{"status":"available","doknr":"OLD258350","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0122.2K1149.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"2 K 1149/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage betreffend Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen wurde, wird \ndas Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 19. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger \nund Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1980 in L geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nEr hat den Iran nach eigenen Angaben etwa zu Beginn des Monats \nNovember 2006 verlassen und ist auf dem Landweg in einem Lastwagen am \n25. November 2006 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am \n4. Dezember 2006 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und trug \nzur Begründung bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) am 6. Dezember 2006 vor:\n\n4\n\nEr habe 9 Jahre die Schule besucht und zuletzt im Baugeschäft seines Vaters \ngearbeitet. Vor einigen Jahren sei er zum Militärdienst herangezogen worden und \nhabe davon 9 Monate abgeleistet. Dann habe er die Waffe niedergelegt und sei \neinfach nicht mehr hingegangen. Der Grund dafür sei gewesen, dass man ihn im \nbergigen Grenzgebiet in der Nähe seiner Heimatstadt eingesetzt habe. Dort habe es \nzu seinen Aufgaben gehört, Schmuggler aufzuspüren und dann auf sie zu schießen. \nEr sei verhaftet und vom Militärgericht seiner Heimatstadt L im Jahre 2001 zu einer \ndreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung habe \ner einen Zettel bekommen, mit dem er sich habe melden sollen. Er habe aber \ngesehen, dass man ihm erneut die selbe Aufgabe wie zuvor zugeteilt habe. Er habe \nsich nicht erneut beim Militär gemeldet und gelte daher noch immer als \nfahnenflüchtig. In der Folgezeit sei er nicht erneut zum Militärdienst aufgefordert \nworden. Er sei zwar in L offiziell gemeldet gewesen, doch könne man im Iran alles \nmit Geld bezahlen. Die Militärbehörden wenden sich an die örtliche Polizei und \nfragen nach demjenigen, der gesucht werde. Sein Vater habe aber den Polizisten \nGeld gegeben und die hätten den Militärbehörden zurückgeschrieben, dass seine, \ndes Klägers, Adresse unbekannt sei. Er stamme aus einer kurdischen Familie, die \ngegen das iranische Regime eingestellt gewesen sei. Er sympathisiere mit der \nKommunistischen Arbeiterpartei - Kumeleh / Hekmatist. Seine ganze Familie sei \ndieser Partei zugetan. Wegen der Aktivitäten seines Vaters hätten seine Schwester \nund sein Bruder nicht die Universität besuchen können. Er selbst habe zusammen \nmit zwei Freunden eine Widerstandszelle gegründet mit dem Ziel, die Leute \naufzuklären. Er habe ein Auto gehabt und deshalb die Aufgabe übernommen, das \nInformationsmaterial der Partei zu besorgen. Das seien Zeitschriften und Flyer \ngewesen. Sein Freund T1 habe zudem vieles aus dem Internet heruntergeladen, was \ndie Gruppe dann vervielfältigt habe. Er, der Kläger, sei für das Verteilen zuständig \ngewesen. Hierzu habe man beispielsweise Versammlungen und Veranstaltungen auf \nSchulen genutzt. Sie hätten die Materialien in der Nacht zuvor in den Klassenräumen \ndeponiert. Dann sei T1 verhaftet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Kläger, in \nder Firma seines Vaters bei der Kieswäsche gearbeitet. Seine Mutter habe ihn \nangerufen und von der Verhaftung berichtet. Er habe deshalb einen Freund seines \nVaters aufgesucht. Dann habe er erfahren, dass man ihr Haus gestürmt und seinen \nVater mitgenommen habe. Insgesamt habe man seinen Vater sieben Tage lang \nfestgehalten. Die Behörden hätten auch die Sache mit seinem Militärdienst erneut \naufgerollt. Er habe sich etwa 10 bis 11 Tage bei Freunden seines Vaters \naufgehalten. Dann sei sein Schwager gekommen und habe ihn mit seinem Auto nach \nP gefahren. Dort habe er sich 3 Tage aufgehalten und sei am späten Nachmittag von \njemandem abgeholt und in ein anderes Dorf gebracht worden. In der Nacht seien sie \nlosgelaufen und am nächsten Tag in ein anderes Dorf auf der türkischen Seite der \nGrenze gelangt. Dort sei er 3 Tage geblieben und am nächsten Tag in eine kleinere \nStadt namens H gefahren. Von dort aus habe er sich am nächsten Tag mit dem Bus \nnach Van begeben und am nächsten Tag weiter nach Istanbul. Dort habe er Kontakt \nmit dem Sohn des Schleusers aufgenommen und sich in ein kleines Haus begeben, \nwo er 14 oder 15 Tage geblieben sei. Anschließend sei er in einem Lastwagen in \n7 Tagen bis nach L1 gekommen. Er habe zunächst gar nicht aus dem Iran ausreisen \nwollen. Finanziell habe er keine Probleme gehabt. Allerdings sei man speziell als \njunger Mensch rechtlos gewesen. Man habe sich an Bekleidungsvorschriften zu \nhalten und dürfe seine Meinung nicht frei äußern. Besonders die Kurden genössen \nweniger Rechte als andere. Wenn er in den Iran zurückkehren müsse, würde er \nsofort hingerichtet oder aber langjährig inhaftiert. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 2006, dem Kläger am 27. Dezember 2006 \nzugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter \nab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nund Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise \ndes Klägers über einen sicheren Drittstaat entgegen. Die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil der Vortrag, der Kläger habe mit Freunden \neine Widerstandszelle gegründet, die durch die Festnahme eines Freundes \naufgeflogen sei, keine politische Verfolgung nach sich ziehe. Die allgemeine \nUnzufriedenheit mit dem rechtlosen Zustand im Iran reiche nicht aus, um \nMaßnahmen des iranischen Staates gegen die Person des Klägers in asylrelevanter \nWeise auszulösen. Auch führe die befürchtete Bestrafung wegen Fahnenflucht zu \nkeiner anderen Beurteilung. Es sei nämlich nicht ausreichend vorgetragen, dass der \niranische Staat mit der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht auch eine \npolitische Disziplinierung und Einschüchterung politischer Gegner bezwecke. \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen ebenfalls \nnicht vor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. Dezember 2006 wies die Bezirksregierung B den Kläger, \nder bis dahin in T2 untergebracht war, der Stadt E zu.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 9. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht Münster die \nvorliegende Klage erhoben, die das dortige Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n20. März 2007 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen \nhat. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges \nVorbringen und trägt darüber hinaus vor, die „Schmuggler\", auf die er während seiner \nMilitärzeit gegebenenfalls habe schießen sollen, seien in Wirklichkeit kurdische \nFreiheitskämpfer gewesen, die in der Türkei Anschläge verübten und sich dann auf \niranisches Gebiet zurückzögen. Er als Kurde, der mit der kurdischen \nFreiheitsbewegung symphatisiere, hätte also auf Gesinnungsgenossen bzw. auf \nAngehörige seines eigenen Volkes schießen müssen, die ihm eventuell sogar \nbekannt seien. Daher seien die Folgen der Kriegsdienstverweigerung in seinem Fall \nals politische Verfolgung einzustufen. Er sei gezwungen gewesen, beim Militär an \nvölkerrechtswidrigen Handlungen im Sinne von Art. 3 der Genfer \nFlüchtlingskonvention teilzunehmen. Darüber hinaus habe er sich durch Gründung \neiner Widerstandszelle mit zwei Freunden auch politisch betätigt. Diese Zelle habe \nzu der Arbeiterkommunistischen Partei „Hekmatist\" von Mansoor Hekmaat gehört, \ndie zu einem im Iran verbotenen Spektrum zähle. Die Widerstandszelle habe \nInformationen vor allem über die Webseite www.hekmatist.com dieser Partei erhalten \nund sei in Kontakt mit der nächsten Parteiebene gewesen. Er, der Kläger, habe \nneben dem Verteilen von Zeitschriften oder Flyern auch durch Gespräche andere \nvon seiner politischen Meinung zu überzeugen versucht. Nachdem sein Freund T1 \nfestgenommen worden sei, hätten Zivilpolizisten ihn, den Kläger, mit einem \nHaftbefehl festnehmen wollen, da er Konterrevolutionär sei. Bei der Durchsuchung \ndes Hauses seiner Eltern seien diese beleidigt worden. Seinen Vater habe man \nmitgenommen, 7 Tage festgehalten und dessen Konten eingefroren. Er, der Kläger, \nsei auch in Deutschland bei der „Arbeiterkommunistischen Partei Iran\" bzw. bei der \n„Internatinal Organization of Iranian Refugees\" aktiv. Man treffe sich einmal in der \nWoche in L1. Alle zwei Wochen finde eine zusätzliche Veranstaltung statt. Er selbst \nveröffentliche namentlich gekennzeichnete Artikel in der Vereinszeitung und im \nInternet auf der bereits genannten Webseite. \n\n8\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16 a Abs. 1 \nGrundgesetz gerichtet war. Er hat ferner belegt, seit dem 20. September 2007 \nformelles Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans - Hekmatisten - Sektion \nDeutschland zu sein und sich exilpolitisch für diese Gruppierung zu betätigen indem \ner u.a. namentliche Artikel im Internet veröffentlicht.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n19. Dezember 2006 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, \nden Kläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.\n\n14\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 dem \nzuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n15\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht \neingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBundesamtes verwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG durch den Einzelrichter \nentscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom \n14. Dezember 2007 zur Entscheidung übertragen worden ist.\n\n19\n\nSoweit der Kläger die Klage betreffend seine Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 VwGO analog einzustellen.\n\n20\n\nDie Klage im übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Soweit der \nangegriffene Bescheid des Bundesamtes die negativen Feststellungen zu § 60 \nAbs. 1 AufenthG trifft und den Kläger zur Ausreise auffordert, ist er rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm das \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. \n\n21\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die \nVerfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter \nder Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in \ndiesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der \nübergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen \nzugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner \nreligiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen \nliegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die \npersönliche Freiheit besonders beschränken. Dem liegt die von der Achtung der \nUnverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein \nStaat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus \nGründen zu gefährden oder gar zu verletzen, die allein in dessen politischer \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in Merkmalen liegen, die für \nihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen (insbesondere Rasse, \nNationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Dabei ist grundsätzlich ein \nkausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur \ndem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll \nZuflucht und Schutz gewährt werden. Wer in diesem Sinne in seinem Herkunftsstaat \npolitisch verfolgt wurde, bei dem liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vor, es sei denn, dass bei einer Rückkehr des Asylsuchenden in diesen \nStaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; \nBVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27.\n\n23\n\nEs obliegt dem Betroffenen, die Voraussetzungen für seine Anerkennung \nglaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, \nseinen Anspruch lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von \nVerfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller im Laufe des \nVerfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare \nWidersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf \nGrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft \nerscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, \ninsbesondere, wenn sie Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend \nbezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und vor allem des \nVorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der \nÜberzeugung gelangt, dass er glaubhaft gemacht hat, sein Heimatland im \nNovember 2006 wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben und dass eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. \n\n25\n\nDas Gericht legt hierbei die Ereignisse bis zur Ausreise zu Grunde, welche der \nKläger beim Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, \numfänglich, widerspruchsfrei und unter Nennung zahlreicher Einzelheiten dargelegt \nhat. Die wenigen Widersprüche und Ungereimtheiten vermochte er auf Nachfrage \nauszuräumen. Insgesamt bietet sich ein absolut stimmiges, in sich schlüssiges Bild, \ndas durch eine Reihe von Glaubhaftigkeitskriterien zusätzliches Gewicht erhält. \nHierzu zählen etwa die emotionsbesetzten Schilderungen des Klägers zu seinem \nmilitärischen Einsatz gegen die Kurden - Angehörige seiner Volksgruppe - im \nGrenzgebiet, zum Schicksal seines Freundes T1 und zur Verhaftung seines alten \nVaters. Während er bei der sonstigen Befragung durch das Gericht einen sehr \nkonzentrierten Eindruck machte und lebhaft, aber sachlich antwortete, änderte sich \ndieses Aussageverhalten deutlich, als Gegenstand der Befragung die Geschehnisse \nwaren, bei denen ihm nahe stehenden Personen Misshandlungen oder Schlimmeres \nzugefügt worden waren. Er sprach schneller und erregter als vorher, atmete tief und \nwar vor Allem bei der Schilderung der Verhaftung seines Vaters laut und regelrecht \nwütend darüber, was man dem alten Mann antat. Auch gab er nicht durchgehend \neine chronologische Darstellung ab, sondern schilderte die Geschehnisse zum Teil in \nzeitlichen Sprüngen; auf Nachfrage war er aber immer in der Lage, wieder zu einem \nbestimmten Punkt des Geschehens zurückzugehen. Das spricht gegen die \nWiedergabe einer nur ausgedachten Verfolgungsgeschichte. Des weiteren spricht für \ndie Glaubhaftigkeit der Umstand, dass der Kläger auch für ihn tendenziell eher \nungünstige Sachverhalte erwähnt, beispielsweise den Umstand, dass er die \nWarnung seiner Mutter zunächst gar nicht ernst nahm und hoffte, im Iran bleiben zu \nkönnen. Gerade die Beschreibung solcher innerer Stimmungslagen und der \nGebrauch der direkten Rede (sagte seiner Mutter am Telefon: „Mama, sei nicht so \naufgeregt.\") deuten massiv darauf hin, dass er tatsächlich Erlebtes wiedergab. \nSoweit er unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Haft nach der Entziehung vom \nWehrdienst machte, konnte er dies auf Vorhalt spontan erläutern. Beim Bundesamt \nhatte er von 3 Monaten gesprochen, in der mündlichen Verhandlung dagegen von \n4 Monaten. Dies erklärte er nachvollziehbar mit seiner Nervosität und Angst beim \nBundesamt, vor Allem aber mit dem ihm zwischenzeitlich aus dem Iran \nnachgeschickten Schriftstück der Militärbehörde mit Angaben zur Haftdauer, an \ndenen er sich nunmehr orientiert hatte. Auch die Frage, wie er während seiner \nTätigkeit am Arbeitsplatz von seiner Mutter angerufen werden konnte, obwohl es dort \nlaut war (Kieswäsche), klärte sich in der mündlichen Verhandlung auf (Arbeiter rief \nihn ans Telefon).\n\n26\n\nMüssen nach alledem die Schilderungen des Klägers zu seinem \nVerfolgungsschicksal als glaubhaft angesehen werden, kann im Falle seiner \nRückkehr in den Iran eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen, die von \nInhaftierung über Folter bis hin zur Hinrichtung gehen können, nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Nach der dem Gericht zur Verfügung \nstehenden Erkenntnislage über die Verhältnisse im Heimatland des Klägers, deren \nQuellen in das Verfahren eingeführt worden sind, \n\n27\n\nvgl. etwa Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. Dezember 2001 und 15. Juli 2002, vom \n21. September 2006, S. 14, zuletzt Lagebericht vom 4. Juli 2007, Seiten 12 und 16; Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Iran - Online-Loseblattwerk, 14. Asylverfahren, \nApril 2004, Seite 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, \n20. Januar 2004, Seite 11;\n\n28\n\nwerden im Iran nach wie vor wirkliche oder vermeintliche Regimegegner \nunnachsichtig und unter Missachtung der Menschenrechte verfolgt. Schon die \nMitgliedschaft in offiziell verbotenen Gruppierungen kann zu staatlichen \nZwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Gruppen zählen vor allem links \norientierte Gruppen. Für Mitglieder von Organisationen, die bewaffnet gegen den \nStaat kämpfen oder von denen das Regime dies vermutet (oder behauptet), bestand \nund besteht auch derzeit ein hohes Risiko asylrechtlich relevanter Strafverfolgung \nund -vollstreckung. Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die \nerkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird \nmit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt,\n\n29\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, a.a.O., S. 14.\n\n30\n\nDie Hekmatisten, denen der Kläger mittlerweile auch als formelles Mitglied \nangehört und für die er schon im Iran tätig war, sind eine solche Organisation. Sie \ngehen zurück auf Mansoor Hekmat, der als Kommunist an der Islamischen \nRevolution von 1979 teilnahm, jedoch die Treue zum Islamismus und dem Obersten \nRechtsgelehrten Chomeini ablehnte („Mythos einer nationalen Bourgeoisie\"). Er \nmusste daher ins iranische Kurdistan fliehen. Seine Union marxistischer Kämpfer \nschloss sich mit der kurdischen Gruppe Komalah zusammen, die maoistische \nWurzeln hatte. Zusammen bildeten sie die Kommunistische Partei Irans. 1991 verließ \nHekmat diese Partei und gründete die Arbeiterkommunistische Partei Irans (WPI). \nBerührt vom Völkermord in Ruanda und den Jugoslawienkriegen galt er als Vertreter \nhumanistischer Versionen.\n\n31\n\nVgl. die Internetenzyklopädie „Wikipedia\" zum Stichwort „Mansoor Hekmat\", \nwww.de.wikipedia.org, ins Verfahren eingeführt.\n\n32\n\nAuf einer Konferenz im August 2004 vertrat die WPI - Hekmatist unter anderem \nals sofortiges und unmittelbares Ziel der Partei die politische Machtübernahme. Erste \nVoraussetzung dafür sei der Sturz der islamischen Regierung. \n\n33\n\nVgl. Homepage der Hekmatisten www.hekmatist.com/deutsch, ins Verfahren eingeführt. \n\n34\n\nDer Kläger hat sich durch das Verschaffen von Materialien sowie durch das \nVervielfältigen und Verteilen von Flugblättern mit dem Gedankengut der Hekmatisten \nin diesem Sinne politisch betätigt und sich damit politischer Verfolgung ausgesetzt. \nDas zeigen nicht zuletzt auch die Versuche der iranischen Behörden, seiner habhaft \nzu werden.\n\n35\n\nDer Bescheid war daher aufzuheben, soweit dort das Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt und der Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert wurde.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710 \nNr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-22/2-k-1149-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-22/2-k-1149-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258350","retrieved":"2026-07-09 02:22:58.054397+00:00"}}