{"status":"available","doknr":"OLD258409","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0118.26K4566.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"26 K 4566/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. August 2007 und unter \nAufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. September 2007 verpflichtet, dem \nKläger auf seinen Antrag vom 8. Juli 2007 zu den Aufwendungen für die Beschaffung der \nArzneimittel Artelac EDO, Aspirin protect 100 mg und Heparin Stada Gel eine Beihilfe in \nHöhe von 39,32 EUR zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 80% und der Kläger zu 20%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Versorgungsempfänger im vormaligen Dienst des beklagten \nLandes und beihilfeberechtigt; die Aufwendungen seiner Ehefrau sind für ihn dem \nGrunde nach beihilfefähig.\n\n3\n\nAuf den Antrag des Klägers vom 8. Juli 2007 lehnte es das Landesamt für \nBesoldung und Versorgung NRW (LBV) mit Beihilfebescheid vom 15. August 2007 \nab, zu nachfolgend aufgeführten, seiner Ehefrau ärztlich verordneten Medikamenten \nBeihilfe zu gewähren:\n\n4\n\n- ärztliche Verordnung vom 14. Juni 2006.07 (Beleg Nr. 6): Artelac MDO, \nabgegeben wurde laut Vermerk des Apothekers auf der Verordnung Artelac EDO \n(„Artelac MDO noch nicht im Handel, EDO beliefert\"), Erwerb am 15. Juni 2006.07 \nzum Preis von 12,95 EUR; \n- ärztliche Verordnung vom 05. Juli 2007.07 (Beleg Nr. 9): Artelac EDO, Erwerb am \n05. Juli 20075.07 zum Preis von 36,00 EUR;; \n- ärztliche Verordnung vom 05. Juli 2007.07 (Beleg Nr. 10): 1. Aspirin protect 100 mg \nund 2. Heparin Stada Gel, Erwerb am 05. Juli 2007.07 zum Preis von 10,22 EUR \n(Aspirin) bzw. und 9,95 EUR.\n\n5\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, die Medikamente seien nicht \nverschreibungspflichtig und daher nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht \nbeihilfefähig. Hinsichtlich Aspirin (Wirkstoff Acetylsalicylsäure) erging der Hinweis, \ndass die Aufwendungen für Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge \nvon Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen beihilfefähig seien. \nHinsichtlich Artelac (Präparat zur Befeuchtung der Augenoberfläche) erging der \nHinweis, dass die Aufwendungen für synthetische Tränenflüssigkeiten nur \nbeihilfefähig seien bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen \nFunktionsstörungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occuläres Pemphigoid), \nFehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus). \nVenentherapeutika zur topischen und systematischen Anwendung bei varicösem \nSyndrom und chronisch venöser Insuffizienz und Verödungsmittel seien beihilfefähig, \nwenn sie unter der Voraussetzung verordnet worden seien, dass zuvor allgemeine \nnicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (z.B. diätischer oder \nphysikalischer Art, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel \nnicht erreicht werden konnte und daher die Behandlung mit diesen Arzneimitteln \nzusätzlich zwingend erforderlich ist. Gegebenenfalls seien die Belege mit \nentsprechenden ärztlichen Bescheinigungen wieder einzureichen.\n\n6\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 29. August 2007 Widerspruch und berief \nsich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zur Beihilfefähigkeit nicht \nverschreibungspflichtiger Medikamente; notwendige Medikamente müssten im \nRahmen der Fürsorgepflicht von der Beihilfe übernommen werden. Mit einer \nZurückstellung der Entscheidung bis zur Rechtskraft dieses benannten Urteils sei er \neinverstanden.\n\n7\n\nDiesen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. \nSeptember 2007 als unbegründet zurück. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen betreffe einen nicht verallgemeinerungsfähigen, zum Beihilferecht des \nBundes ergangenen Einzelfall.\n\n8\n\nAm 10. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nEr trägt vor, der generelle Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger \nMedikamente von der Beihilfefähigkeit sei unwirksam, weil die Verschreibungspflicht \nan die Gefährlichkeit eines Arzneimittels anknüpfe, jedoch nicht an die \nNotwendigkeit. \nAlle Medikamente seien notwendig. \nArtelac werde seiner Frau bei der Diagnose Lagophthalmus (unvollständiger \nLidschluss) verordnet. Durch die Unfähigkeit, ein oder beide Augenlieder vollständig \nzu schließen, reissereiße der normalerweise geschlossene Tränenfilm auf und die \nHornhaut trockne aus. Dies führe unbehandelt zu Hornhautentzündung und -\ngeschwüren. \nAspirin protect werde seiner Frau nach stationärer Herzuntersuchung mittels \nKatheder verordnet. Der Kardiologe habe seiner Frau mehrere \nverschreibungspflichtige Medikamente verordnet gehabt, die jedoch erhebliche \nNebenwirkungen aufgewiesen hätten. Um diese Nebenwirkungen auszuschließen, \nsei Aspirin zur Blutverdünnung vom Hausarzt verordnet worden. \nHeparin sei seiner Frau im Zustand nach mehreren stationären und \nambulatenambulanten Venenoperationen verordnet worden. Aufgrund der \nVorerkarnkungenVorerkrankungen verlören die Venen ihre Fähigkeit, das Blut zum \nHerzen zurück zu leiten und enstündeentstünde eine chronische Abflussstörung. Der \nhieraus resultierende erhöhte Venendruck habe wiederum Störungen im \numliegenden Gewebe von Hautschäden bis hin zu offenen Beingeschwüren zur \nFolge. Zur Verminderung dieser Beschwerden werde Heparin verordnet.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nBeihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 15. August 2007 und des \nWiderspruchsbescheides desselben vom 18. September 2007 \nzu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Juli 2007 zu den \nAufwendungen für die Beschaffung der Arzneimittel Artelac \nEDO, Aspirin protect 100 mg und Heparin Stada Gel eine \nBeihilfe in Höhe von 48,39 EUR zu gewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV verwiesen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der \nKläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den seiner EhefFrau am 5. Juli \n2007 verordneten Medikamenten; hinsichtlich des seiner EheFfrau am 14. Juni 2007 \nverordneten Medikaments ist seine Klage nicht begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n17\n\nDie von dem Kläger im Jahre 2007 und damit unter Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 2 lit. b BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung \nangeschafften Medikamente sind nach eben dieser Regelung von der \nBeihilfefähigkeit ausgenommen, weil sie nicht verschreibungspflichtig sind (1). Die \nRegelung ist jedoch unwirksam, weil es an einer notwendigen \nErmächtigungsgrundlage fehlt (2). Ob deshalb auf die Regelungen der BVO in der \nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder unmittelbar und ausschließlich \nauf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO abzustellen ist, kann dahinstehen, weil die Aufwendungen \ndes Klägers gemäß den Verordnungen vom 5. Juli 2007 in beiden Fällen beihilfefähig \nsind (3), während es hinsichtlich des am 14. Juni 2007 beschafften Medikaments an \neiner ärztlichen Verordnung fehlt.\n\n18\n\n1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b der Verordnung über die Gewährung von \nBeihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung -- BVO -, hier \nin der Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. \nNovember 2006, GV NRW S. 596 [21. ÄndVO], nachfolgend BVO NRW 2007) sind \nnicht beihilfefähig Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese Regelung \nist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. \nDezember 2006 entstehen (Art. II der 21. ÄndVO).\n\n19\n\nDie von dem Kläger nach dem 31. Dezember 2006 erworbenen Produkte Artelac \nEDO, Aspirin protect 100 mg und Heparin Stada Gel sind nicht \nverschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne der vom Verordnungsgeber der BVO \nNRW 2007 offensichtlich in Bezug genommen Regelungen des Gesetzes über den \nVerkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG -, in der Fassung der \nBekanntmachung vom 12. Dezember 2005, BGBl. I, 3394, zuletzt geändert durch Art. \n2 G.v. 24. Oktober 2007, BGBl. I 2510), welches in § 2 den Begriff des Arzneimittels \ndefiniert und in § 48 die Verschreibungspflicht regelt. \n\n20\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus \nStoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen ... \nKörper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, \nzu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Hierunter fallen auch, ohne dass dies einer \nVertiefung bedarf, die vom Kläger erworbenen Produkte. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 \nZiffer 1 AMG dürfen bestimmte Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, \nzahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. \nWelche Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterfallen, bestimmt gemäß § 48 \nAbs. 2 AMG das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung. In der auf \nGrund dessen erlassenen Verordnung über die Verschreibungspflicht von \nArzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung -- AMVV -- vom 21. Dezember \n2005, BGBl I, 3632) welche wiederum in ihrer Anlage die Stoffe und Zubereitungen \nbenennt, die die Verschreibungspflicht begründen, sind die Wirkstoffe der hier \nstreitigen Arzneimittel nicht (AcetylsalecylsäureAcetylsalicylsäure bzgl. Aspirin) bzw. \nnur in vorliegend nicht einschlägigen Verabreichungsformen aufgeführt. Hinsichtlich \ndes in Artelac EDO enthaltenen Wirkstoffs Hypromellose besteht eine \nVerschreibungspflicht nur bei der hier nicht einschlägigen Anwendung am eröffneten \nAuge. Hinsichtlich der in Heparin Stada Gel enthaltenen Heparine besteht die \nVerschreibungspflicht nur bei parenteraler („am Darm vorbei\") Verabreichung, die \njedoch vorliegend ebenfalls nicht einschlägig ist. Die streitigen Arzneimittel sind \ndaher nicht verschreibungspflichtig und als Folge dessen zugleich auch von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen.\n\n21\n\nSoweit auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 \neinzelne Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnichtverschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, hat der Kläger in \nBezug auf Aspirin und Heparin Stada Gel nicht behauptet, dass deren, - im \nangefochtenen Bescheid benannte -, Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich \nAcetylsalicylsäure trägt er zwar vor, dass eine Herzuntersuchung mittels Katheder \nstattgefunden habe. Dass es sich hierbei um einen arteriellen Eingriff gehandelt \nhatbe, liegt zwar nahe, teilt der Kläger jedoch letztlich nicht mit. Hinsichtlich Artelac \nträgt er zwar vor, dass die Augentropfen bei der Diagnose Lagophthalmus verordnet \nworden seien. Es kommt daher insoweit in Betracht, dass die Rückausnahme nach \nZiffer 10.1 lit. a, 38. Spiegelstrich, 4. Variante der VVzBVO vorliegt. Jedoch hat der \nKläger die nach dem Wortlaut der Regelung erforderliche ärztliche Bestätigung nicht \nvorgelegt. Ob allein der schlüssige Vortrag des Klägers insoweit ausreicht, kann \ndahin stehen, weil es auf das Vorliegen von Rückausnahmen für den Erfolg der \nKlage letztendlich nicht ankommt. \n\n22\n\n2. Denn der Ausschluss sämtlicher nichtverschreibungspflichtiger Medikamente \ndurch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b. BVO NRW ist unwirksam, weil die Regelung einen \ngesetzlich bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließt, ohne dass \ndiesem Ausschluss eine gem. Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen erforderliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt.\n\n23\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Mai 2006 - 3 K 1846/05 -, \nJuris.\n\n24\n\nGemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG) erhalten u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte \nBeihilfen zu den Aufwendungen u.a. in Krankheitsfällen. Gemäß § 88 Satz 2 LBG \nNRW sind beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für \nden Beihilfeberechtigten selbst und u.a. seinen nicht selbst beihilfeberechtigten \nEhegatten. Bei der Bemessung der Beihilfe sind nach § 88 Satz 3 LBG NRW \ninsbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf \nHeilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf \nKostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund \narbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne \nVerzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; \nLeistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt \ngemäß § 88 Satz 4 LBG NRW das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem \nInnenministerium - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit \ndem Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. \nDarin kann gemäß § 88 Satz 5 LBG NRW unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei \nzahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei \nHeilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten \nsowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über \ndie Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten \nherangezogen werden.\n\n25\n\nDaher gewähren nicht etwa die BVO NRW oder die Fürsorgepflicht, sondern \nunmittelbar § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu \nihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007 \n-- 6 A 2321/06 - juris.\n\n27\n\nEin gesetzlicher Anspruch kann aber durch eine Rechtsverordnung nicht wieder \ngenommen werden, es sei denn, das Gesetz selbst ermächtigt zu einer \nBeschränkung des von ihm selbst grundsätzlich gewährten Anspruchs. An einer \nsolchen gesetzlichen Ermächtigung, die den Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 \nlit. b BVO NRW rechtfertigen könnte, fehlt es. Der gesetzlich begründete Anspruch \nauf Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen schließt dem Grunde nach die \nBeihilfefähigkeit notwendiger Medikamente in angemessenem Umfang ein. Er kann \ndurch die nach § 88 Satz 4 LBG NRW erlassene Rechtsverordnung (BVO) nur im \nUmfang des § 88 Satz 5 LBG NRW auch unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit begrenzt werden. § 88 Satz 5 erster Halbsatz LBG NRW zählt \njedoch Medikamente (Arzneimittel) nicht auf und würde auch nur eine Begrenzung, \nnicht jedoch einen vollständigen Ausschluss rechtfertigen können.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K \n3613/06 -.\n\n29\n\nDer Verordnungsgeber der BVO NRW darf generelle Regelungen zur \nBeihilfefähigkeit von Medikamenten (Arzneimitteln) auf der ihn allein ermächtigenden \nGrundlage des § 88 LBG NRW nur mit dem Ziel der verallgemeinernden \nVorabregelung ihrer Notwendigkeit und/oder Angemessenheit erlassen. Die \nVerschreibungspflichtigkeit bestimmter Medikamente knüpft aber nicht an die \nbeihilferechtlichen Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit, sondern allein \nan deren Gefährlichkeit an. Zweck der Regelung in §§ 48 AMG ist u.a. der \nVerbraucherschutz.\n\n30\n\nVgl. LG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 HKO 6977/05 -, Juris.\n\n31\n\nStoffe mit einem bestimmten Gefährdungspotential sollen nicht frei gehandelt \nwerden dürfen; an den Verbraucher dürfen sie deshalb nicht ohne ärztliche Freigabe \n(Verschreibung) abgegeben werden. Ob Aufwendungen beihilferechtlich notwendig \nsind, richtet sich jedoch danach, ob sie medizinisch geboten sind, was sich wiederum \nin aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes richtet.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. m.w.n.\n\n33\n\nDer Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt auch keine \ngenerelle Vorabregelung der Angemessenheit dar. Zur näheren Bestimmung der \nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG \nNRW Kriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger \nAufwendungen quantitativ begrenzt. Ein vollständiger Ausschluss der \nBeihilfefähigfähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet diesen Rahmen \njedoch, weil er keine quantitative Regelung darstellt.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. m.w.n.\n\n35\n\nDer Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente kann auch nicht als \nRegelung einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten i.S.d. § 88 Satz 5 \nletzter Halbsatz LBG NRW angesehen werden. Die Norm ist auf die Einführung der \nKostendämpfungspauschale zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für \neinzelne Aufwendungen.\n\n36\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O.\n\n37\n\nDer mithin gegebene Mangel einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage wird \nnicht dadurch unbeachtlich, dass auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 \nBVO NRW 2007 wiederum (hier nicht einschlägige) Rückausnahmen von dem \nAusschluss der Beihilfefähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Medikamente \nvorgesehen sind, die der Finanzminister durch Anlage 2 zur BVO und durch die zur \nBVO erlassenen Verwaltungsvorschriften zu regeln ermächtigt wird. Denn insoweit \nes fehlt es bereits an einer durch § 88 Satz 2 LBG NRW materiell gebotenen \ninhaltlichen Bestimmung des Zieles der Rückausnahme. Um § 88 Satz 2 LBG NRW \nin dem gebotenen Umfang Geltung zu verschaffen, müsste die Rückausnahme \ngezielt darauf gerichtet sein, sämtliche notwendigen Medikamente wenigstens \nanteilig für beihilfefähig zu erklären. Dieses Ziel lässt sich jedoch der Regelung in § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW im Ansatz nicht entnehmen. Einziger materieller \nAnknüpfungspunkt ist insoweit der Therapiestandard bei schwerwiegenden \nErkrankungen. Der gesetzliche Beihilfeanspruch setzt jedoch das Vorliegen einer \nschwerwiegenden Erkrankung offensichtlich nicht voraus.\n\n38\n\nFehlt es daher der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW 2007 an \neiner notwendigen Ermächtigungsgrundlage, so ist die Kammer, weil es sich bei der \nBVO NRW insgesamt lediglich um eine untergesetzliche Regelung handelt, befugt, \nsie im Einzelfall nicht anzuwenden.\n\n39\n\n3. Ob bei der gegebenen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO \nNRW 2007 unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 abzustellen ist oder aber \ndie letzte wirksame Fassung der BVO NRW wieder auflebt, mithin die Regelung in § \n4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der BVO \n(vom 12. Dezember 2003, GV NRW S. 756, nachfolgend BVO NRW 2004) fort gilt, \nkann dahin stehen. Denn in beiden Alternativen sind die Aufwendungen des Klägers \nbezüglich der Verordnungen schreibungen vom 5. Juli 2007 beihilfefähig.\n\n40\n\nBei Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2004 hat der Kläger auf Grund \närztlicher Verordnungen vom 5. Juli 2007 Medikamente angeschafft, hinsichtlich \nderer Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. a bis e BVO NRW 2004 \nnicht ersichtlich sind.\n\n41\n\nBei alleinigem Abstellen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 hat die Ehefrau des \nKlägers hinsichtlich der am 5. Juli 2007 verordnetschriebenen Arzneimittel \nnotwendige Aufwendungen gehabt, weil ihr Arzneimittel im Krankheitsfall vom Arzt \nverordnet worden sind, die daraufhin erworben wurden. Ob Aufwendungen \nmedizinisch geboten sind, richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des \nbehandelnden Arztes.\n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n43\n\nDie Angemessenheit der Aufwendungen bestreitet das beklagte Land nicht; die \nKammer hat auch keinen Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln.\n\n44\n\nHinsichtlich des am 14. Juni 2007 erworbenen Arzneimittels Artelac EDO kann \ndie Kammer die Beihilfefähigkeit demgegenüber nicht feststellen, weil es insoweit an \neiner ärztlichen Verordnung und damit zugleich auch an der Notwendigkeit i.S.d. § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO fehlt. Der Ehefrau des Klägers ist nämlich das Präparat Artelac \nMDO verordnet worden. Dieses ist jedoch nicht erworben worden. Ob dieser Mangel \nbei Anschaffung eines wirkstoffgleichen Präparates unerheblich wäre, kann dahin \nstehen, \nDie insoweit vorliegende Verordnung für Artelac MDO rechtfertigt den Erwerb von \nArtelac EDO nicht, weil Artelac MDO - soweit hier recherchiert - in der \nProduktbezeichnung des verfügbaren Präparates „Artelac-ADVANCDE-MDO Mehr-\nDosis-Ophtiole AufgentropfenAugentropfen\" die Wirkstoffe Hyaluronsäure und \nNatriumsalz enthält, die mit demn Wirkstoffen von Artelac EDO (Hypromellose) nicht \nidentisch sind.\n\n45\n\nDie Klage hat daher im Umfang von 39,32 EUR (70% der Summe aus 36,- EUR, \n10,.22 EUR und 9,95 EUR) Erfolg; im übrigen (9,07 EUR = 70% von 12,95 EUR) ist \nsie unbegründet.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die weiteren \nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, \n709 Satz 2 ZPO. \n\n47\n\nDie Zulassung der Berufung folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-18/26-k-4566-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-18/26-k-4566-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258409","retrieved":"2026-07-09 02:23:02.786902+00:00"}}