{"status":"available","doknr":"OLD259017","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1217.24L1892.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"24 L 1892/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den \nFestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 28. März 2007 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 wird hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Januar \n1999 bis zum 31. Dezember 1999 geforderten Elternbeiträge angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen 45,7 %, der Antragsgegner trägt 54,3 % der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 960,45 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind die Eltern des am 00.00.1993 geborenen Kindes K, das in \nder Zeit vom 1. Juni 1997 bis zum 31. Juli 2000 den Kindergarten J (über Mittag) im \nBezirk des Antragsgegners und in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2004 \nden Hort besuchte.\n\n4\n\nUnter dem 9. Mai 1997 gaben die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner \nan, ein Einkommen in Höhe von „bis 72.000,-- DM\" zu haben. In der Folgezeit legten \nsie ihre Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1997 vor. Sie wurden \ndaraufhin vom Antragsgegner durch mehrere Festsetzungsbescheide zu \nElternbeiträgen herangezogen. Im Festsetzungsbescheid vom 12. April 1999, der \nden Zeitraum von März 1995 bis Dezember 1998 erfasste, hieß es, dass die \nendgültige Festsetzung ab Januar 1999 erst nach Vorlage des Steuerbescheides \n1998 erfolgen könne, da das Einkommen des Vorjahres maßgebend sei. Mit \nSchreiben vom 10. Juli 2000 forderte der Antragsgegner die Antragsteller zur Vorlage \ndes Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 oder eines anderen \nEinkommensnachweises auf. Daraufhin erfolgte seitens der Antragsteller die Vorlage \ndes Einkommensteuerbescheides 1998. \nMit Festsetzungsbescheid vom 7. September 2000 forderte der Antragsgegner von \nden Antragstellern „vorläufig bis zur Vorlage der Steuerbescheide\" monatliche \nElternbeiträge in Höhe von 51,-- DM ab August 2000. \nDurch bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheid vom 23. November 2000 \nwurde der monatlich zu entrichtende Elternbeitrag wie folgt vorläufig festgesetzt: \n01/99 bis12/99: 0,-- DM \n01/00 bis 07/00: 80,-- DM \nab 08/00: 51,-- DM. \nFerner hieß es, über die Höhe der Festsetzung ab dem 1. Januar 2000 werde \nendgültig nach Vorlage des Steuerbescheides 1999 entschieden. Aufgrund der \nvorläufigen Festsetzung erfolgte eine Rückerstattung bezahlter Beiträge für die Jahre \n1999 und 2000.\n\n5\n\nAm 29. August 2006 sprach ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks \nder Antragsteller beim Antragsgegner vor und wünschte die Nachberechnung seiner \nElternbeiträge für die Jahre 1997 bis 2003. Dazu legte er die \nEinkommensteuerbescheide für diese Jahre vor.\n\n6\n\nDurch Festsetzungsbescheid vom 28. März 2007, der als einfacher Brief am \nselben Tag abgesandt wurde, erhob der Antragsgegner von den Antragstellern \nmonatliche Elternbeiträge in folgender Höhe: \n01/99 bis 12/99: 340,-- DM (173,84 Euro) \n01/00 bis 07/00: 340,-- DM (173,84 Euro) \n08/00 bis 12/00: 225,-- DM (115,04 Euro) \n01/01 bis 12/01: 113,-- DM (57,78 Euro) \n01/02 bis 12/02: 26,08 Euro \n01/03 bis 12/03: 0,-- Euro \n01/04 bis 07/04: 0,-- Euro \nDaraus ergab sich ein von den Antragstellern nachzuzahlender Betrag in Höhe von \n3.346,34 Euro. Ferner hieß es, die Berechnung sei bis zum 31. Dezember 2003 \nabschließend. Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2004 würden vorläufig die \nEinkünfte aus dem Steuerbescheid 2003 zu Grunde gelegt. Eine abschließende \nBerechnung erfolge nach Vorlage des Steuerbescheides 2004.\n\n7\n\nNachdem es offenbar zu Vollstreckungsversuchen seitens der Stadtkasse \ngekommen war, teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie den \nFestsetzungsbescheid nicht erhalten hätten. Daraufhin wurde er ihnen mit - am \nselben Tag abgesandten - Schreiben vom 28. September 2007 nochmals übersandt. \nAm 15. Oktober 2007 erhoben die Antragsteller Widerspruch und beantragten die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie führten aus, dass sich aus den \nvorgelegten Steuerbescheiden keine Steuerschulden ergäben. Demzufolge sei \ngegenüber dem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 23. November 2000 \nkeine Änderung der Verhältnisse eingetreten. \nMit Schreiben vom 16. Oktober 2007 wiederholten die Antragsteller ihren Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 30. Oktober 2007 (zugestellt am 2. November 2007) wies \nder Antragsgegner den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück, weil keine \nAnhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verwaltungsakt nicht oder zu einem \nspäteren Zeitpunkt zugegangen sei. Da im übrigen auch keine Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestünden, sei der Antrag insgesamt \nzurückzuweisen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trage der \nWiderspruchsführer. In der Rechtsmittelbelehrung hieß es, dass gegen den Bescheid \nKlage erhoben werden könne.\n\n9\n\nAm 12. November 2007 haben die Antragsteller Klage erhoben und den \nvorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie \nwiederholen ihr Widerspruchsvorbringen und machen darüber hinaus geltend: Die \nvon Ihnen eingereichten Steuerbescheide zeigten, dass keine Steuerschulden \nentstanden seien. Die nachträgliche Abänderung der ergangenen \nFestsetzungsbescheide sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Denn die zuvor \nergangenen Bescheide seien in Bestandskraft erwachsen und hätten nicht \nnachträglich durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid aufgehoben werden \nkönnen. Selbst wenn der Antragsgegner einem Rechtsirrtum unterlegen sei, weil bei \nzusammen veranlagten Ehegatten die Verluste des eines Ehegatten nicht von den \npositiven Einkünften des anderen Ehegatten abgezogen werden dürften, könne \ndieser Rechtsirrtum nicht zu ihren - der Antragsteller - Lasten gehen. Sie hätten die \nihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllt und deshalb auf den Bestand der \nursprünglichen Festsetzungsbescheide vertrauen dürfen.\n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n11\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nFestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 28. März 2007 \nund dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2007 \nanzuordnen, soweit für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. \nDezember 2001 Elternbeiträge gefordert würden.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass die nunmehr festgesetzten \nElternbeiträge auf den durch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide \nausgewiesenen Einkünften beruhten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\n\n18\n\n§ 80 Abs. 6 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Nach dessen Satz 1 ist \nin den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) \nder Antrag nach Abs. 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung \nder Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist hier zwar nicht \ngeschehen. Aus dem an den Antragsgegner gerichteten und insoweit \nunwidersprochen gebliebenen Schreiben der Antragsteller vom 20. September 2007 \nergibt sich jedoch, dass die Stadtkasse ab dem 10. Oktober 2007 erneut vollstrecken \nwollte. In einem derartigen Fall drohender Vollstreckung bedarf es gem. § 80 Abs. 6 \nSatz 2 Nr. 2 VwGO der vorherigen Antragstellung bei der Behörde nicht. \n\n19\n\nDer angefochtene Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 28. März \n2007 ist auch nicht bestandskräftig geworden. Die Antragsteller haben dagegen \nvielmehr nach Bekanntgabe rechtzeitig Widerspruch erhoben.\n\n20\n\nGem. §§ 28 Abs. 1 GTK, 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt - \nwie hier - bei der Übermittlung durch die Post im Inland am 3. Tag nach der Aufgabe \nzur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu \neinem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang \ndes Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. \nInsoweit haben die Antragsteller vorgetragen, dass ihnen der mit einfachem Brief am \n28. März 2007 per Post übermittelte Festsetzungsbescheid vom selben Tage nicht \nzugegangen sei. Das Gegenteil hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht oder \ngar bewiesen. Die Aufgabe zur Post reicht allein für den Nachweis des Zugangs \noffensichtlich nicht aus. Von dem Adressaten eines sein Ziel nicht erreichenden \nBescheides kann schlechterdings auch nicht mehr als die Angabe des Nichterhalts \nder Sendung erwartet werden, da er in einem solchen Fall den Grund für den \nMisserfolg der Zusendung in der Regel nicht kennen kann. Will die Behörde das \nRisiko der Nichterweislichkeit des Zugangs vermeiden, muss sie zum Mittel der \nZustellung greifen.\n\n21\n\nFolglich ist der angefochtene Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom \n28. März 2007 den Antragstellern erst mit der erneuten Übersendung und damit \ngemäß §§ 28 Abs. 1 GTK, 37 Abs. 2 SGB X am 1. Oktober 2007 bekannt gegeben \nworden. Der dagegen am 15. Oktober 2007 erhobene Widerspruch war gemäß § 70 \nAbs. 1 VwGO rechtzeitig. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es \nnicht.\n\n22\n\nFür die Zulässigkeit der Klage, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen \nbeantragt wird, fehlt es auch nicht an der vollständigen Durchführung des \nVorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO). Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 30. \nOktober 2007 soll ungeachtet seiner fehlenden diesbezüglichen Bezeichnung \noffensichtlich ein Widerspruchsbescheid sein. Andernfalls wären die Ausführungen \nüber fehlende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und die Kosten \ndes Widerspruchsverfahrens sowie die erfolgte Rechtsmittelbelehrung (Klage) nicht \nverständlich.\n\n23\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO kommt hier jedoch nur hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis \nzum 31. Dezember 1999 geforderten Elternbeiträge in Betracht, weil im Übrigen \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \nbestehen und nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Vollziehung für die Antragsteller \neine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 \nAbs. 4 VwGO).\n\n24\n\nErmächtigungsgrundlage für den angefochtenen Elternbeitragsbescheid ist § 17 \nGTK in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des \nHaushaltsstrukturgesetzes 2006 am 1. August 2006.\n\n25\n\nDer Antragsgegner hat die von den Antragstellern für die Zeit von Januar 1999 \nbis Dezember 2001 (nach-) zu entrichtenden Beiträge - der Zeitraum von Januar \n2002 bis Juli 2004 ist von Widerspruch und Klage offensichtlich nicht umfasst, da der \nBeitrag für das Jahr 2002 unverändert geblieben (51,00 DM = 26,08 Euro) und für die \nZeit danach auf 0,-- Euro festgesetzt worden ist und sich die Antragsteller \nausweislich ihrer Klagebegründung gegen die Nachbelastung mit höheren Beiträgen \nwehren - auf der Grundlage des von den Antragstellern ausweislich der \nEinkommenssteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 erzielten Einkommens \nunter Zugrundelegung der Beitragstabelle in der vor und seit 1. August 2000 \ngeltenden Fassung (Anlage zu § 17 Abs. 2 GTK) zutreffend ermittelt.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung des seit Juli 2005 für das Kindergartenrecht \nzuständigen 12. Senats des OVG NRW ist bei der Ermittlung des beitragsrelevanten \nEinkommens zwischen der Situation im laufenden Jahr und nach Ende des \nlaufenden Jahres, das heißt nach Ende des Kalenderjahres, in dem die \nBeitragsmonate liegen (Ex-post-Betrachtung), zu unterscheiden. Danach gilt \nfolgendes: Sobald dieses bekannt ist, ist das tatsächlich in dem Kalenderjahr, in dem \ndie Beitragsmonate liegen, erzielte Einkommen maßgeblich. Auf die nach § 17 Abs. 5 \nSatz 2 oder 4 GTK zu treffende Prognose kommt es dann nicht mehr an. \nEinhergehend mit dem Abstellen auf das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte \nEinkommen in der Ex-post-Betrachtung kommt es regelmäßig auch nicht mehr \ndarauf an, in welchem Monat eine etwaige Änderung der Einkommensverhältnisse \nstattgefunden hat, sondern die gegebenenfalls vorzunehmende Neufestsetzung \nerfolgt regelmäßig für alle Beitragsmonate des Kalenderjahres, weil die Einstufung in \ndie Einkommensgruppen kalenderjahresbezogen ist. Dieser Auffassung ist die \nerkennende Kammer seither in ständiger Rechtsprechung gefolgt,\n\n27\n\nvgl. z.Bsp. Urteil vom 4. Mai 2007 - 24 K 5293/06 -.\n\n28\n\nDas bedeutet hier, dass für den angefochtenen Beitragszeitraum von Januar \n1999 bis Dezember 2001 jeweils auf das von den Antragstellern in den Jahren 1999, \n2000 und 2001 tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist. Dabei ist gem. § 17 \nAbs. 4 Satz 2 GTK ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit \nVerlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig. \nHiervon ausgehend und unter Berücksichtigung des jeweiligen \nEinkommensteuerbescheides ist von folgendem Einkommen der Antragsteller \nauszugehen:\n\n29\n\n1999: Antragsteller (Ehemann): 31.998,-- DM; Antragstellerin (Ehefrau): 87.196,-- \nDM; insgesamt 119.194,-- DM; Einkommensstufe „96.001,-- DM bis 120.000,-- DM\"; \nmonatlicher Elternbeitrag: 340,-- DM (über Mittag); dies entspricht 173,84 Euro, wie \nim Beitragsbescheid festgesetzt.\n\n30\n\n2000: Antragsteller: 4.967,-- DM; Antragstellerin: 94.735,-- DM; insgesamt \n99.702,-- DM; Einkommensstufe „96.001,-- DM bis 120.000,-- DM\", dies ergibt für die \nZeit von Januar bis Juli einen monatlichen Elternbeitrag i.H.v. 340,-- DM (über \nMittag) und für die Zeit von August bis Dezember einen monatlichen Beitrag i.H.v. \n225,-- DM (Hort); dies entspricht 173,84 Euro bzw. 115,04 Euro, wie im \nBeitragsbescheid festgesetzt.\n\n31\n\n2001: Antragsteller: 11.438,-- DM; Antragstellerin: 49.504,-- DM; insgesamt \n60.942,-- DM; Einkommensstufe: „48.001,-- DM bis 72.000,-- DM\". Hieraus folgt ein \nmonatlicher Elternbeitrag für den Hort i.H.v. 113,-- DM. Dies entspricht 57,78 Euro, \nwie im Beitragsbescheid festgesetzt.\n\n32\n\nDie gesetzliche Ermächtigung für eine Nacherhebung von Elternbeiträgen folgt \naus § 17 Abs. 3 GTK in der hier noch anzuwendenden Fassung. Danach ist der \nElternbeitrag im Falle einer Änderung im Sinne einer Erhöhung oder Verringerung \ndes zu Grunde zu legenden Elterneinkommens ab dem Kalendermonat nach Eintritt \nder Änderung neu festzusetzen. Insoweit verdrängt diese Regelung die allgemeine \nBestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer \nNeufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden Zeitraum, sondern auch \ndie von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X \nunabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung ab dem \nKalendermonat nach Eintritt der Änderung,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -.\n\n34\n\nDass hier eine Änderung im vorbezeichneten Sinne erfolgt ist, ergibt ein \nVergleich des sich aus den genannten Einkommensteuerbescheiden ergebenden \nEinkommens der Antragsteller mit dem Einkommen, das in den vorausgegangenen \nFestsetzungsbescheiden zu Grunde gelegt worden ist.\n\n35\n\nDie Nachforderung ist in zeitlicher Hinsicht nur durch Verjährung oder Verwirkung \nbegrenzt.\n\n36\n\nBei Anwendung der abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften gem. §§ 12 \nAbs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. §§ 169 und 170 AO \n\n37\n\nvom OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2004 - 12 A 4393/03 - m.W.n.,\n\n38\n\nbeträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt sie \ngrundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. \nDanach wären die Beitragsforderungen des Antragsgegners bis einschließlich 2002 \nmit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt die \nFestsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO jedoch dann, wenn eine \nAbgabenerklärung oder- anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, \nmit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die \nAnzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, \ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Abgabe entstanden ist, es sei denn, dass \ndie Festsetzungsfrist nach Abs. 1, anders als im vorliegenden Fall, später \nbeginnt.\n\n39\n\nGem. § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK sind Änderungen der Einkommensverhältnisse, die \nzur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich \nanzugeben. Diese Vorschrift begründet eine gesetzliche Anzeigepflicht i.S.v. § 170 \nAbs. 2 Nr. 1 AO. Demgemäss sind die Antragsteller durch die ergangenen \nFestsetzungsbescheide, aber auch durch das Schreiben des Antragsgegners vom \n10. Juli 2000 zur Vorlage der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide \naufgefordert worden. Dass dies den Antragstellern bekannt war, zeigt der Umstand, \ndass sie ihre Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2003 selbst am 29. \nAugust 2006 dem Antragsgegner vorgelegt haben.\n\n40\n\nHiervon ausgehend ist die Beitragsforderung für das Jahr 1999 verjährt. Insoweit \nbegann die Festsetzungsfrist gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2002 \nund endete mit Ablauf des Jahres 2006. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 28. \nMärz 2007 erging somit zu spät.\n\n41\n\nDass die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 23. November 2000 als vorläufig \nbezeichnet worden ist, ändert daran nichts. Zwar bestimmt § 171 Abs. 8 Satz 1 AO, \ndass die Festsetzungsfrist im Falle einer vorläufigen Steuerfestsetzung nicht vor dem \nAblauf eines Jahres endet, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die \nFinanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Dies führt hier jedoch schon deshalb \nzu keinem anderen Ergebnis, weil Abs. 8 des § 171 AO von der Verweisungsnorm \ndes §12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG nicht erfasst (nur § 171 Abs. 1 bis 3a AO) und deshalb \nauf Elternbeiträge nach dem GTK nicht anwendbar ist.\n\n42\n\nVorläufiger Festsetzungen bedarf es nach der Systematik des § 17 GTK \ngrundsätzlich auch nicht. Denn nach dessen Abs. 3 Satz 4 ist ohne Angabe zur \nEinkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis der höchste Elternbeitrag zu \nleisten.\n\n43\n\nFür die von 2000 bis 2001 geforderten Elternbeiträge war unter Zugrundelegung \nvon § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen \nBeitragsbescheides vom 28. März 2007 am 1. Oktober 2007 die vierjährige \nFestsetzungsfrist noch nicht verstrichen.\n\n44\n\nDas Recht zur Beitrags-(nach-)erhebung hat der Antragsgegner hier schon \ndeswegen nicht verwirkt, weil er von den Antragstellern selbst am 29. August 2006 \nunter Vorlage der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide um eine \nNeuberechnung gebeten worden ist, mag den Antragstellern dabei auch \nvorgeschwebt haben, sie könnten noch eine Beitragserstattung bewirken.\n\n45\n\nDass die Vollziehung der auf die Jahre 2000 und 2001 entfallenden \nElternbeiträge für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 VwGO), ist von ihnen nicht vorgetragen, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht worden.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem \ngegenseitigen Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung \nist nach §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG erfolgt. Ein Viertel des für die Jahre \n1999 bis 2001 streitigen Betrages von 3.841,78 Euro ergibt den im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes anzusetzenden Streitwert von 960,45 Euro.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-17/24-l-1892-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-17/24-l-1892-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259017","retrieved":"2026-07-09 02:23:52.705916+00:00"}}