{"status":"available","doknr":"OLD259151","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1212.5K1171.06.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"5 K 1171/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages, der \nvollstreckt werden soll, leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des in N gelegenen Grundstücks Xstraße 00a. \nSie wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für das \nJahr 2006. \n\n3\n\nDie Stadt N betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Bis \neinschließlich 2004 hat sie die gebührenpflichtigen Leistungen selbst erbracht.\n\n4\n\nAm 26. Juli 2004 gründete die Stadt die T GmbH (T), deren \nUnternehmensgegenstand Leistungen im Rahmen der Abwasserbeseitigung -\n vorrangig für das Gebiet der Stadt N - ist.\n\n5\n\nEbenfalls am 26. Juli 2004 schlossen die Stadt und die T einen Vertrag über \nBetriebsführungsleistungen, durch den die T mit den Leistungen für die \nAbwasserbeseitigung als Erfüllungsgehilfe der Stadt betraut wurde. Das Eigentum \nder Abwasseranlagen (alt) verblieb bei der Stadt; Neuanlagen sollen an die Stadt \nnach deren Herstellung übertragen werden. \nFerner ist in dem Vertrag vereinbart, dass die T sich zur Erfüllung dieses Vertrages \nauch der Hilfe Dritter bedienen kann. Die von der Stadt geschuldeten \nLeistungsentgelte sollen sich - soweit jeweils zwingend angeordnet - nach der \nVerordnung PR Nr. 30/53 und den Leitsätzen über die Preisermittlung aufgrund von \nSelbstkosten - LSP- richten. Der Festpreis für die Betriebsführung soll jährlich 4,9 \nMio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer betragen. \nFür die Neuinvestitionen und Sanierungsleistungen soll die Stadt der T die \nentstandenen erforderlichen und nachgewiesenen Anschaffungs- und \nHerstellungskosten, die ihr von Dritten in Rechnung gestellt werden, erstatten. \nDarüber hinaus soll die T gegenüber der Stadt N für die in Eigenleistungen \nerbrachten Planungsleistungen (einschließlich Fachplanung) einen Betrag in Höhe \nvon höchstens 10 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten (anrechenbare, \nendabgerechnete Kosten (netto) im Sinne von § 55 HOAI) in Ansatz bringen dürfen. \nZudem soll die T als kalkulatorischen Gewinn für ihr Unternehmerwagnis 1,5 % den \nvorstehend genannten Gesamtkosten hinzurechnen dürfen. \nDas jährliche Investitionsvolumen soll mindestens ohne Umsatzsteuer 4,0 Mio. Euro \nbetragen.\n\n6\n\nGleichzeitig übertrug die Stadt N 74,9% der Geschäftsanteile und Ansprüche auf \nGewinnausschüttungen der Stadt gegen die T auf die „N1 GmbH\". Der Kaufpreis für \nGeschäftsanteil und Gewinnausschüttungsansprüche betrug 5,1 Mio. Euro.\n\n7\n\nEbenfalls am 26. Juli 2004 schlossen die Stadt und die T einen Kauf- und \nÜbertragungsvertrag über alle der Stadtentwässerung zugeordneten immateriellen \nVermögens- und beweglichen Gegenstände. Als Kaufpreis vereinbarten die \nVertragsparteien den Restbuchwert der Gegenstände, den die Beteiligten mit \n736.036,17 Euro bezifferten.\n\n8\n\nDurch Managementvertrag vom 26. Juli 2004 beauftragte die T die „N2 \nGmbH\" mit der Erfüllung der sich aus dem Betriebsführungsauftrag mit der Stadt \nergebenden Aufgaben der technischen und kaufmännischen Verwaltung \n(Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen, Ermittlung der Daten für die \nGebührenbescheide; Gebührenbescheide; Sanierungsleistungen und \nNeuinvestitionen, Managementleistungen); ferner übernahm die N2 GmbH \nMitarbeiter der T. Für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ist in dem \nVertrag für die ersten 5 Jahren ein Entgelt von 2,045 Mio. Euro und für die Zeit \ndanach von 2,245 Mio. Euro vereinbart. Ferner enthält der Vertrag eine \nPreisanpassungsklausel. \nDie N2 GmbH ging am 1.Januar 1998 aus der Ner Fernwärmegesellschaft und der S \n(S) hervor. Die Stadt N ist über die Beteiligungsholding N GmbH am Unternehmen \nmit 51 % der Anteile beteiligt und die S mit 49%.\n\n9\n\nZur Veräußerung der Geschäftsanteile und der Ansprüche auf \nGewinnausschüttung der Stadt an der neu zu gründenden GmbH mit dem \nUnternehmensgegenstand „Leistungen im Rahmen der Abwasserbeseitigung\" (der \nspäteren T) führte die Stadt N ein europaweit ausgeschriebenes Vergabeverfahren in \nder Form des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnehmerwettbewerb \ndurch. 11 Unternehmen bekundeten ihr Interesse an der Ausschreibung, von denen \n8 Interessenten ausgesucht wurden, denen die Vergabeunterlagen zugesandt \nwurden. 6 Unternehmen gaben Angebote ab, mit denen die Verhandlungen \naufgenommen wurden. Von diesen verblieben drei Bieter, mit denen in vier \nVerhandlungsrunden die vertraglichen Einzelheiten erläutert wurden. Diese wurden \nmit Schreiben vom 2. Juni 2004 zur Abgabe ihres letztverbindlichen Angebotes \naufgefordert. In dem Angebotsformular wurde zur Abgabe eines Angebots für einen \nKaufpreis für den Erwerb von 74,9 % der Gesellschaftsanteile an der T GmbH sowie \nfür den Erwerb sämtlicher der Stadt N bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 \nzustehenden Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen der T GmbH aufgefordert. \nDiesen Unterlagen waren die Entwürfe der bereits oben genannten Verträge \nbeigefügt, insbesondere auch der über die Betriebsführungsleistungen, in dem ein \nEntgelt für diese von 4,9 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer angegeben war. In dem \nzusammen mit den Angebotsunterlagen von der Stadt N versandten Anschreiben \nvom 2. Juni 2004 war unter Nr. 5 ausgeführt, dass maximales Entgelt für sämtliche \nmit der Betriebsführung zusammenhängenden Leistungen ein jährlicher Festpreis \nvon 4,9 Mio. Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sei. Angebote, die ein geringeres Entgelt \nfür die Betriebsführungsleistungen unterhalb dieses Höchstbetrages vorsähen, seien \nzulässig. Nur die N1 GmbH und ein weiterer Bieter gaben Angebote ab. In beiden \nAngeboten wurde kein geringeres Entgelt für die Betriebsführungsleistungen \naufgeführt. Das Angebot des zweiten Bieters wurde wegen vergaberechtlicher \nMängel nicht berücksichtigt und die N1 GmbH erhielt am 8. Juli 2004 den Zuschlag. \nDen Festpreis von 4,9 Mio. Euro hatte die Stadt retrograd aus den Zahlen des \nWirtschaftsplanes 2004 des Abwasserbeseitigungsbetriebes der Stadt N ermittelt. \nSie ging dabei davon aus, dass es sich bei dem Leistungsentgelt für die \nBetriebsführung um einen Marktpreis handelte.\n\n10\n\nAuf Grund des Betriebsführungsvertrages vom 26. Juli 2004 mit der Stadt führt \ndie T seit dem 1. Januar 2005 mit den von der Stadt zur Verfügung gestellten \nAnlagen die Abwasserbeseitigung durch. Das an die T zu entrichtende \nBetriebsführungsentgelt stellt die Stadt als Kosten in ihre Gebührenkalkulation ein. \nWegen der Höhe der einzelnen Beträge, die sie für das Jahr 2006 berücksichtigt hat, \nwird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Kalkulation Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 2006 zog die Beklagte die Kläger zu \nKanalbenutzungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 569,14 Euro \nheran (490,82 Euro für die Beseitigung von Schmutzwasser und 78,32 Euro für die \nBeseitigung von Niederschlagswasser). Der Bescheid war von der N2 GmbH im \nAuftrag der T GmbH als Verwaltungshelfer im Namen der Beklagten ausgefertigt. Die \nHeranziehung war gestützt auf die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in \nder Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt geändert durch die siebte \nÄnderungssatzung vom 24. Juni 2005, mit der der Gebührensatz für die Ableitung \nvon Schmutzwasser von nicht Verbandsmitgliedern pro eingeleitetem cbm \nSchmutzwasser von 1,68 Euro auf 1,94 Euro erhöht worden war. Der Gebührensatz \nfür die Ableitung von Niederschlagswasser blieb dagegen unverändert.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30. Januar 2006 Widerspruch ein, \nmit dem sie ausführten, dass sie gegen den Abwassergebührenbescheid vom 16. \nJanuar 2006 und gegen die Erhöhung der Abwassergebühren Widerspruch \neinlegten. Die Erhöhung der Gebühr sei nicht plausibel. Es bestehe der Verdacht, \ndass sie privatisierungsbedingt sei. Auch seien im Jahr 2002 erwirtschaftete \nÜberschüsse den Gebührenzahlern nicht gutgebracht worden.\n\n13\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Februar 2006, \nzugestellt am 22. Februar 2006, zurück.\n\n14\n\nDie Kläger haben am 21. März 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nzunächst begehrt haben, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar \n2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2006 aufzuheben und unter \nBerücksichtigung ihrer Klagebegründung einen Neubescheid zu erstellen.\n\n15\n\nSie machten zur Begründung geltend, dass die in der Gebührensatzung \nfestgesetzten Gebührensätze gegen das Überdeckungsverbot verstießen.\n\n16\n\nWährend des Klageverfahrens änderte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli \n2006 die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren im Bescheid vom 16. \nJanuar 2006 ab und erhöhte sie nunmehr auf 143,44 Euro. Dem lag zu Grunde, dass \ndie Beklagte auf Grund einer Messung des Amtes für Umweltschutz nunmehr von \neiner bebauten und befestigten Fläche des klägerischen Grundstücks von insgesamt \n163 qm ausging, während den bisherigen Heranziehungen zu \nKanalbenutzungsgebühren nur eine Fläche von 89 qm zugrunde gelegt worden war. \nDes weiteren änderte die Beklagte mit diesem Bescheid ebenfalls die \nHeranziehungen für Kanalbenutzungsgebühren für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis \n31. Dezember 2005 entsprechend ab. \nFerner enthielt der Bescheid nochmals nachrichtlich den Hinweis auf die für das Jahr \n2006 festgesetzten Schmutzwassergebühren.\n\n17\n\nAuch gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein, den \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2006 zurückwies. \nDagegen erhoben die Kläger am 13. Oktober 2006 Klage, mit der sie begehrten, den \nGebührenbescheid vom 10. Juli 2006 aufzuheben. Die Klage wurde unter dem \nAktenzeichen 5 K 5407/06 geführt.\n\n18\n\nGleichzeitig machten die Kläger im vorliegenden Verfahren geltend, dass mit der \nNeufestsetzung der Bescheid vom 16. Januar 2006 aufgehoben und damit die \nGrundlage für die vorliegende Klage entfallen sei. Des weiteren haben sie \nsinngemäß ausgeführt, dass sie die Hauptsache des Verfahrens für erledigt erklärten \nund beantragten, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n19\n\nDie Beklagte widersprach der Annahme der Erledigung und machte geltend, \ndass der mit der vorliegenden Klage angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2006 nicht \naufgehoben worden sei. Lediglich ein noch nicht geltend gemachter Betrag an \nNiederschlagswassergebühren sei nachgefordert worden.\n\n20\n\nDem schlossen sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. \nNovember 2007 an und haben nunmehr in der mündlichen Verhandlung wieder \nbeantragt,\n\n21\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 16. Januar \n2006 und ihren Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2006 \naufzuheben.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat am 15. Oktober 2007 eine Kalkulation der \nBetriebsführungskosten auf der Grundlage der Organisation des \nEntwässerungsbetriebes der Stadt N und der Leitsätze für die Preisermittlung auf \nGrund von Selbstkosten (LSP) orientiert an den im Wirtschaftsplan 2004 \naufgeführten Kosten vorgelegt. \nFerner hat die Beklagte am 19. November 2007 eine weitere Kalkulation der von der \nT für die Betriebsführungsleistungen aufgebrachten Selbstkosten auf der Basis der \nJahresabschlüsse der T für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 vorgelegt, die - aus \nder handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung abgeleitet - zu Selbstkosten in \nHöhe von 4.927.670,- Euro für das Jahr 2005 bzw. 4.913.528,- Euro für das Jahr \n2006 gelangt. \nSie macht dazu geltend: Der ermittelte Betrag entspreche nicht ganz dem Kostenwert \nnach LSP, da im Bereich der Kapitalkosten Unterschiede bestünden. Angesichts des \ngeringen Umfangs der in die Selbstkosten eingeflossenen Kapitalkosten und des \nVerzichts auf den Ansatz eines Zinsanspruchs auf das betriebsnotwendige Kapital \nsei dieser Umstand zu vernachlässigen.\n\n25\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des \nvorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K 1099/06, 5 K 1151/06 und 5 \nK 2939/06 sowie auf die in allen vier Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berichterstatterin ist befugt als Einzelrichterin über den vorliegenden \nRechtsstreit zu entscheiden, da die Kammer ihr das vorliegende Verfahren gem. § 6 \nAbs. 1 VwGO mit Beschluss vom 13. September 2007 zur Entscheidung übertragen \nhat.\n\n28\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n29\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht allerdings nicht entgegen, dass die Kläger das \nVerfahren zunächst einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und \nnunmehr zum Aufhebungsantrag zurückgekehrt sind. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n30\n\nvgl. Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4/97-,\n\n31\n\nder das erkennende Gericht folgt, kann eine einseitige Erledigungserklärung bis \nzu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozessgegner noch nicht \nzugestimmt hat. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend \ngestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gem. \n§ 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Erklärt die \nbeklagte Partei - wie im vorliegenden Fall - nicht ihrerseits den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt, ist der Kläger verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu seinem \nSachantrag zurückzukehren. \nAuf Grund einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung einer klagenden Partei \nentfällt die Rechtshängigkeit des Sachbegehrens selbst dann nicht, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - der \"Hauptsachenantrag\" nicht zugleich mit der \nErledigungserklärung ausdrücklich als Hilfsantrag aufrechterhalten worden ist.\n\n32\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens \nist, wovon die Beteiligten nunmehr übereinstimmend auch ausgehen, auch nicht \ndurch den Erlass des Heranziehungsbescheides vom 10. Juli 2006 entfallen, denn \ndieser hat den Regelungsinhalt des hier angefochtenen Bescheides vom 16. Januar \n2006 nicht entfallen lassen.\n\n33\n\nDie Klage ist jedoch unzulässig soweit die Kläger mit ihr die Aufhebung der im \nangefochtenen Bescheid vom 16. Januar 2006 enthaltenen Festsetzung von \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von 78,32 Euro begehren, denn es fehlt \ninsoweit an der gem. § 68 VwGO in Verbindung mit § 6 AG VwGO in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 1. Januar 2004 ( a.F.) erforderlichen Durchführung \neines Vorverfahrens. \nDer Widerspruch der Kläger bezieht sich nur auf die gleichfalls in dem angefochtenen \nBescheid enthaltene Festsetzung der Schmutzwassergebühren in Höhe von 290,82 \nEuro. \nDies folgt aus der Widerspruchsbegründung, mit der sie die Rechtswidrigkeit des \nGebührensatzes wegen der „Erhöhung\" der Kanalbenutzungsgebühren durch \nÄnderungssatzung vom 24. Juni 2005 rügen. Durch diese Satzung sind jedoch nicht \ndie Gebühren für die Ableitung des Niederschlagswassers sondern nur diejenigen für \ndie Ableitung des Schmutzwassers gegenüber den durch die 5. Änderungssatzung \nvom 9. Dezember 2002 zur Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der \nStadt N vom 22. Dezember 1997 festgesetzten Gebührensätze um 0,26 Euro erhöht \nworden.\n\n34\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n35\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2006 ist, soweit mit \nihm Kanalbenutzungsgebühren für die Ableitung von Schmutzwasser festgesetzt \nworden sind, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n36\n\nDie angefochtene Gebührenfestsetzung beruht auf einer wirksamen \nRechtsgrundlage. Es bestehen insbesondere unter Berücksichtigung der von den \nKlägern in allen vier Parallelverfahren vorgetragenen Rügen, keine Bedenken \ndagegen, dass der für das Veranlagungsjahr 2006 geltende Abgabensatz für die \nEntsorgung des Schmutzwassers für nicht Verbandsmitglieder der Gebührensatzung \nfür die Abwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 (GS), zuletzt \ngeändert durch die siebte Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 den rechtlichen \nVorgaben genügt.\n\n37\n\nEr verstößt insbesondere nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § \n6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW.\n\n38\n\nDas Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der \nGebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die \nGebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht \nüberschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation \n(Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt \nwird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) \nund die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen \nsind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder \nunzulässige \noder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten \nangesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, \nwenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften \nKostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass \nder Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des \nKostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom \nRat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, \ndass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des \nGebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen \neiner umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige \nKostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, \ndass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den \nGebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des \ngerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,\n\n39\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 \n- 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118.\n\n40\n\nDaraus folgt, dass im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen das \nÜberdeckungsverbot selbst dann noch nicht vorliegen würde, wenn das ansatzfähige \nKostenvolumen nur 20.085.012,- Euro (20.085.012,- Euro + 3% (= 602.550,36 Euro) \n= 20.687.563,- Euro) betragen sollte. \nDas laut Gebührenbedarfsberechnung veranschlagte Gebührenaufkommen beträgt \nfür die Gebühren für die Schmutzwasserableitung 20.687.563,- Euro. Dem \ngegenüber betragen die von der Stadt N prognostizierten und in die Kalkulation \neingestellten Kosten für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung im Jahr 2006 - \nsoweit es die Ableitung des Schmutzwassers anbelangt - 21.125.297,- Euro.\n\n41\n\nRechtliche Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit der darin aufgeführten Kosten \nbestehen, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger der vier \nParallelverfahren nicht.\n\n42\n\nI. Sie rügen zunächst die Ansatzfähigkeit des in die Kalkulation eingestellten \nBetriebsführungsentgeltes für die T in Höhe von 5.684.000,- Euro.\n\n43\n\nZu den gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft \nausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch „Entgelte für in Anspruch genommene \nFremdleistungen\" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). \nBerücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf \nvertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen \nPersonen bestehen, an denen sie beteiligt ist. Da die an das Unternehmen zu \nzahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei \nderen Einstellung in die Gebührenkalkulation in der Regel weder zu \nKostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. \nEine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, \nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu einem \nVerstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, z.B. Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und 1. Juni 2007 - 9 A \n372/06-..\n\n45\n\nGemessen daran durfte das von der Stadt N an die T zu zahlende \nBetriebsführungsentgelt grundsätzlich in die Gebührenbedarfsberechnung \neinbezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall \nermessensfehlerhafte oder gar willkürliche Überlegungen für die \nPrivatisierungsentscheidung des Rates der Stadt maßgebend gewesen sind, sind \nnicht vorhanden und haben die Kläger auch nicht geltend gemacht. \nDies hat zur Folge, dass damit grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft \nvereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Entgelte auch berücksichtigungsfähig \nKosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sind, soweit es sich um \nbetriebsnotwendige Kosten handelt und deren Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widerspricht; unabhängig von der Frage, ob entsprechende Kosten \nauch bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -\n\n47\n\nAusgehend von diesen Erwägungen sind unternehmensspezifische Kosten wie \nUmsatzsteuer, Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmitglieder oder \nAufwendungen für die Erstellung des Jahresabschlusses- diese Kosten gehen \nletztlich auf gesetzliche Verpflichtungen zurück - dem Grunde nach ohne weiteres \nberücksichtigungsfähig,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -\n\n49\n\nEtwas anderes gilt im vorliegenden Fall entgegen der vom Kläger des Verfahrens \n5 K 1099/06 vertretenen Auffassung auch nicht deshalb, weil unter § 1 Nr. 1 des \nzwischen der Stadt N, der N1 GmbH, der N2 GmbH und der T am 26. Juli 2004 \ngeschlossenen Garantievertrages geregelt ist, dass zwischen den Parteien \nEinvernehmen besteht, dass Gebührensteigerungen aus privatisierungsbedingten \nGründen ausgeschlossen sind. \nDiesbezüglich hat der Kläger vorgetragen, dieser vertraglichen Regelung \nwiderspreche es, die der T gezahlte Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen. Die \nGebührenschuldner seien berechtigt, sich auf diese Regelung zu berufen, da es sich \nbei dieser um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handele. \nDiese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Bereits aus der für § 1 des Vertrages \ngewählten Überschrift „ Ziele\" folgt, dass die Vertragsschließenden sich \nuntereinander durch generelle Vorgaben für die Auslegung und Erfüllung der sich \naus den zwischen den Beteiligten \n- jeweils mit wechselnden Vertragspartnern - geschlossenen zahlreichen Verträgen \nvom 26. Juli 2004 ergebenden von einander abhängenden Pflichten binden und nicht \ndadurch dem konkreten Gebührenschuldner Forderungsrechte einräumen \nwollten.\n\n50\n\nAuch die Höhe des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes ist \nnicht zu beanstanden. Es entspricht den Vorgaben des Preisrechts.\n\n51\n\nIn § 11 Abs. 1 des Vertrages über Betriebsführungsleistungen ist als Entgelt für \ndie Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt N ein Betrag von 4,9 Mio. Euro \nzuzüglich Umsatzsteuer als Selbstkostenfestpreis gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung \nPR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) \nvereinbart, von dem ein Anteil von 60 % in die Kalkulation der Gebühren für die \nSchmutzwasserbeseitigung eingeflossen ist.\n\n52\n\nDiese Vereinbarung ist mit preisrechtlichen Vorgaben vereinbar.\n\n53\n\nDer vereinbarte Preis ist von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 VO PR Nr. 30/53 und den \nLeitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gedeckt. \n§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 ist im vorliegenden Fall erfüllt, da es sich bei den von der \nStadt N an die T vergebenen Aufgaben nicht um markgängige Leistungen im Sinne \nvon § 4 VO PR Nr. 30/53 handelt.\n\n54\n\nEin allgemeiner Markt besteht für derartige Betriebsführungsaufgaben nicht,\n\n55\n\nvgl. z.B. OVG NRW , Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06-.\n\n56\n\nDie Beklagte hat durch die im Tatbestand wiedergegebene Ausschreibung für \nden Erwerb von 74,9 % der Geschäftsanteile an der T GmbH und sämtlicher der \nStadt N bis einschließlich zum 31. Dezember 2029 zustehenden Ansprüche auf \nAuszahlung von Gewinnen der T GmbH und dem darin mittelbar enthaltenen \nBetriebsführungsauftrag für die Entwässerungseinrichtungen der Stadt keinen \nbesonderen Markt im Sinne von § 4 VO PR Nr. 30/53 geschaffen, denn hier stand, \nnachdem der zweite Anbieter wegen Abgabe eines formell fehlerhaften \nletztverbindlichen Angebotes nicht zu berücksichtigen war, einem Anbieter nur ein \nNachfrager gegenüber. Ist dies der Fall, so kann preisrechtlich keine marktgängige \nLeistung vorliegen,\n\n57\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § \n4 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 47,\n\n58\n\nweil es an einem im Wettbewerb zustande gekommenen Angebotspreis mangelt. \nAus diesem Grund braucht der Frage, ob durch die Art und Weise der von der \nBeklagten gewählten Ausschreibung der Betriebsführungsaufgaben und des -\nentgeltes überhaupt ein diesbezüglicher wirksamer Wettbewerb veranstaltet worden \nist, der die Preise im freien Spiel der Kräfte von Angebot und Nachfrage hätte \nherausbilden können, d.h. im wesentlichen zu einer für den Unternehmer von seinem \nWillen unabhängigen Größe geführt hat,\n\n59\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § \n4 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 3 und 10.\n\n60\n\nDer gem. § 6 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 vereinbarte Selbstkostenfestpreis von 4,9 \nMio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das \nerkennende Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der vereinbarte Preis die \npreisrechtliche Obergrenze des nach § 8 VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit den \nRegelungen der LSP zulässigen Höchstpreises nicht überschreitet.\n\n61\n\nDer von der Beklagten vorgelegte, den Betrieb der T betreffende Nachweis zur \nKalkulation des Betriebsführungsentgeltes nach LSP vom 16. November 2007 reicht \nin Verbindung mit den in den mündlichen Verhandlungen vom 20. und 21. November \n2007 gegebenen Erläuterungen zur Überzeugungsbildung des Gerichtes aus. \n\n62\n\nDanach haben die im Jahr 2005 für die Erbringung der \nBetriebsführungsleistungen von der T aufgewandten Kosten ohne Umsatzsteuer \n4.927.670,- Euro betragen. Das vereinbarte Betriebsführungsentgelt beträgt dagegen \nohne Umsatzsteuer nur 4,9 Mio. Euro. Die Vereinbarung eines niedrigeren Preises \nals des Selbstkostenpreises ist preisrechtlich zulässig und bindend,\n\n63\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § \n6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 16.\n\n64\n\nEntgegen der vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung ist \ndiese Kalkulation vom Gericht zu berücksichtigen. \n\n65\n\nDiese ist unzweifelhaft spätestens durch die Aushändigung im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vom 20. November 2007 an den die Kläger vertretenden \nTerminsbevollmächtigten und die Erörterung über ihren Inhalt und die Bedeutung der \neinzelnen Zahlen Bestandteil des Gesamtergebnisses des Verfahrens und damit Teil \ndes Prozessstoffes geworden, den das Gericht in seiner Gesamtheit und nicht nur \nbruchstückhaft seiner \nÜberzeugungsbildung zu Grunde zu legen hat,\n\n66\n\nvgl. Dawin, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \nStand Februar 2007, § 108, Rdnr. 29 und 36.\n\n67\n\nDie Beklagte ist mit diesem Vortrag nicht gem. § 87 b Abs. 2 VwGO \nausgeschlossen, da die Voraussetzungen dieser Norm offensichtlich nicht erfüllt \nsind.\n\n68\n\nEntgegen der wohl vom Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen \nAuffassung besteht auch kein sonstiges prozessrechtliches Verwertungsverbot. Ein \nsolches ergibt sich insbesondere nicht aus der Aufhebung der mit Wirkung vom 1. \nJanuar 2002 außer Kraft getretenen Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 VwGO Weder \nbesteht ein diesbezügliches einfachgesetzliches Verwertungsverbot der die Heilung \nvon Form- und Verfahrensfehlern begründende Umstände noch greift die Verwertung \nin ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht der Kläger ein. \nDarüber hinaus hat das Gericht auch nicht von dem Inhalt der Regelung des § 87 \nAbs. 1 Nr. 7 VwGO Gebrauch gemacht. Das Gericht hat der Beklagten nicht von sich \naus unter Fristsetzung die Heilung eines Form- und Verfahrensfehlers ermöglicht. \nVielmehr hat die Beklagte nach der gem. § 104 Abs. 1 VwGO gebotenen \ntatsächlichen und rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 7. \nNovember 2007 im Parallelverfahren 5 K 2939/06 von sich aus die neue Kalkulation \nvom 16. November 2007 vorgelegt und auch in das vorliegende Verfahren \neingeführt. \nAuch der an die Beklagte in der Ladung vom 23. Juli 2007 im Verfahren 5 K 1099/06 \nenthaltene Hinweis bezog sich nicht auf einen Form- und Verfahrensfehler und \nenthielt nur eine gem. § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufforderung an die \nBeklagte, zu einer bestimmten Sachfrage ergänzend Stellung zu nehmen.\n\n69\n\nAbgaben- oder preisrechtliche Grundsätze stehen der Berücksichtigung dieser \nZusammenstellung der Ausgaben ebenfalls nicht entgegen. \nEs ist rechtlich unbedenklich, dass dem Rat der Stadt N bei seinem Beschluss über \ndie Festsetzung von Gebührensätzen für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 durch die \nSiebente Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 zur Gebührensatzung für die \nAbwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 bzw. der Entscheidung \nüber die Weitergeltung der Gebührensätze auch im Jahr 2006 dieses Zahlenwerk \nnicht vorgelegen hat. \nWie bereits oben ausgeführt verstößt ein festgesetzter Gebührensatz lediglich dann \ngegen das Überdeckungsverbot, wenn er im Ergebnis überhöht ist. Ein vom Rat \nbeschlossener Gebührensatz, der auf einer fehlerhaften Kalkulation beruht, kann \ndanach noch bis zur Entscheidung des Gerichts - ggf. bis zum Abschluss des \nBerufungsverfahrens - durch eine ohne Einschaltung des Rates von der Verwaltung \nnachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden,\n\n70\n\nvgl. OVG NRW z.B. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n71\n\nDie Berücksichtigung der Kalkulation vom 16. November 2007 ist auch nicht \ngem. § 6 Abs. 2 1. Halbsatz VO PR Nr. 30/53 ausgeschlossen. Nach dieser \nRegelung sind Selbstkostenpreise auf Grund von Kalkulationen zu ermitteln und bei, \nspätestens aber unmittelbar nach Abschluss des Vertrages festzulegen. \nDanach beruhen Selbstkostenfestpreise auf einer Vorkalkulation,\n\n72\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § \n6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 2.\n\n73\n\nDass eine solche Vorkalkulation für die Betriebsführungsleistungen durch den \nBetrieb der T im vorliegenden Fall vor Vertragsabschluss nicht erstellt sondern \nnunmehr nachgeholt worden ist, führt jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der in dieser \nnachgeholten Kalkulation aufgeführten Kostenpositionen. \nNach der herrschenden Meinung,\n\n74\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § \n6 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 14,\n\n75\n\nist selbst dann, wenn, obwohl die Kalkulationsgrundlagen übersehbar waren, \nversäumt worden ist, den Selbstkostenfestpreis rechtzeitig festzulegen, der \nSelbstkostenfestpreis der zulässige und deshalb unbedingt zu verwirklichende \nPreistyp. Wenn die Selbstkostenfestpreisvorschriften bei Vorliegen der \nentsprechenden Voraussetzungen auch dann anzuwenden sind, wenn überhaupt \nkein Selbstkostenpreis vereinbart wurde, so kann die Anwendung der \nSelbstkostenfestpreisvorschriften nicht in Frage gestellt sein, wenn nur die \nrechtzeitige Festlegung des Preises versäumt wurde. Der Selbstkostenfestpreis ist \nunverzüglich nachträglich aus vorkalkulatorischer Sicht zu ermitteln. \nDies muss erst recht gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Preis zwar \nrechtzeitig festgelegt worden ist, es aber an einer Vorkalkulation fehlt.\n\n76\n\nDaraus folgt zugleich, dass die Erstellung der Kalkulation keine Voraussetzung \nfür die Gültigkeit des vereinbarten Preises ist, sondern nur der Ermittlung der Höhe \ndes preisrechtlich zulässigen Entgeltes bzw. dem Nachweis, dass der vereinbarte \nPreis die Selbstkosten nicht übersteigt, dient, sowie ferner dass eine fehlende \nPrüfung der Kalkulation gem. §§ 9 und 10 VO PR Nr. 30/53 durch die Preisaufsicht, \nwas der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 rügt, der Berücksichtigung des darin \nenthaltenen Zahlenwerks ebenfalls nicht entgegen steht. \nLetzteres ergibt sich im Übrigen auch aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an \ndie Preisaufsichtsbehörden. Sie ist ihrer Funktion nach Preispolizei, indem sie wie die \nPolizeibehörde Sicherheit und Ordnung gewährleistet, allerdings beschränkt auf das \nSpezialgebiet des Preisrechts und im Bereich des § 9 VO PR Nr. 30/53 weiter \nbeschränkt auf das Preisrecht für öffentliche Aufträge. Ob die Preisprüfungsbehörde \ntätig wird oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die preisrechtliche \nVerantwortung verbleibt, selbst dann noch, wenn das Prüfergebnis der Preisbehörde \nvorliegt, beim öffentlichen Auftraggeber,\n\n77\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, § \n9 VO PR Nr. 30/53 Rdnr. 2 und 10/11.\n\n78\n\nDem Ergebnis des in dem vorgelegten Nachweis vom 16. November 2007 \nenthaltenen Zahlenwerks kommt auch Aussagekraft über die Höhe der \nansatzfähigen Selbstkosten zu.\n\n79\n\nZur Beurteilung der preisrechtlichen Zulässigkeit eines Selbstkostenpreises ist \nmaßgeblich auf das Gesamtergebnis der Kalkulation abzustellen und nicht darauf, \ndass ihre Teilergebnisse mit den einzelnen LSP-Vorschriften übereinstimmen,\n\n80\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, \nNr. 1 LSP, Rdnr.7.\n\n81\n\nDer Berücksichtigung des in dem Nachweis vom 16. November 2007 \naufgeführten Endergebnisses steht nicht entgegen, dass die vorgelegte Kalkulation \nder Selbstkosten auf einer Gewinn- und Verlustrechnung beruht, die auf Kosten und \nEinnahmen des Jahres 2005 und nicht auf aus vorkalkulatorischer Sicht auf den \nBeginn des Vertragsverhältnisses am 1. Januar 2005 prognostizierte Zahlen \nhervorgeht.\n\n82\n\nEs ist davon auszugehen, dass die für das Jahre 2005 ermittelten Istkosten im \nwesentlichen den zu Beginn des Jahres zu erwartenden Kosten entsprechen; diese \njedenfalls nicht überschreiten. Dies folgt aus der von der Beklagten dem Gericht am \n15. Oktober 2007 vorgelegten Kalkulation der Selbstkosten des ursprünglich als \nEigenbetrieb geführten Abwasserbeseitigungsbetriebes der Stadt N auf der \nGrundlage der im Wirtschaftsplan 2004 prognostizierten Kosten und Erträge nach \nden Regeln der LSP. Die darin aufgeführten Personalkosten, reduziert um die \nGehälter der Mitarbeiter, die nicht von der T übernommen werden sollten, und die \nSachkosten entsprechen im Wesentlichen den nunmehr aufgeführten Kosten. Die \ndabei bestehenden Ungenauigkeiten sind hinnehmbar, da in dem Nachweis vom 16. \nNovember 2007 weder grundsätzlich gem. Nr. 43 LSP ansatzfähige kalkulatorische \nZinsen noch ein kalkulatorischer Gewinn (vgl. Nr. 51/52 LSP) einbezogen worden ist. \nAuch betrug der in der Berechnung der Selbstkosten des Eigenbetriebes der Stadt N \nnach den Regeln der LSP in 2004 unter Berücksichtigung der auf die T zu \nübertragenden Gegenstände aufgenommene Betrag für Abschreibungen noch \n311.087,- Euro während die Höhe der in den Nachweis vom 16. November 2007 \naufgenommenen Abschreibungen nur 205.593,- Euro ausmacht.\n\n83\n\nDaraus folgt zugleich, dass dem Umstand, dass der Nachweis auf den Zahlen \neiner Gewinn und Verlustrechnung und nicht auf einer nach den Regeln der LSP \nerstellten beruht, im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Auch dieser \nUmstand hat offensichtlich nicht zu einer Erhöhung der Selbstkosten geführt. \nUnterschiede bei den beiden Kalkulationsarten ergeben sich, soweit es im \nvorliegenden Fall von Belang ist, nur bei der Berechnung der Abschreibungen und \nder Zinsaufwendungen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat dies \njedoch im Ergebnis offensichtlich nicht zu einer Erhöhung der angesetzten \nSelbstkosten geführt.\n\n84\n\nBedenken dagegen, dass die in dem Nachweisung zur Kalkulation des \nBetriebsführungsentgeltes angegebenen einzelnen Positionen unzutreffend oder \ndeshalb nicht aussagekräftig sind - wie die Kläger aller Parallelverfahren geltend \nmachen -, weil die Darstellung in komprimierter Form in der Angabe von „ \nEndbeträgen\" erfolgt ist, bestehen nicht.\n\n85\n\nBei dem Nachweis handelt es sich um eine von den Wirtschaftsprüfern G und G1 \nerstellte Rechnungsprüfung, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit zunächst \ngrundsätzlich auszugehen ist. Für das Gericht ist dabei entscheidend, dass \nWirtschaftsprüfer auf Grund ihrer speziellen Ausbildung über die erforderliche \nbesondere Sachkunde verfügen und ihre Prüfberichte und Gutachten gewissenhaft \nund unparteiisch erstatten müssen. Sie müssen eine staatliche Prüfung ablegen und, \nbevor sie durch eine staatliche Stelle zum Wirtschaftsprüfer bestellt werden, einen \nBerufseid ablegen, dass sie die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers \nverantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit \nbewahren und Prüfberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass das in dem Nachweis aufgeführte Zahlenwerk \nfehlerhaft ist, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere haben die Kläger \naller vier Parallelverfahren nichts vorgetragen, was Anlass zu einer weiteren \nAufklärung des Gerichts geben würde. \nSie haben sich nur damit begnügt, die in dem Nachweis vom 16. November 2007 \nenthaltenen Angaben als zu global, vage, pauschal und nicht nachvollziehbar zu \nbezeichnen und mit Nichtwissen zu bestreiten. \nDiesen Rügen braucht das Gericht auch unter Berücksichtigung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht weiter nachzugehen. Zwar sind die \nVerwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des \nSachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung \nnach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. \nNach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n86\n\nvgl. z.B. Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06- mit weiteren Nachweisen,\n\n87\n\nder sich das erkennende Gericht anschließt, ist bei der Überprüfung von \nKalkulationen auf Grund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art \n20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Auskünfte der Wahrheit \nentsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich \ndem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder \nden beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an \nsubstantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem \nBestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen und ergibt sich auch \naus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, \nhat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale \nHoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe, schon die klagebegründenden Tatsachen \nfinden. \nGleiches gilt, wenn sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Darlegungspflicht der Hilfe von \nWirtschaftsprüfern bedient.\n\n88\n\nAus diesem Grund braucht auch der Rüge des Klägers im Verfahren 5 K 1151/06 \nnicht weiter nachgegangen zu werden, dass in dem Betriebsführungsentgelt Kosten \nfür die Planung und den Bau von Entwässerungseinrichtungen, die nicht zu den \nnormalen Betriebskosten zählen sondern zu aktivieren und über die \nbetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagengüter abzuschreiben sind,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 1995 -9 A 2251/93 -,\n\n90\n\neingeflossen sind. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom \n20. November 2007 in den Verfahren 5 K 1151/06 und 5 K 2939/06 hinzugezogene \nWirtschaftsprüfer G hat zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass diese Kosten in dem \nvon den angesetzten Selbstkosten in Abzug gebrachten Betrag von 1.705.828,- Euro \nenthalten sind. An der Richtigkeit dieser Angaben, die auch zum Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, besteht kein Anlass zu zweifeln. Der \nKläger des Verfahrens 5 K 1151/06 hat keinerlei konkrete Umstände für die von ihm \ngeäußerte Vermutung vorgetragen, denen weiter nachzugehen wäre.\n\n91\n\nSonstige Bedenken gegen die in dem Nachweis aufgeführten Kostenbeträge \nbestehen nicht.\n\n92\n\nAus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Höhe des vereinbarten \nBetriebsführungsentgeltes angemessen ist und nicht gegen das Äquivalenzgebot \nverstößt. Entgelte für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen, die den nach LSP \nermittelten Preisen entsprechen, sind in der Gebührenkalkulation regelmäßig zu \nakzeptieren,\n\n93\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Sep. \n2007, § 6 Rdnr. 197 b.\n\n94\n\nII. Ferner rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Ansatzfähigkeit des in \ndie Kalkulation unter Nr. 1251 eingestellten Betrages von 10.912.000,- Euro für \nBeiträge wasserwirtschaftlicher Verbände und die unter Nr. 1252 in Höhe von \n1.817.000,- Euro aufgenommenen Abwasserabgaben. Diese Ansätze unterliegen \nauch unter Berücksichtigung dieses Vortrags keinen rechtlichen Bedenken. \nAuch solche Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben sind grundsätzlich \nansatzfähige Kosten, da sie ebenfalls zu den Entgelten für in Anspruch genommene \nFremdleistungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW zählen. Es handelt sich \ndabei um administrative Entgelte, die in der rechtlichen Gestalt von \nVerbandsbeiträgen und -umlagen oder auch Gebühren regelmäßig durch \nVerwaltungsakte geltend gemacht werden. Die öffentlichrechtlichen Verbandslasten \nund Gebühren sind bei der Gebührenkalkulation sachgerecht zu schätzen, wenn - \nwie im vorliegenden Fall - die entsprechenden Beträge nicht bereits festliegen. Dabei \nist den Gemeinden ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nPrognosespielraum eingeräumt. Eine Grenze bei der Veranschlagung der \nVerbandsbeiträge ist - wie in anderen Fällen der Kostenprognose auch - lediglich \ndort gegeben, wo auf Grund des Kenntnisstandes im Prognosezeitpunkt eine \nReduzierung des Verbandsbeitrages abzusehen und selbst unter Berücksichtigung \neines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der \nniedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft gewesen wäre,\n\n95\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98-.\n\n96\n\nDiese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall im Prognosezeitpunkt Ende \n2005 nicht erfüllt. Eine Reduzierung der Verbandsbeiträge war nicht absehbar.\n\n97\n\nDie Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die Veranlagung zu den \nBeiträgen des Ruhrverbandes für die Abwasserbehandlung sei rechtswidrig, weil bei \nder Verteilung der Kosten nur auf Einwohnerzahlen abgestellt werde und ferner, dass \ngegen eine ordnungsgemäße Kalkulation der vom Bergisch-Rheinischen \nWasserverband geforderten Beiträge deshalb Bedenken bestünden, weil die von \ndiesem angegebenen Zahlen der in Ansatz gebrachten Abschreibungen \nwidersprüchlich seien - im Erfolgsplan für das Jahr 2006 sei ein Betrag von \n12.171.97,- Euro und in der Bedarfsberechnung dagegen von 14.541.974,- Euro \nangegeben worden - führen nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Höhe der \nvon der Stadt in die Kalkulation eingesetzten Verbandsbeiträge und an die Verbände \nzu erstattenden Abwasserabgaben.\n\n98\n\nUnzutreffend ist, dass die Beiträge des Ruhrverbandes nur entsprechend den \nEinwohnerzahlen der Städte, die Verbandsmitglieder sind, verteilt werden. Vielmehr \nwird gem. 3.2.1.2 der Veranlagungsrichtlinien die Ableitung des Abwassers von \nUnternehmen, die nicht gem. § 6 des Ruhrverbandsgesetz selbständige Mitglieder \ndes Verbandes sind und deshalb keinen eigenen Beitrag zu leisten haben, mit einem \nbesonderen Faktor berücksichtigt. \nDie unterschiedlichen Zahlen für die angesetzten Abschreibungsbeträge im \nErfolgsplan und in der Beitragskalkulation des Bergisch-Rheinischen \nWasserverbandes für das Jahr 2006 erklären sich dadurch, dass - wie sich aus den \nbeigefügten Erläuterungen ergibt- im Erfolgsplan die Abschreibungen von den \nAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgewiesen worden sind, während bei der \nErmittlung der beitragsfähigen Aufwendungen nach § 45 Abs. 2 der Satzung für den \nBergisch-Rheinischen Wasserverband, Stand Januar 2000, die Abschreibungen auf \nder Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelt worden sind.\n\n99\n\nDen weiteren Rügen des Klägers des Verfahrens 5 K 1099/06, die \nBeitragsforderung der Wasserverbände, insbesondere die Erhöhungsbeträge \ngegenüber dem Vorjahr, seien insgesamt nicht nachvollziehbar - das Gericht werde \naufzuklären haben, inwieweit dem Grundsatz der Zurechenbarkeit und \nPeriodengerechtigkeit von Verbandslasten in Bezug auf die einzelnen, \nabwassertechnisch sich jeweils stark unterscheidenden Kommunen genüge getan \nworden sei - und in den angesetzten Beträgen der Abwasserabgaben seien nicht \nansatzfähige Kosten für die Klärschlammentsorgung enthalten, braucht das Gericht \nnicht weiter nachzugehen, da es insoweit an einem konkret nachvollziehbaren und \nsubstantiierten Sachvortrag mangelt.\n\n100\n\nDes weiteren vermutet der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06, dass in den \nVerbandsbeiträgen Anteile für den Umbau, den Rückbau und die Renaturierung \nenthalten seien, die nicht der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und damit nicht in \nden Kanalbenutzungsgebühren ansatzfähig seien. Auch diesem Einwand braucht \nnicht weiter nachgegangen zu werden. \nZwar ist es richtig, dass nur die Kostenbestandteile der Verbandslasten in die \nKalkulation der Benutzungsgebühren einbezogen werden dürfen, die der Gemeinde \nim Zusammenhang mit ihrer Verbandsmitgliedschaft durch die Erbringung der \ngebührenpflichtigen Leistung bei der Abwasserbeseitigung entstehen. Nach der \nnunmehrigen ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung des Landesgesetzgebers in §§ \n89 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, 6 und Abs. 2 LWG rechnen zu den \nansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den \n§§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auch Aufwendungen für den \nGewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden \nGewässers zur Rückführung in einen naturnahen Zustand. Bedenken gegen die \nGültigkeit dieser Regelung bestehen nicht.\n\n101\n\nAnhaltspunkte dafür, dass derartige Renaturierungskosten für Gewässer, die \nnicht der Schmutzwasserbeseitigung gedient haben, in den angesetzten \nVerbandsbeiträgen enthalten sind, bestehen nicht \n\n102\n\nIII. Als nächstes rügt der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 die Höhe der von \nder Stadt in die Kalkulation einbezogenen kalkulatorischen Kosten in Höhe von \n7.802.900,- Euro für Abschreibungen (NR.: 1500) und in Höhe von 7.382.900,- Euro \nfür Zinsen (Nr.: 1510).\n\n103\n\nEr macht als erstes geltend, diese Beträge seien deshalb fehlerhaft, weil die \nStadt die Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und die \nVerzinsung nach dem Anschaffungsrestwert und mit dem Nominalzinssatz berechnet \nhabe. \nDiese Rüge ist unberechtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, \nder sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, entspricht diese Methode der \nErmittlung der kalkulatorischen Kosten den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im \nSinne von § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 KAG NRW und ist deshalb nicht zu \nbeanstanden,\n\n104\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98- und vom 13. April 2005 \n- 9 A 3120/03.\n\n105\n\nEr rügt weiter, dass der Satzungsgeber bei seiner Kalkulation nicht davon hätte \nausgehen dürfen, dass die betreffenden Bauteile innerhalb von 50 Jahren komplett \nzu erneuern seien, und sich dafür nicht einen entsprechenden Kapitalbedarf hätte \nsicher stellen dürfen. Der technische Standart sei derart weiterentwickelt und \nverbessert worden, dass die noch vor rund 10 Jahren konzidierten \nAbschreibungszeiten bei weitem zu kurz seien. Dies gelte insbesondere für eine nur \n50-jährige Abschreibungszeit für Gussrohre, PE-Rohre, Betonkanäle und \nEdelstahlkanäle, deren Lebensdauer erheblich höher sei.\n\n106\n\nAuch diese Rüge ist nicht berechtigt.\n\n107\n\nNach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. \nFebruar 2007 ist die Stadt bei der Berechnung der Abschreibungen differenziert \nvorgegangen und hat für die einzelnen Gegenstände der Abschreibungen die \nLebensdauer prognostisch ermittelt. Sie ist dabei je nach Abschreibungsgegenstand \nzu unterschiedlichen Abschreibungszeiträumen und -sätzen gelangt. Es ist bei den \nKanalrohren nicht pauschal von einer Lebensdauer von 50 Jahren und einem \nAbschreibungssatz von 2% ausgegangen worden. Dies wird durch die von der \nBeklagten vorgelegte Wertermittlung der Abschreibungen auf dem Stand vom 31. \nDezember 2004 bestätigt, aus der sich ein durchschnittlicher Abschreibungssatz von \n1,5 % und damit ein Abschreibungszeitraum von 75 Jahre ergibt.\n\n108\n\nAber auch soweit die Stadt bei ihrer Berechnung der Abschreibungen von einer \nNutzungsdauer von Teilen ihrer Anlage von nur 50 Jahre ausgegangen sein sollte, \nwäre rechtlich dagegen nichts zu erinnern. \nDabei handelt es sich um eine prognostische Entscheidung des Rates der Stadt, die \nvom Gericht nur dann zu beanstanden wäre, wenn die Einschätzung schlichtweg \nunvertretbar wäre. \n\n109\n\nDafür ist vorliegend nichts ersichtlich.\n\n110\n\nDiese Prognose orientiert sich am Stand des bautechnischen Wissens. Dieser \nStand ist nach wie vor ablesbar aus Teil I der „Richtlinien für die Ermittlung des \nVerkehrswertes von Grundstücken\" des Bundesministers für Raumordnung, \nBauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 \nzum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146, Anlage 7 („Technische \nLebensdauer von Außenanlagen\"). Die heutigen Wertermittlungsrichtlinien enthalten \nzwar keine Angaben zur technischen Lebensdauer von Außenanlagen mehr, weil es \nzur Wertermittlung nicht mehr auf diese Daten ankommt; die Erkenntnisse über die \nNutzungsdauer von abwassertechnischen Anlagen sind aber unter Ziffer 3.4 (Tabelle \n3-1) in die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom \nBundesministerium der Verteidigung erstellten „Arbeitshilfen Abwasser - Planung, \nBau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes\" \n(2. Auflage, Stand Juli 2005) übernommen und weitergeführt worden. Danach \nhaben Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine durchschnittliche technische \nLebensdauer von 80 bis 100 Jahren; Beton/Stahlbeton-Rohrleitungen zur Ableitung \nvon Schmutzwasser dagegen nur eine Lebensdauer von 30-50 Jahre und für die \nAbleitung von Regenwasser von 40-60 Jahren. \nEs ist bei dieser Sachlage mithin sachgerecht, dass der Rat der Stadt einen \nErneuerungsbedarf für Anschlussleitungen entsprechender Qualität nach 50 Jahren \nvorsieht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auch bei Leitungen aus \nlängerlebigem Material von diesen Werten ausgegangen ist, bestehen nicht und sind \nauch nicht vorgetragen.\n\n111\n\nDer Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen \nfür das streitige Jahr 2006 ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der von der Beklagten für \ndie Ermittlung angenommene Nominalzinssatz von 7 % entgegen der vom Kläger \ndes Verfahrens 5 K 1099/06 vertretenen Auffassung gerechtfertigt ist.\n\n112\n\nDer kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen \nGebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden \nVerhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der \nAnlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert \nwiderspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters - und damit \nKapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die \nFunktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die \ndie Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen \nKapitals zu tragen haben,\n\n113\n\nvgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, \n90 (92 - rechte Spalte),\n\n114\n\nsind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen \nDurchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der \nRechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der \nEmissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher \nEmittenten,\n\n115\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - mit weiteren Nachweisen \naus der Rechtsprechung.\n\n116\n\nDie Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen \nDurchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt \nwaren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den \nvergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren \nkalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach \nder zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, \num dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen \nregelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem \nhöheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.\n\n117\n\nDem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede \nstehenden \nEmissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher \nEmittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 \nergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank aus öffentlich zugänglichen \nDaten erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren \nmitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; zumindest die Werte für die Folgezeit \nsind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, \nSachgebiet; Volkswirtschaft - statistische Beihefte - Kapitalmarktstatistik: dort unter: \nFestverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen).\n\n118\n\nAusgehend von den Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen von 1955 \nbis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben \nwerden sollen, ergeben unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für \ndie Gebührenkalkulation für das streitige Veranlagungsjahr einen zulässigen Zinssatz \nvon 7,47 %. \n\n119\n\nIV. Soweit weitere Kostenansätze in der Abwassergebührenkalkulation für das \nJahr 2006 gerügt werden, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da es \ninsoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dies gilt insbesondere für die vom \nKläger des Verfahrens 5 K 1099/06 erhobene Behauptung, die die Beklagte \nbestreitet, dass die für die externe Beratung im Zusammenhang mit der \nPrivatisierung angefallenen Kosten in die Kalkulation eingeflossen seien. Dabei \nhandelt es sich um eine reine Spekulation. Der Kläger hat keine konkreten \nAnsatzpunkte dafür vorgetragen, die Anlass geben würden, dem weiter \nnachzugehen.\n\n120\n\nV. Schließlich machen die Kläger noch geltend, dass die Stadt N es \nrechtswidriger Weise unterlassen habe, dem Gebührenhaushalt Beträge gut zu \nbringen; nämlich die im Jahre 2002 im Gebührenhaushalt erwirtschafteten \nÜberschüsse, die sie mit 2,7 Mio. Euro beziffern und den Erlös für die Übereignung \nder Gesellschaftsanteile an der T von 5,1 Mio. Euro. Der Kläger des Verfahrens 5 K \n1099/06 ist darüber hinaus noch der Ansicht, dass eventuell bestehende \nErstattungsforderungen gegen Bergwerksunternehmen für bergwerksbedingte \nSchäden an Kanälen und Kläranlagen dem Gebührenhaushalt hätten gutgebracht \nwerden müssen.\n\n121\n\nDiese Rügen sind ungerechtfertigt. \n\n122\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Stadt die geforderten Beträge in \nder Kalkulation nicht kostenmindernd angesetzt hat.\n\n123\n\nEine Verpflichtung der Stadt N, evtl. im Jahr 2002 im Gebührenhaushalt erzielte \nund in den Jahren vor 2006 noch nicht gutgebrachte Überschüsse im Jahr 2006 zu \nberücksichtigen, besteht nicht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind \nKostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von drei \nJahren auszugleichen. Diese Frist ist 2006 schon abgelaufen gewesen. \nDie von der Stadt im Jahr 2004 erzielten Erlöse für die Veräußerung ihrer \nMitgliedsanteile an der T GmbH wären Kosten mindernd nur dann zu \nberücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit der durch die Einrichtung \nvorgesehenen Leistungserbringung gestanden bzw. wenn ihrer Erzielung Kosten der \nEinrichtung zugrunde gelegen hätten,\n\n124\n\n vgl. OVG NW, Urteil vom 27. November 2006 - 9 A 1029/04 -.\n\n125\n\nDas Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht eine \nBerücksichtigung von Erträgen nicht vor. Dogmatisch ist das Problem vielmehr der \nErmittlung der ansatzfähigen Kosten zuzurechnen. In die Gebührenkalkulation dürfen \nnur die Kosten der Leistungserbringung eingestellt werden. Dies sind nur die Kosten, \ndie aufgewendet werden, um die „gebührenpflichtige\" Leistung zu erbringen; alle \nanderen Kosten, die nicht durch die gebührenpflichtige Leistungserstellung bedingt \nsind, sind auszusondern. Die gebührenrechtlich maßgebliche Frage für die \nBerücksichtigung von Erlösen lautet demgemäss, ob für die Entstehung dieses \nErtrages Kosten aufgewandt worden sind, die über die zur Leistungserstellung \nerforderlichen Kosten hinausgehen. Ist dies der Fall, sind die entsprechenden \nMehrkosten keine Kosten der Leistungserbringung und deshalb nicht in die \nGebührenkalkulation einzustellen. Fällt Ertrag an, ohne dass hierfür Kosten \naufgewendet wurden, gibt es nach dem Kommunalabgabengesetz keine Grundlage, \ndie für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Kosten zu reduzieren,\n\n126\n\nvgl. Dr. Ferdinand Kuchler München, Zur Berücksichtigung des Netto-Barwertvorteils aus \neinem Cross-Border-Leasing-Geschäft als Nebenertrag bei der Ermittlung der \n(gebührenrelevanten) Kosten einer ( Entwässerungs-) Einrichtung, in KStZ 2007, 181.\n\n127\n\nLetzteres ist vorliegend offensichtlich der Fall gewesen.\n\n128\n\nSoweit der Kläger des Verfahrens 5 K 1099/06 vorträgt, die Stadt habe es \nverabsäumt, ev. bestehende Erstattungsforderungen gegen Unternehmer von \nBergwerken wegen bergbaubedingt entstandener Schäden von den Kosten \nabzusetzen, weil der Entwässerungsbetrieb die Ursächlichkeit entstehender Schäden \ngar nicht aufkläre sondern die dafür entstehenden Kosten gleich dem \nGebührenschuldner aufbürde, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, \nda auch dieser Vortrag auf bloßer Spekulation beruht. Im vorliegenden Fall fehlt es \nbereits an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass überhaupt bergbaubedingt Schäden \nzu erwarten waren, die einer Reparatur bedurften. Dies hat die Beklagte verneint. \nDie Gemeinde ist lediglich dann, wenn sie im Zeitpunkt der Veranschlagung der \nKosten von der Realisierung von Schadensersatzforderungen ausgeht, verpflichtet \ndie prognostizierten Schadensersatzleistungen zugunsten der Gebührenpflichtigen \nzu veranschlagen, wenn die Gebührenpflichtigen über die Gebühren aus einem \nSchadensereignis resultierende finanzielle Belastungen tragen,\n\n129\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -.\n\n130\n\nAnderweitige Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, \ndie der Heranziehung zugrunde liegen, sprechen, sind ebenso wenig konkret geltend \ngemacht oder - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - \nersichtlich wie sonstige Bedenken gegen die individuelle Heranziehung der Kläger zu \nden Gebühren dem Grunde und der Höhe nach. \n\n131\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n132","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/5-k-1171-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/5-k-1171-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259151","retrieved":"2026-07-09 02:24:04.675274+00:00"}}