{"status":"available","doknr":"OLD258349","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0122.17L1471.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-22","aktenzeichen":"17 L 1471/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Der Antrag richtet sich nach \nder Antragsschrift gegen die Stadt E. Richtiger Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 \nNr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO analog jedoch die handelnde Behörde, \nder Oberbürgermeister. Es handelt sich insoweit aber lediglich um eine von Amts \nwegen zu berichtigende bloße Falschbezeichnung, da die Antragstellerin ihren \nAntrag ersichtlich gegen den richtigen Antragsgegner richten wollte.\n\n3\n\nDer gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß \ngestellte Antrag der Antragstellerin, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juni 2007 \nhinsichtlich der Untersagungsanordnungen Ziffern 1. a) - d) \nwiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohungen Ziffern 3. a) bis d) anzuordnen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen \neinen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die \nBehörde - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige \nVollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß § 80 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) Rechtsbehelfe, die sich gegen \nMaßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der \nVollstreckung richten - wie die vorliegenden Zwangsgeldandrohungen -, gleichfalls \nkeine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß §§ 80 Abs. 5 S. 1 \nVwGO, 8 S. 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen \nwiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private \nInteresse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen \nBescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers \naus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht \ngegeben. \n\n7\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist im durch den Widerspruch \nangegriffenen Umfang nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im \nAussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nspricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. \n\n8\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist vorliegend \nderjenige der gerichtlichen Entscheidung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die \ngerichtliche Entscheidung noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergeht. \nUngeachtet dessen handelt es sich bei der vorliegenden Untersagungsanordnung \naber auch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für den mangels \nabweichender Anhaltspunkte im materiell maßgeblichen Abfallrecht bei der \nAnfechtungsklage die mündliche Verhandlung und - sofern eine solche nicht \nstattfindet- der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den maßgeblichen Zeitpunkt \nbestimmen, \n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155/90 \n-, NVwZ 1991, 372 ff., m.w.Nw.. \n\n10\n\nDie Anordnung, keine im Stadtgebiet E in zur Abfuhr bereitgestellten \nRestabfallbehältern befindlichen a) Abfälle umzuschaufeln, zu durchsuchen oder \nsonst wie zu durchmischen, b) Abfälle manuell durchzusortieren, c) Abfälle jeglicher \nArt dem Restabfallbehälter zu entnehmen; davon ausgenommen sind aufliegender \ngroßvolumiger Sperrmüll, aufliegende großflächige Pappe oder Kartonmaterialien \nsowie aufliegende großvolumige Verpackungen (z. B. 5- Liter Kanister), d) Abfalltüten \naufzureißen und den losen Inhalt in den Restabfallbehälter zu entleeren, beruht auf § \n7 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Wirtschaftsbetriebe E - Anstalt öffentlichen Rechts \nüber die Abfallentsorgung in der Stadt E (Abfallentsorgungssatzung)\n\n11\n\nvom 18. Dezember 2007, (im Folgenden: AES); bis zum 31. Dezember 2007 im \ngleichlautenden § 7 Abs. 2 S. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E \n(Abfallentsorgungssatzung) vom 3. März 2000 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom \n13. Dezember 2006 geregelt, \n\n12\n\ni.V.m. § 35 Abs. 1 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n13\n\nvom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. März 2007, GV \nNRW S. 142 (im Folgenden: LAbfG). \n\n14\n\nDie Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner \nist gemäß §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 LAbfG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 der \nZuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZuStVO) vom 11. Dezember 2007 i.V.m. \n§§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW - sachlich und örtlich für den Erlass der Verfügung \nzuständig. Die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin \nvor Erlass der Ordnungsverfügung ist mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. \nMai 2007 erfolgt. \n\n15\n\nDie Untersagungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. \n\n16\n\nGemäß § 7 Abs. 2 S. 3 AES ist es Unbefugten nicht gestattet, angefallene \nAbfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Als angefallen gelten gemäß § 7 Abs. 2 \nS. 4 AES Abfälle u. a., wenn sie in zugelassene Abfallbehältnisse auf dem \nGrundstück (Holsystem) zweckentsprechend eingebracht sind. \n\n17\n\nZunächst bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die \nWirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen. Sie beruhen auf der ihrerseits \nwirksamen landesrechtlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LAbfG und \nhalten sich materiell im Rahmen dieser Satzungsermächtigung. \n\n18\n\n§ 9 Abs. 1 S. 1 LAbfG ermächtigt die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger, \ndie Abfallentsorgung durch Satzung zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LAbfG muss \ndie Satzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen \nVoraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten \nund in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich- \nrechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche \nKonkretisierungsbefugnis steht im Einklang mit Bundesrecht. Anders als das „Ob\" der \nÜberlassungspflicht, welches der Bundesgesetzgeber in § 13 Abs. 1 S. 1 des \nGesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der \numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz \n\n19\n\nvom 27. September 1994, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Ablösung des \nAbfallverbringungsG und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 (BGBl. I \nS. 1462), im Folgenden: KrW-/AbfG, \n\n20\n\nin Wahrnehmung seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. \n74 Abs. 1 Nr. 24, 72 Abs. 1 GG abschließend geregelt hat, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71; Urteil vom 1. \nDezember 2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589, \n\n22\n\nsind die Anforderungen an Ort und Zeit sowie Art und Weise der Überlassung \nweiterhin durch die Länder regelbar. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des \nAnfalls von Abfällen und die Anforderungen an das Getrennthalten von Abfällen, die \nim Bundesrecht, vgl. § 11 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/ AbfG, ebenfalls nicht \nabschließend geregelt sind. \n\n23\n\n§ 7 Abs. 2 S. 3 AES hält sich seinerseits im Rahmen der landesrechtlichen \nSatzungsermächtigung. \n\n24\n\nNach Inhalt und Zweck des Abfallrechts als Gefahrenabwehrrecht (vgl. § 35 Abs. \n3 LAbfG) schließt die in § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 LAbfG an den öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträger gerichtete Ermächtigung zu generellen Regelungen der \nAbfallüberlassungs- und Anfallmodalitäten zugleich auch die Normierung von \nVerboten zur Gefahrenabwehr mit ein. Das Durchsuchen bzw. Entnehmen von \nAbfällen aus Abfallbehältern stellt aber eine ein generelles Verbot der Tätigkeiten \nrechtfertigende abstrakte Gefahr dar. Eine solche abstrakte, die Normierung eines \nsatzungsrechtlichen Verbots rechtfertigende Gefahr liegt dann vor, wenn die \ngenannten Verhaltensweisen bei typisierender Betrachtung mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu einem Schaden im Einzelfall führen können. Dass die \nTätigkeiten des Durchsuchens von Abfallbehältern und des Entnehmens einzelner \nAbfälle aus diesen Behältern bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sind, im \nEinzelfall gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeizuführen, hat die Kammer \nbereits durch Urteil vom 21. Februar 2006 - 17 K 4567/05 - mit folgender Begründung \nfestgestellt (Namen wurden vom Gericht anonymisiert):\n\n25\n\n„Abfall, insbesondere in Gestalt von Restmüll aus privaten \nHaushalten, ist mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen, \nPilzen - insbesondere Schimmelpilzen - und anderen mikrobiellen \nStoffen biologischer Herkunft belastet. Derartige Stoffe sind \nüberwiegend staubgebunden bzw. als Partikel selbst luftgetragen und \nwerden bei jeder Bewegung des Abfalls, also auch beim Verpressen, \nDurchsuchen, Verteilen, Sortieren und Entnehmen des Abfalls, als \nsogenannte Bioaerosole in die Umgebungsluft freigesetzt, \n\n26\n\nvgl. beispielhaft die Stellungnahme des Ausschusses für Biologische \nArbeitsstoffe in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ABAS) \nvom 20. November 2002 zum manuellen Sortieren von Abfällen außerhalb von \nspeziellen Anlagen, Bl. 102 der Verfahrensakte 17 L 1022/05 und www.baua.de; \nDr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen\" Tabelle 2 \nGesundheitliche Auswirkungen von Bioaerosolen, unter www.baua.de; \nAusführungen der Frau Dr. E. vom Gesundheitsamt des Beklagten im \nErörterungstermin am 13. September 2005, vgl. Protokoll Bl. 116 ff. der \nVerfahrensakte 17 L 1022/05. \n\n27\n\nDerartige Bioaerosole sind abhängig von ihrer Konzentration und \ndem Abstand einer Person von der Emissionsquelle sowie der \njeweiligen Verflüchtigungsmöglichkeit in der Umluft geeignet, \nGesundheitsbeeinträchtigungen, z.B. Allergien, Infektionen und \ntoxische Wirkungen, auszulösen, \n\n28\n\nvgl. beispielhaft, Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische \nWirkungen\", unter www.baua.de sowie Ausführungen der Frau Dr. E. vom \nGesundheitsamt des Beklagten, vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom \n13. September 2005, aaO. \n\n29\n\nDas Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es beim Verpressen, \nDurchsuchen oder Entnehmen von Abfall in Sammelbehältern jederzeit \nzu einer Situation kommen kann, in der belastende Bioaerosole in \ngesundheitsbeeinträchtigender Menge freigesetzt werden und zugleich \nPersonen - mit der Müllsortierung Beschäftigte, Anwohner oder Dritte - \ndiesen gesundheitsgefährdenden Emissionen ausgesetzt werden. \nDabei ist zunächst nicht zweifelhaft, dass eine Freisetzung von \nbelasteten Bioaerosolen in gesundheitsgefährdender Menge beim \nUmgang mit Abfall in der beschriebenen Weise grundsätzlich möglich \nist, \n\n30\n\nvgl. Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen\", aaO, \ndort Tabelle 2; Bericht des Labors für Arbeits- und Umwelthygiene Dr. Missel in \nHannover über die Ergebnisse der Luftkeimmessung bei der Müllsortierung und -\nverpressung durch die CCSP West GmbH in Erkrath am 28. September 2005 (Bl. \n58 (61f.) der GA); Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe \nin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ABAS) vom 20. \nNovember 2002, aaO, der von einer erhöhten Gefährdung der Mitarbeiter und \nDritter bei der Vornahme des händischen Sortierens von Abfall außerhalb des \ndefinierten Umfeldes von Abfallsortieranlagen ausgeht; Protokoll des \nLänderausschusses für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik, Arbeitskreis \n„Biologische Arbeitsstoffe/ Gentechnik\" vom 13./14. August 2002 zum \nhändischen Sortieren von Abfall außerhalb von speziellen Anlagen (Bl. 105 der \nGA 17 L 1022/05 sowie www.lasi.osah.de), der zu dem Ergebnis gelangt, dass \nzum Arbeitnehmerschutz speziell Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten \nAerosolbildung zu rechnen ist, z.B. das Aufschneiden und Entleeren von \n(Plastik)-säcken, Tüten etc. oder das Umfüllen von Tonnen- und \nContainerinhalten, gar nicht manuell durchgeführt werden sollten.\n\n31\n\nEntscheidende Bedeutung kommt für die Annahme der \nWahrscheinlichkeit eines Schadens im Einzelfall aber dem Umstand zu, \ndass die in der Satzung untersagten Tätigkeiten - anders als im Falle \nder Durchführung in mit entsprechenden Schutzeinrichtungen \nversehenen Abfallsortieranlagen - in einer völlig undefinierten \nUmgebung erfolgen. Lage und Gestaltung der Standplätze der \nRestmüllbehälter sind dabei insbesondere im Hinblick auf den \nLuftaustausch und die Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen von \nStandort zu Standort völlig verschieden. Auch die Art und \nZusammensetzung des Abfalls variiert von Woche zu Woche und \nStandort zu Standort. Schließlich ist die Intensität der Belastung des \nAbfalls mit Keimen, Bakterien, Pilzen etc. ihrerseits wiederum stark von \nden äußeren klimatischen Bedingungen (Außentemperatur, \nLuftfeuchtigkeit) sowie von der Zusammensetzung des Abfalls (feuchte \noder trockene Abfälle) abhängig. Daraus folgt, dass es je nach den \nvorhandenen tagesaktuellen Bedingungen an jedem beliebigen \nStandort im Stadtgebiet des Beklagten bei der Durchführung der \nstreitgegenständlichen Tätigkeiten zu einer Freisetzung einer \ngesundheitsbeeinträchtigenden Menge von belasteten Bioaerosolen \nkommen kann, der jedenfalls der die vorgenannten Tätigkeiten \nausführende Müllwerker aber auch jeder sich zufällig in der \nunmittelbaren Nähe des Behälters aufhaltende Anwohner oder Dritte \nausgesetzt werden kann. Der Annahme einer abstrakten Gefahr steht \ndabei nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Frau Dr. E. \nsowie des Herrn Dipl. Ing. B. im Erörterungstermin am 13. September \n2005 bei einer Vornahme der vorgenannten Tätigkeiten in der \nFreiluftsituation die Konzentration der freiwerdenden belasteten \nBioaerosole infolge einer Durchmischung mit der Umgebungsluft \nschneller abgebaut werden kann als in geschlossenen Räumen und in \nwenigen Metern Abstand von der Emissionsquelle auf das Maß der \nständig vorhandenen Hintergrundkonzentration absinken kann. Denn es \nhandelt sich dabei schon nicht um einen zwingenden Kausalverlauf. \nVielmehr sind das Maß und die Geschwindigkeit der Verflüchtigung der \nfreigesetzten Bioaerosole wiederum von den wechselnden klimatischen \nund räumlichen Bedingungen am konkreten Freisetzungsort abhängig \n(z.B. Windverhältnisse, geschützte Lage der Containerstandplätze) und \ndaher nicht eindeutig bestimmbar. Zum Ausschluss einer \nGesundheitsgefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen im \nEinzelfall ist es daher gerechtfertigt, die gefahrverursachenden \nTätigkeiten insgesamt satzungsmäßig zu untersagen.\"\n\n32\n\nDas Gericht hat auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in \nAuftrag gegebenen Untersuchungsberichte der Berufsgenossenschaft für \nNahrungsmittel (BGN) in Mannheim, \n\n33\n\nvgl. BGN „Bericht über die Messung von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft im \nArbeitsbereich von Ver- und Entsorgern in der Wohnungswirtschaft\" vom 7. Oktober 2002, Bl. \n139 ff. BA Heft 1, \n\n34\n\nsowie des Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH \n(Witzenhausen-Institut), \n\n35\n\nvgl. Abschlussbericht 2007 des Witzenhausen- Instituts „Keimbelastungssituation im \nWohnumfeld von Geschossbebauungen mit Abfallmanagementsystem\", Bl. 405 ff. GA, \n\n36\n\nkeinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Dass Abfall, \ninsbesondere Restmüll, mit verschiedensten luftgetragenen Mikroorganismen (z. B. \nBakterien, Pilzen, Endotoxinen, Viren und Parasiten) belastet ist, bei jedem Umgang \nmit Abfällen eine Freisetzung solcher Bioaerosole erfolgt und Bioaerosole für die \nihnen ausgesetzten Personen das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung \nbegründen, gehört wie selbstverständlich zur Untersuchungsgrundlage dieser beiden \nBerichte, \n\n37\n\nvgl. BGN „Bericht über die Messung von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft im \nArbeitsbereich von Ver- und Entsorgern in der Wohnungswirtschaft\" vom 7. Oktober 2002, S. 3, \n16, a.a.O. und Abschlussbericht 2007 des Witzenhausen- Instituts „Keimbelastungssituation im \nWohnumfeld von Geschossbebauungen mit Abfallmanagementsystem\", S. 6, 7, 10, 13, 29 ff., \na.a.O..\n\n38\n\nIn seiner Einschätzung des Vorliegens einer abstrakten Gefahr sieht sich die \nKammer im Gegenteil dadurch bestätigt, dass der Ausschuss für Biologische \nArbeitsstoffe (ABAS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in die \nvon ihm erstellten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) \nzwischenzeitlich ausdrücklich auch das manuelle Sortieren von Abfällen außerhalb \nvon speziellen Abfallbehandlungsanlagen einbezogen hat. Die TRBA geben den \naktuellen Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen \nsowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen \nArbeitsstoffen wieder und dienen der Konkretisierung der Anforderungen der \nBiostoffverordnung an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. In der im \nJuli 2007 veröffentlichten neuen TRBA 214 - Abfallbehandlungsanlagen \neinschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft -, \n\n39\n\nvgl. www.baua.de, \n\n40\n\nwird das manuelle Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen \nAbfallbehandlungsanlagen in Ziffer 3.4 als das „Sortieren vermischter Abfälle an \nzentralen Behälterstandplätzen in Wohnanlagen und Gewerbebetrieben z. B. als \nDienstleistung zur Reduktion des Abfallvolumens\" näher definiert. Für die der Ziffer \n3.4 unterfallenden Tätigkeiten legt Ziffer 5.10 zum Schutz der Beschäftigten \nerweiterte persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen, wie z. B. geeigneten \nAtemschutz und sprüh- und staubdichte Einwegkleidung, fest. Das manuelle Öffnen \nvon Säcken, z. B. von Sortiergut vor der Abfallsortierung, ist darüber hinaus gemäß \nZiffer 5.5.3. der TRBA 214 an ständigen Arbeitsplätzen in geschlossenen Bereichen \nganz auszuschließen. \n\n41\n\nDer Regelungsbefugnis der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur \nGefahrenabwehr steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin die \nÜberlassungspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG nicht entgegen. Zwar erwächst \ngemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG erst ab dem Zeitpunkt der Überlassung der \nAbfälle die mit der Überlassungspflicht der Abfallerzeuger bzw. -besitzer \nkorrespondierende Entsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers nach §§ 4 - 6 und §§ 10 - 12 KrW-/AbfG. Der Zeitpunkt der \nÜberlassung dient mithin der Abgrenzung der Pflichtenkreise nach dem KrW-/AbfG, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58/06-, NJW 1998, 1004; Weidemann in: \nJarass/Ruchay/Weideman, Stand: 1. März 2007, § 13 Rn 53 f..\n\n43\n\nDiese Regelungen betreffen aber ihrerseits nur einen Teilausschnitt der \nabfallrechtlichen Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. \nSie berühren nicht seine darüber hinausgehende Befugnis, auch schon im vor der \nÜberlassung liegenden Zeitraum, in dem er noch nicht selbst entsorgungspflichtig ist, \nbesondere Regelungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Es kann daher dahin stehen, \nob Abfälle nach den Regelungen der Abfallentsorgungssatzung der \nWirtschaftsbetriebe E - Anstalt öffentlichen Rechts (WBE-AöR) bereits mit ihrer \nzweckentsprechenden Einbringung in die zugelassenen Abfallbehältnisse, vgl. § 7 \nAbs. 2 S. 4 AES, d.h. mit ihrem Anfall, zugleich auch überlassen sind, \n\n44\n\nvgl. zu diesem Problemkreis: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2006 -11 K \n1924/05-; VGH BW, Urteil vom 27. März 2007 -10 S 1684/06-, juris; noch nicht veröffentlichte \nEntscheidung des BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 -7 C 42.07-, \nwww.bundesverwaltungsgericht.de/pressemitteilungen . \n\n45\n\nDenn jedenfalls besteht ab dem Zeitpunkt des Anfalls im Sinne der \nAbfallentsorgungssatzung jederzeit die Möglichkeit eines Zugriffs Dritter auf die \nAbfälle und damit eine das Einschreiten des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers rechtfertigende abstrakte Gefahr. \n\n46\n\nDas satzungsrechtliche Verbot des § 7 Abs. 2 S. 3 AES fügt sich entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin auch widerspruchsfrei in die übrigen \nSatzungsregelungen ein. \n\n47\n\nEs läuft zunächst nicht der den Abfallerzeugern bzw. -besitzern durch § 4 Abs. 5 \ni.V.m. § 8 AES auferlegten Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen zuwider. Nach \ndiesen Vorschriften haben die Benutzungspflichtigen Abfälle, insb. Glas, Papier, \nKartonagen, Grünabfälle, Bioabfälle, Metall und Leichtstoffverpackungen getrennt zu \nhalten und in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behältnisse auf dem \nGrundstück (Holsystem) bzw. in die entsprechenden, im Stadtgebiet zur Verfügung \ngestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen. Das - bußgeldbewehrte - \nGetrennthaltungsgebot ist nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auf die \nSicherstellung eines möglichst „sortenreinen\" Anfalls der Abfälle in den von der WBE-\nAöR zur Verfügung gestellten Sammelbehältern der Hol- und Bringsysteme \nausgerichtet. Eine darüber hinausgehende - mit § 7 Abs. 2 S. 3 AES in Widerspruch \nstehende - Pflicht der Benutzungspflichtigen, unter Verstoß gegen das \nTrennungsgebot fehlerhaft in die zugelassenen Sammelbehälter eingebrachte \nAbfälle wieder auszusortieren, begründet § 8 S. 1 AES seinem Regelungsgehalt \nnach dagegen gerade nicht. Hiermit in Einklang steht, dass § 15 AES es der WBE-\nAöR nicht ermöglicht, die Abfuhr eines Behälters wegen einer gegen das \nTrennungsgebot verstoßenden Befüllung abzulehnen. Folgerichtig knüpft § 24 Abs. 1 \nNr. 4 AES das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit tatbestandlich nicht an das \nVorhandensein eines mit Fehlbefüllungen versehenen Abfallbehälters, sondern \nbereits an die zeitlich vorausgehende fehlerhafte Einbringung von Abfall durch den \nAbfallerzeuger bzw. -besitzer selbst an.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin zwingt auch § 15 Abs. 6 AES den \nBenutzungspflichtigen nicht zu einem Verstoß gegen das satzungsrechtliche Verbot \ndes § 7 Abs. 2 S. 3 AES. Soweit die WBE-AöR im Einzelfall die Abfuhr eines nicht \nentsprechend den Bestimmungen der § 15 Abs. 1 bis 5 AES gefüllten oder \nbereitgestellten Abfallbehälters ablehnt und damit zugleich vom \nBenutzungspflichtigen die nachträgliche Umsetzung der Vorgaben des § 15 Abs. 1 \nbis 5 AES verlangt, muss der Benutzungspflichtige zwar auf den Behälterinhalt, d.h. \nauf angefallene Abfälle, zugreifen. Er handelt dabei aber nicht unbefugt i.S.v. § 7 \nAbs. 2 S. 3 AES. Denn mit der im konkreten Einzelfall getroffenen \nErmessensentscheidung der WBE-AöR, die Abfuhr eines Abfallbehälters \nabzulehnen, ermächtigt sie zugleich den Benutzungspflichtigen einzelfallbezogen zu \nden zur Herstellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 5 AES erforderlichen \nZugriffen auf den angefallenen Abfall. Diese Einzelfallentscheidung gewährleistet \nzugleich auch die ausreichende Berücksichtigung der mit einem Zugriff des \nBenutzungspflichtigen auf den Behälterinhalt verbundenen Gefahr einer \nGesundheitsbeeinträchtigung. \n\n49\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass § 7 Abs. 2 S. 3 AES \neiner Entnahme selbst von versehentlich von Mietern in die Abfallbehälter \neingeworfenen Wertgegenständen entgegen stehe, so verkennt sie, dass derartige \nGegenstände nicht den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG erfüllen und \nmithin nicht vom Wegnahmeverbot des § 7 Abs. 2 S. 3 AES erfasst werden. \n\n50\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners \nnach § 7 Abs. 2 S. 3 AES i.V.m. § 35 Abs. 1 LAbfG sind ebenfalls gegeben. Die \nAntragstellerin hat angefallene Abfälle durch ihre Mitarbeiter ohne Befugnis \ndurchsucht bzw. weggenommen.\n\n51\n\nDabei sind die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Antragstellerin, die zum Erlass der \nOrdnungsverfügung geführt haben, im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig. Sie \nergeben sich dessen ungeachtet aber auch glaubhaft aus den vom Antragsgegner \nvorgelegten Fotoaufnahmen vom 30. März 2007.\n\n52\n\nIndem die Mitarbeiter der Antragstellerin den Inhalt von Restabfallbehältern mit \neiner Schaufel umgeschaufelt haben, um tiefer im Behälter befindliche \nAbfallschichten an die Oberfläche zu holen, Abfälle mit den Händen durchwühlt \nhaben, einzelne Abfalltüten aus den Behältern herausgenommen haben, um an \ndarunter liegende Abfallschichten zu gelangen, einzelne Abfalltüten aufgerissen und \nihren Inhalt lose in die Abfallbehälter entleert haben sowie schließlich Abfälle von \nHand durchsortiert und nicht nur aufliegende großflächige bzw. großvolumige Abfälle \nden Behältern entnommen haben, haben sie in den Restmüllbehältern befindliche \nAbfälle durchsucht und weggenommen.\n\n53\n\nIm Zeitpunkt der Erbringung der untersagten Tätigkeiten sind die Abfälle von den \nMietern der Wohnanlagen auch mit Entledigungswillen als Restabfall, d.h. \nzweckentsprechend, in die zugelassenen Restabfallbehältnisse auf den \nGrundstücken eingebracht worden und somit i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 4 AES angefallen. \n\n54\n\nSoweit die Untersagungsanordnung sich ihrem Wortlaut nach auf „in zur Abfuhr \nbereitgestellten Restabfallbehältern befindliche\" Abfälle bezieht, führt dies nicht zu \neiner Beschränkung ihres Geltungsbereichs auf am Abfuhrtag von den \nBenutzungspflichtigen zur Leerung bereitgestellte Behälter, vgl. § 16 AES. Unter \nBerücksichtigung der zur Auslegung des Regelungsgehalts der Ordnungsverfügung \nheranzuziehenden Begründung des Antragsgegners erstreckt sich die \nUntersagungsanordnung auf alle Abfälle, die sich in von der WBE-AöR zugelassenen \nund zur Verfügung gestellten, also von dieser bereitgestellten Abfallgefäßen \nbefinden, mithin auf alle i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 4 AES angefallenen Abfälle. Von diesem \nRegelungsgehalt ist auch die Antragstellerin selbst ersichtlich ausgegangen. \n\n55\n\nSchließlich ist die Antragstellerin auch nicht zu dem streitgegenständlichen \nUmgang mit den angefallenen Abfällen befugt, § 7 Abs. 2 S. 3 AES. Der Begriff der \nBefugnis ist im Hinblick auf den der Gefahrenabwehr dienenden Sinn und Zweck der \nSatzungsregelung allein öffentlich- rechtlich, d.h. abfallrechtlich auszulegen. Auf die \nzivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an. Unbefugt ist in diesem Sinne daher jeder, der nicht \nöffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger oder ein von diesem Beauftragter ist. \nUnerheblich ist daher insbesondere, dass die Kunden der Antragstellerin die \nstreitgegenständlichen Dienstleistungen durch den Abschluss von privatrechtlichen \nVerträgen zivilrechtlich gestattet haben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin \nzwingt die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG nicht zu einer \nabweichenden rechtlichen Beurteilung. Es kann auch an dieser Stelle offen bleiben, \nob die Abfälle im Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung durch die Antragstellerin \nbereits durch die Abfallerzeuger bzw. -besitzer an die WBE-AöR überlassen sind, § \n13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Denn selbst dann, wenn die Abfallerzeuger bzw. -besitzer \ndurch den Einwurf der Abfälle in die zugelassenen Restabfallgefäße, § 7 Abs. 2 S. 4 \nAES, ihrer Überlassungspflicht noch nicht nachgekommen sein sollten, stünde die \nfehlende Eröffnung der Entsorgungsverpflichtung der WBE-AöR nach § 15 Abs. 1 S. \n1 KrW-/AbfG der Zulässigkeit des gefahrenabwehrrechtlichen Einschreitens des \nAntragsgegners nicht entgegen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Befugnis zum \ngefahrenabwehrrechtlichen Einschreiten nicht auf den Zeitraum nach der \nÜberlassung von Abfällen beschränkt. Mithin kann die Antragstellerin aus einer \neventuell fortbestehenden Überlassungspflicht der Abfallerzeuger bzw. -besitzer, in \nderen Auftrag sie tätig wird, nichts gegen die ihr gegenüber ergangene \nUntersagungsverfügung herleiten. \n\n56\n\nBereits die vorliegenden Verstöße der Antragstellerin gegen die \nSatzungsvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 AES selbst rechtfertigen das Einschreiten des \nAntragsgegners durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2007. \nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Entschließungsermessens sind \nnicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise \nverhindern, dass sich die von der Satzungsregelung erfasste abstrakte Gefahr durch \ndie Tätigkeit der Antragstellerin realisieren kann. Aus dem Abschlussbericht des \nWitzenhausen- Instituts von August 2007 über die zweitägige Luftkeimmessung bei \nTätigkeiten der Antragstellerin in E ergibt sich, dass mit ihren Dienstleistungen \ngrundsätzlich eine Emission von überwiegend luftgetragenen Mikroorganismen, \ninsbesondere Schimmelpilzen, verbunden ist, der die Mitarbeiter und zugleich auch \nandere Personen, die im Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung den \nentsprechenden Bereich betreten oder passieren, grundsätzlich ausgesetzt werden \nkönnen, \n\n57\n\nvgl. Abschlussbericht „Keimbelastungssituation im Wohnumfeld von Geschossbebauungen \nmit Abfallmanagementsystem\" des Witzenhausen- Institut von August 2007, S. 20 ff., a.a.O., \nsowie Ausführungen zu den Arbeitsschutzstandards in der Leistungsbeschreibung \n„Konventionelles Abfallmanagement\" der Antragstellerin S. 4, Bl. 11 BA Heft 1; BGN, „Bericht \nüber die Messung von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft im Arbeitsbereich von Ver- und \nEntsorgern in der Wohnungswirtschaft\" vom 7. Oktober 2002, S. 14 ff., a.a.O.. \n\n58\n\nDie Antragstellerin stellt ihren Mitarbeitern daher auch grundsätzlich \numfangreiche technische und organisatorische Schutzmittel, wie z. B. Atemschutz, \nSchutzkleidung, Hygienepläne u.ä., zur Verfügung, \n\n59\n\nvgl. Leistungsbeschreibung „Konventionelles Abfallmanagement\" der Antragstellerin, S. 4, \nBl. 11 BA Heft 1.\n\n60\n\nDie tatsächliche Ergreifung dieser Schutzmaßnahmen führt aber ihrerseits nicht \nzu einem vollständigen Ausschluss der Konkretisierungsgefahr der von der \nAbfallentsorgungssatzung erfassten Gefahren im Hinblick auf die Mitarbeiter der \nAntragstellerin. Denn den ergriffenen technischen und organisatorischen \nSchutzmaßnahmen ist - wie allen Schutzmaßnahmen - eigen, dass sie zwar der \nMinimierung eines vorhandenen Gefahrenpotentials dienen. Einen vollständigen \nAusschluss dieser Gefahren können Schutzmaßnahmen aber grundsätzlich nicht \nbewirken. Aus diesem Grunde sieht Ziffer 6.1. der TRBA 214 i.V.m. § 11 Abs. 2 \nBioStoffV auch eine regelmäßige Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von \ntechnischen Schutzmaßnahmen vor. Ungeachtet dessen wirken sich diese allein \nmitarbeiterbezogenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Gefährdung dritter \nPersonen, z. B. Anwohner und Passanten, überhaupt nicht aus. Schließlich ist keine \nSchutzmaßnahme der Antragstellerin ersichtlich, die bereits auf die Einschränkung \noder Verhinderung der Emission der schädlichen Bioaerosole selbst ausgerichtet \nwäre. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des \nAbschlussberichts des Witzenhausen- Instituts von August 2007 geboten. Zwar \ngelangt diese Untersuchung zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung aller \nFaktoren davon ausgegangen werden könne, dass von der Tätigkeit des \nAbfallmanagements für die Anwohner und Passanten im Wohnumfeld von \nGeschossbebauungen kein hygienisch- mikrobiologisches Risiko ausgehe. Aus den \nfestgestellten Untersuchungsergebnissen lässt sich zur Überzeugung des Gerichts \njedoch gerade kein verallgemeinernder Schluss auf eine Ungefährlichkeit der \nuntersagten Tätigkeiten ziehen. Denn insoweit handelt es sich schon nicht um eine \nrepräsentative Untersuchung. Zwar erfolgte die Luftkeimmessung - anders als die \nMessungen der Berufsgenossenschaft für Lebensmittel in Mannheim von Juli 2002 \nund des Labors Dr. Missel in Erkrath am 28. September 2005 - unmittelbar an \nmehreren von der Antragstellerin bewirtschafteten Wohnanlagen im Stadtgebiet des \nAntragsgegners. Diese Messung ist dennoch ungeeignet, eine aussagekräftige \nTatsachengrundlage für die Bewertung des Emissionsumfangs und der \nExpositionsgefahr des einzelnen Mitarbeiters bzw. dritter Personen für den gesamten \nzeitlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin zu schaffen. \nAngesichts der stark variierenden Gestaltung der einzelnen Containerstandorte, der \nim Verlaufe des Jahres völlig unterschiedlichen klimatischen Bedingungen und ihrer \nAuswirkung auf die Bildung bzw. Vermehrung von Bakterien, Pilzen etc. in dem \nseinerseits nach Art und Zusammensetzung stets variierenden Restmüll ist die \nvorliegende, auf einen Mitarbeiter und zwei Arbeitstage beschränkte \nLuftkeimmessung hierfür ihrem Umfang nach nicht ausreichend. Dies zeigt sich \nschon daran, dass bereits die Messergebnisse dieser beiden einzelnen \nUntersuchungstage deutlich voneinander abweichen. So lag sowohl die gemessene \nSchimmelpilzkonzentration als auch die Bakterienemission am ersten \nUntersuchungstag deutlich über den Messergebnissen des zweiten \nUntersuchungstages. Ungeachtet dessen ergaben sich bereits bei diesen \nzweitägigen Messungen sowohl mit dem PGP- System als auch bei den \nKurzzeitmessungen mit dem Impaktions- Luftkeimsammelgerät MAS-100 in 2 bis 5 \nMetern Entfernung von den Abfallbehältern einzelne Spitzenwerte von über 50.000 \nKoloniebildenden Einheiten Schimmelpilze pro Kubikmeter Luft (KBE/m³) gegenüber \neiner durchschnittlichen Hintergrundkonzentration von 2.670 KBE/m³. Bei der \nzusätzlich zur Erfassung von kurzzeitig andauernden Immissionsspitzen eingesetzten \nKorrelierten Partikelzählung ergaben sich sogar Immissionsspitzen von bis zu ca. \n300.000 KBE/m³. Diese festgestellten Messwertspitzen können aber gerade nicht als \nkurzzeitige Ausreißer vernachlässigt werden. Sie zeigen vielmehr, dass es bei den \nTätigkeiten der Antragstellerin zu besonders hohen Belastungssituationen kommen \nkann, die insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Dritte geeignet sind, \nGesundheitsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Von besonderer Bedeutung ist \ninsoweit, dass der Luftkeimmessung nicht einmal alle vom Antragsgegner \nuntersagten Tätigkeiten zugrunde lagen. Der messtechnisch begleitete Mitarbeiter \nhat ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung im Abschlussbericht Ziffer 3.1. gerade \nsolche Tätigkeiten nicht ausgeführt, die zu einem Zugriff auf tiefer in den \nAbfallbehältern befindliche Abfallschichten führen, wie etwa das Umschaufeln der \nAbfälle oder ein Herausholen von Beuteln aus dem Behälter. Damit sind aber gerade \ndie Tätigkeiten, die zu einer besonders starken mechanischen Einwirkung auf den \nAbfall und mithin zu einer gegenüber den gemessenen Tätigkeiten deutlich stärkeren \nAblösung von Schmutzpartikeln führen, nicht Gegenstand der vorgelegten \nLuftkeimmessung gewesen. Vor diesem Hintergrund bilden die bereits bei weniger \nintensiven Zugriffen auf den Abfall erfassten Emissionsspitzen nicht das vollständige \nEmissionspotential der untersagten Tätigkeiten ab. Die humanmedizinische \nBewertung der Messergebnisse unter Ziffer 6. erfolgte schließlich ersichtlich nur im \nHinblick auf die Fragestellung, ob für Bewohner von Wohnanlagen das Risiko eines \nEintrags der durch die Tätigkeit der Antragstellerin ausgelösten Keimemissionen in \nihre Wohnungen besteht und daraus eine Erkrankungsgefahr resultiert, geht aber auf \ndie Frage der Gefährdung der Beschäftigten, Anwohner oder Dritter bei einem \ndirekten Kontakt mit den Emissionen unmittelbar an den Behälterstandplätzen nicht \nein. \n\n61\n\nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im übrigen sind nicht \nersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner \nUntersagungsverfügung die Möglichkeit eines milderen Mittels als der vollständigen \nUntersagung der streitgegenständlichen Tätigkeiten geprüft. Dass der Antragsgegner \neine konkrete Schutzanordnung, die den mit den Tätigkeiten der Antragstellerin \nverbundenen Gefahren mit gleicher Wirksamkeit begegnet wie die vollständige \nUntersagung, dabei ermessensfehlerhaft nicht in seine Abwägung einbezogen hat, \nhat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind für das \nGericht aber auch nicht ersichtlich. \n\n62\n\nDie Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung wird schließlich nicht dadurch \nin Frage gestellt, dass der Antragsgegner die Unterbindung der satzungsrechtlichen \nVerstöße seiner Begründung nach auf § 21 Abs. 1 KrW-/ AbfG gestützt hat. Denn \ndas Gericht hat grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die \ndurch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch \ndie Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der \nangegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Ein solches Auswechseln der \nRechtsgrundlage wird auch bei Ermessensentscheidungen nicht grundsätzlich als \nunzulässig angesehen. Die Heranziehung anderer als der im Bescheid genannten \nRechtsgrundlagen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige \nrechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides \nführen würde, \n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40/88 -, BVerwGE 82, 185; Urteil vom 21. \nNovember 1989 - 9 C 28.89-, DVBl. 1990, 490; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A \n1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86 alle m.w.N.. \n\n64\n\nDafür, dass die Verfügung des Antragsgegners durch den Austausch der \nErmächtigungsnorm eine Wesensveränderung erfahren haben könnte, ist nichts \nersichtlich. § 35 Abs. 1 LAbfG enthält eine in ihrem Umfang und den \nVoraussetzungen § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG entsprechende allgemeine \nAnordnungsbefugnis, die zur Durchsetzung des LAbfG und der auf seiner Grundlage \nerlassenen Rechtsvorschriften wie der vorliegenden Satzungsregelung \nAnwendungsvorrang genießt. \n\n65\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen gemäß §§ 55 Abs. 1, \n57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. \n\n66\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende \nInteressenabwägung im engeren Sinne zu Lasten der Antragstellerin aus. An der \nVollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches \nInteresse. Es ist zu befürchten, dass sich durch das weitere Durchsuchen und \nWegnehmen der Inhalte von Restabfallgefäßen in dem vom Antragsgegner \nuntersagten Umfang durch Mitarbeiter der Antragstellerin die abstrakten \nGesundheitsgefahren, die durch die Abfallentsorgungssatzung bekämpft werden \nsollen, bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung realisiert haben \nwerden. Besteht aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Abwehr der \nRealisierung einer Gefahr für ein gewichtiges Schutzgut die Notwendigkeit eines \nsofortigen Eingreifens, so folgt bereits hieraus die Unbeachtlichkeit der \nvorausgegangenen Behandlung der Sache durch die zuständige Behörde. Aus \ndiesem Grund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner vor \nErlass der Ordnungsverfügung nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung über \neinen längeren Zeitraum in Kenntnis der satzungswidrigen Tätigkeiten der \nAntragstellerin untätig geblieben ist oder nicht. Demgegenüber ist das private \nInteresse der Antragstellerin an der Fortführung der untersagten gewerblichen \nBetätigung unter Gefährdung der Gesundheit Dritter nicht schutzwürdig. Dies \ninsbesondere, als der Antragstellerin vorliegend nicht die Möglichkeit genommen \nwird, überhaupt Leistungen im Rahmen des von ihr angebotenen sogenannten \nkonventionellen Abfallmanagements zu erbringen. Ihr verbleiben vielmehr \nungeschmälert die beiden Tätigkeitsbereiche der Mieterberatung sowie der \nStandplatzreinigung. Lediglich im Tätigkeitsbereich der Kontrolle und Nachsortierung \nder Müllgefäße wird der Umfang ihrer Dienstleistung durch die \nUntersagungsanordnung auf die Sichtkontrolle der Gefäße und die Entnahme von \ngroßflächigen aufliegenden Pappen, Kartonagen und Sperrgut sowie aufliegenden \ngroßvolumigen Verpackungen beschränkt. Der Schutz der Gesundheit Dritter ist \nohne weiteres höher einzuschätzen als die hierin liegende Beschränkung der \nTätigkeit der Antragstellerin. \n\n67\n\nIn Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnungen besteht kein \nAnlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen Ziffer 3. a) bis d) vom \nRegelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 S. 1 AG VwGO abzuweichen. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des in der Hauptsache \nmaßgeblichen Streitwertes von 20.000 Euro (gemäß Ziffer 2.4.2 des \nStreitwertkatalogs 2004) zugrunde legt. \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-22/17-l-1471-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BioStoffV 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-22/17-l-1471-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258349","retrieved":"2026-07-09 02:22:57.962103+00:00"}}