{"status":"available","doknr":"OLD258351","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0122.3K2263.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"3 K 2263/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin unterhält nach eigenen Angaben seit mehr als 50 Jahren einen \nSchaustellerbetrieb. Unter anderem verfügt sie über das Riesenrad „Wonder Wheel\" \nmit einer Fahrhöhe von 45 Meter und mechanisch selbstdrehenden Gondeln. Die \nFrontlänge beträgt ausweislich ihres farbigen Flyers (Blatt 2 Beiakte Heft 1) und ihres \nSchreibens an den Beklagten mit Datum vom 20. August 2006 (Blatt 1 Beiakte Heft \n1) 24 Meter, die Tiefe 20 Meter. Mit dem vorgenannten Schreiben bewarb sich die \nKlägerin neben vier anderen Mitbewerbern bei dem Beklagten mit diesem Riesenrad \nfür das Jahr 2007 um einen Standplatz auf der Ner-Kirmes, die in der Zeit vom 31. \nAugust bis 4. September 2007 stattfand. \n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Februar 2007 ab. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus: Gemäß § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung \n(GewO) könne ein Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere \nwenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreiche, einzelne Aussteller und \nAnbieter von der Teilnahme ausschließen. Bei der Auswahl der Bewerber dürfe nicht \nallein auf das Kriterium „bekannt und bewährt\" abgestellt werden. Auch \nNeubewerbern müsse eine reale Zulassungschance eröffnet werden. Hinzu komme, \ndass sich angesichts der Umgestaltung der Kirmes ein Riesenrad mit der \nAufbaufläche der Klägerin nicht integrieren lasse.\n\n4\n\nIm Ergebnis entschied sich der Beklagte (zunächst) für den Mitbewerber N1 \nGmbH aus I und sein ganz in weiß gehaltenes Riesenrad „Evolution\" (Aufbaufläche \nvon 20 x 7 Meter und Höhe von 40 m, vgl. Foto (2a) in der Anlage zum Schriftsatz \ndes Beklagten vom 19. Juli 2007 an das Gericht (Bl. 40a ff. Gerichtsakte), welches \nvon der Aufbaufläche das zweitkleinste Riesenrad der Bewerber war. Weil dieses \nFahrgeschäft jedoch - wie sich nach der Auswahl herausstellte - tatsächlich nicht zur \nVerfügung stand, wählte der Beklagte daraufhin aus dem Kreis der übrigen Bewerber \ndas mit einer Aufbaufläche von 17 x 14 Meter kleinste Riesenrad „Colossus\" der \nFirma B GbR aus X aus (vgl. Foto (6) in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten \nvom 19. Juli 2007 an das Gericht (Bl. 40a ff. Gerichtsakte). \n\n5\n\nAm 20. Februar 2007 legte die Klägerin gegen ihre Nichtberücksichtigung und \ndie Berücksichtigung des Mitbewerbers N1 GmbH Widerspruch ein.\n\n6\n\nDiesen wies der Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 26. März \n2007 zurück, nachdem eine Begründung des Widerspruchs nicht eingegangen war. \nNach Eingang einer entsprechenden Begründung stellte der Beklagte den \nvorgenannten Widerspruchsbescheid unter dem Datum vom 26. April 2007 erneut \nzu, da eine ordnungsgemäße Zustellung des zuerst erlassenen Bescheides nicht \nfestgestellt werden konnte.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 29. Mai 2007 Klage erhoben. \n\n8\n\nZur Begründung gibt sie im Wesentlichen an: Sachlich gerechtfertigte Gründe \nnach § 70 Abs. 3 GewO seien nicht gegeben. Der Beklagte habe sein Ermessen \nhinsichtlich der Bewerberauswahl fehlerhaft ausgeübt. Die Klägerin könne ihr \nRiesenrad auch so aufbauen, dass die von ihr großzügig kalkulierte Angabe von 24 \nMeter x 20 Meter Aufbaufläche unterschritten werden könne. Letztlich könne eine \nAufbautiefe von nur 18 Meter erreicht werden. Dies sei ihr allerdings ohne Kenntnis \nder Platzkonzeption des Beklagten und ohne dessen Angabe der zur Verfügung \nstehenden Grundfläche nicht möglich gewesen. Die Ausschreibungsunterlagen \nhätten eine entsprechende Fläche auch nicht genannt. Der (zunächst) ausgewählte \nMitbewerber N1 GmbH verfüge lediglich über ein Riesenrad mit einer Höhe von 33 \nMetern, welches überdies über weniger Gondeln als das Riesenrad der Klägerin \nverfüge. Auch sei dieses Riesenrad bereits Anfang der 80'er Jahre erbaut worden. \nSchließlich habe der Mitbewerber gegenüber der Beklagten einräumen müssen, \ndieses Riesenrad nicht stellen zu können. Es sei daher ein Riesenrad mit einer Höhe \nvon lediglich 30 Metern eines anderen Unternehmens (Firma B aus X) aufgebaut \nworden. Dieses Riesenrad sei nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens gewesen; \nauch deswegen sei die Vergabepraxis rechtswidrig. Die Klägerin unterbreitet zudem \nmehrere Vorschläge, wie und wo sie ihr Riesenrad (mit einer geringeren Stellfläche) \nbei einer anderen Anordnung der übrigen Fahrgeschäfte gleichwohl errichten könne. \nSie verweist insbesondere auf die Attraktivität und die Vorzüge ihres Riesenrades \nund dass vor diesem Hintergrund ihre Nichtberücksichtigung ermessensfehlerhaft \ngewesen sei. Auch habe der Beklagte sie letztlich deswegen nicht ausgewählt, weil \ndie Klägerin den zuvor stattfindenden Weihnachtsmarkt nicht mit einem Riesenrad \nbeschickt habe.\n\n9\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Klägerin mit ihrem Riesenrad \n„Wonder Wheel\" auf der Ner-Kirmes 2007 zuzulassen,\n\n11\n\nhat sie nach Beendigung der Ner Kirmes 2007 ihren Antrag umgestellt und \nbeantragt nunmehr,\n\n12\n\nfestzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der Klägerin \nauf der Ner Kirmes 2007 mit ihrem Riesenrad „Wonder Wheel\" \ndurch Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2007 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. März 2007 \nrechtswidrig gewesen ist.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung der ursprünglichen Klage hat er auf seinen Ablehnungsbescheid \nvom 2. Februar 2007 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der \nKirmesveranstaltung weder eine nähere Ausschreibung noch bis zum \nBewerbungsende ein konkretes Platzkonzept zu Grunde liege bzw. gelegen habe. \nDie konkrete Ausgestaltung gehe jeweils mit der Auswahl insbesondere der großen \nFahrgeschäfte einher. Bei der Veranstaltung 2007 seien (wie zuvor schon im Jahr \n2006 begonnen) Änderungen bei der Aufbau- und Platzgestaltung und insbesondere \nin der Wegführung geplant gewesen, um eine weitere Attraktivitätssteigerung \ninsgesamt erreichen zu können. Die Platzierung des Riesenrades der Klägerin mit \nden entsprechenden Maßen sei daher nicht in Betracht gekommen. Die getroffene \nAuswahlentscheidung sei insgesamt rechtmäßig. Auf Grund der Platzverhältnisse \nseien nämlich nur begrenzte Stellmöglichkeiten gegeben. Die Aufbaukonzeption \nergebe sich stets aus den zu berücksichtigenden Schaustellerbetrieben und den \ndamit verbundenen Besonderheiten. So könne im jeweiligen Einzelfall auch \nentschieden werden, ob ein Kirmesfahrgeschäft ganz genau in das \nKirmesgeschehen integriert werden könne. Diese Verfahrensweise werde seit jeher \nin N praktiziert.\n\n16\n\nErgänzend hat der Beklagte Aufbaupläne für die Veranstaltungen in den Jahren \n2006 und 2007 sowie ein Schablonensteckbrett für die Planung 2007 vorgelegt (vgl. \nBlatt 24 Gerichtsakte) und darauf hingewiesen, dass die Stadt ständig bemüht sei, \ndie Kirmes an den neuesten Erkenntnissen weiterzuentwickeln. Die Klägerin sei nicht \nbefugt, ihr eine geänderte Aufbauform vorzuschreiben. Im Übrigen habe der Beklagte \nnicht dem Unternehmen „F (I)\" den Zuschlag für das Riesenrad erteilt, sondern dem \nUnternehmen N1 GmbH aus I. Dieses Unternehmen habe den geschlossenen \nVertrag nicht einhalten können, weil das Riesenrad „Evolution\" nicht mehr zur \nVerfügung gestanden habe. Hiervon habe der Beklagte erstmalig am 7. Mai 2007 \nKenntnis erhalten. Die Firma N1 GmbH habe dann das Riesenrad „Colossus\" der \nFirma H GbR aus X als Ersatzgeschäft zum Ausgleich angeboten. Diese Firma habe \nsich für die Ner Kirmes 2007 ebenfalls beworben (mit dem kleinsten Riesenrad aller \nMitbewerber), sei aber nicht ausgewählt worden. Maßgebend für die erfolgte \nAuswahl seien letztlich die Abmessungen gewesen und der im Ergebnis geringste \nPlatzbedarf. Die erneute Auswahl sei unter den ursprünglich eingegangenen \nBewerbern erfolgt. Der Hinweis der Firma N1 GmbH auf die Firma H GbR sei für die \nAuswahlentscheidung unschädlich. Insgesamt habe die Bewerbung der Klägerin \nwegen der zu großen Maße ihres Riesenrades von 24 x 20 m gemäß ihrer \nBewerbungsunterlagen vor dem Hintergrund der Platzkonzeption des Beklagten \nkeinen Erfolg gehabt. \n\n17\n\nZusätzlich hat der Beklagte die Bewerbungsunterlagen der verschiedenen \nMitbewerber vorgelegt.\n\n18\n\nZur Umstellung des Klageantrages hat er keine (weitere) Stellungnahme \nabgegeben, sich aber in der mündlichen Verhandlung gegen die Ausführungen der \nKlägerin in der Sache gewehrt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten und seiner ergänzend vorgelegten Unterlagen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie nach der Antragsumstellung als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO analog statthafte und insgesamt zulässige Klage ist \nunbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig gewesen. \n\n23\n\nDie Klägerin hatte keinen Anspruch auf Zulassung zu der Ner Kirmes 2007 mit \nihrem Riesenrad „Wonder Wheel\" anstelle des letztlich ausgewählten Mitbewerbers, \nder Firma B GbR aus X (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDie Auswahlentscheidung des Beklagten ist insgesamt ermessensgerecht erfolgt; \nErmessensfehler liegen nicht vor. Die Veranstaltung des Beklagten unterliegt § 70 \nAbs. 1 GewO. Nach § 70 Abs. 3 GewO entscheidet der Veranstalter über die \nAuswahl bzw. den Ausschluss einzelner Bewerber. Hierfür müssen sachlich \ngerechtfertigte Gründe vorliegen. Ein solcher Grund kann insbesondere sein, wenn \nder zur Verfügung stehende Platz für ein Fahrgeschäft nicht ausreicht bzw. wenn \neine Platzkonzeption bestimmte Geschäfte nicht zulässt, unabhängig von \nAttraktivitätsgesichtspunkten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 14. Oktober 1992 - 4 A 1690/92 -, u.a. NVwZ-RR 1993, 354; \nBeschluss vom 10. Juli 1991 - 4 B 1635/94 -, u.a. NVwZ-RR 1992, 477; beide \nEntscheidungen auch in der Juris-Dokumentation veröffentlicht). Zusätzlich ist auch \nNeubewerbern der Zugang zu einer entsprechenden Veranstaltung zu ermöglichen \n(vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. \nNovember 1990 - 4 A 1731/89 -, GewArch 1991, 113). Insbesondere ist es nicht zu \nbeanstanden, wenn eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern allein \naufgrund der eingereichten schriftlichen Unterlagen erfolgt (Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -, GewArch \n1994, 25). Auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten in seinen \nSchriftsätzen vom 22. und 28. Juni 2007, vom 17. und 19. Juli 2007 sowie der von \nihm überreichten Aufbaupläne durfte er im Rahmen des von ihm erstellten Konzepts \nfür die Durchführung der Veranstaltung 2007 zunächst den Mitbewerber N1 GmbH \naus I und in einem anschließenden Verfahren für den Mitbewerber B GbR aus X auf \nGrund der jeweils geringeren Stellfläche für deren Riesenräder auswählen. Es \nbesteht nämlich kein Anspruch darauf, dass stets das größte und attraktivste \nFahrgeschäft zu berücksichtigen ist. Entscheidendes Kriterium für die Auswahl darf \nnämlich das Veranstaltungskonzept des jeweiligen Veranstalters und dessen \nkonkrete Platzkonzeption sein. Diese begegnen auf Grund der ausführlichen \nDarlegungen des Beklagten insgesamt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere \nwar der Beklagte nicht verpflichtet, bei den jeweiligen Bewerbern hinsichtlich \nmöglicher Veränderungen hier der Aufbaufläche (Tiefe) nachzufragen. Er musste \nauch im Vorfeld keine entsprechenden Vorgaben für die zu belegende Fläche \nmachen, sondern durfte aufgrund der eingegangenen Bewerbungen seine \nAuswahlentscheidung treffen. Die Tatsache, dass der zunächst letztlich ausgewählte \nMitbewerber im Ergebnis den Vertrag nicht erfüllt hat und der daraufhin ausgewählte \nMitbewerber (Firma B GbR) mit dem von der Grundfläche her kleinsten Riesenrad an \nder Ner-Kirmes teilnehmen durfte, ist angesichts der zugrundeliegenden und vom \nBeklagten unter dem 19. Juli 2007 geschilderten Situation rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-22/3-k-2263-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-22/3-k-2263-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258351","retrieved":"2026-07-09 02:22:58.135827+00:00"}}