{"status":"available","doknr":"OLD258618","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0110.17L1860.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"17 L 1860/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,--Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 29. Oktober 2007 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Antragstellers vom 14. September 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Untersagungs- und \nEntsorgungsverfügung erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nvorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und ihre \nVollziehung ist eilbedürftig.\n\n5\n\nDie schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung genügt hinsichtlich der \nEntsorgungsverfügung allerdings nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO. Warum die Antragsgegnerin gerade im vorliegenden Fall ein über das \nInteresse am Erlass der Entsorgungsverfügung hinausgehendes, die \nUnaufschiebbarkeit der Maßnahme begründendes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung gesehen hat, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Soweit \ndarin auf eine Beeinträchtigung der außenpolitischen Belange der Bundesrepublik \nDeutschland sowie eine nachhaltige Schädigung ihres Ansehens abgestellt wird, \nrechtfertigt dies nur die sofortige Vollziehung der Ausfuhruntersagung. \n\n6\n\nDer Mangel der fehlenden oder der fehlerhaften Begründung der \nVollziehungsanordnung kann aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 80 Abs. 5 VwGO mit heilender Wirkung für die Vollziehungsanordnung \nbehoben werden,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986, 1894 \n(1895).\n\n8\n\nGerade in Fällen, die der Sache nach dringlich sind und eine \nVollziehungsanordnung notwendig erscheinen lassen, würde es einen nicht \ngerechtfertigten Formalismus darstellen, wenn die im Aussetzungsverfahren von der \nBehörde nachgeschobene Begründung wirkungslos bliebe, weil sie erst mit einer \nneuen Vollziehungsanordnung verbunden werden dürfte. Voraussetzung ist, dass die \nzur Heilung des Mangels bestimmten Erklärungen den Anforderungen des § 80 Abs. \n3 VwGO genügen. Die danach erforderliche Schriftlichkeit wird auch durch die \nEinreichung eines Schriftsatzes zu den Gerichtsakten gewahrt. \n\n9\n\nDen Begründungsmangel hat die Antragsgegnerin danach durch ihre \nAntragserwiderung vom 6. November 2007 in zulässiger Weise geheilt. Sie hat \nausgeführt, dass wegen der bestehenden Gefahr der Freisetzung von Schadstoffen \nder rechtswidrige Lagerzustand nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens \nhingenommen werden kann. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO Genüge getan. Dieselben Erwägungen gelten für die Anordnung des \nSofortvollzuges hinsichtlich der geforderten Nachweise zur Überwachung. \n\n10\n\nDie Verfügung, mit der dem Antragsteller die Ausfuhr der sichergestellten und \neingelagerten insgesamt 23 FCKW-haltigen Kühl- und Gefriergeräte und 28 \nFernsehgeräte aus den Containern MSKU 0000000 sowie MSKU 0000000 untersagt \nworden ist, ist offensichtlich rechtmäßig. Die Ausfuhr der Geräte ist aufgrund der \nVerordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und der \nVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-AbfVerbrVO) verboten. \nJedenfalls ist ihre Verbringung nach Togo illegal, weil das erforderliche vorherige \nNotifizierungsverfahren nicht eingeleitet wurde. Auf der Grundlage von § 13 Satz 1 \ndes Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und \ndes Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der \ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung \n(Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) kann die Antragsgegnerin als zuständige \nBehörde daher die Ausfuhr der Geräte untersagen. Ihre örtliche Zuständigkeit für \nMaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem \nBundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung und Beseitigung ergibt sich \naus § 14 Abs. 1 Satz 2 AbfVerbrG, weil der Abfall aus Wuppertal stammt. \n\n11\n\nHinsichtlich der Kühl- und Gefriergeräte ergibt sich das Ausfuhrverbot bereits aus \nArt. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Nach \nArt. 11 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sind u.a. Ausfuhren von vollhalogenierten \nFluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie von Produkten, die diese Stoffe \nenthalten, verboten. Darunter fallen die sichergestellten Kühl- und Gefriergeräte, weil \nsie mit dem FCKW-haltigen Kältemittel R 12 betrieben wurden.\n\n12\n\nUnabhängig davon handelt es sich bei den gebrauchten Kühl- und Gefriergeräten \nsowie den defekten Fernsehgeräten auch um in Anhang V aufgeführten gefährlichen \nAbfall im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a EG-AbfVerbrVO, dessen Ausfuhr aus \nder Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten ist. \nTogo ist ein solches Drittland, das nicht der OECD angehört. \n\n13\n\nMaßgeblich für die Einstufung als Abfall sind gemäß Art. 2 Nr. 1 EG-AbfVerbrVO \ndie Kriterien nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (EG-AbfRL). Abfall sind \nhiernach alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten \nGruppen fallen und denen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen \nmuss. Da die Abfallgruppen nach Anhang I unter Q 16 Stoffe und Produkte aller Art \numfassen, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen (Q 1 bis Q 15) angehören, \nsind für die Abgrenzung von Abfall letztlich ausschlaggebend die Merkmale der \nEntledigung, des Willens zur Entledigung sowie des Zwangs zur Entledigung. Zur \nAuslegung des Begriffs „sich entledigen\" hat der Europäische Gerichtshof wiederholt \nauf die Bedeutung der Wirksamkeit der Richtlinie 75/442/EWG (jetzt: Richtlinie \n2006/12/EG) verwiesen, die darauf abzielt, die menschliche Gesundheit und die \nUmwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, \nLagerung und Ablagerung von Abfällen zu schützen, und einem engen Verständnis \ndes Begriffs auch wegen der auf Vorsorge sowie Vorbeugung ausgerichteten \nGrundprinzipien der europäischen Umweltpolitik eine Absage erteilt.\n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2002 - C-9/00 -, NVwZ 2002, 1362, Tz. 23 f.\n\n15\n\nOb ein bestimmter Stoff Abfall ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. \nGeklärt ist, dass als Abfall auch zur Wiederverwendung geeignete Stoffe und \nGegenstände eingestuft werden können. \n\n16\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003 - C-114/01 -, DVBl. 2003, 1447, Tz. 33 \nm.w.N..\n\n17\n\nDanach sind die FCKW-haltigen Kühl- und Gefriergeräte sowie die defekten \nFernsehgeräte als Abfall zu qualifizieren. Die Kühl- und Gefriergeräte sind ebenso \nwie die gebrauchten Fernsehempfangsgeräte zweifellos Altgeräte, die von ihren \nfrüheren Besitzern nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung \nverwendet und als für die Besitzer nutzlos über den Deutsch/Albanischen Verein für \nhumanitäre Hilfe dem Antragsteller als „Spende\" überlassen wurden. Dafür spricht \nzunächst der geringe Gesamtwert der in der „Spendenliste für Afrika\" aufgeführten, \ninsgesamt rund 460 Gegenstände. Ausweislich der in der Verwaltungsakte \nbefindlichen Fotos weisen die Kühl- und Gefriergeräte zudem starke Korrosions- und \nGebrauchsspuren auf. Die Fernsehgeräte machen einen erheblich abgenutzten \nEindruck, Gehäuse und Bildschirme sind stark verschmutzt. Hinzu kommt, dass die \nFernsehgeräte nach dem Bericht der Polizei C vom 7. September 2007 \nfunktionsunfähig sind. Bei einem Teil der Geräte waren die Stromversorgungskabel \nabgeschnitten. Die Gehäuse sind teilweise gerissen und notdürftig mit Klebeband \nrepariert worden. Zusammen mit der Art der Lagerung in den Containern - die Geräte \nsind ohne Verpackung achtlos übereinander gestapelt, die Einsatzkörbe der \nKühlgeräte ebenso - lässt dies nur den Schluss zu, dass die früheren Besitzer sich \nder Geräte entledigen wollten. Sie sind damit zu Abfall geworden. \n\n18\n\nDie Altgeräte haben ihre Abfalleigenschaft nicht infolge der Überlassung an den \nAntragsteller bzw. der von ihm geplanten Verbringung nach Togo und dort \nbeabsichtigten Wiederverwendung verloren. Das durch die Richtlinie 75/442/EWG \n(jetzt: Richtlinie 2006/12/EG) eingeführte System soll als Abfall alle Stoffe und \nGegenstände erfassen, deren sich ihr Eigentümer entledigt, auch wenn sie \nHandelswert haben und gewerbsmäßig zum Zwecke der Verwertung, \nRückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden.\n\n19\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.\n\n20\n\nHinsichtlich der Kühl- und Gefriergeräte steht darüber hinaus das bestehende \nAusfuhrverbot nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 der Verwendung in Togo endgültig \nentgegen. Eine Wiederverwendung der FCKW-haltigen Geräte innerhalb des \nGeltungsbereichs dieser Verordnung scheidet ohnehin schon im Ansatz aus. Sie \nsind, nachdem sie Abfall geworden sind, zu entsorgen. Geregelte Stoffe (d.h. unter \nanderem FCKW), die in Haushaltskühl- und -gefriergeräten enthalten sind, werden \nzurückgewonnen und zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken behandelt (Art. 16 \nAbs. 1 und 2 der Verordnung). Der Antragsteller muss sich der Geräte daher \nentledigen. \n\n21\n\nSoweit der Antragsteller die Reparatur der defekten Fernsehgeräte in Togo \nbeabsichtigt, lässt dies ihre Abfalleigenschaft ebenfalls nicht entfallen. Angesichts \ndes Zustands der Geräte ist schon zweifelhaft, ob sie überhaupt repariert werden \nkönnen. Das kann aber dahinstehen. Auch die ursprüngliche Zweckbestimmung \neiner nicht mehr verwendungsfähigen, aber reparaturfähigen Sache bleibt nur \nerhalten, wenn die Reparatur ins Auge gefasst ist bzw. in absehbarer Zeit realisiert \nwird. Davon kann hier - unterstellt, die Ausfuhr der defekten Fernsehgeräte ist nicht \nvon vorneherein nach Art. 36 EG-AbfVerbrVO verboten - schon deshalb keine Rede \nsein, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller den \nerforderlichen Antrag zur Notifizierung der Geräte (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstabe b EG-AbfVerbrVO) gestellt hat oder stellen wird. Eine Ausfuhr (mit \nnachfolgender Reparatur) der Geräte kommt daher auf unabsehbare Zeit nicht in \nBetracht. \n\n22\n\nDass Bestandteile der Fernsehgeräte als Ersatzteile wiederverwendbar sein \nmögen, ist unerheblich. Bauteile des Altgerätes teilen die Abfalleigenschaft „ihres\" \nGerätes (§ 3 Abs. 3 ElektroG). Abgesehen davon, dass die Fernsehgeräte als \nGanzes und nicht einzelne Bauteile davon ausgeführt werden sollen, endet auch die \nAbfalleigenschaft von Teilen eines Gerätes, das insgesamt als Abfall angefallen ist, \nregelmäßig nicht schon mit dem Ausbau der Bauteile, durch den diese unter \nUmständen tauglich zur Wiederverwendung werden, sondern frühestens mit ihrem \nWiedereinbau als erster Stufe der Verwendung zum gleichen Zweck; die (Wieder-\n)Verwendung eines ausgebauten Bauteils stellt sich als eine Form der Verwertung \nvon Abfall dar.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 - 20 B 2022/03 -, juris.\n\n24\n\nDie sichergestellten Kühl- und Gefriergeräte sind in Anlage V aufgeführte \ngefährliche Abfälle im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a EG-AbfVerbrVO, für die \ndas Ausfuhrverbot gilt. In Teil 2 des Anhangs V sind die unter der Nummer 20 01 23 \naufgeführten gebrauchten Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, mit \neinem Sternchen gekennzeichnet. Damit gelten sie als gefährliche Abfälle (vgl. \nFußnote (1) zu Teil 2 des Anhangs V). \n\n25\n\nDie defekten Elektrogeräte sind ebenfalls gefährliche Abfälle, deren Ausfuhr \nverboten ist. Mit dem Glas aus Kathodenstrahlröhren, die in Fernsehgeräten als \nBildschirm verwendet werden, enthalten die gebrauchten Fernsehgeräte gefährliche \nBauteile, die unter die mit einem Sternchen gekennzeichnete Nummer 20 01 35, Teil \n2 des Anhangs V fallen. \n\n26\n\nUngeachtet dessen ist die Verbringung der Fernsehgeräte nach Togo jedenfalls \ndeshalb illegal, weil das nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b EG-AbfVerbrVO \nerforderliche Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung an alle betroffenen \nzuständigen Behörden gemäß Art. 35 der Vorschrift nicht durchgeführt wurde. Auch \ndas rechtfertigt die Untersagungsverfügung. \n\n27\n\nEs ist unerheblich, ob dem Antragsteller die FCKW-Haltigkeit der Kühl- und \nGefriergeräte bekannt war. Die Ausfuhrverbote nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. \n2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über \nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a \nEG-AbfVerbrVO gelten unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Verbringenden. \nEs kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller bewusst war, dass es \nsich bei den Fernsehgeräten um Abfall handelte.\n\n28\n\nDie Entsorgungsverfügung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Der auf die \nVornahme einer ordnungsgemäßen Entsorgung der FCKW-haltigen Kühl- und \nGefriergeräte sowie Fernsehgeräte gerichtete Bescheid beruht auf § 21 Abs. 1 KrW-\n/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des \nKreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Bei den \nGeräten handelt es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Als \nAbfallbesitzer ist der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, die \nAbfälle zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet \nwerden, hat der Abfallbesitzer dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen \nund zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die aufgegebene \nEntsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung (§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG). \n\n29\n\nDie dem Antragsteller aufgegebenen Nachweispflichten vor Beginn der \nEntsorgung und nach durchgeführter Entsorgung beruhen auf § 43 Abs. 1 KrW-\n/AbfG.\n\n30\n\nSchließlich ist auch eine den Sofortvollzug der angefochtenen Untersagungs- \nund Entsorgungsanordnung rechtfertigende objektive Dringlichkeit der \nGefahrenabwehr zu bejahen. Das folgt hinsichtlich der Ausfuhruntersagung aus der \nvom Antragsgegner angeführten Gefahr der Beeinträchtigung der außenpolitischen \nBelange sowie Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, die im \nFalle einer illegalen Ausfuhr der Abfälle nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zudem \nweist der Antragsgegner zu Recht auf die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen \nEntsorgung der Geräte in Togo und damit der Freisetzung von Schadstoffen in die \nUmwelt hin. Da von den provisorisch gelagerten Abfällen erhebliche \nKontaminationsgefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, überwiegt auch das \nöffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Entsorgungsanordnung \neinschließlich der geforderten Nachweise zur Überwachung das private Interesse \ndes Antragstellers an einer weiteren Lagerung für die Dauer des \nRechtsbehelfsverfahrens, zumal eine weitere Lagerung bei der Firma N AG und \nCo.KG wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG rechtswidrig ist. \n\n31\n\nDie Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder ist angesichts der Gefährlichkeit \nder Abfälle nicht zu beanstanden.\n\n32\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-10/17-l-1860-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AbfVerbrG 2007","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ElektroG 2015","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-10/17-l-1860-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258618","retrieved":"2026-07-09 02:23:19.994772+00:00"}}