{"status":"available","doknr":"OLD258939","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1219.20K4984.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"20 K 4984/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Tierarzt und hat erfolgreich an einer Weiterbildung im Bereich \nZahnheilkunde teilgenommen, bei der er die Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde\" \nerworben hat. Er ist seit Jahren in der Zahnheilkunde tätig und verfügt außerdem \nüber die Weiterbildungsermächtigung in diesem Bereich. Auf seinem Briefkopf \nverwendet er folgende Kennzeichnung:\n\n3\n\nDr. med. vet. A\n\n4\n\nZusatzbezeichnung\n\n5\n\nZahnheilkunde\n\n6\n\nKleintierpraxis\n\n7\n\nund Fachpraxis\n\n8\n\nfür Zahnheilkunde\n\n9\n\nund Kieferorthopädie\n\n10\n\nMit Schreiben vom 22.04.2005 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger \ngeltend, dass er mit seinem Eintrag gegen die Bestimmungen der Berufsordnung der \nBeklagten verstoße, weil dort die vom Kläger verwendete Bezeichnung „Praxis für \nZahnheilkunde und Kieferorthopädie\" nicht vorgesehen sei. Die Beklagte bat um \nentsprechende Änderung der Praxistempel.\n\n11\n\nMit Antwortschreiben vom 02.05.2005 verwies der Kläger auf einen Beschluss \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2002 wonach die werbebeschränkenden \nRegelungen in den tierärztlichen Berufsordnungen weitgehend aufgehoben worden \nseien. Das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass es jedem Tierarzt möglich \nsein müsse, jederzeit in sachlich-informativer Form auf seine Praxis und seine \nLeistungen hinzuweisen. Zwar seien weiterhin solche Informationen unzulässig, die \neine Verwechselungsgefahr begründen könnten. Dies sei aber bei der verwendeten \nBezeichnung nicht der Fall. Auch die Bezeichnung Fachpraxis für Zahnheilkunde sei \nangemessen, da er - der Kläger - die Zusatzbezeichnung „Zahnheilkunde\" erworben \nhabe und es sich bei dieser Tätigkeit eindeutig um sein Fachgebiet handele. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 25.05.2005 äußerte sich die Beklage hierzu wie folgt: Dass \nder Kläger durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung im Bereich \nZahnheilkunde als Fachmann auf diesem Gebiet anzusehen sei, werde nicht in \nFrage gestellt, was durch die Genehmigung zur Führung der entsprechenden \nBezeichnung dokumentiert werde. Die Berufsordnung sehe speziell in den Bereichen \nKleintiere, Rinder, Pferde und Schweine sowie in naher Zukunft auch Vögel die \nMöglichkeit der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für...\" vor, wenn bestimmte \nVoraussetzungen erfüllt seien. Diese umfassten neben der entsprechenden \nQualifikation auch Mindestanforderungen an Praxisausstattung und Personal. Nur \nbei Vorliegen dieser Voraussetzungen seien die Praxisinhaber berechtigt, diese \nBerufsbezeichnung zu führen. Das Führen einer vergleichbaren Bezeichnung, wie es \ndie „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie\" sei, würde dazu führen, \ndass sich dieser Praxisinhaber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil - \ninsbesondere gegenüber anderen Tierärzten, die die Zusatzbezeichnung \n„Zahnheilkunde\" erworben hätten und sich an die satzungsgemäßen Bestimmungen \nhielten - verschaffen würde. Eine Bezeichnung „Kieferorthopädie\" habe der Kläger \nnicht erworben und sehe die Weiterbildungsordnung auch nicht vor.\n\n13\n\nHierzu nahm der Kläger in einem Schreiben vom 07.06.2005 wie folgt Stellung: \nDie Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für... Rinder, Schweine oder Pferde\" könnte \nwohl kaum mit der Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde\" verwechselt werden. \nAußerdem werde aus seiner Praxisbeschreibung deutlich, dass neben der \nallgemeinen Sprechstunde schwerpunktmäßig in seinem Fachgebiet der \nZahnheilkunde auch Kieferorthopädie behandelt werde. Es handele sich demnach \num die Beschreibung einer fachspezifischen Kompetenz. Hingegen beschreibe die \nvon der Beklagten und der Tierärztekammer (TÄK) Westfalen-Lippe eingeführte \nPraxisbezeichnung Tierarten, die in der entsprechenden Praxis behandelt würden. \nEine Verwechselungsgefahr könne deshalb nicht entstehen. Im Übrigen sei sich der \nTierbesitzer kaum der unterschiedlichen Praxisformen bewusst. Durch die \nPraxisbeschreibung werde der Tierhalter darüber informiert, dass im Gegensatz zur \nHumanmedizin in der Veterinärmedizin die Kieferorthopädie ein nicht unerhebliches \nTeilgebiet der Zahnheilkunde darstelle. Im Übrigen könne es keinem Kollegen \nuntersagt werden, in sachlich informativer Weise auf seine Fachkenntnisse und \nTätigkeits-schwerpunkte hinzuweisen.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 11.07.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine \nPraxis-kennzeichnungen an die Bestimmungen der Berufsordnung der \nTierärztekammer Nordrhein anzupassen und verwies zur Begründung auf ihr \nSchreiben vom 25.05.2005. Ergänzend führte die Beklagte aus: Die \nKammerversammlung habe sich dazu entschlossen, neben den tierartspezifischen \nBezeichnungen „Tierärztliche Praxis für...\" keine zusätzlichen Bezeichnungen \nzuzulassen, da diese Befähigungen des Einzelnen durch den Erwerb eines \nFachtierarzttitel, einer Teilgebietsbezeichnung oder - wie im Fall des Klägers - durch \neine Zusatzbezeichnung auf dem Praxisschild dokumentiert werden könne. Die \nBezeichnung „Tierärztliche Praxis für...\" habe sich jedenfalls im Bereich der TÄK \nWestfalen-Lippe bereits zu einem eigenen Qualitätsbegriff entwickelt. Die Nachfrage \nim Bereich der Beklagten sei ebenfalls steigend. Um diesen Begriff für einen \nqualitativ hochwertigen und vor allem von der TÄK geprüften Standard nicht \nabzuwerten, müsse die Beklagte darauf bestehen, dass andere Tierärzte diese \nBezeichnung nicht verwenden, ohne durch die Kammer geprüft worden zu sein. \nEbenso dürfe keine Bezeichnung geführt werden, die sich an diese Art der \nBezeichnung anlehne. Ansonsten würde sich der Verwender einen \nWettbewerbsvorteil verschaffen, weil er vorspiegele, die Praxis sei in diesem \nspeziellen Gebiet - hier Zahnheilkunde und Kieferorthopädie - durch die Kammer \ngeprüft. Für die gewählte zusätzliche Bezeichnung „Kieferorthopädie\" gebe es - im \nGegensatz zur Zahnheilkunde - in der Weiterbildungsordnung der Beklagten - und \nauch in allen anderen Bundesländern - keine Möglichkeit des Erwerbs durch \nerfolgreichen Abschluss eines Weiterbildungslehrgangs.\n\n15\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2005 Widerspruch, den er \nwie folgt begründete: Er nutze eine Formulierung, die in der Berufsordnung und der \nWeiterbildungsordnung keine Erwähnung finde. Ausgehend von der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts, wonach Hinweise, die in sachlicher Form erfolgen \nund nicht irreführend seien, erlaubt seien, ergebe sich, dass eine Berufsordnung, die \nderartige Hinweise untersage, gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße und deshalb nichtig \nsei. Man könne daher allein aufgrund der abschließenden Aufzählung des zulässigen \nInhalts eines Briefkopfes in § 13 Abs. 10 und 3 BO nicht auf die Unzulässigkeit der \nBezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie\" schließen. § 27a \nBO erlaube das Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für...\" in Verbindung \nmit einer Tierspezies oder Fachrichtung nur, wenn die Praxis den beigefügten \nRichtlinien entspreche und von der TÄK zugelassen sei. Richtlinien würden aber \nausnahmslos nur für Tierspezies existieren. Eine Richtlinie zu einer speziellen \nFachausrichtung fehle. Zudem werde durch die gewählte Bezeichnung „Fachpraxis\" \neine andere Bezeichnung gewählt, die ein Unterscheidungsmerkmal schaffe, sodass \neine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Selbst wenn er - der Kläger - wollte, so \nkönne er die Voraussetzungen für die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für ...\" nicht \nnachweisen, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht vorhanden sei. Auch \ndie Benennung der Kieferorthopädie neben der Zahnheilkunde sei nicht irreführend. \nEs werde lediglich ein Bereich der Zahnheilkunde hervorgehoben, auf die sich die \nAusbildung gleichfalls beziehe.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses unter \nVerweis auf § 13 BO und unter Bezugnahme auf den geführten Schriftverkehr als \nunbegründet zurück, stellte es dem Kläger jedoch frei, einen Antrag auf \nGenehmigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes „Kieferorthopädie\" zu \nstellen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 17.11.2005 beantragte der Kläger die Genehmigung der \nBeklagten zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes „Kieferorthopädie. Er machte \ngeltend, er habe nachhaltige Tätigkeiten im Bereich der Kieferorthopädie ausgeübt \nund überreichte zum Nachweis eine Liste der Fallbeispiele, die die Jahre 1999 bis \n2004 umfasste, unter Bezeichnung der Behandlungszeit, der Tierart und der \nBehandlungsart.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 22.12.2005 lehnte die Beklagte aufgrund des einstimmigen \nBeschlusses seines Vorstands den Antrag mit der Begründung ab, die Überprüfung \nder überreichten Liste durch einen sachverständigen Tierarzt habe das Ergebnis \nerbracht, dass der überwiegende Teil der Fallbeschreibungen nicht dem Teilbereich \n„Kieferorthopädie\" zugerechnet werden könne. Hauptsächlich handele es sich um \nFälle aus der Kieferchirurgie.\n\n19\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, mit dem geltend gemacht \nwurde, die Beklagte gehe von einem zu engen Verständnis der Kieferorthopädie aus, \ndas wissenschaftlich nicht belegbar sei und mit dem eine weitere Dokumentation \nüber weitere 83 Fallbeispiele unter Angabe des Behandlungstages, der Diagnose \nund der Therapie überreicht wurde, wies die Beklagte aufgrund eines \nentsprechenden Vorstands-beschlusses durch Widerspruchsbescheid vom \n13.09.2006 als unbegründet zurück. \n\n20\n\nAuf die vom Kläger daraufhin am 28.10.006 erhobene Klage, die unter dem \nAktenzeichen 26 K 5593/06 geführt wurde, und zu deren Begründung der Kläger \neine weitere Dokumentation kieferorthopädischer Behandlungsfälle für den Zeitraum \n04.01.2006 bis 31.07.2007 vorlegte, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom \n13.09.2007 die Genehmigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes \n„Kieferorthopädie\". Die Beteiligten erklärten daraufhin dieses Klageverfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.\n\n21\n\nBereits zuvor, nämlich am 17.11.2005, hat der Kläger gegen den Bescheid vom \n11.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 die vorliegende \nKlage erhoben.\n\n22\n\nDer Kläger nimmt zur Begründung seiner Klage auf die Ausführungen im \nVerwaltungsverfahren Bezug und macht ergänzend geltend, der Bescheid sei nicht \nhinreichend bestimmt, weil ein bestimmter Regelungsgegenstand nicht bezeichnet \nwerde.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Bescheid der Beklagten vom 11.07.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.10.2005 aufzuheben.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie trägt vor: Der Kläger verwende in seinem Briefkopf Bezeichnungen, die die \nWeiterbildungsordnung der Beklagten nicht vorsehe. Mit Blick auf §§ 33 ff HeilBerG \nund § 6 Abs. 4 BO sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine von der \nWeiterbildungsordnung nicht vorgesehene Bezeichnung tolerieren müsse. Soweit \ndem Kläger nunmehr die Genehmigung erteilt worden sei, den Tätigkeitsschwerpunkt \n„Kieferorthopädie\" zu führen, sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche \nWeiterbildungsordnung in der z. Zt. maßgebenden Fassung keine \nGebietsbezeichnung „Zahnheilkunde\" oder „Kieferorthopädie\" kenne. Die \nVerwendung der Bezeichnung „Fachpraxis für...\" impliziere eine mit der \nGebietsbezeichnung vergleichbare Qualifikation und Weiterbildung. Hierfür sei aber \nnach den Vorgaben des Heilberufsgesetzes und der Weiterbildungsordnung kein \nRaum. Die Berechtigung eines entsprechenden, die Praxiskennzeichnung \nuntersagenden Verwaltungsaktes ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Ziff. 6 HeilBerG.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, den der Gerichtsakte 26 K 5593/06 und den der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. \n\n31\n\nDem Kläger fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Insbesondere ist \nseine Beschwer nicht teilweise dadurch entfallen, dass der Beklagte ihm nunmehr die \nVerwendung der Bezeichnung „Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie\" genehmigt \nhat. Denn der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen einen \nBescheid der Beklagten, durch den ihm die Verwendung einer anderen Bezeichnung \n(„Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie\") untersagt worden ist. Die von \nder Beklagten erteilte Genehmigung berechtigt ihn zur Verwendung des Begriffs \n„Kieferorthopädie\" nur mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt\".\n\n32\n\nDie Klage ist indessen unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des \nBeklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO.\n\n33\n\nBei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung ist \nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nabzustellen, da es sich bei der Verfügung um einen Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung handelt und das materielle Recht eine Regelung hinsichtlich des \nmaßgeblichen Zeitpunkts nicht enthält.\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - 3 C 17.92 - NJW 1995, 3067, Beschluss vom \n23.11.1990 - 1 B 155/90 - NVwZ 1991, 372; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.08.2006 - 13 A \n3968/04 u. a. - juris, und vom 29. Juni 2006 - 13 A 1957/03 u. a. -, Urteile vom 10.12.1998 - 13 \nA 2711/97 - LRE 36, 150, Urteil vom 11.12.2006 - 13 A 2771/03 - NWVBl 2007, 180.\n\n35\n\nMaßgebend sind deshalb das Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG - in der Fassung \nseiner letzten Änderung vom 20.11.2007 und die Berufsordnung der Beklagten vom \n15.01.1997 in der Fassung der letzten Änderung vom 23.10.2006 (BO). \n\n36\n\nErmächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 \nHeilBerG. Nach dieser Vorschrift kann die Kammer als berufliche Vertretung - hier \nalso die Beklagte - berufsrechtswidrigen Zuständen mit Verwaltungsakten \nbegegnen.\n\n37\n\nDer angefochtene Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht rechtmäßig. \nInsbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. \nZwar enthält der Tenor des Bescheides keine konkrete, an den Kläger gerichtete \nAufforderung, etwas bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Aber aus den Gründen \ndes Bescheides wird hinreichend deutlich, dass der Kläger die Verwendung der \nBezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie\" im Briefkopf \nunterlassen soll.\n\n38\n\nDer Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass \nder angefochtenen Verfügung liegen vor. \n\n39\n\nGemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren \nBeruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf \nentgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Hierzu gehört auch die Beachtung \nder in der Berufsordnung der Beklagten geregelten Berufspflichten. \n\n40\n\nDurch die vom Kläger verwendete Bezeichnung im Briefkopf verstößt der Kläger \ngegen seine Berufspflichten, namentlich gegen die in Ausführung von § 32 Nr. 9 \nHeilBerG durch die Berufsordnung erlassenen Werbeverbote und -\nbeschränkungen.\n\n41\n\nNach § 6 Abs. 1 S. 1 BO sind Werbung im Sinne dieser Regelung alle \nMaßnahmen für die tierärztliche Tätigkeit in eigener Praxis mit dem Ziel, die \nNachfrage nach tierärztlichen Leistungen zu beeinflussen. Darunter fällt auch die \nVerwendung von Berufsbezeichnungen im Geschäftsverkehr, namentlich im \nBriefverkehr.\n\n42\n\nDem Tierarzt ist es gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BO untersagt, berufswidrige Werbung \ndurchzuführen, zu veranlassen oder zu dulden. Berufswidrige Werbung ist \ninsbesondere eine nach Inhalt, Form oder Häufigkeit übermäßig anpreisende, \nmarktschreierische, irreführende, unsachliche, wahrheitswidrige, vergleichende oder \nunlautere Werbung (Abs. 2 S. 2).\n\n43\n\nDas Werbeverbot nach § 6 Abs. 2 BO ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht \nzu beanstanden. Die Vorschrift verbietet Werbung, die nach Form, Inhalt oder \nHäufigkeit übertrieben wirkt, oder geeignet ist, Irrtümer zu erregen oder gegen die \nguten Sitten verstößt. Werbeverbote und Werbeeinschränkungen für freie Berufe \nsollen als Teil der Berufsordnung mit dazu beitragen, dass der Berufsstand seine \nAufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Sie sollen das berufliche Verantwortungsgefühl \nebenso stärken wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand,\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91- BVerfGE \n94, 372.\n\n45\n\n§ 6 Abs. 2 BO verbietet nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung \nund trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Fragen des \närztlichen Werberechts,\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2003 - 1 BvR 1608/02 - NJW 2003, 3472, m.w.N.,\n\n47\n\nauf diese Weise Rechnung. Hiernach ist berufswidrig solche Werbung, die keine \ninteressengerechte und sachangemessene Information darstellt,\n\n48\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 - BVerfGE 82, 18; Beschluss vom \n04.07.2000 - 1 BvR 547/99 - NJW 2000, S. 2734.\n\n49\n\nDem Arzt ist allerdings neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf \nberuhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem \nCharakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und \nFacharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch \nbestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige \namtliche Verzeichnisse nach außen kundtun,\n\n50\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01 - NJW 2002, 3091.\n\n51\n\nNur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine \nVernachlässigung der beruflichen Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden, \n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 a.a.O. und Beschluss vom 18.02.2002 a.a.O.\n\n53\n\nFür eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen \nIrrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum,\n\n54\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2003 a.a.O. sowie vom 18.02.2002 a.a.O.; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 22.05.2005 - 6t A 53/03.T -, vom 10.11.2003 - 13 B 1703/03 - und vom \n14.10.2003 - 13 A 744/02.T -.\n\n55\n\nIrreführende Werbung dagegen ist gegeben, wenn die entsprechenden Angaben \nden von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck \nvermitteln, wenn also unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die \nPerson, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte \nunrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis \noder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist \ndabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild \neines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die \nAuffassung des jeweiligen Berufsstandes.\n\n56\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 - 13 B 667/05 - NWVBl 2005, 472. \n\n57\n\nDie Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen kann keinen \nirreführenden Eindruck hervorrufen, sie ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung \nfreiberuflicher Leistungen,\n\n58\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2000 a.a.O. und vom 04.04.1990 a.a.O.\n\n59\n\nDie Bekanntmachung einer ärztlichen Qualifikation, die in einem förmlich \ngeregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig erworben worden ist, wird vom \nSchutz des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Aus der Sicht der Patienten bzw. Tierhalter \nkönnen solche Informationen der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen \nmedizinischen Versorgung sogar dienlich sein. Durch wahrheitsgemäße Angaben \nwerden die Patienten bzw. die Tierhalter bei der Suche nach fachlich kompetenten \nund für sie besonders geeigneten Ärzten unterstützt. Zutreffende Angaben über \nbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten als Gefährdungen dieses \nGemeinwohlbelangs zu begreifen, verbietet sich von vornherein, wenn die \nQualifikation in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren rechtmäßig \nerworben ist.\n\n60\n\nDas Verbot, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die in rechtmäßig erlangten \nTiteln und Berufsbezeichnungen ihren Niederschlag gefunden haben, im Berufsleben \nzu benutzen stellt einen empfindlichen Eingriff dar, weil das Verschweigen von \nKompetenz im selbstständig ausgeübten Beruf dazu führt, dass die Leistungen nicht \nkonkret angeboten werden können und von den Patienten nicht nachgefragt \nwerden,\n\n61\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181 m.w.N.\n\n62\n\nVor dem Hintergrund, dass das Werbeverbot für Ärzte dem Schutz der \nBevölkerung dienen und einer gesundheitspolitisch unerwünschten \nKommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen soll, gilt hingegen als berufswidrig \nunter anderem das Führen von Zusätzen, die in Zusammenhang mit den geregelten \nQualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer \nVerunsicherung der Kranken/Patienten führen können, was das Vertrauen in den \nArztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische \nVersorgung der Bevölkerung haben könnte,\n\n63\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 a.a.O.\n\n64\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist nach Ansicht der Kammer die vom \nKläger verwendete Bezeichnung im Briefkopf schon deshalb zu beanstanden, weil \nsie in ihrer konkreten Ausgestaltung mehrdeutig und deshalb irreführend ist. Die \nBezeichnung\n\n65\n\nKleintierpraxis\n\n66\n\nund Fachpraxis\n\n67\n\nfür Zahnheilkunde\n\n68\n\nund Kieferorthopädie\n\n69\n\nlässt nämlich den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher \ndarüber im Unklaren, ob die Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und \nKieferorthopädie\" - wie die graphische Gestaltung nahe legt - als Unterbegriff der \nKleintierpraxis zuzuordnen ist oder ob hiermit auf eine neben der Kleintierpraxis \ngegebene zusätzliche Spezialisierung hingewiesen werden soll, die nicht auf \nKleintiere beschränkt ist, sondern sich auch auf Großtiere wie z. B. Pferde oder \nRinder bezieht.\n\n70\n\nDa allerdings § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG den Kammern Ermessen einräumt und \ndie Beklagte ihre Beanstandung nicht ausdrücklich auf diese irreführende \nMehrdeutigkeit gestützt hat, kommt es maßgeblich darauf an, ob die \nBriefkopfgestaltung des Klägers aus den von der Beklagten genannten Gründen im \nWiderspruch zu den berufsrechtlichen Vorgaben steht.\n\n71\n\nDies ist der Fall. Die Beklagte steht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die vom \nKläger verwendete Bezeichnung nicht vorhandene Weiterbildungen suggeriert, und \ndass die Verwendung dazu geeignet ist, den Patienten bzw. Tierhalter irrezuführen. \n\n72\n\nBerufsrechtliche Vorschriften zur Frage der erlaubten Außendarstellung enthalten \n§§ 33 ff. HeilBerG NRW iVm §§ 6, 13 und 27a BO sowie die Richtlinien über die an \neine „Tierärztliche Praxis für...\" zu stellenden Anforderungen. (Anlage 3 zu § 27a \nBO).\n\n73\n\nNach § 33 HeilBerG können Kammerangehörige nach Maßgabe dieses \nAbschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf \nbesondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet \n(Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche \n(Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können \ndie Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit \noder der Einheitlichkeit dienen.\n\n74\n\nGemäß § 34 Abs. 1 HeilBerG bestimmen die Kammern für ihre \nKammerangehörigen die Bezeichnung nach § 33, wenn dies im Hinblick auf die \nwissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung \noder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich \nist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.\n\n75\n\nGemäß § 35 Abs. 1 HeilBerG darf eine Bezeichnung nach § 33 führen, wer eine \nAnerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die \nvorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Das Nähere, \ninsbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die \nKammern in Weiterbildungsordnungen, vgl. § 36 Abs. 8 S. 1 HeilBerG.\n\n76\n\nSchließlich wird durch § 42 Abs 3 HeilBerG geregelt, dass unter den \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum \nErwerb 1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche \nWeiterbildung im Gebiet) und 2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und \nBehandlungsmethoden vorgesehen werden können. Die Anforderungen an den \nErwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den \nAnforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, \nTeilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen \nbestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.\n\n77\n\nBerufsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf die Verwendung von \nPraxisbezeichnungen speziell für Tierärzte enthalten maßgeblich die in Ausführung \nvon § 32 S. 2 Nr. 5 HeilBerG erlassenen § 6 Abs. 4, § 13 und § 27a BO.\n\n78\n\nGemäß § 13 Abs. 3 BO, der nach Abs. 10 S. 1 für die Beschriftung aller \nDruckwerke (Briefbögen, Rezeptvordrucke, Stempel, Visitenkarten etc.) \nentsprechend gilt, darf das Praxisschild neben dem Namen des Praxisinhaber mit \nakademischen Graden (Nr. 1) die Berufsbezeichnung „prakt. Tierarzt\", ggf. mit dem \nZusatz „Kleintierpraxis\" oder „Großtierpraxis\" (Nr. 2), die Gebiets-, Teilgebiets- und \nZusatzbezeichnungen nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung der \nBeklagten sowie Tätigkeitsschwerpunkte (Nr. 3), die Sprechstundenzeiten (Nr. 4), die \nTelefax und Fernsprechnummern (Nr. 5) sowie die Anschrift der außerhalb des \nPraxissitzes gelegenen Privatwohnung (Nr. 6) enthalten.\n\n79\n\nBei der vom Kläger verwendeten Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde \nund Kieferorthopädie\" handelt es sich weder um eine Gebiets-, Teilgebiets- oder \nZusatzbezeichnung noch um die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes. \n\n80\n\nNach der von der Beklagten erlassenen Weiterbildungsordnung vom 27.01.1998 \nin der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 26.10.2006 (WBO) kann der \nTierarzt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen erwerben. Die \nWeiterbildungsordnung sieht allerdings keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung \nZahnheilkunde und/oder Kieferorthopädie vor. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.11 WBO kann \neine Weiterbildung zur Erlangung des Rechts auf Führung einer Zusatzbezeichnung \nim Bereich Zahnheilkunde beim Kleintier oder nach Nr. 2.17 im Bereich \nZahnheilkunde beim Pferd erfolgen. Die Berechtigung des Klägers zum Führen der \nZusatzbezeichnung „Zahnheilkunde\" geht auf eine frühere Fassung der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten zurück und wird von der Beklagten unter \nBerücksichtigung des Bestandsschutzes auch nicht bestritten. Hingegen war und ist \neine Zusatzbezeichnung „Kieferorthopädie\" von der Weiterbildungsordnung nicht \nvorgesehen. Vielmehr ist die Kieferorthopädie nach der derzeit gültigen Fassung der \nWeiterbildungsordnung Teil der Weiterbildung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung \n„Zahnheilkunde beim Kleintier\", vgl. § 2 Abs. 3 WBO iVm Anlage 2.11. \n\n81\n\nGemäß § 6 Abs. 4 BO kann der Tierarzt außer nach der Weiterbildungsordnung \nerworbene Bezeichnungen auch Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen, sofern sie \nnicht mit nach der Weiterbildungsordnung zu erwerbenden Bezeichnungen \nverwechselt werden können. Tätigkeitsschwerpunkte können nur personenbezogen \nausgewiesen werden, sofern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine \nmindestens zweijährige nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit auf dem \nfachlich anerkannten Teilbereich nachgewiesen werden. Der ausgewiesene \nTätigkeitsschwerpunkt darf nur mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt\" geführt \nwerden. Die Erlaubnis zur Verwendung von Tätigkeitsschwerpunkten ist bei der \nTierärztekammer zu beantragen und bedarf ihrer Genehmigung. Die entsprechende \nGenehmigung für den Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie hat der Kläger \nzwischenzeitlich auch erhalten. Sie berechtigt ihn aber nicht zum Führen der von ihm \nverwendeten Bezeichnung.\n\n82\n\nVielmehr verwendet der Kläger den Begriff der „Zahnheilkunde und \nKieferorthopädie\" als Teil des weder in der Berufsordnung noch in der \nWeiterbildungsordnung vorgesehenen Gesamtbegriffs „Fachpraxis für ...\".\n\n83\n\nIn der Berufsordnung der Beklagten findet demgegenüber der Begriff \n„Tierärztliche Praxis für...\" Verwendung. Insoweit bestimmen § 27a Abs. 1 und Abs. 2 \nBO, dass die Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für…\" nur in Verbindung mit einer \nTierspezies - nach den Anhängen 1 bis 4 zur Anlage 3 sind dies Pferde, Schweine, \nKleintiere, Rinder und Vögel - oder einer Fachrichtung geführt werden darf, für die \ndie Tierärztekammer entsprechende Richtlinien genehmigt hat und wenn die Praxis \nden in Anlage 3 beigefügten Richtlinien über die an eine „Tierärztliche Praxis für…\" \nzu stellenden Anforderungen entspricht und von der Tierärztekammer zugelassen ist. \nDie Anlage 3 ist Bestandteil der Berufsordnung.\n\n84\n\n§ 1 Abs. 1 der Anlage 3 bestimmt, dass das Führen der Bezeichnung \n„Tierärztliche Praxis für…\" auf Antrag durch die Tierärztekammer für die Dauer von 4 \nJahren zugelassen wird, wenn die in § 4 und die in den Anhängen 1-4 genannten \nAnforderungen erfüllt sind. \n\n85\n\nNach § 3 Abs. 4 S. 1 der Anlage 3 muss die/der Praxisbetreiberin/Praxisbetreiber \neine entsprechende klinische Fachtierarztbezeichnung nachweisen oder den \nNachweis erbringen, dass sie/er mindestens für 4 Jahre in eigener Praxis oder als \nangestellte Tierärztin/angestellter Tierarzt in dem entsprechenden Gebiet tätig \ngewesen ist. \n\n86\n\nHiernach ist festzuhalten, dass die vom Kläger verwendete Bezeichnung \n„Fachpraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie\" nach den einschlägigen \nberufsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben nicht vorgesehen ist.\n\n87\n\nDie Verwendung dieser Bezeichnung stellt einen Verstoß gegen § 13 Abs. 3 und \n10 BO dar, den zu beanstanden die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist.\n\n88\n\nAllerdings ist das Fehlen der vom Kläger verwendeten Bezeichnung in der \nWeiterbildungsordnung der Beklagten für sich allein kein ausreichender Grund, die \nVerwendung dieser Bezeichnung dem Kläger zu verbieten. \n\n89\n\nMit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist vielmehr entscheidend, ob es \nGemeinwohlbelange gibt, die der Verwendung der Bezeichnung entgegenstehen. \nEingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen nämlich gemäß Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an \ngrundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Eingriffe sind nur dann mit Art. 12 Abs. \n1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls \ngerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nentsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks \ngeeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen \nder Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die \nGrenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist,\n\n90\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.07.1987 - 1 BvR 362/79 - BVerfGE 76, 196 und vom \n11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 m.w.N und vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 - \nBVerfGE 106, 181. \n\n91\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n92\n\nDie Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener \nberufswidriger Werbung kann nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im \nEinzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf \nder einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf \nGrund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die \nfragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. \n\n93\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 a.a.O.\n\n94\n\nEntscheidend ist also, ob der Kläger mit der verwendeten Berufsbezeichnung \nnicht vorhandene Kenntnisse, Fähigkeiten oder Weiterbildungen suggeriert, und die \nVerwendung dazu geeignet ist, die Bevölkerung bzw. den Tierhalter irrezuführen. \n\n95\n\nDies ist nach Ansicht der Kammer der Fall.\n\n96\n\nDie Bestimmungen des HeilberG und der WBO über die Einführung und \nAbgrenzung von Gebieten und deren Bezeichnungen sowie der für die Anerkennung \nerforderlichen Weiterbildung und deren Dauer und Inhalt dienen in erster Linie \nöffentlichen Interessen, nämlich der Sicherstellung einer hohen Qualität der \nmedizinischen Versorgung der Bevölkerung bzw. - im Falle der Tiermedizin - der \nmedizinischen Versorgung der Tiere und damit mittelbar auch dem \nGesundheitsschutz der Bevölkerung. Diese Ziele würden beeinträchtigt, wenn es \ndem Tierarzt erlaubt wäre, sich mit Zusätzen zur Berufsbezeichnung nach eigener \nWahl an solche Bezeichnungen anzulehnen, die in einem förmlich geregelten \nWeiterbildungslehrgang der berufständischen Kammer erworben werden können. Die \nBezeichnung „Fachpraxis für....\" ist angelehnt an die von der Beklagten in § 27a BO \ngeregelten Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für...\" und insoweit geeignet, bei dem \nTierhalter den Eindruck zu erwecken, der Inhaber der Praxis habe an einem \nentsprechenden Weiterbildungslehrgang nach der Weiterbildungsordnung \nteilgenommen bzw. sich dem vorgesehenen Zulassungsverfahren unterworfen und \nunterliege hinsichtlich der Qualitätsanforderungen der laufenden Überwachung durch \ndie Beklagte (vgl. insoweit § 1 Abs. 2 und § 5 der Anlage 3.). Zwar beruft sich der \nKläger darauf, ein solcher Irrtum könne nicht hervorgerufen werden, weil Richtlinien \nüber die an eine „Tierärztliche Praxis für...\" zu stellende Anforderungen ausnahmslos \nnur für Tierspezies existieren würden, während jegliche Richtlinie zu einer speziellen \nFachausrichtung fehle; zudem werde durch die gewählte Bezeichnung „Fachpraxis\" \neine andere Bezeichnung gewählt, die ein Unterscheidungsmerkmal schaffe, sodass \neine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass \nder Begriff der „Fachpraxis für...\" das Vorhandensein von speziellen Kenntnissen \nund Fähigkeiten nahe legt, die über die vom Begriff der „Tierärztlichen Praxis für...\" \nvorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten noch hinausgehen. Der durchschnittlich \ninformierte und verständige Tierhalter wird durch die Wortwahl dazu verleitet, in \nAnlehnung an den Facharztbegriff aus der Humanmedizin darauf zu vertrauen, dass \ndie Fachpraxis über in einem Fachgebiet besonders geschulte und geprüfte \nTierärzte verfügt, bzw. von ihnen betrieben wird.\n\n97\n\nDer Hinweis auf Spezialkenntnisse, die nicht in einem rechtsförmlichen Verfahren \nerworben sind, stellt unzulässige Werbung dar, weil der Arzt hiermit außerhalb der \ngesetzlich vorgesehenen Weiterbildungswege über seine eigene Qualifikation \nentscheidet und diese öffentlich anpreist.\n\n98\n\nNach alledem erweist sich die Verfügung der Beklagten, durch die dem Kläger \ndie Verwendung der Bezeichnung „Fachpraxis für Zahnheilkunde und \nKieferorthopädie\" untersagt wird, als verhältnismäßig und insgesamt rechtmäßig.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n100\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n101\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung der Beteiligten, die \nBerufung zuzulassen, war nicht zu folgen, weil ein gesetzlicher Grund für die \nZulassung der Berufung nicht ersichtlich ist, vgl. §§ 124, 124a VwGO. Insbesondere \nkommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es um die Verwendung von \nBerufsbezeichnungen in einem Einzelfall geht und der Umfang des (tier-)ärztlichen \nWerbeverbots bzw. der zulässigen Außendarstellung durch die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts bereits hinreichend konkretisiert ist. \n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-19/20-k-4984-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-19/20-k-4984-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258939","retrieved":"2026-07-09 02:23:46.274699+00:00"}}