{"status":"available","doknr":"OLD259101","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1213.34L1750.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"34 L 1750/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 16. \nNovember 2007 wird bestätigt.\n\nDer Antragsteller hat bis zum 31. Dezember 2007 bei der Fachkammer den \nFeststellungsantrag zur Hauptsache zu stellen. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Beschluss beruht auf §§ 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 925, 926 \nAbs. 1 ZPO. \n\n3\n\nDer Antrag des Beteiligten,\n\n4\n\ndie durch Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer \nvom 16. November 2007 erlassene einstweilige Verfügung \naufzuheben, sowie dem Antragsteller aufzugeben, binnen einer \ndurch das Gericht festzusetzenden Frist den \nFeststellungsantrag zur Hauptsache anhängig zu machen, \n\n5\n\nbleibt hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens ohne Erfolg. \n\n6\n\nZur Begründung in der Sache wird auf den Beschluss des Vorsitzenden der \nKammer vom 16. November 2007 verwiesen. Das Widerspruchsvorbringen des \nBeteiligten rechtfertigt es nicht, die erlassene einstweilige Verfügung ganz oder \nteilweise abzuändern oder aufzuheben. \n\n7\n\n1. Der Einwand des Beteiligten, der durch ihn aufzustellende Zuordnungsplan zur \nVorbereitung des gesetzlichen Personalübergangs von den aufzulösenden \nVersorgungsämtern auf kommunale Körperschaften, Bezirksregierungen, das \nMinisterium oder das Landesamt für Personaleinsatzmanagement sei tatbestandlich \nkein „Sozialplan\" im Sinne des Landesvertretungsgesetzes, ist in dem Beschluss \nvom 16. November 2007 behandelt (dort zu C, 2.4). Es fällt schwer, dem \nZuordnungsplan die Eignung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile und sonstiger \nHärten abzusprechen, wenn das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in \ndie allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Eingliederungsgesetz) \nselbst anordnet, der Zuordnungsplan sei unter anderem unter Berücksichtigung \nsozialer Kriterien zu erstellen (§ 9 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 5 Satz 2 \nEingliederungsgesetz). Es trifft auch nicht zu, dass der Zuordnungsplan Härten für \ndie Bediensteten schafft, nicht aber abmildert. Der Grund für die \nUnannehmlichkeiten, die die Beschäftigten der staatlichen Versorgungsämter zu \nerwarten haben, wird durch die gesetzliche Auflösung ihrer Dienststellen und den \ngesetzlichen Personalübergang auf andere Träger öffentlicher Verwaltung gelegt. \nDas führt notwendig für einen großen Teil der Beschäftigten zu wirtschaftlichen \nNachteilen in der Form längerer Anfahrtswege zum Arbeitsplatz. Der Zuordnungsplan \ndient, neben der technischen Abwicklung der Verwaltungsumorganisation, dazu, die \nunvermeidlichen Dienststellen- und Ortswechsel unter Berücksichtigung des \nGleichbehandlungsgebotes so erträglich wie möglich zu gestalten. Regelungen bei \nder Auswahl von Umsetzungen oder Versetzungen gehören zu den typischen \nInhalten von Sozialplänen (Cecior u.a., LPVG NW, Loseblattkommentar, § 72 \nRdn. 276c). Der Zuordnungsplan hat einen vergleichbaren Inhalt und Zweck.\n\n8\n\n2. Der Einwand des Beteiligten, die Personalüberleitung geschehe kraft \nGesetzes, eine Maßnahme der Dienststelle liege nicht vor, ist in dem Beschluss vom \n16. November 2007 behandelt (dort zu C, 2.1 bis 2.3). \n\n9\n\n3. Die Besorgnis des Beteiligten, die gesetzliche Strukturreform ließe sich nicht \ndurchführen, wenn die Personalvertretung und die Dienststelle sich über den Inhalt \ndes Zuordnungsplanes nicht einigen könnten, ist unbegründet. Zum einen ist die - \nunterschwellig aufgestellte - Behauptung im jetzigen Stadium des \nMitbestimmungsverfahrens, man werde sich möglicherweise nicht einigen, mit den \nGrundzügen des Personalvertretungsgesetzes nicht vereinbar. Das \nPersonalvertretungsgesetz ist durchgängig auf Konsens angelegt. Es verpflichtet die \nPartner, sich nach Kräften um eine Einigung zu bemühen (vgl. § 2 Abs. 1, § 66 \nAbs. 2 Satz 5 LPVG). Zum anderen gilt für Sozialpläne zwar grundsätzlich die \nuneingeschränkte Mitbestimmung (§ 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG, § 66 Abs. 7 Satz 1, \nAbs. 7 Satz 3 LPVG) mit einer bindenden Letztentscheidung der Einigungsstelle. Bei \nder Berührung wesentlicher Bestandteile der Regierungsgewalt kann die \nEntscheidung der Einigungsstelle, sollte sie denn zum Nachteil der Dienststelle \nausfallen, aber aufgehoben und abweichend entschieden werden (§ 66 Abs. 7 Satz 4 \nLPVG). Auch darauf hatte der Beschluss vom 16. November 2007 bereits \nhingewiesen (dort unter B a.E.). \n\n10\n\n4. Die von dem Beteiligten behauptete Untrennbarkeit von gesetzlichem \nPersonalübergang und Zuordnungsplan widerspricht dem Gesetz. Das \nEingliederungsgesetz selbst nimmt die Trennung vor, denn es ordnet den abstrakten \nPersonalübergang an, ermächtigt aber die Verwaltung, über die konkrete Zuordnung \nder Beschäftigten zu entscheiden. Der Zuordnungsplan ergeht nicht in Gesetzesform. \nMit der Verteilungsentscheidung (wer wohin?) wird dem Beteiligten eine originäre \nKompetenz eingeräumt. Der Zuordnungsplan ist exekutivisches Handeln auf Grund \neines Gesetzes (siehe Beschluss vom 16. November 2007 zu C, 2.1), keine \nEntscheidung durch Gesetz.\n\n11\n\n5. Die Auffassung des Beteiligten, das Gericht habe das Gesetz in der \ngeschehenen Weise ausgelegt, gerade um die Mitbestimmung zu gewährleisten, weil \nein Bedürfnis dafür bestehe, ist aus der Luft gegriffen. Der Beschluss vom 16. \nNovember 2007 stellt lediglich fest, die Auswahlentscheidung, wohin im Einzelfall ein \nBeschäftigter versetzt werde, sei nicht so eng mit dem abstrakt gesetzlich \nangeordneten Personalübergang verknüpft, dass für eine Sozialauswahl unter \nEinbeziehung der kollektiven Vertretung der Beschäftigten „kein Raum mehr bliebe\". \nOb dieser Freiraum mit einer Personalratsbeteiligung auszufüllen ist, ist keine Frage \ndes Bedürfnisses, sondern an Hand einer Subsumtion unter die gesetzlichen \nTatbestandsmerkmale zu entscheiden. Sie ist in dem angegriffenen Beschluss im \nEinzelnen vorgenommen worden.\n\n12\n\n6. Zum Tatbestandsmerkmal der „Rationalisierungsmaßnahme\" nimmt der \nBeschluss vom 16. November 2007 Stellung (siehe unter C, 2.6 ff.). \n\n13\n\n7. Die Auffassung des Beteiligten, das Eingliederungsgesetz habe nach seiner \nStruktur die Mitbestimmung ausschließen wollen, steht auf schwachen Füßen. Sie \nhat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Dass der Zeitplan des Gesetzes in \nForm des Einbringungsbeschlusses die Mitbestimmung nicht vorgesehen habe, \nkommt als ernsthaftes Argument kaum in Frage. Es gibt \npersonalvertretungsrechtliche Instrumentarien, die es ermöglichen, einem von außen \nan die Dienststelle heran getragenen Zeitdruck Rechnung zu tragen. \n\n14\n\n8. Zur Frage, ob der Zuordnungsplan als lediglich vorbereitende Maßnahme aus \nder Mitbestimmung heraus fällt, hat der Beschluss vom 16. November 2007 Stellung \ngenommen (unter C zu 2.3). \n\n15\n\n9. Der von dem Beteiligten vorgelegte Beschluss des VG Köln vom 28. \nNovember 2007 (34 L 1580/07.PVL) gibt für das vorliegende Verfahren nichts her. \nDarin geht es um die Mitbestimmung zu personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG. Die Frage, ob die Aufstellung des Zuordnungsplanes als \nGanzer als Sozialplan mitbestimmungspflichtig ist, ist nicht Streitgegenstand. Sie \nwird in dem Beschluss des VG Köln nicht angesprochen. \n\n16\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine \nKostenentscheidung getroffen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-13/34-l-1750-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-13/34-l-1750-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259101","retrieved":"2026-07-09 02:24:00.349335+00:00"}}