{"status":"available","doknr":"OLD258195","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0125.13K25.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"13 K 25/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom \n7. November 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 verpflichtet, der \nKlägerin auf ihren Antrag vom 25. Oktober 2006 eine weitere Beihilfe in Höhe von 134, \n84 Euro zu gewäh-ren.\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie im Jahre 1914 geborene Klägerin ist als Witwe eines Bundesbeamten \nbeihilfeberechtigt nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen in \nKrankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) des \nBundes. Ihr Beihilfesatz beträgt 70 %.\nDurch Schreiben vom 25. Oktober 2006 beantragte die Klägerin Beihilfe zu \nverschiedenen Aufwendungen, die ihr in den Monaten Juni bis Oktober 2006 \nentstanden waren.\nDurch Beihilfebescheid vom 7. November 2006 setzte die Beklagte eine Beihilfe in \nHöhe von 325,11 Euro fest. Zu den Kosten für die Medikamente Kaveri \n(= 25,61 Euro), Venorutun (= 40,50 Euro), Magnesium Verla (= 13,20Euro) und \nKalinor (= 44,44 Euro) (Beleg-Nr. 3 vom 11. September 2006), zu den Kosten für das \nMedikament Limptar (= 17,35 Euro) (Beleg-Nr. 4 vom 5. Oktober 2006) und für die \nMedikamente Rivanol (= 5,30 Euro) und Kaveri (= 25,61 Euro) und für Verbandsmull \n(Beleg-Nr. 5 vom 2. Oktober 2006) sowie zu den Medikamenten Limptar \n(= 17,35 Euro), Kaveri (= 25,61 Euro), Venoruton (= 40,50 Euro) und Voltaren \nSchmerzgel (= 12,20 Euro) (Beleg-Nr. 7 vom 23. Oktober 2006) lehnte die Beklagte \ndie Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es sich bei \ndiesen um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handele, die nach § 6 Abs. 1 \nNr. 2 BhV grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Eine Beihilfefähigkeit komme nach \nAbschnitt F. der Arzneimittel-Richtlinien ausnahmsweise in Betracht, wenn die \nArzneimittel bei einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten \nwürden und zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Arzt oder \nHeilpraktiker ausnahmsweise verordnet werden könnten. Für eine evtl. erneute \nPrüfung der Beihilfefähigkeit der Kosten sei eine auf Abschnitt F. der Arzneimittel-\nRichtlinien bezogene Bescheinigung des verordnenden Arztes oder Heilpraktikers \nnötig.\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2006 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf verschiedene \nUrteile des Verwaltungsgerichts Göttingen aus, dass die beamtenrechtliche \nFürsorgepflicht die Übernahme der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige \nArzneimittel gebiete. Der Ausschluss der Übernahme durch die BhV sei unwirksam, \nda der Dienstherr auf der anderen Seite von den Beihilfeberechtigten unter \nerheblichen disziplinarrechtlichem Druck verlange, dass der Beamte alles zur \nWiederherstellung seiner Gesundheit tue. Sie beantrage daher weiterhin auf ihren \nAntrag vom 25. Oktober 2006 die Gewährung von weiterer Beihilfe in Höhe von \n134,84 Euro.\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin im Wesentlichen zurück. Sie begründete den Bescheid \ndamit, dass die Aufwendungen für die Medikamente Kaveri, Venoruton, Magnesium \nVerla, Kalinor, Limptar und Rivanol mangels Verordnungspflichtigkeit nicht \nbeihilfefähig seien. Lediglich die Kosten für das Hilfsmittel „Verbandsmull\" sei \nirrtümlich nicht anerkannt worden.\nDurch weiteren Beihilfebescheid - Nachberechnung - vom 5. Dezember 2006 \ngewährte die Beklagte Beihilfe für den Verbandsmull in Höhe von 5,22 Euro und \nsetzte damit die auf den Antrag vom 25. Oktober 2006 insgesamt gewährte Beihilfe \nauf 330,22 Euro fest.\nAm 3. Januar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. \nZur Begründung trägt sie vor, die Beklagte habe sich bei der Ablehnung der \nBeihilfefähigkeit der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente nicht mit den \nArgumenten des Verwaltungsgerichts Göttingen auseinandergesetzt.\nMit der Klage werde die Gewährung von Beihilfe für die Kosten der Medikamente \nKaveri, Venoruton Retard, Magnesium Verla, Kalinor, Limptar Rivanol und Voltaren \nweiterverfolgt. Die Aufwendungen beruhten auf den ärztlichen Verordnungen vom \n11. September 2006, 2. Oktober 2006, 5. Oktober 2006 und 23. Oktober 2006.\nWeiterhin legte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes L \nvom 7. Dezember 2007 vor, in der der Verordnungsgrund und das \nAnwendungsgebiet der verschiedenen Medikamente dargelegt wird. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Bescheinigung verwiesen.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides \nvom 7. November 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Dezember 2006 zu \nverpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 25. Oktober 2006 \nhin weitere Beihilfe in Höhe von 134,84 Euro zu gewähren.\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre Bescheide,\ndie Klage abzuweisen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf \nden Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag \nvom 25. Oktober 2006 einen Anspruch auf weitere Beihilfe und zwar zu den \nAufwendungen für die streitigen ihr ärztlich verordneten nicht \nverschreibungspflichtigen Arzneimittel. Soweit der Bescheid der Beklagten vom \n7. November 2006 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 die \nGewährung der Beihilfe insoweit versagen, sind sie rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\nDer Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV.\nDie BhV sind grundsätzlich in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen \ngeltenden Fassung anzuwenden und damit hier in der Fassung der 28. allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften \n(Änderungsverwaltungsvorschrift) vom 30. Januar 2004 (GMBl. 2004, S. 379). Die \nBhV konkretisieren die gesetzlich in § 79 Bundesbeamtengesetz (BBG) normierte \nFürsorgepflicht des Dienstherren, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- \nund Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und seiner Familie, auch für die \nZeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat.\nDie Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften genügt zwar nicht den \nAnforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten die \nBhV zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die \nMöglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen. Sie sind wie \nrevisible Rechtsnormen auszulegen.\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 1. September 2004 \n- 1 A 4294/01 -, vom 24. Mai 2006 - 1 A 3706/04 - und vom 24. November 2006 - 1 A 461/05 -; \nBeschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris.\nVon einer Weitergeltung ist für die im Zeitraum vom Juni bis Oktober 2006 \nentstandenen Aufwendungen noch auszugehen.\nDamit können §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV trotz des fehlenden \nGesetzescharakters insoweit als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 und \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 -\n 1 A 1142/04 - veröffentlicht in NRWE.\nNach § 5 sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn \nsie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die \nBeihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Beihilfefähigkeit bei \nKrankheiten gilt § 6 BhV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV sind u.a. die vom Arzt, \nZahnarzt oder Heilpraktiker nach Art und Umfang schriftlichen verordneten \nArzneimittel beihilfefähig.\nEine ärztliche Verordnung in diesem Sinne ist vorliegend für die streitigen \nArzneimittel gegeben. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit \nAufwendungen sind sonst weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend \ngemacht.\nDamit ist der Anspruch der Klägerin nach §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV gegeben, \nda ein wirksamer Ausschluss nicht vorliegt.\n1. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b \nBhV, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Ausgenommen sind nur solche Arzneimittel, \ndie nach den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch \nSozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausnahmsweise \nverordnet werden dürfen. \nDie 28. Änderungsverwaltungsvorschrift und zuvor die 27. \nÄnderungsverwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2003 (GMBl. 2004, S. 227) sind \nbzgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV nicht wirksam geworden, so dass diese Norm in der \nFassung der 26. allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der \nBeihilfevorschriften (Änderungsverwaltungsvorschrift) vom 1. November 2001 \n(GMBl. 2001, S. 918) weiter gilt und weiter anzuwenden ist. \nDie Wirksamkeit der 27. und 28. Änderungsverwaltungsvorschrift in Bezug auf diese \nNorm folgt zunächst nicht aus dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. \nIn diesem wird ausgeführt, dass die Weitergeltung der Beihilfevorschriften \nanzunehmen sei, damit gewährleistet ist, dass die Leistungen im Falle der Krankheit, \nPflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm \nerbracht werden, das hinsichtlich des Inhalts bislang in aller Regel keinen Anlass zu \nBeanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat.\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\nDamit sind einerseits der Zweck der Weitergeltung, nämlich die Leistungserbringung \nnach einem einheitlichen Handlungsprogramm, und andererseits die Grenzen der \nWeitergeltung bestimmt. Keinesfalls ist hiermit entschieden, dass sämtliche \nRegelungen der damals anzuwendenden BhV fürsorgepflichtkonform waren oder \ndass damit weitreichende Änderungen der BhV unbedenklich zugelassen wären. \nVielmehr wird durch die Beschränkung auf den Regelfall und die Bezugnahme auf \ndie Vergangenheit deutlich, dass die Aussage zum einen nur den status quo zum \nZeitpunkt der Entscheidung betraf und zum anderen keinesfalls jede damals \ngeltende Regelung der BhV als unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten unbedenklich \nangesehen wurde. Eine inhaltliche Absegnung im vorgenannten Sinne lässt sich aus \nder Entscheidung daher nicht ableiten.\nDie Unwirksamkeit des Ausschlusses folgt daraus, dass mit diesem neu \naufgenommenen Ausschluss die Grenzen einer Weitergeltung - wie sie allein vom \nBundesverwaltungsgericht in Bezug auf die BhV anerkannt wurden - inhaltlich \nüberschritten sind. Vielmehr handelt es sich bei diesem Ausschluss um eine \nSystemänderung, die bereits begrifflich die Bedeutung einer Weitergeltung \nüberschreitet und die zudem in wesentlichen Zügen erst nach der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts, nämlich zum 1. August 2004, in Kraft getreten ist. \nVgl. Art. 2 Abs. 3 der 27. Änderungsverwaltungsvorschrift i.V.m. Rundschreiben des \nBundesministeriums des Inneren - D I 5 - 213 100 - 1/14 -, GMBl. 2004, S. 974,\nDavon ist Anschluss an das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom \n4. Oktober 2006 - 3 A 608/05 -, juris, auszugehen.\nEbenso im Ergebnis auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar 2007 \n- 3 K 3324/05 -, juris.\nIn der genannten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Göttingen zu den \nwesentlichen Systemänderungen des Beihilfesystems durch die 27. und 28. \nÄnderungsverwaltungsvorschriften ausgeführt:\n„Das in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln vor dem Inkrafttreten \nder 27. allgemeinen Änderungs-VwV geltende, aus dem \nGesamtzusammenhang der BhV zu entnehmende Beihilfeprogramm sah vor, \ndass grundsätzlich alle vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei deren \nLeistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten \nArzneimittel beihilfefähig sind. Ausgenommen waren lediglich Aufwendungen \nfür Arzneimittel für Erwachsene gegen wenige Bagatellerkrankungen bzw. für \nMittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen; außerdem \nwar von bestimmten Beihilfeberechtigten je Medikament ein Eigenanteil \nzwischen 4,00 und 5,00 EUR vorgesehen. Die 27. allgemeine Änderungs-VwV \nnimmt demgegenüber sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel in großem Umfang - unabhängig von der \nIndikation im Einzelfall und der Notwendigkeit dem Grunde nach - von der \nBeihilfefähigkeit aus. Welche Arzneimittel hiervon betroffen sind, ist aus den \nBhV gar nicht mehr zu erkennen, sondern wird durch dynamische \nVerweisungen (zu deren Voraussetzungen vgl. VG Göttingen, Urteil vom \n15.09.2006 - 3 A 58/06 -) auf Normen des SGB V und der AMR geregelt. Sinn \nund Zweck dieser Regelung sollte sein, die durch das Gesetz zur \nModernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG - vom \n14.11.2003 (BGBl. I. S. 2190) eingeführten Leistungskürzungen in der \ngesetzlichen Krankenversicherung - gKV - „wirkungsgleich\" (vgl. BT-\nDrs. 15/1584 - IV Nr. 2; LT-Drs. 15/1340, aaO.) auf die Beihilfeberechtigten \ndes Bundes zu übertragen. Für weitere, nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe \noder Leerfloskeln („üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen\", \n„unwirtschaftlich\", „geringer therapeutischer Nutzen\", „geringer Abgabepreis\") \numschriebene Arzneimittel wird das BMI zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nermächtigt. Außerdem wird der Eigenanteil der schon bisher von der \nZuzahlung betroffenen Beihilfeberechtigten durch § 12 Abs. 1 Nr. 2 auf 5,00 \nbis 10,00 EUR angehoben.\nIndem in weitem, nicht mehr allein anhand der BhV bestimmbarem, sondern \ndurch Vorschriften des SGB V i.V.m. den AMR festgelegtem (und aus \nbeihilfesystemfremden Erwägungen änderungsfähigem) Umfang Arzneimittel \nvon der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden, ändert die 27. allgemeine \nÄnderungs-VwV das bis dahin für Arzneimittel geltende Beihilfeprogramm \ngrundlegend. Denn die weitgehenden dynamischen Verweisungen auf \nVorschriften des SGB V, XI, Preisvereinbarungen mit Sozialleistungsträgern \nund Beschränkungen auf die von der gKV zu zahlenden Vergütungen führen \neine völlig neue, für die Beihilfeberechtigten erheblich nachteilige Struktur in \ndas Beihilfeprogramm für Arzneimittel ein. Das BVerwG hat mit Urteil vom \n15.12.2005 (- 2 C 35.04 -, ZVR 2006, 195) die grundlegenden \nStrukturunterschiede zwischen der gKV und der Beihilfe mit privater \nZusatzversicherung aufgezeigt und dabei herausgestellt, dass die beiden \nSicherungssysteme nicht „gleich\", sondern lediglich „gleichwertig\" sind. Die \nKrankheitsvorsorge durch Beihilfe und Privatversicherung unterscheidet sich \nvon der gKV im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die \nFinanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die \nLeistungsformen. Prägende Grundsätze der gKV sind vor allem die \nsolidarische Finanzierung, der soziale Ausgleich, die Sach- und Dienstleistung \nals Leistungsform sowie die Organisation ihrer Träger als \nSelbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. § 29 SGB IV). \nInsbesondere besteht bei ihr keine Entsprechung von Beitrags- und \nLeistungshöhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Ihre \nLeistungen sind grundsätzlich einheitlich auf volle Absicherung für den \nKrankheitsfall angelegt; die Beiträge werden prinzipiell solidarisch finanziert \nund richten sich unabhängig von den zu erbringenden Leistungen und dem \nindividuellen Risiko nach dem Einkommen des jeweiligen \nVersicherungspflichtigen. Im Gegensatz dazu ist die beamtenrechtliche \nKrankenfürsorge am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als \nLebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen \nbeamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gKV \nausgenommen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Beamte hat grundsätzlich \nnicht die Möglichkeit der Teilnahme an dem Sicherungssystem der gKV, \nvielmehr kann er die bei der Beihilfegewährung vorausgesetzte eigene \nVorsorge regelmäßig nur durch den Abschluss einer privaten Versicherung \ntreffen, die auf dem reinen Versicherungsprinzip beruht.\"\nVor diesem Hintergrund der tiefgreifenden Systemänderung einerseits und der \nzeitlichen Abfolge in Bezug auf Änderung der Verwaltungsvorschriften und Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 andererseits kann von einer \n„Weitergeltung\" dieser Regelung in der Form einer Verwaltungsvorschrift als \nÜbergangsrecht nicht die Rede sein.\nZum Ende der Übergangsgeltung Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. Februar 2007 \n- 7 A 225.06 -, juris.\nDamit liegt in Bezug auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b BhV einer der \ngenannten „erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard\" \nvor, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind.\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\nDie Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b BhV ist daher wegen \nVerstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nicht wirksam geworden und kann daher \neinen Ausschluss des Anspruchs der Klägerin nicht begründen.\n2. Zudem verstößt der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b BhV enthaltene \ngrundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungsfähiger \nMedikamente auch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherren und kann daher auch \naus inhaltlichen Gründen keine wirksame Beschränkung eines Beihilfeanspruchs \nherbeiführen.\nDies folgt bereits daraus, dass die Regelung insoweit keine hinreichend an den \nAnforderungen der Fürsorgepflicht orientierte eigene Entscheidung des Dienstherrn \nüber die Beihilfefähigkeit dieser Arzneimittel trifft. \nDie Regelung trifft keine Entscheidung über das nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004, a.a.O., sowie vom 30. Oktober 2003 \n- 2 C 26.02 -, ZBR 2004, 172,\nerforderliche „Beihilfeprogramm\" des Dienstherrn. Danach hat im Grundsatz der \nGesetzgeber selbst in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten \ndas Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im \nFalle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet und festzulegen, welche \"Risiken\" \nerfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach \nwelchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen \nwerden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang \nhaben. Dabei hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Zusammenhang \nzwischen Fürsorge und Alimentation besondere Aufmerksamkeit zu widmen. \nWeiterhin bedarf die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder \nPflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen auch deshalb der \nnormativen Ordnung, um die Transparenz im demokratischen \nWillensbildungsprozess, die Abwägung mit anderen Gesetzgebungsentscheidungen \n\"in einer Hand\" und die Kontinuität des einmal gewählten Systems zu gewährleisten.\nUrteil vom 17. Juni 2004, a.a. O.\nKonkret muss die Entscheidung darüber, welche Behandlungsmethoden oder \nArzneien jeweils ausgeschlossen oder dem Aufwand nach begrenzt sind, sich aber \naus dem \"Programm\" der Beihilfevorschriften selbst ergeben und kann nicht ohne \njegliche bindende Vorgabe in die Zuständigkeit des Vorschriftenanwenders \nübertragen werden. \nUrteil vom 30. Oktober 2003, a.a.O.\nEine Entscheidung, die diese Vorgaben einhält, enthält § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 \nBuchstabe b BhV nicht. Vielmehr stellt die Regelung allein auf die \nVerschreibungspflicht nach § 48 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln \n(Arzneimittelgesetz - AMG) und damit auf die Gefährlichkeit des Arzneimittels ab, die \naus Gründen der Arzneimittelsicherheit eine Beschränkung des Zugangs erfordert. \nEine Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Zusammenhangs zwischen \nFürsorge und Alimentation ist nicht zu erkennen. \nWie hier auch Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24. Mai 2007 - 1 K 111/07 -, NRWE; im \nErgebnis auch Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 13. November 2006 - 9 E 2962/05 - \nRechtsprechungsdatenbank Hessen.\nEbenfalls keine den vorstehenden Vorgaben entsprechende eigenständige \nEntscheidung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 BhV zu sehen. Diese \nVorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine \nBeihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegeben ist. Dies \nist der Fall für die in den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen \nBundesausschusses nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V als \nerstattungsfähig aufgelisteten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel.\nWie dargelegt, muss die Entscheidung über den Ausschluss und damit auch über \neine Ausnahme von einem Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch den Dienstherrn \nbzw. durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden. \nInsbesondere aber darf - ungeachtet der Frage des Rechtscharakters der \nEntscheidungen und der demokratischen Legitimation des Gremiums - \nvgl. dazu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar2007 - 3 K 3324/05 -, juris, \nunter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2005 -\n 1 BvR 347/98 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n1. September 2004 - 1 A 4292/01 -, juris,\ndie Entscheidung nicht auf ein Gremium abgewälzt werden, das nicht der \nEinflussnahme des Dienstherren unterliegt und gleichzeitig seine Entscheidung \n(zumindest auch) an fürsorgefremden Gesichtspunkten ausrichtet.\nDer Gemeinsame Bundesausschuss ist ein Gremium der gemeinsamen \nSelbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern ohne Beteiligung \ndes Dienstherrn. Er entscheidet unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nVersicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Krankenversicherung über die \nErstattungsfähigkeit von Arzneimitteln für gesetzlich Krankenversicherte. \nZusammenfassend so Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24. Mai 2007 - 1 K 111/07 -, \nNRWE.\nDie Entscheidung des Ausschusses orientiert sich an fürsorgefremden \nGesichtspunkte, da zum einen der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit bzw. der \nKostendeckung nach §§ 92, 135 SGB V ausdrücklicher Maßstab ist und zum \nanderen von vornherein von grundlegenden Strukturunterschieden zwischen den \ngesetzlichen Krankenkassen und dem Beihilfesystem auszugehen ist.\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, ZBR 2006, 195.\nSchließlich sind Entscheidungen des Ausschusses für Beamte (auch inzident) nicht \nanfechtbar. Es gibt daher ebenfalls - entgegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) - für \ndiese keinen Rechtsschutz.\nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Januar 2007 - 3 K 3324/05 -, juris.\nDamit ist auch nach dem Inhalt des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BhV eine \nwirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungspflichtige \nArzneimittel nicht getroffen.\nWie hier auch Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 13. November 2006 - 9 E 2962/05 - \nRechtsprechungsdatenbank Hessen; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom \n19. Januar 2007 - 3 K 3324/05 - juris; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24. Mai 2007 -\n 1 K 111/07 -, NRWE; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n24. September 2007 - 14 ZB 06.2611 -, juris; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom \n14. September 2007 - 7 A 71/06 -, juris.\n3. Selbst wenn man jedoch die vorstehenden Bedenken zurückstellen würde, steht \nder grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht \nverschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nnach § 79 BBG und dessen verfassungsrechtlicher Verankerung in Art. 33 Abs. 5 GG \nin Einklang. \nSoweit das vorherrschende Mischsystem von teilweiser Gewährung von \nAlimentationsanteilen zur gesundheitlichen Absicherung durch eine private \nKrankenversicherung einerseits und Beihilfegewährung andererseits beibehalten \nwird, verletzt der Dienstherr seine Fürsorgepflicht, wenn er seinen Beamten -\n Entsprechendes gilt für die Familienangehörigen eines Beamten - eine mehr als nur \ngeringfügige wirtschaftliche Belastung durch nicht versicherbare Krankheitskosten \naufbürdet.\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Frage, ob innerhalb \ndes bestehenden Beihilfesystems die Fürsorgepflicht gewahrt ist, das Bestehen einer \nMöglichkeit der Absicherung für den Beamten im Rahmen einer zumutbaren \nEigenvorsorge entscheidend. Dabei führt jedoch nicht jede Lücke in der Erstattung \nkrankheitsbedingter Aufwendungen zur Fürsorgepflichtverletzung.\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 \n(100); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Juni 2004, a.a.O., und vom 3. Juli 2003 -\n 2 C 24/02 -, DÖD 2004, 82.\nIn Bezug auf aktive Beamten tritt noch folgender Gesichtspunkt hinzu: \nIm Hinblick darauf, dass der Beamte allerdings auch der Pflicht zur Gesunderhaltung \nund zur Wiederherstellung der Gesundheit unterliegt, die aus der Pflicht zur vollen \nHingabe an den Beruf resultiert, § 36 Abs. 1 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung \ndes Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG), § 54 Abs. 1 \nBundesbeamtengesetz (BBG),\nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 47, und \nvom 14. November 2001 - 1 D 60.00 -, juris, \nund er mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, wenn er dieser nicht \nFolge leistet,\ndazu Verwaltungsgericht Göttingen, z.B. Urteil vom 4. Oktober 2006 - 3 A 608/05 -, \nRechtsprechungsdatenbank Niedersachsen,\nmuss der Dienstherr jedenfalls gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen \nAufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge \nnicht absichern kann. Ziel ist es dabei sicherzustellen, dass aus Anlass von Krankheit \nusw. weder notwendige und angemessene Maßnahmen der Heilung bzw. \nGesunderhaltung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, noch der \namtsangemessene Lebensunterhalt wegen der in diesen Ausnahmesituationen \nbestehenden besonderen finanziellen Belastungen gefährdet wird.\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. November 2003 \n- 1 A 4755/00 -, NVwZ-RR 2004, 546.\nDemgemäß ist nur die Tragung solcher krankheitsbedingter Aufwendungen für einen \nBeamten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht fürsorgepflichtwidrig, die \nim Verhältnis zur konkreten Alimentation des Beamten nicht erheblich ist. \nVorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass in die Überlegungen, die der 27. und \n28. Änderungsverwaltungsvorschrift zu Grunde liegen, also konkret hinsichtlich der \nEntscheidung über die Gewährung bzw. den Ausschluss von Beihilfe für die in Rede \nstehenden Arzneimittel, überhaupt berücksichtigt wurde, ob der Beamte sich gegen \ndie Kosten versichern kann - was derzeit nicht der Fall ist - und zu welchen \nwirtschaftlichen Belastungen dies führen kann. Keineswegs kann davon \nausgegangen werden, dass die Kosten - mangels Verschreibungspflicht - immer im \nBereich des Nichterheblichen verbleiben. Die Verschreibungspflicht knüpft an die \nGefährlichkeit des Arzneimittels an und nicht an den Preis.\nIm Übrigen ist zu bedenken, dass kaum von einer Nichterheblichkeit ausgegangen \nwerden kann, wenn der Beamte auf die regelmäßige oder dauerhafte Einnahme der \nnicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgrund einer chronischen oder \nschweren Erkrankung angewiesen ist. Vielmehr dürfte die Erheblichkeitsschwelle - \ninsbesondere in einer solchen Situation - in wirtschaftlicher Hinsicht nach der \ngegenwärtigen Konzeption der BhV überschritten sein, wenn Aufwendungen die \nEigenbehaltsgrenzen des § 12 BhV Abs. 2 BhV überschritten werden.\nDemgemäß fehlt es an einer Regelung, die die nicht beihilfefähigen Aufwendungen \nfür ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Beamten auf \nsolche Aufwendungen begrenzt, die im vorstehenden Sinne nicht erheblich sind.\nDas Fehlen dieser Begrenzung führt zum Verstoß der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchstabe b BhV gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit zur \nUnwirksamkeit dieser Regelung. Davon ist hier auszugehen, weil die Vorschriften der \nBhV wie revisible Rechtsnormen auszulegen sind,\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.),\nund damit die Grundsätze der Teilnichtigkeit von gesetzlichen Normen und \nRegelungen durch Rechtsverordnung hier entsprechend gelten.\n4. Mangels wirksamen Ausschlusses des Anspruchs in Bezug auf nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel steht der Klägerin auf ihren Antrag vom \n25. Oktober 2006 der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in \nHöhe von 134,84 Euro zu.\nDer Anspruch setzt sich wie folgt zusammen: \nDer Klägerin sind für die streitigen Arzneimittel Kaveri (= 25,61 Euro), Venorutun \n(= 40,50 Euro), Magnesium Verla (= 13,20 Euro) und Kalinor (= 44,44 Euro) (Beleg-\nNr. 3 vom 11. September 2006), für die Arzneimittel Limptar (= 17,35 Euro) (Beleg-\nNr. 4 vom 5. Oktober 2006), Rivanol (= 5,30 Euro) und Kaveri (= 25,61 Euro) (Beleg-\nNr. 5 vom 2. Oktober 2006) sowie für die Arzneimittel Limptar (= 17,35 Euro), Kaveri \n(= 25,61 Euro), Venoruton (= 40,50 Euro) und Voltaren Schmerzgel (= 12,20 Euro) \n(Beleg-Nr. 7 vom 23. Oktober 2006) Aufwendungen in der jeweils genannten Höhe \nentstanden. \nSelbst wenn man zu Ungunsten der Klägerin davon ausginge, dass die Eigenbehalte \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BhV nach Maßgabe der 27. und \n28. Änderungsverwaltungsvorschriften zu berechnen wären und die Beklagte zu \nRecht von den Aufwendungen für das Arzneimittel Adumbran in Höhe von \n12,84 Euro nur den Festbetrag in Höhe von 11,57 Euro berücksichtigt sowie die sog. \n„Praxisgebühr\" (insgesamt 20,- Euro) abgezogen hat, folgen daraus folgende \nBerechnungen für\n- Beleg-Nr. 3 vom 11. September 2006:\nKaveri: 25,61 Euro - 5,- Euro = 20,61 Euro davon 70 % = 14,43 Euro \nBeihilfe, \nVenorutun: 40,50 Euro - 5,- Euro = 35,50 Euro davon 70 % = 24,85 Euro \nBeihilfe,\nMagnesium Verla: 13,20 Euro - 5,- Euro = 8,20 Euro davon 70 % = 5,74 Euro \nBeihilfe,\nKalinor: 44,44 Euro - 5,- Euro = 39,44 Euro davon 70 % = 27,61 Euro \nBeihilfe\n- Beleg-Nr. 4 vom 5. Oktober 2006:\nLimptar: 17,35 Euro - 5,- Euro = 12,35 Euro davon 70 % = 8,65 Euro \nBeihilfe\n- Beleg-Nr. 5 vom 2. Oktober2006:\nRivanol: 5,30 Euro - 5,- Euro= 0,30 Euro davon 70 % = 0,21 Euro Beihilfe,\nKaveri: 25,61 Euro - 5,- Euro = 20,61 Euro davon 70 % = 14,43 Euro \nBeihilfe \n- Beleg-Nr. 7 vom 23. Oktober 2006\nLimptar: 17,35 Euro - 5,- Euro = 12,35 Euro davon 70 % = 8,65 Euro \nBeihilfe,\nKaveri: 25,61 Euro - 5,- Euro = 20,61 Euro davon 70 % = 14,43 Euro \nBeihilfe, \nVenoruton: 40,50 Euro - 5,- Euro = 35,50 Euro davon 70 % = 24,85 Euro \nBeihilfe,\nVoltaren Schmerzgel: 12,20 Euro - 5,- Euro = 7,20 Euro davon 70 % = 5,04 Euro \nBeihilfe\nund damit rechnerisch ein weiterer Beihilfeanspruch von insgesamt 148,89 Euro.\nDer klageweise erhobene Anspruch auf weitere Beihilfe in Höhe von 134,84 Euro \nbesteht somit.\nEs kann daher dahin stehen, ob die Beklagte die genannten Abzüge in dieser Höhe \nzu Recht vorgenommen hat.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-25/13-k-25-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-25/13-k-25-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258195","retrieved":"2026-07-09 02:22:44.172978+00:00"}}