{"status":"available","doknr":"OLD258722","ecli":"ECLI:DE:VGD:2008:0104.13K3715.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-01-04","aktenzeichen":"13 K 3715/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom \n21. Juli 2005 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. März 2005 \naufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den \nZeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 erneut dienstlich zu beurteilen. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird \ngestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe A16 BBesO) im Dienst des \nbeklagten Landes und war im Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Ihm wurde unter dem 4. April 2002 \neine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte erteilt; \nBeurteilungsstichtag war der 1. Dezember 2001.\n\n3\n\nIm Jahre 2004 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage \nhierfür waren die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des \nMinisteriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich \ndes Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom \n26. Oktober 2004, MBl. NRW S. 1106 (BRL). Beurteilungszeitraum war die Zeit vom \n1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004. \n\n4\n\nNach einer Besprechung der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler mit der \nEndbeurteilerin (Staatssekretärin Q) am 9. Dezember 2004 erstellte der für den \nKläger zuständige Abteilungsleiter IV unter dem 18. Januar 2005 die Erstbeurteilung. \nEr legte die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und auch das Gesamturteil auf \n4 Punkte fest. Zur Beratung der Endbeurteilerin fand am 26. Januar 2005 eine \nBeurteilerkonferenz statt, an der u.a. alle Abteilungsleitungen teilnahmen. Die \nVergleichsgruppe, zu der der Kläger gehörte, setzte sich aus den beurteilten \nReferatsleitern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 zusammen. Außerdem gehörten \nzu ihr - auf freiwilliger Basis - die vergleichbar eingruppierten Angestellten (I b bis I \nBAT). Insgesamt bestand die Vergleichsgruppe aus 21 Personen. In dem diese \nKonferenz vorbereitenden Vermerk der Personalabteilung aus dem Januar 2005 \nheißt es u.a., in der Vergleichsgruppe dürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal \n5 Punkte und fünfmal 4 Punkte vergeben werden (ausgehend von einer \nVergleichsgruppengröße von insgesamt 26 Beschäftigten, von denen aufgrund des \nWahlrechts tatsächlich nur 21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren \nteilnähmen).\n\n5\n\nDie Endbeurteilerin erstellte sodann unter dem 14. März 2005 die \nEndbeurteilung. Sie änderte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bei allen \nHauptmerkmalen der Leistungsbeurteilung sowie teilweise bei den entsprechenden \nSubmerkmalen und setzte das Gesamturteil mit 3 Punkte oberer Bereich fest. Auch \nbei der Befähigungsbeurteilung wurde die Erstbeurteilung bei zwei Merkmalen \nabgesenkt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 18. März 2005 bekannt gegeben. \nIn der Vergleichsgruppe des Klägers wurden zweimal 5 Punkte, neunmal 4 Punkte, \nfünfmal 3 Punkte oberer Bereich und fünfmal 3 Punkte vergeben.\n\n6\n\nDer Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung unter dem 19. März 2005 \nWiderspruch ein und machte geltend: Seine Tätigkeit im Bereich der \nSeniorenwirtschaft habe allseits Anerkennung gefunden. Zudem sei er in der \nVergangenheit mehrfach mit Sonderaufgaben betraut worden. Seine Vorlagen seien \ndurchweg gebilligt worden. Bis auf ein kurzes Informationsgespräch habe es keine \nRücksprachen oder Kritik an seinen Vorlagen gegeben. Zudem sei er im ersten Jahr \ndes Beurteilungszeitraums infolge der Erkrankung eines Kollegen allein im Referat \ngewesen und habe er danach noch zwei neue Mitarbeiterinnen eingearbeitet. Sein \nArbeitsergebnis, sein Arbeitseinsatz, seine Arbeitsweise, die dafür notwendige \nArbeitsorganisation und der offensichtliche Arbeitserfolg überträfen daher die \nAnforderungen in besonderem Maße.\n\n7\n\nIn einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um die \nBesetzung einer freien Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 2 ging \n(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 2 L 777/05), führte das beklagte Land mit \nSchriftsatz vom 10. Mai 2005 u.a. aus: Das Gesamturteil sei von der Endbeurteilerin \nnach den von ihr in der Leistungsbeurteilung des Antragstellers vorgenommenen \nÄnderungen festgesetzt worden. Aus eigener Anschauung, unter Berücksichtigung \nder für diese Vergleichsgruppe geltende Richtsätze und unter Anlegung eines \nstrengen Maßstabes, der entwickelt worden sei, um zu einer abgestuften \nvergleichenden Bewertung zu kommen, habe sie einzelne Leistungs- und \nBefähigungsmerkmale des Antragstellers im Beurteilungszeitraum - entgegen dem \nVorschlag des Erstbeurteilers - anders bewertet. Diese Bewertungen stellten zugleich \ndie Begründung für die Abweichung vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers \ndar. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 2005 wies das beklagte Land den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, nach eingehender Beratung \nder Beurteilungsentwürfe der Beschäftigten aller Abteilungen in der \nBeurteilerkonferenz und unter Berücksichtigung des einheitlichen \nVergleichsmaßstabes im Ministerium habe die Endbeurteilerin dem \nBeurteilungsvorschlag des Abteilungsleiters IV nicht zugestimmt und das \nGesamturteil auf 3 Punkte oberer Bereich festgesetzt. Die Absenkung des \nGesamturteils sei damit im Wesentlichen aus einzelfallübergreifenden Erwägungen \naufgrund des Quervergleiches innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt. Die \nentsprechende Absenkung der Bewertung der Merkmale in der Leistungsbeurteilung \nhätte dementsprechend lediglich dazu gedient, die dienstliche Beurteilung insgesamt \nschlüssig und nachvollziehbar zu machen. Die Absenkung des Gesamturteils auf \n3 Punkte oberer Bereich sei nach entsprechender Gewichtung der Hauptmerkmale \nschlüssig.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 22. August 2005 Klage erhoben.\n\n10\n\nZu deren Begründung macht er geltend, die Beurteilung leide schon an einem \nformellen Mangel, da die Endbeurteilerin die Herabsetzung der Note entgegen Nr. \n5.5 BRL nicht begründet habe. \n\n11\n\nDie Endbeurteilerin habe sich auch inhaltlich nicht ermessensfehlerfrei mit den \nsachlichen Beweggründen auseinandergesetzt, die sie zu einer abweichenden \nBeurteilung veranlasst hätten. Es sei unverständlich, warum sie Punkte wie die \nArbeitsorganisation, die Arbeitsgüte, das Führungsverhalten oder gar die soziale \nKompetenz heruntergestuft habe. Hierbei handele es sich um Kriterien, die \nausschließlich auf persönlichen Wahrnehmungen beruhten. Diese könnten von \nEndbeurteilerin mangels persönlichen Kontakts faktisch nicht beurteilt werden. \nZudem bestehe ein inhaltlicher Wertungswiderspruch, da der Arbeitserfolg \nunverändert beurteilt worden sei, die Merkmale Arbeitsweise, Arbeitsorganisation, \nArbeitseinsatz, Arbeitsgüte, soziale Kompetenz und Führungsverhalten jedoch \nherabgestuft worden seien. Die Endbeurteilerin scheine die Arbeitsergebnisse des \nKlägers nicht in entsprechender Weise berücksichtigt zu haben. Seine Vorlagen \nseien durchweg genehmigt worden. Bis auf ein informatorisches Gespräch mit \nanderem Mitarbeiter habe es keine Rücksprache oder Kritik gegeben.\n\n12\n\nFür die Verschlechterung gegenüber der Erstbeurteilung gebe es keinen Grund. \nAngesichts dieser Beurteilung hätte es einer wesentlich detaillierteren Begründung \nbedurft, um auch dem Kläger einen Anhalt zu geben, in welchen Punkten seine \nerbrachten Leistungen nicht zu einer wesentlich positiveren Bewertung seines \nLeistungsbildes hätten führen können.\n\n13\n\nEin Vorgesetzter, der eine rechtlich verselbständigte Überbeurteilung zu fertigen \nhabe, dürfe von der Erstbeurteilung nur abweichen, wenn er dies im Interesse der \nDurchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für gesamten Dienstbereich für \ngeboten erachte oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke \noder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung des \nBeamten in der Lage sei. Bloße, nicht ausgeräumte Zweifel an der Erstbeurteilung \nrechtfertigten keine Abweichung. Hier habe die Endbeurteilerin Merkmale \nherabgesetzt, die nicht Gegenstand eigener, unmittelbarer Wahrnehmung gewesen \nseien. Der Verweis des beklagten Landes auf Richtsätze in der Vergleichsgruppe \nund auf strenge Maßstäbe sei nicht ausreichend. Diese Richtsätze und deren \nEinfluss auf die dienstliche Beurteilung sowie die Maßstäbe seien nicht dargetan. Es \nfehle eine argumentative Auseinandersetzung mit den dargelegten und \nnachgewiesenen Befähigungen des Klägers. Auch die einzelfallübergreifenden \nErwägungen würden nur behauptet und nicht dargetan.\n\n14\n\nDer Erstbeurteiler habe in einer Stellungnahme vom 13. Juli 2005 nochmals die \nRichtigkeit seiner Beurteilung bekräftigt. Da die Endbeurteilerin keine \nnachvollziehbare Begründung für ihre abweichende Beurteilung geliefert habe, \nmüsse davon ausgegangen werden, dass sie von einem unzutreffenden und \nunvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei. Auch der \nWiderspruchsbescheid enthalte keine hinreichende Begründung.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung seines \nWiderspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 zu verurteilen, seine \ndienstliche Beurteilung vom 14. März 2005 aufzuheben und ihn \nfür den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November \n2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut dienstlich zu beurteilen.\n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Sache nach beruft es sich auf seine Ausführungen in seinem \nWiderspruchsbescheid.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Az. 2 L \n777/05 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der \nmündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 3786/05 hinsichtlich der Ergebnisse \nder Befragung der Endbeurteilerin verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch \nBeschluss der Kammer vom 13. Dezember 2007 gemäß § 6 Abs. \n1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n24\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers in der Gestalt, die sie durch die \nEndbeurteilung vom 14. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom \n21. Juli 2005 gefunden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch \nauf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. \n\n25\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den -\n grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen \nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der \nRechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die \nverwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der \nDienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom \nGericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den \ngesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.\n\n26\n\nSo etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE.\n\n27\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des \nKlägers als rechtswidrig, weil hinsichtlich der Richtsatzorientierung ein Rechtsfehler \nvorliegt. \n\n28\n\nGrundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von \nRichtsätzen, wie hier in Nr. 7.4 BRL vorgesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nZulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen \nberuht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr \naufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils \nbeilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden \nDienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte \nBeamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie \nübertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe \nUnterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen \ninnerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche \nÜberschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch \nbessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche \nUmschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche \nAuffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr \ninsgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die \ngewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer \nVerwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.\n\n29\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197; zuletzt \nbestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, DÖV 2006, 345.\n\n30\n\nDie rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die \nVergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß \nund homogen ist. \n\n31\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom \n26. Juni 1980 a.a.O. \n\n32\n\nDiese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze \nunmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der \nUnterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine Anlehnung an \nden durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. 7.4 Abs. 4 \nSatz 2 BRL, wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der \nvorgesehenen Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils eine \nDifferenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen der \nRichtsätze anlehnt, allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das [auch] eine \nrechnerische Anlehnung einschließt). Die Anwendung von Quoten - auch im Sinne \neiner bloßen rechnerischen Anlehnung - setzt stets voraus, dass die Vergleichgruppe \nso groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den \nErfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, dass eine \nNotenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen \njedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der \nBeamtinnen/Beamten und der mitbeurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben \nwiedergespiegelt werden. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche \nSchlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den \nErfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie willkürlich. Ein solches Vorgehen stünde \nim Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebenden \nverfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten, willkürfrei dienstlich \nbeurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine unmittelbare Anwendung der \nRichtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze \nvorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung von - wenn auch \nmodifizierten - Quoten führt. \n\n33\n\nDiese Erwägungen stimmen auch mit § 10a Abs. 3 Verordnung über die \nLaufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - \nLVO) überein. Danach soll bei Beurteilungen der Anteil der Beamten einer \nVergleichsgruppe bei der besten Note 10 v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. \nnicht überschreiten (Satz 1). Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu \ngeringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind \ndie Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren \n(Satz 2). Soweit Satz 2 ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze \nnicht möglich ist, wenn die Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den \nvorstehenden Grundsätzen. Da dem Beamten, wie ausgeführt, ein \nverfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, \nmuss Satz 2 im Übrigen in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt \nwerden, dass eine Anlehnung bei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß \nist, keine irgendwie geartete rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze \nvorgegeben Rahmen beinhalten darf.\n\n34\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 - 13 K 2698/04 -, n.v., und vom \n17. März 2006 - 13 K 6149/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE, für eine \nVergleichsgruppe von zwei bzw. sieben Beamten; ebenso bereits Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 - 2 L 90/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE, \nfür eine Vergleichsgruppe von drei Beamten.\n\n35\n\nNach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf die \nFrage, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe \nausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an den \ndurch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist, aus Nr. 7.4 \nAbs. 4 Satz 1 BRL. Danach muss eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig \nPersonen umfassen. Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am \nunteren zulässigen Rand handelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten \nrichtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um \neine Anwendung von Richtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von \n120 Beamtinnen/Beamten ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem \nZusammenhang ausgeführt, dass bei hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit \nim Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und \nhinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen (wie im entschiedenen Fall von \n120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne Rechtsfehler davon ausgehen \nkönne, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten annähernd \nsowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen anderen Bezirken \nübereinstimmen werde. Das ist bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in der Regel jedoch nicht \nmehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der Rechtsprechung den \nRichtsätzen - das Vorliegen ausreichend großer Vergleichsgruppen vorausgesetzt - \nnicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend einzuhaltende obere Grenzen zu \nbezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots einer individuellen und gerechten \nBeurteilung des einzelnen Beamten - wie das auch in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL \nvorgesehen ist - eine geringfügige Überschreitung der Prozentsätze möglich sein, so \ndass schon die Richtsätze selbst nur Annährungswerte sind. \n\n36\n\nDemnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig \nPersonen in der Regel auch eine bloße rechnerische Anlehnung an den durch die \nRichtsätze vorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den \nRichtsätzen ergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei \nVergleichsgruppen dieser Größe ist rechtlich allein zulässig eine \nRichtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich die Beurteiler davon leiten lassen, \ndass bei größeren Vergleichsgruppen als Orientierungsrahmen die in der BRL \nfestgelegten Richtsätze (im Sinne von Obergrenzen) berücksichtigt werden sollen, \ndass also auf den insoweit zum Ausdruck gebrachten Aussagegehalt der einzelnen \nNoten abgestellt wird. Wie dem Gericht durchaus bewusst ist, kann das zur Folge \nhaben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten oder zweitbesten \nNote abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der Richtsatzorientierung \ndann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings ggf. durch die Bildung \ngrößerer Vergleichsgruppen begegnen.\n\n37\n\nUrteile der Kammer vom 24. November 2006 - 13 K 3093/04 -, veröffentlicht in juris und \nNRWE, und - 13 K 7158/04 -, n.v.\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall ist eine rechnerische Anlehnung an den durch die \nRichtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil die zur Beurteilung des Klägers \ngebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 30 Personen besteht, nämlich aus \n17 Beamtinnen/Beamten und vier Angestellten (vgl. zu letzteren Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 \nBRL). Die Endbeurteilerin hat sich jedoch bei ihrer Entscheidungsfindung rechnerisch \nan den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen angelehnt. \n\n39\n\nDas ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk des Personalreferats aus dem \nJanuar 2005, der der Endbeurteilerin zur Vorbereitung auf die Beurteilerkonferenz \nam 26. Januar 2005 vorgelegt worden ist. Darin wird auf die in Nr. 7.4 BRL \nvorgesehenen Richtsätze verwiesen und weiter ausgeführt, in der Vergleichsgruppe \ndürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und fünfmal 4 Punkte vergeben \nwerden (ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von insgesamt \n26 Beschäftigten, von denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur \n21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren teilnähmen). Bei der Vorlage der Entwürfe \nder Stellungnahmen der Hierarchieebenen zu den Beurteilungsvorschlägen der \nReferatsleitungen seien diese Vorgabe nur unzureichend berücksichtigt worden. \nDamit in Übereinstimmung hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 in \ndem Verfahren 2 L 777/05 u.a. ausgeführt, die Endbeurteilerin habe die für die \nVergleichsgruppe geltenden Richtsätze berücksichtigt. Dass sie sich bei ihrer \nEntscheidungsfindung von den auf die Vergleichsgruppe heruntergebrochenen \nVomhundertsätzen der Richtsätze hat leiten lassen, wird auch an ihren \nAusführungen in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 13 K 3786/05, das \ndie Beurteilung eines anderen Beamten aus derselben Vergleichsgruppe betraf, \ndeutlich. So hat sie berichtet, dass die Beamtinnen/Beamten in vergleichbaren \nPositionen, die nicht beurteilt worden seien, bei der Vergleichsgruppe in die \nBemessung mit einbezogen worden seien, und damit indirekt bestätigt, dass eine \nsolche Bemessung tatsächlich stattgefunden hat. Im übrigen sind in der \nBesprechung der Erstbeurteilerinnen/Erstbeurteiler mit der Endbeurteilerin gemäß \nNr. 5.3 BRL, die am 9. Dezember 2004 stattgefunden hat, die Richtsätze zur Sprache \ngekommen und ist auch dabei darauf hingewiesen worden, dass in der betreffenden \nVergleichsgruppe grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und nicht mehr als \nfünfmal 4 Punkte vergeben werden dürften. \n\n40\n\nBei dieser eindeutigen Sachlage fällt nicht ins Gewicht, dass nach dem \nvorliegenden Beurteilungsspiegel in der Vergleichsgruppe des Klägers beim \nGesamturteil neunmal 4 Punkte vergeben und damit die Richtsätze insoweit deutlich \nüberschritten worden sind. Des weiteren ergibt sich keine andere rechtliche \nBewertung daraus, dass die Endbeurteilerin in der mündlichen Verhandlung in dem \nVerfahren 13 K 3786/05 ausdrücklich betont hat, sie habe die Richtsätze nicht als \neine Fesselung, sondern als eine sinnvolle Vorgabe verstanden. Das steht in \nÜbereinstimmung mit den obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck von \nRichtsätzen und deckt sich auch mit Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 BRL. Etwas anderes ist \ndemgegenüber, ob auch bei kleinen Vergleichsgruppen als Vorgabe eine \nrechnerische Orientierung berücksichtigt werden darf.\n\n41\n\nDa nach alledem die Beurteilung des Klägers rechtswidrig ist, weil hinsichtlich der \nRechtssatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegt, kann dahinstehen, ob und inwieweit \nder Kläger mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner \nBeurteilung Erfolg gehabt hätte.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-04/13-k-3715-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2008-01-04/13-k-3715-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258722","retrieved":"2026-07-09 02:23:28.376846+00:00"}}