{"status":"available","doknr":"OLD259156","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1212.1L2054.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"1 L 2054/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller ihre Anträge \nzurückgenommen haben. Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nNachdem die Antragsteller ihre zunächst gestellten Anträge,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Abstimmung\ngem. § 26 Abs. 6 GO NRW über die Zulässigkeit des\nBürgerbegehrens \"E!\" auf die Tagesordnung der Ratssitzung\nam 13.12.2007 zu setzen,\n\n4\n\n2.\n\n5\n\n3. den Antragsgegner zu verpflichten, in der Ratssitzung\nvom 13.12.2007 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"E!\"\nfestzustellen \n\n6\n\n4. \n\n7\n\nmit Schriftsatz vom 11.12.2007 zurückgenommen haben, ist das Verfahren in\nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n8\n\nDer ebenfalls mit Schriftsatz vom 11.12.2007 abgeänderte Antrag,\n\n9\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, \n\n10\n\n- den Tagesordnungspunkt \"U\" sowie\n\n11\n\n- den vorgesehenen Beschluss im nichtöffentlichen\nSitzungsteil über einen Grundsatzbeschluss zur\nGrundstücksveräußerung des K-Platzes in Form eines\nVergabeverfahrens \n\n12\n\nvon der Tagesordnung abzusetzen und hierzu vorläufig\nkeine Entscheidung zu treffen, bis eine rechtskräftige\nFeststellung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"E\"\nvorliegt,\n\n13\n\nhat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDer nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist unbegründet. Die\nAntragsteller haben weder einen Anspruch auf die von ihnen begehrte vorläufige\nAussetzung der Entscheidung über den Tagesordnungspunkt U sowie des für die\nnichtöffentliche Sitzung anberaumten Tagesordnungspunkts NÖ 0 (Vorlage\n00/000/2007) (Anordnungsanspruch) noch die Gefahr einer drohenden Vereitelung\noder wesentlichen Erschwerung ihrer Rechte (Anordnungsgrund) glaubhaft\ngemacht.\n\n15\n\nNach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW kommt einem Bürgerbegehren, dessen\n\"Zulässigkeit festgestellt\" ist, \"Sperrwirkung\" zu. Dies bedeutet nach der genannten\nVorschrift, dass bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem\nBegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr\ngetroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen\nwerden darf, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der\nGemeinde hierzu bestanden. Um diese Wirkung eintreten zu lassen, bedarf es nach\ndem eindeutigen Gesetzeswortlaut der förmlichen Feststellung. Die möglicherweise\numstrittene und bis zur rechtskräftigen Klärung in der Schwebe bleibende materielle\nZulässigkeit reicht hierfür nicht. Bei einem anderen Verständnis würde die Vorschrift\nihrem Zweck, eine praktikable Handlungsanweisung für die Gemeindeorgane zu\ngeben, nicht gerecht. Rechtsschutzlücken für Bürgerbegehren bzw. deren Vertreter\nentstehen bei einem dem Wortlaut folgenden Verständnis nicht. Denn der Rat kann\nnötigenfalls durch einstweilige Anordnung zu der erforderlichen\nZulässigkeitsfeststellung angehalten werden. Weder hat der Antragsgegner die\nZulässigkeit festgestellt noch ist bisher eine entsprechende gerichtliche einstweilige\nAnordnung erfolgt.\n\n16\n\nDamit ist derzeit noch keine Sperrwirkung eingetreten. Der Antragsgegner kann\nmithin nur unter dem als äußerste Grenze zu verstehenden Gesichtspunkt der\nOrgantreue,\n\n17\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -,\n\n18\n\nverpflichtet sein, von Entscheidungen abzusehen, die dem Bürgerbegehren die\nGrundlage entziehen oder ihm zuwider laufen. Diese Treuepflicht ist allerdings\nentgegen dem Verständnis der Antragsteller kein alle konkreten gesetzlichen\nMaßgaben - namentlich des § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW - überspielendes Prinzip.\nSie ist nicht schon dann verletzt, wenn die Entscheidung des Gemeindeorgans vor\nEintritt der Sperrwirkung dem Bürgerbegehren entgegenläuft. \n\n19\n\nDas repräsentativ-demokratische System ist durch die Einführung des\nBürgerentscheides als Element der unmittelbaren Demokratie ergänzt, nicht\nüberlagert worden. Die beiden Entscheidungsformen sind gleichwertig, so dass ein\nSicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht,\nwenn im Einzelfall eine Entscheidung der Gemeinde einen faktischen Vorrang erhält,\nweil diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur\nHerbeiführung eines Bürgerentscheides schon vor dessen Abschluss in die Tat\numgesetzt werden kann.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007, aaO., Bl. 9 BA.\n\n21\n\nSo lange die Zulässigkeit des Begehrens in der Schwebe ist, dürfen die\nGemeindeorgane daher ein bereits eingeleitetes Konzept fortsetzen. Sie müssen\ndabei allerdings in Kauf nehmen, dass bereits ins Werk gesetzte Aufwendungen\nvergeblich sind, wenn der Entscheid Erfolg hat. Die äußerste Grenze ist nur\nüberschritten, wenn das Handeln des Gemeindeorgans - sei es in der Sache selbst\noder hinsichtlich des gewählten Zeitpunktes - bei objektiver Betrachtung nicht durch\neinen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem\nBürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf\ndirekt-demokratischem Weg zu verhindern,\n\n22\n\nOVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst lässt sich nicht feststellen,\ndass das zeitliche Procedere bewusst gewählt worden wäre, um das Begehren zu\nFall zu bringen. Es ist der Kammer aus allgemein zugänglichen Presseberichten\nbekannt und kommt auch in der Ratsvorlage zu TOP U zum Ausdruck, dass der\nGegenstand des Begehrens seit langer Zeit Gegenstand der Diskussion und\nbegleitender, eine Lösung suchender Maßnahmen der Stadtverwaltung ist. Die\nFortsetzung dieser Maßnahmen ist daher schon objektiv nicht mit dem Verdacht\nbehaftet, durch sachunangemessene Beschleunigung vollendete Tatsachen zu\nschaffen. Auch ist der mit dem Top U angestrebte \"Grundsatzbeschluss\" ungeeignet,\ndie Stadt auf eine Verfahrensweise festzulegen, die sich bei einem Erfolg des\nBegehrens - sei es auch unter Inkaufnahme von Nachteilen - nicht mehr umkehren\nließe.\n\n24\n\nDer \"Grundsatzbeschluss\" selbst enthält ein Rahmenkonzept, auf dem weitere\nVerwaltungsmaßnahmen aufbauen. Sowohl der \"Grundsatzbeschluss\" als auch auf\nihm aufbauende weitere Maßnahmen ließen sich später revidieren. Rechtspflichten,\ndie dem entgegenstünden, begründet er nicht. Auch die Antragsteller sehen dies im\nGrundsatz nicht anders. Sie scheinen aber zu befürchten, die Befassung des Rates\nlasse ihr Begehren von einem initiatorischen zu einem kassatorischen umschlagen,\ndas dann die spezifisch hieran geknüpften Formalvoraussetzungen verfehle und\nauch nicht mehr nachträglich erfüllen könne. Diese Befürchtung ist rechtlich ohne\nGrundlage. Denn ein Begehren kann grundsätzlich nur jene Anforderungen erfüllen,\ndie sich bei seiner Formulierung ergeben. Ebenso wenig wie die\nVertretungsberechtigten berechtigt sind, nach Einleitung des Verfahrens Gründe\nnachzuschieben oder sonstige Mängel zu heilen, so wenig sind sie gehalten, auf\nnachträgliche - dem Rat in den vorgenannten Grenzen zustehende - Befassungen\neinzugehen mit der Folge, dass sie mit dem Begehren - etwa unter dem Blickwinkel\neines anders formulierten Kostendeckungsvorschlages - neu beginnen müssten.\n\n25\n\nVgl. zu dieser Frage auch OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2007 - 15 B 2004/07 -.\n\n26\n\nAndere Nachteile zeigen die Antragsteller nicht substantiiert auf. Die\nVeranlassung eines Vergabeverfahrens zur Veräußerung des Grundstückes führt\nnoch zu keinen rechtlichen Bindungen, die sich nicht nötigenfalls revidieren ließen.\nAllein der Umstand, dass eine Gebietskörperschaft ein Vergabeverfahren einleitet,\nführt unbeschadet der Frage möglicher sonstiger Nachteile grundsätzlich nicht zu der\nPflicht, in diesem Vergabeverfahren auch den Zuschlag auf eines der Angebote\nzwingend zu erteilen. Schon privatrechtlich ist ein Kontrahierungszwang die absolute\nAusnahme. Auch vergaberechtlich gilt nicht etwa, dass ein Vergabeverfahren nur mit\nZuschlag abgeschlossen werden dürfte, wenn die Voraussetzungen eines\nAufhebungsgrundes nicht erfüllt sind. Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine\nAusschreibung grundsätzlich auch dann aufheben, wenn ihm ein Grund zur\nAufhebung nach den vergaberechtlichen Bestimmungen fehlt, er aber einen\nsachlichen Grund hat, der die Aufhebung der Ausschreibung als ultima ratio\nerscheinen lässt.\n\n27\n\nVgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2006 - 1 Verg 7/06 - m.w.N.\n\n28\n\nEin solcher sachlicher Grund könnte sich etwa aus einem erfolgreichen\nBürgerentscheid ergeben, der in Abkehr von den bisherigen Planungen der\nGemeinde einer Veräußerung des Grundstücks zwingend entgegensteht.\n\n29\n\nEine Veräußerung des Grundstücks selbst - die dem Begehren der Antragsteller\ndie Grundlage entziehen würde - ist in absehbarer Zeit und insbesondere vor der\nvom Antragsgegner gemäß den Anforderungen des § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW\nunverzüglich vorzunehmenden und möglicherweise eine Sperrwirkung i.S.v. Satz 6\nder genannten Vorschrift bewirkenden Entscheidung über die Zulässigkeit des\nBegehrens nicht zu erwarten. Nach dem vom Antragsgegner übermittelten Zeitplan\ndes Vergabeverfahrens würde vor der eigentlichen Zuschlagserteilung im September\n2008 der Antragsgegner gegen Ende August 2008 die Zustimmung zur\nZuschlagserteilung beschließen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 2\nVwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr.\n22.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von einer\nHalbierung des Streitwertes wegen der Situation des einstweiligen\nRechtschutzverfahrens hat die Kammer im Hinblick auf die angestrebte\nVorwegnahme der Hauptsache abgesehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/1-l-2054-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/1-l-2054-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259156","retrieved":"2026-07-09 02:24:05.167206+00:00"}}