen, d.h. nicht von der Fahrbahn abgesetzten \nGehwegflächen. \n\n78\n\nIn Folge dessen konnte erst auf der Grundlage der am 1. Januar 2001 in Kraft \ngetretenen Erschließungsbeitragssatzung vom 28. September 2000 (EBS 2000), in \nder hinsichtlich der flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlagen auf das \nBauprogramm Bezug genommen wird (§ 9 Abs. 1 S. 2 EBS 2000) und lediglich \nhinsichtlich des qualitativen Ausbaustandards Regelungen enthalten (§ 9 Abs. 2 EBS \n2000), die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für den T1 Weg entstehen. \n\n79\n\nOb die Beitragspflicht unmittelbar mit Inkrafttreten dieser Satzung entstand oder ob erst \nspäter sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht vorlagen, kann \nan dieser Stelle offen bleiben.\n\n80\n\nGemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht - erst - \nin dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage erstmals entsprechend dem \ngemeindlichen Bauprogramm ausgebaut ist und alle weiteren Voraussetzungen für \ndas Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei die Reihenfolge unerheblich \nist.\n\n81\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 2 und 4.\n\n82\n\nProgrammgemäß endgültig hergestellt ist eine Anbaustraße in \nerschließungsbeitragsrechtlicher Sicht, wenn sie erstmals alle nach dem \nsatzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der \nflächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen \nTeileinrichtungen aufweist und diese den jeweils für sie aufgestellten \nHerstellungsmerkmalen in der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung \nentsprechen. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 (8 C 13.94), BVerwG 99, 308 m.w.N. \n\n84\n\nVorliegend sind diese Voraussetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1, 2 EBS \n2000 gegeben. Hinsichtlich der Betriebsfertigkeit der Entwässerungs- und \nBeleuchtungseinrichtungen (§ 9 Abs. 1 lit. b) sind keine Zweifel ersichtlich, ebenso \nhinsichtlich des Eigentums der Stadt an den Flächen der Erschließungsanlage. \n\n85\n\nZu diesen Flächen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur \ndie tatsächlich für den Straßenbau in Anspruch genommenen Flächen, nicht der im Plan \nvorgesehenen Flächen; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 (8 C 46.89, \n 8 C 56.89), BVerwG 88, 53. \n\n86\n\nDas hinsichtlich der flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage \ngeltende Bauprogramm (§ 9 Abs. 1 S. 2 EBS) ist, wie auch klägerseits nicht \nangezweifelt wird, quantitativ verwirklicht und erfüllt auch qualitativ die \nAnforderungen des § 9 Abs. 2 EBS. \n\n87\n\nDer merkmalsgerechten Herstellung steht auch nicht entgegen, dass vereinzelt \nHäuser \n- namentlich auf dem Grundstück T1 Weg 000 sowie T1 Weg 000 bzw. 000 - in die in \nBebauungsplänen festgesetzte Straßenfläche hineinragen. \n\n88\n\nDas auf dem Grundstück T1 Weg 000 im Jahre 1957 errichtete Haus \nüberschreitet die im Bebauungsplan Nr. 464/VIII festgesetzte \nStraßenbegrenzungslinie - wie sich aus den vom Beklagten vorgelegten \nAusbauplänen und bei den Hausakten befindlichen Fotos ergibt - um etwa 3,50 m. \n\n89\n\nDieser planabweichende Ausbau ist jedoch - zum einen - rechtlich durch § 125 \nAbs. 3 BauGB gedeckt. Hiernach wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von \nErschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen eines \nBebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der \nPlanung vereinbar sind und die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen \nzurückbleiben (Nr. 1) oder die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei \neine plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung \nder betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen (Nr. 2). Der vorliegend \nhinter den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 464/VIII zurückbleibende \nMinderausbau der Straßenflächen ist mit Blick auf seine geringe Dimension nicht \ngeeignet, die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung \nin beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Durch diesen Minderausbau wird - trotz der \ngegebenen Verschmälerung des Geh-/Radwegs um fast zwei Drittel auf ca. 1,80 m - \nin diesem (gerade verlaufenden) Straßenstück weder die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs auf der Straße insgesamt nennenswert beeinträchtigt noch deren \nVerkehrsbedeutung oder ihre Verkehrsfunktion geändert. \n\n90\n\nVgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 7 Rdnr. 37 ff. mit umfassenden Nachweisen der (seit 1990, \nentgegen der früheren Praxis) auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls abstellenden \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n91\n\nZum anderen - und dies ist im vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebend - \ngehört die insoweit betroffene (vermeintlich minderausgebaute) Fläche \nerschließungsrechtlich nicht zu der abgerechneten Anlage. Die Frage, welche \nFlächen zu einer beitragsfähigen Erschließungsanlage gehören und demgemäß \nBezugsgegenstand der satzungsmäßigen Merkmalsregelung sind, ist - wie die \nbereits erörterte Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße \noder um zwei Straßen handelt - aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise zu \nbeantworten. Maßgeblich ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte \nErscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur auf dem Papier stehende planerische \nFestsetzung.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 (8 C 14.92), NVwZ 1994, 913 m.w.N.\n\n93\n\nDemgemäß gehört zu einer Straße das an Fläche, was tatsächlich durch den \nAusbau unmittelbar für Straßenzwecke optisch sichtbar in Anspruch genommen \nworden ist. Selbst im Fall einer planabweichenden Herstellung, die jedoch durch § \n125 Abs. 3 BauGB gedeckt ist, ist Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 Abs. 2, \n132 Nr. 4 und 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB unabhängig vom Planinhalt die Anlage in \nihrem tatsächlichen Umfang. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1991 (8 C 46.89, 8 C 56.89), BVerwG 88, 53. \n\n95\n\nAuch mit Blick auf Sinn und Zweck der Herstellungsmerkmale, dem \nbeitragspflichtigen Anlieger eindeutig erkennbar zu machen, wann für die sein \nGrundstück erschließende Anlage die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, steht \ndaher der Annahme der merkmalsgerechten Herstellung regelmäßig nicht entgegen, \nwenn etwa Treppenstufen, Gebäudevorsprünge, Hecken oder sonstige \nGrundstückseinfriedungen in den Straßenkörper hineinragen, da in diesen Fällen \nniemand den Gedanken haben wird, dass die Straße an diesen Stellen noch unfertig \nsein könnte. \n\n96\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 (3 A 743/92), OVGE 45, 254; \nOVG NRW, Beschluss vom 26. März 1999 (3 B 217/99).\n\n97\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Vorliegend lassen die tatsächlichen \nGegebenheiten nicht den Eindruck entstehen, die Straße sei an dieser Stelle noch \nunfertig; vielmehr drängt sich für den unbefangenen Betrachter der Eindruck auf, die \nStraße bzw. der zu ihr gehörende Geh-/Radweg werde um das Gebäude nebst \nEinfriedung endgültig herumgeführt. Der Geh-/Radweg schließt bündig mit der \nGebäudekante ab, ist in der gleichen Weise befestigt wie die übrigen Geh-\n/Radwegflächen an dieser Straße und vermittelt aufgrund dessen nicht etwa den \nEindruck eines Provisoriums. Dass an dieser Stelle auf die Fortführung des \nansonsten abgesetzten Radwegstreifens ebenso verzichtet wurde wie auf die \nAnlegung eines Parkstreifens, vermag ebenfalls nicht den Eindruck der Unfertigkeit \nder Straße zu erwecken. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nAusbauplan wurde nämlich auch im weiteren Verlauf des T1 Weges in südlicher \nRichtung (zwischen Am T5 und G3weg) auf dieser Straßenseite kein Parkstreifen \nangelegt und in jenem Bereich, namentlich bei den Häusern 000-000, ist der Geh-\n/Radweg ähnlich verschmälert, weil die Häuser weit vorragen, wobei dort allerdings \ndie Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplan Nr. 464/VIII entsprechend \nzurückgenommen wurde (im Übrigen auch gegenüber der früheren Festsetzung im \nDurchführungsplan Nr. 2412 aus dem Jahre 1961). Die damit offenbar werdende \nRücksichtnahme des Ausbaus auf die „historisch gewachsenen Strukturen\" wird \ndamit für den unbefangenen Betrachter deutlich und zerstreut etwaige Zweifel an der \nEndgültigkeit des vorliegenden Ausbauzustandes. \n\n98\n\nEntsprechendes muss auch gelten hinsichtlich der Überschreitung der im DP \n2412 festgesetzten Straßenbegrenzungslinien im Bereich der Häuser T1 Weg \n000/000 (vgl. dazu den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des \nAmtes 61/5 vom 25. Oktober 1990). Die dort ausweislich der vorliegenden \nAusbaupläne bestehende Verschmälerung von Geh-/Radweg ist aber sogar \ninsgesamt deutlich geringer als beim Grundstück T1 Weg 000. Insoweit wird weder \nden Eindruck der Unfertigkeit der Straße erweckt noch erscheint jener Minderausbau \nder Straßenflächen mit Blick auf seine geringe Dimension geeignet, die im \nBebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher \nWeise zu beeinträchtigen; in diesem - gerade verlaufenden - Streckenstück werden \nweder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Straße insgesamt \nnennenswert beeinträchtigt noch deren Verkehrsbedeutung oder ihre \nVerkehrsfunktion geändert. \n\n99\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen \nBeitragspflicht liegen vor. Die Erschließungsanlage besitzt - ohne dass es einer \nförmliche Widmung bedurfte - gemäß § 60 Abs. 2 StrWG/LStrG NRW 1961 die \nEigenschaft einer öffentlichen Straße. \n\n100\n\nDie Herstellung des T1 Wegs entspricht den Anforderungen des § 125 BauGB. \nDie bauplanungsrechtlichen Vorgaben der Bebauungspläne DP 2412 (aus dem Jahr \n1961) und BP Nr. 2403 (aus dem Jahr 1967), durch die die \nStraßenbegrenzungslinien für den gesamten Verlauf des T1 Weges (DP 2412) bzw. \nfür den auf der Ostseite gelegenen Bereich zwischen „Am T5\" und Eisenbahnbrücke \n(BP 2403) festgesetzt wurden, sowie des Bebauungsplans Nr. 148/VII, VIII (für den \nBereich der sog. „MER\" zwischen Her Straße und L1straße) werden im Hinblick auf \ndie Festsetzungen der Straßenbegrenzungslinien jedenfalls seit der im April 2003 \nerfolgten Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 2403 im Wesentlichen, d.h. von \nden bereits behandelten und durch § 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Einzelfällen \nabgesehen, eingehalten. Diese Aufhebungssatzung zielte ausweislich der \nbeigefügten Begründung (vom 24. September 2002) gerade darauf, die „gravierend \nvon dem tatsächlich fertig ausgebauten T1 Weg (Straßenbegrenzungslinie)\" \nabweichenden Festsetzungen in dem Bebauungsplanbereich zwischen Fstraße und \nStichstraße T1 Weg aufzuheben \n\n101\n\n- womit zugleich von der bislang vorgesehenen Versetzung der vorhandenen Häuserfront \nAbstand genommen wurde - \n\n102\n\nund damit nunmehr die beitragsrechtliche Abrechnung zu ermöglichen. Gegen \ndie Wirksamkeit dieser Aufhebungssatzung bestehen keine Bedenken. Die früher \nbestehenden weiteren Abweichungen im Bereich zwischen Fstraße und L1straße \nsind bereits durch den 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 464/VIII \nausgeräumt worden. \n\n103\n\nDie Beitragsforderung ist auch nicht verjährt, da die Voraussetzungen für das \nEntstehen der Beitragspflicht frühestens im Jahre 2001 (mit Inkrafttreten der neuen \nErschließungsbeitragssatzung) und spätestens im Jahr 2003 (mit der Teilaufhebung \neines älteren, entgegenstehenden Bebauungsplans) vorgelegen haben und deshalb \nbei Erlass der Beitragsbescheide - im August 2003 - die gemäß §§ 169 Abs. 2 S. 1, \n170 Abs. 1 AO, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG geltende vierjährige Verjährungsfrist \nersichtlich nicht abgelaufen war. \n\n104\n\nAuch für eine Verwirkung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Allein ein Zeitablauf \nvon etwa 15 Jahren zwischen der technischen Fertigstellung der Anlage und der \nBeitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um die Beitragserhebung als \ntreuwidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann eine Verwirkung ohnehin erst nach \nder Entstehung eines Rechts eintreten, \n\n105\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 (IV C 73.73), BVerwGE 48, 247 = BRS 37 Nr. 166 \n= Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52, sowie OVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 \n(3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63, Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 33 \nm.w.N.,\n\n106\n\nmithin hier erst nach der 2001 bzw. 2003 erfolgten Entstehung des \nBeitragsanspruchs. Ein davor liegendes Verhalten ist insoweit grundsätzlich \nunerheblich. Weder eine Verzögerung der Entstehung der Beitragspflicht noch eine \nVerzögerung, die die Geltendmachung der entstandenen \nErschließungsbeitragsforderung betrifft, führen für sich allein zu einem Rechtsverlust \nder Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.\n\n107\n\nOVG NRW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. \n1990, 63. \n\n108\n\nZudem ist auch nichts dafür dargetan, dass sich der Kläger im Vertrauen darauf, \ndass die Gemeinde den Beitrag nicht mehr verlangen wird, auf die Nichterhebung \neingerichtet hat und auch Anlass gehabt hat, sich darauf einstellen zu dürfen (sog. \nVertrauensdisposition). \n\n109\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 46-47.\n\n110\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der allgemeinen Frage \neiner (zulässigen) \"Rückwirkung\" von Beitragssatzungen - Erschließungsbeiträge \nauch für die Kosten solcher Erschließungsanlagen erhoben werden können, die \nbereits vor dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Erschließungsbeitragssatzung \ntechnisch endgültig fertiggestellt worden waren. \n\n111\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 5, 59 m.w.N. Aus der Rechtsprechung vgl. etwa \nBVerwG, Urteil vom 21. September 1973 (IV C 39.72), Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. \n46: \"Mit einem Bescheid, der aufgrund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, \nkönnen Erschließungsbeiträge auch für Anlagen oder Teilanlagen gefordert werden, die \n(ganz oder teilweise) zu einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung nicht \nvorhanden war.\" \n\n112\n\nDer Vertrauensschutz des Bürgers erstreckt sich - wie das \nBundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hervorgehoben hat - allein darauf, dass eine \nInanspruchnahme erst nach Erlass einer Beitragssatzung erfolgt, an Hand deren er \ndie Herstellung der Anlage und die Berechnung des Beitrages überprüfen kann. \nDarauf, ob die endgültige Herstellung im Rechtssinne „verzögert\" erfolgt, d.h. erst \nlängere Zeit nach der technischen Fertigstellung einer Erschließungsanlage, kommt \nes für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an. Insofern kommt allenfalls - unter \nder weiteren Voraussetzung des Fehlens eines sachlich vertretbaren Grundes für die \nVerzögerung - in Betracht, dass eine Überwälzung der durch dieses Unterlassen \nbzw. die Verzögerung entstandenen Mehrkosten auf die betroffenen Bürger \nunzulässig ist und insoweit die Fremdfinanzierungskosten (teilweise) als nicht \nim Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB „erforderlicher\" Aufwand anzusehen sind. \n\n113\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99), BVerwGE 110, 344 \n= Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 51; eingehend Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 29 und § 15 \nRdnr. 21. \n\n114\n\nDiese - an späterer Stelle noch zu behandelnde - Aufwandsfrage steht damit \ndem Beitragsanspruch als solchem nicht entgegen. \n\n115\n\nDie Beitragserhebung ist auch nicht etwa treuwidrig wegen eines Verstoßes \ngegen „früher gegebene Zusagen\". Soweit der Kläger diesbezüglich auf frühere \nErklärungen eines damaligen Gemeinderatsmitglieds, Herrn L, im Jahre 1984/85 \nhinweist, ist dazu festzustellen, dass Erklärungen oder „Versprechungen\" eines \nsolchen Mandatsträgers die Gemeinde nicht binden können, schon weil sie nicht \ninnerhalb einer ihm - allein - zugewiesenen exekutiven Aufgabe gemacht werden und \ndeshalb als „Vertrauensgrundlage\" ungeeignet sind. Abgesehen davon dürfte es bei \nsolchen Erklärungen - deren genauer Inhalt vom Kläger im Übrigen nicht näher \npräzisiert worden ist - in aller Regel auch schon an der Bestimmtheit und dem \nRechtsbindungswillen fehlen, so dass es sich nur um eine - auch ihn persönlich wohl \nnicht bindende - „politische Erklärung\" gehandelt haben dürfte. \n\n116\n\nDie somit dem Grunde nach gerechtfertigte Heranziehung zu \nErschließungsbeiträgen für den T1 Weg ist jedoch der Höhe nach nur in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang berechtigt. \n\n117\n\nDie der Veranlagung zugrunde gelegten Aufwendungen entsprechen nicht in \nvollem Umfang den Regelungen der §§ 128-130 BauGB. \n\n118\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen hinsichtlich der angesetzten Kosten für \nParkflächen, Grünflächen und die Beleuchtungseinrichtungen (einschließlich der bei \nletzteren zugrunde gelegten Einheitssätzen, die den sich aus § 130 Abs. 1 BauGB \nergebenden Anforderungen entsprechen). \n\n119\n\nRechtsfehlerhaft ist dagegen der vom Beklagten vorgenommene Ansatz der \nAufwendungen für den flächenmäßigen Straßenausbau, nämlich die Herstellung von \nFahrbahn, Gehweg und Radweg. Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung \ngeht nämlich insoweit von einer „Mischkalkulation\" aus, indem eine \n„Gesamtausbaufläche\" von Fahrbahn, Gehweg und Radweg zugrunde gelegt und \nsodann von dieser eine der außerorts üblichen Fahrbahnbreite - die hier nach dem \nnicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Beklagten 7,50 m beträgt - \nentsprechende Fläche abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise entspricht \nindessen nicht der insoweit klaren gesetzlichen Vorgabe des § 128 Abs. 3 Nr. 2 \nBauGB. Hiernach umfasst der Erschließungsaufwand nicht die Kosten für „die \nFahrbahnen\" der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraße I. und \nII. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre \nanschließenden freien Strecken erfordern. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen \nfür die (innerörtliche) Fahrbahn - die üblicherweise (so auch hier) höher sind als die \nKosten für flächenmäßig gleich große Geh- bzw. Radwege - \nerschließungsbeitragsrechtlich angesetzt werden können nur für den Teil der Fläche, \nder die Fahrbahnbreite der anschließenden freien Strecke überschreitet. Diese \nAusschluss vom Erschließungsaufwand betrifft gemäß dem Wortlaut der Vorschrift \nausschließlich die Fahrbahn - wozu ihr technischer Ausbau und der auf sie \nbezogenen Grunderwerb gerechnet wird - , \n\n120\n\nvgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 87,\n\n121\n\nnicht hingegen für etwaige Nebenanlagen (übrige Teileinrichtungen, z.B. neben \nder Fahrbahn verlaufende Geh- oder Radwege). Für der Beitragsfähigkeit solcher \nNebenanlagen kommt es darauf an, ob die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für \ndie betreffende Teileinrichtung ist; nur wenn dies der Fall ist, erfüllt die Gemeinde \neine ihr obliegende (Erschließungs-)Aufgabe im Sinne des § 123 Abs. 1 BauGB. \nStets eine selbständige, nicht der Straßenbaulast unterfallende Aufgabe der \nGemeinden ist die Beleuchtung der öffentlichen Anbaustraßen; ihre Kosten gehören \ndaher stets zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. \n\n122\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 87, 88 m.w.N. \n\n123\n\nVon diesen Grundsätzen weicht die Abrechnungsweise des Beklagten, bei der \nden flächenmäßigen Teileinrichtungen nicht differenziert, sondern - einheitlich - auf \ndie Gesamtausbaufläche (Fahrbahn, Gehweg und Radweg) abgestellt wird, in \nerheblicher Weise zum Nachteil der Beitragspflichtigen ab. Die vom Beklagten \npraktizierte Aufwandsberechnung läuft darauf hinaus, die von § 128 Abs. 3 Nr. 2 \nBauGB angeordnete Beitragsfreiheit bestimmter innerörtlicher Fahrbahnflächen zu \nverwässern, indem sie diese mit anderen, in der Regel kostengünstigere Flächen \n(Geh-, Radwege) „in einen Topf wirft\", was hier zu einer Aufwandserhöhung um fast \n10 Prozent führt. Dies ist mit der insoweit klaren - rein fahrbahnbezogenen - \ngesetzlichen Vorgabe des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht vereinbar. \n\n124\n\nFür die Berechnung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes ergibt sich \ndaraus: Die den beitragsfähigen Aufwendungen entsprechenden Ausbauflächen \nbetragen hinsichtlich der Fahrbahn, ausgehend von den auf Rechnungen der Fa. B \nberuhenden Einzelberechnungen des Beklagten zu den Flächenanteilen in den \neinzelnen Bauabschnitten, insgesamt 11.882,92 qm (11.778,06 zuzüglich 104,86 qm \nim Einmündungsbereich L1straße; vgl. zu letzterem die separate Flächenberechnung \nin Beiakte 3, Heft 4). Nach Abzug der Fahrbahnbreite auf freier Strecke (7,50 m \nBreite) entsprechenden Fläche der (insgesamt 1307,01 m langen) \nErschließungsanlage von 9.802,58 qm ergibt sich eine beitragsrechtlich \nanrechenbare Ausbaufläche von 2.080,35 qm. Nur hinsichtlich dieser Fläche sind die \nfür den Fahrbahnausbau entstandenen Gesamtaufwendungen von 802.132,52 DM \nFläche beitragsfähig (= 17,507 Prozent). Dementsprechend ergeben sich \nbeitragsfähige Aufwendungen für die Fahrbahn nur in Höhe von 140.429,43 DM \n(= 71.800,43 Euro). \n\n125\n\nHinsichtlich der entstandenen Aufwendungen für Geh- und Radwege sind \ninfolgedessen keine Kürzungen mehr wegen „Fahrbahnanteilen\" i.S.v. § 128 Abs. 3 \nNr. 2 BauGB vorzunehmen; sie sind vielmehr voll anzusetzen (75.817,18 Euro bzw. \n123.199,20 Euro). \n\n126\n\nBei den Grunderwerbskosten ist die vom Beklagten angesetzte anrechenbare \nAusbaufläche um 548,40 qm zu vermindern, weil beim Bauabschnitt III (von \nEisenbahnbrücke bis Fstraße) - insoweit im Gegensatz zu den anderen beiden \nBauabschnitten - u.a. die Busbuchten mit einbezogen wurden und die in der \nEinzelberechnung Nr. 25/89 (Beiakte 5 a.E.), anders als bei den Einzelberechnungen \nNr. 26/89 und 27/89, aus den Unternehmerrechnungen entnommene Ausbaufläche \nnicht unverändert in die Gesamtberechnung übernommen, sondern fälschlich eine \num weitere Flächen erhöhte Größe angesetzt wurde. Nach Abzug der gemäß § 128 \nAbs. 3 Nr. 2 BauGB nicht beitragsfähigen Fahrbahnfläche (s.o.) verbleibt dann eine \nanrechenbare Ausbaufläche von 16.060,45 qm, so dass im Hinblick auf die Gesamt-\nKatasterfläche der Erschließungsanlage von 26.931,75 qm die entstandenen \nAufwendungen (1.651.018,07 DM) zu 59,63388 % erschließungsbeitragsfähig und \ndamit als beitragsfähige Grunderwerbs-Aufwendungen 503.400,75 Euro anzusetzen \nsind. \n\n127\n\nEntsprechende Kürzungen der anrechenbaren Ausbauflächen (um 548,40 qm) \nführen hinsichtlich der Freilegungskosten (einschl. Stützmauer) zu beitragsfähigen \nAufwendungen nur in Höhe von 24.925,86 Euro (statt 25.102,20 Euro) und \nhinsichtlich der Entwässerungseinrichtungen in Höhe von 192.248,38 Euro (statt \n196.538,39 Euro). \n\n128\n\nDie demnach anzusetzenden Aufwendungen entsprechen auch den Maßstäben \ndes § 129 BauGB. Die insoweit vorgetragenen Bedenken, auf Grund mehrfacher \nÄnderung von Planungen seien vermeidbare Mehrkosten entstanden, greifen nicht \ndurch. \n\n129\n\nBei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage im Sinne von \n§ 129 Abs. 1 BauGB ist der Gemeinde hinsichtlich des \"Ob\" und des \"Wie\" der \nHerstellung einer Erschließungsanlage ein weiter (Ermessens-) Spielraum \nzuzubilligen, was sie im Einzelfall für erforderlich halten darf.\n\n130\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 (IV C 51.69), Buchholz 406.11 § 127 BBauG \nNr. 10 S. 11 (13), vom 14. Dezember 1979 (4 C 28.76), BVerwGE 59, 249 (252 f.) = Buchholz \n406.11 § 129 BBauG Nr. 14, und vom 13. August 1993 (8 C 36.91), Buchholz 406.11 § 127 \nBauGB Nr. 67; Driehaus, a.a.O., § 15 Rdnr. 7-8 m.w.N.\n\n131\n\nDurch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze \nmarkiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte \nLösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, \nseien es Umfang und Art ihres Ausbaus, „sachlich schlechthin unvertretbar\" ist, wenn \nes also keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die Anbaustraße \nangefallenen Kosten gibt. \n\n132\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 15 Rdnr. 8 m.w.N.\n\n133\n\nInsoweit vermag der Umstand, dass Planungen geändert wurden und bei \n„zeitigerer\" Anpassung der Straßenplanung geringere Kosten entstanden wären, als \nsolcher eine völlige sachliche Unvertretbarkeit nicht zu begründen. Die Vornahme \nund Änderung von Planungen durch die zuständigen Organe der Gemeinde ist \ngenerell eine Angelegenheit der Kommunalpolitik, auf die die Bürger gemäß den \nwahl- und gemeindeverfassungsrechtlichen Vorschriften Einfluss nehmen können. \nWann und in welcher Weise bau- und straßenrechtliche Planungen erfolgen bzw. \ngeändert und angepasst werden, unterliegt naturgemäß dem gestalterischen \nSpielraum der Organe, denen diese Aufgaben zugewiesen sind. Insoweit kann eine \ngerichtliche Überprüfung, auch soweit es die erschließungsbeitragsrechtlichen \nFolgen betrifft, nur dahin gehen, ob äußerste Grenzen überschritten worden sind, die \ndie erfolgte Planung bzw. den Zeitpunkt ihrer Anpassung als schlechthin unvertretbar \nerscheinen lassen. Dafür, dass diese Grenze hier (evident) überschritten worden \nwäre, hat der Kläger keine konkreten Tatsachen vorgetragen. \n\n134\n\nDafür, dass die Erschließungsanlage „T1 Weg\" als solche überdimensioniert oder \nzu aufwändig hergestellt worden wäre, ist nichts vorgetragen noch sonst etwas \nersichtlich. \n\n135\n\nNach alledem beträgt die Summe der beitragsfähigen Aufwendungen - vor \nFremdfinanzierungskosten - 1.088.727,02 Euro; nach Abzug des 10%igen \nGemeindeanteils verbleiben umlagefähige Aufwendungen in Höhe von 979.854,31 \nEuro. \n\n136\n\nSoweit der Beklagte neben dieser Aufwandsberechnung eine weitere „Alternativ-\nRechnung\", bei der die Gehweg-Aufwendungen eliminiert wurden, angestellt und \ndiese bei jenen Grundstücken angewendet hat, bei denen früher - typischerweise im \nZusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung - eine „Gehweg-Ablösung\" \nerfolgt war, \n\n137\n\n- vgl. hierzu auch bereits § 7 des Ortsstatuts der Stadtgemeinde P vom 27. März 1923, \nworin eine Wertanrechnung im Falle der Herstellung von Bürgersteigen durch angrenzende \nEigentümer vor Fertigstellung der Straße auf eigene Kosten geregelt war - \n\n138\n\nberührt diese Verfahrensweise die übrigen Beitragspflichtigen, bei denen eine \nAblösung nicht erfolgt war, nicht in ihrer Rechtsposition, da sie, auch soweit es die \nGehwegkosten betrifft, nur für tatsächlich beim Beklagten entstandene \nAufwendungen herangezogen werden und ihnen nicht etwa „Zusatzkosten\" \naufgebürdet werden. Auf die Frage, ob diese Verfahrensweise stets richtig \nangewendet wurde, insbesondere ob die Ablösungsvoraussetzungen in jedem \nEinzelfall vorlagen, kommt es deshalb für die übrigen, nicht betroffenen \nBeitragspflichtigen nicht an. Die demnach bei „abgelösten\" Grundstücken ohne \nGehwegkosten zugrundezulegenden beitragsfähigen Aufwendungen betragen - vor \nFremdfinanzierungszinsen - 1.012.909,84 Euro; nach Abzug des 10%igen \nGemeindeanteils verbleiben umlagefähige Aufwendungen in Höhe von 911.618,85 \nEuro.\n\n139\n\nDie vom Beklagten angesetzten Fremdfinanzierungsaufwendungen sind dem \nGrunde nach nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte nur den Zinsaufwand bis zum \n31.12.1992, mithin vier Jahre nach technischer Fertigstellung der Anlage, angesetzt \nhat, entspricht der Spruchpraxis der Kammer. \n\n140\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2002 (12 K 4868/99). \n\n141\n\nHinsichtlich der Höhe der Fremdfinanzierungsaufwendungen für die hier \nabgerechnete Erschließungsanlage ist der vom Beklagten angesetzte Betrag im \nVerhältnis der dargelegten Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes zu kürzen, \nmithin von 224.913,07 Euro auf 205.715,03 Euro (ohne Gehwege: 191.404,75 Euro). \nNach Abzug des 10%igen Gemeindeanteils verbleibt ein umlagefähiger \nFinanzierungsaufwand von 185.143,52 Euro (ohne Gehwege: 172.264,27 Euro). \n\n142\n\nDer beitragsfähige Gesamtaufwand beträgt dementsprechend 1.294.442,04 Euro \n(ohne Gehwege: 1.204.314,59 Euro). Der nach Abzug des 10%-igen \nGemeindeanteils verbleibende umlagefähige Aufwand liegt somit bei 1.164.997,84 \nEuro (ohne Gehwege: 1.083.883,13 Euro). \n\n143\n\nDie Verteilung des umlagefähigen Aufwands durch den Beklagten ist ebenfalls \nteilweise zu korrigieren. Das Verteilungsgebiet ist nämlich vom Beklagen zu groß \nbemessen worden, da zwei Grundstücke (T1 Weg 000 - G4 und G5- sowie das \nsüdlich angrenzende G6) nicht, wie geschehen, in vollem Umfang berücksichtigt \nwerden können, sondern nur mit einer um insgesamt 1215 qm (modifiziert: um 2430 \nqm) reduzierten Fläche. Diese beiden Grundstücke werden von dem gemäß § 6 Abs. \n2 S. 1 Nrn. 1, 2 EBS insoweit allein maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 464/VIII \n\n144\n\n- der ältere DP 2412 hatte keine Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung \nsowie die überbaubaren Grundstücksflächen enthalten, so dass das Grundstück nach § 6 Abs. \n2 S. 1 Nr. 2 EBS sogar nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40,00 m hätte angesetzt werden \nkönnen - \n\n145\n\nnur mit einer Fläche von 618 qm bzw. 596 qm erfasst; die übrigen \nGrundstücksflächen (609 bzw. 606 qm) liegen außerhalb des Geltungsbereiches \njenes Bebauungsplans. \n\n146\n\nVgl. dazu näher das im Parallelverfahren 12 K 8346/04 ergangene Urteil vom heutigen \nTage. \n\n147\n\nDas Verteilungsgebiet umfasst demgemäß nur eine Grundfläche von 138.601 qm \n(statt 139.816 qm), die modifizierte Verteilungsfläche beträgt 250.489,05 qm. Daraus \nergibt sich, ausgehend von einem umlagefähigen Aufwand in Höhe von 1.164.997,84 \nEuro (bzw. ohne Gehwege: 1.083.883,13 Euro), ein Beitragssatz von 4,65089 \nEuro/qm (bzw. ohne Gehwege: 4,32707 Euro/qm). \n\n148\n\nFür das Grundstück des Klägers mit einer erschlossenen modifizierten \nGrundstücksfläche von 660 qm ergibt sich damit - wegen der früheren \nGehwegablösung durch die damaligen Grundstückseigentümer in Anwendung des \n„gehwegfreien\" Beitragssatzes - ein Beitrag in Höhe von 2.855,86 Euro. In dieser \nHöhe entspricht der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid der Rechtslage; im \nÜbrigen ist dieser rechtswidrig und insoweit, wie tenoriert, aufzuheben. \n\n149\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. \n\n150\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 und 4 VwGO).\n\n151","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-28/12-k-8285-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-28/12-k-8285-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258153","retrieved":"2026-07-09 02:22:40.741963+00:00"}}