{"status":"available","doknr":"OLD259102","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1213.4K3540.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"4 K 3540/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.1951 geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, greift den \nWiderruf der Entscheidung des Bundesamtes (damals noch:) für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2002 an, mit der festgestellt worden war, \ndass sie gemäß § 53 Abs. 6 AuslG (in der damaligen Fassung) wegen einer \nkonkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht in die Türkei abgeschoben werden \ndarf.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit dem 16. Juni 1992 mit dem am 00.0.1945 geborenen N1 \nverheiratet. Schon zuvor war sie ihm nach religiösem Ritus in der Türkei angetraut \ngewesen und hatte Kinder mit ihm. N1 war zugleich seit 1963 mit einer anderen Frau \n(N2) verheiratet. Aus dieser Verbindung sind ebenfalls Kinder hervorgegangen. Die \nbeiden Frauen hatten mit ihren Kindern zunächst in der Türkei gelebt, bis N1 in 1987 \nseine Ehefrau N2 und deren Kinder nachreisen ließ. Danach kamen die Kinder der \nKlägerin und schließlich sie selbst (damals unter ihrem Mädchennamen U) im \nFebruar 1988 nach Deutschland. Einen dauerhaften Aufenthaltsstatus erlangte sie \nseinerzeit nicht. Sie verließ (wohl) die Bundesrepublik Deutschland im Januar 1989, \nnach ihren Angaben über die Niederlande in die Türkei. Nachgewiesen ist die \nAusreise nicht. \n\n4\n\nN1 erhielt durch ein am 16. März 1993 rechtskräftig gewordene Urteil des \nLandgerichtes E eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (XV KLs 14 \nJs 423/92 4/93). Gegenstand der Verurteilung war der Vorwurf des fortgesetzten, \nteilweise gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens und die Einfuhr von Heroin \nin nicht geringen Mengen. Während des Strafverfahrens hatte N1 umfassend \nausgesagt, so dass die Strafverfolgungsbehörden weit reichenden Aufschluss über \neinen von der Türkei aus international operierenden Heroinhändlerring gewinnen \nkonnten. Die Zeugenaussagen von N1 führten zur Verurteilung der Haupttäter zu \nlangjährigen Freiheitsstrafen. N1 erlangte seinerseits Strafmilderung und wurde als \nKronzeuge in das Zeugenschutzprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen \naufgenommen. Letzteres geschah, weil er damals aus kriminalistischer Sicht als \ngefährdet erschien. Das Gefahrenmoment schien besonders hoch, weil die - zum Teil \nmit ihm verwandten - Haupttäter als Angehörige der PKK die Erlöse aus dem \nHeroinhandel auch zur Finanzierung des kurdischen Aufstandes in der Türkei \nverwendet hatten. N1 wurde am 15. September 1995 vorzeitig aus der Strafhaft \nentlassen. Aus dem Zeugenschutzprogramm war er schon vorher ausgeschieden. In \nAnspruch nahm er es danach zu keiner Zeit. \n\n5\n\nDie Klägerin bemühte sich im März 1996 erfolglos um ein Visum zur Einreise \nnach Deutschland. Am 8. Oktober 1996 reiste sie illegal ein und beantragte die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Der Antrag war weder vor dem Bundesamt noch \nvor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich. Ihre auf individuelle \nVerfolgungsgründe gestützte Klage (4 K 1929/97.A) wurde durch Urteil vom 10. \nFebruar 2000 abgewiesen. Ihr Vortrag wurde als unplausibel, widersprüchlich und \ngesteigert bewertet und deshalb die behauptete politische Verfolgung weder im \nGanzen noch in den Einzelheiten für glaubhaft gehalten. \n\n6\n\nDie für die Klägerin für den 16. Mai 2000 angesetzte Abschiebung fand nicht \nstatt. Die Klägerin tauchte unter. Nach ihren Angaben hatte sie sich zuerst zu \nVerwandten in die Niederlande begeben und war von dort aus in die Türkei zurück \ngereist\n\n7\n\nDie Klägerin stellte unter dem 30. Mai 2001 einen Asylfolgeantrag. Nach ihrem \nVortrag war sie am 3. April 2001 über die Flughäfen Izmir und Düsseldorf nach \nDeutschland zurück gekehrt. Sie berief sich jetzt darauf, wegen der Rolle ihres \nMannes als Kronzeuge in der Türkei bedroht worden zu sein und in ihrem \nHeimatland um ihr Leben fürchten zu müssen. Das Bundesamt lehnte den Antrag \nzunächst mit Bescheid vom 6. September 2001 ab. Auf die Klage der Klägerin \n(9 K 5741/01.A) hob das Bundesamt den Bescheid jedoch in der mündlichen \nVerhandlung vom 4. April 2002 teilweise auf und verpflichtete sich festzustellen, dass \nin der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. \nvorlagen. Die Verpflichtung wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 15. April \n2002 erfüllt.\n\n8\n\nAuf Antrag der Ausländerbehörde leitete das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge unter dem 24. November 2005 ein Widerrufsverfahren gegen die Klägerin \nein. Als dessen Ergebnis wurde die in dem Bescheid vom 15. April 2002 getroffene \nFeststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, mit \nBescheid vom 26. Juli 2007 widerrufen; es wurde festgestellt, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltgesetz in der Person der Klägerin \nnicht vorliegen. \n\n9\n\nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 8. August 2007 Klage erhoben.\n\n10\n\nSie beantragt, \n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 26. Juli 2007 aufzuheben. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDem Gericht liegen die Ausländerakten und die Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes über das gegenwärtige und die früheren Asylverfahren der Klägerin \nvor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 26. Juli 2007 ist rechtmäßig. \n\n17\n\n1. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 73 Abs. 3 AsylVfG. Nach dieser \nVorschrift ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 \nAufenthaltG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nicht mehr vorliegen. \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht der Regelung des früheren § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG. \n\n18\n\n2. Die Beklagte hat im Zeitpunkt ihres Widerrufsbescheides eine veränderte \nSachlage vorgefunden, die eine Überprüfung des durch den Bescheid vom 15. April \n2002 zuerkannten Abschiebungsschutzes rechtfertigte. Zwar ist kein signifikanter \nWechsel der äußeren Umstände eingetreten, unter denen die Gefahrenabschätzung \nvorgenommen werden muss. Der zeitliche Abstand genügt jedoch. Das Risiko für die \nKlägerin, Opfer eines Racheaktes zu werden, weil ihr strafverfolgter Ehemann in \neinem deutschen Strafverfahren als Kronzeuge gegen seine kriminellen türkischen \nLandsleute und Verwandten ausgesagt hat, ist in hohem Maße vom Zeitablauf \nabhängig. Je mehr Zeit zwischen den Aussagen des Ehemannes, der Verurteilung \nder Haupttäter und deren Entlassung aus der Strafhaft liegt, ohne dass der Klägerin \netwas zugestoßen ist, desto geringer ist die Gefahr für die Zukunft. Die seit der \nGewährung von Abschiebungsschutz in 2002 verstrichene Zeit von fünf Jahren hat \nden Sachverhalt entscheidend verändert. \n\n19\n\n3. Die Tatbestandsvoraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für die \nKlägerin bei einer Rückkehr in die Türkei liegt nicht mehr vor. Es gibt keine \nvernünftigen Zweifel daran, dass sie dort wegen der Aussagen ihres Ehemannes in \neinem Strafprozess aus dem Jahre 1993 heute keine Schäden an Leib, Leben oder \nFreiheit mehr zu befürchten hat. Eine zusammen fassende Bewertung der für die \nGefahrenprognose heranzuziehenden Indizien schließt das aus. \n\n20\n\n3.1 Die Klägerin trägt in Person von vornherein kaum Risikofaktoren, die sie zum \nZiel eines Rachaktes werden lassen könnten. Sie gehörte seit jeher trotz ihrer \nEigenschaft als Ehefrau eines „Verräters\" allenfalls zum äußersten Kreis der \nmöglicherweise gefährdeten Personen. Das ergibt sich aus ihrer Biografie und aus \nihrem Verhalten in der Vergangenheit. \n\n21\n\n3.1.1 Die Klägerin war zur Zeit der Aussagen ihres Ehemannes gegen seine \nMittäter in den Jahren 1992 und 1993 und in der Zeit der Strafhaft nicht in \nDeutschland. Sie war vorher nur die „Zweitfrau\" des N1 gewesen. Ihre Verbindung \nwar nach türkischem Recht bis zur standesamtlichen Eheschließung in 1992 nicht \nanerkannt. Von dem N1 wurde sie dementsprechend nachrangig behandelt, denn \ndieser hatte vor dem ersten Aufenthalt der Klägerin in Deutschland in den Jahren \n1988/1989 zuerst seine erste Ehefrau und deren Kinder und dann die Kinder aus der \nVerbindung mit der Klägerin nach Deutschland geholt, während die Klägerin selbst \nzunächst in der Türkei zurück zu bleiben hatte. Als die Klägerin in 1996 (erst nach \nder Entlassung des N1 aus der Strafhaft) erneut nach Deutschland einreiste, gab sie \nbei der Anhörung durch das Bundesamt am 21. Oktober 1996 an, sie lebe schon seit \nJahren getrennt von ihrem Mann. Bei der Ausländerbehörde erklärte sie unter dem 5. \nDezember 1996, sie wolle nicht bei ihrem Ehemann wohnen. Die Trennung blieb \naufrecht erhalten bis zur Wiederausreise der Klägerin im Jahre 2000. Sie sagte dazu \nin ihrem Asylfolgeverfahren (9 K 5741/01.A) vor dem Einzelrichter der 9. Kammer \ndes Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 aus, bei ihrem Mann \nsei sie nicht geblieben, weil er durch seine Kriminalität ihr Leben ruiniert habe, erst \nkurz vor ihre Ausreise aus den Niederlanden in die Türkei habe sie sich mit ihm \nwieder versöhnt. \n\n22\n\nDie Klägerin stand dem N1 zur Zeit von dessen „verräterischen\" \nZeugenaussagen und danach bis über die Entlassung des N1 aus der Strafhaft \nhinaus weit weniger nahe, als andere Personen. Sie hatte sich im Gegenteil deutlich \nvon ihm distanziert und lebte getrennt von ihm. Als Objekt der Rache der verurteilten \nMittäter ihres Ehemannes bot sie sich zeitnah zu dem Geschehen nicht an. Zwar ist \nsie mittlerweile zu ihrem Ehemann zurück gekehrt. Das erhöht den Gefahrengrad \njedoch nicht. Ihre Wiederannäherung jetzt macht nicht vergessen, dass sie an dem \n„Fehlverhalten\" des Ehemannes keinen Anteil hatte. Gerade weil die „verratenen\" \nHaupttäter teilweise aus der Familie des Ehemannes stammen, ist das bekannt und \nwird ihr zu Gute gehalten werden. Die Klägerin hat vor dem Einzelrichter der 9. \nKammer in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 selbst gesagt, die \nVerwandten ihres Mannes, mit denen sie (wohl in 2000) in die Türkei zurück \ngegangen sei, seien von den kriminellen Machenschaften ihres Mannes nicht \nbetroffen. Damit ist gemeint, dass sie in der Türkei nichts zu befürchten hatten und \ndeshalb dorthin zurück kehren konnten. Sie selbst ist, wie ausgeführt, in die \nkriminellen Machenschaften ihres Mannes ebenso wenig involviert. \n\n23\n\n3.1.2 Die Klägerin hat in der Vergangenheit sehr wenig unternommen, um sich \nvor möglichen Racheakten zu schützen, obwohl aus ihrer Sicht die Gefahr auf der \nHand liegen musste. In den ersten Jahren nach den als verhängnisvoll angesehenen \nZeugenaussagen des Ehemannes bis 1996 hat sie unbehelligt in der Türkei gelebt. \nSie ist 1996 nach Deutschland gekommen, ohne hier an Schutzmaßnahmen zu \ndenken. In ihrem Asylerstverfahren hat sie eine mögliche Gefährdung durch das \nVerhalten ihres Ehemannes nicht einmal erwähnt. Nach der Ausreise aus \nDeutschland ist sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2002 in \n9 K 5741/01.A angibt, zunächst in die Niederlande gefahren und damit gerade in ein \nLand, in dem die allgemeine Gefährdung, Opfer eines Racheaktes aus dem \nDrogenmilieu zu werden, als höher eingeschätzt wird, als in der Bundesrepublik \nDeutschland. Dazu führte der Polizeipräsident E unter dem 12. März 2001 an die \nAusländerbehörde aus, aus den Niederlanden seien im Drogenmilieu eine Vielzahl \nvon Tötungsdelikten in Form von Hinrichtungen zum Nachteil vermeintlicher \n„Verräter\" bekannt geworden; der Motivation solcher Morde hätten zum Teil \nnichtigere Anlässe zu Grunde gelegen, als dies im Fall N1 gegeben sei; analoge \nVerhaltensmuster gebe es in Deutschland bei weitem nicht so ausgeprägt wie in den \nNiederlanden und in der Türkei. In die Türkei begibt sich die Klägerin in 2000 freiwillig \nund bleibt dort, wie sie erklärt, etwa zehn Monate. Auch nach der Rückkehr nach \nDeutschland werden keine Schutzmaßnahmen ergriffen, die Teilnahme an einem \nZeugenschutzprogramm lehnen ihr Ehemann und sie nach wie vor ab. \n\n24\n\n3.1.3 Nach dem Verlauf der bisherigen Versuche der Klägerin, ein dauerhaftes \nAufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen, muss der Verdacht entstehen, dass die \nFurcht vor einer Rückkehr in die Türkei wegen eines drohenden Racheaktes \nvorgeschoben ist. Der Klägerin geht es, wie schon seit 1988, um eine wirtschaftliche \nVersorgung, die ihr ihr Ehemann offenbar nur in Deutschland gewähren kann oder \nwill. Bei ihrem ersten Aufenthalt in Deutschland in 1988/1989 war das nach ihren \neigenen Bekundungen der Hauptzweck. Das durch Urteil vom 10. Februar 2000 \n(4 K 1929/97.A) abgeschossene Asylverfahren der Jahre 1996 bis 2000 hat sie mit \nder Berufung auf eigene politische Verfolgungsgründe betrieben. Die waren jedoch, \nwie das Urteil ausführt, ungereimt, widersprüchlich und gesteigert vorgetragen, so \ndass der Einzelrichter sie für unglaubhaft hielt; er führte aus, auf das Wort der \nKlägerin sei kein Verlass. In diesem Verfahren hat die Klägerin mit keinem Wort \nerwähnt, dass sie wegen ihres Ehemannes Racheakte von dessen Mittätern \nbefürchtete, obwohl ihr die Verurteilung ihres Ehemannes, dessen Strafhaft und \ndamit auch die näheren Umstände wohl bewusst waren. In dem Asylfolgeverfahren \n(9 K 5741/01.A) behauptet sie dann allerdings, während des Aufenthaltes in der \nTürkei von 2000 bis 2001 telefonisch bedroht worden zu sein. Nachweisbar ist das \nnicht. Zudem sind Zweifel an dieser Aussage angebracht. Zum einen erschüttert das \nals unglaubwürdig bewertete frühere Aussageverhalten der Klägerin in ihrem \nAsylerstverfahren deren persönliche Glaubwürdigkeit. Die offenkundigen \nwirtschaftlichen und familiären Interessen an einem Daueraufenthalt in Deutschland \ntun ein Weiteres. Schließlich sind die Schilderungen über die angeblichen \nTelefonanrufe und sonstigen Bedrohungen nur wenig plausibel. In deren Mittelpunkt \nsoll die Frage nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes N1 gestanden haben, den \ndie Klägerin preisgeben sollte, wenn sie nicht wolle, das man das Haus mit ihr \ndarinnen niederbrenne. Das macht wenig Sinn. Da N1 offen in Deutschland lebte und \nlebt, wird sein Aufenthalt in den einschlägigen Kreisen und erst recht unter der \nFamilie bekannt gewesen sein, so dass sich Fragen danach erübrigten. Denkbar \nmerkwürdig ist die Aussage, jemand habe an ihrer Tür geschellt und habe es, als \nnicht geöffnet worden sei, bei der Nachbarin versucht und dort nach der ihrem \nEhemann gefragt. Ein derart unbeholfenes Vorgehen dürfte für die Killer einer auf \nVergeltung sinnenden Drogenhändlerbande uncharakteristisch sein. Was die \nKlägerin vorträgt, passt wohl auf jemanden, der sich etwas ausdenkt, aber nicht zu \neiner lebensnahen und stimmigen Darstellung in der Lage ist. Unterstellt man die \nAussagen der Klägerin im Kern als wahr, ergibt sich daraus lediglich der Versuch, an \ndie Adresse des Ehemannes zu kommen, dem mit dem Mittel der auch persönlichen \nBedrohung Nachdruck verliehen werden sollte. Mittlerweile dürften die interessierten \nKreise längst auf andere Weise an den Aufenthaltsort des N1 gekommen sein, so \ndass die Bedrohung in der Türkei keine Nachwirkungen haben wird. Anhaltspunkte \nfür eine zukünftige Gefährdung bei einer Rückkehr in dieses Land ergeben sich \ndaraus nicht. \n\n25\n\n3.2 Das Risiko eines Racheaktes in der Türkei gegen die nur ganz am Rande der \nGefährdungslage stehende Klägerin ist heute, fast fünfzehn Jahre nach dem „Verrat\" \nihres Ehemannes, über zehn Jahre nach dessen Entlassung aus der Strafhaft und \nrund fünf Jahren nach der Entlassung der Haupttäter so sicher auszuschließen, dass \nvernünftige Zweifel daran schweigen. \n\n26\n\n3.2.1 Nach der Einschätzung des Polizeipräsidiums E, wie sie in einem \nSchreiben vom 7. Februar 2007 niedergelegt ist, hat sich an der \nGefährdungssituation der Familie N1 gegenüber früher allerdings nichts geändert. In \neinem Schreiben vom 13. März 2006 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nhatte das Polizeipräsidium E allerdings nur noch angegeben, eine Gefährdung der \nKlägerin könne im Falle einer Ausweisung/Abschiebung in die Türkei nicht gänzlich \nausgeschlossen werden. Dagegen will die Staatsanwaltschaft E in einem Schreiben \nan die Ausländerbehörde vom 1. März 2007 der Annahme nicht widersprechen, dass \nder Ehemann der Klägerin weder sich selbst noch seine Familie in der Türkei als \ngefährdet ansehe, weil er schon 1995 dorthin in Urlaub habe fahren wollen und eine \nTochter in der Türkei verheiratet sei. Es ist nicht geboten, die divergierenden \nStandpunkte der Strafverfolgungsorgane durch nochmalige Auskünfte näher zu \ndurchleuchten oder sonst Beweis zu erheben. Die Stellungnahmen sind zeitnah. \nAndere oder nähere Auskünfte über das hinaus, was insbesondere seitens des \nPolizeipräsidiums E bereits in den Akten ist, sind nicht zu erwarten. Nachträgliche \nUmstände, die den Sachverhalt verändert haben könnten, sind nicht eingetreten. \nAuch die Einholung von Sachverständigengutachten verbietet sich. Der Sachverhalt \nsteht fest. Die Anhaltspunkte für und gegen eine fortdauernde Gefahr sind bekannt. \nDie Frage, ob sich daraus eine Gefährdung der Klägerin ergibt, muss der Richter in \neiner Gesamtwürdigung aller Indizien entscheiden. \n\n27\n\n3.2.2 Eine Gefahr für die Klägerin ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit \nnicht mehr anzunehmen. Das ergibt sich aus der Summe der Indizien, die das \nbisherige Schicksal der Klägerin liefert. Das gewichtigste davon ist die seit den \nKronzeugenaussagen des N1 verstrichene Zeit, in der weder ihm selbst als \nVerursacher, noch irgend einem seiner Familienmitglieder, auch derjenigen, die ihm \nnäher standen und stehen als die Klägerin, irgend etwas zugestoßen ist. Dieser \nVerlauf des Geschehens ist umso bedeutsamer, als niemand aus der Familie \neinschließlich des N1 selbst irgend welche Schutzvorkehrungen trifft, weder in \nDeutschland noch in der Türkei. N1 hat zu keiner Zeit von dem ihm angebotenen \nZeugenschutzprogramm in Deutschland effektiven Gebrauch gemacht. Es ist \nunerheblich, ob er das getan hat, weil ihm die damit verbundenen Einschränkungen \ndes alltäglichen Lebens nicht genehm waren. Entscheidend ist das Ergebnis. Die \nKlägerin hat bei ihren Zwischenaufenthalten in der Türkei, wie sie selbst angibt, \nkeinen staatlichen Schutz erfahren und ist ebenfalls weder an Leib, noch an Leben \noder Freiheit ernstlich zu Schaden gekommen. Wie die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung des Asylfolgeverfahrens 9 K 5741/01.A erklärt hat, wohnt heute ihr \nStiefsohn, ein leibliches Kind des N1, in der Türkei offen in dem Haus der Familie in \nB, in dem auch sie selbst sich zuletzt aufgehalten hatte. Auch diesem Sohn und \nseiner Familie ist dort bislang offenbar nichts zugestoßen. Das gleiche gilt für eine \nTochter, von der N1 angegeben hatte, sie sei in der Türkei verheiratet. Wären die \nKomplizen des N1 ernsthaft auf Rache aus, wären sie längst zur Tat geschritten. \nDenn Möglichkeiten in der Vergangenheit, den N1 oder eines seiner \nFamilienmitglieder zu treffen hat es seit 1993 in Deutschland, vor allem aber auch in \nder Türkei genug gegeben. Einen Grund dafür, den Racheakt aufzuschieben und \nkünftig noch zuzuschlagen gibt es nicht, zumal das als disziplinierendes und \nabschreckendes Moment in der beteiligten Szene weit weniger Wirkung hätte, als \neine Bestrafung des Abtrünnigen, die auf dem Fuße folgt. Das gilt vergleichbar auch \nfür Racheakte innerhalb der Kreise von PKK-Unterstützern, die es auch in \nDeutschland gegeben hat. Für diese Terrororganisation war die Notwendigkeit, die \nReihen gegebenenfalls mit brutaler Gewalt geschlossen zu halten und Abtrünnige \noder Verräter zu bestrafen, in den neunziger Jahren besonders aktuell. Wenn die \nPKK damals nicht zuschlug, wird das Gründe gehabt haben. Warum das heute \nanders sein sollte, ist nicht zu erkennen. \n\n28\n\n3.2.3 Günstig für die Klägerin muss sich weiter auswirken, dass der „Verrat\" des \nN1 sich nicht in einer mehr oder weniger anonym-berufsmäßigen Drogenszene \nabgespielt hat, sondern jedenfalls zum Teil unter Verwandten. Ein Racheakt gegen \nihn oder seine Ehefrau würde sich innerhalb der Familie vollziehen. Da das in der \nVergangenheit ausgeblieben ist, ist anzunehmen, dass die Familie mäßigenden \nEinfluss ausgeübt hat. Die lange Zeit ohne Angriff auf die Klägerin lässt vermuten, \ndass familienintern längst eine Lösung gefunden worden ist und jedenfalls die \nKlägerin zukünftig, wie bisher auch, unbehelligt bleiben wird. \n\n29\n\n3.2.4 Eine entscheidende Rolle spielt schließlich das Verhalten des Ehemannes \nder Klägerin. Seinem Verzicht auf die Teilnahme an einem angebotenen \nZeugenschutzprogramm geht auch dann, wenn er die damit verbundenen \nEinschränkungen und Beschwernisse fürchtet, eine Risikoabwägung voraus. Bei \neiner ernsthaften Bedrohung hätte N1 die Nachteile nach aller Wahrscheinlichkeit \nzumindest zeitweise hingenommen. Das hat er aber offenbar zu keiner Zeit in \nErwägung gezogen. In Zusammenhang mit den übrigen Indizien ist daraus der \nSchluss zu ziehen, dass er sich sicher fühlt. Die staatsanwaltschaftliche \nEinschätzung bestätigt diese Folgerung. Vor allen anderen ist N1 in der Lage das \nGefährdungspotenzial abzuschätzen, denn er ist aktiver Teil des \nDrogenhandelsgeschäftes gewesen und kennt daher dessen Praktiken. Wenn er \nkeinen Anlass zu konkreten Vorsichtsmaßnahmen sieht, kann für die Klägerin keine \nGefahr bestehen, weder in Deutschland, noch in der Türkei. \n\n30\n\n3.2.5 Auf die Frage, ob es in der Türkei Zeugenschutzprogramme gibt, die der \nKlägerin zu Gute kommen könnten und ob sie hinreichend effektiv sind, kommt es \nnicht an. \n\n31\n\n4. Andere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen in der Person der \nKlägerin nicht vor. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO.\n\n33\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-13/4-k-3540-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-13/4-k-3540-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259102","retrieved":"2026-07-09 02:24:00.429133+00:00"}}