{"status":"available","doknr":"OLD258832","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1221.13L1959.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"13 L 1959/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Klage 13 K 5281/07 gegen die in dem \nZuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 14. November 2007 enthaltene Zuordnung der Antragstellerin zum M \naufschiebende Wirkung hat. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. November 2007 gestellte Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die aufgrund \nErlass des MAGS Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2007 \nmit Verfügung vom 16. November 2007 angeordnete Versetzung \nzum M zum 1. Januar 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist wie im Entscheidungstenor formuliert auszulegen.\n\n5\n\nEs ist nicht geboten, das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung auszulegen. Denn bei der Zuordnung der Antragstellerin \nzum M gemäß dem Zuordnungsplan des Antragsgegners handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt, so dass sich der vorläufige Rechtsschutz der Antragstellerin gemäß \n§ 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach §§ 80, 80a VwGO richtet \n(hierzu unter 1.). Allerdings ist dieser Verwaltungsakt in dem mit Erlass des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 14. November 2007 bekannt gegebenen Zuordnungsplan für das \nVersorgungsamt X selbst zu sehen. Mit Schreiben des Versorgungsamtes X vom \n16. November 2007 ist den Beschäftigten dieser Zuordnungsplan lediglich übersandt \nworden. Da der in Rede stehende Verwaltungsakt nicht kraft Gesetzes sofort \nvollziehbar ist und der Antragsgegner auch dessen sofortige Vollziehung nicht \nangeordnet hat, folglich Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende \nWirkung entfalten, richtet sich das Begehren der Antragstellerin sinngemäß auf die \nFeststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die in dem Zuordnungsplan für \ndas Versorgungsamt X enthaltene Zuordnung zum M gerichteten Klage - 13 K \n5281/07 - vom 23. November 2007 (hierzu unter 2.). \n\n6\n\n1. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis \n3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Dies bedeutet, dass sich der \nvorläufige Rechtsschutz des Betroffenen nach §§ 80, 80a VwGO bemisst, wenn \nstatthafte Klage in der Hauptsache die Anfechtungsklage ist. Dies wiederum ist \ngemäß § 42 Abs. 1 VwGO der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptsache die \nAufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt. \n\n7\n\nSo liegt der Fall hier. Die Zuordnung der Antragstellerin zum M gemäß dem \nZuordnungsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 14. November 2007 ist ein die Antragstellerin belastender \nVerwaltungsakt. \n\n8\n\nDieser Bewertung der Rechtsnatur des Zuordnungsplans und der darin \nenthaltenen Zuordnungsentscheidung betreffend die Antragstellerin steht nicht \nentgegen, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der \nVersorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen vom 30. Oktober 2007, GVBl. S. 482) - im folgenden: \nEingliederungsgesetz - die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 \nbetrauten Beamten der Versorgungsämter kraft Gesetzes nach Maßgabe der \nAbsätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort \ngenannten kommunalen Körperschaften übergehen, und dass nach § 9 Abs. 1 Satz \n4 Eingliederungsgesetz Beamte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit \nAufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 \nund 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger übergehen. \nDiese Vorschriften sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der \nÜbergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten rechtsverbindlich erst durch den \nZuordnungsplan gemäß § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz und die darin enthaltenen \nEinzelentscheidungen bewirkt wird. \n\n9\n\nEine solche verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ist geboten, weil § 9 \nAbs. 1 Eingliederungsgesetz anderenfalls wegen Verstoßes gegen das \nverfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerte \nBestimmtheitsgebot verfassungswidrig wäre. Hiernach müssen gesetzliche \nVorschriften zwar nur so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden \nSachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Erforderlich ist aber, \ndass die von der Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten \ndanach einrichten können.\n\n10\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 \n(263) m.w.N.; ebenso Schultze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Band II, 2. Aufl. \n2006, Art. 20 Rdn. 129 ff.; Sommermann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum \nGrundgesetz, Band 2, 5. Aufl. 2005, Art. 20 Abs. 3 Rdn. 289, jeweils m.w.N.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die \nVorschrift geht davon aus, dass die betroffenen Beamten kraft Gesetzes und damit \nohne weiteren Einzelrechtsakt nach Maßgabe eines von dem Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu erstellenden \nZuordnungsplans auf die im Gesetz näher bezeichneten kommunalen \nKörperschaften übergehen. Damit die Betroffenen im Sinne der Anforderungen des \nBestimmtheitsgrundsatzes die Rechtslage aus dem Gesetz selbst heraus erkennen \nkönnen, hätte es jedoch einer gesetzlichen Regelung bedurft, aus der jede betroffene \nBeamtin und jeder betroffene Beamte hätten entnehmen können, auf welchen \nDienstherrn sie zum 1. Januar 2008 übergehen. Eine solche Regelung enthält das \nGesetz jedoch nicht. Vielmehr soll die Zuordnung der Beamtinnen und Beamten im \nEinzelnen durch den in § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz vorgesehenen \nZuordnungsplan erfolgen. Dieser soll die Verteilung der Betroffenen unter \nBerücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange vornehmen, wobei eine \nangemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger zu gewährleisten ist (§ 9 Abs. 3 \nSatz 2 Eingliederungsgesetz). Zu dieser dem Ministerium übertragenen \nEntscheidung gehört darüber hinaus die örtliche Verteilung der betroffenen \nBeamtinnen und Beamten, soweit die Aufgaben, mit denen die Betroffenen betraut \nsind, nicht nur auf eine, sondern auf verschiedene Körperschaften übergehen. Dies \nist etwa dort der Fall, wo die Aufgaben eines Versorgungsamtes auf verschiedene \nkreisfreie Städte und Kreise übergehen. Ferner obliegt dem Ministerium die \nVerteilung derjenigen Beamtinnen und Beamten der Versorgungsämter, die nicht \nunmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 Eingliederungsgesetz betraut sind (§ 9 \nAbs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz).\n\n12\n\nDer hiernach für die konkrete Zuordnung der einzelnen Beamten erforderliche \nZuordnungsplan ist nicht Teil der gesetzlichen Regelung. Schon nach dem Wortlaut \nvon § 9 Abs. 3 Eingliederungsgesetz obliegt die Erstellung dieses Plans dem \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen \nund ist er damit gerade nicht Bestandteil der gesetzgeberischen Entscheidung. Im \nÜbrigen geht die Erstellung des Plans auch über die bloße Umsetzung gesetzlicher \nVorgaben hinaus, da das Gesetz zwar gewisse Kriterien für die erforderlichen \nAuswahlentscheidungen bestimmt, deren konkrete Ausfüllung aber dem Ministerium \nüberlässt und ihm somit ein Auswahlermessen einräumt.\n\n13\n\nDer Zuordnungsplan ist ferner auch nicht als bloße „Vorbereitung\" der \ngesetzlichen Regelung anzusehen. Dies folgt schon daraus, dass er erst nach dem \nInkrafttreten des Gesetzes in seiner endgültigen Fassung beschlossen worden ist. \nDass er vor dem Wirksamwerden der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge - \nÜbergang der betroffenen Beamten zum 1. Januar 2008 - ergangen ist, genügt \ninsoweit nicht. Diese zeitliche Abfolge kennzeichnet vielmehr eine zur Umsetzung \neines Gesetzes erlassene Einzelmaßnahme der Verwaltung und führt nicht dazu, \ndass die Verwaltungsentscheidung die Qualität einer gesetzlichen Entscheidung \nerhielte.\n\n14\n\nDer Zuordnungsplan wird schließlich auch nicht durch eine Verweisung Teil der \ngesetzlichen Regelung. Auch hierfür bietet der Wortlaut des § 9 Abs. 3 \nEingliederungsgesetz keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre eine \nderartige Verweisung auf eine Verwaltungsentscheidung den oben bereits genannten \nBedenken gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ausgesetzt. Auch in diesem Fall \nwürde es an einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers selbst zu der \nRechtslage für den einzelnen Betroffenen fehlen. Hinzu kommt, dass der \nZuordnungsplan im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes jedenfalls noch \nnicht in seiner endgültigen Fassung vorlag.\n\n15\n\nNach alledem erfolgt die Zuordnung der einzelnen Beamtinnen und Beamten zu \nihren etwaigen neuen Dienstherren nicht allein durch das Gesetz. Die konkrete \nZuordnungsentscheidung wird vielmehr erst in dem von dem Ministerium zu \nerstellenden Zuordnungsplan getroffen. Der in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz \nangeordnete Übergang kraft Gesetzes ist mithin unvollständig, weil das \nZuordnungssubjekt im Gesetz nicht bestimmt wird. In diesem Sinne komplettiert erst \nder Zuordnungsplan den gesetzlichen Übergang der Beschäftigungsverhältnisse. \nErst er schafft damit diejenige Bestimmtheit, die das Gesetz selbst noch nicht \nherstellt.\n\n16\n\nEbenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2007 -\n 34 L 1750/07.PVL -.\n\n17\n\nDiese verfassungsrechtlichen Bedenken führen allerdings nicht zur \nVerfassungswidrigkeit des Gesetzes mit der Folge, dass für den angestrebten \nÜbergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten derzeit keine Rechtsgrundlage \nbestünde.\n\n18\n\nBestehen gegen eine gesetzliche Regelung verfassungsrechtliche Bedenken, \nsind die Gerichte gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des \nGesetzesrechts zu bemühen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet \nes, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen \nso weit wie möglich Rechnung zu tragen.\n\n19\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520, 1521/01 -, BVerfGE \n110, 226 (267) m.w.N.; Schultze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rdn. 87; Sommermann, a.a.O., Art. 20 \nAbs. 3 Rdn. 260.\n\n20\n\nDie verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum \nWortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in \nWiderspruch treten würde,\n\n21\n\nBundesverfassungsgericht, a.a.O.,\n\n22\n\neine verfassungskonforme Auslegung soll aber von der Absicht des Normgebers \ndas Maximum dessen aufrechterhalten, was nach der Verfassung aufrechterhalten \nwerden kann.\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 1 BvR 1327/98 -, BVerfGE 101, \n312 (330) m.w.N.\n\n24\n\nNach diesen Maßstäben ist § 9 Eingliederungsgesetz einer \nverfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass - insoweit \nübereinstimmend mit der Intention des Gesetzgebers - die konkrete Zuordnung der \nbetroffenen Beamtinnen und Beamten durch den von dem Antragsgegner gemäß § 9 \nAbs. 3 Eingliederungsgesetz zu erstellenden Zuordnungsplan vorgenommen wird. \nInsoweit bilden § 9 Abs. 1 und 3 Eingliederungsgesetz die Ermächtigungsgrundlage \nfür die in dem Zuordnungsplan zusammengefassten Einzelentscheidungen \ngegenüber den betroffenen Beamtinnen und Beamten. Allerdings kommt diesem \nPlan bei einem derartigen Verständnis der Norm unmittelbare Rechtswirkung im \nHinblick auf die betroffenen Beamtinnen und Beamten zu, da einerseits das Gesetz \nselbst - wie oben ausgeführt - den beabsichtigten Übergang mangels hinreichender \nBestimmtheit nicht herbeizuführen vermag und andererseits weitere \nEinzelmaßnahmen nach der Konzeption des Gesetzes nicht vorgesehen sind.\n\n25\n\nDiesem Verständnis der Norm steht ihr Wortlaut nicht entgegen. Zwar geht § 9 \nAbs. 1 Eingliederungsgesetz seinem Wortlaut nach von einem Übergang der \nBeamten kraft Gesetzes aus. Andererseits bestimmt § 9 Abs. 3 \nEingliederungsgesetz, dass dieser Übergang durch den Zuordnungsplan \n„vorbereitet\" werden soll. Dementsprechend sieht die Norm insgesamt ein \nzweiteiliges Verfahren vor, so dass ihr Wortlaut die oben beschriebene Auslegung, \ndie im wesentlichen nur die Rechtsnatur des Zuordnungsplans anders beurteilt, nicht \nausschließt.\n\n26\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung \nzum Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen \n(Landtagsdrucks. 14/4342) im Entwurf von § 9 Eingliederungsgesetz noch \nausdrücklich vorgesehen hatte, dass das Ministerium gegenüber den betroffenen \nBeamtinnen und Beamten personalrechtliche Einzelmaßnahmen zu treffen hatte, der \nGesetzgeber jedoch diesen Passus im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und den \nÜbergang kraft Gesetzes in § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz eingefügt hat (vgl. \nBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik und \nVerwaltungsstrukturreform zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung \nDrucksache 14/4342, Landtagsdrucks. 14/5208, S. 6 f., 35). Wie oben ausgeführt, ist \ndie Vorstellung des Gesetzgebers, er könne den Übergang der Beamtinnen und \nBeamten unmittelbar kraft Gesetzes regeln, die Einzelauswahl aber dem \nAntragsgegner überlassen, mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht \nzu vereinbaren. Will man in diesem Fall nicht davon ausgehen, dass die \nDienstverhältnisse der betroffenen Beamtinnen und Beamten wegen der \nVerfassungswidrigkeit des Gesetzes unverändert mit dem bisherigen Dienstherrn \nfortbestehen, kann der Intention des Gesetzgebers, den zum 1. Januar 2008 mit den \nbisherigen Aufgaben der Versorgungsämter betrauten Körperschaften auch das \nhierfür erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, nur dadurch Rechnung \ngetragen werden, dass gegenüber den betroffenen Beamtinnen und Beamten \nentsprechende beamtenrechtliche Einzelmaßnahmen ergehen. Da nach der \nendgültigen Fassung des Gesetzes - anders als noch im Gesetzentwurf der \nLandesregierung vorgesehen - dem Zuordnungsplan keine weiteren \npersonalrechtlichen Einzelmaßnahmen folgen sollen (vgl. Landtagsdrucks. 14/5208, \nS. 35 zu Ziffer 2 a), kann der vom Gesetzgeber angestrebte Übergang der \nbetroffenen Beamtinnen und Beamten auf die mit den Aufgaben betrauten \nKörperschaften nur dadurch herbeigeführt werden, dass dem Zuordnungsplan \nentsprechende Rechtswirkungen zugemessen werden. \n\n27\n\nEin solches Verständnis des Zuordnungsplans und der in ihm enthaltenen \nRegelungen entspricht schließlich auch dem Empfängerhorizont, also der Sichtweise \nder betroffenen Beamtinnen und Beamten. Aus deren Warte ist erst durch den \nZuordnungsplan festgelegt worden, bei welchem Dienstherrn bzw. bei welcher \nBehörde sie ab dem 1. Januar 2008 Dienst tun sollen. Dass es auch für die Frage, \nob einer behördlichen Maßnahme Regelungswirkung im Sinne des § 35 VwVfG \nzukommt, auf den objektiven Empfängerhorizont ankommt, folgt daraus, dass nach \nden auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 \nBGB,\n\n28\n\nso etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 1999 - 11 B 14/99 -, \nNVwZ-RR 2000, 135,\n\n29\n\nfür die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nicht der innere Wille \nder Behörde maßgebend ist, sondern ihr erklärter Wille, wie ihn der Empfänger bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte.\n\n30\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f. \nm. w. N.\n\n31\n\nNach alledem handelt es sich bei der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem \neinzelnen betroffenen Beamten, wie sie in dem Zuordnungsplan enthalten ist, um \neinen Verwaltungsakt. Dieser ist den Betroffenen durch die Übermittlung des \nZuordnungsplans über ihre Dienststellen als Maßnahme des Ministeriums bekannt \ngegeben worden. \n\n32\n\n2. Richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach alledem nach \n§ 80 VwGO, bedurfte gleichwohl der Antrag der Antragstellerin der Auslegung. Nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die \naufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO - und \nebenso nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO - ganz oder teilweise anordnen und im Falle \ndes Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche \nAnordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs setzt jedoch voraus, dass dem Rechtsbehelf entweder kraft Gesetzes \nkeine aufschiebende Wirkung zukommt oder die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. \n\n33\n\nKeine dieser Fallkonstellationen ist hier gegeben: Der Antragsgegner hat in \nBezug auf die in dem Zuordnungsplan enthaltene Zuordnungsentscheidung für die \nAntragstellerin nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Eine gesetzliche \nBestimmung, die zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs \ngegen die Zuordnung der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu ihren neuen \nDienstherren gemäß dem Zuordnungsplan führen würde, besteht ebenfalls nicht. \n\n34\n\nDas Eingliederungsgesetz selbst enthält keine Regelung, die die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsbehelfs entfallen ließe. Auch im Wege der \nverfassungskonformen Auslegung von § 9 Eingliederungsgesetz kann keiner der dort \nenthaltenen Regelungen eine derartige Regelungswirkung zugebilligt werden. \n\n35\n\nDer Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die \nZuordnung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 126 Abs. 3 \nNr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Nach dieser Vorschrift haben \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung keine \naufschiebende Wirkung. Bei der Zuordnung der betroffenen Beamtinnen und \nBeamten zu ihren neuen Dienstherren, für die § 9 Eingliederungsgesetz im Wege der \nverfassungskonformen Auslegung die Ermächtigungsgrundlage schafft, handelt es \nsich jedoch weder um eine Abordnung noch um eine Versetzung im Sinne von § 126 \nAbs. 3 Nr. 3 BRRG. Eine Abordnung liegt schon deshalb nicht vor, weil der \nvorgesehene Übergang der Betroffenen nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer \nerfolgen soll. Eine Versetzung im Sinne der genannten Vorschrift liegt deshalb nicht \nvor, weil der Landesgesetzgeber die Versetzung von Beamtinnen und Beamten in \n§ 28 Landesbeamtengesetz (LBG) geregelt hat und dort verschiedene Regelungen \nzu dem bei Versetzungen vorgesehenen Verfahren getroffen hat, bei denen - \nverstünde man § 9 Eingliederungsgesetz als Versetzung - unklar wäre, ob sie auch \nim Rahmen des Eingliederungsgesetzes Anwendung finden. Dies gilt etwa für die in \n§ 28 Abs. 1 Satz 3 LBG vorgesehene Anhörung des Beamten, aber auch für die \nRegelung über das Einverständnis des neuen Dienstherrn und dessen \nBerücksichtigung in der Versetzungsverfügung in § 28 Abs. 4 LBG. \n\n36\n\nVielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers davon \nauszugehen, dass er einen Übergangstatbestand eigener Art schaffen wollte, der \n§ 128 BRRG angenähert ist. Auch wenn insoweit eine Übergangsregelung kraft \nGesetzes, wie sie § 128 Abs. 1 BRRG vorsieht, hier im Hinblick auf die fehlende \nBestimmtheit des Eingliederungsgesetzes aus den o.g. Gründen nicht in Betracht \nkommt, ähnelt § 9 Eingliederungsgesetz in der oben beschriebenen \nverfassungskonformen Auslegung doch den in § 128 Abs. 2 und 3, § 129 \nAbs. 3 BRRG enthaltenen Regelungen. Dass entgegen den dortigen Bestimmungen \nhier nicht die aufnehmende Körperschaft die Übernahmeverfügung erlässt, sondern \ndie abgebende Körperschaft, ändert an der grundsätzlichen Vergleichbarkeit dieser \nRegelungen nichts. Auch im Rahmen der §§ 128 Abs. 2 und 3, 129 Abs. 3 BRRG gilt \njedoch, dass eine entsprechende Verfügung nur dann sofort vollziehbar ist, wenn die \nübernehmende Behörde dies nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausdrücklich \nangeordnet hat.\n\n37\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, vor §§ 28 \nf., Rdn. 195; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse \nvom 27. September 2007 - 6 B 714/07 und 715/07 -.\n\n38\n\nEine Anwendung von § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG kommt insoweit nicht in Betracht \nund scheidet deshalb auch im vorliegenden Fall aus. \n\n39\n\nKommt aber einem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. \n1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu, kann der Adressat des \nVerwaltungsaktes analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, \ndass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, wenn hierüber \nzwischen den Verfahrensbeteiligten Streit besteht.\n\n40\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdn. 181 m.w.N.\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Antragsgegner geht auf der \nGrundlage seines Verständnisses von § 9 Abs. 1 Eingliederungsgesetz davon aus, \ndass die Antragstellerin unmittelbar kraft Gesetzes zum 1. Januar 2008 in den Dienst \ndes M übergeht. Der Antragsgegner berücksichtigt also nicht, dass der Übergang \nerst auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolgt. Dass der Klage der \nAntragstellerin gegen ihre Zuordnung zum M aufschiebende Wirkung zukommt, \ngesteht der Antragsgegner deshalb nicht zu. \n\n42\n\n3. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.\n\n43\n\nWie oben ausgeführt, ist er analog § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Er ist überdies \nauch begründet, da der Klage der Antragstellerin gegen ihre Zuordnung zum M \ngemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsgegner hat \nweder die sofortige Vollziehung der Zuordnung der Antragstellerin zum M \nangeordnet, noch kommt der Zuordnung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. \nInsoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen \nverwiesen werden. \n\n44\n\n4. Lediglich vorsorglich sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die \nZuordnungsentscheidung auch materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt sein \ndürfte. Auch wenn man sie als Übergangstatbestand eigener Art versteht und \ninsoweit die ergänzenden Anforderungen des § 28 LBG außer Acht lässt, also nur \nauf die Anforderungen des Eingliederungsgesetzes selbst abstellt, bestehen Zweifel \nan ihrer Rechtmäßigkeit. Zum einen obliegt dem Antragsgegner schon nach dem \nEingliederungsgesetz selbst im Rahmen der Zuordnung eine Auswahl unter den \nbetroffenen Beamten im Hinblick auf soziale Kriterien, dienstliche Bedürfnisse und \nggf. die Auswahl des neuen Dienstortes. Insoweit ist dem Antragsgegner mithin ein \nErmessensspielraum eröffnet, der - versteht man die Zuordnungsentscheidung als \nVerwaltungsakt - es erfordert, dass die entsprechenden Ermessenserwägungen auch \nin dem Bescheid gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck kommen. Darüber \nhinaus ist zu berücksichtigen, dass ein verbindlicher Übergang eines \nLandesbeamten in den Dienst einer kommunalen Körperschaft im Hinblick auf deren \nverfassungsrechtlich gewährte Personalhoheit nur dann zulässig ist, wenn dieser \nÜbergang entweder unmittelbar durch ein verfassungsgemäßes Gesetz bewirkt wird \n- was hier jedoch wie oben ausgeführt nicht der Fall ist - oder mit dem Einverständnis \nder Körperschaft im Einzelfall verfügt wird. Die Rechtmäßigkeit der \nZuordnungsverfügung setzt demnach voraus, dass die in § 9 \nAbs. 4 Eingliederungsgesetz vorgesehenen Personalüberleitungsverträge mit der \nbetroffenen Körperschaft vor dem Erlass der Zuordnungsentscheidung \nabgeschlossen worden sind. Ob darüber hinaus eine Beteiligung der zuständigen \nPersonalvertretung geboten ist, kann an dieser Stelle offen bleiben.\n\n45\n\nDass die Einhaltung dieser Anforderungen im vorliegenden Fall aus zeitlichen \nGründen erhebliche Schwierigkeiten aufwirft, kann die Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ausräumen. Defizite im \nGesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Rechtsverkürzung bei den \nBetroffenen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n47\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Angesichts der Vorläufigkeit der begehrten \nEntscheidung war die Hälfte des Auffangstreitwerts anzusetzen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-21/13-l-1959-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":13},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-21/13-l-1959-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258832","retrieved":"2026-07-09 02:23:37.508716+00:00"}}