{"status":"available","doknr":"OLD258710","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0107.21L2007.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"21 L 2007/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 3. Dezember 2007 bei Gericht gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 11. November 2007 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 7. November 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nAllerdings ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neröffnet. Für eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen \nHausverbots, das ein in § 51 Abs. 1 SGG genannter Verwaltungsträger erlässt, ist \nstets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz \neinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Beschluss vom 11. \nFebruar 1998 (- 25 E 960/97 -, NWVBl. 1998, 350) zu einer Streitigkeit über die \nRechtmäßigkeit eines durch die Arbeitsverwaltung erteilten Hausverbots Folgendes \nausgeführt:\n\n6\n\n„Bei der Feststellung des öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen \nCharakters eines von einem Träger öffentlicher Verwaltung erteilten \nHausverbots ist darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die \nRechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot im Einzelfall \nprägen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103 (106); Beschluss vom \n10.7.1986 - 7 B 27/86 -, NVwZ 1987, 677; BGH, Urteil vom 6.6.1967 - VI ZR 214/65 -, DVBl. \n1968, 145 (146); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.5.1994 - 9 S 1126/94 -, NJW 1994, 2500 \nf.; Beschluss des Senats vom 4.1.1995 - 25 E 1298/94 -, NJW 1995, 1573; Beschluss des \nSenats vom 31.10.1996 - 25 B 2078/96 -, S. 3; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -\n, S. 11. \n\n8\n\nDie Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall von einer öffentlich-rechtlichen \nErmächtigung ausgegangen und hat sich, wie die Rechtsmittelbelehrung, die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung und der Widerspruchsbescheid belegen, \nder hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes bedient, gegen den sich \nder Antragsteller nur auf dem Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen \nkann.\n\n9\n\nVgl. zur Bedeutung dieser formellen Gesichtspunkte: BVerwG, Beschluss vom 9.11.1984 - \n7 C 5.84 -, NVwZ 1985, 264; Urteil des Senats vom 4.3.1997 - 25 A 2112/96 -, S. 9 - 12; Kopp, \nVwGO, 10. Aufl. 1994, § 40 Rn. 7, 8, 8b m.w.N.\n\n10\n\nAbgesehen davon lag der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten des \nvorliegenden Verfahrens materiell öffentliches Recht zugrunde, weil der \nAntragsteller das Arbeitsamt wegen Leistungen nach dem AFG aufsuchte.\n\n11\n\nDie Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderem \nGericht zugewiesen. Entsprechend ihrem Sinn und Zweck, im Interesse des \nRechtsschutzsuchenden Zweifel darüber auszuschließen, welches Gericht \nanzurufen sei, verlangt die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO \neine ausdrückliche anderweitige Zuweisung der Streitigkeit an ein anderes \nGericht. Nur eine als solche bezeichnete und erkennbare Sonderregelung soll \ndie Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeiten ausschließen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112 (114). \n\n13\n\nAn einer derartigen abdrängenden Sonderzuweisung fehlt es jedoch, soweit \num die Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots gestritten wird. \nEntgegen der Auffassung des VG ist für eine solche Streitigkeit der Rechtsweg \nzu den Sozialgerichten nach der insoweit allein in Betracht kommenden \nRegelung des § 51 Abs. 1 SGG nicht eröffnet. Denn die Erteilung eines \nHausverbots durch die Arbeitsverwaltung gehört weder zu den Angelegenheiten \nder Arbeitslosenversicherung noch zu den ‚übrigen Aufgaben der Bundesanstalt \nfür Arbeit' im Sinne dieser Vorschrift.\n\n14\n\nEbenso für die Erteilung öffentlich-rechtlicher Hausverbote durch Sozialversicherungsträger: \nMeyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl. 1991, § 51 Rn. 24; Martens, WzS 1964, S. 267 f. \n\n15\n\nNach der Rechtsprechung des BSG,\n\n16\n\nvgl. Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, BSGE 54, 286 (287 f.) m.w.N., \n\n17\n\nsind mit den in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sachgebieten nicht \nStreitigkeiten mit bestimmten Verwaltungen, sondern schlechthin öffentlich-\nrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der \nArbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung, aber auch nur diese \ngemeint. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine der genannten \nAngelegenheiten betrifft, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem \nder Kläger seinen Klageanspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser \nRechtsgebiete zuzurechnen ist. Auch hinsichtlich der ‚übrigen Aufgaben der \nBundesanstalt für Arbeit' ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach \nRechtsgebieten und nicht danach, wer die Aufgabe wahrgenommen hat, \ngesetzlich bestimmt worden. § 51 Abs. 1 SGG unterwirft daher nicht jede \nöffentlich-rechtliche Tätigkeit der Bundesanstalt der sozialgerichtlichen \nKontrolle, sondern weist lediglich alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in \nAngelegenheiten der Rechtsgebiete, deren Vollzug der Bundesanstalt durch \nGesetz, Rechtsverordnung, internationale Abkommen oder hierauf beruhender \nVorschriften als Aufgabe obliegt, den Sozialgerichten zu. \n\n18\n\nBSG, Urteil vom 16.2.1983 - 7 RAr 90/81 -, aaO. \n\n19\n\nGemessen an diesen Anforderungen fehlt es für Streitigkeiten über die \nRechtmäßigkeit öffentlich-rechtlicher Hausverbote an der Eröffnung des \nSozialrechtsweges. Ebensowenig, wie beamtenrechtliche Maßnahmen eines \nSozialversicherungsträgers danach als Angelegenheit der Sozialversicherung \nzu qualifizieren wären, \n\n20\n\nvgl. BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, BSGE 12, 208 (210) für die Rechtslage vor \nInkrafttreten des § 126 BRRG; BVerwG, Urteil vom 25.3.1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981, 678 \n(679), \n\n21\n\noder ein sog. ‚grenzüberschreitendes' Amtshilfeersuchen dadurch zu einer \nAngelegenheit der Sozialversicherung würde, dass es von einem \nSozialversicherungsträger ausgesprochen wird, \n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1986 - 3 C 74/84 -, DVBl. 1986, 1199 f., \n\n23\n\nmutiert das öffentlich-rechtliche Hausrecht zu einer Angelegenheit im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 SGG, weil es von einem der dort genannten Verwaltungsträger, \nhier der Bundesanstalt für Arbeit, geltend gemacht wird. Denn das Hausrecht \nfindet seine materiellrechtliche Grundlage weder im Recht der \nArbeitslosenversicherung noch in den sonstigen Rechtsgebieten, die der \nBundesanstalt ausdrücklich durch Gesetz, Rechtsverordnung oder in sonstiger \nWeise zugewiesen worden sind. Hinzu kommt, dass die Grundsätze, die jeder \nTräger öffentlicher Verwaltung bei der Durchsetzung seines Hausrechts zu \nbeachten hat, identisch sind, gleichgültig, ob die Rechtmäßigkeit der jeweils \nöffentlich-rechtlich geordneten Aufgabenerledigung im Verwaltungs-, Sozial- \noder Finanzrechtsweg überprüft werden kann. Der eher zufällige Umstand, \ndass im vorliegenden Fall einer der in § 51 Abs. 1 SGG aufgeführten \nVerwaltungsträger tätig geworden ist, tritt demgemäss so stark in den \nHintergrund, dass er - unabhängig von den obigen Erwägungen - nicht geeignet \nist, dem erteilten Hausverbot das Gepräge einer der in § 51 Abs. 1 SGG \nbezeichneten Angelegenheiten zu verleihen. \n\n24\n\nEbenso für beamtenrechtliche Maßnahmen eines Sozialversicherungsträgers vor \nInkrafttreten des § 126 BRRG: BSG, Urteil vom 23.6.1960 - 4 RJ 83/59 -, aaO.\"\n\n25\n\nDiesen Grundsätzen, die auf ein durch eine Agentur für Arbeit - ARGE - im \nRahmen ihrer Sozialleistungserbringung durch Verwaltungsakt ausgesprochenes \nHausverbot übertragbar sind, hat sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung \nangeschlossen. \n\n26\n\nVgl. Urteil vom 30. November 2007 - 21 K 1367/07 - und Beschluss vom 7. Mai 2007 - 21 L \n549/07 -.\n\n27\n\nDies gilt in gleicher Weise auch für ein durch ein Zentrum für Eingliederung in \nArbeit (hier als Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit T und der Stadt T) \nausgesprochenes Hausverbot.\n\n28\n\nEs kann dahin stehen, ob es der Zulässigkeit entgegensteht, dass der \nAntragsteller zwar noch keine Klage gegen das Hausverbot erhoben hat. Entgegen \nder Rechtsbehelfsbelehrung in der angefochtenen Verfügung ist die Klage aber das \nstatthafte Rechtsmittel, nachdem es im vorliegenden Fall einer Nachprüfung in einem \nVorverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO NRW (in der Fassung des Zweiten \nGesetzes zum Bürokratieabbau vom 9. Oktober 2007; GV. NRW. 2007 S. 393) nicht \nmehr bedarf. Der Widerspruch des Antragstellers vom 11. November 2007 ist \ndemnach unstatthaft. Er könnte allerdings noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 \nAbs. 2 VwGO eine entsprechende Klage erheben, so dass die fehlende Klage der \nZulässigkeit des Antrags insoweit nicht entgegen steht.\n\n29\n\nDer Antrag ist jedenfalls nicht begründet.\n\n30\n\nWiderspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, \nwenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder \nüber den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dieses besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu \nbegründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung \nganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa \nim Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, \nbereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger \nRechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung \ndurch das Gericht aufgehoben wird.\n\n31\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Aus der Begründung der Anordnung wird hinreichend \ndeutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs einerseits und das öffentliche \nInteresse an einer sofortigen Vollziehung andererseits gegeneinander abgewogen \nhat, und aus welchen besonderen Gründen sie die Anordnung der sofortigen \nVollziehung als notwendig erachtet: Es liege im überwiegenden öffentlichen \nInteresse, dass die Dienstleistungen des Zentrums für Eingliederung in Arbeit T im \ngeordneten Dienstbetrieb erbracht werden können. Der Antragsteller habe diesen \nDienstbetrieb wiederholt massiv gestört und die Fortsetzung dieses Verhaltens \nangekündigt. Die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebs erfordere einen \nsofortigen und wirksamen Schutz. Dagegen müsse das Interesse des Antragstellers \nan einem ungehinderten Zugang zu den Diensträumen des Antragsgegners \nzurücktreten. Die Beeinträchtigungen für ihn seien jedoch gering, da er für die \nErledigung eigener Angelegenheiten vor einem Besuch des Zentrums für \nEingliederung in Arbeit in T lediglich einen Termin vereinbaren müsse. Hiermit ist \ndem Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge \ngetan.\n\n32\n\nDie dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung vorgeht, geht zu Ungunsten des Antragstellers aus.\n\n33\n\nIm Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die \nangegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich \nrechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger \nEntscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich \nrechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt \ndiese im Rahmen des § 80 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem \neindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse \nschwerer wiegt. \n\n34\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alles dafür, dass das angefochtene \nHausverbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem sich eventuell \nanschließenden Hauptsacheverfahren standhalten wird.\n\n35\n\nDas von dem Antragsgegner mit Verfügung vom 7. November 2007 \nausgesprochene Hausverbot findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.\n\n36\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung der Kammer Urteil vom 30. November 2007 - 21 K \n1367/07 -, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 21 L 549/07 -, und Gerichtsbescheid vom 5. Januar \n2007 - 21 K 4835/06 -.\n\n37\n\nEs kann dabei offen bleiben, ob die hier streitige Anordnung auf der Grundlage \neines notwendigen Annexes zu der zugrundeliegenden Sachkompetenz in \nVerbindung mit der Organisationsgewalt des Behördenleiters bzw. Leiters einer \nöffentlich-rechtlichen Einrichtung eigener Art,\n\n38\n\nzur Einordnung einer ARGE als öffentlich-rechtlicher Einrichtung eigener Art SG Hannover, \nBeschluss vom 25. Januar 2005 - S 5 AL 32/05 ER -, NVwZ 2005, 976,\n\n39\n\nerlassen werden darf,\n\n40\n\nzur Herleitung des Hausrechts als Annex der zugrundeliegenden Sachkompetenz vgl.: OVG \nNRW, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91; vgl. auch VG Ansbach, \nUrteil vom 27. September 2007 - AN 16 K 07.01823 -, juris,\n\n41\n\noder ob sie einer formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Eine \nsolche würde sie in § 383 SGB III finden, wonach die Geschäftsführung die Agentur \nfür Arbeit leitet und ihr daher die laufende Verwaltung obliegt, zu der auch die \nOrganisation eines störungsfreien Betriebs gehört. Letztes schließt auch die Befugnis \nein, gegenüber Störern vom Hausrecht Gebrauch zu machen.\n\n42\n\nIn diesem Sinne VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 23. November 2006 \n- 4 L 1746/06.NW -, juris.\n\n43\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, wonach Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II \ndem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der \nden zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch \neigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln \nund eigener Organisation wahrzunehmen. § 44b SGB II ist zwar mit Art. 28 Abs. 2 \nSatz 1 und 2 i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar. Die Vorschrift bleibt aber bis zum \n31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere \nRegelung trifft.\n\n44\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 - \nund - 2 BvR 2434/04 -, juris.\n\n45\n\nAngesichts dessen begegnet die Zuständigkeit des Geschäftsführers des \nAntragsgegners zum Erlass eines Hausverbots für von ihm genutzter Räumlichkeiten \ngrundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken.\n\n46\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass eines Hausverbotes zur Gewährleistung und \nAufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs liegen vor.\n\n47\n\nDer Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf \nabzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu \nvermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des \nDienstbetriebes. Dieses Interesse richtet sich nicht nur darauf, die Funktionsfähigkeit \nder öffentlichen Einrichtung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Störungen der \nTätigkeit des Hoheitsträgers selbst unterbleiben. Die Sicherstellung des ungestörten \nAblaufs des Beratungs- und Dienstleistungsbetriebes in den Gebäuden des \nBeklagten dient darüber hinaus auch der Wahrung der Rechte der Mitarbeiter aus \nGründen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht und der Wahrung der Rechte der \nübrigen Kunden. Diese Rechte stehen den Rechten des Betroffenen, gegenüber dem \nein Hausverbot ausgesprochen wird, nicht nach.\n\n48\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2007 - 21 K 1367/07 -, und Gerichtsbescheid \nvom 5. Januar 2007 - 21 K 4835/06 -.\n\n49\n\nDas verfügte Hausverbot hat grundsätzlich die Tatsachen zu benennen, die in \nvorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben. Des weiteren ist erforderlich, \ndass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und daraus folgend das \nHausverbot nötig ist, entsprechende erneute Vorfälle zu verhindern. Allerdings muss \neine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und \nsie ihr Anliegen ungehindert vortragen zu lassen. Sie kann nicht sogleich auf ein \nHausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn der Dienstablauf \nnachhaltig gestört wird, z.B. weil Bedienste beleidigt oder bedroht worden sind oder \nder Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer \nWiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist.\n\n50\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 21 L 549/07 -; VG Neustadt an der \nWeinstraße, Beschluss vom 23. November 2006 - 4 L 1746/06.NW -, a.a.O.\n\n51\n\nEs bedarf für die Verfügung eines Hausverbotes aber nicht notwendigerweise \neines strafrechtlich relevanten Verhaltens, insbesondere von Bedrohungen und \nBeleidigungen oder gar des Einsatzes körperlicher Gewalt. Auch die Verletzung einer \nHausordnung und / oder von - auch für Dritte ohne weiteres erkennbare - \nVerhaltensweisen, die den Dienstbetrieb nachhaltig stören, können dafür ausreichen. \nDies gilt insbesondere in Fällen der Abwicklung von Verfahren der \nMassenverwaltung mit hohem Kundenaufkommen. In diesen Fällen ist ein \ngeordneter Dienstbetrieb dauerhaft nur dann sicherzustellen, wenn sich alle \nBeteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen der \ngegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder allgemein \ngültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens.\n\n52\n\nVgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 - 21 K 4835/06 -.\n\n53\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze waren die Voraussetzungen für den Erlass \neines gegen den Antragsteller gerichteten Hausverbotes erfüllt.\n\n54\n\nDas Hausverbot beruht darauf, dass der Antragsteller über einen längeren \nZeitraum hinweg die Diensträume des Antragsgegners in zweckwidriger Weise \ngenutzt hat. Eine bestimmungsgemäße Nutzung der Diensträume liegt nach den von \nSeiten des Gerichts nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners \nvor, soweit Hilfebedürftige die Räume aufsuchen, um Informationen einzuholen, \nBeratungsgespräche zu führen oder Leistungsansprüche geltend zu machen. Der \nAntragsteller hat die Räumlichkeiten in den vergangenen Monaten hingegen zu \nanderen Zwecken genutzt. Er hielt sich des öfteren in den Fluren und \nWartebereichen auf, obwohl er keine eigenen Angelegenheiten zu klären hatte. In \ndieser Zeit sprach er Kunden auf deren Situation an und versuchte, Informationen zu \ngewinnen. Ziel war es dabei, von den Angesprochenen mit der \nInteressenwahrnehmung beauftragt zu werden und/oder diese zu \nBeratungsgesprächen zu begleiten. Der Antragsteller hat mehrere Kunden des \nAntragsgegners zu Beratungsgesprächen begleitet, dann allerdings in das Gespräch \neingegriffen, Unterbrechungen verlangt oder den Abbruch der Beratung empfohlen. \nHierbei kam es häufig zu längeren und heftigeren Diskussionen zwischen dem \nAntragsteller und Mitarbeitern des Antragsgegners. \n\n55\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung des Hausverbotes in dem \nangefochtenen Bescheid und deckt sich mit dem Inhalt des vorgelegten \nVerwaltungsvorgang des Antragsgegners. Hierin sind zahlreiche Situationen von \nMitarbeitern des Antragsgegners beschrieben, in denen der Antragsteller Kunden \ndes Antragsgegners begleitet und hierbei in die Beratung eingegriffen hat. Dies \nführte in einigen Fällen zu Diskussionen zwischen dem Antragsteller und dem \nbetreffenden Mitarbeiter des Antragsgegners und manchmal sogar zum Abbruch der \nBeratung, weil der Antragsteller die Beratungsräume mit dem jeweiligen Kunden \nverließ. Hinzu kommen einige Fälle, in denen der Antragsteller sich - ohne ein \neigenes Anliegen zu haben - in den Fluren oder der Wartezone aufhielt, ohne auf \nBefragen Auskunft geben zu wollen, weshalb er sich dort aufhalte oder wen er \nberaten wolle. Nicht zuletzt ergibt sich aus den Vermerken der Mitarbeiter des \nAntragsgegners, dass der Antragsteller nicht willens ist, dieses Verhalten zu \nbeenden. Vielmehr reagiere er auf Ansprache mit dem Hinweis, „das werde man ja \nnoch sehen\", es handele sich um eine „Amtspflichtverletzung\", er „freue sich schon \nauf das Gericht\", der entsprechende Mitarbeiter habe ihm gar nichts zu sagen und \nwerde „wegen Befangenheit\" abgelehnt\". Es wird wegen der Einzelheiten zur \nVermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. \n\n56\n\nDer Vortrag des Antragstellers bestätigt diesen Sachverhalt im wesentlichen, \ninsbesondere geht der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom \n11. November 2007 selbst davon aus, dass es sich bei den von dem Antragsgegner \ngeschilderten Vorkommnissen, die er im Einzelnen bestätigt, davon aus, dass es sich \nhierbei um „massive Beeinträchtigungen\" handelt. Zwar führt er diese auf die \n„Arbeitsweise des Amtes\" zurück, die der Leiter des Amtes zu vertreten habe. Er \nräumt damit aber ein, dass er die Diensträume des Antragsgegners in zweckwidriger \nWeise genutzt hat. \n\n57\n\nDieses Verhalten wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Antragsteller \nausweislich einer Teilnahmebescheinigung im Jahr 2000 an einem Bundestreffen der \nBundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V. teilgenommen hat und sich \nals Beistand im Sinne des § 13 SGB X sieht. \n\n58\n\nDer Antragsgegner weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er den \nAntragsteller bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. Dezember 2005 gemäß \n§ 13 Abs. 5 SGB X zurückgewiesen hat. Eine Zurückweisung im sozialgerichtlichen \nVerfahren erfolgte mit Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. August 2006 \nauf der Grundlage des § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 ZPO (S 24 AS 48/06).\n\n59\n\nUnabhängig davon, ob der Antragsteller im Einzelfall als Beistand gemäß § 13 \nSGB X auftritt und auftreten darf, ist der Antragsgegner im Rahmen seines \nHausrechts berechtigt, zur Wahrung der Rechte der Mitarbeiter und der übrigen \nKunden alle für die bestimmungsgemäße Nutzung der Diensträume erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen und durchzusetzen. Der Antragsgegner muss es demnach \nnicht hinnehmen, dass der Antragsteller in Wartebereichen und Fluren Kunden des \nAntragsgegners anspricht und sich zu deren Beistand erklärt oder erklären lässt. \nDieses Verhalten des Antragstellers lässt sich aber aus den von ihm im gerichtlichen \nVerfahren zahlreich vorgelegten wortgleichen Formschreiben ersehen, die er von \nKunden des Antragsgegners unterschreiben ließ und folgenden Inhalt haben:\n\n60\n\n„Ich [...] sehe die Anwesenheit des Herrn X [...] für erforderlich an.\n\n61\n\nGründe:\n\n62\n\nDie Agentur für Eingliederung in Arbeit in T führt eine falsche Beratung aus \nund behandelt die betroffenen Arbeitssuchenden mit Beschimpfungen und \nUnterstellungen. Weiterhin werden Leistungskürzungen vorgenommen, die in \nkeinem Fall den Tatsachen entsprechen. Bei einer Ablehnung des Herrn X sehe \nich, dass die Klagen vor dem Sozialgericht sich erheblich steigern werden.\" \n\n63\n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller \nvorgelegten und in Bezug genommenen Rechtsgutachten von C zur Frage der \n„Rechtsbesorgung in Sozialhilfesachen durch Vereine\" (aus dem Jahre 1999 \nausweislich der Homepage http://www.tacheles-\nsozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=14). Das Gutachten ist hier nicht einschlägig.\n\n64\n\nDas Gericht verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Notwendigkeit, \ndass sich alle Beteiligten an die durch die Verkehrssitte geprägten Verhaltensweisen \nder gegenseitigen Rücksichtnahme halten, insbesondere an aufgestellte oder \nallgemein gültige Regeln zur Sicherung des Hausfriedens.\n\n65\n\nOb der öffentlich-rechtliche Hausrechtsinhaber der Gefahr einer Beeinträchtigung \nder ihm obliegenden Aufgabenerfüllung im Einzelfall mit der Erteilung eines \nHausverbots begegnet, liegt ebenso wie die Frage der konkreten Ausgestaltung \neines Hausverbots, in dessen pflichtgemäßen Ermessen. Vorliegend ergeben sich \nkeine Hinweise auf eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners, \nder in dem angegriffenen Bescheid ein alle Amtsräume des Antragsgegners \nbetreffendes Hausverbot für knapp fünf Monate (bis zum 31. März 2008) \nausgesprochen hat. \n\n66\n\nDer Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung das ihm insoweit obliegende \nErmessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entscheidung beruht \nweder auf sachfremden Erwägungen noch auf Fehlentscheidungen. Der \nAntragsteller ist für die Störung des Dienstbetriebes verantwortlich.\n\n67\n\nBei der Entscheidung wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. \nDas ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu \nerreichen, nämlich den Hausfrieden in den Gebäuden des Antragsgegners zu \nsichern und einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten.\n\n68\n\nDer Erlass des Hausverbotes war erforderlich, denn der Antragsteller hat \nmehrfach wiederholt, dass er auch künftig Kunden des Antragsgegners in dessen \nDiensträumen beraten wolle, so dass davon auszugehen war und ist, dass von ihm \nweiterhin Störungen des Dienstbetriebs ausgehen werden. \n\n69\n\nDem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht das ausgesprochene \nHausverbot, weil es auf einen Zeitraum von nur knapp fünf Monaten beschränkt ist \nund dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, die Dienstleistungen des \nAntragsgegners nach schriftlicher Einladung oder nach telefonischer \nTerminabsprache für die Dauer der Erledigung eigener Angelegenheiten zu \nbetreten.\n\n70\n\nUnabhängig davon, dass hiernach das Hausverbot einer \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem sich ggf. anschließenden \nHauptsacheverfahren wohl standhalten wird, geht auch die aufgrund sonstiger \nGesichtspunkte vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Vielmehr bleibt sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der \nEntlassungsverfügung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse des \nAntragsgegners an einer sofortigen Vollziehung dieser Verfügung zurück. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das \nGericht hat hierbei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens \ndie Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes zu \nGrunde gelegt.\n\n73\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. \n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-07/21-l-2007-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":9},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-07/21-l-2007-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258710","retrieved":"2026-07-09 02:23:27.427937+00:00"}}