{"status":"available","doknr":"OLD258408","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0118.26K3923.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"26 K 3923/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nist es beendet.\n\nIm Übrigen wird das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. Februar 2007 und vom \n7. März 2007 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 16. August 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom \n10. Februar 2007 und vom 22. Februar 2007 zu den Aufwendungen für die Beschaffung der \nArzneimittel Aspirin protect Tbl. 100 mg N3 und Enzym-Lefax N Kautabletten eine Beihilfe \nin Höhe von 40,40 Euro zu gewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDas beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n100,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1928 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger im vormaligen \nDienst des beklagten Landes und beihilfeberechtigt.\n\n3\n\nMit Beihilfeantrag vom 10. Februar 2007 beantragte er unter anderem Beihilfe zu \nden zwei ihm jeweils am 4. Januar 2007 ärztlich verordneten und am \n12. Januar 2007 erworbenen Medikamenten Aspirin protect Tbl. 100 mg N3 \n(Kaufpreis 10,22 EUR) und Tromcardin Tbl. Forte N3 (Kaufpreis 18,16 EUR). Mit \nBeihilfebescheid vom 27. Februar 2007 lehnte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung (LBV) die Gewährung von Beihilfe insoweit (Beleg Nr. 3) mit der \nBegründung ab, die Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig und daher nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht beihilfefähig. Hinsichtlich Aspirin (Wirkstoff \nAcetylsalicylsäure) erging der Hinweis, dass die Aufwendungen für Thrombozyten-\nAggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach \narteriellen Eingriffen beihilfefähig seien. Gegebenenfalls sei der Beleg mit einer \nentsprechenden ärztlichen Bescheinigung wieder einzureichen.\n\n4\n\nAm 18. Februar 2007 erwarb der Kläger erneut das ihm 1x (18,16 EUR) und \nseiner Frau 2x (36,32 EUR) jeweils am 12. Februar 2007 verordnete Medikament \nTromcardin und ferner auf Grund derselben Verordnung das nur ihm verordnete \nMedikament Enzym-Lefax N Kautabletten (Kaufpreis 47,49 EUR). Auf seinen \nBeihilfeantrag vom 22. Februar 2007 lehnte das LBV mit Beihilfebescheid vom \n7. März 2007 die Gewährung von Beihilfe insoweit (Belege 1 und 4) erneut mit der \nBegründung ab, die Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig und daher nach \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht beihilfefähig. Hinsichtlich Tromcardin (Wirkstoffe: \nKaliumhydrogenaspartat und Magnesium-DL-hydrogenaspartat) erging der Hinweis, \ndass die Aufwendungen für oral verabreichte Magnesiumverbindungen bei \nMagnesiumverlusterkrankungen beihilfefähig seien. Gegebenenfalls sei der Beleg mit \neiner entsprechenden ärztlichen Bescheinigung wieder einzureichen.\n\n5\n\nDer Kläger erhob mit am 19. März 2007 eingegangenem Schreiben vom \n15. März 2007 Widerspruch gegen die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der \nMedikamente Aspirin, Tromcardin und Enzym-Lefax durch die vorerwähnten \nBescheide und trug vor, nach dem Inhalt eines ihm zugegangenen \nInformationsschreibens für Beihilfeberechtigte seien nichtverschreibungspflichtige \nArzneimittel auch nach dem 1. Januar 2007 beihilfefähig, wenn sie zum \nTherapiestandard gehörten. Dies sei hier der Fall. Er leide an koronarer \nHerzkrankheit, Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck und werde hiergegen seit \nJahren kontinuierlich und erfolgreich mit Aspirin 100 protect und Tromcardin forte in \neiner Kombination mit Beloc-Zok 95 mg und Corangin retard 40 mg, beides \nverschreibungspflichtige Medikamente, therapiert. Zu der Therapie gehöre auch das \nEnzym-Lefax, welches im Hinblick auf seine koronare Problematik als Mittel gegen \nMeteorismus eingesetzt werde. Entsprechendes gelte für seine Ehefrau in bezug auf \ndie Verordnung von Tromcardin. Seine Frau sei seit 2001 Herzschrittmacher- und \nMarcumar-Patientin und nehme dieses Medikament seither in Verbindung mit dem \nverschreibungspflichtigen Medikament Pravasin 10 mg als Einheit ein. Diese \nTherapien entsprächen gemäß der beigefügten Bescheinigung des behandelnden \nArztes H in X vom 11. März 2007 dem Therapiestandard bei den genannten \nErkrankungen.\n\n6\n\nDas LBV übersandte dem Kläger daraufhin zwei Formblätter „Bescheinigung \nüber apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die bei der \nBehandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten\" und bat \ndiesen, die Formblätter von dem behandelnden Arzt entsprechend ausfüllen zu \nlassen und wieder einzureichen. In dem Formblatt kann in drei Spalten jeweils der \nName des Präparates (1. Spalte), die Diagnose (2. Spalte) und die „ggf \nentsprechende Arzneimittelrichtlinie\" (AMR, 3. Spalte) eingetragen werden. Der \nKläger legte die zu den Spalten 1. und 2. durch den Arzt am 30. März 2007 (Kläger) \nund am 6. April 2007 (Ehefrau) ausgefüllten Formblätter mit Schreiben vom \n13. April 2007 wieder vor, wobei die 3. Spalte nicht ausgefüllt worden war.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2007 legte der Kläger die ihm vom LBV mit der Bitte \num Ergänzung durch den behandelnden Arzt zurück gesandten Formblätter erneut \nvor und erklärte, der Arzt sehe sich außer Stande, die ihm und seiner Ehefrau \nverordneten Medikamente unter die Arzneimittelrichtlinie zu subsumieren, da diese \ndort fehlten. Er reiche die Bescheinigungen daher insoweit unerledigt zurück. In \neinem Beihilfebescheid vom 6. Juli 2007 teilte das LBV dem Kläger daraufhin mit, \ndieser lege erneut die ärztlichen Bescheinigungen vom 30. März und vom 6. April \nvor. Eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen sei jedoch nicht möglich, weil es \nsich nicht um den Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen handele. \nMit Schreiben vom 20. Juli 2007 rügte der Kläger die Verfahrenshandhabung und \nerbat einen förmlichen Widerspruchsbescheid.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2007 wies das LBV den Widerspruch \ndes Klägers vom 15. März 2007 gegen die Nichtanerkennung der oben genannten \nMedikamente durch Beihilfebescheide vom 27. Februar und 7. März 2007 als \nunbegründet zurück. Sämtliche Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig und \ndaher nicht beihilfefähig. Dass es sich vorliegend um den Therapiestandard bei \nschwerwiegenden Erkrankungen handele, sei vom Arzt nicht belegt. Die \nEntscheidung, ob ein nicht verschreibungspflichtiges, aber apothekenpflichtiges \nArzneimittel zum Therapiestandard gehöre, sei entsprechend der in den \nArzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses vorgegebenen Indikationen bzw. der \nentsprechenden Arzneimittelrichtlinie zu treffen.\n\n9\n\nAm 31. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der \nWiderspruchsbescheid lasse die entscheidende Frage offen, nämlich von wem und \nwo festgelegt werde, ob ein nicht verschreibungs-, jedoch apothekenpflichtiges \nMedikament zum Therapiestandard gehöre. In der BVO finde er hierfür keinen \nAnhalt.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des beklagten Landes \nangekündigt, dem Kläger zu den Aufwendungen für Tromcardin auf Grund \ngeänderter Erlasslage Beihilfe gewähren zu wollen. Daraufhin haben die Beteiligten \ndas Verfahren insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt noch,\n\n12\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der \nBeihilfebescheide des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung NRW vom 27. Februar 2007 und vom 7. März 2007 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben \nvom 16. August 2007 zu verpflichten, ihm auf seine \nBeihilfeanträge vom 10. Februar 2007 und vom 22. Februar 2007 \neine weitere Beihilfe in Höhe von 40,40 EUR zu bewilligen.\n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV verwiesen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist es beendet. \n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist in dem weiter verfolgten Umfang begründet. \nDer Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe gemäß seinem Klageantrag, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nDie von dem Kläger im Jahre 2007 und damit unter Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 2 lit. b BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung \nangeschafften Medikamente sind nach eben dieser Regelung von der \nBeihilfefähigkeit ausgenommen, weil sie nicht verschreibungspflichtig sind (1). Die \nRegelung ist jedoch unwirksam, weil es an der notwendigen \nErmächtigungsgrundlage fehlt (2). Ob deshalb auf die Regelungen der BVO NRW in \nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder unmittelbar und \nausschließlich auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW abzustellen ist, kann dahinstehen, weil \ndie Aufwendungen des Klägers in beiden Fällen beihilfefähig sind (3).\n\n20\n\n1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b der Verordnung über die Gewährung von \nBeihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -, hier \nin der Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom \n22. November 2006, GV NRW S. 596 [21. ÄndVO], nachfolgend BVO NRW 2007) \nsind nicht beihilfefähig Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Die \nRegelung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und gilt für Aufwendungen, die \nnach dem 31. Dezember 2006 entstehen (Art. II der 21. ÄndVO).\n\n21\n\nDie von dem Kläger nach dem 31. Dezember 2006 erworbenen Produkte Aspirin \nprotect 100 mg und Enzym-Lefax N Kautabletten sind nicht verschreibungspflichtige \nArzneimittel im Sinne der vom Verordnungsgeber der BVO NRW 2007 offensichtlich \nin Bezug genommen Regelungen des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln \n(Arzneimittelgesetz - AMG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom \n12. Dezember 2005, BGBl. I, 3394, zuletzt geändert durch Art. 2 \nG.v. 24. Oktober 2007, BGBl. I 2510), welches in § 2 den Begriff des Arzneimittels \ndefiniert und in § 48 die Verschreibungspflicht regelt. \n\n22\n\nGemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus \nStoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen ... \nKörper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, \nzu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Hierunter fallen auch, ohne dass dies einer \nVertiefung bedarf, die vom Kläger erworbenen Produkte. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 \nZiffer 1 AMG dürfen bestimmte Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, \nzahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. \nWelche Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterfallen, bestimmt gemäß § 48 \nAbs. 2 AMG das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung. In der auf \nGrund dessen erlassenen Verordnung über die Verschreibungspflicht von \nArzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV - vom \n21. Dezember 2005, BGBl I, 3632) welche wiederum in ihrer Anlage die Stoffe und \nZubereitungen benennt, die die Verschreibungspflicht begründen, sind die Wirkstoffe \nder hier streitigen Arzneimittel (Acetylsalicylsäure bzgl. Aspirin und Pankreas-Pulver \nbzgl. Enzym-Lefax) nicht aufgeführt, weshalb die streitigen Arzneimittel nicht \nverschreibungspflichtig sind. Als Folge dessen sind sie zugleich auch von der \nBeihilfefähigkeit ausgeschlossen.\n\n23\n\nSoweit auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 \neinzelne Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnichtverschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, liegen deren \nVoraussetzungen nicht vor. Insoweit wird auf die die Ausnahmetatbestände \nzutreffend verneinenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug \ngenommen.\n\n24\n\n2. Der Ausschluss sämtlicher nichtverschreibungspflichtiger Medikamente durch \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b. BVO NRW ist unwirksam, weil die Regelung einen \ngesetzlich bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließt, ohne dass \ndiesem Ausschluss eine gem. Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen erforderliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt.\n\n25\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Mai 2006 - 3 K 1846/05 -, \nJuris.\n\n26\n\nGemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG NRW) erhalten u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte \nBeihilfen zu den Aufwendungen u.a. in Krankheitsfällen. Gemäß § 88 Satz 2 LBG \nNRW sind beihilfefähig die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den \nBeihilfeberechtigten selbst und u.a. seinen nicht selbst beihilfeberechtigten \nEhegatten. Bei der Bemessung der Beihilfe sind nach § 88 Satz 3 LBG NRW \ninsbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf \nHeilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf \nKostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund \narbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne \nVerzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; \nLeistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt \ngemäß § 88 Satz 4 LBG NRW das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem \nInnenministerium - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit \ndem Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. \nDarin kann gemäß § 88 Satz 5 LBG NRW unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei \nzahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und \nHauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei \nHeilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten \nsowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über \ndie Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten \nherangezogen werden.\n\n27\n\nDaher gewähren nicht etwa die BVO NRW oder die Fürsorgepflicht, sondern \nunmittelbar § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu \nihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007 \n- 6 A 2321/06 -juris.\n\n29\n\nEin gesetzlicher Anspruch kann aber durch eine Rechtsverordnung nicht wieder \ngenommen werden, es sei denn, das Gesetz selbst ermächtigt zu einer \nBeschränkung des von ihm selbst grundsätzlich gewährten Anspruchs. An einer \nsolchen gesetzlichen Ermächtigung, die den Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 \nlit b BVO NRW rechtfertigen könnte, fehlt es. Der gesetzlich begründete Anspruch \nauf Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen schließt dem Grunde nach die \nBeihilfefähigkeit notwendiger Medikamente in angemessenem Umfang ein. Er kann \ndurch die nach § 88 Satz 4 LBG NRW erlassene Rechtsverordnung (BVO) nur im \nUmfang des § 88 Satz 5 LBG NRW auch unabhängig von der Notwendigkeit und \nAngemessenheit begrenzt werden. § 88 Satz 5 erster Halbsatz LBG NRW zählt \njedoch Medikamente (Arzneimittel) nicht auf und würde auch nur eine Begrenzung, \nnicht jedoch einen vollständigen Ausschluss rechtfertigen können.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 \n- 13 K 3613/06 -.\n\n31\n\nDer Verordnungsgeber der BVO NRW darf generelle Regelungen zur \nBeihilfefähigkeit von Medikamenten (Arzneimitteln) auf der ihn allein ermächtigenden \nGrundlage des § 88 LBG NRW nur mit dem Ziel der verallgemeinernden \nVorabregelung ihrer Notwendigkeit und/oder Angemessenheit erlassen. Die \nVerschreibungspflichtigkeit bestimmter Medikamente knüpft aber nicht an die \nbeihilferechtlichen Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit, sondern allein \nan deren Gefährlichkeit an. Zweck der Regelung in §§ 48 AMG ist u.a. der \nVerbraucherschutz.\n\n32\n\nVgl. LG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 HKO 6977/05 -, Juris.\n\n33\n\nStoffe mit einem bestimmten Gefährdungspotential sollen nicht frei gehandelt \nwerden dürfen; an den Verbraucher dürfen sie deshalb nicht ohne ärztliche Freigabe \n(Verschreibung) abgegeben werden. Ob Aufwendungen beihilferechtlich notwendig \nsind, richtet sich jedoch danach, ob sie medizinisch geboten sind, was sich wiederum \nin aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes richtet.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. m.w.n.\n\n35\n\nDer Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt auch keine \ngenerelle Vorabregelung der Angemessenheit dar. Zur näheren Bestimmung der \nAngemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG \nNRW Kriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger \nAufwendungen quantitativ begrenzt. Ein vollständiger Ausschluss der \nBeihilfefähigfähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet diesen Rahmen \njedoch, weil er keine quantitative Regelung darstellt.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. m.w.n.\n\n37\n\nDer Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente kann auch nicht als \nRegelung einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten i.S.d. § 88 Satz 5 \nletzter Halbsatz LBG NRW angesehen werden. Die Norm ist auf die Einführung der \nKostendämpfungspauschale zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für \neinzelne Aufwendungen.\n\n38\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O.\n\n39\n\nDer mithin gegebene Mangel einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage wird \nnicht dadurch unbeachtlich, dass auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 \nBVO NRW 2007 wiederum (hier nicht einschlägige) Rückausnahmen von dem \nAusschluss der Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente \nvorgesehen sind, die der Finanzminister durch Anlage 2 zur BVO und durch die zur \nBVO erlassenen Verwaltungsvorschriften zu regeln ermächtigt wird. Denn insoweit \nfehlt es bereits an einer durch § 88 Satz 2 LBG NRW materiell gebotenen inhaltlichen \nBestimmung des Zieles der Rückausnahme. Um § 88 Satz 2 LBG NRW in dem \ngebotenen Umfang Geltung zu verschaffen, müsste die Rückausnahme gezielt \ndarauf gerichtet sein, sämtliche notwendigen Medikamente (wenigstens anteilig) für \nbeihilfefähig zu erklären. Dieses Ziel lässt sich jedoch der Regelung in § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 4 BVO NRW nicht entnehmen. Einziger materieller Anknüpfungspunkt ist \ninsoweit der Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen. Der gesetzliche \nBeihilfeanspruch setzt jedoch das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung \noffensichtlich nicht voraus.\n\n40\n\nFehlt es daher der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW 2007 an \neiner notwendigen Ermächtigungsgrundlage, so ist die Kammer, weil es sich bei der \nBVO NRW insgesamt lediglich um eine untergesetzliche Regelung handelt, befugt, \nsie im Einzelfall nicht anzuwenden.\n\n41\n\n3. Ob bei der deshalb gegebenen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b \nBVO NW 2007 unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO 2007 abzustellen ist oder aber \ndie letzte wirksame Fassung der BVO NRW wieder auflebt, mithin die Regelung in \n§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der \nBVO (vom 12. Dezember 2003, GV NRW S. 756, nachfolgend BVO NRW 2004) fort \ngilt, kann dahin stehen. Denn in beiden Alternativen sind die Aufwendungen des \nKlägers beihilfefähig.\n\n42\n\nBei Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2004 hat der Kläger auf Grund \närztlicher Verordnung Medikamente angeschafft, hinsichtlich derer Ausschlussgründe \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. a bis e BVO NRW 2004 nicht ersichtlich sind.\n\n43\n\nBei alleinigem Abstellen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 hat der Kläger \nnotwendige Aufwendungen gehabt, weil ihm und seiner Frau Arzneimittel im \nKrankheitsfall vom Arzt verordnet worden sind, die er darauf hin erworben hat. Ob \nAufwendungen medizinisch geboten sind, richtet sich in aller Regel nach der \nBeurteilung des behandelnden Arztes.\n\n44\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, \na.a.O. m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n45\n\nDie Angemessenheit der Aufwendungen bestreitet das beklagte Land nicht; die \nKammer hat auch keinen Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln.\n\n46\n\nDie Höhe des weiteren Beihilfeanspruchs berechnet sich wie folgt: Die Summe \nder Anschaffungspreise der Arzneimittel beträgt (10,22 EUR plus 47,49 EUR =) \n57,71 EUR; 70% hiervon ergeben 40,40 EUR.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt \nerklärten Teils des Verfahrens auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es \nbilligem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten aufzuerlegen, weil es dem \nKlagebegehren abgeholfen und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen \nbegeben hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, \n708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n48\n\nDie Zulassung der Berufung folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-18/26-k-3923-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-18/26-k-3923-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258408","retrieved":"2026-07-09 02:23:02.704109+00:00"}}