{"status":"available","doknr":"OLD259155","ecli":"ECLI:DE:VGD:2007:1212.19L1839.07.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"19 L 1839/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 5. September \n2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2007 aufschiebende Wirkung \nhat.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 2. November 2007 gestellte Antrag,\n\n3\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom \n5. September 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners \nvom 27. August 2007 aufschiebende Wirkung hat,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners zulässig und begründet. \nEr verkennt in seiner Antragserwiderung vom 14. November 2007, die erst am 11. \nDezember 2007 bei Gericht eingegangen ist, das Antragsbegehren. Der Antragsteller \nbegehrt nicht die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs, sondern lediglich die Feststellung derselben. Insoweit konnte \ndie Kammer auch über den Antrag befinden, obwohl der Antragsgegner seinen \n„Verwaltungsvorgang\" nur selektiv vorgelegt hat.\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen Widerspruch und \nAnfechtungsklage entsprechend § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung haben - \nabweichend von der Regelung des § 80 Abs. 5 VwGO, die nur von der \nWiderherstellung oder Anordnung spricht - geboten, dies gerichtlich festzustellen, \nwenn sich die Behörde einer Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung dennoch berühmt. In \nden Fällen des § 80 Abs. 1 VwGO ginge eine Wiederherstellung oder Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ins Leere, weil sie schon Kraft Gesetzes gegeben ist, so \ndass als Minus nur die Feststellung bleibt.\n\n7\n\nDies ist hinsichtlich des vom Antragsteller angefochtenen \nKostenbeitragsbescheides vom 27. August 2007 der Fall. Der Antragsgegner hat \ndem Antragsteller im Bescheid ein Zahlungsziel gesetzt, das unabhängig von der \nBestandskraft des Bescheides ist und hat trotz des Widerspruchs des Antragstellers \nvom 5. September 2007 diesen durch seine Stadtkasse unter dem 4. Oktober 2007 \nzur Zahlung gemahnt und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der weiteren \nZahlungsfrist von 7 Tagen Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. \n\n8\n\nDer Widerspruch vom 5. September 2007 gegen den Kostenbeitragsbescheid \nvom 27. August 2007 hat gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, denn die \naufschiebende ist nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfallen, so dass der Bescheid \nderzeit nicht vollzogen und die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden darf. \n\n9\n\nDie aufschiebende Wirkung entfällt für den Kostenbeitrag weder Kraft \ngesetzlicher Regelung -§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO- etwa im SGB VIII, noch hat der \nAntragsgegner die sofortige Vollziehung gesondert angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO.\n\n10\n\nLetztlich entfällt die aufschiebende Wirkung auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nder Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn bei dem Kostenbeitrag nach den \n§§ 91 ff. SGB VIII, in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der \nKinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. \nSeptember 2005, BGBl. I S. 2729 ff. handelt es sich nicht um öffentliche Abgaben \noder Kosten im Sinne der erstgenannten Vorschrift.\n\n11\n\nSo auch VGH Kassel, Beschluss vom 5. September 2006 - 10 TG 1915/06 -, NJW \n2007, S. 241 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 2 L 193/07- in juris; VG \nHannover, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 B 4331/07 in juris\n\n12\n\nUnter öffentlichen Abgaben und Kosten sind nur solche Geldforderungen zu \nverstehen, die der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Verwaltung dienen. \nAuch wenn hierin nicht der alleinige Zweck besteht, muss gleichwohl zumindest ein \nZiel in der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs liegen, weil nur insoweit der \nWegfall der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt erscheint. Als Ausnahmeregelung \nzu § 80 Abs. 1 VwGO ist die Vorschrift eng auszulegen.\n\n13\n\nDer Kostenbeitrag nach dem SGB VIII dient nach seinem Zweck jedoch nicht zur \nDeckung des allgemeinen Finanzbedarfs, sondern soll lediglich den Nachrang der \nJugendhilfe wiederherstellen. Denn Erziehung ist zunächst Aufgabe der Familie und \nEltern. Nur wenn deren Erziehungsbemühungen nicht ausreichen oder scheitern, \nwird bis zum Eintritt der Volljährigkeit den Eltern Hilfe zur Erziehung und danach den \njungen Erwachsenen Hilfe für junge Volljährige gewährt. Die Eltern - wegen ihrer \nansonsten gegebenen zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung - haben zu den Kosten \nder Jugendhilfe beizutragen. Die Kostenbeiträge sind an typischen sozialrechtlichen \nBilligkeitsregelungen orientiert, die so dem Bereich des allgemeinen Abgabenrechts \nfremd sind. \n\n14\n\nHieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags \ndurch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Dieser Umstand war zwar in der \nBegründung des Gesetzesentwurfs maßgebend für die unzutreffende und die \nKammer nicht bindende Annahme des Gesetzgebers, dass es sich um Kosten im \nSinne des § 80 Abs. 2 Satz Nr. 1 VwGO handele. Der Gesetzgeber ging nach \nseiner Begründung davon aus, dass die Heranziehung nach § 92 Abs. 2 SGB VIII \nerstmals ausschließlich öffentlich-rechtlich durch Kostenbescheid erfolge und dies \nalleine eine Subsumtion unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertige; hierbei hat er \noffensichtlich die dem heutigen § 92 SGB VIII inhaltlich gleiche Regelung des § 93 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. übersehen, die ebenfalls schon die Erhebung des \nKostenbeitrags durch Leistungsbescheid vorsah. Durch die Regelungen des KICK ist \ndaher eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. \n\n15\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens - § 154 Abs. 1 VwGO-, für \ndas gem. § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/19-l-1839-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2007-12-12/19-l-1839-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259155","retrieved":"2026-07-09 02:24:05.084017+00:00"}}